Geschwindigkeitsüberschreitung – Bußgeldbescheid
Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung richten sich Geldbuße, Punkte und Fahrverbot nach dem Bußgeldkatalog. Gegen den Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen. Messverfahren und Ordnungsmäßigkeit der Messung können überprüft werden.
Das Wichtigste auf einen Blick
Frist
Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ist innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich oder zu Protokoll einzulegen.
Rechtsgebiet
Ordnungswidrigkeitenrecht / Straßenverkehr (BKatV, OWiG)
Schritte
Rechtsprechung
3
Stand
08.07.2026
Frist
Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ist innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich oder zu Protokoll einzulegen.
Was tun
- Bußgeldbescheid und Zustellungsdatum prüfen.
- Messverfahren, Toleranzabzug und Fahreridentität kontrollieren.
- Fristgerecht Einspruch einlegen.
- Bei drohendem Fahrverbot Ausnahmen (z. B. Härtefall) prüfen.
Worauf achten
- Wird die Zwei-Wochen-Frist versäumt, wird der Bescheid rechtskräftig.
- Ab einer bestimmten Überschreitung drohen Punkte und Fahrverbot.
- Bei erfolglosem Einspruch können zusätzliche Verfahrenskosten entstehen.
Rechtsgrundlage
2
Diese Verordnung regelt die Verwarnung, Geldbußen und Fahrverbote bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr, die im Bußgeldkatalog aufgeführt sind.
Dieses Gesetz regelt, was eine Ordnungswidrigkeit ist und wie diese geahndet werden.
Zugehörige Gerichtsentscheidungen
3
Verfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung
Bußgeld wegen Geschwindigkeitsüberschreitung
Bewertung einer Geschwindigkeitsüberschreitung
Häufige Fragen
2
Wie lange habe ich für den Einspruch?
Zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids.
Kann ich das Messergebnis anzweifeln?
Ja, Messverfahren, Toleranzabzug und Zuordnung des Fahrers können überprüft werden.
Rechtsratgeber – einzelne Anleitungen
6
Ordnungswidrigkeitenrecht (OWiG)
Ordnungswidrigkeitenrecht (OWiG)
Zivilprozess · Mahnverfahren (ZPO)
Mietrecht (BGB)
Zwangsvollstreckung (ZPO)
Arbeitsrecht · Kündigungsschutz (KSchG)