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Code judiciaire, Partie IV, Livre IV, Chapitres I à Xbis. - Coordination officieuse en langue allemande

En bref

Ce texte est une coordination officieuse en langue allemande de la Partie IV, Livre IV, Chapitres I à Xbis (articles 1148 à 1253octies) du Code judiciaire, initialement publié le 31 octobre 1967. Il intègre les modifications successives apportées à ces dispositions légales.

Ce qu'il réglemente

  • La coordination en langue allemande des articles 1148 à 1253octies du Code judiciaire.
  • Les modifications apportées au Code judiciaire concernant la compétence des cours et tribunaux et la procédure civile.
  • Les ajustements législatifs relatifs aux droits et devoirs des époux et aux régimes matrimoniaux.
  • Les dispositions concernant la protection des personnes incapables de gérer leurs biens et la procédure d'adoption.

Qui il concerne

  • Les personnes impliquées dans des procédures judiciaires civiles, notamment celles relatives aux ventes d'immeubles, aux faillites, aux régimes matrimoniaux, à la protection des mineurs et des personnes incapables, et à l'adoption.
  • Les professionnels du droit et les tribunaux appliquant le Code judiciaire en Belgique.

Points clés

  • Le texte couvre les articles 1148 à 1253octies du Code judiciaire.
  • Il inclut des modifications concernant les ventes d'immeubles, y compris celles dépendant d'une faillite.
  • Des lois spécifiques ont modifié les articles 1154, 1161, 1168, 1179, 1180, 2°, et 1183, 2° du Code judiciaire.
  • Plusieurs lois ont réformé l'adoption et la protection des biens des mineurs et des personnes incapables.
Texte de loi
Texte de loi
Obsah (6)Art. 39Art. 164Art. 3Art. 34Art. 165Art. 168

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 10 OCTOBRE 1967. - Code judiciaire, Partie IV, Livre IV, Chapitres I à Xbis. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination

Art. 39des G.

vom 9. Mai 2007 (B.S. vom 21. Juni 2007)] Art. 1152 - Die Versiegelung kann ungeachtet jeglicher anderslautenden Bestimmung angeordnet werden. Sie erfolgt durch den Friedensrichter des Kantons, in dem sich die zu versiegelnden Gegenstände befinden. Der Friedensrichter bedient sich eines besonderen Siegels, das in seinen Händen bleibt und dessen Abdruck bei der Kanzlei des Gerichts Erster Instanz hinterlegt wird. Alle Interesse habenden Parteien können den Verrichtungen beiwohnen, müssen dazu aber nicht ausdrücklich vorgeladen werden. Art. 1153 - Falls Handelsbücher vorhanden sind, kann der Friedensrichter sich diese vorlegen lassen, um sie zu visieren und abzuschließen. Es ist den Parteien erlaubt, die Räumlichkeiten und die Gegenstände, mit denen sie ausgestattet sind, auf ihre Kosten zu fotografieren. Art. 1154 - In den in Artikel 1151 Nr. 2 vorgesehenen Fällen steht es dem Friedensrichter frei, keine Versiegelung vorzunehmen, wenn der Wert des Hausrats des Nachlasses, der an dem Ort, wo die Verrichtung vorgenommen werden soll, vorgefunden wird, seiner Schätzung nach [1.240 EUR] nicht überschreitet. [Dieser Betrag kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass abgeändert werden.] Wenn der Friedensrichter keine Versiegelung vornimmt, erstellt er eine Beschreibung dieses Hausrats sowie des Bargelds und der Wertpapiere, die an dem Ort, wo er auftritt, vorgefunden werden, und vertraut sie einem Verwalter an, den er abschließend in seinem Protokoll bestellt. Der Verwalter hat die in Artikel 813 des Zivilgesetzbuches aufgeführten Befugnisse und Verpflichtungen, aber nur in Bezug auf das Bargeld, den Hausrat und die Wertpapiere, die am Wohnort des Verstorbenen, wo der Friedensrichter aufgetreten ist, gefunden worden sind. Er ist jedoch nicht verpflichtet, ein Inventar zu errichten, und kann nach Ablauf einer Frist von vierzig Tagen nach seiner Bestellung alle oder einen Teil der ihm anvertrauten Gegenstände entweder im Wege einer öffentlichen Versteigerung oder freihändig realisieren. Der Friedensrichter kann diese Frist verringern. Die Befugnisse des Verwalters enden, wenn Erben oder Universal- oder Bruchteilsvermächtnisnehmer, die die Erbschaft annehmen, sich gemeldet haben. [Art. 1154 Abs. 1 abgeändert durch einzigen Artikel Nr. 1 und 2 des G. vom 3. März 1986 (B.S. vom 4. April 1986) und Art. 2 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000) - in Kraft ab dem 1. Januar 2002 -] Art. 1155 - Die Versiegelung erfolgt binnen vierundzwanzig Stunden nach dem Antrag; im Dringlichkeitsfall kann die Versiegelung sogar an einem Samstag, einem Sonntag oder an einem gesetzlichen Feiertag erfolgen. Art. 1156 - Die Versiegelung kann nicht mehr erfolgen, wenn die Inventarerrichtung abgeschlossen ist, es sei denn, [der Friedensrichter] ordnet dies im Falle der Anfechtung des errichteten Inventars an. [Art. 1156 abgeändert durch Art. 161 des G. vom 30. Juli 2013 (B.S. vom 27. September 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -] Art. 1157 - Wenn die Versiegelung im Laufe der Inventarerrichtung beantragt wird, können nur die Gegenstände versiegelt werden, die noch nicht inventarisiert sind. Art. 1158 - Das Protokoll über die Versiegelung enthält: 1. die Angabe von Tag und Uhrzeit, 2.die Gründe für die Versiegelung und gegebenenfalls die Erklärung, dass der Richter entweder von Amts wegen oder auf Betreiben des Prokurators des Königs, des Bürgermeisters oder eines Schöffen handelt, 3. Name, Vorname, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers und seine Wohnsitzwahl in der Gemeinde, in der die Versiegelung erfolgt, falls er nicht dort wohnt, 4.den Beschluss, durch den die Versiegelung erlaubt wird, 5. das Erscheinen und die Äußerungen der Parteien, 6.die Angabe der Örtlichkeiten, Büroräume, Schließfächer, Schränke und Gegenstände, die versiegelt worden sind, 7. eine kurze Beschreibung der Gegenstände, die nicht versiegelt worden sind, 8.den Eid derjenigen, die in den Örtlichkeiten wohnen, dass sie weder mittelbar noch unmittelbar etwas unterschlagen haben und dass sie von einer solchen Unterschlagung keine Kenntnis haben, 9. den Vermerk, dass die Schlüssel der versiegelten Schlösser dem Greffier des Friedensgerichts ausgehändigt worden sind mit dem Auftrag, sie bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Siegel abgenommen werden, aufzubewahren. Art. 1159 - Der Friedensrichter kann immer, wenn er es für zweckmäßig erachtet, überprüfen, ob die Siegel vorhanden sind und in welchem Zustand sie sich befinden. Art. 1160 - Die Interesse habenden Parteien können vor der Versiegelung beantragen, dass der Friedensrichter Durchsuchungen zur Auffindung des Testaments oder jeglichen anderen Schriftstücks, das sie angeben, vornimmt. Art. 1161 - Wenn ein verschlossener Umschlag oder ein verschlossenes Paket gefunden wird, der/das in Zusammenhang mit dem Nachlass oder der ungeteilten Rechtsgemeinschaft zu stehen scheint, öffnet der Friedensrichter ihn/es, nachdem er dessen äußere Form, Verschluss und Aufschrift festgestellt hat; er paraphiert - zusammen mit den Parteien - den Umschlag und das Schriftstück. [Wenn der Umschlag oder das Paket jedoch ein Testament zu enthalten scheint, öffnet der Friedensrichter ihn/es nicht, sondern ordnet an, dass er/es bei einem Notar, den er bestimmt, in Verwahrung gegeben wird. Der Notar wendet sich an den Friedensrichter, der ihm das Testament aushändigt.] Wenn das Schriftstück einem Dritten zu gehören scheint, stellt der Friedensrichter die äußere Form, den Verschluss und die Aufschrift fest, paraphiert - zusammen mit den Parteien - den Umschlag und ordnet die Aushändigung des Schriftstücks an denjenigen an, dem es gehören könnte. [Art. 1161 Abs. 2 ersetzt durch einzigen Artikel des G. vom 31. März 1987 (B.S. vom 22. April 1987)] Art. 1162 - Wenn ein Testament geöffnet vorgefunden wird, stellt der Friedensrichter dessen Zustand fest und geht wie in Artikel 1161 Absatz 2 beschrieben vor. Art. 1163 - Wenn die Türen verschlossen sind oder sich geweigert wird, diese zu öffnen, kann der Friedensrichter die Hilfe des Bürgermeisters oder des Polizeikommissars anfordern und in ihrem Beisein die Türen und den Hausrat öffnen lassen. Er bestellt, wenn nötig, Wächter im Haus und sogar vor dem Haus. Der Friedensrichter entscheidet über die eventuell auftretenden Schwierigkeiten. Sein Beschluss ist ungeachtet jeglichen Rechtmittels vollstreckbar und beeinträchtigt die Sache selbst nicht. Art. 1164 - Sind keine beweglichen Güter vorhanden, erstellt der Friedensrichter ein Protokoll über deren Nichtvorhandensein. Abschnitt II - Einspruch gegen die Abnahme der Siegel Art. 1165 - Jeder, der ein rechtmäßiges Interesse nachweist, kann Einspruch gegen die Abnahme der Siegel erheben. Der Friedensrichter befindet über die Gründe des Einspruchs, ohne dass gegen seine Entscheidung weitere Rechtsmittel eingelegt werden können und ohne in der Sache selbst zu entscheiden. Wenn er der Ansicht ist, dass die Anwesenheit der Einspruch erhebenden Person unangebracht ist, ernennt er einen Notar, um die Einspruch erhebende Person auf deren Kosten bei der Abnahme der Siegel und bei der Inventarerrichtung zu vertreten. Art. 1166 - Der Einspruch kann entweder anhand einer Erklärung auf dem Versiegelungsprotokoll oder anhand einer Gerichtsvollzieherurkunde, die dem Greffier des Friedensrichters zugestellt wird, erfolgen. Die Einspruchsurkunde enthält - unter Androhung der Nichtigkeit - über die in Artikel 43 vorgesehenen Angaben hinaus die Wohnsitzwahl im Bezirk, in dem die Versiegelung erfolgt, und die genaue Angabe des Grunds für den Einspruch. Abschnitt III - Abnahme der Siegel Art. 1167 - [Die Abnahme der Siegel kann beim Friedensrichter von denjenigen beantragt werden, die ein Anrecht am Gesamtgut, am Nachlass oder an der ungeteilten Rechtsgemeinschaft geltend machen, von denjenigen, die die Siegel haben anlegen lassen, oder von den Gläubigern, die einen Vollstreckungstitel besitzen oder deren Titel vom Friedensrichter anerkannt wird, unbeschadet der Rechte in der Sache selbst.] [Art. 1167 ersetzt durch Art. 4 (Art. 26) des G. vom 14. Juli 1976 (B.S. vom 18. September 1976)] Art. 1168 - Die Abnahme der Siegel wird durch eine an den Friedensrichter gerichtete Antragschrift, die von der Partei, ihrem vom Richter zugelassenen Bevollmächtigten, ihrem Notar oder ihrem Rechtsanwalt unterzeichnet ist, beantragt. Der Richter beraumt durch einen Vermerk unten auf der Antragschrift Tag und Uhrzeit der Verrichtungen an. Eine Anmahnung, der Abnahme der Siegel und gegebenenfalls der darauffolgenden Inventarerrichtung beizuwohnen, erfolgt:

