Koninklijk besluit houdende de werkloosheids-reglementering. - Officieuze coördinatie in het Duits van de federale versie - Deel VII
In het kort
Deze wet betreft de officiële coördinatie in het Duits van de federale versie van de artikelen 99 tot 129 van het Koninklijk Besluit van 25 november 1991, dat de werkloosheidsreglementering vaststelt. Het document somt de opeenvolgende wijzigingen op die aan deze artikelen zijn aangebracht door verschillende Koninklijke Besluiten.
Wat het regelt
- De werkloosheidsreglementering, specifiek de artikelen 99 tot 129 van het Koninklijk Besluit van 25 november 1991.
- Wijzigingen aan specifieke artikelen van de werkloosheidsreglementering, zoals 101, 114, 122, 125, 100, 30, 31, 35, 36, 81, 82, 115, 116, 124, 127, 28, 74, 109, 110, 126, 133, 83, 84, 85, 171, 178, 46, 55, 79, 79ter, 104, 131bis, 45 en 75.
- De invoering van de hoedanigheid van deeltijdse werknemer met behoud van rechten.
- Tijdelijke maatregelen voor de uitvoering van de communautaire regeling voor de instandhouding en het beheer van de visbestanden.
Wie het aanbelangt
- Personen die te maken hebben met de werkloosheidsreglementering in België.
- Deeltijdse werknemers met behoud van rechten.
Kernpunten
- De tekst is een officieuze coördinatie in het Duits van de federale versie van de artikelen 99 tot 129 van het Koninklijk Besluit van 25 november 1991.
- Het oorspronkelijke Koninklijk Besluit is gepubliceerd in het Belgisch Staatsblad van 31 december 1991 (met erratum van 13 maart 1992).
- Er zijn talrijke wijzigingen aangebracht aan de artikelen van de werkloosheidsreglementering door Koninklijke Besluiten tussen 1992 en 2001.
- Wijzigingen omvatten onder andere de invoering van de hoedanigheid van deeltijdse werknemer met behoud van rechten (Koninklijk Besluit van 25 mei 1993) en aanpassingen in het kader van het meerjarenplan voor de werkgelegenheid (Koninklijk Besluit van 22 november 1995 en 26 maart 1996).
Wettekst
FEDERALE OVERHEIDSDIENST WERKGELEGENHEID, ARBEID EN SOCIAAL OVERLEG 25 NOVEMBER 1991. - Koninklijk besluit houdende de werkloosheids-reglementering. - Officieuze coördinatie in het Duits van de federa
Artikel 114, wie folgt festgelegt: 1.
auf [36,55 EUR] für Arbeitnehmer mit Familie zu Lasten, 2.auf [29,94 EUR] für alleinstehende Arbeitnehmer. [Für Arbeitnehmer, die die Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag in Anspruch nehmen oder die Zusatzentschädigung für entlassene ältere Grenzgänger beziehen, wird der Mindesttagesbetrag des Arbeitslosengeldes wie folgt festgelegt:
- auf 36,14 EUR für Arbeitnehmer mit Familie zu Lasten, 2.auf 29,61 EUR für alleinstehende Arbeitnehmer.] § 2 - [Für nicht in Artikel 114 § 5 erwähnte zusammenwohnende Arbeitnehmer wird der Mindesttagesbetrag des Arbeitslosengeldes wie folgt festgelegt:
- auf [28,93 EUR] während Phase 1 des ersten Entschädigungszeitraums,
Artikel 114
, 2.auf [26,71 EUR] während Phase 2 und Phase 3 des ersten Entschädigungszeitraums,
Artikel 114, 3.
auf [22,14 EUR] während Phase 1 und Phase 2.0 des zweiten Entschädigungszeitraums,
Artikel 114, 4.
