Wechsel – Einwendungen des Schuldners
Der aus einem Wechsel in Anspruch Genommene kann dem Inhaber grundsätzlich keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf seine unmittelbaren Beziehungen zum Aussteller oder zu früheren Inhabern gründen – es sei denn, der Inhaber hat beim Erwerb bewusst zum Nachteil des Schuldners gehandelt. Der Wechselprozess ist streng formalisiert.
Das Wichtigste auf einen Blick
Was tun
- Formelle Wirksamkeit des Wechsels und die eigene Verpflichtung prüfen.
- Prüfen, welche Einwendungen gegenüber dem konkreten Inhaber zulässig sind.
- Fristen im Wechsel- und Mahnverfahren beachten.
- Bei Vollstreckungsbescheid rechtzeitig Einspruch bzw. Vollstreckungsgegenklage prüfen.
Worauf achten
- Einwendungen aus dem Grundgeschäft sind gegenüber gutgläubigen Inhabern regelmäßig ausgeschlossen.
- Im Wechselprozess gelten kurze Fristen und strenge Formanforderungen.
- Wird eine Frist versäumt, kann der Anspruch tituliert und vollstreckt werden.
Rechtsgrundlage
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Dieses Gesetz regelt die Ausstellung, Übertragung und Annahme von gezogenen Wechseln sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten der…
Häufige Fragen
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Kann ich mich gegen einen Wechsel wehren?
Nur eingeschränkt: Einwendungen aus dem Grundgeschäft greifen gegenüber gutgläubigen Inhabern grundsätzlich nicht.
Was gilt bei bewusstem Nachteilshandeln des Inhabers?
Hat der Inhaber beim Erwerb bewusst zum Nachteil des Schuldners gehandelt, sind Einwendungen möglich.
Rechtsratgeber – einzelne Anleitungen
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Zivilprozess · Mahnverfahren (ZPO)
Ordnungswidrigkeitenrecht (OWiG)
Mietrecht (BGB)
Zwangsvollstreckung (ZPO)
Arbeitsrecht · Kündigungsschutz (KSchG)
Kaufrecht · Gewährleistung (BGB)