  1. a)im Falle einer Versiegelung infolge des Eintritts eines Erbfalls: an den hinterbliebenen Ehepartner, die mutmaßlichen Erben, den Testamentsvollstrecker, die Universal- und Bruchteilsvermächtnisnehmer, wenn sie bekannt sind, an die Gläubiger, die die Versiegelung beantragt haben, und an die Einspruch erhebenden Personen beziehungsweise an den Notar, der damit beauftragt ist, sie zu vertreten,
  2. b)in den anderen Fällen: an diejenigen, die ein Anrecht an der Gütergemeinschaft oder an der ungeteilten Rechtsgemeinschaft geltend machen, an die Gläubiger, die die Versiegelung beantragt haben, und an die Einspruch erhebenden Personen beziehungsweise an den Notar, der damit beauftragt ist, sie zu vertreten. Die Betreffenden oder ihre gesetzlichen Vertreter werden per Gerichtsvollzieherurkunde vorgeladen. Wenn die Betreffenden jedoch [...] außerhalb des Königreichs wohnen, erfolgt die Vorladung zur Abnahme der Siegel und zur Inventarerrichtung entweder an den zu diesem Zweck bestellten Bevollmächtigten oder, wenn keiner bestellt worden ist, an den vom Friedensrichter von Amts wegen bestellten Notar. Freiwilliges Erscheinen ist immer erlaubt. Diejenigen, die gegen die Abnahme der Siegel Einspruch erhoben haben, erhalten die Anmahnung an ihrem gewählten Wohnsitz. [Art. 1168 Abs. 4 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 22. November 2002 (B.S. vom 13. Januar 2003)] Art. 1169 - Wenn es Handlungsunfähige gibt, müssen für sie gesetzliche Vertreter bestellt werden, bevor die Abnahme der Siegel erfolgen kann. Art. 1170 - Es müssen mindestens drei Tage zwischen dem Zeitpunkt der Versiegelung und dem Zeitpunkt der Abnahme der Siegel liegen. Art. 1171 - Bei absoluter Notwendigkeit kann der Friedensrichter in Abweichung von Artikel 1168 auf Antragschrift eine zeitweilige Abnahme der Siegel anordnen mit der Auflage, die Siegel von Amts wegen erneut anzulegen, sobald der Grund, aus dem die Abnahme der Siegel erlaubt worden ist, nicht mehr besteht. Der Friedensrichter bestimmt gegebenenfalls, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um die Rechte der Interessehabenden während der Zeit, wo die Siegel abgenommen sind, zu wahren. Im selben Fall kann die endgültige Abnahme der Siegel ganz oder teilweise angeordnet werden mit der Auflage, die Inventarerrichtung unverzüglich vorzunehmen. Der Friedensrichter gibt in seinem Beschluss die Umstände an, die die Maßnahme rechtfertigen; er bestimmt einen Notar, um die nicht anwesenden Personen zu vertreten, und einen Notar, um die Inventarerrichung vorzunehmen und für die Erhaltung der Gegenstände zu sorgen. Art. 1172 - Die Abnahme der Siegel erfolgt einfach und unbedingt, wenn der Grund für die Versiegelung nicht mehr besteht und es keine Einspruch erhebenden Personen gibt. Dies wird im Protokoll vermerkt. Ist dies nicht der Fall, wird im Anschluss an die Abnahme der Siegel gemäß den Vorschriften von Kapitel II des vorliegenden Buches ein Inventar errichtet, es sei denn, der Notar wird rechtmäßig davon befreit. Art. 1173 - Das Protokoll über die Abnahme der Siegel enthält: 1. die Angabe von Tag und Uhrzeit, 2.Name, Vorname, Beruf und Wohnsitz der Antragsteller und ihre Wohnsitzwahl im Bezirk, 3. Name, Vorname, Beruf und Wohnsitz der anwesenden, vertretenen oder ordnungsgemäß angemahnten Parteien, 4.die Angabe des Antrags und des Beschlusses, durch den die Abnahme der Siegel erlaubt wird, 5. die Feststellung, dass die Formvorschriften eingehalten worden sind, 6.die Äußerungen und Bemerkungen der Antragsteller und der Erschienenen, 7. die Angabe des Notars, der die Inventarerrichtung vornehmen wird, wenn diese stattfindet, 8.die Anerkennung, dass die Siegel unbeschädigt und ungebrochen sind; wenn sie es nicht sind: den Zustand der Beschädigungen, vorbehaltlich des Rechts, wegen besagter Beschädigung das gebotene Rechtsmittel einzulegen, 9. die Durchsuchungsanträge, das Ergebnis dieser Durchsuchungen und jegliche anderen Anträge, über die befunden werden muss. Abschnitt IV - Zahlungs-, Rückgabe- und Übertragungsverbot Art. 1174 - In den Fällen, wo der Richter einer Klage auf Versiegelung stattgegeben hat, kann er durch einen Beschluss, den er auf Antrag jeglicher Person erlässt, die dazu befugt war, die Versiegelung zu beantragen, jeglicher Person, die dem Nachlass, der Gütergemeinschaft oder der ungeteilten Rechtsgemeinschaft Rechtstitel, Geldsummen oder Wertpapiere schuldet, diese verwahrt oder sie für Rechnung anderer innehat, verbieten, sie zurückzugeben, zu bezahlen oder zu übertragen. Dieses Verbot wird gemäß den in Abschnitt 3 des vorliegenden Kapitels vorgesehenen Formen und Bedingungen aufgehoben, unbeschadet der in den Artikeln 1031 bis 1034 vorgesehenen Rechtsmittel. KAPITEL II - Inventarerrichtung Art. 1175 - Mit der Inventarerrichtung wird bezweckt, den Umfang des Nachlasses, der Gütergemeinschaft oder der ungeteilten Rechtsgemeinschaft zu bestimmen. Das Inventar umfasst insbesondere die Beschreibung und Schätzung der beweglichen Güter, die Analyse der Rechtstitel und Papiere sowie die Angabe der Erklärungen der Interessehabenden zu Lasten oder zu Gunsten des Vermögens. Art. 1176 - Jegliche Klausel, durch die die Errichtung eines Inventars verboten wird, wird als nicht geschrieben angesehen. Art. 1177 - Die in Artikel 1167 bestimmten Personen, die ein ernsthaftes Erhaltungsinteresse nachweisen, können anhand einer Antragschrift den Friedensrichter um die Ermächtigung ersuchen, ohne vorherige Versiegelung ein Inventar errichten zu lassen. Das Inventar wird in diesem Fall per notarielle Urkunde erstellt, unbeschadet der Anwendung von Artikel 1154, wenn Grund dazu besteht. Diese Ermächtigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn es um Güter eines Nachlasses oder einer Gütergemeinschaft unter Ehegatten geht und ein Erbe, ein Universal- oder Bruchteilsvermächtnisnehmer, ein Ehepartner oder ein Testamentsvollstrecker einen Notar um die Inventarerrichtung ersucht. Art. 1178 - Das Recht, den Notar auszuwählen, steht den Personen, die die Inventarerrichtung beantragen, gemeinsam zu. Bei Uneinigkeit bestimmt der Friedensrichter den Notar. Wenn der Richter eine Inventarerrichtung anordnet oder erlaubt, bestimmt er den Notar, der sie vornehmen wird. Art. 1179 - Wenn die Inventarerrichtung nicht anlässlich einer Abnahme der Siegel erfolgt, lädt der Notar mindestens acht Tage im Voraus per Gerichtsvollzieherurkunde oder per Einschreibebrief alle Interesse habenden Parteien zur Inventarerrichtung vor. Wenn die Betreffenden [...] außerhalb des Königreichs wohnen, erfolgt die Vorladung entweder an den zu diesem Zweck bestellten Bevollmächtigten oder, wenn keiner bestellt worden ist, an den vom Friedensrichter von Amts wegen bestellten Notar. [Art. 1179 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 22. November 2002 (B.S. vom 13. Januar 2003)] Art. 1180 - Die Inventarerrichtung erfolgt in Anwesenheit: 1. [derjenigen, die als Universal- oder als Bruchteilsrechtsnachfolger ein Anrecht auf das Eigentum oder den Nießbrauch am Gesamtgut, am Nachlass oder an der ungeteilten Rechtsgemeinschaft geltend machen.] Einem für mündig erklärten Minderjährigen und Personen[, denen gegenüber der Friedensrichter eine in Artikel 492/1 des Zivilgesetzbuches erwähnte Schutzmaßnahme angeordnet hat,] steht ihr Kurator[, ihr Betreuer] oder ihr Beistand zur Seite, 2. des Notars, der bestellt worden ist, um die Interessehabenden, die [...] außerhalb des Königreichs wohnen, oder die vom Friedensrichter aufgrund von Artikel 1165 ausgeschlossenen Personen zu vertreten, 3. des zur Ausführung der Nacherbeneinsetzung bestellten Vormunds, 4.des Testamentsvollstreckers. [Art. 1180 einziger Absatz Nr. 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 4 (Art. 27) des G. vom 14. Juli 1976 (B.S. vom 18. September 1976, Err. vom 6. Oktober 1977); einziger Absatz Nr. 1 Abs.

Art. 164des G.

vom

  1. März 2013 (B.S. vom
  2. Juni 2013) - in Kraft ab dem
  3. September 2014 -; einziger Absatz Nr.

Art. 3des G.

vom

  1. November 2002 (B.S. vom
  2. Januar 2003)] Art. 1181 - [In allen Fällen, in denen in Zusammenhang mit der Vormundschaft ein Inventar errichtet wird, erfolgt dies in Anwesenheit des Gegenvormunds. Am Anfang des Inventars wird vermerkt, was der Vormund auf die Frage des Notars, ob der Minderjährige ihm etwas schuldet, geantwortet hat.] [Art. 1181 ersetzt durch Art. 55 des G. vom
  3. April 2001 (B.S. vom
  4. Mai 2001) - in Kraft ab dem 1.August 2001 -] Art. 1182 - Das Inventar wird in den Örtlichkeiten errichtet, in denen sich die zu inventarisierenden Gegenstände befinden. [Vorbehaltlich anderslautender Gesetzesbestimmungen ist eine Inventarerrichtung auf der Grundlage von Erklärungen nur dann erlaubt, wenn nicht anders vorgegangen werden kann.] [Art. 1182 Abs. 2 ersetzt durch Art. 7 des G. vom
  5. Juli 2008 (B.S. vom
  6. August 2008) - in Kraft ab dem
  7. November 2008 -] Art. 1183 - Neben den Formalitäten, die für alle notariellen Urkunden gelten, enthält das Inventar:
  8. Name, Vorname, Beruf und Wohnsitz der Antragsteller, der erschienenen und nicht erschienenen Personen, der Einspruch erhebenden Personen, der bestellten Notare und der privaten Sachverständigen, 2.die Angabe des Beschlusses, durch den der Notar bestellt worden ist, um die nicht anwesenden Personen, die Interessehabenden, die [...] außerhalb des Königreichs wohnen, oder die vom Friedensrichter aufgrund von Artikel 1165 ausgeschlossenen Personen zu vertreten,
  9. die Angabe des Ereignisses, aufgrund dessen das Inventar zu errichten ist, des Orts, an dem die Inventarerrichtung stattfindet, und der Personen, die die Gegenstände zeigen, 4.die Schätzung der beweglichen Güter. Vorbehaltlich einer Einigung der Parteien mit Bezug auf die Schätzung erfolgt diese durch den beurkundenden Notar, der sich von einem privaten Sachverständigen beistehen lassen kann,
  10. die Angabe der Gelder, der öffentlichen Wertpapiere, der Aktien und Schuldverschreibungen. Die durch Auslosung rückzahlbaren Wertpapiere werden mit ihrer Nummer und ihrer Serie angegeben,
  11. eine Übersicht der Rechnungen bei Dritten gemäß der Erklärung der Parteien, 7.eine kurze Beschreibung der Geschäftsbücher, die Analyse der Rechtstitel, Papiere und Schriftstücke bezüglich der Aktiva und der Passiva des Vermögens oder der ungeteilten Masse. Die inventarisierten Schriftstücke, Rechtstitel und Papiere werden vom Notar, der außerdem die Geschäftsbücher abschließt, nummeriert und paraphiert,
  12. die von den Interessehabenden abgegebenen Erklärungen zu Lasten oder zu Gunsten des Vermögens, die den Parteien gestellten Fragen und die darauf gegebenen Antworten, 9.die Bestimmung der Person, der die inventarisierten Gegenstände anvertraut werden,
  13. den vom Notar gegebenen Hinweis auf die durch das Gesetz vorgeschriebenen Strafen gegen diejenigen, die sich der Unterschlagung oder Hehlerei von Gegenständen oder des Meineids schuldig machen, 11.den Eid derjenigen, die im Besitz der Gegenstände gewesen sind oder die Örtlichkeiten bewohnt haben, dass sie nichts unterschlagen haben und dass sie von einer solchen Unterschlagung keine Kenntnis haben. [Art. 1183 einziger Absatz Nr.

Art. 3des G.

vom

  1. November 2002 (B.S. vom
  2. Januar 2003)] Art. 1184 - Falls Schwierigkeiten auftreten oder Anträge gestellt werden im Hinblick auf die Verwaltung des Vermögens oder der ungeteilten Masse oder aus anderen Gründen und die anderen Parteien darauf nicht eingehen, wendet der Notar sich an den Friedensrichter, der seinen Beschluss auf der Urschrift des Protokolls vermerkt. Sind die Parteien sich nicht einig über die Bestimmung der Person, der die inventarisierten Gegenstände anvertraut werden sollen, wird der Notar von Rechts wegen Verwahrer der Rechtstitel, Gelder, Wertpapiere, Schriftstücke und Papiere. Ansonsten werden die inventarisierten Gegenstände der Person anvertraut, die auf Antrag des beurkundenden Notars vom Friedensrichter bestimmt wird. KAPITEL III - [Erbschaftsausschlagung] [Überschrift von Kapitel III ersetzt durch Art. 4 (Art. 28 § 1) des G. vom
  3. Juli 1976 (B.S. vom
  4. September 1976)] Art. 1185 - [Erbschaftsausschlagungen erfolgen bei der Kanzlei des Gerichts Erster Instanz des Orts, in dem der Erbfall eingetreten ist, in dem durch Artikel 784 des Zivilgesetzbuches vorgeschriebenen Register [oder vor Notar].] [Erfolgt die Ausschlagung vor Notar, handelt dieser gemäß Artikel 784 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches.] [Art. 1185 ersetzt durch Art. 4 (Art. 28 § 2) des G. vom
  5. Juli 1976 (B.S. vom
  6. September 1976); Abs. 1 abgeändert durch Art. 143 Nr. 1 des G. vom
  7. April 2014 (B.S. vom
  8. Mai 2014); Abs. 2 eingefügt durch Art. 143 Nr. 2 des G. vom
  9. April 2014 (B.S. vom
  10. Mai 2014)] KAPITEL IV - Bestimmte [...] Verkäufe unbeweglicher Güter [Überschrift von Kapitel IV abgeändert durch Art. 1 des G. vom
  11. Februar 1981 (B.S. vom
  12. Februar 1981)] Art. 1186 - [Wenn unbewegliche Güter veräußert werden müssen, die ganz oder teilweise [Minderjährigen, [vermutlich Verschollenen,] [oder geschützten Personen, die aufgrund von Artikel 492/1 des Zivilgesetzbuches für unfähig erklärt worden sind, unbewegliche Güter zu veräußern]], gehören, müssen ihre gesetzlichen Vertreter dazu die Ermächtigung des Friedensrichters beantragen. [...] Wenn der Friedensrichter den Verkauf erlaubt, bestimmt er gleichzeitig einen Notar, durch dessen Dienst der öffentliche Verkauf erfolgen wird. [Dieser öffentliche Verkauf erfolgt in Anwesenheit der besagten gesetzlichen Vertreter und gegebenenfalls der Gegenvormunde. Der Verkauf erfolgt gegebenenfalls vor dem Friedensrichter des Kantons, in dem die Güter gelegen sind.]] [Art. 1186 ersetzt durch Art. 56 des G. vom
  13. April 2001 (B.S. vom
  14. Mai 2001) - in Kraft ab dem 1.August 2001 -; Abs. 1 abgeändert durch Art. 11 des G. vom
  15. Mai 2003 (B.S. vom
  16. Dezember 2003) - in Kraft ab dem
  17. Dezember 2003 -, Art. 40 des G. vom
  18. Mai 2007 (B.S. vom
  19. Juni 2007) und Art. 165 des G. vom
  20. März 2013 (B.S. vom
  21. Juni 2013) - in Kraft ab dem
  22. September 2014 -; früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 8 des G. vom
  23. Februar 2003 (B.S. vom
  24. März 2003); Abs. 3 ersetzt durch Art. 31 des G. vom
  25. Januar 2013 (B.S. vom
  26. März 2013) - in Kraft ab dem
  27. September 2013 -] Art. 1187 - [Wenn unbewegliche Güter Minderjährigen, [vermutlich Verschollenen,] [geschützten Personen, die aufgrund von Artikel 492/1 des Zivilgesetzbuches für unfähig erklärt worden sind, unbewegliche Güter zu veräußern], oder Personen, die in Anwendung des Gesetzes über den Schutz der Gesellschaft interniert worden sind, und anderen Personen in Miteigentum gehören, müssen Letztere, wenn sie verkaufen möchten, sich per Antragschrift an den Friedensrichter wenden, um die Ermächtigung dazu zu erhalten.] [Die gesetzlichen Vertreter der betreffenden Minderjährigen und [der betreffenden vermutlich Verschollenen,] [die Betreuer der geschützten Personen, die aufgrund von Artikel 492/1 des Zivilgesetzbuches für unfähig erklärt worden sind, unbewegliche Güter zu veräußern], sowie die anderen Miteigentümer müssen angehört werden oder durch einen mindestens fünf Tage vor der Sitzung notifizierten Gerichtsbrief ordnungsgemäß vorgeladen werden.] [Gibt der Friedensrichter dem Antrag statt, bestellt er einen Notar, der den öffentlichen Verkauf vornimmt.] [Dieser öffentliche Verkauf erfolgt in Anwesenheit der besagten gesetzlichen Vertreter und gegebenenfalls der Gegenvormunde. Der Verkauf erfolgt gegebenenfalls vor dem Friedensrichter des Kantons, in dem die Güter gelegen sind.] [Art. 1187 Abs. 1 ersetzt durch Art. 57 des G. vom
  28. April 2001 (B.S. vom
  29. Mai 2001) - in Kraft ab dem
  30. August 2001 - und abgeändert durch Art. 41 des G. vom
  31. Mai 2007 (B.S. vom
  32. Juni 2007) und Art.166 Nr. 1 des G. vom
  33. März 2013 (B.S. vom
  34. Juni 2013) - in Kraft ab dem 1.September 2014 -; Abs. 2 ersetzt durch Art. 57 des G. vom
  35. April 2001 (B.S. vom
  36. Mai 2001) - in Kraft ab dem
  37. August 2001 - und abgeändert durch Art.42 des G. vom
  38. Mai 2007 (B.S. vom
  39. Juni 2007) und Art. 166 Nr. 2 des G. vom
  40. März 2013 (B.S. vom
  41. Juni 2013) - in Kraft ab dem
  42. September 2014 -; neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 57 des G. vom
  43. April 2001 (B.S. vom
  44. Mai 2001) - in Kraft ab dem 1.August 2001 -; Abs. 4 ersetzt durch Art. 32 des G. vom
  45. Januar 2013 (B.S. vom
  46. März 2013) - in Kraft ab dem
  47. September 2013 -] Art. 1188 - [...] [Art. 1188 aufgehoben durch Art. 43 des G. vom
  48. Mai 2007 (B.S. vom
  49. Juni 2007)] Art.1189 - Der öffentliche Verkauf unbeweglicher Güter, die zu unter Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommenen Erbschaften oder zu herrenlosen Erbschaften gehören, unterliegt folgenden Bedingungen: Die Erben oder Verwalter sind dazu verpflichtet, durch eine dem [Familiengericht] des Orts, in dem der Erbfall eingetreten ist, vorgelegte Antragschrift die Ermächtigung zur Durchführung des öffentlichen Verkaufs zu beantragen; wenn das Gericht die Ermächtigung erteilt, bestellt es gleichzeitig einen Notar, durch dessen Dienst der öffentliche Verkauf erfolgen wird. Dieser öffentliche Verkauf erfolgt [gegebenenfalls] vor dem Friedensrichter des Kantons, in dem die Güter gelegen sind. [Die Ermächtigung des Gerichts ist bei Anwendung der Artikel 1186 und 1187 nicht erforderlich.] [Art. 1189 abgeändert durch Art. 58 des G. vom
  50. April 2001 (B.S. vom
  51. Mai 2001) - in Kraft ab dem
  52. August 2001 -, Art. 33 des G. vom
  53. Januar 2013 (B.S. vom
  54. März 2013 - in Kraft ab dem
  55. September 2013 - und Art. 162 des G. vom
  56. Juli 2013 (B.S. vom
  57. September 2013) - in Kraft ab dem
  58. September 2014 -] Art. 1190 - Der Konkursverwalter darf unbewegliche Güter, die zur Konkursmasse gehören, erst verkaufen, nachdem er die Ermächtigung des Konkursrichters beantragt hat; wenn der Richter die Ermächtigung erteilt, bestellt er gleichzeitig einen Notar, durch dessen Dienst der öffentliche Verkauf erfolgen wird. Dieser öffentliche Verkauf erfolgt [gegebenenfalls] vor dem Friedensrichter des Kantons, in dem die Güter gelegen sind. [Art. 1190 Abs.