während der Zwischenphasen 2.1 bis 2.4 des zweiten Entschädigungszeitraums,
Artikel 114
:
- a)auf den Betrag, der für die betreffende Phase durch Anwendung der in Artikel 114 § 1 Absatz 3 erwähnten Formel auf einen Basisbetrag von [22,14 EUR] festgelegt wird, wobei der gekürzte Pauschalbetrag durch den in Artikel 114 § 3 Nr.3 erwähnten Betrag ersetzt wird,
- b)in dem in Artikel 114 § 4 erwähnten Fall auf [21,30 EUR]. Für zusammenwohnende Arbeitnehmer, die die Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag in Anspruch nehmen oder die Zusatzentschädigung für entlassene ältere Grenzgänger beziehen, [wird der Mindesttagesbetrag des Arbeitslosengeldes auf 26,41 EUR festgelegt].] § 3 - Der in Artikel 114 § 1 Absatz 3 und 4 erwähnte gekürzte Pauschalbetrag beläuft sich auf: 1. 33,74 EUR für Arbeitnehmer mit Familie zu Lasten, 2.28,34 EUR für alleinstehende Arbeitnehmer, 3. 19,66 EUR für in Artikel 114 § 4 erwähnte zusammenwohnende Arbeitnehmer, 4.14,97 EUR für nicht in Artikel 114 § 4 erwähnte zusammenwohnende Arbeitnehmer.] [ § 4 - [In Abweichung von den vorhergehenden Paragraphen wird der Mindesttagesbetrag des Arbeitslosengeldes der in Artikel 114 § 6 erwähnten zeitweiligen Arbeitslosen ungeachtet ihrer familiären Lage auf 36,14 EUR festgelegt.]] [Art. 115 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 3. September 2017 (B.S. vom 13. September 2017); § 1 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom 2. Juni 2019 (B.S. vom 19. Juni 2019) und Art. 2 Nr. 1 Buchstabe
- a)des K.E. vom 22. Dezember 2020 (B.S. vom 13. Januar 2021); § 1 Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom 2. Juni 2019 (B.S. vom 19. Juni 2019) und Art. 2 Nr. 2 Buchstabe
- a)des K.E. vom 22. Dezember 2020 (B.S. vom 13. Januar 2021); § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 Nr. 3 des K.E. vom 22. Dezember 2020 (B.S. vom 13. Januar 2021);§ 2 ersetzt durch Art. 4 Nr. 1 des K.E. vom 2. Juni 2019 (B.S. vom 19. Juni 2019); § 2 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 4 Buchstabe
- a)des K.E. vom 22. Dezember 2020 (B.S. vom 13. Januar 2021); § 2 Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 2 Nr. 5 Buchstabe
- a)des K.E. vom 22. Dezember 2020 (B.S. vom 13. Januar 2021); § 2 Abs. 1 Nr. 3 abgeändert durch Art. 2 Nr. 6 Buchstabe
- a)des K.E. vom 22. Dezember 2020 (B.S. vom 13. Januar 2021); § 2 Abs. 1 Nr. 4 einziger Absatz Buchstabe
- a)abgeändert durch Art. 2 Nr. 6 Buchstabe
- a)des K.E. vom 22. Dezember 2020 (B.S. vom 13. Januar 2021); § 2 Abs. 1 Nr. 4 einziger Absatz Buchstabe
- b)abgeändert durch Art. 2 Nr. 7 Buchstabe
- a)des K.E. vom 22. Dezember 2020 (B.S. vom 13. Januar 2021); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 Nr. 8 des K.E. vom 22. Dezember 2020 (B.S. vom 13. Januar 2021); § 4 eingefügt durch Art. 3 Nr. 3 des K.E. vom 2. Juni 2019 (B.S. vom 19. Juni 2019) und ersetzt durch Art. 4 Nr. 2 des K.E. vom 2. Juni 2019 (B.S. vom 19. Juni 2019)] Art. 116 - [ § 1 - Der Tagesbetrag des Arbeitslosengeldes eines Vollarbeitslosen wird nach einer Wiederaufnahme der Arbeit als Vollzeitarbeitnehmer während eines Zeitraums von mindestens 12 Monaten während eines Bezugszeitraums von 18 Monaten neu festgelegt ab der ersten Phase des ersten Entschädigungszeitraums,
Artikel 114
. Der Tagesbetrag des Arbeitslosengeldes eines Vollarbeitslosen wird nach einer Wiederaufnahme der Arbeit als Teilzeitarbeitnehmer mit Beibehaltung der Rechte neu festgelegt ab der ersten Phase des ersten Entschädigungszeitraums,
