Koninklijk besluit houdende de werkloosheidsreglementering. - Officieuze coördinatie in het Duits van de federale versie. - Deel V
In het kort
Deze wet betreft de werkloosheidsreglementering en is een officieuze coördinatie in het Duits van de federale versie van specifieke artikelen van het Koninklijk Besluit van 25 november 1991. Het regelt diverse aspecten van werkloosheidsuitkeringen en de voorwaarden daarvoor.
Wat het reguleert
- De werkloosheidsreglementering zoals vastgelegd in artikelen 60 tot 79ter van het Koninklijk Besluit van 25 november 1991.
- Wijzigingen met betrekking tot deeltijdse werknemers met behoud van rechten.
- Bepalingen betreffende de activering van werkloosheidsuitkeringen en de herinschakeling van langdurig werklozen.
- De oprichting en werking van doorstromingsprogramma's.
Wie het betreft
- Werklozen die aanspraak maken op werkloosheidsuitkeringen.
- Deeltijdse werknemers die hun rechten op werkloosheidsuitkeringen willen behouden.
Kernpunten
- De wet is een coördinatie van artikelen 60 tot 79ter van het Koninklijk Besluit van 25 november 1991.
- Er zijn wijzigingen doorgevoerd in artikel 68, 79, 79bis, 79ter, 74, 75, 78ter, 78sexies, en andere artikelen.
- De reglementering omvat bepalingen voor deeltijdse werknemers met behoud van rechten.
- De wet is gewijzigd in het kader van het meerjarenplan voor werkgelegenheid en de activering van werkloosheidsuitkeringen.
Wettekst
FEDERALE OVERHEIDSDIENST WERKGELEGENHEID, ARBEID EN SOCIAAL OVERLEG 25 NOVEMBER 1991. - Koninklijk besluit houdende de werkloosheidsreglementering. - Officieuze coördinatie in het Duits van de federal
Art. 5Nr.
1 des K.E. vom
- Oktober 2017 (B.S. vom
- November 2017); § 2 Abs. 4 Nr. 3 und 4 aufgehoben durch Art. 10 des K.E. vom
- Mai 2019 (B.S. vom
- Mai 2019); § 2 Abs. 5 abgeändert durch Art. 4 Nr. 2 des K.E. vom
- Dezember 2014 (B.S. vom
- Dezember 2014); § 2 Abs. 6 eingefügt durch Art. 4 Nr. 3 des K.E. vom
- Dezember 2014 (B.S. vom
- Dezember 2014) und aufgehoben durch Art. 7 Nr. 2 des K.E. vom
- Mai 2019 (B.S. vom
- Mai 2019); § 3 eingefügt durch Art. 9 Nr. 2 des K.E. vom
- Dezember 2011 (B.S. vom
- Dezember 2011); § 3 Abs. 1 Nr.
Art. 4Nr.
4 des K.E. vom 30. Dezember 2014 (B.S. vom 31. Dezember 2014); § 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 5 Nr. 2 des K.E. vom 8. Oktober 2017 (B.S. vom 6. November 2017); §§ 4 und 5 eingefügt durch Art. 9 Nr. 2 des K.E. vom 28. Dezember 2011 (B.S. vom 30. Dezember 2011); § 6 eingefügt durch Art. 4 Nr. 5 des K.E. vom 30. Dezember 2014 (B.S. vom 31. Dezember 2014) und aufgehoben durch Art. 7 Nr. 3 des K.E. vom 6. Mai 2019 (B.S. vom 20. Mai 2019)] [Art. 63bis - Nach Ablauf des Anspruchs auf Eingliederungsgeld in Anwendung von Artikel 63 beziehen jugendliche Arbeitnehmer, die die in Artikel 36sexies erwähnten Bedingungen erfüllen, während folgender Zeiträume eine Sicherungszulage: 1. während des Zeitraums, während dessen sie vom zuständigen regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung als nicht einsatzfähige Arbeitsuchende im Sinne von Artikel 27 Nr.19 anerkannt sind und sich positiv in die Begleitmaßnahmen einbringen, die ihnen von diesem Amt vorgeschlagen werden und ihrer Rechtsstellung als nicht einsatzfähige Arbeitsuchende entsprechen, 2. während eines zusätzlichen Zeitraums von 24 Monaten, berechnet von Datum zu Datum, ab dem Datum, an dem die Anerkennung als nicht einsatzfähiger Arbeitsuchender endet, wenn aus einer Bescheinigung des zuständigen regionalen Amtes für Arbeitsbeschaffung hervorgeht, dass der jugendliche Arbeitnehmer wieder für den Arbeitsmarkt verfügbar ist. Während des oben erwähnten Zeitraums von 24 Monaten unterliegt der jugendliche Arbeitnehmer den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses. Der Anspruch auf eine Sicherungszulage endet: 1. am Ende des in Absatz 1 Nr.1 oder 2 erwähnten Zeitraums, 2. am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem das Landesamt vom zuständigen regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung über die Tatsache informiert wird, dass der nicht einsatzfähige Arbeitsuchende im Sinne von Artikel 27 Nr.19 sich nicht oder nicht mehr positiv in die Begleitmaßnahmen einbringt, die ihm von diesem Amt vorgeschlagen werden und seiner Rechtsstellung als nicht einsatzfähiger Arbeitsuchender entsprechen.] [Art. 63bis eingefügt durch Art. 8 des K.E. vom 6. Mai 2019 (B.S. vom 20. Mai 2019)] Art.64 - [Arbeitslose können ab dem ersten Tag des Kalendermonats nach dem Monat ihres 65. Geburtstages keine Leistungen mehr beziehen. [Absatz 1 findet keine Anwendung: 1. auf Arbeitnehmer, die keine Pension im Sinne von Artikel 65 beziehen und nach dem Monat ihres 65.Geburtstages Leistungen als zeitweilige Arbeitslose beantragen, sofern die zeitweilige Arbeitslosigkeit nicht die Folge einer Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags wegen höherer Gewalt infolge der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers ist, 2. auf Arbeitnehmer, die folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllen:
- a)Sie erheben Anspruch auf Leistungen als Vollarbeitslose gemäß den Artikeln 100 oder 103.
- b)Sie können keinen Anspruch auf eine durch oder aufgrund von ausländischen Rechtsvorschriften gewährte Pension im Sinne von Artikel 65 erheben.
- c)Sie fallen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und waren gewöhnlich als Arbeiter, Angestellte oder Bergarbeiter in einem an Belgien grenzenden Land beschäftigt, unter der Bedingung, dass sie ihren Hauptwohnort in Belgien behalten haben und im Prinzip jeden Tag dorthin zurückgekehrt sind.