Art. 34des G.

vom

  1. Januar 2013 (B.S. vom
  2. März 2013) - in Kraft ab dem
  3. September 2013 -] Art. 1191 - [Wenn es im Hinblick auf die in den Artikeln 1186 bis 1190 aufgeführten geschützten Interessen jedoch erforderlich ist, dass die unbeweglichen Güter ganz oder teilweise in einem oder mehreren anderen Kantonen verkauft werden als demjenigen, in dem das Gut gelegen ist, wird dies je nach Fall im Beschluss des Friedensrichters, in der Entscheidung [des Familiengerichts] oder in der des Konkursrichters zur Erteilung der Ermächtigung vermerkt; der Friedensrichter, [das Familiengericht] oder der Konkursrichter bestimmt [gegebenenfalls] gleichzeitig den Friedensrichter, in dessen Anwesenheit der Verkauf erfolgen wird.] [Art. 1191 ersetzt durch Art. 59 des G. vom
  4. April 2001 (B.S. vom
  5. Mai 2001) - in Kraft ab dem 1.August 2001 - und abgeändert durch Art. 35 des G. vom
  6. Januar 2013 (B.S. vom
  7. März 2013) - in Kraft ab dem
  8. September 2013 - und Art. 163 des G. vom
  9. Juli 2013 (B.S. vom
  10. September 2013) - in Kraft ab dem
  11. September 2014 -] Art. 1192 - [ § 1 - In den vom bestellten Notar festgelegten Verkaufsbedingungen wird das Datum des Verkaufs angegeben; die Bedingungen werden vor ihrer Bekanntmachung dem Friedensrichter zur Billigung vorgelegt. Der Friedensrichter sorgt für die Wahrung der in Artikel 1191 erwähnten Interessen. Gegebenenfalls kann er die Billigung der Verkaufsbedingungen an die Festlegung bestimmter Bedingungen knüpfen, darunter insbesondere seine Anwesenheit bei der Sitzung zur Zuschlagserteilung. Wenn der Richter die Billigung verweigert, können gegen seinen Beschluss die in den Artikeln 1031 bis 1034 vorgesehenen Rechtsmittel eingelegt werden. § 2 - Falls Schwierigkeiten auftreten, kann der Notar oder jede andere Interesse habende Partei sich an den Friedensrichter wenden. Gegebenenfalls lässt der Friedensrichter den Verkauf aufschieben, nachdem er die gesetzlichen Vertreter der Betreffenden, die vorläufig in den Besitz eingewiesenen Personen, die Erben, die die Erbschaft unter Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommen haben, die Verwalter der herrenlosen Erbschaften oder die Konkursverwalter angehört hat.] [Art. 1192 ersetzt durch Art. 36 des G. vom
  12. Januar 2013 (B.S. vom
  13. März 2013) - in Kraft ab dem 1.September 2013 -] Art. 1193 - [Der Verkauf der unbeweglichen Güter erfolgt in allen vorerwähnten Fällen auf die für gewöhnliche öffentliche Verkäufe unbeweglicher Güter gebräuchliche Weise, vorbehaltlich der Bestimmungen in den Artikeln 1193bis und 1193ter.] [Die Zuschlagserteilung erfolgt in einer einzigen Sitzung, zunächst durch Versteigerung, und unter der aufschiebenden Bedingung eines fehlenden Übergebotes, wie in den Artikeln 1592, 1593 und 1594 erwähnt. Die Artikel 1589 und 1590 sind auf diese Zuschlagserteilung anwendbar.] [Die Gebote können in Form einer physischen Präsenz oder in einer entmaterialisierten Form abgegeben werden. In den Verkaufsbedingungen werden die Weise der Abgabe, die Bedingungen und die Frist für die Abgabe der Gebote angegeben.] [Vor der Zuschlagserteilung kann der beurkundende Notar, gegebenenfalls nach Gutachten eines von ihm bestimmten Sachverständigen, die Höhe des Ausgangspreises festlegen. Der Bieter, der zu Beginn der Sitzung als erstes Angebot einen Betrag vorschlägt, der dem Ausgangspreis entspricht oder ihn übersteigt, erhält eine Vergütung von einem Prozent seines ersten Angebots. Diese Prämie wird erst fällig, wenn das Gut diesem Bieter endgültig zugeschlagen wird. Die Prämie geht zu Lasten der Masse. Wenn niemand den Betrag des Ausgangspreises bietet, schlägt der Notar ein erstes Angebot durch degressive Versteigerung vor, wonach der Verkauf im Wege der Versteigerung meistbietend fortgesetzt wird. Wenn der beurkundende Notar keinen Ausgangspreis festsetzt, kann er dem Bieter, der am Ende der ersten Sitzung den höchsten Preis bietet, eine Prämie gewähren. Diese Prämie beträgt 1 Prozent des gebotenen Betrags. Diese Prämie wird erst fällig, wenn das Gut diesem Bieter endgültig zugeschlagen wird. Die Prämie geht zu Lasten der Masse. Die in den Absätzen 4 und 6 erwähnten Prämien werden als Gerichtskosten im Sinne von Artikel 17 des Hypothekengesetzes angesehen.] [In allen Fällen kann der Antragsteller aufgrund besonderer Umstände und mit der Zustimmung des Friedensrichters entweder in den Verkaufsbedingungen vorsehen oder während der Sitzung beschließen, dass die Formalität des Übergebots keine Anwendung findet.] [Art. 1193 Abs. 1 ersetzt durch Art. 2 des G. vom
  14. Februar 1981 (B.S. vom
  15. Februar 1981); Abs. 2 ersetzt durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom
  16. Mai 2009 (B.S. vom
  17. Juli 2009, Err. vom
  18. August 2009) - auf alle öffentlichen Verkäufe anwendbar, deren Urkunde, durch die die Verkaufsbedingungen festgelegt werden, nach dem
  19. Januar 2010 aufgenommen worden ist - und abgeändert durch Art. 129 des G. vom
  20. April 2014 (B.S. vom
  21. Mai 2014); neue Absätze 3 bis 7 eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 des G. vom
  22. Mai 2009 (B.S. vom
  23. Juli 2009, Err. vom
  24. August 2009) - auf alle öffentlichen Verkäufe anwendbar, deren Urkunde, durch die die Verkaufsbedingungen festgelegt werden, nach dem
  25. Januar 2010 aufgenommen worden ist -; Abs. 8 (früherer Absatz 3) ersetzt durch Art. 139 des G. vom
  26. August 1997 (B.S. vom
  27. Oktober 1997) - in Kraft ab dem 1.Januar 1998 -] [Art. 1193bis - [In den in den Artikeln 1186 bis 1189 vorgesehenen Fällen können die Personen, die dazu befugt sind, den öffentlichen Verkauf unbeweglicher Güter zu fordern, je nach Fall durch einen beim Friedensrichter oder beim [Familiengericht] eingereichten Antrag sich ermächtigen lassen, freihändig zu verkaufen. Die Ermächtigung wird erteilt, wenn das Interesse der durch diese Artikel geschützten Personen es erfordert. In der Ermächtigung [...] muss ausdrücklich angegeben sein, aus welchem Grund der freihändige Verkauf dem Interesse der geschützten Personen dient. Bei Anwendung dieser Verkaufsform kann ein Mindestpreis festgelegt werden. Der in Absatz 1 vorgesehene Antrag wird durch eine mit Gründen versehene Antragschrift eingereicht, der ein von einem Notar erstellter Entwurf einer Kaufurkunde beigefügt wird. [Der Urkundsentwurf wird dem Beschluss beziehungsweise dem Urteil zur Erteilung der Ermächtigung beigefügt.] [Die eingetragenen Hypothekengläubiger oder die eingetragenen bevorrechtigten Gläubiger sowie die [in Artikel 1187 Absatz 2] bestimmten Personen müssen angehört werden oder durch einen mindestens fünf Tage vor der Sitzung notifizierten Gerichtsbrief ordnungsgemäß vorgeladen werden.] Der Friedensrichter oder das Gericht kann das Erscheinen der Personen, die Urkundsparteien sind, anordnen. [Der Verkauf muss gemäß dem vom Friedensrichter oder vom Gericht angenommenen Urkundsentwurf - gegebenenfalls in Anwesenheit des Gegenvormunds - durch den Dienst des Notars, der durch den Beschluss beziehungsweise das Urteil zur Erteilung der Ermächtigung bestellt worden ist, erfolgen.] [Der Notar fügt der Kaufurkunde eine gleichlautende Abschrift des Beschlusses beziehungsweise des Urteils bei. Der Rechtstitel des Erwerbers besteht aus der Urkunde, ohne dass der Beschluss beziehungsweise das Urteil zur Erteilung der Ermächtigung hinzuzufügen und zu übertragen wäre.]]] [Art. 1193bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom
  28. Februar 1981 (B.S. vom
  29. Februar 1981) und ersetzt durch Art. 60 des G. vom
  30. April 2001 (B.S. vom
  31. Mai 2001) - in Kraft ab dem
  32. August 2001 -; Abs. 1 abgeändert durch Art. 164 Nr. 1 des G. vom
  33. Juli 2013 (B.S. vom
  34. September 2013) - in Kraft ab dem 1.September 2014 -; Abs.

Art. 164Nr.

2 des G. vom

  1. Juli 2013 (B.S. vom
  2. September 2013) - in Kraft ab dem
  3. September 2014 -; Abs. 3 ergänzt durch Art. 12 Nr. 1 des G. vom
  4. Mai 2003 (B.S. vom
  5. Dezember 2003) - in Kraft ab dem 31.Dezember 2003 -; Abs. 4 ersetzt durch Art. 4 des G. vom
  6. August 2011 (B.S. vom
  7. September 2011) - in Kraft ab dem
  8. April 2012 - und abgeändert durch Art. 164 Nr. 3 des G. vom
  9. Juli 2013 (B.S. vom
  10. September 2013) - in Kraft ab dem
  11. September 2014 -; Abs. 6 ersetzt durch Art. 12 Nr. 2 des G. vom
  12. Mai 2003 (B.S. vom
  13. Dezember 2003) - in Kraft ab dem
  14. Dezember 2003 -; Abs. 7 eingefügt durch Art. 12 Nr. 2 des G. vom
  15. Mai 2003 (B.S. vom
  16. Dezember 2003) - in Kraft ab dem
  17. Dezember 2003 -] [Art. 1193ter - [In dem in Artikel 1190 vorgesehenen Fall können die Konkursverwalter sich durch das Handelsgericht ermächtigen lassen, freihändig zu verkaufen. Die Konkursverwalter legen dem Gericht den Entwurf einer Kaufurkunde vor, der von einem vom Konkursrichter bestimmten Notar erstellt worden ist, und legen ihm die Gründe dar, weshalb ein freihändiger Verkauf geboten ist. Sie fügen ein vom Sachverständigen, den sie bestimmt haben, erstelltes Sachverständigengutachten und eine nach Konkurseröffnung ausgestellte Bescheinigung des Hypothekenbewahrers bei, mit Angabe der bestehenden Eintragungen und aller Übertragungen von Zahlungsbefehlen oder Pfändungen in Bezug auf die zu verkaufenden unbeweglichen Güter. Personen, die eine Eintragung oder einen Randvermerk in Bezug auf das betroffene unbewegliche Gut haben, und der Konkursschuldner müssen angehört oder ordnungsgemäß per Gerichtsschreiben vorgeladen werden. Sie können vom Gericht verlangen, dass die Ermächtigung zum freihändigen Verkauf an bestimmte Bedingungen wie einen Mindestkaufpreis geknüpft wird. Die Ermächtigung wird auf gleichlautende Stellungnahme des Konkursrichters hin erteilt, wenn es im Interesse der Konkursmasse erforderlich ist. Im Beschluss muss ausdrücklich angegeben werden, aus welchem Grund der freihändige Verkauf dem Interesse der Konkursmasse dient. Bei Anwendung dieser Verkaufsform kann ein Mindestpreis festgelegt werden. Der Verkauf muss gemäß dem vom Gericht angenommenen Urkundsentwurf durch den Dienst des Notars, der ihn erstellt hat, erfolgen. Dieser verteilt den Preis gemäß Artikel 1639 ff. Der Antragsteller oder die beigetretenen Gläubiger können auf die in Artikel 1031 bestimmte Weise Berufung gegen den Beschluss des Gerichts einlegen.]] [Art. 1193ter eingefügt durch Art. 4 des G. vom
  18. Februar 1981 (B.S. vom
  19. Februar 1981) und ersetzt durch Art. 116 des G. vom
  20. August 1997 (B.S. vom
  21. Oktober 1997) - in Kraft ab dem
  22. Januar 1998 -] KAPITEL V - Bestimmte Verkäufe beweglicher Güter Art. 1194 - Wenn der Verkauf von beweglichen Gütern, die zu einem Nachlass gehören, in Ausführung von Artikel 826 des Zivilgesetzbuches erfolgt, werden die durch folgende Bestimmungen vorgeschriebenen Formen eingehalten. Wenn alle Parteien volljährig, anwesend und sich einig sind und es keine Interesse habenden Dritten gibt, erfolgt der Verkauf jedoch so, wie die Parteien es entschieden haben. Die Bestimmungen von Absatz 1 sind auf den Verkauf von beweglichen Gütern, die zu einer herrenlosen Erbschaft oder zu einer unter Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommenen Erbschaft gehören, [sowie auf [die in den Artikeln 410 § 1, [499/7 § 2 und 499/9]] des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Verkäufe] anwendbar. [Art. 1194 Abs. 3 abgeändert durch Art. 61 des G. vom
  23. April 2001 (B.S. vom
  24. Mai 2001) - in Kraft ab dem
  25. August 2001 -, Art. 13 des G. vom
  26. Mai 2003 (B.S. vom
  27. Dezember 2003) - in Kraft ab dem
  28. Dezember 2003 - und Art.167 des G. vom
  29. März 2013 (B.S. vom
  30. Juni 2013) - in Kraft ab dem 1.September 2014 -] Art. 1195 - Der Verkauf erfolgt auf Antrag einer Interesse habenden Partei durch einen Notar oder durch einen Gerichtsvollzieher und gemäß den örtlichen Gepflogenheiten. Wenn [das Familiengericht] auf Antrag einer Interesse habenden Partei hin befindet, kann [es] alle Maßnahmen anordnen, durch die das Ergebnis des Verkaufs verbessert werden kann. Die Anordnung wird den Parteien vom Greffier per Gerichtsbrief notifiziert. [In den in den Artikeln 410 § 1, [499/7 § 2 und 499/9] des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Fällen kann der Friedensrichter die gleichen Maßnahmen anordnen.] [Art. 1195 Abs.

