Sources officiellesejustice.just.fgov.be · EUR-Lex
Europaius

Wet betreffende de ziekenhuizen en andere verzorgingsinrichtingen. - Duitse vertaling

Kurz gesagt

Dieses Gesetz koordiniert die Regelungen für Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen in Belgien, um deren Betrieb, Struktur und die Qualität der Patientenversorgung zu gewährleisten. Es definiert verschiedene Arten von Krankenhäusern und legt die Verantwortlichkeiten ihrer Verwaltung fest.

Was es regelt

  • Die Definition und den Anwendungsbereich für verschiedene Arten von Krankenhäusern (allgemein, psychiatrisch, universitäre).
  • Die Struktur und Verwaltung von Krankenhäusern, einschliesslich der Verantwortlichkeiten des Verwalters und Direktors.
  • Die Organisation der medizinischen Aktivitäten innerhalb eines Krankenhauses, einschliesslich der Rollen von Chefarzt und Ärztestab.
  • Die Möglichkeit, bestimmte Bestimmungen auf andere Pflegeeinrichtungen, Verbände und Pflegenetze auszudehnen.

Wen es betrifft

  • Alle Krankenhäuser in Belgien, unabhängig davon, ob sie öffentlich oder privat verwaltet werden (mit Ausnahme des Ministeriums der Landesverteidigung).
  • Das Personal in Krankenhäusern, einschliesslich Ärzte, Krankenpfleger, Pflegehelfer und unterstützendes Personal.

Eckpunkte

  • Krankenhäuser sind Gesundheitspflegeeinrichtungen, die spezifische fachmedizinische Untersuchungen und/oder Behandlungen in einem multidisziplinären Umfeld anbieten.
  • Jedes Krankenhaus muss eine eigene Verwaltung haben und wird von einer juristischen Person betrieben, deren einziger Zweck die Betreibung von Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen ist.
  • Die allgemeine und letztendliche Verantwortung für die Krankenhausaktivität liegt beim Verwalter.
  • Jedes Krankenhaus hat einen Direktor, der direkt und ausschliesslich dem Verwalter gegenüber verantwortlich ist.
  • Die medizinische Aktivität muss strukturiert sein, mit einem Chefarzt, dienstleitenden Ärzten und einem Ärztestab.
Wettekst
Wettekst
Obsah (8)Artikel 58Artikel 54Artikel 127Artikel 120Artikel 34Artikel 117Artikel 115Artikel 95

Wet betreffende de ziekenhuizen en andere verzorgingsinrichtingen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet betreffende de ziekenhuizen en andere verzorgingsinrich

Artikel 58

oder 72, oder vorher getrennt genehmigt worden sein,

Artikel 54

, 2.getrennt allen Zulassungsnormen,

den Artikeln 58, 66 oder 67, genügen, 3. was die Anwendung der Programmierung oder die Regeln in Sachen maximale Anzahl,

den Artikeln 36, 55, 59, 60 oder 81, betrifft, als getrennte Krankenhausdienste, Krankenhausfunktionen, Krankenhausabteilungen, Pflegeprogramme, aufwendige medizinische Apparate oder medizinische oder medizinisch-technische Dienste in Betracht gezogen werden. § 3 - Der König kann für die von Ihm bestimmten Krankenhausdienste, Krankenhausfunktionen, Krankenhausabteilungen, Pflegeprogramme, aufwendigen medizinischen Apparate oder medizinischen oder medizinisch-technischen Dienste Abweichungen von der Anwendung des vorliegenden Artikels festlegen. KAPITEL V - Buchführung, Kontrolle durch den Betriebsrevisor und Datenübermittlung Abschnitt 1 - Buchführung Art. 83 - Jedes Krankenhaus hat seine eigene Buchführung; aus dieser Buchführung muss der Selbstkostenpreis eines jeden Dienstes hervorgehen. Art. 84 - Die Artikel 2 bis 4, 6 bis 9, 10 § 1, 11 Nr. 1 und 3 des Gesetzes vom

  1. Juli 1975 über die Buchhaltung und den Jahresabschluss der Unternehmen sind auf Krankenhäuser anwendbar. Art. 85 - Der König regelt, nachdem Er den Nationalen Rat für das Krankenhauswesen, Abteilung Finanzierung, angehört hat, die Anwendung der in Ausführung der in Artikel 84 erwähnten Bestimmungen ergangenen Erlasse auf die Krankenhäuser. Abschnitt 2 - Kontrolle durch den Betriebsrevisor Art. 86 - Das statutarisch zuständige Organ des Krankenhauses bestimmt einen Betriebsrevisor, der den Auftrag hat, die Buchführung und den Jahresabschluss des Krankenhauses zu kontrollieren. Art. 87 - Der bestimmte Betriebsrevisor kann jederzeit vor Ort die Bücher, die Korrespondenz und im Allgemeinen alle Dokumente und Schriftstücke des Krankenhauses, die er für die Erfüllung seines Auftrags braucht, einsehen. Er kann alle für die Erfüllung seines Auftrags notwendigen Erklärungen und Informationen anfordern und alle für die Erfüllung seines Auftrags notwendigen Überprüfungen vornehmen. Art. 88 - Der Betriebsrevisor verfasst einen ausführlichen Bericht über die Resultate seiner Kontrolle, in dem er insbesondere Folgendes vermerkt:
  2. wie er seine Kontrolle durchgeführt hat und ob er alle von ihm geforderten Erklärungen und Informationen erhalten hat, 2.ob die Buchführung und der Jahresabschluss gemäss den anwendbaren Gesetzes- und Verwaltungsbestimmungen gemacht worden sind,
  3. ob der Jahresabschluss seiner Ansicht nach ein getreues Bild des Vermögens, der finanziellen Lage und der Ergebnisse des Krankenhauses abgibt. In seinem Bericht gibt der Betriebsrevisor die Vorbehalte und Einwände, die er seiner Ansicht nach vorbringen muss, klar und deutlich an und begründet sie. Wenn er keine Vorbehalte oder Einwände vorzubringen hat, vermerkt er dies ausdrücklich in seinem Bericht. Art. 89 - Der in Artikel 88 erwähnte Kontrollbericht wird dem Jahresabschluss, der dem statutarisch zuständigen Organ des Krankenhauses zur Billigung vorgelegt wird, beigefügt. Art. 90 - Der in Artikel 86 erwähnte Kontrollauftrag des Betriebsrevisors erstreckt sich auch auf die Tätigkeit des Dienstes, der gemäss Artikel 150 oder 151 die zentrale Einforderung vornimmt. In diesem Zusammenhang verfasst der Revisor einen wie in Artikel 88 erwähnten Bericht. Dieser Bericht wird sowohl dem Krankenhausverwalter als auch dem Präsidenten oder dem Beauftragten des Ärzterates übermittelt. Art. 91 - Der König kann nähere Regeln für die Anwendung der Artikel 86 bis 90 bestimmen. Abschnitt 3 - Datenübermittlung Art. 92 - Der Krankenhausverwalter ist verpflichtet, dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister nach den vom König vorgesehenen Modalitäten und binnen den von Ihm festgelegten Fristen die Finanzlage, die Betriebsergebnisse, den in Artikel 88 erwähnten Bericht und alle statistischen Auskünfte in Bezug auf seine Einrichtung und die medizinische Aktivität sowie die Identität des Direktors und/oder der Person(en), die mit den vorerwähnten Datenübermittlungen beauftragt ist (sind), mitzuteilen. Die in Absatz 1 erwähnten, sich auf die medizinische Aktivität beziehenden Daten dürfen keine Daten umfassen, durch die die natürliche Person, die sie betreffen, direkt identifiziert wird. Es dürfen keine Handlungen zur Herstellung eines Zusammenhangs zwischen diesen Daten und der natürlichen Person, auf die sie sich beziehen, vorgenommen werden, es sei denn, eine solche Handlung ist erforderlich, um die Richtigkeit der übermittelten Daten von den in Artikel 127 erwähnten Beamten, Angestellten oder Vertrauensärzten überprüfen zu lassen. Der König kann die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Bestimmungen ganz oder teilweise und mit den notwendigen Anpassungen auf in Artikel 58 erwähnte medizinische oder medizinisch-technische Dienste, die ausserhalb des Krankenhausmilieus eingerichtet sind, ausdehnen. Art. 93 - Der König kann nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates nach den von Ihm festzulegenden Regeln bestimmen, welche Daten oder Dokumente vom Verwalter je nach Fall dem Betriebsrat oder dem Ausschuss der lokalen öffentlichen Dienste übermittelt werden müssen. Art. 94 - § 1 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt kann eine Kommission für die Kontrolle der Registrierung der Daten mit Bezug auf die medizinische Aktivität im Krankenhaus und für die Bewertung einer gerechtfertigten Politik in Sachen Aufnahmen, nachstehend "die Kommission" genannt, eingesetzt werden. § 2 - Der König bestimmt die Regeln für die Arbeitsweise der Kommission, die Zusammensetzung der Kommission sowie die Anzahl ihrer ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder. Die in Absatz 1 erwähnten Mitglieder werden vom König ernannt. Der Vorsitz der Kommission wird vom Generaldirektor der Verwaltung der Gesundheitspflege geführt. § 3 - Die Kommission formuliert auf eigene Initiative oder auf Anfrage des für die Volksgesundheit zuständigen Ministers oder des Präsidenten der Kommission oder des Präsidenten der Mehrparteienstruktur, was die Nummern 1 bis 3 betrifft, Vorschläge in Bezug auf:
  4. die Methodologie für die Kontrolle der Daten mit Bezug auf die in Artikel 92 erwähnte medizinische Aktivität im Krankenhaus, 2.die Methodologie für die Bewertung der Aufnahmepolitik,
  5. die Organisation und Durchführung der in den Nummern 1 und 2 erwähnten Kontrolle und Bewertung, 4.die der Kommission unterbreiteten Probleme, die einerseits die Richtigkeit und Vollständigkeit der in Nr. 1 erwähnten Registrierungen gemäss den Feststellungen und Schlussfolgerungen der in Artikel 127 erwähnten Beamten, Angestellten oder Vertrauensärzte und andererseits die Bewertung der in Nr. 2 erwähnten Aufnahmepolitik betreffen,
  6. die der Kommission unterbreiteten Probleme im Zusammenhang mit den Anmerkungen Betroffener infolge der Notifizierung eines Protokolls,