Artikel 114
, wenn die Zulage zur Gewährleistung des Einkommens während folgender Zeiträume nicht gewährt wird: 1. Zeitraum von 24 Monaten während eines Bezugszeitraums von 33 Monaten, wenn die Teilzeitarbeitsregelung durchschnittlich 18 Arbeitsstunden pro Woche oder mindestens die Hälfte der normalen durchschnittlichen Anzahl wöchentlicher Arbeitsstunden der Referenzperson umfasst, 2.Zeitraum von 36 Monaten während eines Bezugszeitraums von 45 Monaten, wenn die Teilzeitarbeitsregelung nicht durchschnittlich die in Nummer 1 vorgesehene Anzahl Arbeitsstunden pro Woche, sondern durchnittlich mindestens 12 Arbeitsstunden pro Woche oder mindestens ein Drittel der normalen durchschnittlichen Anzahl wöchentlicher Arbeitsstunden der Referenzperson umfasst. Der Tagesbetrag des Arbeitslosengeldes eines Vollarbeitslosen wird nach einer Wiederaufnahme der Arbeit als Teilzeitarbeitnehmer mit Beibehaltung der Rechte mit Zulage zur Gewährleistung des Einkommens während eines Zeitraums von 24 Monaten während eines Bezugszeitraums von 33 Monaten neu festgelegt ab der ersten Phase des ersten Entschädigungszeitraums,
Artikel 114
, wenn die Teilzeitarbeitsregelung durchschnittlich 18 Arbeitsstunden pro Woche oder mindestens die Hälfte der normalen durchschnittlichen Anzahl wöchentlicher Arbeitsstunden der Referenzperson umfasst. Der aufgrund des vorhergehenden Absatzes gewährte Vorteil wird für den Zeitraum gestrichen, während dessen der Arbeitnehmer die Arbeit als Teilzeitarbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber wieder aufnimmt, wenn die Wiederaufnahme der Arbeit im Zeitraum von drei Monaten ab Beginn der ersten Phase des ersten Entschädigungszeitraums, erwähnt im vorhergehenden Absatz, erfolgt. Die im vorliegenden Paragraphen erwähnte neue Festlegung des Tagesbetrags des Arbeitslosengeldes kann jedoch nur anlässlich eines wie in Artikel 133 § 1 Nr. 2 erwähnten Antrags auf Leistungen stattfinden. Unbeschadet des vorhergehenden Absatzes läuft die erste Phase des ersten Entschädigungszeitraums,
Artikel 114
, in den in Absatz 2 oder in Absatz 3 erwähnten Fällen jedoch erst ab dem ersten Tag, an dem der Arbeitnehmer am Ende seiner Teilzeitbeschäftigung für alle Tage der Woche entschädigter Vollarbeitsloser wird. Die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Bezugszeiträume werden um die Tage verlängert, für die der Arbeitnehmer Unterbrechungszulagen bezieht. [ § 1bis - Unbeschadet der Anwendung von § 1 wird für Arbeitnehmer, die künstlerische Tätigkeiten verrichtet haben, der Tagesbetrag des Arbeitslosengeldes eines Vollarbeitslosen nach einer Wiederaufnahme der Arbeit in Höhe von 156 Arbeitstagen im Sinne von Artikel 37 des Königlichen Erlasses infolge künstlerischer Tätigkeiten während eines Bezugszeitraums von 18 Monaten neu festgelegt ab der ersten Phase des ersten Entschädigungszeitraums,
Artikel 114
. In Abweichung vom vorhergehenden Absatz können jedoch zum Nachweis der im vorhergehenden Absatz erwähnten 156 Tage Arbeitstage im Sinne von Artikel 37 des Königlichen Erlasses infolge nicht-künstlerischer Tätigkeiten bis zu höchstens 52 Tagen berücksichtigt werden. Der im vorliegenden Paragraphen erwähnte Tagesbetrag des Arbeitslosengeldes wird jedoch nur auf Antrag des Arbeitnehmers neu festgelegt.] [ § 1ter - Unbeschadet der Anwendung von § 1 wird der Tagesbetrag des Arbeitslosengeldes eines Vollarbeitslosen nach einer Wiederaufnahme der Arbeit in Höhe von 156 Arbeitstagen im Sinne von Artikel 37 des Königlichen Erlasses infolge technischer Tätigkeiten im künstlerischen Sektor im Rahmen von sehr kurzfristigen Arbeitsverträgen, wie in § 8 vorgesehen, während eines Bezugszeitraums von 18 Monaten neu festgelegt ab der ersten Phase des ersten Entschädigungszeitraums,