- d)Sie weisen nach, dass sie während eines ununterbrochenen oder unterbrochenen Zeitraums von insgesamt mindestens 15 Jahren durch einen Arbeitsvertrag an einen Arbeitgeber gebunden gewesen sind, für den sie gemäß der in Buchstabe
- c)erwähnten Bedingung beschäftigt waren.]] [Art. 64 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 13. März 1997 (B.S. vom 27. März 1997); Abs. 2 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 12. Dezember 2018 (B.S. vom 31. Dezember 2018)] Art. 65 - § 1 - Arbeitslose, die Anspruch auf eine vollständige Pension erheben können, können keine Leistungen beziehen. § 2 - [Arbeitslose, die eine unvollständige Pension oder eine Hinterbliebenenpension beziehen, können Leistungen innerhalb der Grenzen von Artikel 130 beziehen. [Arbeitslose, die eine Übergangsentschädigung beziehen, können Leistungen beziehen, ohne dass die Grenzen von Artikel 130 angewandt werden.] [Der Anspruch auf Leistungen wird jedoch nur unter der Bedingung gewährt, dass die Arbeitslosigkeit nicht die Folge einer Einstellung oder Reduzierung der Arbeitsleistungen infolge des Bezugs einer Pension oder der Übergangsentschädigung ist und dass in der Regelung, auf deren Grundlage die Pension gewährt wird:] 1. der gleichzeitige Bezug der Pension und der Leistungen nicht verboten ist, 2.der Bezug der Pension oder der Betrag der Pension nicht an Bedingungen geknüpft ist, durch die die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt beschränkt wird. Die Bedingungen von Absatz 2 sind auch anwendbar, wenn ein Arbeitsloser von der Verpflichtung befreit ist, für den Arbeitsmarkt verfügbar zu sein.] [ § 2bis - In Abweichung von § 2 Absatz 2 Nr. 2 können Arbeitnehmer, die eine Hinterbliebenenpension beziehen, deren Bezug oder Betrag an Bedingungen geknüpft ist, durch die die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt beschränkt ist, Leistungen während eines einmaligen Zeitraums von 12 aufeinanderfolgenden oder nicht aufeinanderfolgenden Kalendermonaten beziehen, wenn nachstehende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: 1. Die Arbeitslosigkeit ist nicht die Folge einer Einstellung oder Reduzierung der Arbeitsleistungen im Hinblick auf den Bezug der Hinterbliebenenpension.2. In der Regelung, auf deren Grundlage die Hinterbliebenenpension gewährt wird, ist eine Beschränkung des Pensionsbetrags bei gleichzeitigem Bezug von Leistungen vorgesehen. Der Tagesbetrag der Leistung wird bei Anwendung des vorliegenden Paragraphen nicht in Anwendung von Artikel 130 herabgesetzt. Vorliegender Paragraph beeinträchtigt nicht die im vorliegenden Erlass auferlegten Verpflichtungen, insbesondere die Verpflichtung, außer bei einer Befreiung, für den Arbeitsmarkt verfügbar zu sein, aktiv eine Stelle zu suchen und als Arbeitsuchender eingetragen zu sein.] [ § 2ter - In vorliegendem Paragraphen wird der Anspruch auf die in Artikel 129bis erwähnte Arbeitswiederaufnahmezulage oder auf die in Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe
- m)des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnte Aktivierungszulage geregelt. Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Beantragung des in Absatz 1 erwähnten Vorteils eine Hinterbliebenenpension im Sinne von § 2bis Absatz 1 beziehen, haben auf diesen Vorteil nur Anspruch, sofern sie sich zu dem Zeitpunkt in dem in § 2bis Absatz 1 erwähnten Zeitraum von 12 Kalendermonaten befinden. In diesem Fall kann der Vorteil innerhalb der Grenzen der betreffenden Rechtsvorschriften bis zum Ende ihrer Beschäftigung gewährt werden. Die Gewährung einer Hinterbliebenenpension im Sinne von § 2bis Absatz 1 an Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Gewährung des in Absatz 1 erwähnten Vorteils keine solche Hinterbliebenenpension bezogen, hat nicht den Verlust des Vorteils zur Folge. Der Vorteil kann innerhalb der Grenzen der betreffenden Rechtsvorschriften bis zum Ende ihrer Beschäftigung gewährt werden.] § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels gelten als Pension die Alterspensionen, Ruhestandspensionen, Dienstalterpensionen oder Hinterbliebenenpensionen und alle anderen als solche geltenden Vorteile, die gewährt werden: 1. durch oder aufgrund eines belgischen oder ausländischen Gesetzes, 2.von einer belgischen oder ausländischen Einrichtung für soziale Sicherheit, öffentlichen Behörde oder öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung. [Art. 65 § 2 ersetzt durch Art. 1 Buchstabe A) des K.E. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom 14. Juni 2007); § 2 Abs. 1 ergänzt durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom 8. Juli 2014 (B.S. vom 1. August 2014); § 2 Abs. 2 einleitende Bestimmung ersetzt durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 8. Juli 2014 (B.S. vom 1. August 2014); § 2bis eingefügt durch Art. 1 Buchstabe B) des K.E. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom 14. Juni 2007); § 2ter eingefügt durch Art. 1 Buchstabe C) des K.E. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom 14. Juni 2007)] Abschnitt 5 - Andere Bedingungen Art. 66 - Um Leistungen zu beziehen, müssen Arbeitslose ihren [Hauptwohnort] in Belgien haben; außerdem müssen sie tatsächlich in Belgien wohnen. Der Minister bestimmt nach Stellungnahme des geschäftsführenden Ausschusses, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen Arbeitslosen, die nicht tatsächlich in Belgien wohnen, Leistungen gewährt werden können. [Art. 66 Abs.
Art. 2des K.E.