Art. 165Nr.

2 des G. vom

  1. Juli 2013 (B.S. vom
  2. September 2013) - in Kraft ab dem
  3. September 2014 -, selbst ersetzt durch Art. 73 des G. (I) vom
  4. Mai 2014 (B.S. vom
  5. Mai 2014) - in Kraft ab dem 1.September 2014 -; Abs. 3 eingefügt durch Art. 62 des G. vom
  6. April 2001 (B.S. vom
  7. Mai 2001) - in Kraft ab dem
  8. August 2001 - und abgeändert durch Art. 168 des G. vom
  9. März 2013 (B.S. vom
  10. Juni 2013) - in Kraft ab dem
  11. September 2014 -] Art. 1196 - Wenn der Verkauf in Ausführung von Artikel 826 des Zivilgesetzbuches erfolgt oder wenn es sich um einen Verkauf von beweglichen Gütern handelt, die zu einer unter Vorbehalt der Inventarerrichung angenommenen Erbschaft gehören, werden die Parteien, die das Recht haben, der Inventarerrichtung beizuwohnen, und im Königreich ihren Wohnsitz haben oder gewählt haben, zum Verkauf vorgeladen. Die Vorladung wird vom beurkundenden öffentlichen oder ministeriellen Amtsträger per Einschreibebrief an den Wohnsitz beziehungsweise an den gewählten Wohnsitz gesandt. Art. 1197 - Falls Schwierigkeiten auftreten, entscheidet [das Familiengericht] des Orts, in dem die Güter gelegen sind, [oder der Friedensrichter, der die Ermächtigung für den Verkauf gemäß [den Artikeln 410 § 1 [499/7 § 2 und 499/9]] des Zivilgesetzbuches erteilt hat,] im Eilverfahren darüber. [Art. 1197abgeändert durch Art. 63 des G. vom
  12. April 2001 (B.S. vom
  13. Mai 2001) - in Kraft ab dem 1.August 2001 -, Art. 14 des G. vom
  14. Mai 2003 (B.S. vom
  15. Dezember 2003) - in Kraft ab dem
  16. Dezember 2003 -, Art. 169 des G. vom
  17. März 2013 (B.S. vom
  18. Juni 2013) - in Kraft ab dem 1.September 2014 -, selbst aufgehoben durch Art. 18 des G. (II) vom
  19. Mai 2014 (B.S. vom
  20. Mai 2014), und durch Art. 166 des G. vom
  21. Juli 2013 (B.S. vom
  22. September 2013) - in Kraft ab dem
  23. September 2014 -] Art. 1198 - Der Verkauf erfolgt in der Gemeinde oder Agglomeration, in der die Güter gelegen sind, es sei denn, [das Familiengericht] [oder der Friedensrichter] hat auf Antrag einer Partei hin gemäß Artikel 1195 etwas anderes angeordnet. [Art. 1198 abgeändert durch Art. 64 des G. vom
  24. April 2001 (B.S. vom
  25. Mai 2001) - in Kraft ab dem
  26. August 2001 - und Art. 167 des G. vom
  27. Juli 2013 (B.S. vom
  28. September 2013) - in Kraft ab dem
  29. September 2014 -] Art.1199 - Wenn es ein Handelsgeschäft betrifft, erfolgt der Verkauf im Ganzen. Körperliche Güter, die zu dem zu verkaufenden Handelsgeschäft gehören, können nicht zu einem geringeren als dem vom Sachverständigen geschätzten Preis den Zuschlag erhalten. Der Sachverständige wird auf Antrag einer der Parteien vom [Familiengericht] des Orts, in dem die Hauptniederlassung des Handelsgeschäfts gelegen ist, bestimmt. Der Sachverständige erstattet Bericht binnen der durch den Beschluss [des Gerichts] festgelegten Frist. Wenn der Preis nicht den geschätzten Betrag erreicht, werden die Bestandteile des Handelsgeschäfts gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels entweder sofort oder bei einer späteren Sitzung im Kleinen verkauft. [Wenn es sich um ein Handelsgeschäft handelt, das in seiner Gesamtheit Handlungsunfähigen gehört, erfolgt der Verkauf vor dem Friedensrichter wie in den Absätzen 1 und 2 angegeben. Der Sachverständige wird auf Antrag einer der Parteien vom Friedensrichter bestimmt.] [Art. 1199 Abs.

Art. 168des G.