Artikel 127

§ 2, oder infolge der Notifizierung einer Berichtigung oder eines Abzugs mit Bezug auf den Finanzmittelhaushalt,

Artikel 120

§ 4, sofern diese Dokumente sich auf die Registrierung von Daten mit Bezug auf die medizinische Aktivität im Krankenhaus beziehen.Die in Absatz 1 Nr. 4 und 5 erwähnten Befugnisse werden von der Kommission nur ausgeübt, wenn besagte Probleme vom Generaldirektor der Verwaltung der Gesundheitspflege vorgelegt worden sind. Die Kommission übt die erwähnten Befugnisse auf der Grundlage anonymer Akten pro Krankenhaus aus. § 4 - Die in § 3 Nr. 1 und 2 erwähnte Methodologie wird vom König festgelegt. § 5 - Für die Erfüllung ihrer Aufträge macht die Kommission unter anderem Gebrauch von den Informationen und Berichten, die von dem in Titel III Kapitel 2 des Programmgesetzes vom 24. Dezember 2002 erwähnten Föderalen Fachzentrum für Gesundheitspflege zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt werden. KAPITEL VI - Finanzierung der Betriebskosten Art. 95 - Der Finanzmittelhaushalt wird vom Minister, der für die Volksgesundheit zuständig ist, für jedes Krankenhaus getrennt innerhalb der Grenzen eines durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegten Globalhaushalts für das Königreich festgelegt. Der Finanzmittelhaushalt trägt nur der Krankenhauspflege Rechnung, die Anlass gibt zu einer Beteiligung in Anwendung von Artikel 110, mit Ausnahme der Krankenhauspflege, die entschädigt wird im Rahmen der Europäischen Verordnung über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. Der Finanzmittelhaushalt wird innerhalb des in Absatz 1 erwähnten Globalhaushalts für jede Krankenhausvereinigung getrennt festgelegt, wenn diese Vereinigung von einer juristischen Person in Anwendung von Artikel 67 Absatz 2 betrieben wird. Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter "Krankenhaus" ein Krankenhaus, das oder eine Vereinigung, die von einer juristischen Person betrieben wird, wie erwähnt im vorhergehenden Absatz. Der im vorliegenden Artikel erwähnte Finanzmittelhaushalt besteht aus einem festem und einem variablen Teil. Art. 96 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister kann für einen oder mehrere Krankenhausdienste, eine oder mehrere Krankenhausabteilungen oder -funktionen, ein oder mehrere Krankenhauspflegeprogramme einen getrennten Finanzmittelhaushalt festlegen. Die näheren Regeln für die Anwendung dieses Artikels werden vom König nach Stellungnahme des Nationalen Rates für das Krankenhauswesen, Abteilung Finanzierung, festgelegt. Er bestimmt insbesondere, welche Artikel des vorliegenden Kapitels ganz oder teilweise mit den von Ihm als notwendig erachteten Anpassungen auf die in Absatz 1 erwähnten getrennten Haushalte anwendbar sind. Art. 97 - § 1 - Für den Aufenthalt in einem Einzelzimmer oder in einem Zweibettzimmer, einschliesslich eines Tageskrankenhausaufenthalts, kann dem Patienten, der ein solches Zimmer verlangt hat, über den Finanzmittelhaushalt hinaus ein Zuschlag in Rechnung gestellt werden, unter der Bedingung, dass mindestens die Hälfte der Anzahl Betten des Krankenhauses für die Unterbringung von Patienten, die ohne Zahlung von Zuschlägen aufgenommen werden möchten, zur Verfügung gestellt werden kann. Die in Absatz 1 erwähnte Anzahl verfügbarer Betten muss eine ausreichende Anzahl Betten für Kinder umfassen, die während des Krankenhausaufenthalts von einem Elternteil begleitet werden. Der König legt den Höchstbetrag des in Absatz 1 erwähnten Zuschlags, der für einen Aufenthalt in einem Einzelzimmer und in einem Zweibettzimmer in Rechnung gestellt werden kann, nach paritätischer Beratung der Versicherungsträger in Sachen Gesundheitspflegeversicherung und der die Krankenhausverwalter vertretenden Organe fest. Der König kann die Kategorien von Patienten bestimmen, für die in Abweichung von Absatz 1 infolge eines Aufenthalts in einem Zweibettzimmer - Tageskrankenhausaufenthalte einbegriffen - keinerlei Zuschlag in Rechnung gestellt werden darf. § 2 - Für einen Aufenthalt in einem Einzelzimmer, einschliesslich eines Tageskrankenhausaufenthalts, darf in folgenden Fällen kein in Absatz 1 erwähnter Zuschlag in Rechnung gestellt werden:

  1. a)wenn der Gesundheitszustand des Patienten oder die technischen Bedingungen der Untersuchung, der Behandlung oder der Überwachung den Aufenthalt in einem Einzelzimmer erfordern,
  2. b)wenn die Erfordernisse des Dienstes oder der Mangel an unbelegten Betten in Zweibett- oder Gemeinschaftszimmern den Aufenthalt in einem Einzelzimmer notwendig machen,
  3. c)wenn die Aufnahme unabhängig vom Willen des Patienten in einer Intensivpflege oder Notfallversorgungseinheit erfolgt, für die Dauer des Aufenthalts in einer solchen Einheit,
  4. d)wenn die Aufnahme ein Kind betrifft, das während des Krankenhausaufenthalts von einem Elternteil begleitet wird. Ein Aufenthalt in einem Zweibettzimmer darf in den in Absatz 1 Buchstabe
  5. c)und
  6. d)erwähnten Fällen und wenn dieser Aufenthalt aufgrund eines Mangels an unbelegten Betten in Gemeinschaftszimmern erforderlich ist, nicht zu einem Zuschlag führen. § 3 - Für die Anwendung der Paragraphen 1 und 2 kann der Tageskrankenhausaufenthalt vom König näher bestimmt werden. Art. 98 - Der König kann nähere Regeln bestimmen in Bezug auf:
  7. a)die Art der Beträge zu Lasten des Patienten, die diesem im Voraus mitgeteilt werden müssen, wie zum Beispiel die in den Artikeln 97 und 152 erwähnten Zuschläge sowie alle Kosten für zusätzliche Lieferungen und Nebenkosten,
  8. b)die Modalitäten, nach denen die unter Buchstabe
  9. a)erwähnten Beträge dem Patienten mitgeteilt und fakturiert werden müssen,
  10. c)die Vorlegung eines Dokuments, in dem die unter Buchstabe
  11. a)erwähnten Beträge vermerkt sind, zwecks Unterzeichnung durch den Patienten. Was die in Artikel 152 erwähnten Zuschläge betrifft, ist der vorhergehende Absatz für Patienten, die zu einem Tageskrankenhausaufenthalt aufgenommen werden, nur für die vom König in Ausführung von Artikel 152 § 1 Absatz 3 festgelegten Leistungen anwendbar. Art. 99 - Der König legt die Modalitäten fest, nach denen die in den Artikel 97, 115 und 116 erwähnten Beträge der Öffentlichkeit mitgeteilt werden müssen. Art. 100 - Unbeschadet des Artikels 97 deckt der Finanzmittelhaushalt pauschal die Kosten für den Aufenthalt in einem Gemeinschaftszimmer und für die Erbringung der Pflegeleistungen für die Patienten im Krankenhaus, einschliesslich der Patienten im Tageskrankenhausaufenthalt, wie er vom König definiert ist. Der König bestimmt die in Absatz 1 erwähnten Kosten. Der Haushalt kann unter den vom König näher bestimmten Bedingungen und nach den vom Ihm näher bestimmten Regeln durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auch Kosten decken, die sich aus den in Artikel 102 Nr. 2 Buchstabe
  12. a)bis einschliesslich
  13. e)erwähnten Leistungen für Patienten ergeben, die in ein Krankenhaus aufgenommen werden und sich dort aufhalten können. Für die Ausführung des vorhergehenden Absatzes muss die Stellungnahme der Nationalen paritätischen Kommission Ärzte-Krankenhäuser beantragt werden. Wenn eine der oder die zwei in besagter Kommission vertretenen Gruppen nicht mit den zu diesem Zweck vom Minister, der für die Sozialen Angelegenheiten zuständig ist, vorgeschlagenen Massnahmen einverstanden sind, wird das Verfahren zur Billigung dieser Massnahmen für einen Zeitraum von dreissig Tagen ab dem Datum der Stellungnahme ausgesetzt. Diese Frist ist nicht erneuerbar. Art. 101 - Der Finanzmittelhaushalt kann pauschal die Kosten decken, die verbunden sind mit Diensten infolge von Kalamitäten oder Katastrophen, für die die Phase drei oder die Phase vier des Katastrophenplans vom Provinzgouverneur beziehungsweise vom Minister, der für Inneres zuständig ist, ausgerufen wurde. Bei den in Absatz 1 erwähnten Kosten handelt es sich um andere als die in Artikel 100 erwähnten Kosten; sie geben nämlich keinen Anlass zu einer Beteiligung, wie sie erwähnt ist im koordinierten Gesetz vom 14. Juli 1994 über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung oder in dessen Ausführungserlassen. Art. 102 - Im Finanzmittelhaushalt des Krankenhauses sind nicht einbegriffen: 1. der Preis der Fertigarzneimittel und Generika, 2.die Honorare der Ärzte und der heilhilfsberuflichen Fachkräfte für nachstehend erwähnte Gesundheitsleistungen:
  14. a)die gewöhnliche Pflege und die technischen Diagnose- und Behandlungsleistungen, die von Allgemeinmedizinern und Fachärzten erbracht werden, sowie die erhaltende und heilende Zahnpflege,
  15. b)die von Heilgymnasten erbrachte Pflege,
  16. c)die Entbindungen durch diplomierte Hebammen,
  17. d)das Liefern von Brillen und anderen Augenprothesen, Hörgeräten, orthopädischen Apparaten und anderen Prothesen,
  18. e)jegliche andere Pflege und Leistung, die für die Rehabilitation und Umschulung notwendig ist, sofern ihre Durchführung nicht an die spezifischen Tätigkeiten des Dienstes, in dem der Patient aufgenommen ist, gebunden ist, 3.die Vergütung der Leistungen, die erbracht werden von Apothekern oder Lizentiaten der chemischen Wissenschaften, die ermächtigt sind, Analysen der klinischen Biologie durchzuführen, 4. die mit aktiven und nicht-aktiven implantierbaren Medizinprodukten verbundenen Kosten,

Artikel 34Nr.4bis Buchstabe a) des am 14.

Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, mit Ausnahme:

  1. a)der Implantate, für die keine wie in Artikel 35septies § 1 desselben Gesetzes erwähnte Notifizierung erfolgt ist, ohne dass sie aufgrund desselben Artikels von der Notifizierungspflicht befreit worden wären,
  2. b)der Implantate ab dem Datum der Veröffentlichung des in Artikel 35septies § 5 des Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Beschlusses des Ministers bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses,
  3. c)der Implantate, für die eine Beteiligung der Gesundheitspflegepflichtversicherung festgelegt ist, die aber auf der Grundlage ihres Verkaufspreises an das Krankenhaus, Mehrwertsteuer einbegriffen, für eine tatsächliche Beteiligung nicht in Betracht gezogen werden können. In dem in Buchstabe
  4. b)des vorhergehenden Absatzes erwähnten Fall gehen die Kosten der erwähnten Implantate zu Lasten des Finanzmittelhaushalts bis in Höhe eines Betrags und unter den Rückzahlungsbedingungen, die ab Inkrafttreten des erwähnten Beschlusses über die Kostenübernahme seitens der Gesundheitspflegepflichtversicherung angewandt werden sollen. 5. die mit anderen medizinischen Hilfsmitteln als den in Nr.4 erwähnten Hilfsmitteln verbundenen Kosten, wenn sie Gegenstand einer Beteiligung der Gesundheitspflegepflichtversicherung unter den festgelegten Rückzahlungsbedingungen sind, 6. die Kosten, die verbunden sind mit anderen medizinischen Hilfsmitteln als den in den Nummern 4 und 5 erwähnten Hilfsmitteln, die vom König festgelegt worden sind. Art. 103 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für alle Krankenhäuser oder für bestimmte Arten von Krankenhäusern oder Krankenhausdiensten oder in den von Ihm bestimmten Fällen und unter den von Ihm bestimmten Bedingungen ganz oder teilweise von Artikel 102 abweichen. Art. 104 - Für die Eingriffe, Dienste und Pflegeleistungen, deren Kosten in Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels pauschal durch den Finanzmittelhaushalt gedeckt werden, darf vom Patienten keinerlei finanzielle Beteiligung gefordert werden. Art. 105 - § 1 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Nationalen Rates für das Krankenhauswesen, Abteilung Finanzierung, die Bedingungen und Regeln für die Festlegung des Haushalts und seiner Bestandteile. Er bestimmt unter anderem:
  5. a)die Periode, für die der Haushalt gewährt wird,
  6. b)die Aufteilung des Haushalts in einen festen und einen variablen Teil,
  7. c)die Berechnungskriterien und -modalitäten, einschliesslich der Festlegung der gerechtfertigten Tätigkeiten und der Indexierungsmodalitäten,
  8. d)was den variablen Teil betrifft, die Vergütung der Tätigkeiten, die gemessen an einer als Bezugsmenge dienenden Anzahl Tätigkeiten, zusätzlich durchgeführt oder nicht durchgeführt worden sind,
  9. e)die Festlegung der in Buchstabe
  10. d)erwähnten Bezugsmenge, was die in Betracht gezogenen Tätigkeitsparameter betrifft,
  11. f)die Bedingungen und Modalitäten für die Revision bestimmter Elemente,
  12. g)die Verrechnung auf der Grundlage der vorhergehenden Jahre,

Artikel 117

. Für die Anwendung von Absatz 2 gibt der König die Bestimmungen an, die auf die psychiatrischen Abteilungen der allgemeinen Krankenhäuser und auf die psychiatrischen Krankenhäuser anwendbar sind. Er legt spezifische Regeln für diese Dienste und Einrichtungen fest. Die Ausführung der in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Bestimmungen kann je nach Krankenhauskategorie oder Kategorie der Teile eines Krankenhauses unterschiedlich sein. Der König kann die Kosten der Krankenhäuser vergleichen, um dieselben Finanzierungsbedingungen auf Krankenhäuser anzuwenden, deren Auftrag und Tätigkeiten ähnlich sind und die unter ähnlichen Bedingungen arbeiten. § 2 - Der König kann nach Stellungnahme des Nationalen Rates für das Krankenhauswesen, Abteilung Finanzierung, Bedingungen und Regeln festlegen, nach denen Tätigkeiten für die Deckung von Kosten, die aufgrund der Einhaltung der Normen entstehen, in Betracht gezogen werden können, unter Berücksichtigung der spezifischen Situationen, die möglicherweise einen Einfluss auf diese Tätigkeiten haben und eine von den so festgelegten Bedingungen und Regeln abweichende Regelung rechtfertigen. § 3 - Der König kann im Rahmen der Festlegung des Finanzmittelhaushalts nach Stellungnahme der in Artikel 153 § 1 des Gesetzes vom