vom
- Februar 2003 (B.S. vom
- Februar 2003)] [Art. 66bis - § 1 - Das Landesamt kann insbesondere durch die Anforderung einer Wohnortsbescheinigung gemäß den nachstehenden Regeln prüfen, oder ein Vollarbeitsloser, der den Bedingungen von Artikel 66 Absatz 1 unterliegt, diese Bedingungen auch tatsächlich erfüllt. Die Aufforderung zur Einreichung einer Wohnortsbescheinigung wird dem Arbeitslosen durch gewöhnlichen Brief übermittelt, der ein vom geschäftsführenden Ausschuss genehmigtes Formular "Wohnortsbescheinigung" und die Mitteilung umfasst, dass der Arbeitslose die Wohnortsbescheinigung spätestens am [siebten] Kalendertag nach dem Datum der Versendung des Briefes ausfüllen lassen muss. Die Auszahlungseinrichtung wird auf elektronischem Wege über die Aufforderung und das Datum informiert, ab dem der Anspruch auf Leistungen von der Hinzufügung der ausgefüllten Wohnortsbescheinigung abhängt. Der Arbeitslose muss mit seinem Formular persönlich bei der Gemeinde seines Hauptwohnortes, bei dem für seinen Hauptwohnort zuständigen Arbeitslosigkeitsbüro oder bei einer vom Minister nach Stellungnahme des geschäftsführenden Ausschusses angenommenen Einrichtung vorstellig werden. Die bescheinigende Behörde prüft die Identität und bestätigt auf dem Formular, dass sie festgestellt hat, dass der Arbeitslose am betreffenden Datum persönlich vorstellig geworden ist. Die Wohnortsbescheinigung wird vom Arbeitslosen über die Auszahlungseinrichtung zusammen mit der Kontrollkarte eingereicht. Die Wohnortsbescheinigung gilt als Beleg im Sinne von Artikel 160 §
- § 2 - Wenn ein Arbeitsloser verspätet vorstellig wird, darf die Auszahlungseinrichtung ab dem Tag nach dem in § 1 Absatz 2 erwähnten [siebten] Kalendertag keine Leistungen zahlen, und zwar bis zum Tag vor dem Tag, an dem der Arbeitslose:
- entweder laut Wohnortsbescheinigung verspätet vorstellig geworden ist 2.oder einen Antrag auf Leistungen nach einer Unterbrechung der Leistungszahlung während mindestens vier Wochen infolge einer Wiederaufnahme der Arbeit als Lohnempfänger oder eines entschädigten Arbeitsunfähigkeitszeitraums eingereicht hat. Das vorerwähnte Hindernis gilt jedoch nicht:
- für den ununterbrochenen Zeitraum, in dem der Arbeitslose aufgrund von Artikel 66 Absatz 2 von der Verpflichtung befreit ist, tatsächlich in Belgien zu wohnen, sofern der in § 1 Absatz 2 erwähnte [siebte] Kalendertag in diesem Zeitraum liegt, 2.wenn das verspätete Vorstelligwerden darauf zurückzuführen ist, dass es dem Arbeitslosen infolge einer vom Direktor akzeptierten Ausbildung unmöglich war, rechtzeitig vorstellig zu werden,
- wenn der Direktor feststellt, dass das verspätete Vorstelligwerden auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.] [Art. 66bis eingefügt durch Art. 6 des K.E. vom
- März 2006 (B.S. vom
- März 2006);§ 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom
- Oktober 2013 (I) (B.S. vom
- Oktober 2013); § 2 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom
- Oktober 2013 (I) (B.S. vom
- Oktober 2013); § 2 Abs. 2 Nr.
Art. 1des K.E.
vom
- Oktober 2013 (I) (B.S. vom
- Oktober 2013)] Art. 67 - [Arbeitslose können in Zeiträumen der Erfüllung der Milizpflicht, der Untersuchungshaft oder der Freiheitsentziehung keine Leistungen beziehen.] [Art. 67 ersetzt durch Art. 66 des K.E. vom
- Juni 2001 (B.S. vom
- Juli 2001)] Art.68 - [[Arbeitslose können während des Zeitraums, in dem sie in Belgien ein von einer Gemeinschaft organisiertes, subventioniertes oder anerkanntes Vollzeitstudium absolvieren oder in dem sie ein vergleichbares Studium im Ausland absolvieren, keine Leistungen beziehen, außer wenn der Unterricht hauptsächlich samstags oder nach 17 Uhr erteilt wird oder wenn ein Arbeitsloser eine Befreiung in Anwendung von Artikel 93 erhalten hat.] Arbeitslose können auch während des Zeitraums, in dem sie eine Ausbildung im Sinne von Artikel 92 absolvieren, keine Leistungen beziehen, außer wenn sie von der Verpflichtung befreit sind, für den Arbeitsmarkt verfügbar zu sein und als Arbeitsuchender eingetragen zu sein, oder wenn diese Ausbildung hauptsächlich samstags oder nach 17 Uhr stattfindet.] [In Abweichung von den vorhergehenden Absätzen können Arbeitslose während des Zeitraums, in dem sie durch einen in Artikel 27 Nr. 15 erwähnten Lehrvertrag gebunden sind, kein volles Arbeitslosengeld beziehen, außer wenn sie eine Befreiung in Anwendung von Artikel 94 § 6 erhalten haben.] [Art. 68 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom
- Juni 1992 (B.S. vom
- Juni 1992); Abs. 1 ersetzt durch Art. 13 des K.E. vom
- November 1995 (B.S. vom
- Dezember 1995); Abs. 3 eingefügt durch Art. 8 des K.E. vom
- Juli 2014 (B.S. vom
- Juli 2014)] Art. 69 - § 1 - Um Leistungen zu beziehen, müssen ausländische oder staatenlose Arbeitslose den Rechtsvorschriften über Ausländer und über die Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte genügen. § 2 - Diese Arbeitslosen verlieren den Anspruch auf Leistungen sechzig Tage nach Ablauf der Arbeitserlaubnis. Der vorhergehende Absatz ist nicht anwendbar:
- auf Arbeitnehmer, denen die Arbeitserlaubnis in Anwendung der Rechtsvorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte nicht verweigert werden darf, 2.auf Personen, die aufgrund der anwendbaren Rechtsvorschriften die Flüchtlingseigenschaft besitzen. Art. 70 - [ § 1 - Arbeitslose oder in Artikel 36 erwähnte [Arbeitnehmer], die einer Ladung durch das Arbeitslosigkeitsbüro oder einer Aufforderung, den Besuch eines Kontrolleurs zu Hause abzuwarten, wie in den Artikeln 59quater, 59quater/1, 59quater/2, 59quater/3, 59quinquies, 59quinquies/1, 140 oder 141 vorgesehen, nicht Folge geleistet haben, werden vom Anspruch auf Leistungen ausgeschlossen. In Anwendung von Absatz 1 gefasste Beschlüsse werden wirksam ab dem Tag der Abwesenheit. § 2 - [In Artikel 36 erwähnte [Arbeitnehmer], die dem in den Artikeln 59quater/1 § 1 Absatz 3 oder § 2 Absatz 2, 59quater/2 § 1 Absatz 3 oder § 2 Absatz 2 oder 59quinquies/1 § 1 Absatz 3 oder § 2 Absatz 2 erwähnten Einschreibebrief nicht Folge geleistet haben, werden vom Anspruch auf Leistungen ausgeschlossen. In Anwendung von Absatz 1 gefasste Beschlüsse werden wirksam ab dem Tag nach Ablauf der in den Artikeln 59quater/1 § 1 Absatz 4 oder § 2 Absatz 3, 59quater/2 § 1 Absatz 4 oder § 2 Absatz 3 beziehungsweise 59quinquies/1 § 1 Absatz 4 oder § 2 Absatz 3 vorgesehenen Frist von fünf Werktagen.] [ § 2bis - In Erwartung der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Beschlüsse ordnet der Direktor die Aussetzung der Auszahlung an, und zwar:
- ab dem in § 1 oder § 2 erwähnten Tag, wenn die Notifizierung an die Auszahlungseinrichtung im Laufe des Monats, in dem dieser Tag liegt, und vor dem dritten Werktag vor dem "theoretischen Auszahlungsdatum" erfolgt, 2.ab dem ersten Tag des Monats nach der Notifizierung an die Auszahlungseinrichtung, wenn diese Notifizierung in den letzten drei Werktagen vor dem "theoretischen Auszahlungsdatum" erfolgt,
- ab dem ersten Tag des Monats der Notifizierung an die Auszahlungseinrichtung, wenn diese Notifizierung außerhalb des Monats, in dem der in § 1 oder § 2 erwähnte Tag liegt, und vor dem dritten Werktag vor dem "theoretischen Auszahlungsdatum" erfolgt. Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen gilt Folgendes: - Die Frist von drei Werktagen umfasst alle Tage außer Samstage, Sonntage, Feiertage und Ersatztage. - Das "theoretische Auszahlungsdatum" ist der erste Kalendertag des Monats nach dem Monat der Notifizierung des Beschlusses. Gegebenenfalls wird dieser Tag durch den Tag ersetzt, an dem die Vorauszahlung in Anwendung von Artikel 161 Absatz 4 erlaubt worden ist.] § 3 - Der Ausschluss endet an dem Tag, an dem:
- [entweder das ausgefüllte Formular und die eventuellen schriftlichen Belege oder der schriftliche Antrag auf ein Gespräch, jeweils erwähnt in Artikel 59quater/1 § 1 Absatz 2 beziehungsweise § 2 Absatz 1, Artikel 59quater/2 § 1 Absatz 2 beziehungsweise § 2 Absatz 1 oder Artikel 59quinquies/1 § 1 Absatz 2 beziehungsweise § 2 Absatz 1, beim Arbeitslosigkeitsbüro eingehen] 2.oder der Arbeitslose beim Arbeitslosigkeitsbüro vorstellig wird
- oder der Arbeitslose einen Antrag auf Leistungen nach einer Unterbrechung der Leistungszahlung während mindestens vier Wochen infolge einer Wiederaufnahme der Arbeit als Lohnempfänger oder eines entschädigten Arbeitsunfähigkeitszeitraums einreicht. [ § 3bis - Unbeschadet der in § 3 Nr. 1 vorgesehenen Möglichkeit wird der in § 2 erwähnte Ausschluss jedoch rückwirkend rückgängig gemacht, wenn das ausgefüllte Formular und die eventuellen schriftlichen Belege oder der schriftliche Antrag auf ein Gespräch, jeweils erwähnt in Artikel 59quater/1 § 1 Absatz 2 beziehungsweise § 2 Absatz 1, Artikel 59quater/2 § 1 Absatz 2 beziehungsweise § 2 Absatz 1 oder Artikel 59quinquies/1 § 1 Absatz 2 beziehungsweise § 2 Absatz 1, binnen einer Frist von 30 Werktagen, die ab dem Tag nach Ablauf der in Artikel 59quater/1 § 1 Absatz 4 beziehungsweise § 2 Absatz 3, Artikel 59quater/2 § 1 Absatz 4 beziehungsweise § 2 Absatz 3 oder Artikel 59quinquies/1 § 1 Absatz 4 beziehungsweise § 2 Absatz 3 vorgesehenen Frist von fünf Werktagen läuft, beim Arbeitslosigkeitsbüro eingehen. Die in Absatz 1 erwähnte rückwirkende Rückgängigmachung des Ausschlusses wird nur ein Mal gewährt.] § 4 - [Unbeschadet der in § 3 Nr. 3 vorgesehenen Möglichkeit wird der Ausschluss, der im Falle einer in den Artikeln 59quater, 59quater/1, 59quater/2, 59quater/3, 59quinquies oder 59quinquies/1 erwähnten Ladung angewandt wird, jedoch:]
- [rückwirkend rückgängig gemacht, wenn der Arbeitslose binnen einer Frist von 30 Werktagen, die ab dem Tag der Abwesenheit läuft, beim Arbeitslosigkeitsbüro vorstellig wird.In diesem Fall wird das Datum des folgenden Gesprächs vom Tag der Abwesenheit ausgehend festgelegt. Bei wiederholter Abwesenheit wird jedoch Nr. 2 angewandt,]
- ab dem Tag beendet, an dem der Arbeitslose beim Arbeitslosigkeitsbüro vorstellig wird, wenn dieser Tag außerhalb der Frist von 30 Werktagen liegt, die ab dem Tag der Abwesenheit läuft, und zwar mittels Einreichung eines Antrags auf Leistungen. Ein Arbeitsloser, der binnen einer Frist von drei Werktagen, die ab dem Tag der Abwesenheit läuft, diese Abwesenheit durch einen vom Direktor akzeptierten Grund rechtfertigt, behält jedoch seinen Anspruch auf Leistungen. § 5 - In Abweichung von den Paragraphen 3 und 4 kann der Anspruch auf Leistungen jedoch ab dem vom Direktor festgelegten Tag gewährt werden, wenn Letzterer den vom Arbeitslosen zur Rechtfertigung seiner Abwesenheit angeführten Grund aufgrund der Elemente der Akte als gültig akzeptiert.] [Art. 70 ersetzt durch Art. 11 des K.E. vom
- Juli 2012 (B.S. vom
- Juli 2012);§ 1 Abs.
Art. 20Nr.
1 des K.E. vom
- Juni 2014 (B.S. vom
- Juli 2014); § 2 ersetzt durch Art. 4 Nr. 1 des K.E. vom
- Oktober 2013 (II) (B.S. vom
- Oktober 2013); § 2 Abs.
Art. 20Nr.
1 des K.E. vom
- Juni 2014 (B.S. vom
- Juli 2014); § 2bis eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom
- Januar 2013 (B.S. vom
- Januar 2013); § 3 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 4 Nr. 2 des K.E. vom
- Oktober 2013 (II) (B.S. vom
- Oktober 2013); § 3bis eingefügt durch Art. 20 Nr. 2 des K.E. vom
- Juni 2014 (B.S. vom
- Juli 2014); § 4 Abs. 1 einleitende Bestimmung ersetzt durch Art. 20 Nr. 3 des K.E. vom
- Juni 2014 (B.S. vom
- Juli 2014); § 4 Abs. 1 Nr. 1 ersetzt durch Art. 20 Nr. 4 des K.E. vom
- Juni 2014 (B.S. vom
- Juli 2014)] Abschnitt 6 - Meldung und Kontrolle der Arbeitslosigkeitszeiträume Art. 71 - Um Leistungen beziehen zu können, müssen Arbeitnehmer:
- ab dem ersten Tag tatsächlicher Arbeitslosigkeit des Monats bis zum letzten Tag des Monats im Besitz einer Kontrollkarte sein und sie mit sich führen, 2.[...]