vom

  1. Juli 2013 (B.S. vom
  2. September 2013) - in Kraft ab dem
  3. September 2014 -; Abs. 3 eingefügt durch Art. 65 des G. vom
  4. April 2001 (B.S. vom
  5. Mai 2001) - in Kraft ab dem
  6. August 2001 -] Art. 1200 - Der Verkauf erfolgt unabhängig davon, ob die Parteien anwesend oder nicht anwesend sind, ohne dass jemand für die nicht erschienenen Personen vorgeladen wird. Art. 1201 - Der Zuschlag wird dem Meistbietenden gegen Barzahlung erteilt. Bei Nichtzahlung kann das Gut sofort wiederverkauft werden. Der beurkundende Notar oder Gerichtsvollzieher ist persönlich haftbar für den Preis der Zuschläge. Art. 1202 - Die antragstellenden Parteien können jedoch vereinbaren, dass der Preis zu einem bestimmten Zeitpunkt zahlbar ist. In diesem Fall wird das Protokoll vom Verkäufer und vom Ersteigerer unterzeichnet; der beurkundende Notar oder Gerichtsvollzieher ist nicht haftbar für den Preis der Zuschläge. Er darf dem Verkäufer den nicht gezahlten Preis nicht vorschießen. Art. 1203 - Im Verkaufsprotokoll werden Name, Vorname und Wohnsitz der antragstellenden Parteien, die gemachte Bekanntmachung und gegebenenfalls der Beschluss, durch den die besonderen Modalitäten des Verkaufs festgelegt worden sind, angegeben. Die Unterschrift der antragstellenden Parteien ist nicht erforderlich. Wenn jedoch eine Frist für die Zahlung des Preises gewährt wird, werden im Protokoll außerdem Name, Vorname und Wohnsitz des Ersteigerers angegeben und wird das Protokoll sowohl von den Antragstellern als auch vom Ersteigerer unterzeichnet. Diese Unterschrift kann sofort nach jeder Zuschlagserteilung angebracht werden. Art. 1204 - Handelt es sich um öffenliche Wertpapiere oder Devisen, erfolgt der Verkauf an der Börse: für Wertpapiere oder Devisen, die zur Notierung zugelassen sind, während der gewöhnlichen Sitzungen der Börse oder einer der Börsen, an der/denen sie notiert sind; für nicht notierte Wertpapiere oder Devisen bei öffentlichen Verkäufen, die von der Börsenkommission organisiert werden. [Art. 1204bis - [Wenn bewegliche Güter veräußert werden müssen, die ganz oder teilweise unter Vormundschaft gestellten Minderjährigen, geschützten Personen, die aufgrund von Artikel 492/1 des Zivilgesetzbuches für unfähig erklärt worden sind, unbewegliche Güter zu veräußern, oder Personen, die in Anwendung des Gesetzes über den Schutz der Gesellschaft interniert worden sind, gehören, oder wenn diese beweglichen Güter zu einer herrenlosen Erbschaft oder einer unter Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommenen Erbschaft gehören, können die Personen, die dazu befugt sind, diesen Verkauf zu fordern, je nach Fall durch einen beim Friedensrichter oder beim Familiengericht eingereichten Antrag sich ermächtigen lassen, freihändig zu verkaufen. Die Ermächtigung wird erteilt, wenn das Interesse der geschützten Personen es erfordert. Dieser Antrag wird durch eine mit Gründen versehene Antragschrift, der ein Kaufvertragsentwurf beigefügt wird, eingereicht. Die Personen, die die geschützten Personen vertreten, müssen angehört werden oder mindestens fünf Tage vor der Sitzung per Gerichtsbrief ordnungsgemäß vorgeladen werden. Das Gericht kann das Erscheinen der Personen, die Vertragsparteien sind, anordnen. Ein Exemplar des unterzeichneten Vertrags muss später dem Gericht übermittelt werden.]] [Art. 1204bis eingefügt durch Art. 66 des G. vom
  7. April 2001 (B.S. vom
  8. Mai 2001) - in Kraft ab dem
  9. August 2001 - und ersetzt durch Art. 169 des G. vom
  10. Juli 2013 (B.S. vom
  11. September 2013) - in Kraft ab dem
  12. September 2014 -, selbst ersetzt durch Art. 74 des G. (I) vom
  13. Mai 2014 (B.S. vom
  14. Mai 2014) - in Kraft ab dem
  15. September 2014 -] KAPITEL VI - Teilung und Versteigerung ungeteilter Güter Abschnitt I - Gütliche Teilung Art. 1205 - Sind alle Miteigentümer volljährig, anwesend oder ordnungsgemäß vertreten, können sie zu jedem Verfahrenszeitpunkt die Teilung in gegenseitigem Einvernehmen vornehmen, wie sie es beschlossen haben. Art. 1206 - Falls sich unter den Miteigentümern ein Minderjähriger befindet, erfolgt die Teilung unter dem Vorsitz und mit Billigung des Friedensrichters durch den Dienst eines Notars. Alle Miteigentümer müssen der Teilung entweder persönlich oder vertreten durch einen Bevollmächtigten oder gegebenenfalls ihren gesetzlichen Vertreter beiwohnen. Der Kurator des für mündig erklärten Minderjährigen und der Gegenvormund wohnen der Teilung ebenfalls bei, wobei widerstreitende Interessen zwischen ihnen und dem Minderjährigen nicht zu ihrer Ersetzung führen. Der Richter kann, wenn er es für notwendig erachtet, einen oder mehrere Sachverständige bestellen, die auf gemeinsames Betreiben der Parteien hin Gutachten in Bezug auf die Bildung der Lose abgeben. Die Lose der Minderjährigen können zum Teil oder sogar in ihrer Gesamtheit aus einfachen Zuzahlungen bestehen. Die so gebildeten Lose werden den Mitteilenden entweder direkt oder durch Auslosung zugewiesen; dies wird in der Teilungsurkunde vermerkt. Der Friedensrichter sorgt für die Wahrung der Interessen der Minderjährigen und für die gesetzmäßige Anlegung der ihnen zugeteilten Geldsummen und Wertpapiere. Wenn der Richter auf Antragschrift der Parteien hin seine Billigung verweigert, stellt er dies durch einen mit Gründen versehenen Beschluss fest, gegen den alle Parteien gemeinsam Berufung einlegen können. In Ermangelung einer Billigung kann die Teilung nur in Form der gerichtlichen Teilung fortgesetzt werden. Abschnitt II - [Gerichtliche Teilung [Abschnitt II mit den früheren Artikeln 1207 bis 1224 ersetzt durch Abschnitt II mit den Unterabschnitten 1 bis 7 und den Artikeln 1207 bis 1224/2 durch Art. 5 des G. vom
  16. August 2011 (B.S. vom
  17. September 2011) - in Kraft ab dem
  18. April 2012 -] Unterabschnitt 1 - Einleitung der Klage und Urteil zur Anordnung der gerichtlichen Teilung Art. 1207 - [Wenn nicht alle Miteigentümer einer gütlichen Teilung zustimmen sowie in den in Artikel 1206 Absatz 6 erwähnten Fällen erfolgt die Teilung auf einen beim Familiengericht eingereichten Antrag der zuerst handelnden Partei hin auf gerichtlichem Weg.] [Art. 1207 ersetzt durch Art. 170 des G. vom
  19. Juli 2013 (B.S. vom
  20. September 2013) - in Kraft ab dem 1.September 2014 -] Art. 1208 - § 1 - Wenn in Bezug auf dieselbe ungeteilte Rechtsgemeinschaft mehrere Kläger getrennt die Teilung beantragen, werden die Klagen gegebenenfalls von Amts wegen auf der erstmöglichen Sitzung verbunden. § 2 - Wenn zwischen den Parteien eine andere ungeteilte Rechtsgemeinschaft besteht, die keine Dritten betrifft und deren vorherige Liquidation erforderlich ist, damit die beantragte Teilung durchgeführt werden kann, erstreckt die Klage sich von Rechts wegen auf die Liquidation dieser ungeteilten Rechtsgemeinschaft. § 3 - In dem in § 2 erwähnten Fall hat das gemäß Artikel 1209 erlassene Urteil von Rechts wegen zur Folge, dass die Liquidation der ungeteilten Rechtsgemeinschaft - deren vorherige Liquidation erforderlich ist, damit die angeordnete Teilung durchgeführt werden kann - vorgenommen werden muss. § 4 - Auf Antrag einer der Parteien kann das Gericht durch eine mit Gründen versehene Entscheidung eine getrennte Teilung für die im Ausland gelegenen Güter, die es bestimmt, anordnen. Das Gericht trägt der Art und der Lage dieser Güter Rechnung. In diesem Fall sind die in den Artikeln 1214 § 2 und 1218 erwähnten Fristen nicht auf diese getrennte Teilung anwendbar. Das Gericht kann, wenn der Notar-Liquidator es gemäß Artikel 1216 mit diesem Antrag befasst, im Laufe des Verfahrens Gleiches anordnen. Art. 1209 - § 1 - Das Gericht befindet über alle Streitfälle, mit denen es befasst wird, wobei es die Lösung bis zum Homologierungsurteil aufschieben kann, und beurkundet die eventuellen Vereinbarungen zwischen den Parteien. § 2 - Die vom Gericht beurkundeten Vereinbarungen gelten als in Artikel 1043 erwähnte Urteile. § 3 - Durch das Urteil, mit dem die Vereinbarung der Parteien über den - öffentlichen oder freihändigen - Verkauf aller oder eines Teils der Güter beurkundet wird, wird der Notar-Liquidator dazu ermächtigt, den besagten Verkauf vorzunehmen, wenn er von mindestens einer Partei darum ersucht wird. Durch dieses Urteil werden dem Notar-Liquidator die in Artikel 1224 § 4 Absätze 2, 3 und 4 erwähnten Befugnisse übertragen, deren Wortlaut im Tenor des Urteils wiedergegeben wird. Ein öffentlicher Verkauf unbeweglicher Güter erfolgt auf die für gewöhnliche öffentliche Verkäufe unbeweglicher Güter gebräuchliche Weise und gemäß Artikel 1193 Absatz 2 bis 7 und gegebenenfalls gemäß den Artikeln 1186 bis 1192 und gemäß Artikel 1193 Absatz
  21. Ein freihändiger Verkauf erfolgt gegebenenfalls gemäß Artikel 1193bis. Ein Verkauf beweglicher Güter erfolgt gemäß den Artikeln 1194 bis 1204bis, gegebenenfalls unter Mitwirkung eines vom Notar-Liquidator bestimmten Gerichtsvollziehers. An dem für die Zuschlagserteilung festgelegten Tag wird diese auf Antrag mindestens einer der Parteien vorgenommen. Unterabschnitt 2 - Bestellung des Notar-Liquidators Art. 1210 - § 1 - Wenn das Gericht die Teilung anordnet, verweist es die Parteien an den Notar-Liquidator, auf den sie sich geeinigt haben, oder auf einen mit Gründen versehenen Antrag der Parteien hin an zwei Notare-Liquidatoren, deren Bestellung sie gemeinsam beantragen. Wenn die Parteien sich nicht einig sind oder wenn das Gericht der Ansicht ist, dass die Bestellung zweier Notare-Liquidatoren nicht gerechtfertigt ist, verweist es die Parteien an einen anderen Notar-Liquidator, den es bestellt. § 2 - Wenn das Gericht zwei Notare-Liquidatoren bestellt, handeln diese gemeinsam gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts. In Abweichung von den Artikeln 5 und 6 Nr. 1 des Gesetzes vom
  22. März 1803 zur Organisierung des Notariats treten die beiden Notare-Liquidatoren in ihren jeweiligen Amtsgebieten gemeinsam auf. § 3 - Wenn zwei Notare-Liquidatoren bestellt wurden, ist der Notar-Liquidator, dessen Name zuerst in der Entscheidung erwähnt wird, mit der Aufbewahrung der Urschriften beauftragt, unbeschadet der Anwendung von §
  23. § 4 - Wenn der Notar-Liquidator im Rahmen der angeordneten Teilung außerhalb seines Amtsgebiets tätig werden muss, bestellt er für diese Handlungen einen territorial zuständigen Notar. § 5 - Unbeschadet der Bestimmungen von Teil IV Buch I und vorbehaltlich einer anderslautenden Entscheidung des Gerichts kommen die Parteien zu gleichen Teilen für den an den Notar-Liquidator zu zahlenden Vorschuss auf. Unterabschnitt 3 - Ersetzung des Notar-Liquidators Art. 1211 - § 1 - Bei Ablehnung oder Verhinderung des Notar-Liquidators oder wenn es Umstände gibt, die begründete Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit entstehen lassen, sorgt das Gericht für seine Ersetzung. Ein Notar-Liquidator, dessen Bestellung die Parteien gemeinsam beantragt haben, kann auf Antrag einer der Parteien nur aus Gründen, die nach seiner Bestellung entstanden oder bekannt geworden sind, ersetzt werden. Unbeschadet des Artikels 1220 §§ 2 und 3 kann nach dem Beginn der Verrichtungen keine Ersetzung mehr von einer der Parteien beantragt werden, es sei denn, dass die Partei, die die Ersetzung beantragt, erst nachträglich von den geltend gemachten Gründen in Kenntnis gesetzt worden ist. Bei Berufung gegen die in den Artikeln 1209 § 1 und 1210 erwähnte Entscheidung wird der Antrag auf Ersetzung beim Berufungsgericht eingereicht. Die Ersetzung kann folglich später nicht mehr auf der Grundlage der beim Berufungsgericht geltend gemachten Gründe beantragt werden. § 2 - Die Partei oder der Notar-Liquidator, die Ersetzungsgründe anführen, machen diese anhand eines einfachen schriftlichen Antrags, der beim Gericht, das den Notar-Liquidator bestellt hat, hinterlegt wird oder an dieses Gericht gerichtet wird, geltend. Die Kanzlei notifiziert den Parteien und dem Notar-Liquidator diesen Antrag per Gerichtsbrief. Innerhalb von fünfzehn Tagen nach dieser Notifizierung übermittelt der Notar-Liquidator dem Gericht und den Parteien gegebenenfalls seine Anmerkungen. Nach Ablauf dieser Frist lädt die Kanzlei die Parteien und den Notar-Liquidator per Gerichtsbrief zu einer Sitzung in der Ratskammer vor. Wenn das Gericht dem Antrag stattgibt, benennt es von Amts wegen anstelle des ersetzten Notar-Liquidators einen neuen Notar-Liquidator, den es bestellt oder auf den die Parteien sich geeinigt haben. Gegen die Entscheidung bezüglich der Ersetzung kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Unterabschnitt 4 - Verwaltung der ungeteilten Masse Art. 1212 - Das Gericht kann zu jedem Verfahrenszeitpunkt und auf das Ersuchen einer der Parteien oder des Notar-Liquidators hin durch einen einfachen schriftlichen Antrag, der beim Gericht, das den Notar-Liquidator bestellt hat, hinterlegt wird oder an dieses Gericht gerichtet wird, einen Verwalter benennen, der damit beauftragt ist, die Verwaltungshandlungen vorzunehmen und gegebenenfalls die Vermögensmasse der Miteigentümer vor Gericht zu vertreten. Das Verfahren wird gemäß Artikel 1211 § 2 Absatz 2 und 3 fortgesetzt. Nach Ablauf der in Artikel 1211 § 2 Absatz 3 erwähnten Frist lädt die Kanzlei die Parteien und den Notar-Liquidator per Gerichtsbrief vor. Wenn das Gericht dem Antrag stattgibt, benennt es einen Verwalter, bestimmt den Umfang seines Auftrags und legt seine Entlohnung fest. Der Verwalter kann sich von einer oder mehreren Personen, die unter seiner Verantwortung handeln, beistehen lassen. Unterabschnitt 5 - Begutachtung durch Sachverständige Art. 1213 - § 1 - Wenn das Gericht einen oder mehrere Sachverständige bestellt, die mit der Begutachtung der Güter, deren Verkauf nicht beschlossen worden ist, beauftragt sind, umfasst der Begutachtungsauftrag die Schätzung der Güter, die Festlegung der Grundlagen für diese Schätzung und gegebenenfalls die Angabe der Möglichkeiten für eine praktische Teilung in Natur mit - in diesem Fall - der Bestimmung der durch Auslosung zuzuweisenden Lose. Der Notar-Liquidator kann mit dem Einverständnis aller Parteien den Auftrag des Sachverständigen ergänzen. Wenn nicht alle Parteien einverstanden sind, wird das Gericht gemäß dem in § 3 vorgesehenen Verfahren hinzugezogen. Der Notar-Liquidator kann mit dem Einverständnis aller Parteien den Auftrag des Sachverständigen ändern oder diesen darum ersuchen, eine frühere Schätzung zu aktualisieren. Wenn nicht alle Parteien einverstanden sind, wird das Gericht gemäß dem in § 3 vorgesehenen Verfahren hinzugezogen. Vorbehaltlich einer anderslautenden Entscheidung des Gerichts oder vorbehaltlich des Einverständnisses aller Parteien beginnt der Sachverständige erst mit seinem Auftrag, nachdem er vom Notar-Liquidator darum ersucht worden ist. § 2 - Der Sachverständige übermittelt zur gleichen Zeit, wo er seinen Abschlussbericht bei der Kanzlei hinterlegt, dem Notar-Liquidator, den Parteien und ihren Beiständen eine Abschrift des besagten Berichts in der in Artikel 978 vorgesehenen Form, wobei dies für den Notar-Liquidator per Einschreiben erfolgt. § 3 - Falls in dem in den Artikeln 1209 § 1 und 1210 § 1 erwähnten Urteil kein Sachverständiger bestellt worden ist, kann der Antrag auf Bestellung eines oder mehrerer Sachverständigen im Laufe des Verfahrens von jeglicher Partei oder vom Notar-Liquidator durch einen einfachen schriftlichen Antrag, der beim Gericht, das den Notar-Liquidator bestellt hat, hinterlegt wird oder an dieses Gericht gerichtet wird, eingereicht werden. Das Verfahren wird gemäß Artikel 1211 § 2 Absatz 2 und 3 fortgesetzt. Nach Ablauf der in Artikel 1211 § 2 Absatz 3 erwähnten Frist lädt die Kanzlei die Parteien und den Notar-Liquidator per Gerichtsbrief vor. Wenn das Gericht dem Antrag stattgibt, bestellt es einen oder mehrere Sachverständige, deren Auftrag in § 1 festgelegt ist. Unterabschnitt 6 - Verlauf der Verrichtungen Allgemeine Bestimmungen Art. 1214 - § 1 - Der Notar-Liquidator versucht, die Parteien miteinander zu versöhnen, und weist sie darauf hin, dass sie sich von einem Rechtsanwalt beistehen lassen können. Zu jedem Verfahrenszeitpunkt erstellt der Notar-Liquidator auf Antrag der Parteien ein Protokoll über die globale oder teilweise Vereinbarung, die sie bezüglich der Liquidation oder der Teilung getroffen haben. Durch die so beurkundete und von den Parteien unterzeichnete Vereinbarung sind die Parteien definitiv gebunden und wird, wenn die Vereinbarung den öffentlichen oder freihändigen Verkauf aller oder eines Teils der Güter betrifft, der Notar-Liquidator dazu ermächtigt, den besagten Verkauf vorzunehmen, wenn er von mindestens einer Partei darum ersucht wird. Ein öffentlicher Verkauf erfolgt auf die für gewöhnliche öffentliche Verkäufe unbeweglicher Güter gebräuchliche Weise und gemäß Artikel 1193 Absatz 2 bis 7 und gegebenenfalls gemäß den Artikeln 1186 bis 1192 und gemäß Artikel 1193 Absatz