  1. April 1996 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnten Mehrparteienstruktur Kriterien und Modalitäten in Sachen Evaluation der Krankenhaustätigkeiten festlegen, um die Krankenhaustätigkeiten zu bestimmen, die als "gerechtfertigt" angesehen werden können. Art. 106 - Die in Artikel 64 erwähnten Arbeiten können für eine Finanzierung durch den Finanzmittelhaushalt nur in Betracht kommen, sofern der Organisationsträger den Nachweis erbringt, dass der im vorerwähnten Artikel erwähnte Zeitplan von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister gebilligt wird. Die Modalitäten für den im vorhergehenden Absatz erwähnten Nachweis werden vom vorerwähnten Minister festgelegt. Art. 107 - Der König kann spezifische Finanzierungsmodalitäten vorsehen, um auf experimenteller Basis und für eine begrenzte Dauer eine zukunfts- und programmorientierte Finanzierung der Pflegeversorgungsnetze und Pflegekreise zu ermöglichen. Art. 108 - Bevor jeglicher Beschluss über die Festlegung des Finanzmittelhaushalts eines Krankenhauses, eines Krankenhausdienstes, einer Krankenhausfunktion oder eines Pflegeprogramms gefasst wird, übermittelt der für die Volksgesundheit zuständige Minister oder der von ihm beauftragte Beamte der Verwaltung der Gesundheitspflege dem Verwalter den Beschlussentwurf mit den notwendigen Rechtfertigungsbelegen. Letzterer verfügt über dreissig Tage, um seine Anmerkungen geltend zu machen. Diese Anmerkungen des Verwalters werden dem Nationalen Rat für das Krankenhauswesen, Abteilung Finanzierung, von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister oder vom beauftragten Beamten zusammen mit dem Beschlussentwurf zur Stellungnahme vorgelegt. Der Beschluss des für die Volksgesundheit zuständigen Ministers muss mit Gründen versehen sein und dem Verwalter und, zur Information, dem Nationalen Rat für das Krankenhauswesen, Abteilung Finanzierung, mitgeteilt werden. Art. 109 - Im Finanzmittelhaushalt kann ein spezifischer Betrag vorgesehen werden, um den Betrieb des Krankenhauses zu verbessern, wenn dies mit einem Beschluss des Verwalters einhergeht, der auf eine tatsächliche Verringerung des Haushalts im Rahmen einer Umstrukturierung der Einrichtung oder einer Fusion, einer Vereinigung, einer Gruppierung oder einer Zusammenarbeit mit einem oder mehreren Krankenhäusern hinausläuft. Der König legt nach Stellungnahme des Nationalen Rates für das Krankenhauswesen, Abteilung Finanzierung, die Regeln und Bedingungen fest, unter denen dieser Betrag gewährt wird. Art. 110 - Wenn der Krankenhausaufenthalt Anlass gibt zu einer Beteiligung entweder der Versicherungsträger, wie erwähnt im koordinierten Gesetz vom
  2. Juli 1994 über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, oder des Amts für überseeische soziale Sicherheit oder der Hilfs- und Vorsorgekasse für Seeleute oder des Landesinstituts für Kriegsinvaliden, ehemalige Kriegsteilnehmer und Kriegsopfer - im Rahmen ihrer eigenen Regelung - oder aber eines öffentlichen Sozialhilfezentrums zugunsten Bedürftiger, gewährt der Staat eine Subvention von 25 Prozent des Finanzmittelhaushalts, der vom Minister, der für die Volksgesundheit zuständig ist, festgelegt wird. Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 37 § 7 des vorerwähnten koordinierten Gesetzes geht der übrig bleibende Teil des vom Minister, der für die Volksgesundheit zuständig ist, festgelegten Finanzmittelhaushalts je nach Fall zu Lasten entweder der Versicherungsträger oder des Amts für überseeische soziale Sicherheit oder der Hilfs- und Vorsorgekasse für Seeleute oder des Landesinstituts für Kriegsinvaliden, ehemalige Kriegsteilnehmer und Kriegsopfer oder aber der öffentlichen Sozialhilfezentren. Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegte Proportion ist sowohl auf den in Artikel 115 Absatz 1 erwähnten Teil des Finanzmittelhaushalts, der in Zwölfteln ausgezahlt wird, als auch auf den in Artikel 115 Absatz 2 erwähnten Teil des Finanzmittelhaushalts, der auf der Grundlage von Tätigkeitsparametern ausgezahlt wird, und auf den in Artikel 116 erwähnten Teil, der als Grundlage für die Festlegung eines Preises pro Parameter dient, anwendbar. Art. 111 - Der in Artikel 110 Absatz 1 erwähnte Prozentsatz kann vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für den gesamten wie in Artikel 95 erwähnten Finanzmittelhaushalt oder für bestimmte Teile davon abgeändert werden. Art. 112 - § 1 - Der Staat kann eine zusätzliche Subvention gewähren zur Deckung der spezifischen Kosten, die mit den spezifischen Aufgaben eines Universitätskrankenhauses, eines universitären Krankenhausdienstes, einer universitären Krankenhausfunktion oder eines universitären Pflegeprogramms verbunden sind, insbesondere im Bereich der Pflege der Patienten, des klinischen Unterrichts, der angewandten wissenschaftlichen Forschung, der Entwicklung neuer Technologien und der Evaluation der medizinischen Aktivität. Der König bestimmt die Regeln und Bedingungen für die Festlegung, Gewährung und Auszahlung dieser zusätzlichen Subvention. Die Bestimmungen der Artikel 110 und 111 sind auf den Finanzmittelhaushalt anwendbar in Krankenhäusern mit einem oder mehreren universitären Diensten, einer oder mehreren universitären Funktionen oder einem oder mehreren universitären Pflegeprogrammen nach Abzug dieser zusätzlichen Subvention. § 2 - Der Staat kann eine zusätzliche Subvention gewähren zur Deckung der spezifischen Kosten, die für ein Krankenhaus anfallen, dessen Patientenprofil auf sozioökonomischer Ebene sehr schwach ist. Der König bestimmt die Regeln und Bedingungen für die Festlegung, Gewährung und Auszahlung dieser zusätzlichen Subvention. Die Bestimmungen der Artikel 110 und 111 sind nach Abzug der im vorliegenden Paragraphen erwähnten zusätzlichen Subvention auf den in Artikel 95 erwähnten Finanzmittelhaushalt anwendbar. Art. 113 - Für die Gewährung der in Artikel 110 bestimmten Subventionen kann vom König gefordert werden, dass die Krankenhäuser ein durch das koordinierte Gesetz vom
  3. Juli 1994 über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung oder seine Ausführungserlasse vorgesehenes Abkommen abgeschlossen haben, das von dem für die Sozialen Angelegenheiten zuständigen Minister und von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister nach Stellungnahme des Nationalen Rates für das Krankenhauswesen, Abteilung Finanzierung, gebilligt worden ist. Art. 114 - Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen und nach welchen Modalitäten die Subventionen ausgezahlt werden. Er kann insbesondere vorschreiben, dass Vorschüsse auf diese Subventionen direkt an die Krankenhäuser ausgezahlt werden. Art. 115 - Für Patienten, die an einen im koordinierten Gesetz vom
  4. Juli 1994 über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Versicherungsträger gebunden sind, wird ein Teil des Haushalts, wie vom König festgelegt, von den Versicherungsträgern in Zwölfteln ausgezahlt. Diese Auszahlung durch die Versicherungsträger erfolgt nach Verhältnis ihrer jeweiligen Beteiligung an den Gesamtausgaben des betreffenden Krankenhauses während des letzten bekannten Rechnungsjahres. Der restliche Teil des in Absatz 1 erwähnten Haushalts wird von den in Absatz 1 erwähnten Versicherungsträgern nach einem oder mehreren vom König festzulegenden Tätigkeitsparametern ausgezahlt. Der König kann zusätzliche Regeln in Bezug auf die in Absatz 2 erwähnte Auszahlung festlegen, insbesondere, was die als Bezugsmenge dienende Anzahl Tätigkeiten betrifft, die für die Berechnung des pro Tätigkeitsparameter zu zahlenden Betrags in Betracht gezogen wird. Unbeschadet jeder anders lautenden Bestimmung ist der Preis, der in Rechnung gestellt werden darf, der Preis, der gemäss den Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes vom König festgelegt wird. Der König kann nähere Regeln und Modalitäten für die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Auszahlung festlegen. Art. 116 - § 1 - Für Patienten, die nicht an einen Versicherungsträger

Artikel 115

Absatz 1 gebunden sind, deren Krankenhauspflege jedoch Anlass gibt zu einer Beteiligung in Anwendung von Artikel 110, kann der König unter den von Ihm bestimmten Bedingungen und nach den von Ihm festgelegten Regeln einen Preis pro Tätigkeitsparameter auf der Grundlage des Finanzmittelhaushalts festlegen. Ungeachtet jeglicher anders lautenden Klauseln ist der Preis, der fakturiert werden darf, der vom König gemäss den Bestimmungen von Absatz 1 festgelegte Preis. § 2 - Für Patienten, die nicht an einen Versicherungsträger

Artikel 115

Absatz 1 gebunden sind und deren Krankenhauspflege keinen Anlass gibt zu einer Beteiligung in Anwendung von Artikel 110, kann der König die Berechnungsweise des Preises pro Tätigkeitsparameter festlegen, der den wirklich eingegangenen Kosten entspricht. Art. 117 - § 1 - Wenn es am Ende der Periode, für die der Finanzmittelhaushalt festgelegt worden ist, auf nationaler Ebene eine Differenz zwischen dem in Artikel 95 erwähnten Haushalt und den Ausgaben - mit Ausnahme der in Artikel 116 erwähnten Ausgaben - gibt, wird diese Differenz innerhalb einer vom König bestimmten späteren Periode ganz oder teilweise getrennt auf den Finanzmittelhaushalt eines jeden Krankenhauses angerechnet. Der König kann nähere Regeln und Bedingungen für die Feststellung der in Absatz 1 erwähnten Differenz und für die in Absatz 1 erwähnte Anrechnung festlegen, insbesondere in Bezug darauf, was unter "ganz" oder "teilweise" zu verstehen ist. Die in Absatz 1 erwähnte Anrechnung kann nach den vom König festgelegten Regeln und Bedingungen pro Krankenhausgruppierung erfolgen. Der König stellt jedes Jahr die in Absatz 1 erwähnte Differenz fest und bestimmt den jeweiligen Anteil eines jeden Versicherungsträgers an dieser Differenz,