- ihre Kontrollkarte mit dauerhafter Tinte gemäß den Anweisungen des Landesamtes ausfüllen, 4.vor Beginn einer in Artikel 45 erwähnten Tätigkeit diese mit dauerhafter Tinte auf der Kontrollkarte angeben,
- ihre Kontrollkarte auf Verlangen einer dazu ermächtigten Person sofort vorlegen, 6.ihre Kontrollkarte unterzeichnen und sie ihrer Auszahlungseinrichtung übermitteln. [Der Minister bestimmt nach Stellungnahme des geschäftsführenden Ausschusses die Modalitäten zur Ausführung der Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes.] [Arbeitnehmer, die infolge einer Aussetzung ihres Arbeitsvertrags aufgrund der Artikel 49, 50, 51 oder 77/4 des Gesetzes vom
- Juli 1978 über die Arbeitsverträge zeitweilig arbeitslos sind, müssen die in Absatz 1 erwähnten Verpflichtungen auf jeden Fall ab dem Tag einhalten, der gemäß dem Königlichen Erlass vom
- November 2011 zur Ausführung der Artikel 49, 50 und 51 des Gesetzes vom
- Juli 1978 über die Arbeitsverträge, was die Mitteilungen an das Landesamt für Arbeitsbeschaffung betrifft, dem Landesamt als erster Tag der tatsächlichen Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags mitgeteilt worden ist und über den er in Anwendung von Artikel 2 Absatz 4 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom
- November 2011 informiert worden ist.] [In Abweichung vom vorhergehenden Absatz müssen Arbeitnehmer, die von einem Arbeitgeber beschäftigt werden, der der paritätischen Kommission für das Bauwesen untersteht, die in Absatz 1 erwähnten Verpflichtungen immer einhalten, ungeachtet ob der Arbeitsvertrag, wie in [den Artikeln 49, 50, 51 oder 77/4] des vorerwähnten Gesetzes vom
- Juli 1978 vorgesehen, tatsächlich ausgesetzt worden ist.] [Zeitweilige Arbeitslose, die in Anwendung von Artikel 71ter die in Absatz 1 vorgesehenen Verpflichtungen nicht auf elektronischem Wege erfüllen und die diese Verpflichtungen nicht einhalten können, weil der Arbeitgeber die Kontrollkarte nicht übergeben hat, müssen sofort per Telefon, per Fax oder durch persönliches Vorstelligwerden mit dem Arbeitslosigkeitsbüro Kontakt aufnehmen, um eine Ersatzkontrollkarte zu erhalten.] [Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 finden auch auf Lehrlinge Anwendung, deren Lehrvertrag in denselben Fällen und unter denselben Bedingungen ausgesetzt wird wie denjenigen, die in den Gesetzesartikeln erwähnt sind, die in den Absätzen 3 und 4 aufgezählt sind.] [Art. 71 Abs. 1 Nr. 2 aufgehoben durch Art. 7 Buchstabe A) des K.E. vom
- März 2006 (B.S. vom
- März 2006); Abs. 2 ersetzt durch Art. 7 Buchstabe B) des K.E. vom
- März 2006 (B.S. vom
- März 2006); Abs. 3 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom
- Mai 1999 (B.S. vom
- Juni 1999) und ersetzt durch Art.1 Nr. 1 des K.E. vom
- Juli 2016 (B.S. vom
- Juli 2016); neuer Absatz 4 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom
- Mai 2009 (B.S. vom
- Juni 2009) und abgeändert durch Art. 9 Nr. 2 des K.E. vom
- Juli 2014 (B.S. vom
- Juli 2014); Abs. 5 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom
- Mai 1999 (B.S. vom
- Juni 1999) und ersetzt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom
- Juli 2016 (B.S. vom
- Juli 2016); Abs. 6 eingefügt durch Art. 9 Nr. 3 des K.E. vom
- Juli 2014 (B.S. vom
- Juli 2014)] [Art. 71bis - § 1 - [[Artikel 71 findet keine Anwendung auf Vollarbeitslose, die im Laufe des betreffenden Monats das Alter von 60 Jahren erreicht haben.] In Abweichung von Absatz 1 unterliegen Arbeitslose, die nebenberuflich eine Tätigkeit im Sinne von Artikel 45 ausüben, jedoch weiterhin Artikel 71 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 3 bis 6, sofern sie dieses Verfahren anstelle des in Absatz 1 erwähnten Verfahrens wählen. In Abweichung von Absatz 1 unterliegen Arbeitslose, die eine künstlerische Tätigkeit im Sinne von Artikel 27 Nr. 10 ausüben, die Bestandteil des wirtschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehrs ist, und Arbeitslose, die ein Einkommen im Sinne von Artikel 130 aus der Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit erhalten, jedoch weiterhin Artikel 71 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 3 bis 6.] § 2 - Ein Arbeitsloser, der in Anwendung von § 1 Absatz 1 nicht im Besitz einer Kontrollkarte ist, muss seiner Auszahlungseinrichtung die Ausübung jeder in Artikel 45 [...] erwähnten Tätigkeit mitteilen. Diese Mitteilung muss schriftlich vor Beginn dieser Tätigkeit erfolgen. Der Arbeitslose muss bis zum letzten Tag des Monats nach dem Monat, in dem die Tätigkeit begonnen hat, einen Nachweis dieser Meldung mit sich führen und ihn auf Verlangen einer in Artikel 139 Absatz 4 erwähnten dazu ermächtigten Person sofort vorlegen. Ein Arbeitsloser, der in Anwendung von § 1 Absatz 1 nicht im Besitz einer Kontrollkarte ist, muss seiner Auszahlungseinrichtung auch vor dem letzten Werktag jedes Monats, in dem das Ereignis auftritt, die Erschöpfung der durch Urlaubsgeld gedeckten Tage, jeden Zeitraum, in dem er sich im Ausland aufhält und der nicht durch eine Befreiung von der Anwendung von Artikel 66 gedeckt ist, sowie jedes andere Hindernis für eine Entschädigung mitteilen. Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Meldung gilt für die Anwendung von Artikel 153 als obligatorische Meldung im Sinne dieses Artikels. Artikel 154 ist anwendbar auf Arbeitslose, die den Nachweis der in Absatz 1 erwähnten Meldung nicht sofort vorlegen können, wenn eine dazu ermächtigte Person sie dazu auffordert und wenn sie zum Zeitpunkt der Aufforderung eine in Artikel 45 [...] erwähnte Tätigkeit ausüben. § 3 - Die Auszahlungseinrichtung kann in Abweichung von Artikel 160 § 1 Absatz 3 Arbeitslosengeld, auf das ein Arbeitsloser Anspruch haben kann, der in Anwendung von § 1 Absatz 1 nicht im Besitz einer Kontrollkarte ist, ohne Beleg auszahlen. In Abweichung von Artikel 160 § 1 Absatz 3 bestimmt die Auszahlungseinrichtung den Anspruch auf Leistungen eines Arbeitslosen, der in Anwendung von § 1 Absatz 1 nicht im Besitz einer Kontrollkarte ist, ausgehend von der Vermutung, dass der Arbeitslose für den vollen Monat entschädigt werden kann, es sei denn, eine vom Arbeitslosen in Anwendung von § 2 Absatz 1 oder 2 vorgenommene Meldung liegt vor. Falls der Arbeitslose eine in § 2 Absatz 1 oder 2 erwähnte Meldung vorgenommen hat, wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld für den betreffenden Monat unter Berücksichtigung dieser Meldung bestimmt. Diese Meldung gilt als Beleg im Sinne von Artikel 160 §