Artikel 114
. In Abweichung vom vorhergehenden Absatz können jedoch zum Nachweis der im vorhergehenden Absatz erwähnten 156 Tage Arbeitstage im Sinne von Artikel 37 des Königlichen Erlasses infolge von Tätigkeiten in einem anderen Sektor als dem künstlerischen Sektor bis zu höchstens 52 Tagen berücksichtigt werden. Der im vorliegenden Paragraphen erwähnte Tagesbetrag des Arbeitslosengeldes wird jedoch nur auf Antrag des Arbeitnehmers neu festgelegt.] § 2 - Unbeschadet der Anwendung von § 1 wird die Phase oder Zwischenphase des Entschädigungszeitraums, festgelegt gemäß Artikel 114, verlängert, wenn sie unterbrochen wird durch: 1. nachfolgende Beschäftigungen, wenn ihre Dauer mindestens drei Monate beträgt:
- a)Beschäftigung als Vollzeitarbeitnehmer,
- b)Vollzeitbeschäftigung als Arbeitsloser mit Behinderung in Anwendung von Artikel 78,
- c)Zeitraum der Beschäftigung als Teilzeitarbeitnehmer mit Beibehaltung der Rechte, für den die Zulage zur Gewährleistung des Einkommens nicht gewährt wird, 2.nachfolgende Ereignisse, wenn ihre ununterbrochene Dauer mindestens drei Monate beträgt:
- a)Berufsausbildung im Sinne von Artikel 27 Nr.6, die eine wöchentliche Anzahl Stunden umfasst, die einer Vollzeitarbeitsregelung entspricht,
- b)Zusammenwohnen im Ausland mit einem im Rahmen der Stationierung der belgischen Streitkräfte beschäftigten Belgier, 3.nachfolgende Ereignisse, wenn ihre ununterbrochene Dauer mindestens sechs Monate beträgt:
- a)Ausübung eines Berufs, durch den der Arbeitnehmer der sozialen Sicherheit, Sektor Arbeitslosigkeit, nicht unterliegt,
- b)[Inanspruchnahme der in Artikel 90 erwähnten Befreiung für einen Arbeitslosen, der nahestehende Hilfsperson ist,]
- c)Wiederaufnahme eines Vollzeitstudiums, während dessen keine Leistungen gewährt werden, 4.den Zeitraum, während dessen ein Arbeitnehmer Unterbrechungszulagen bezieht, weil er seine Berufslaufbahn unterbricht oder seine Arbeitsleistungen verkürzt, ungeachtet der Dauer dieses Zeitraums. In den in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Fällen wird die Phase oder die Zwischenphase um eine Anzahl Monate verlängert, die berechnet wird, indem die Anzahl der im Beschäftigungszeitraum liegenden Tage, mit Ausnahme der Sonntage und nach Abzug der Tage der Unterbrechung, durch 26 geteilt wird, unter der Bedingung, dass dieses Ergebnis mindestens drei Einheiten beträgt. Das Ergebnis wird auf die nächstniedrige Einheit gerundet. Gegebenenfalls werden die Beschäftigungszeiträume, die unmittelbar vor oder nach einem Zeitraum liegen, für den der Arbeitnehmer Unterbrechungszulagen bezieht, zusammengefügt. In den in Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 erwähnten Fällen wird der Arbeitslosigkeitszeitraum um die Dauer des Ereignisses verlängert. Für die Festlegung der Dauer des Ereignisses werden nur volle Monate berücksichtigt. [Um die Bestimmungen von § 2 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe
- a)geltend machen zu können, muss der Arbeitslose am Ende der Berufsausbildung eine Bescheinigung der zuständigen Regionalbehörde vorlegen, in der die ununterbrochene Dauer und die Anzahl Stunden der Ausbildung bestätigt werden.] § 3 - Unbeschadet der Anwendung der Paragraphen 1 und 2 haben Arbeitnehmer, die hauptberuflich im Hotelgewerbe beschäftigt sind, nach Ablauf der dritten Phase des ersten Entschädigungszeitraums für einen Zeitraum von 12 Monaten Anrecht auf die in dieser dritten Phase vorgesehene Tagesleistung, berechnet jedoch auf der Grundlage des in Artikel 111 erwähnten Grenzbetrags A, wenn sie nachweisen, dass sie in einem dem Ablauf dieser dritten Phase vorangehenden Bezugszeitraum von 18 Monaten 156 Arbeitstage oder gleichgesetzte Tage im Hotelgewerbe geleistet haben, wovon 78 ohne Unterbrechung. Der Vorteil von Absatz 1 wird direkt im Anschluss an den vorher gewährten Zeitraum von 12 Monaten erneut für 12 Monate gewährt, wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass er in einem dem Ablauf des vorher gewährten Vorteils vorangehenden Bezugszeitraum von 18 Monaten die Bedingungen von Absatz 1 wieder erfüllt. § 4 - [Unbeschadet der Anwendung von § 1 und in Abweichung von den Paragraphen 2 und 3 wird für die Festlegung des Tagesbetrags der Leistung eines Arbeitnehmers, der eine Vollzeitberufsausbildung im Sinne von Artikel 27 Nr. 6 absolviert, deren ununterbrochene Dauer mindestens vier Wochen beträgt, oder der in Anwendung von Artikel 78 vollzeitig als Arbeitsloser mit Behinderung beschäftigt ist, während der Dauer dieses Ereignisses die Phase des Entschädigungszeitraums berücksichtigt, in der er sich am ersten Tag dieses Ereignisses befindet.] § 5 - [Unbeschadet der Anwendung der Paragraphen 1 und 2 hat ein Arbeitnehmer, der künstlerische Tätigkeiten verrichtet hat, auf Antrag nach Ablauf der dritten Phase des ersten Entschädigungszeitraums für einen Zeitraum von 12 Monaten Anrecht auf die für diese dritte Phase vorgesehene Tagesleistung, berechnet jedoch auf der Grundlage des in Artikel 111 erwähnten Grenzbetrags A, sofern er in einem dem Ablauf dieser dritten Phase vorangehenden Bezugszeitraum von 18 Monaten mindestens 156 Arbeitstage im Sinne von Artikel 37 des Königlichen Erlasses infolge künstlerischer Tätigkeiten nachweist. In Abweichung vom vorhergehenden Absatz können jedoch zum Nachweis der im vorhergehenden Absatz erwähnten 156 Tage Arbeitstage im Sinne von Artikel 37 des Königlichen Erlasses infolge nicht-künstlerischer Tätigkeiten bis zu höchstens 52 Tagen berücksichtigt werden. Der in Absatz 1 erwähnte Bezugszeitraum von 18 Monaten wird um die Tage verlängert, die in dem Arbeitsunfähigkeitszeitraum liegen, für den eine Entschädigung in Anwendung der Rechtsvorschriften über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung oder eine Entschädigung für Schäden aus Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten gezahlt worden ist, wenn die ununterbrochene Dauer dieses Zeitraums mindestens drei Monate beträgt. Der in Absatz 1 erwähnte Vorteil wird auf Antrag des Arbeitnehmers wieder für 12 Monate gewährt, sofern er in einem Bezugszeitraum von 12 Monaten, der dem Ablauf des vorher gewährten Vorteils vorangeht, mindestens drei künstlerische Leistungen nachweist, die mindestens drei Arbeitstagen im Sinne von Artikel 37 des Königlichen Erlasses entsprechen. Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Bezugszeitraum von 12 Monaten wird um die Tage verlängert, die in dem Arbeitsunfähigkeitszeitraum liegen, für den eine Entschädigung in Anwendung der Rechtsvorschriften über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung oder eine Entschädigung für Schäden aus Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten gezahlt worden ist, wenn die ununterbrochene Dauer dieses Zeitraums mindestens drei Monate beträgt. Der in Absatz 1 erwähnte Zeitraum von 12 Monaten wird gemäß § 2 und um die Tage verlängert, die in dem Arbeitsunfähigkeitszeitraum liegen, für den eine Entschädigung in Anwendung der Rechtsvorschriften über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung oder eine Entschädigung für Schäden aus Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten gezahlt worden ist, wenn die ununterbrochene Dauer dieses Zeitraums mindestens drei Monate beträgt.] [ § 5bis - Unbeschadet der Anwendung der Paragraphen 1 und 2 hat ein Arbeitnehmer, der nicht-künstlerische Tätigkeiten verrichtet hat, auf seinen Antrag nach Ablauf der dritten Phase des ersten Entschädigungszeitraums für einen Zeitraum von 12 Monaten Anrecht auf die für diese dritte Phase vorgesehene Tagesleistung, berechnet jedoch auf der Grundlage des in Artikel 111 erwähnten Grenzbetrags A, sofern er in einem dem Ablauf dieser dritten Phase vorangehenden Bezugszeitraum von 18 Monaten mindestens 156 Arbeitstage im Sinne von Artikel 37 des Königlichen Erlasses infolge technischer Tätigkeiten im künstlerischen Sektor im Rahmen von sehr kurzfristigen Arbeitsverträgen, wie in § 8 vorgesehen, nachweist. In Abweichung vom vorhergehenden Absatz können jedoch zum Nachweis der im vorhergehenden Absatz erwähnten 156 Tage Arbeitstage im Sinne von Artikel 37 des Königlichen Erlasses infolge von Tätigkeiten in einem anderen Sektor als dem künstlerischen Sektor bis zu höchstens 52 Tagen berücksichtigt werden. Der in Absatz 1 erwähnte Bezugszeitraum von 18 Monaten wird um die Tage verlängert, die in dem Arbeitsunfähigkeitszeitraum liegen, für den eine Entschädigung in Anwendung der Rechtsvorschriften über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung oder eine Entschädigung für Schäden aus Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten gezahlt worden ist, wenn die ununterbrochene Dauer dieses Zeitraums mindestens drei Monate beträgt. Der in Absatz 1 erwähnte Vorteil wird wieder für 12 Monate gewährt, sofern der Arbeitnehmer in einem Bezugszeitraum von 12 Monaten, der dem Ablauf des vorher gewährten Vorteils vorangeht, mindestens drei sehr kurzfristige Arbeitsverträge nachweist, die mindestens drei Arbeitstagen im Sinne von Artikel 37 des Königlichen Erlasses infolge technischer Tätigkeiten im künstlerischen Sektor entsprechen. Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Bezugszeitraum von 12 Monaten wird um die Tage verlängert, die in dem Arbeitsunfähigkeitszeitraum liegen, für den eine Entschädigung in Anwendung der Rechtsvorschriften über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung oder eine Entschädigung für Schäden aus Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten gezahlt worden ist, wenn die ununterbrochene Dauer dieses Zeitraums mindestens drei Monate beträgt. Der in Absatz 1 erwähnte Zeitraum von 12 Monaten wird gemäß § 2 und um die Tage verlängert, die in dem Arbeitsunfähigkeitszeitraum liegen, für den eine Entschädigung in Anwendung der Rechtsvorschriften über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung oder eine Entschädigung für Schäden aus Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten gezahlt worden ist, wenn die ununterbrochene Dauer dieses Zeitraums mindestens drei Monate beträgt.] § 6 - Für die Anwendung der Paragraphen 1 und 2 wird die Wiederaufnahme der Arbeit in einer Teilzeitarbeitsregelung, deren Faktor Q vier Fünftel des Faktors S übersteigt, einer Wiederaufnahme der Arbeit als Vollzeitarbeitnehmer gleichgesetzt. § 7 - In Artikel 28 § 3 erwähnte Arbeitnehmer gelten als Arbeitnehmer, die sich in der ersten Phase des ersten Entschädigungszeitraums,