Artikel 115

. § 2 - Nach Ablauf der Periode, für die der Finanzmittelhaushalt festgelegt worden ist, werden die von den Versicherungsträgern aufgrund von Artikel 115 Absatz 1 ausgezahlten Zwölftel unter den Versicherungsträgern durch gegenseitige Anrechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Anteils jedes Versicherungsträgers während der betreffenden Periode angepasst. Der König kann nähere Regeln und Modalitäten für die in Absatz 1 erwähnte Anrechnung festlegen. Art. 118 - Die in den Artikeln 110 bis 112 vorgesehenen Subventionen werden im Haushaltsplan des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt eingetragen. Art. 119 - § 1 - Der Staat und die in Artikel 110 erwähnten Einrichtungen treten nach Verhältnis der Krankenhauskosten, die sie an Krankenhäuser gezahlt haben für Patienten, denen gegenüber sie beteiligungspflichtig sind, von Rechts wegen in die Rechte ein, die diese Personen gegenüber Dritten geltend machen können, die verantwortlich sind für die Krankheit oder den Unfall, die den Krankenhausaufenthalt erforderlich gemacht haben. Wenn diese Schäden die Folge eines Verstosses gegen das Strafgesetz sind, kann die Subrogationsklage zur gleichen Zeit und vor demselben Richter eingereicht werden wie die Strafverfolgung. Der König legt die Regeln fest, nach denen die in Absatz 1 erwähnten Einrichtungen an den Staat die Subventionen zurückzahlen, die Teil der aufgrund des vorliegenden Artikels zurückgeforderten Beträge sind. § 2 - Unbeschadet anders lautender Gesetzesbestimmungen können Schuldforderungen, die Krankenhäuser in der Drittzahlerregelung den im vorliegenden Gesetz erwähnten Versicherungsträgern gegenüber haben, verpfändet werden. Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König nähere Regeln für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes festlegen. Art. 120 - § 1 - Die Anwendung der Artikel 95 bis 105 und 109 bis 116 kann gemäss den vom König festgelegten Regeln ganz oder teilweise abhängig gemacht werden:

  1. von den Datenübermittlungen, die gemäss Artikel 92 des vorliegenden Gesetzes und Artikel 156 des Gesetzes vom 29.April 1996 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erfolgen müssen, und von der Richtigkeit und Vollständigkeit der erwähnten Daten,
  2. vom Erhalt einer in den Artikeln 58, 66 und 67 erwähnten Zulassung, einer in Artikel 39 erwähnten Erlaubnis oder einer in den Artikeln 54 und 57 erwähnten Genehmigung, 3.von der Einhaltung der Regeln zur Bestimmung der maximalen oder programmierten Anzahl der in den Artikeln 44, 45, 55, 60 und 80 erwähnten aufwendigen medizinischen Apparate, medizinisch-technischen Dienste, Funktionen oder Pflegeprogramme,
  3. von der Führung einer medizinischen Akte gemäss den Bestimmungen von Artikel 20 und seinen Ausführungserlassen, 5.von der Mitteilung der in Artikel 91 und in dessen Ausführungserlassen vorgesehenen Informationen an den Patienten. Bei Verstössen gegen die in Absatz 1 erwähnten Bestimmungen im Rahmen einer Vereinigung von Krankenhäusern erfolgt die Anwendung von Absatz 1 allen Krankenhäusern gegenüber, die zu der Vereinigung gehören. § 2 - Der König kann nach Stellungnahme der im vorerwähnten Gesetz vom
  4. April 1996 erwähnten Mehrparteienstruktur die Regeln bestimmen, nach denen die Richtigkeit und Vollständigkeit der in § 1 Buchstabe a) erwähnten Daten überprüft und festgestellt werden können. § 3 - Wenn die in Artikel 127 erwähnten Personen feststellen, dass die in Artikel 92 erwähnte Registrierung der sich auf die medizinische Aktivität beziehenden Daten nicht der Wirklichkeit entspricht oder unvollständig ist, wird jede Auswirkung auf die Finanzierung in Anwendung des vorliegenden Gesetzes und des am
  5. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung von Amts wegen berichtigt. Zu diesem Zweck meldet der Generaldirektor der Verwaltung der Gesundheitspflege dem Generalverwalter des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung jeden festgestellten Verstoss. Der König kann die Regeln und die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen festlegen. § 4 - Bevor die in den Paragraphen 1 und 3 erwähnten Bestimmungen angewandt werden, wird das betreffende Krankenhaus darüber unterrichtet. Binnen einer Frist von vier Wochen nach der Notifizierung kann das Krankenhaus dem Generaldirektor der Verwaltung der Gesundheitspflege schriftlich seine Anmerkungen darlegen. Art. 121 - Der König kann spezifische Regeln und Bedingungen für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels auf Krankenhausvereinigungen festlegen,

Artikel 95Absatz 2 und 3.

Art. 122 - Von Patienten, die sich in einer Notfallversorgungseinheit anmelden, darf keine Pauschalbeteiligung gefordert werden. Art. 123 - Alle mit den Einsätzen des Mobilen Rettungsdienstes (MRD) verbundenen Kosten, mit Ausnahme der in Artikel 102 erwähnten Honorare, werden durch den Finanzmittelhaushalt gedeckt. KAPITEL VII - Abschaffung von Arten von Krankenhausdiensten Art. 124 - Nachdem der König den Nationalen Rat für das Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und Zulassung, angehört hat, kann Er eine oder mehrere Arten von Krankenhausdiensten, die nicht länger als solche betrachtet werden können, abschaffen. KAPITEL VIII - Finanzierung der Defizite der öffentlichen Krankenhäuser Art. 125 - Die eventuellen Defizite in den Geschäftsführungsrechnungen von Krankenhäusern der öffentlichen Sozialhilfezentren, der in Artikel 118 des Grundlagengesetzes vom