  24. Ein freihändiger Verkauf erfolgt gegebenenfalls gemäß Artikel 1193bis. Ein Verkauf beweglicher Güter erfolgt gemäß den Artikeln 1194 bis 1204bis, gegebenenfalls unter Mitwirkung eines vom Notar-Liquidator bestimmten Gerichtsvollziehers. An dem für die Zuschlagserteilung festgelegten Tag wird diese auf Antrag mindestens einer der Parteien vorgenommen. § 2 - Der Notar-Liquidator errichtet das Inventar, es sei denn, alle Parteien, sofern sie handlungsfähig sind, verzichten darauf und zeigen dem Notar-Liquidator gemeinsam, welche Güter zu der zu teilenden Masse gehören. Der Verzicht auf die Inventarerrichtung erfolgt spätestens bei Abschluss des Protokolls über den Beginn der Verrichtungen. Der Notar-Liquidator erstellt ein Protokoll, in dem er festhält, dass die Parteien auf die Inventarerrichtung verzichten und sich über die Bestimmung der zu teilenden Masse einig sind, und übermittelt in der in Artikel 1215 § 2 vorgesehenen Form eine Abschrift dieses Protokolls an die Parteien und ihre Beistände. Falls nicht auf die Inventarerrichtung verzichtet wird, legt der Notar-Liquidator bei Abschluss des Protokolls über den Beginn der Verrichtungen den Tag und die Uhrzeit für die erste Inventarerrichtungssitzung fest, die - vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung zwischen allen Parteien und dem Notar-Liquidator - spätestens zwei Monate nach dem besagten Abschluss stattfindet. Wenn das Inventar nicht bei der ersten Sitzung abgeschlossen werden kann, legt der Notar-Liquidator sofort den Tag und die Uhrzeit der nächsten Sitzung fest, die - außer im Fall des Einverständnisses aller Parteien und des Notars-Liquidators - spätestens zwei Monate nach der vorherigen Sitzung stattfindet. Falls alle Parteien einverstanden sind und sofern sie handlungsfähig sind, kann das Inventar auf der Grundlage von Erklärungen errichtet werden. § 3 - Wenn der Notar-Liquidator dem diesbezüglichen Ersuchen aller Parteien stattgibt, nimmt er die Schätzung der zu teilenden Güter vor. § 4 - Unbeschadet der Regeln über die Beweislast und die Beweisführung kann der Notar-Liquidator bei den Parteien oder Dritten alle relevanten Informationen und Schriftstücke anfragen. Falls die Parteien oder Dritten die vom Notar-Liquidator angefragten relevanten Informationen und Schriftstücke nicht übermitteln, kann das gemäß Artikel 1216 hinzugezogene Gericht, gegebenenfalls unter Androhung eines Zwangsgeldes, die Beibringung dieser Informationen und Schriftstücke gemäß den Artikeln 877 bis 882 anordnen. § 5 - Der Notar-Liquidator erstellt die Rechnungen, auf deren Grundlage die Mitteilenden einander eventuell etwas schulden könnten, bildet die allgemeine Masse, stellt die Lose zusammen und nimmt die Zuweisungen vor, die an jeden der Mitteilenden zu machen sind. Er ergreift jede zusätzliche Maßnahme, um seinen Auftrag ordnungsgemäß und in annehmbarer Frist zu erfüllen. § 6 - Die Abwesenheit einer oder mehrerer Parteien steht der Fortsetzung der Verrichtungen nicht im Wege. Gegebenenfalls stellt der Notar-Liquidator zum jeweiligen Verfahrenszeitpunkt fest, dass eine Partei abwesend ist oder sich weigert zu unterzeichnen. Ungeachtet der Abwesenheit oder der Weigerung einer der Parteien zu unterzeichnen nimmt der Notar-Liquidator den Erlös der Zuschlagserteilung und andere Haupt- und Nebenforderungen entgegen, quittiert diese mit oder ohne Forderungsübergang und gewährt infolge dieser Zahlungen die Aufhebung jeglicher vorgenommenen beziehungsweise vorzunehmenden Eintragung, jeglicher Übertragung von Zahlungsbefehlen oder Pfändungen sowie jeglichen Einspruchs, wenn dazu Grund besteht. § 7 - Der Notar-Liquidator erstellt im Rahmen einer Aufstellung der Vermögenswerte zwecks Auseinandersetzung den Teilungsentwurf, den er den Parteien gemäß dem in Artikel 1223 festgelegten Verfahren unterbreitet. Er hält sich an die in den Artikeln 1209 § 1 oder 1214 § 1 Absatz 2 erwähnte globale oder teilweise Vereinbarung, die gegebenenfalls zwischen den Parteien getroffen worden ist. Beginn der Verrichtungen Art. 1215 - § 1 - Der Notar-Liquidator legt auf Antrag der zuerst handelnden Partei den Tag und die Uhrzeit für den Beginn der Verrichtungen fest. Vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung zwischen allen Parteien und dem Notar-Liquidator über die nachstehende Frist findet die erste Sitzung mit Bezug auf den Beginn der Verrichtungen spätestens zwei Monate nach dem Antrag der zuerst handelnden Partei statt. Wenn das Protokoll über den Beginn der Verrichtungen nicht bei der ersten Sitzung abgeschlossen werden kann, legt der Notar-Liquidator sofort den Tag und die Uhrzeit der nächsten Sitzung fest, die - außer im Fall des Einverständnisses aller Parteien und des Notars-Liquidators - spätestens zwei Monate nach der vorherigen Sitzung stattfindet. Der Notar-Liquidator mahnt die Parteien und die anderen Interessehabenden mindestens acht Tage im Voraus per Gerichtsvollzieherurkunde, per Einschreibebrief oder gegen datierte Empfangsbestätigung sowie ihre Beistände per Telefax oder per gewöhnliche oder elektronische Post an, bei der Erstellung des Protokolls über den Beginn der Verrichtungen anwesend zu sein, um ihm alle für die Erfüllung seines Auftrags zweckdienlichen Informationen und Schriftstücke bereitzustellen und gegebenenfalls das Fehlen einer Inventarerrichtung - sollte darauf gemäß Artikel 1214 § 2 nicht verzichtet worden sein - zu kompensieren oder um dieses Inventar aufgrund neuer Ereignisse zu vervollständigen. § 2 - Der Notar-Liquidator lässt den Parteien per Gerichtsvollzieherurkunde eine Abschrift des Protokolls über den Beginn der Verrichtungen zustellen, sendet ihnen diese Abschrift per Einschreibebrief zu oder händigt sie ihnen gegen datierte Empfangsbestätigung aus und sendet den Beiständen der Parteien per Telefax oder per gewöhnliche oder elektronische Post ebenfalls eine Abschrift dieses Protokolls zu. Zwischenprotokoll Art. 1216 - § 1 - Nach dem in Artikel 1215 erwähnten Beginn der Verrichtungen hält der Notar-Liquidator in einem Zwischenprotokoll die Streitfälle oder Schwierigkeiten fest, die seiner Ansicht nach derart bedeutend sind, dass sie das Erstellen der in Artikel 1214 § 7 erwähnten Aufstellung der Vermögenswerte verhindern. § 2 - Vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung zwischen allen Parteien und dem Notar-Liquidator über die nachstehende Frist stellt der Notar-Liquidator den Parteien innerhalb von zwei Monaten nach Feststellung der Streitfälle oder Schwierigkeiten, die für die Erstellung des besagten Protokolls entscheidend waren, per Gerichtsvollzieherurkunde eine Abschrift des in § 1 erwähnten Zwischenprotokolls zu, sendet ihnen diese Abschrift per Einschreibebrief zu oder händigt sie ihnen gegen datierte Empfangsbestätigung aus. Innerhalb der gleichen Frist sendet er den Beiständen der Parteien per Telefax oder per gewöhnliche oder elektronische Post ebenfalls eine Abschrift dieses Protokolls zu. Gleichzeitig fordert der Notar-Liquidator die Parteien auf, ihm ihre Standpunkte in Bezug auf die festgestellten Streitfälle und Schwierigkeiten mitzuteilen. § 3 - Vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung zwischen allen Parteien und dem Notar-Liquidator über die nachstehende Frist teilen die Parteien innerhalb eines Monats nach Zustellung der Gerichtsvollzieherurkunde, Notifizierung des Einschreibebriefs oder Aushändigung der Abschrift gegen datierte Empfangsbestätigung, wie in § 2 erwähnt, dem Notar-Liquidator und den anderen Parteien ihren Standpunkt schriftlich mit. Falls ein und dieselbe Partei nacheinander mehrere Standpunkte einnimmt, trägt der Notar-Liquidator nur dem zuletzt eingenommenen Standpunkt Rechnung. § 4 - Vorbehaltlich einer zwischen allen Parteien getroffenen anderslautenden Vereinbarung, durch die den im Zwischenprotokoll aufgenommenen Streitfällen oder Schwierigkeiten ein Ende gesetzt wurde, und die dem Notar-Liquidator innerhalb von fünfzehn Tagen nach Ablauf der in § 3 erwähnten Frist von den Parteien schriftlich übermittelt wurde, hinterlegt der Notar-Liquidator innerhalb eines Monats nach Ablauf der gleichen Frist bei der Kanzlei eine Ausfertigung des Protokolls, die Standpunkte der Parteien, das Verzeichnis der Schriftstücke, die die Parteien ihm übermittelt haben, sowie seine Stellungnahme, von der er den Parteien und ihren Beiständen gleichzeitig eine Abschrift in der in § 2 erwähnten Form zusendet. § 5 - Die Kanzlei lädt die Parteien per Gerichtsbrief und ihre Beistände per Telefax oder per gewöhnliche oder elektronische Post zu einer Sitzung vor, auf der die Parteien auf der Grundlage ihrer gemäß § 3 eingenommenen Standpunkte, die als Schriftsätze angesehen werden, angehört werden, unbeschadet der Möglichkeit, die Sache auf eine spätere Verhandlungssitzung zu vertagen oder angesichts der Komplexität des Streitfalls Artikel 747 anzuwenden. Vertraglich geregelte Instandsetzung Art. 1217 - Bei Beginn der Verrichtungen legt der Notar-Liquidator mit allen Parteien den Zeitplan für den weiteren Verlauf der gerichtlichen Teilung ganz oder teilweise fest, es sei denn, die Parteien verzichten auf die Festlegung eines solchen Zeitplans. Die vereinbarten Fristen werden im Protokoll über den Beginn der Verrichtungen oder, was die im Laufe des Verfahrens vereinbarten Fristen betrifft, in späteren Protokollen aufgenommen. In jedem Protokoll werden der Tag und die Uhrzeit der nächstfolgenden Verrichtung oder die Frist, binnen der diese stattfindet, vermerkt. Gesetzlich geregelte Instandsetzung Art. 1218 - § 1 - Wenn keine Vereinbarung gemäß Artikel 1217 getroffen worden ist, gelten außer im Fall einer Abweichung, mit der alle Parteien und - wenn es um die dem Notar-Liquidator auferlegten Fristen geht - der Notar-Liquidator einverstanden sind, nachfolgende Fristen: Nach Abschluss des Inventars verfügen die Parteien über eine Frist von zwei Monaten, um dem Notar-Liquidator und den anderen Parteien ihre Forderungen und Schriftstücke zu übermitteln. In Ermangelung eines Inventars verfügen die Parteien über eine Frist von zwei Monaten ab dem Tag, an dem der Notar-Liquidator die Abschrift des in Artikel 1214 § 2 Absatz 1 erwähnten Protokolls übermittelt hat, um dem Notar-Liquidator und den anderen Parteien ihre Forderungen und Schriftstücke zu übermitteln. Im Falle einer Begutachtung durch Sachverständige verfügen die Parteien über eine Frist von zwei Monaten ab der in Artikel 1213 § 2 erwähnten Übermittlung an die Parteien, um dem Notar-Liquidator und den anderen Parteien ihre Forderungen in Bezug auf die Güter, die der Begutachtung unterliegen, oder ihre eventuellen Änderungen der vorherigen Forderungen in Bezug auf diese Güter mitzuteilen. § 2 - Innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der letzten gemäß § 1 Absatz 2, 3 oder 4 berechneten Frist lässt der Notar-Liquidator den Parteien per Gerichtsvollzieherurkunde eine Übersicht der Forderungen, die ihm unter Einhaltung der in § 1 Absatz 2 bis 4 erwähnten Fristen unterbreitet worden sind, zustellen, sendet ihnen diese Übersicht per Einschreibebrief zu oder händigt ihnen diese gegen datierte Empfangsbestätigung aus; innerhalb der gleichen Frist sendet er den Beiständen der Parteien vorerwähnte Übersicht per Telefax oder per gewöhnliche oder elektronische Post zu. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Gerichtsvollzieherurkunde oder nach Notifizierung des Einschreibebriefs, wie in Absatz 1 erwähnt, teilen die Parteien dem Notar-Liquidator und den anderen Parteien ihre eventuellen Anmerkungen zu den Forderungen der anderen Parteien schriftlich mit. § 3 - Der Notar-Liquidator erstellt im Rahmen einer Aufstellung der Vermögenswerte zwecks Auseinandersetzung den Teilungsentwurf, und zwar innerhalb einer Frist von vier Monaten beginnend:
  25. entweder nach Ablauf der in § 2 Absatz 2 erwähnten Frist, 2.oder, in dem Fall, wo neue wesentliche Sachverhalte oder Schriftstücke entdeckt werden: nach Ablauf der gemäß Artikel 1219 vereinbarten oder in diesem Artikel festgelegten Frist,
