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Kündigung der Mietwohnung – Ihre Rechte als Mieter

Eine Kündigung des Vermieters ist nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen wirksam. Die fristlose Kündigung setzt einen wichtigen Grund voraus – bei Zahlungsverzug etwa § 543 Abs. 2 BGB. Der Mieter kann der Kündigung widersprechen und ihre Wirksamkeit gerichtlich prüfen lassen.

Mietrecht (BGB)

Das Wichtigste auf einen Blick

Frist
Bei ordentlicher Kündigung gelten gestaffelte Fristen nach Mietdauer (§ 573c BGB).
Rechtsgebiet
Mietrecht (BGB)
Schritte
Rechtsprechung
3
Stand
08.07.2026

Frist

Bei ordentlicher Kündigung gelten gestaffelte Fristen nach Mietdauer (§ 573c BGB). Gegen eine Räumung ist der Widerspruch des Mieters nach den §§ 574 ff. BGB möglich.

Was tun

  1. Kündigungsschreiben und Kündigungsgrund prüfen (ordentlich vs. fristlos).
  2. Bei Zahlungsverzug: Möglichkeit der Schonfristzahlung / Nachzahlung prüfen, die die fristlose Kündigung heilen kann.
  3. Der Kündigung schriftlich widersprechen, wenn ein Härtefall vorliegt (§ 574 BGB).
  4. Bei Räumungsklage rechtzeitig reagieren und Beweise sichern.

Worauf achten

Rechtsgrundlage

1
§§ 535 ff. BGB, § 543 Abs. 2 BGB, § 573c BGB, §§ 574 ff. BGB – Dieses Gesetz, das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), ist ein grundlegendes deutsches Gesetz, das weite Bereiche des Zivilrechts regelt.

Zugehörige Gerichtsentscheidungen

3
Fristlose Kündigung auf § 543 Abs. 3 BGB gestützt – Anforderungen
Fristlose Kündigung bei Zahlungsverzug mit erhöhten Betriebskostenvorauszahlungen
Berechtigte Mängelrüge des Mieters und Kündigung

Häufige Fragen

2
Kann ich eine fristlose Kündigung abwenden?

Bei Zahlungsverzug kann die vollständige Nachzahlung innerhalb der Schonfrist die fristlose Kündigung unwirksam machen (§ 569 Abs. 3 BGB).

Was ist der Härtefallwiderspruch?

Nach §§ 574 ff. BGB kann der Mieter der Kündigung widersprechen, wenn die Beendigung eine unzumutbare Härte bedeutet.

Rechtsratgeber – einzelne Anleitungen

6

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Stand: · Quellen: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Mietrecht §§ 535 ff., 543, 573 ff., gesetze-im-internet.de, EUR-Lex

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