  1. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren erwähnten Vereinigungen und der interkommunalen Vereinigungen, die ein oder mehrere öffentliche Sozialhilfezentren oder eine oder mehrere Gemeinden umfassen, werden wie folgt gedeckt:
  2. Das Defizit wird auf der Grundlage der vom Sozialhilferat oder von der Generalversammlung der Vereinigung gebilligten Ergebnisrechnung, in der die nicht zum Krankenhaus gehörenden Tätigkeiten ausser Betracht gelassen werden, festgelegt. Der König bestimmt die Elemente der Ergebnisrechnung, die ab dem Rechnungsjahr 2004 zur Festlegung des Defizits in Betracht zu ziehen sind. Der für die Volksgesundheit zuständige Minister stellt jährlich den Betrag dieser Defizite fest. Sein Beschluss wird den betroffenen untergeordneten Verwaltungen mitgeteilt und dem Finanzinstitut, das die Konten der untergeordneten Verwaltungen verwaltet, zur Kenntnis gebracht, damit die Beträge des Defizits von Amts wegen auf die Konten der untergeordneten Verwaltungen gebucht werden.
  3. Das Defizit wird von der Gemeinde, deren öffentliches Sozialhilfezentrum das Krankenhaus verwaltet, getragen.Wenn das Krankenhaus von einer in Artikel 118 des vorerwähnten Grundlagengesetzes vom
  4. Juli 1976 erwähnten Vereinigung oder von einer interkommunalen Vereinigung betrieben wird, wird das Defizit von den lokalen Verwaltungen, die diese Vereinigung bilden, nach Verhältnis ihres eigenen Anteils an der Vereinigung getragen.
  5. Der für die Volksgesundheit zuständige Minister kann einem Beamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt die in Nr.1 erwähnten Befugnisse ganz oder teilweise übertragen. Art. 126 - Der König bestimmt die Modalitäten für die Ausführung von Artikel
  6. KAPITEL IX - Aufsicht und Strafbestimmungen Abschnitt 1 - Aufsicht Art. 127 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere üben die Beamten oder Angestellten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt die Aufsicht über die Anwendung der Bestimmungen der Titel I bis IV des vorliegenden koordinierten Gesetzes und der aufgrund der vorerwähnten Bestimmungen ergangenen Ausführungserlasse aus; zu diesem Zweck haben sie Zugang zu den Krankenhäusern und den in Artikel 92 letzter Absatz erwähnten Diensten und können dort vor Ort die Buchführung und die Statistiken kontrollieren, sich alle für diese Kontrolle notwendigen Auskünfte geben lassen und sich binnen der von ihnen festgelegten Frist alle anderen Dokumente und Auskünfte, die der Organisationsträger dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister laut Artikel 92 mitteilen muss, aushändigen und, falls notwendig, zuschicken lassen. § 2 - Sie stellen die Verstösse durch Protokolle fest, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben. Den Zuwiderhandelnden wird binnen höchstens zehn Tagen nach Feststellung des Verstosses eine Kopie des Protokolls zugeschickt. Binnen einer Frist von vier Wochen nach der Notifizierung können die in Absatz 1 erwähnten Zuwiderhandelnden dem Generaldirektor der Verwaltung der Gesundheitspflege schriftlich ihre Anmerkungen darlegen. § 3 - Für die Kontrolle der Registrierung der Daten, die die in Artikel 92 erwähnte medizinische Aktivität betreffen, können die in Absatz 1 erwähnten Beamten oder Angestellten sich von den in Artikel 154 des am
  7. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Vertrauensärzten der Versicherungsträger, die vom König auf Vorschlag des Krankenkassenkollegiums bestimmt werden, beistehen lassen. Für die Erfüllung ihres in Absatz 1 erwähnten Auftrags haben die in Absatz 1 erwähnten Vertrauensärzte Zugang zu den in Artikel 20 erwähnten medizinischen Akten. Der König bestimmt die Bedingungen und Regeln, denen die in Absatz 1 erwähnten Vertrauensärzte entsprechen müssen. Diese Bedingungen und Regeln können sich unter anderem auf Unvereinbarkeiten mit dem im vorliegenden Paragraphen erwähnten Auftrag und auf die Frist, während deren sie für diesen Auftrag zur Verfügung stehen, beziehen. Jede Unregelmässigkeit, die ein Vertrauensarzt bei der Erfüllung seines Auftrags begeht, wird dem Ausschuss des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle des Landesinstituts für Kranken und Invalidenversicherung vom Generaldirektor der Verwaltung der Gesundheitspflege im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 155 § 1 des vorerwähnten, am
  8. Juli 1994 koordinierten Gesetzes gemeldet. Abschnitt 2 - Strafen Art. 128 - Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch angedrohten Strafen wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und mit einer Geldbusse von sechsundzwanzig bis zu zweitausend Euro oder mit nur einer dieser Strafen bestraft:
  9. wer unter Verstoss gegen die Artikel 66 und 67 ein Krankenhaus betreibt, das den auferlegten Normen nicht entspricht, oder unter Verstoss gegen die Artikel 72 bis 74 einen Dienst betreibt, ohne die Zulassung erhalten zu haben, 2.wer unter Verstoss gegen Artikel 83 keine getrennte Buchführung macht oder Bestimmungen der in Ausführung von Artikel 85 ergangenen Erlasse nicht anwendet,
  10. wer unter Verstoss gegen Artikel 98 Zuschläge in Rechnung stellt oder einen anderen Preis berechnet als den Preis pro Parameter, der in Anwendung der Artikel 115 und 116 vom Minister, der für die Volksgesundheit zuständig ist, festgelegt wird, 4.wer unter Verstoss gegen Artikel 98 den Patienten nicht gemäss den vom König festgelegten Regeln die Beträge zu ihren Lasten mitteilt oder sie von ihnen nicht unterzeichnen lässt, oder wer unter Verstoss gegen Artikel 99 der Öffentlichkeit die in den Artikeln 97, 115 und 116 erwähnten Beträge nicht nach den vom König festgelegten Modalitäten bekannt gibt,
  11. wer unter Verstoss gegen die Artikel 75 und 76 über die für die effektive Betriebseinstellung gewährte Frist hinaus ein Krankenhaus oder einen Dienst betreibt, gegen das beziehungsweise den entweder ein Beschluss zur vorläufigen Schliessung oder ein Beschluss zur definitiven Schliessung gefallen ist, gegen den keine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung eingereicht wurde oder der nach einer Beschwerde bestätigt wurde, 6.wer unter Verstoss gegen Artikel 39 ein Krankenhaus oder einen Dienst baut, umgestaltet oder instand setzt, obwohl sie sich nicht in das in Artikel 36 erwähnte Programm einfügen,
  12. wer den in Artikel 127 § 1 erwähnten Beamten und Bediensteten den Zugang zur Einrichtung verwehrt, 8.wer unter Verstoss gegen Artikel 54 oder 55 aufwendige medizinische Apparatur in Betrieb nimmt oder betreibt, für die er entweder nicht die notwendige Genehmigung hat oder die nicht im Rahmen der Programmierung vorgesehen ist oder die maximale Anzahl Apparate überschreitet,
  13. wer unter Verstoss gegen Artikel 56 Apparate in den Handel bringt, die den Bedingungen und Regeln in Sachen Registrierung nicht entsprechen, 10.wer unter Verstoss gegen die Bestimmungen von Artikel 58 ohne Zulassung und ohne die erforderlichen Bedingungen zu erfüllen medizinische und medizinisch-technische Dienste errichtet oder betreibt,
  14. wer es unter Verstoss gegen Artikel 20 § 1 oder 25 § 1 versäumt, für jeden Patienten eine medizinische oder krankenpflegerische Akte gemäss den im vorliegenden Gesetz oder in seinen Ausführungserlassen erwähnten diesbezüglichen Bestimmungen anzulegen und/oder fortzuschreiben, 12.wer unter Verstoss gegen Artikel 81 medizinische Handlungen, deren Durchführung im Krankenhaus erfolgen muss, ausserhalb eines zugelassenen Krankenhauses verrichtet oder wer medizinische Handlungen, die ausserhalb eines Krankenhauses verrichtet werden müssen, im Krankenhaus durchführt. Art. 129 - Im Wiederholungsfall binnen zwei Jahren nach einer rechtskräftig gewordenen verurteilenden Entscheidung wegen eines der in Artikel 128 erwähnten Verstösse können die Strafen verdoppelt werden. Art. 130 - Eine natürliche oder juristische Person, die unter Verstoss gegen die Bestimmungen der Titel I bis IV des vorliegenden koordinierten Gesetzes ein Krankenhaus oder einen Dienst betreibt, haftet zivilrechtlich für die Zahlung der Geldbussen und Gerichtskosten. Art. 131 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85, sind auf die in den Titeln I bis IV des vorliegenden koordinierten Gesetzes erwähnten Verstösse anwendbar. TITEL IV - Spezifische Bestimmungen mit Bezug auf die Verwaltung von Krankenhäusern und die Rechtsstellung von Krankenhausärzten KAPITEL I - Beteiligung der Krankenhausärzte an der Beschlussfassung Abschnitt 1 - Ärzterat Art. 132 - In jedem Krankenhaus wird ein Ärzterat eingerichtet. Art. 133 - Der Ärzterat ist das die Krankenhausärzte vertretende Organ, durch das sie an der Beschlussfassung im Krankenhaus beteiligt werden. Art. 134 - Die Mitglieder des Ärzterates werden von den Krankenhausärzten gewählt. Der König legt das minimale Aktivitätsniveau fest, das von den Ärzten gefordert wird, um einerseits stimmberechtigt und andererseits wählbar zu sein. Der König legt ebenfalls die Regeln in Bezug auf die Zusammensetzung des Ärzterates, den Modus der Wahl seiner Mitglieder, die Bestimmung des Präsidenten oder seines Beauftragten, die Dauer ihres Mandats und die Arbeitsweise des Ärzterates fest. Art. 135 - Der Ärzterat berichtet regelmässig vor der zu diesem Zweck einberufenen Versammlung der Krankenhausärzte über die Ausübung seines Mandats. Der König bestimmt die Modalitäten zur Ausführung des vorliegenden Artikels. Art. 136 - Mit dem Ziel, den Patienten im Krankenhaus unter optimalen Bedingungen medizinische Pflege zukommen zu lassen, und unbeschadet der in den Artikeln 18 bis 22 erwähnten Aufgaben des Chefarztes sorgt der Ärzterat dafür, dass die Krankenhausärzte mitwirken an Massnahmen