- § 4 - In Abweichung von den Artikeln 164 und folgenden können das Einreichungsverfahren und die Überprüfung der Auszahlungen stattfinden, wenn die Auszahlungseinrichtung in Anwendung [der Paragraphen 1 und 3] keinen Beleg einreicht.] [ § 5 - [Artikel 71 findet keine Anwendung auf in Artikel 28 § 3 Nr. 1 erwähnte Arbeitnehmer, die Anspruch auf Leistungen als Vollarbeitslose erheben und für die der Arbeitgeber in Anwendung von Artikel 137 § 1 Absatz 1 Nr. 6 nach Ablauf eines jeden Kalendermonats eine Übersicht über ihre Arbeitsleistungen ausstellt.] [In Artikel 28 § 3 Nr. 1 erwähnte Arbeitnehmer, die Anspruch auf Leistungen als Vollarbeitslose erheben und für die der Arbeitgeber die Ausstellung einer Arbeitsleistungsübersicht durch den Gebrauch eines Lohnbuches ersetzt, unterliegen weiterhin Artikel 71.] In Abweichung von Absatz 1 unterliegen in Absatz 1 erwähnte Arbeitnehmer, die eine Tätigkeit im Sinne von Artikel 45 ausüben, wie sie in [Absatz 7] beschrieben ist, jedoch bis zum letzten Arbeitstag des Monats weiterhin Artikel 71 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 3 bis 6, sofern sie dieses Verfahren anstelle des in Absatz 1 erwähnten Verfahrens wählen. In Abweichung von Absatz 1 unterliegen in Absatz 1 erwähnte Arbeitnehmer, die eine künstlerische Tätigkeit im Sinne von Artikel 27 Nr. 10 ausüben, die Bestandteil des wirtschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehrs ist, und diese Arbeitnehmer, die ein Einkommen im Sinne von Artikel 130 aus der Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit beziehen, jedoch weiterhin Artikel 71 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 3 bis
- Arbeitnehmer, die in Anwendung von Absatz 1 nicht im Besitz einer Kontrollkarte sind und die eine in Artikel 45 erwähnte Tätigkeit ausüben, wie sie in [Absatz 7] beschrieben ist, müssen dies ihrer Auszahlungseinrichtung mitteilen. Diese Mitteilung muss schriftlich für jeden Monat, in dem eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, vor Beginn der ersten Tätigkeit im Monat erfolgen. In Abweichung von Absatz 1 unterliegen diese Arbeitnehmer ab Beginn der Tätigkeit, die Gegenstand dieser Meldung war oder hätte sein müssen, und bis zum letzten Arbeitstag des betreffenden Monats der Anwendung von Artikel 71 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 3 bis
- Die in [Absatz 5] vorgesehene Meldung gilt für die Anwendung von Artikel 153 als obligatorische Meldung im Sinne dieses Artikels. Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen gelten folgende Tätigkeiten nicht als Tätigkeit im Sinne von Artikel 45:
- eine Tätigkeit, die infolge einer Anwerbung durch einen Arbeitgeber aus der Hafenregie, der der Arbeitnehmer untersteht, verrichtet wird, und 2.künstlerische Tätigkeiten ausgenommen, eine Tätigkeit außerhalb der Hafenregie, die nicht an einem Arbeitstag verrichtet wird. Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen gelten als Arbeitstage: alle Wochentage, mit Ausnahme der Samstage und Sonntage. [Art. 71bis eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom
- Juli 2007 (B.S. vom
- August 2007); § 1 ersetzt durch Art. 4 Nr. 1 des K.E. vom
- Februar 2014 (B.S. vom
- Februar 2014); § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom
- Dezember 2014 (B.S. vom
- Dezember 2014); § 2 Abs.
Art. 4Nr.
2 des K.E. vom
- Februar 2014 (B.S. vom
- Februar 2014); § 2 Abs. 4 abgeändert durch Art. 4 Nr. 3 des K.E. vom
- Februar 2014 (B.S. vom
- Februar 2014); § 4 abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom
- Oktober 2017 (B.S. vom
- November 2017);§ 5 eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom
- Oktober 2017 (B.S. vom
- November 2017); § 5 Abs. 1 ersetzt durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom
- Mai 2019 (B.S. vom
- Mai 2019); § 5 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom
- Mai 2019 (B.S. vom
- Mai 2019); § 5 Abs. 3 abgeändert durch Art. 1 Nr. 3 des K.E. vom
- Mai 2019 (B.S. vom
- Mai 2019); § 5 Abs. 5 abgeändert durch Art. 1 Nr. 4 des K.E. vom
- Mai 2019 (B.S. vom
- Mai 2019); § 5 Abs. 6 abgeändert durch Art. 1 Nr. 5 des K.E. vom
- Mai 2019 (B.S. vom
- Mai 2019)] [Art. 71ter - § 1 - Vollarbeitslose, die gemäß Artikel 100 oder 103 Anspruch auf Leistungen erheben, können die in Artikel 71 vorgesehenen Verpflichtungen mittels einer elektronischen Anwendung erfüllen, deren Modalitäten gemäß dem Gesetz vom
- Februar 2003 zur Modernisierung der Verwaltung der sozialen Sicherheit und über elektronische Kommunikation zwischen Unternehmen und der Föderalbehörde bestimmt werden. Vollarbeitslose, die sich für diese elektronische Technik entscheiden, müssen diese Wahl auf elektronischem Wege über die Anwendung, die dazu vom Landesamt zur Verfügung gestellt wird, bestätigen. Die Wahl hat zur Folge, dass die in Artikel 71 Absatz 1 erwähnten Verpflichtungen lediglich auf elektronischem Wege erfüllt werden können. [Diese Wahl gilt für unbestimmte Dauer und kann vom Arbeitslosen zeitweilig, für den laufenden Monat und den darauffolgenden Monat, oder vollständig widerrufen werden, und zwar durch eine mit Gründen versehene Erklärung, die bei der Auszahlungseinrichtung eingereicht wird und von Letzterer beim Arbeitslosigkeitsbüro eingereicht wird. In der in Artikel 71ter § 4 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Situation ist ein vollständiger Widerruf nicht möglich.] [Ein vollständiger Widerruf tritt am ersten Tag des Monats nach Eingang der Erklärung beim Arbeitslosigkeitsbüro in Kraft.] § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses wird die Eingabe von Daten über die in vorliegendem