  26. oder, in dem Fall, wo Artikel 1216 Anwendung findet: sobald die Entscheidung zur Beilegung der Streitfälle oder Behebung der Schwierigkeiten formell rechtskräftig geworden ist, 4.oder, in dem Fall, wo alle oder ein Teil der Güter in Anwendung der Artikel 1224 und 1224/1 oder auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen den Parteien, die vom Gericht gemäß Artikel 1209 oder vom Notar-Liquidator gemäß Artikel 1214 § 1 Absatz 2 beurkundet worden ist, verkauft werden: ab dem Tag der Einnahme des Verkaufspreises und der damit verbundenen Kosten. Die Frist, die dem Notar-Liquidator für die Erstellung des Teilungsentwurfs auferlegt wird, beginnt in jedem Fall am letzten der in vorliegendem Paragraphen erwähnten Fälligkeitsdaten. § 4 - Wenn keine Fristen gemäß Artikel 1217 vereinbart worden sind, kann der Richter auf Antrag einer Partei oder des Notar-Liquidators die in vorliegendem Artikel erwähnten Fristen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Sache verkürzen, um einen schnellstmöglichen Abschluss des Teilungsverfahrens zu ermöglichen. Der Antrag wird beim Gericht, das den Notar-Liquidator bestellt hat, hinterlegt oder per gewöhnlichen Brief an dieses Gericht gerichtet. Die Kanzlei notifiziert den Parteien und dem Notar-Liquidator diesen Antrag per Gerichtsbrief. Innerhalb von fünfzehn Tagen nach dieser Notifizierung richten der Notar-Liquidator und die Parteien gegebenenfalls ihre Anmerkungen an das Gericht sowie an die anderen Parteien und an den Notar-Liquidator. Nach Ablauf dieser Frist und auf Antrag mindestens einer der Parteien oder des Notar-Liquidators lädt die Kanzlei die Parteien und den Notar-Liquidator per Gerichtsbrief vor. Wenn das Gericht dem Antrag stattgibt - gegebenenfalls indem es nach Aktenlage befindet - legt es per Beschluss die in Absatz 1 erwähnten Fristen fest. Der Beschluss wird dem Notar-Liquidator, den Parteien und ihren Beiständen von der Kanzlei per gewöhnlichen Brief notifiziert. Gegen den Beschluss kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Entdeckung neuer wesentlicher Sachverhalte oder neuer wesentlicher Schriftstücke Art. 1219 - In dem Fall, wo neue Sachverhalte oder neue Schriftstücke entdeckt werden, die der Notar-Liquidator für wesentlich hält, ersucht er die Parteien per Gerichtsvollzieherurkunde, per Einschreibebrief oder gegen datierte Empfangsbestätigung sowie ihre Beistände per Telefax oder per gewöhnliche oder elektronische Post darum, ihm innerhalb der vereinbarten Frist oder, wenn nicht alle Parteien sich über diese neue Frist einig sind, innerhalb einer Frist von einem Monat ab seinem Ersuchen, ihre diesbezüglichen Anmerkungen mitzuteilen. Sanktionen bei Überschreitung der vereinbarten oder festgelegten Fristen Art. 1220 - § 1 - Der Notar-Liquidator trägt den Forderungen, Anmerkungen und Schriftstücken, die nach Ablauf der in Anwendung von Artikel 1217 vereinbarten oder in Artikel 1218 §§ 1 und 2 festgelegten Fristen übermittelt werden, nicht Rechung, außer in dem Fall, wo alle Parteien damit einverstanden sind oder neue wesentliche Sachverhalte oder Schriftstücke entdeckt werden. § 2 - Wenn der Notar-Liquidator nicht innerhalb der in Anwendung von Artikel 1217 vereinbarten oder der gesetzlich festgelegten Fristen handelt, kann jede der Parteien durch gewöhnlichen Brief, der beim Gericht, das den Notar-Liquidator bestellt hat, hinterlegt oder an dieses Gericht gerichtet wird, die Vorladung des Notar-Liquidators und der Parteien beantragen. Die Kanzlei notifiziert den Parteien und dem Notar-Liquidator diesen Antrag per Gerichtsbrief. Innerhalb von fünfzehn Tagen nach dieser Notifizierung übermittelt der Notar-Liquidator dem Gericht und den Parteien gegebenenfalls seine Anmerkungen. Nach Ablauf dieser Frist lädt die Kanzlei die Parteien und den Notar-Liquidator per Gerichtsbrief zu einer Sitzung in der Ratskammer vor. Der Richter hört den Notar-Liquidator und die Parteien an, legt bei dieser Sitzung in Absprache mit dem Notar-Liquidator den Zeitplan für den weiteren Verlauf der Verrichtungen fest und entscheidet über die Ersetzung des Notar-Liquidators, die nicht ausgesprochen werden kann, wenn alle Parteien Einspruch dagegen erheben. Gegen diese Entscheidung kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Wenn die Ersetzung aus den in Absatz 1 erwähnten Gründen ausgesprochen wird, notifiziert die Kanzlei der Notariatskammer der Gemeinschaft, der der Notar-Liquidator angehört, die Entscheidung; diese Notariatskammer bestimmt, ob eine in Artikel 96 des Gesetzes vom
  27. März 1803 zur Organisierung des Notariats vorgesehene Disziplinarstrafe zu verhängen ist. § 3 - Der gleiche Antrag kann eingereicht werden, wenn bei Bestellung zweier Notare-Liquidatoren diese nicht gemeinsam handeln dürfen. In diesem Fall besellt das Gericht, wenn es die Ersetzung der Notare-Liquidatoren anordnet, einen anderen Notar-Liquidator. Unterbrechung der vereinbarten oder festgelegten Fristen Art. 1221 - Mit dem Einverständnis aller Parteien können die für den weiteren Verlauf des Verfahrens vereinbarten oder festgelegten Fristen unterbrochen werden. Die Parteien setzen den Notar-Liquidator schriftlich darüber in Kenntnis. Die zuerst handelnde Partei setzt den Notar-Liquidator und die anderen Parteien schriftlich über die Beseitigung des Grunds für die Unterbrechung in Kenntnis. Vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung zwischen allen Parteien beginnt die neue Frist am Tag nach dieser Notifizierung. Übermittlung von Schriftstücken Art. 1222 - § 1 - Die Parteien übermitteln einander sowie dem Notar-Liquidator eine Abschrift der Schriftstücke, auf die sie sich in der notariellen Phase der gerichtlichen Teilung beziehen. Die Parteien ordnen und nummerieren diese Schriftstücke und zählen sie in einem Verzeichnis auf. § 2 - Vorbehaltlich des Einverständnisses aller Parteien werden bei den Verrichtungen vor dem Notar-Liquidator nur die Schriftstücke berücksichtigt, die im Verzeichnis der Schriftstücke aufgenommen sind und den anderen Parteien sowie dem Notar-Liquidator binnen der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen und in der gesetzlich vorgeschriebenen Form übermittelt worden sind. Teilung in Natur Art. 1223 - § 1 - Vor der Zuweisung der Lose, die gegebenenfalls vom Sachverständigen bestimmt worden sind, kann jeder Miteigentümer seine Einwände in Bezug auf die Aufstellung der Vermögenswerte, die den in Artikel 1214 § 7 erwähnten Teilungsentwurf enthält, vorbringen und gegebenenfalls Anmerkungen und Mittel in Bezug auf den Abschlussbericht des Sachverständigen geltend machen. Zu diesem Zweck mahnt der Notar-Liquidator die Parteien und anderen Interessehabenden per Gerichtsvollzieherurkunde, per Einschreibebrief oder gegen datierte Empfangsbestätigung sowie ihre Beistände per Telefax oder per gewöhnliche oder elektronische Post an, Kenntnis zu nehmen von der den in Artikel 1214 § 7 erwähnten Teilungsentwurf enthaltenden Aufstellung der Vermögenswerte, die der Anmahnung beigefügt ist, und gegebenenfalls von dem Abschlussbericht des Sachverständigen, den der Sachverständige ihnen gemäß Artikel 1213 § 2 vorab übermittelt hat. Gleichzeitig lädt der Notar-Liquidator die Parteien und anderen Interessehabenden zur Zuweisung der Lose und zum Abschluss der Verrichtungen vor, die an dem vom Notar-Liquidator festgelegten Ort und Tag und zu der von ihm festgelegten Uhrzeit stattfinden. Der Notar-Liquidator weist die Parteien in seiner Anmahnung darauf hin, dass die Zuweisung der Lose - gegebenenfalls durch Auslosung - sowohl in ihrer Abwesenheit als auch in ihrer Anwesenheit erfolgen wird und dass bei Uneinigkeit über die Bildung der Lose oder über die den in Artikel 1214 § 7 erwähnten Teilungsentwurf enthaltende Aufstellung der Vermögenswerte das in Artikel 1223 § 3 erwähnte Protokoll über die Streitfälle oder Schwierigkeiten erstellt werden wird. Vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung zwischen allen Parteien über die nachstehende Frist verfügen die Parteien über eine Frist von einem Monat ab dem Datum der Anmahnung, um dem Notar-Liquidator und den anderen Parteien ihre Einwände in Bezug auf die den in Artikel 1214 § 7 erwähnten Teilungsentwurf enthaltende Aufstellung der Vermögenswerte und gegebenenfalls ihre Anmerkungen über den Abschlussbericht des Sachverständigen, die Anlass zu den besagten Einwänden gegeben haben, schriftlich mitzuteilen. § 2 - Wenn innerhalb der Fristen und in der Form, wie erwähnt in § 1 Absatz 4, keine Einwände vorgebracht worden sind, nimmt der Notar-Liquidator bei dem in § 1 Absatz 2 erwähnten Abschluss der Verrichtungen gemäß der Vereinbarung zwischen allen Parteien oder, in Ermangelung einer solchen Vereinbarung, durch Auslosung die Zuweisung der Lose vor und unterzeichnet zusammen mit den erschienenen Parteien das Abschlussprotokoll. Die Teilungsurkunde ist als gütliche Teilung definitiv, unbeschadet - gegebenenfalls - der Anwendung von Artikel 1206 Absatz 5 und
  28. § 3 - Wenn innerhalb der Fristen und in der Form, wie erwähnt in § 1 Absatz 4, Einwände vorgebracht worden sind, erstellt der Notar-Liquidator anstelle des in § 1 Absatz 2 erwähnten Abschlusses der Verrichtungen ein Protokoll über die Streitfälle oder Schwierigkeiten mit Beschreibung all dieser Einwände. Durch die Einwände dürfen die gemäß den Artikeln 1209 § 1 oder 1214 § 1 Absatz 2 beurkundeten Vereinbarungen nicht beeinträchtigt werden. Falls ein und dieselbe Partei nacheinander mehrere Anmerkungen oder Einwände an den Notar-Liquidator richtet, trägt dieser nur den letzten Anmerkungen oder Einwänden, die ihm unter Einhaltung der in § 1 Absatz 4 erwähnten Fristen mitgeteilt worden sind, Rechnung. Vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung zwischen allen Parteien und dem Notar-Liquidator lässt der Notar-Liquidator den Parteien innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der in § 1 Absatz 4 erwähnten Frist per Gerichtsvollzieherurkunde eine Abschrift des in Absatz 1 erwähnten Protokolls sowie seine schriftliche Stellungnahme über die Streitfälle und Schwierigkeiten zustellen, sendet sie ihnen innerhalb dieser Frist per Einschreibebrief zu oder händigt sie ihnen innerhalb dieser Frist gegen datierte Empfangsbestätigung aus; innerhalb der gleichen Frist sendet er den Beiständen der Parteien die vorerwähnte Abschrift und die Stellungnahme per Telefax oder per gewöhnliche oder elektronische Post zu. Gleichzeitig hinterlegt der Notar-Liquidator bei der Kanzlei eine Ausfertigung des Protokolls über die Streitfälle oder Schwierigkeiten, seiner schriftlichen Stellungnahme, des Protokolls über den Beginn der Verrichtungen sowie aller nachfolgenden Protokolle und des Inventars, eine Abschrift des Verzeichnisses der Schriftstücke der Parteien sowie eine Ausfertigung der Aufstellung der Vermögenswerte, die den in Artikel 1214 § 7 erwähnten Teilungsentwurf enthält. Durch diese Hinterlegung wird die Sache beim Gericht anhängig gemacht. Die Kanzlei lädt die Parteien per Gerichtsbrief und ihre Beistände per Telefax oder per gewöhnliche oder elektronische Post zu einer Sitzung vor, auf der die Parteien auf der Grundlage ihrer gemäß § 1 vorgebrachten Einwände, die als Schriftsätze angesehen werden, angehört werden, unbeschadet der Möglichkeit, die Sache auf eine spätere Verhandlungssitzung zu vertagen oder angesichts der Komplexität des Streitfalls Artikel 747 anzuwenden. § 4 - Das Gericht legt die Streitfälle bei und behebt die Schwierigkeiten, homologiert ohne Weiteres die den Teilungsentwurf enthaltende Aufstellung der Vermögenswerte oder sendet diese Aufstellung an den Notar-Liquidator zurück, damit dieser innerhalb der vom Gericht festgelegten Frist eine ergänzende Aufstellung der Vermögenswerte oder eine den Anweisungen des Gerichts entsprechende Aufstellung der Vermögenswerte erstellt. Das Gericht erkennt nur über die Streitfälle oder Schwierigkeiten, die sich aus den in das in § 3 Absatz 1 erwähnte Protokoll aufgenommenen Einwänden ergeben, außer in dem Fall, wo alle Parteien damit einverstanden sind oder neue wesentliche Sachverhalte oder Schriftstücke entdeckt werden. § 5 - Bei einer Homologierung der den Teilungsentwurf enthaltenden Aufstellung der Vermögenswerte notifiziert der Greffier dem Notar-Liquidator die Entscheidung. Der Notar-Liquidator hinterlegt die formell rechtskräftig gewordene Entscheidung bei seinen Urschriften. § 6 - Falls eine ergänzende, den Teilungsentwurf enthaltende Aufstellung der Vermögenswerte oder eine den Teilungsentwurf enthaltende Aufstellung der Vermögenswerte, die den Anweisungen des Gerichts entspricht, erstellt worden ist, mahnt der Notar-Liquidator die Parteien und anderen Interessehabenden per Gerichtsvollzieherurkunde, per Einschreibebrief oder gegen datierte Empfangsbestätigung sowie ihre Beistände per Telefax oder per gewöhnliche oder elektronische Post an, von dieser Aufstellung, die er der Anmahnung beifügt, Kenntnis zu nehmen. Gleichzeitig lädt der Notar-Liquidator die Parteien und anderen Interessehabenden zum Abschluss der Verrichtungen vor, der an dem vom Notar-Liquidator festgelegten Ort und Tag und zu der von ihm festgelegten Uhrzeit stattfindet. Vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung zwischen allen Parteien über die nachstehende Frist verfügen diese über eine Frist von einem Monat ab dem Datum der Anmahnung, um dem Notar-Liquidator und den anderen Parteien ihre Einwände in Bezug auf diese Aufstellung schriftlich mitzuteilen. Artikel 1223 § 3 Absatz 3 ist anwendbar. Außer in dem Fall, wo neue wesentliche Sachverhalte oder Schriftstücke entdeckt werden, dürfen sich die Einwände nur auf die Streitfälle oder Schwierigkeiten beziehen, die mit der Anpassung der Aufstellung der Vermögenswerte gemäß den Anweisungen des Gerichts verbunden sind, oder gegebenenfalls auf die neuen Streitfälle oder Schwierigkeiten, die sich aus dieser Anpassung ergeben. Wenn innerhalb der Fristen und in der Form, wie erwähnt in Absatz 2, Einwände vorgebracht worden sind, erstellt der Notar-Liquidator ein Protokoll über die Streitfälle oder Schwierigkeiten mit einer Beschreibung all dieser Einwände. Das Verfahren wird gemäß Artikel 1223 § 3 Absatz 4 bis 6 fortgesetzt. Verkauf von schwierig in Natur zu teilenden Gütern Art. 1224 - § 1 - Wenn aus einer Vereinbarung zwischen allen Parteien oder aus der Stellungnahme des Notar-Liquidators, die sich gegebenenfalls auf den Bericht des Sachverständigen stützt, hervorgeht, dass es praktisch unmöglich ist, eine Teilung in Natur vorzunehmen, erstellt der Notar-Liquidator - außer im Falle einer Vereinbarung zwischen allen Parteien über einen freihändigen Verkauf gemäß Artikel 1214 § 1 Absatz 2 - die Verkaufsbedingungen für den öffentlichen Verkauf der schwierig in Natur zu teilenden unbeweglichen Güter und mahnt die Parteien per Gerichtsvollzieherurkunde, per Einschreibebrief oder gegen datierte Empfangsbestätigung sowie ihre Beistände per Telefax oder per gewöhnliche oder elektronische Post an, davon Kenntnis zu nehmen und ihm ihre Einwände innerhalb eines Monats nach der Anmahnung schriftlich mitzuteilen, es sei denn, es gibt eine anderslautende Vereinbarung zwischen allen Parteien über diese Frist. In der Anmahnung wird diese Frist ausdrücklich angegeben. Gleichzeitig mahnt der Notar-Liquidator die Parteien an, dem Verkauf beizuwohnen. § 2 - Falls die Parteien in Bezug auf das Prinzip des Verkaufs keine Einwände gemäß § 1 vorgebracht haben, wird davon ausgegangen, dass der Notar-Liquidator dazu aufgefordert ist, die Verkaufsverrichtungen fortzusetzen. An dem für die Zuschlagserteilung festgelegten Tag wird diese auf Antrag mindestens einer der Parteien vorgenommen. § 3 - Falls die Parteien gemäß § 1 Einwände, sei es in Bezug auf das Prinzip des Verkaufs, sei es in Bezug auf die Bedingungen des Verkaufs, vorgebracht haben, handelt der Notar-Liquidator gemäß Artikel