Artikel 114
§ 1, befinden, wobei der Tagesbetrag ihres Arbeitslosengeldes jedoch auf 60 Prozent des durchschnittlichen Tageslohns festgelegt wird.] [ § 8 - Für die Anwendung der Paragraphen 1ter und 5bis ist unter sehr kurzfristigem Arbeitsvertrag ein Arbeitsvertrag mit einer Dauer von unter drei Monaten zu verstehen. Für die Anwendung der Paragraphen 1ter und 5bis sind unter technischen Tätigkeiten im künstlerischen Sektor Tätigkeiten zu verstehen, die als Techniker oder in einer unterstützenden Funktion ausgeübt werden und Folgendes umfassen:
- Mitwirkung bei der Vorbereitung oder öffentlichen Aufführung eines geistigen Werks, an dem mindestens ein Unterhaltungskünstler physisch teilnimmt, oder bei der Aufnahme eines solchen Werks, 2.Mitwirkung bei der Vorbereitung oder Vorführung eines Filmwerks,
- Mitwirkung bei der Vorbereitung oder Übertragung einer Hörfunk- oder Fernsehsendung künstlerischer Art, 4.Mitwirkung bei der Vorbereitung oder Umsetzung einer öffentlichen Ausstellung eines Kunstwerks im Bereich der bildenden Künste.] [Art. 116 ersetzt durch Art. 21 des K.E. vom
- Juli 2012 (B.S. vom
- Juli 2012, Err.vom
- Oktober 2016 und
- November 2016); § 1bis eingefügt durch Art. 6 Nr. 1 des K.E. vom
- Februar 2014 (B.S. vom
- Februar 2014); § 1ter eingefügt durch Art. 6 Nr. 2 des K.E. vom
- Februar 2014 (B.S. vom
- Februar 2014); § 2 Abs. 1 Nr. 3 einziger Absatz Buchstabe b) aufgehoben durch Art. 12 des K.E. vom
- Dezember 2014 (B.S. vom
- Dezember 2014) und wieder aufgenommen durch Art. 4 des K.E. vom
- April 2015 (B.S. vom
- April 2015); § 2 Abs. 4 eingefügt durch Art. 6 Nr. 1 des K.E. vom
- Oktober 2017 (B.S. vom
- November 2017); § 4 ersetzt durch Art. 6 Nr. 2 des K.E. vom
- Oktober 2017 (B.S. vom
- November 2017); § 5 ersetzt durch Art. 6 Nr. 3 des K.E. vom
- Februar 2014 (B.S. vom
- Februar 2014); § 5bis eingefügt durch Art. 6 Nr. 4 des K.E. vom
- Februar 2014 (B.S. vom
- Februar 2014); § 8 eingefügt durch Art. 6 Nr. 5 des K.E. vom
- Februar 2014 (B.S. vom
- Februar 2014)] Art. 117 - [Für die Anwendung von Artikel 114 auf freiwillig in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer werden auch Entschädigungszeiträume berücksichtigt, für die sie vorher Arbeitslosengeld gemäß der in Artikel 100 erwähnten Regelung für die Entschädigung von Vollzeitarbeitnehmern bezogen haben. Vorliegende Bestimmung ist bis zu dem Zeitpunkt anwendbar, zu dem der Arbeitnehmer in Anwendung von Artikel 116 § 1 als freiwillig in Teilzeit beschäftigter Arbeitnehmer Anrecht auf einen neuen ersten Entschädigungszeitraum hat.] [Für die Anwendung von Artikel 116 auf freiwillig in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer wird eine Wiederaufnahme der Arbeit, die den Bedingungen von Artikel 33 Nr. 1 entspricht, einer Wiederaufnahme der Arbeit als Vollzeitarbeitnehmer gleichgesetzt, sofern der Arbeitnehmer während der Wiederaufnahme der Arbeit keine Zulage zur Gewährleistung des Einkommens in Anwendung von Artikel 104 § 1bis bezogen hat.] Für die Anwendung von Artikel 116 § 3 auf freiwillig in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer im Hotelgewerbe gelten halbe Arbeitstage als Arbeitstage. [Art. 117 neuer Absatz 1 eingefügt durch Art. 39 des K.E. vom