Artikel erwähnte elektronische Anwendung mit dem Vermerk von Daten auf der Kontrollkarte gleichgesetzt. Durch eine Eintragung ins Personalregister seitens des Arbeitgebers spätestens zum Zeitpunkt, zu dem ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistungen aufnimmt, wird der Arbeitslose von der in Artikel 71 Absatz 1 Nr. 4 vorgesehenen Verpflichtung befreit. Arbeitslose erfüllen die Verpflichtung von Artikel 71 Absatz 1 Nr. 6 durch eine elektronische Bestätigung frühestens am vorletzten Werktag des Monats, für den die Bestätigung erfolgt. Für die Anwendung der Artikel 160 § 1 Absatz 3, 161 Absatz 1 und des in den Artikeln 164 und folgenden vorgesehenen Überprüfungsverfahrens werden Daten, die in Anwendung des vorhergehenden Absatzes bestätigt worden sind, den Daten einer Kontrollkarte gleichgesetzt. Durch die Anwendung der elektronischen Datenverarbeitung sind Arbeitslose nicht von der eventuellen Verpflichtung befreit, einen Papierbeleg in Bezug auf den betreffenden Monat, insbesondere die Bescheinigung über die Anwesenheit bei einer Ausbildung, die in Artikel 66bis erwähnte Wohnortsbescheinigung und das in Artikel 79 erwähnte Formular der Arbeitsleistungen, einzureichen. Die Bestätigung vor dem vorletzten Werktag des Monats ist jedoch erlaubt:
- ab dem vorletzten Werktag vor dem Datum, an dem der geschäftsführende Ausschuss gemäß Artikel 161 Absatz 4 die Auszahlung der Leistungen vor Ende des Monats erlaubt hat, 2.wenn aus den vom Arbeitslosen eingegebenen Daten hervorgeht, dass er für den Zeitraum des betreffenden Monats nach der Bestätigung keinen Anspruch mehr auf Leistungen erhebt. Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen gelten alle Wochentage, mit Ausnahme der Samstage, Sonntage und Feiertage, als Werktage. § 3 - Falls es für einen Arbeitslosen unmöglich ist, die in Artikel 71 Absatz 1 Nr. 4 erwähnte Verpflichtung auf elektronischem Wege zu erfüllen, insbesondere infolge von technischen Problemen oder infolge der Tatsache, dass das Ereignis nach der in § 2 erwähnten Bestätigung stattfindet, informiert er das Arbeitslosigkeitsbüro und seine Auszahlungseinrichtung sofort per Mail, per Telefon, per Fax oder indem er persönlich vorstellig wird. Das Arbeitslosigkeitsbüro übermittelt dem Arbeitslosen eine Bestätigung des Empfangs dieser Mitteilung. Wenn nach der in § 2 erwähnten Bestätigung ein nicht im vorhergehenden Absatz erwähntes Ereignis auftritt, durch das die Entschädigung verhindert wird, informiert der Arbeitslose das Arbeitslosigkeitsbüro und seine Auszahlungseinrichtung sofort per Mail, per Telefon, per Fax oder indem er persönlich vorstellig wird. Das Arbeitslosigkeitsbüro übermittelt dem Arbeitslosen eine Bestätigung des Empfangs dieser Mitteilung. [...]] [ § 4 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels, ausgenommen § 2 Absatz 2, finden auch auf zeitweilige Arbeitslose Anwendung, die nicht bei einem in Artikel 137 § 4 erwähnten Arbeitgeber beschäftigt sind und Leistungen gemäß Artikel 106, 107 oder 108 beantragen, sofern:
- entweder die Nutzung der elektronischen Anwendung für alle Arbeitnehmer des Unternehmens durch ein kollektives Arbeitsabkommen, das das Unternehmen bindet, oder durch die Arbeitsordnung vorgesehen ist;in diesem Fall ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die elektronische Anwendung zu nutzen; der Arbeitgeber ist seinerseits verpflichtet, dem für den Gesellschaftssitz seines Unternehmens zuständigen Arbeitslosigkeitsbüro das Bestehen einer solchen Regelung mitzuteilen,
- oder die Nutzung der Anwendung auf gegenseitigem Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beruht. Das Arbeitslosigkeitsbüro stellt dem in vorliegendem Paragraphen erwähnten Arbeitnehmer, für den in Anwendung von § 1 Absatz 3 ein Antrag auf zeitweiligen Widerruf vom Arbeitslosigkeitsbüro angenommen worden ist, eine Ersatzkontrollkarte aus. Das Arbeitslosigkeitsbüro teilt dem Arbeitgeber den Beschluss mit, mit dem in Anwendung von § 1 Absatz 3 ein Antrag auf vollständigen Widerruf eines in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Arbeitnehmers angenommen wird.] [Art. 71ter eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom
- August 2014 (B.S. vom
- September 2014); § 1 Abs. 3 ersetzt durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom
- Juli 2016 (B.S. vom
- Juli 2016); § 1 Abs. 4 ersetzt durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom
- Juli 2016 (B.S. vom
- Juli 2016); § 3 Abs. 3 aufgehoben durch Art. 2 Nr. 3 des K.E. vom
- Juli 2016 (B.S. vom
- Juli 2016); § 4 eingefügt durch Art. 2 Nr. 4 des K.E. vom
- Juli 2016 (B.S. vom
- Juli 2016)] Art. 72 - [...] [Art. 72 aufgehoben durch Art. 1 des K.E. vom
- Mai 2020 (B.S. vom
- Mai 2020)] Abschnitt 7 - Sonderregelungen Art.73 - Die Bedingungen, unter denen Arbeitnehmern, die an einem Streik teilnehmen oder von einer Aussperrung betroffen sind, Leistungen gewährt werden, werden von Uns nach Stellungnahme des geschäftsführenden Ausschusses festgelegt. Arbeitnehmer, deren Arbeitslosigkeit die direkte oder indirekte Folge eines Streiks oder einer Aussperrung ist, können Leistungen nur mit Erlaubnis des geschäftsführenden Ausschusses beziehen. Der geschäftsführende Ausschuss berücksichtigt bei der Erteilung seiner Erlaubnis insbesondere die Tatsache, ob die Arbeitnehmer nicht der Arbeitseinheit angehören, in der sich streikende Arbeitnehmer befinden, und ob sie kein Interesse an der Erfüllung der Forderungen der Streikenden haben können. Art. 74 - § 1 - [In Abweichung von Artikel 44 können in Artikel 28 § 3 Nr. 1 und 3 erwähnte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer, die den vom Minister nach Stellungnahme des geschäftsführenden Ausschusses bestimmten Kategorien angehören, Leistungen für halbe Arbeitslosigkeitstage beziehen. [Der Minister kann nach Stellungnahme des geschäftsführenden Ausschusses beschließen, welche Kategorien von Arbeitnehmern, die einer spezifischen Berufskategorie angehören, in Abweichung von den Artikeln 100 bis 105 für die Tage oder halben Tage der Vollarbeitslosigkeit:
- eine Anzahl Leistungen gemäß einer Fünf-Tage-Leistungsregelung beziehen können.In diesem Fall wird der Tagesbetrag der Leistung um 20 Prozent erhöht,
- eine Anzahl Leistungen gemäß einer Sechs-Tage-Leistungsregelung beziehen können, die nach der in Artikel 106 erwähnten Formel berechnet wird.In diesem Fall entspricht der Faktor P der theoretischen Anzahl Arbeitsstunden [der Referenzperson] für den Zeitraum im betreffenden Monat, für den es eine gültige Leistungskarte gibt, die Anspruch auf Leistungen gewährt, verringert um die Anzahl der in diesem Zeitraum liegenden Stunden, für die eine Entlohnung zu entrichten ist. Die erzielte Anzahl wird für jeden Tag, für den aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses keine Leistung gewährt werden kann, um eine Einheit verringert.]] § 2 - In Abweichung von Artikel 44 wird davon ausgegangen, dass in Artikel 28 § 3 Nr. 1 erwähnte Hafenarbeiter an den Tagen, an denen sie aus einem Grund abwesend sind, der gemäß dem in Ausführung der Rechtsvorschriften über die Arbeitsverträge ergangenen Königlichen Erlass oder gemäß einem für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen der zuständigen paritätischen Kommission zur Gewährung eines Urlaubs wegen besonderer Ereignisse führt, ohne Arbeit und ohne Lohn sind. Dieselbe Regel gilt für Hafenarbeiter, die obwohl sie keinen Anspruch auf eine Existenzsicherheitsregelung haben, dennoch von der zuständigen paritätischen Kommission als zur Hafenwirtschaft gehörend angesehen werden. Absatz 1 findet keine Anwendung auf Hafenarbeiter im Hafen von Antwerpen, wenn die in diesem Absatz erwähnten Abwesenheitstage in einem Zeitraum fallen, für den diese Arbeiter Anspruch auf einen Lohn haben, der durch ein Lohnabkommen garantiert ist. Hafenarbeiter, die nicht in Artikel 28 § 3 Nr. 1 erwähnt sind, können nur dann Leistungen für einen Feiertag beziehen, wenn sie während der Woche, in der der Feiertag liegt, weniger als vier Tage beschäftigt gewesen sind. § 3 - [Um Leistungen beziehen zu können, müssen in Artikel 28 § 3 erwähnte Hafenarbeiter bei dem Amt für Arbeitsbeschaffung, das für die Kategorie, der sie angehören, zuständig ist, eingetragen sein und eingetragen bleiben und jeden Tag bei dem vom zuständigen regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung bestimmten Büro für Hafenarbeiter vorstellig werden. Um Leistungen beziehen zu können, müssen in Artikel 28 § 3 erwähnte anerkannte Seefischer, Entlader und Fischsortierer sowie dort erwähnte Arbeitnehmer, die der Paritätischen Unterkommission für den Handel mit Brennstoffen von Ostflandern unterstehen, bei dem Amt für Arbeitsbeschaffung, das für die Kategorie, der sie angehören, zuständig ist, eingetragen sein und eingetragen bleiben und einmal pro Monat bei dem vom zuständigen regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung bestimmten Büro vorstellig werden. Das in den vorhergehenden Absätzen erwähnte Vorstelligwerden erfolgt gemäß den vom Landesamt in Absprache mit dem zuständigen regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung bestimmten spezifischen Modalitäten. Die vorerwähnten Arbeitnehmer sind jedoch vom Vorstelligwerden befreit, wenn sie aus einem vom Direktor akzeptierten Grund höherer Gewalt nicht zur Kontrolle vorstellig werden können. In Artikel 28 § 3 erwähnte Hafenarbeiter sind außerdem für folgende Tage vom Vorstelligwerden befreit:
- Urlaubstage und Feiertage, die in Artikel 74 § 2 erwähnt sind, 2.Tage, an denen sie nicht zur Kontrolle vorstellig werden können, weil sie einen Termin bei einem Arzt oder einer heilhilfsberuflichen Fachkraft hatten, sofern sie eine Bescheinigung über diesen Besuch einreichen,
- Abwesenheitstage, die durch den Königlichen Erlass vom 28.August 1963 über die Fortzahlung des normalen Lohns der Arbeiter, der Hausangestellten, der Angestellten und der auf Binnenschiffen angeheuerten Arbeitnehmer für Abwesenheitstage bei familiären Ereignissen oder zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten oder ziviler Aufträge erlaubt sind, sofern sie einen Beleg für dieses Ereignis einreichen,
- Tage, an denen sie Jahresurlaub nehmen, in Höhe von höchstens vier Wochen pro Jahr und gemäß den vom Landesamt festgelegten Bedingungen. Eine Befreiung für Urlaubstage, die nicht durch Urlaubsgeld gedeckt sind, kann erst gewährt werden, nachdem ein Hafenarbeiter die durch Urlaubsgeld gedeckten Tage erschöpft hat,
- Tage, an denen sie nicht zur Kontrolle vorstellig werden können, weil sie an Studientagen oder an einem Ausbildungslehrgang teilnehmen, um ihre berufliche, intellektuelle, moralische oder soziale Ausbildung zu vervollkommnen, sofern sie eine Bescheinigung einreichen, in der die Tage der Teilnahme angegeben sind, 6.Tage, an denen sie nicht zur Kontrolle vorstellig werden können, weil sie ein Mandat als Gemeinderatsmitglied, Provinzialratsmitglied oder Mitglied eines öffentlichen Sozialhilfezentrums oder die Funktion eines Sozialrichters ausüben, sofern sie einen Beleg für dieses Ereignis einreichen.] [ § 4 - Der geschäftsführende Ausschuss kann nach Konzertierung mit dem zuständigen regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung den in § 3 erwähnten Berufskategorien eine teilweise oder vollständige Befreiung vom Vorstelligwerden gewähren.] [Art. 74 § 1 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom
- November 1994 (B.S. vom
- November 1994); § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom
- Dezember 1997 (B.S. vom
- Januar 1998); § 1 Abs. 2 Nr. 2 abgeändert durch Art. 67 des K.E. vom
- Juni 2001 (B.S. vom
- Juli 2001); § 3 ersetzt durch Art. 9 Buchstabe A) des K.E. vom
- März 2006 (B.S. vom
- März 2006); § 4 eingefügt durch Art. 9 Buchstabe B) des K.E. vom
- März 2006 (B.S. vom
- März 2006)] [Art. 74bis - [...]] [Art. 74bis eingefügt durch Art. 5 des K.E. vom
- November 2000 (B.S. vom
- November 2000) und aufgehoben durch Art. 5 des K.E. vom
- Februar 2014 (B.S. vom
- Februar 2014)] Art. 75 - [Heimarbeiter können bei Vollarbeitslosigkeit oder zeitweilig