Bußgeldbescheid – so legen Sie Einspruch ein
Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen (§ 67 OWiG). Über den Einspruch entscheidet nach Aktenübersendung das Amtsgericht.
Das Wichtigste auf einen Blick
Frist
2 Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids (§ 67 Abs. 1 OWiG).
Rechtsgrundlage
§ 67 OWiG, § 67 Abs. 1 OWiG, § 68 OWiG
Rechtsgebiet
Ordnungswidrigkeitenrecht (OWiG)
Schritte
Rechtsprechung
3
Stand
08.07.2026
Frist
2 Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids (§ 67 Abs. 1 OWiG).
Was tun
- Zustelldatum prüfen – Frist ist zwei Wochen.
- Schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde Einspruch einlegen, die den Bescheid erlassen hat.
- Akteneinsicht beantragen (Messprotokoll, Eichschein), um die Erfolgsaussichten zu prüfen.
- Das Verfahren geht an die Staatsanwaltschaft und dann an das Amtsgericht (§ 68 OWiG).
Worauf achten
- Frist versäumt: der Bescheid wird rechtskräftig und vollstreckbar.
- Nach Einspruch kann das Gericht auch eine höhere Geldbuße festsetzen (Verböserung möglich).
- Einspruch kann auf einzelne Punkte (z. B. nur Fahrverbot) beschränkt werden.
Rechtsgrundlage
1
§ 67 OWiG, § 67 Abs. 1 OWiG, § 68 OWiG – Dieses Gesetz regelt, was eine Ordnungswidrigkeit ist und wie diese geahndet werden.
Zugehörige Gerichtsentscheidungen
3
Zuständigkeit des Amtsgerichts bei Einspruch gegen den Bußgeldbescheid (§ 68 OWiG)
Örtlich zuständiges Gericht für die Entscheidung über den Einspruch
Rücknahme des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid
Häufige Fragen
2
Wer entscheidet über meinen Einspruch?
Nach Übersendung der Akten entscheidet das Amtsgericht (§ 68 OWiG); zuvor prüft die Verwaltungsbehörde, ob sie den Bescheid zurücknimmt.
Kann die Strafe höher werden?
Ja, im gerichtlichen Verfahren ist eine Verböserung nicht ausgeschlossen – die Erfolgsaussichten sollten vorab per Akteneinsicht geprüft werden.
Rechtsratgeber – einzelne Anleitungen
6
Ordnungswidrigkeitenrecht / Straßenverkehr (BKatV, OWiG)
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