- November 1995 (B.S. vom
- Dezember 1995) und ersetzt durch Art. 22 des K.E. vom
- Juli 2012 (B.S. vom
- Juli 2012); Abs. 2 ersetzt durch Art. 9 des K.E. vom
- Juni 2013 (B.S. vom
- Juni 2013)] Art. 118 - § 1 - Bei Vollarbeitslosigkeit wird der durchschnittliche Tageslohn, der zu Beginn der Arbeitslosigkeit berücksichtigt worden ist, während der gesamten Dauer der Arbeitslosigkeit als Grundlage für die Berechnung des Arbeitslosengeldes beibehalten. [Diese Berechnungsgrundlage wird jedoch revidiert, wenn der Arbeitnehmer mindestens 24 Monate nach seinem letzten entschädigten Tag als Vollarbeitsloser einen neuen Antrag auf Leistungen einreicht, sofern er in diesem Zeitraum einen Lohn bezieht, der in Anwendung der aufgrund von Artikel 119 Nr. 1 bestimmten Regeln als Berechnungsgrundlage berücksichtigt werden kann.] Der vorhergehende Absatz findet jedoch keine Anwendung, wenn der Arbeitnehmer einen neuen Antrag auf Leistungen nach einem Zeitraum der Unterbrechung der Arbeitslosigkeit einreicht:
- [...]
- [...]
- [...] [
- während dessen er die Eigenschaft als Teilzeitarbeitnehmer mit Beibehaltung der Rechte hatte,] [
- wenn es sich um einen Arbeitnehmer handelt, der die Arbeit nach dem
- Juni 2000 wieder aufgenommen hat und zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Arbeit mindestens 45 Jahre alt war, und sofern der Lohn, der vorher als Berechnungsgrundlage gedient hatte, höher als der letzte Lohn ist,] [
- wenn es sich um eine in Artikel 42 § 2 Nr. 7 erwähnte Unterbrechung handelt.] § 2 - In Abweichung von § 1 wird die Berechnungsgrundlage außerdem für folgende Arbeitnehmer revidiert:
- [für die in Artikel 28 § 3 erwähnten Arbeitnehmer bei jeder Änderung der für sie geltenden vertraglichen Lohntabelle und jedes Mal, wenn sie unter die Anwendung einer anderen Tabelle fallen,] 2.für Arbeitnehmer, für die die Sozialversicherungsbeiträge für den Sektor Arbeitslosigkeit auf einen pauschalen Tageslohn einbehalten werden, bei jedem Antrag auf Leistungen infolge einer Wiederaufnahme der Arbeit von mindestens vier Wochen. § 3 - [Bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit wird der durchschnittliche Tageslohn, der zu Beginn der zeitweiligen Arbeitslosigkeit berücksichtigt worden ist, als Berechnungsgrundlage für spätere Arbeitslosigkeitszeiträume beibehalten. [Der Betrag wird jedoch revidiert, wenn der zeitweilige Arbeitslose gemäß Artikel 133 § 1 Nr. 4 einen Antrag auf Leistungen einreichen muss.] Der vorhergehende Absatz findet jedoch keine Anwendung, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
- Es handelt sich um einen Arbeitnehmer, der die Arbeit nach dem
- Juni 2000 wieder aufgenommen hat und zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Arbeit mindestens 45 Jahre alt war.
- Der Lohn, der vorher als Berechnungsgrundlage gedient hatte, ist höher als der letzte Lohn.
- Es handelt sich nicht um einen Antrag auf Leistungen infolge einer freiwilligen Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit.] [Art. 118 § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom
- Dezember 2007 B.S. vom
- Januar 2008); § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 aufg