  15. zur Förderung und ständigen Evaluation der Qualität der im Krankenhaus ausgeübten Heilkunst, 2.zur Förderung des Teamgeists unter den Krankenhausärzten,
  16. zur Förderung der Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedern des Krankenhauspersonals, insbesondere mit dem Krankenpflegepersonal und dem heilhilfsberuflichen Personal, 4.zur Förderung der Zusammenarbeit der Krankenhausärzte mit anderen Ärzten, insbesondere mit dem Hausarzt oder behandelnden Arzt, der den Patienten überwiesen hat,
  17. zur Förderung der medizinischen Aktivität mit wissenschaftlichem Charakter unter Berücksichtigung der Möglichkeiten des Krankenhauses. Art. 137 - Im Rahmen des in Artikel 136 beschriebenen Ziels gibt der Ärzterat dem Verwalter eine Stellungnahme in Bezug auf folgende Angelegenheiten ab:
  18. die in Artikel 144 erwähnte allgemeine Regelung in Bezug auf die Rechtsverhältnisse zwischen Krankenhaus und Krankenhausärzten, 2.die Regelung über die Organisation und Koordination der medizinischen Aktivität im Krankenhaus,
  19. die Festlegung und Änderung des Stellenplans des medizinischen Personals, 4.die Ernennung des Chefarztes,
  20. die Ernennung oder Bestimmung der dienstleitenden Ärzte, 6.die Annahme, Einstellung, Ernennung und Beförderung der Krankenhausärzte,
  21. die Entfernung aus dem Dienst von Krankenhausärzten, mit Ausnahme der Entfernung aus schwerwiegendem Grund, 8.die anderen Sanktionen gegen Krankenhausärzte,
  22. die jährlichen Haushaltsvoranschläge mit Bezug auf die medizinische Aktivität im Krankenhaus, 10.die Bestimmung des Bedarfs an medizinischer Ausrüstung und die Festlegung der Prioritäten innerhalb der vom Verwalter festgelegten budgetären Möglichkeiten,
  23. den Erwerb und die Erneuerung von sowie die umfangreichen Reparaturarbeiten an medizinischer Apparatur, die ganz oder teilweise direkt zu Lasten der Honorare finanziert wird, 12.die mit Dritten geschlossenen Vereinbarungen, die eine Auswirkung auf die medizinische Aktivität im Krankenhaus haben,
  24. die Schaffung neuer medizinischer Dienste und die Änderung, Aufteilung und Abschaffung bestehender medizinischer Dienste, 14.den Bau und die Umgestaltung des Krankenhauses oder die Veränderung der Zweckbestimmung von Räumlichkeiten, sofern sie eine Auswirkung auf die medizinische Aktivität haben,
  25. die Änderung der Regelung in Bezug auf den Zugang von Krankenhausärzten zur medizinischen Aktivität im Krankenhaus, 16.den Stellenplan des Krankenpflegepersonals und des heilhilfsberuflichen Personals, einschliesslich der in diesem Stellenplan erforderlichen Qualifikationen,
  26. die Festlegung und Änderung des Stellenplans, der ganz oder teilweise direkt zu Lasten der Honorare finanziert wird, 18.die Klagen in Zusammenhang mit der Arbeitsweise der medizinischen Dienste, die dem Rat vom Verwalter und vom Präsidenten des Ärzterates nach erfolgter Absprache vorgelegt werden. Der betroffene Krankenhausarzt kann beantragen, dass die im vorliegenden Artikel vorgesehene Stellungnahme des Ärzterates, die die in Nr. 8 erwähnten Sanktionen betrifft, durch eine Stellungnahme des Präsidenten des Ärzterates ersetzt wird. Im Fall einer Entfernung aus dem Dienst aus schwerwiegendem Grund teilt der Verwalter dem Präsidenten des Ärzterates den Grund mit, der zur Rechtfertigung dieser Entfernung angeführt wurde. Eine Entfernung aus dem Dienst aus schwerwiegendem Grund kann nicht ohne die Stellungnahme des Ärzterates erfolgen, wenn der Sachverhalt zur Rechtfertigung der Entfernung dem Verwalter seit mehr als drei Werktagen bekannt ist. Lediglich ein binnen drei Werktagen nach Entfernung aus dem Dienst notifizierter schwerwiegender Grund kann ohne Stellungnahme des Ärzterates zur Rechtfertigung einer Entfernung aus dem Dienst angeführt werden. Unter Androhung der Nichtigkeit muss die Notifizierung des schwerwiegenden Grunds per Einschreibebrief oder per Gerichtsvollzieherurkunde erfolgen. Diese Notifizierung kann ebenfalls durch die Aushändigung eines Schriftstücks an den betreffenden Krankenhausarzt erfolgen. Die von diesem Krankenhausarzt auf dem Duplikat des Schriftstücks angebrachte Unterschrift gilt nur als Empfangsbestätigung für diese Notifizierung. Ein Verwalter, der einen schwerwiegenden Grund anführt, muss diesen nachweisen und ebenfalls den Beweis erbringen, dass er die in den Absätzen 4 und 5 vorgesehenen Fristen eingehalten hat. Art. 138 - § 1 - In allen in Artikel 137 erwähnten Fällen ist der Verwalter verpflichtet, die Stellungnahme des Ärzterates einzuholen. Ausserdem gibt der Ärzterat zu jeder Angelegenheit, die der Verwalter ihm vorlegt, eine Stellungnahme ab. § 2 - Diese Stellungnahme muss binnen einem Monat abgegeben werden, ausser wenn der Verwalter und der Ärzterat sich auf eine andere Frist geeinigt haben. Wenn die Stellungnahme bei Ablauf der Frist nicht erfolgt ist, kann der Verwalter entscheiden. § 3 - Die Begutachtungsanträge und Stellungnahmen werden schriftlich erstellt, ausser wenn der Verwalter und der Ärzterat anders darüber entscheiden; die sich auf die in Artikel 139 § 1 erwähnten Punkte beziehenden Begutachtungsanträge müssen jedoch immer schriftlich formuliert werden. Das Resultat der Abstimmung wird der Stellungnahme beigefügt; auf ihre Anfrage hin kann die Minderheit der Stellungnahme der Mehrheit eine Mitteilung über ihren Standpunkt beifügen. § 4 - Der Ärzterat ist ebenfalls berechtigt, dem Verwalter auf eigene Initiative hin eine Stellungnahme zu allen Fragen mit Bezug auf die Ausübung der Heilkunde im Krankenhaus abzugeben. Art. 139 - § 1 - Wenn der Ärzterat infolge eines Begutachtungsantrags des Verwalters in Bezug auf die in Artikel 137 Nr. 1, 2, 4, 7, 11 und 17 erwähnten Punkte eine schriftliche, mit Gründen versehene Stellungnahme mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder abgibt und der Verwalter sich dieser nicht anschliessen kann, kann der Beschluss nur nach dem in den Paragraphen 2 und 3 und in Artikel 140 bestimmten Verfahren gefasst werden. § 2 - Wenn der Verwalter sich der in § 1 erwähnten Stellungnahme nicht anschliessen kann, spricht er sich mit dem Ärzterat oder einer Vertretung dieses Rates ab. Wenn diese Absprache nicht zu einem Konsens führt, kann das Problem im gemeinsamen Einvernehmen zwischen Verwalter und Ärzterat einem Vermittler vorgelegt werden. Der Vermittler wird im gemeinsamen Einvernehmen zwischen Verwalter und Ärzterat bestimmt. Wenn es in Bezug auf die Wahl des Vermittlers nicht zu einer Einigung kommt, informiert der Verwalter den für die Volksgesundheit zuständigen Minister darüber; dieser bestimmt binnen einem Monat von Amts wegen einen Vermittler, der aus einer von ihm auf Vorschlag der Nationalen paritätischen Kommission Ärzte-Krankenhäuser aufgesetzten Liste von Vermittlern gewählt wird. § 3 - Wenn die im vorhergehenden Paragraphen erwähnte Absprache nach zwei Monaten nicht zu einem Konsens geführt hat und der Verwalter die Stellungnahme des Ärzterates zu einem neuen Beschlussvorschlag nicht eingeholt hat, kann entweder der Verwalter oder der Ärzterat darum bitten, dass der für die Volksgesundheit zuständige Minister einen Vermittler bestimmt, dem das Problem vorgelegt wird; der Minister bestimmt binnen einem Monat einen aus der in § 2 erwähnten Liste gewählten Vermittler. Art. 140 - § 1 - Der Vermittler bemüht sich um eine Annäherung der Standpunkte. Wenn es binnen einem Monat nicht zu einer Einigung kommt, schlägt der Vermittler selbst binnen einem Monat danach eine Lösung vor. § 2 - Wenn der Vermittler festgestellt hat, dass es nicht zu einer Einigung kommen konnte, weil die Meinungsverschiedenheiten sich auf die Einhaltung der Ziele des Krankenhauses beziehen, so wie sie in der in Artikel 144 erwähnten allgemeinen Regelung des Krankenhauses oder in der in Artikel 145 erwähnten schriftlichen individuellen Regelung