  29. § 4 - Wenn das Gericht feststellt, dass es praktisch unmöglich ist, eine Teilung in Natur vorzunehmen, ordnet es den Verkauf an und legt gegebenenfalls eine neue Frist für die Zuschlagserteilung fest. Bei Abwesenheit oder Widerstand der Parteien oder des Bewohners der unbeweglichen Güter, deren Verkauf angeordnet wird, ist der Notar-Liquidator ermächtigt, sich auf Kosten der Masse Zugang zu den betreffenden unbeweglichen Gütern zu verschaffen, nötigenfalls unter Mitwirkung der Staatsgewalt und gegebenenfalls beigestanden von einem Schlosser, damit die Verkaufsbedingungen eingehalten werden oder Interessehabenden eine Ortsbesichtigung ermöglicht wird. Der Bewohner wird von dem Urteil und den in den Verkaufsbedingungen vorgesehenen Tagen und Uhrzeiten für die Besichtigung in Kenntnis gesetzt. Geht der Widerstand vom Bewohner der unbeweglichen Güter aus, deren Verkauf angeordnet wird, kann die Masse, gegebenenfalls vertreten durch den in Artikel 1212 erwähnten Verwalter, den Bewohner für die Kosten und für eventuellen Schadenersatz aufkommen lassen. Wenn der Bewohner einer der Miteigentümer ist und noch kein in Artikel 1212 erwähnter Verwalter bestimmt worden ist, wird auf Antrag der zuerst handelnden Partei ein solcher Verwalter ernannt, um in diesem Sinne zu handeln; in diesem Fall werden die Kosten den anderen Miteigentümern berechnet. Die Absätze 2 bis 4 des vorliegendem Paragraphen werden in dem Urteil, durch das der Verkauf der unbeweglichen Güter angeordnet wird, aufgenommen. Wenn der Notar-Liquidator von mindestens einer der Parteien darum ersucht wird, nimmt er den Verkauf der unbeweglichen Güter auf die für gewöhnliche öffentliche Verkäufe unbeweglicher Güter gebräuchliche Weise und gemäß Artikel 1193 Absatz 2 bis 7 und gegebenenfalls gemäß den Artikeln 1186 bis 1192 und gemäß Artikel 1193 Absatz 8 vor. Der Notar-Liquidator mahnt die Parteien per Gerichtsvollzieherurkunde, per Einschreibebrief oder gegen datierte Empfangsbestätigung an, dem Verkauf beizuwohnen, und setzt ihre Beistände per Telefax oder per gewöhnliche oder elektronische Post davon in Kenntnis. An dem für die Zuschlagserteilung festgelegten Tag wird diese auf Antrag mindestens einer der Parteien vorgenommen. Nach dem Verkauf wird das Verfahren gemäß Artikel 1223 fortgesetzt. § 5 - Wenn das Gericht feststellt, dass es praktisch möglich ist, eine Teilung in Natur vorzunehmen, hat das von ihm erlassene Urteil, was die Anwendung von Artikel 1218 § 3 Nr. 3 betrifft, die Wirkungen des in Anwendung von Artikel 1216 erlassenen Urteils. § 6 - Wenn aufgrund der Lage der unbeweglichen Güter verschiedene Begutachtungen stattgefunden haben und jedes unbewegliche Gut für schwierig in Natur zu teilen erklärt worden ist, muss keine Versteigerung stattfinden, wenn aus der Gegenüberstellung der Berichte hervorgeht, dass die unbeweglichen Güter in ihrer Gesamtheit praktisch teilbar sind. In diesem Fall nimmt der Notar-Liquidator die Bildung der Lose vor und handelt wie in Artikel 1223 vorgesehen. Art. 1224/1 - § 1 - Wenn es sich bei den Gütern, die im Sinne von Artikel 1224 § 1 schwierig in Natur zu teilen sind, um bewegliche Güter handelt und die Parteien sich über deren Verkauf nicht einig sind, mahnt der Notar-Liquidator die Parteien per Gerichtsvollzieherurkunde, per Einschreibebrief oder gegen datierte Empfangsbestätigung sowie ihre Beistände per Telefax oder per gewöhnliche oder elektronische Post an, von der Notwendigkeit, den Verkauf vorzunehmen, Kenntnis zu nehmen und ihm ihre Einwände binnen einem Monat nach der Anmahnung schriftlich mitzuteilen, es sei denn, es gibt eine anderslautende Vereinbarung zwischen allen Parteien über diese Frist. In der Anmahung wird diese Frist ausdrücklich angegeben. § 2 - Falls die Parteien in Bezug auf das Prinzip des Verkaufs keine Einwände gemäß § 1 vorgebracht haben, wird davon ausgegangen, dass der Notar-Liquidator dazu aufgefordert ist, die Verkaufsverrichtungen fortzusetzen. An dem für die Zuschlagserteilung festgelegten Tag wird diese auf Antrag mindestens einer der Parteien vorgenommen. § 3 - Falls die Parteien in Bezug auf das Prinzip des Verkaufs gemäß § 1 Einwände vorgebracht haben, handelt der Notar-Liquidator gemäß Artikel
  30. § 4 - Wenn das Gericht feststellt, dass es pratisch unmöglich ist, eine Teilung in Natur vorzunehmen, ordnet es den Verkauf an. Wenn der Notar-Liquidator von mindestens einer der Parteien darum ersucht wird, nimmt er den Verkauf gemäß den Artikeln 1194 bis 1204bis, gegebenenfalls unter Mitwirkung des von ihm bestimmten Gerichtsvollziehers, vor. An dem für die Zuschlagserteilung festgelegten Tag wird diese auf Antrag mindestens einer der Parteien vorgenommen. § 5 - Wenn das Gericht feststellt, dass es praktisch möglich ist, eine Teilung in Natur vorzunehmen, hat das von ihm erlassene Urteil, was die Anwendung von Artikel 1218 § 3 Nr. 3 betrifft, die Wirkungen des in Anwendung von Artikel 1216 erlassenen Urteils. Unterabschnitt 7 - Berufung Art. 1224/2 - Wenn eine Berufung sich auf ein Urteil bezieht, das vor dem in Artikel 1215 erwähnten Beginn der Verrichtungen verkündet worden ist, hat sie keinen Devolutiveffekt. Sobald über diese Berufung entschieden worden ist, wird die Sache an den Vorderrichter verwiesen.] Abschnitt III - Gemeinsame Bestimmung für die beiden vorhergehenden Abschnitte Art. 1225 - [Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels über Teilungen, von denen Minderjährige betroffen sind, sind ebenfalls anwendbar auf Teilungen, von denen [geschützte Personen, die aufgrund von Artikel 492/1 des Zivilgesetzbuches für unfähig erklärt worden sind, Güter zu veräußern], Personen, die in Anwendung des Gesetzes über den Schutz der Gesellschaft interniert worden sind, [und in Artikel 128 des Zivilgesetzbuches erwähnte verschwundene Personen sowie vermutlich Verschollene] betroffen sind.] [Art. 1225 ersetzt durch Art. 16 Nr. 9 des G. vom
  31. Juli 1991 (B.S. vom
  32. Juli 1991) - in Kraft ab dem
  33. Juli 1991 - und abgeändert durch Art. 44 des G. vom
  34. Mai 2007 (B.S. vom
  35. Juni 2007) und Art. 171 des G. vom
  36. März 2013 (B.S. vom
  37. Juni 2013) - in Kraft ab dem
  38. September 2014 -] KAPITEL VII - [Verschollenheitsvermutung, Verschollenheitserklärung und gerichtliche Todeserklärung] [Überschrift von Kapitel VII ersetzt durch Art. 45 des G. vom
  39. Mai 2007 (B.S. vom
  40. Juni 2007)] Art. 1226 - [ § 1 - Die auf den Artikeln 112, 118, 126 und 127 des Zivilgesetzbuches gegründeten Anträge werden durch eine Antragschrift eingereicht, der Begründungsunterlagen beigefügt sind. Die Artikel 1026 bis 1034 sind anwendbar, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen, des Artikels 112 des Zivilgesetzbuches und der Artikel 118 bis 135 desselben Gesetzbuches. § 2 - Die Antragschrift enthält unter Androhung der Nichtigkeit:
  41. den Tag, den Monat und das Jahr, 2.den Namen, Vornamen, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers sowie den Verwandtschaftsgrad oder die Art der Beziehungen, die zwischen dem Antragsteller und der verschwundenen oder vermutlich verschollenen Person bestehen,
  42. den Gegenstand und eine kurz gefasste Darlegung der Gründe des Antrags, 4.den Namen, Vornamen, Wohnort oder Wohnsitz der verschwundenen oder vermutlich verschollenen Person und gegebenenfalls des Ehepartners, des Zusammenwohnenden und der Verwandten und Verschwägerten in erbfähigem Grad der verschwundenen oder vermutlich verschollenen Person,
  43. die Benennung des Richters, der in der Sache zu erkennen hat, [Wenn der Antrag auf Artikel 112 des Zivilgesetzbuches gegründet ist, werden die Antragschrift sowie alle ordnungsgemäß inventarisierten Schriftstücke in zweifacher Ausfertigung beim Friedensgericht hinterlegt.Sobald die Hinterlegung erfolgt ist, übermittelt der Greffier eine Ausfertigung an die Staatsanwaltschaft.] Wenn der Antrag auf Artikel 126 des Zivilgesetzbuches gegründet ist, enthält die Antragschrift, unter Androhung der Nichtigkeit, den Namen, Vornamen und Wohnsitz des Notars, der damit beauftragt ist, die Interessen der verschwundenen Person bei jeder Teilung oder Erbschaft, die sie betreffen könnte, bis zur Verkündung des Urteils zu vertreten. Die Antragschrift wird vom Antragsteller, von seinem Notar oder seinem Rechtsanwalt unterzeichnet. Wenn die verschwundene oder vermutlich verschollene Person einen Wohnsitz in Belgien gehabt hat, muss der Antragschrift eine vor nicht mehr als fünfzehn Tagen erstellte Bescheinigung über den Wohnsitz dieser Person beigefügt werden. In der Antragschrift werden außerdem, soweit möglich, der Geburtsort und das Geburtsdatum der verschwundenen oder vermutlich verschollenen Person sowie die Art und die Zusammensetzung des zu verwaltenden Vermögens angegeben. Ist die Antragschrift unvollständig, fordert der Richter den Antragsteller auf, sie binnen einer von ihm festgelegten Frist zu vervollständigen. § 3 - Der Prokurator des Königs holt gegebenenfalls beim Ehepartner, beim Zusammenwohnenden und bei den Verwandten und Verschwägerten bis zum vierten Grad der verschwundenen oder vermutlich verschollenen Person alle zweckdienlichen Auskünfte ein. Wenn die betreffende Person im Ausland verschwunden ist, kann der Prokurator des Königs außerdem den Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten und die belgischen diplomatischen und konsularischen Vertreter im Ausland um Mitwirkung ersuchen. Diese übermitteln ihm alle Auskünfte und Abschriften von Unterlagen, die er für die Fortsetzung der Untersuchung für zweckdienlich erachtet. Das Gericht befindet nach Anhörung der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft. [Wenn der Antrag auf Artikel 112 des Zivilgesetzbuches gegründet ist, befindet der Friedensrichter nach Anhörung der schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft.] § 4 - Außerdem setzt der Greffier die in der Antragschrift angegebenen Familienmitglieder per Gerichtsbrief über die Einreichung dieser Antragschrift in Kenntnis. Die per Gerichtsbrief vorgeladenen Personen werden durch diese Vorladung Partei des Verfahrens, es sei denn, sie erheben dagegen Einspruch während der Sitzung. Der Greffier informiert die Parteien im Gerichtsbrief darüber. Diese können persönlich zur Sitzung erscheinen und darum ersuchen, angehört zu werden. Sie können dem Richter ihre Anmerkungen vor dem Tag der Sitzung auch schriftlich mitteilen.] [Art. 1226 ersetzt durch Art. 46 des G. vom
  44. Mai 2007 (B.S. vom
  45. Juni 2007); § 2 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 171 Nr. 1 des G. vom
  46. Juli 2013 (B.S. vom
  47. September 2013) - in Kraft ab dem
  48. September 2014 -; § 3 Abs. 4 eingefügt durch Art. 171 Nr. 2 des G. vom
  49. Juli 2013 (B.S. vom
  50. September 2013) - in Kraft ab dem
  51. September 2014 -] Art. 1227 - [ § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches, durch die die Befassung des Richters von Amts wegen zugelassen wird, werden die auf den Artikeln 113 bis 117 des Zivilgesetzbuches gegründeten Anträge durch eine Antragschrift eingereicht, der Begründungsunterlagen beigefügt sind. Die Artikel 1026 bis 1034 sind anwendbar unter Vorbehalt folgender Bestimmungen. § 2 - Die Antragschrift enthält, unter Androhung der Nichtigkeit, die in Artikel 1226 § 2 Absatz 1 vorgesehenen Angaben. Sie enthält außerdem, unter Androhung der Nichtigkeit, den Namen, Vornamen und Wohnsitz des gerichtlichen Verwalters. Die Antragschrift wird vom Antragsteller, von seinem Notar oder von seinem Rechtsanwalt unterzeichnet. In der Antragschrift werden außerdem, soweit möglich, der Geburtsort und das Geburtsdatum der vermutlich verschollenen Person sowie die Art und die Zusammensetzung des zu verwaltenden Vermögens angegeben. Ist die Antragschrift unvollständig, fordert der Richter den Antragsteller auf, sie binnen acht Tagen zu vervollständigen. § 3 - Der Prokurator des Königs holt beim gerichtlichen Verwalter und gegebenenfalls beim Ehepartner, beim Zusammenwohnenden und bei den Verwandten und Verschwägerten bis zum vierten Grad der verschwundenen oder vermutlich verschollenen Person alle zweckdienlichen Auskünfte ein. [Wenn der Antrag auf Artikel 113 § 2 oder 117 § 1 des Zivilgesetzbuches gegründet ist, befindet der Friedensrichter nach Anhörung der schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft.] § 4 - Außerdem setzt der Greffier den gerichtlichen Verwalter und die in der Antragschrift angegebenen Familienmitglieder per Gerichtsbrief über die Einreichung dieser Antragschrift in Kenntnis. Die per Gerichtsbrief vorgeladenen Personen werden durch diese Vorladung Partei des Verfahrens, es sei denn, sie erheben dagegen Einspruch während der Sitzung. Der Greffier informiert die Parteien im Gerichtsbrief darüber. Diese können persönlich zur Sitzung erscheinen und darum ersuchen, angehört zu werden. Sie können dem Richter ihre Anmerkungen vor dem Tag der Sitzung auch schriftlich mitteilen.] [Art. 1227 ersetzt durch Art. 47 des G. vom
  52. Mai 2007 (B.S. vom
  53. Juni 2007); § 3 Abs. 2 ersetzt durch Art. 172 des G. vom
  54. Juli 2013 (B.S. vom
  55. September 2013) - in Kraft ab dem
  56. September 2014 -] KAPITEL VIII - Herrenlose Erbschaften Art. 1228 - In dem in Artikel 811 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Fall bestellt [das Familiengericht] auf Antrag eines jeglichen Interessehabenden oder auf Antrag des Prokurators des Königs einen Verwalter. Der Beschluss zur Bestellung des Verwalters wird auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. [Art. 1228 Abs. 1 abgeändert durch Art. 27 des G. vom
  57. Juni 1970 (B.S. vom
  58. August 1970) und Art. 173 des G. vom
  59. Juli 2013 (B.S. vom
  60. September 2013) - in Kraft ab dem
  61. September 2014 -] Art. 1229 - Sind mehrere Verwalter bestellt worden, erhält der zuerst benannte Verwalter von Rechts wegen den Vorzug, unbeschadet der Gültigkeit der Handlungen, die der andere Verwalter vor Entbindung von seinem Amt vorgenommen hat. Art. 1230 - Die Formalitäten, die einem Erben, der eine Erbschaft unter Vorbehalt der Inventarerrichtung annimmt, durch das Zivilgesetzbuch auferlegt werden, sind auf die Weise der Verwaltung und auf die Rechenschaft, die der Verwalter der herrenlosen Erbschaft ablegen muss, anwendbar. Art. 1231 - Bei der Kanzlei des Gerichts Erster Instanz wird ein Register geführt, in dem die Bestellungen von Verwaltern herrenloser Erbschaften in der alphabetischen Reihenfolge der Namen der Verstorbenen eingetragen werden. [KAPITEL VIIIbis - Adoption [Kapitel VIIIbis mit den Abschnitten 1 bis 5 und den Artikeln 1231-1 bis 1231-56 eingefügt durch Art. 5 des G. vom
  62. April 2003 (B.S. vom
  63. Mai 2003) - in Kraft ab dem 1.September 2005 -] Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung Art. 1231-1 - [...] [Art. 1231-1 aufgehoben durch Art. 3 des G. vom
  64. Juni 2010 (B.S. vom
  65. Juni 2010)] Abschnitt 2 - Inlandsadoption Art.1231-2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts finden Anwendung auf Adoptionen, bei denen ein Kind nicht von einem Land in ein anderes Land gebracht werden muss. Unterabschnitt 1 - Zustandekommen der Adoption auf Antrag des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden Art. 1231-3 - Der Antrag wird durch eine [einseitige] Antragschrift beim [Familiengericht] eingereicht. Die Antragschrift wird bei der Kanzlei hinterlegt und entweder vom Adoptierenden beziehungsweise von den Adoptierenden oder von ihrem Rechtsanwalt unterzeichnet. In der Antragschrift wird angegeben, ob es um eine einfache Adoption oder um eine Volladoption geht und aus welchen Gründen der Adoptierende beziehungsweise die Adoptierenden diese Adoptionsform gewählt haben. In der Antragschrift werden ebenfalls der Name und die Vornamen angegebe

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