ausdrücklich vermerkt sind, berücksichtigt er auch dies bei der Formulierung seines Vorschlags. § 3 - Der Verwalter kann einen Beschluss gemäss diesem Vorschlag fassen. Wenn der Verwalter sich diesem Vorschlag nicht anschliessen kann, kann er nur einen anders lautenden Beschluss fassen, wenn er selbst einen neuen Beschlussvorschlag formuliert, dem der Ärzterat zustimmt. § 4 - Der Verwalter kann auch einen Beschluss fassen, der anders lautet als der vom Vermittler vorgeschlagene Beschluss, sofern der gefasste Beschluss eine in Artikel 137 Nr. 1 erwähnte Angelegenheit betrifft und nur auf die noch zum ersten Mal im Krankenhaus einzustellenden Krankenhausärzte und nicht auf die im Krankenhaus bereits arbeitenden Krankenhausärzte anwendbar ist. Der in Anwendung des vorhergehenden Absatzes gefasste Beschluss darf sich nicht auf Artikel 144 § 3 Nr. 2 und 5 beziehen. Der Verwalter fasst einen mit Gründen versehenen Beschluss. Aus der Begründung muss zumindest hervorgehen, dass die neuen Bestimmungen der allgemeinen Regelung entweder mit den in den Bestimmungen der Artikel 18 bis 22 oder des Titels IV vorgesehenen gesetzlichen Möglichkeiten oder mit den von der Nationalen paritätischen Kommission Ärzte-Krankenhäuser ausgearbeiteten Regelungsmustern für die erwähnten Bestimmungen vereinbar sind. Die Klauseln der allgemeinen Regelung, die mit den oben erwähnten Bestimmungen des vorliegenden koordinierten Gesetzes nicht vereinbar sind, gelten als ungeschrieben. In dem in Anwendung von Absatz 1 gefassten Beschluss wird das Datum, ab dem die neuen Bestimmungen der allgemeinen Regelung wirksam werden, festgelegt; diese Bestimmungen dürfen auf jeden Fall nicht früher als neun Monate nach dem Datum der Beschlussfassung in Kraft treten, es sei denn, der Ärzterat oder die Paritätische Kommission hat dem Verwalter früher mitgeteilt, dass er beziehungsweise sie gegen ein früheres Datum keine Einwände hat. Der Verwalter übermittelt dem Ärzterat, dem Vermittler und dem Sekretär der Paritätischen Kommission den mit Gründen versehenen Beschluss binnen einem Monat. Art. 141 - Der König kann nach den von Ihm bestimmten Regeln und Bedingungen festlegen, welche finanziellen oder statistischen Daten dem Ärzterat eines Krankenhauses vom Verwalter mitgeteilt werden müssen. Abschnitt 2 - Ständiger Ausschuss zur Konzertierung zwischen Verwalter und Krankenhausärzten Art. 142 - § 1 - Das in den Artikeln 137 bis 140 bestimmte Verfahren kann auf Vorschlag des Verwalters durch ein Verfahren der direkten Konzertierung zwischen Verwalter und Ärzterat ersetzt werden, unter der Bedingung, dass Letzterer dem schriftlich zustimmt. § 2 - Die direkte Konzertierung erfolgt in einem zu diesem Zweck geschaffenen Ständigen Konzertierungsausschuss, nachstehend "der Ausschuss" genannt. Der Ausschuss setzt sich einerseits aus einer vom Verwalter bevollmächtigten Vertretung und andererseits aus einer vom Ärzterat bevollmächtigten Vertretung zusammen. § 3 - Der Ausschuss bemüht sich um einen Konsens in den Angelegenheiten, die gemäss Artikel 138 eine Stellungnahme des Ärzterates erfordern. Wenn ein Konsens erreicht wird, sind die Mitglieder des Ausschusses verpflichtet, diesen vor ihren Vollmachtgebern zu verteidigen. § 4 - Wenn der Ausschuss keinen Konsens erreicht und der Verwalter dennoch einen Beschluss fassen möchte, legt er dem Ärzterat den geplanten Beschluss zur Stellungnahme vor; in diesem Fall sind die Bestimmungen der Artikel 138 bis einschliesslich 140 anwendbar. Wenn der Verwalter sich dem im Ausschuss erreichten Konsens nicht anschliessen kann, begründet er seinen Standpunkt und legt er dem Ärzterat die Angelegenheit gemäss den Bestimmungen der Artikel 138 bis einschliesslich 140 zur Stellungnahme vor. Wenn der Ärzterat sich dem im Ausschuss erreichten Konsens nicht anschliessen kann, gibt er eine schriftliche und mit Gründen versehene Stellungnahme ab. Wenn es sich um eine der in Artikel 139 § 1 erwähnten Angelegenheiten handelt, sind die Bestimmungen der Artikel 139 und 140 anwendbar, sofern die Stellungnahme binnen einem Monat mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder abgegeben worden ist. § 5 - Wenn der Verwalter oder der Ärzterat beschliesst, die im vorliegenden Abschnitt bestimmte Konzertierungsform nicht mehr anzuwenden, muss er den Ärzterat beziehungsweise den Verwalter schriftlich davon in Kenntnis setzen. In diesem Fall wird die im vorliegenden Abschnitt erwähnte Form der direkten Konzertierung binnen drei Monaten gegenstandslos. Abschnitt 3 - Finanzielle Transparenz Art. 143 - § 1 - Im Hinblick auf die Gewährleistung der finanziellen Transparenz des Geldflusses innerhalb des Krankenhauses ist eine regelmässige Konzertierung zwischen Verwalter und Ärzterat erforderlich. Zu diesem Zweck wird in jedem Krankenhaus eine Finanzkommission geschaffen, es sei denn, es ist bereits ein ständiger Konzertierungsausschuss eingesetzt worden, der die Aufträge der Finanzkommission erfüllt. § 2 - Die Finanzkommission setzt sich paritätisch aus einerseits einer Vertretung des Verwalters und andererseits einer Vertretung des Ärzterates zusammen. Die Vertretungen setzen sich einerseits aus Mitgliedern, die der Verwaltung und der in Artikel 17 erwähnten Direktion angehören und unter denen sich mindestens ein Verwalter befindet, und andererseits aus vom Ärzterat bestimmten Krankenhausärzten zusammen. Letztere können sich von einem Finanzexperten beistehen lassen. § 3 - Die Finanzkommission verfügt über alle Daten, wie bestimmt in Artikel
  27. § 4 - Die Finanzkommission bespricht zumindest: - die jährlichen Haushaltsvoranschläge, - den Jahresabschluss, - die Berichte des in den Artikeln 88 und 90 erwähnten Betriebsrevisors, - die Art der angerechneten Kosten. § 5 - Wenn infolge der in § 4 erwähnten Besprechungen im Konsens Massnahmen vorgeschlagen werden, sind die Mitglieder der Finanzkommission verpflichtet, sie einerseits vor dem Verwalter und andererseits vor dem Ärzterat zu verteidigen. § 6 - Die in § 3 erwähnten Daten können dem Ärzterat vom Beauftragten des Ärzterats mitgeteilt werden. KAPITEL II - Rechtsverhältnisse zwischen Krankenhaus und Krankenhausärzten Art. 144 - § 1 - In jedem Krankenhaus wird eine allgemeine Regelung in Bezug auf die Rechtsverhältnisse zwischen dem Krankenhaus und den Ärzten und in Bezug auf die Organisations- und Arbeitsbedingungen - darin einbegriffen die finanziellen Arbeitsbedingungen - aufgestellt. Unbeschadet der Anwendung der Artikel 18 bis 22 darf die allgemeine Regelung keine Bestimmungen enthalten, die die berufliche Autonomie des einzelnen Krankenhausarztes in Sachen Erstellung einer Diagnose oder Durchführung einer Behandlung in Frage stellen. § 2 - Diese allgemeine Regelung wird auf Initiative des Verwalters unter Einhaltung des in Kapitel I Abschnitt 1 oder gegebenenfalls Abschnitt 2 bestimmten Verfahrens erstellt. In dieser allgemeinen Regelung können bestimmte Angelegenheiten unterschiedlich geregelt werden, je nachdem, ob es sich um schon im Krankenhaus beschäftigte Ärzte oder um zum ersten Mal im Krankenhaus einzustellende Ärzte handelt. § 3 - In der allgemeinen Regelung müssen zumindest folgende Angelegenheiten behandelt werden:
  28. die Annahme-, Einstellungs-, Ernennungs- und Beförderungsbedingungen, 2.in welchen Kategorien von Fällen, aus welchen Gründen und nach welchen Verfahren den Rechtsverhältnissen zwischen Verwalter und Krankenhausärzten ein Ende gesetzt werden kann,
  29. die Arbeitsbedingungen, unter denen die Krankenhausärzte ihre Tätigkeit im Krankenhaus ausüben, darin einbegriffen die Standardbestimmungen mit Bezug auf die in Artikel 145 § 2 aufgezählten Punkte, 4.die finanziellen Bestimmungen mit Bezug auf die medizinische Aktivität, darin einbegriffen die Modalitäten für die Entlohnung der Ärzte und die Modalitäten für die Einforderung der Honorare und gegebenenfalls die Kostenregelung sowie die sich darauf beziehenden Standardbestimmungen,
  30. die jeweiligen Rechte und Pflichten in Bezug auf die Gewährleistung einer ständigen medizinischen Versorgung. Art. 145 - Unter Verweis auf die in Artikel 144 erwähnte allgemeine Regelung müssen die jeweiligen Rechte und Pflichten des einzelnen Krankenhausarztes und des Verwalters und insbesondere die Arbeitsbedingungen des Krankenhausarztes entweder in einem Abkommen oder in der Ernennungsurkunde schriftlich festgelegt werden; Abänderungen in Bezug auf diese jeweiligen Rechte und Pflichten werden ebenfalls schriftlich festgehalten. Diese schriftlichen Bestimmungen betreffen zumindest die konkrete Anwendung der in Artikel 144 § 3 aufgezählten Punkte auf den einzelnen Krankenhausarzt sowie die folgenden Punkte:
  31. die Funktion, die Leistungen und den Die

AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.