Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung in verschiedenen industriellen Metallberufen in Deutschland. Sie legt fest, welche Fähigkeiten und Kenntnisse Auszubildende erwerben müssen und wie die Abschlussprüfung strukturiert ist.
Für wen: Auszubildende in den Berufen Anlagenmechaniker/in, Industriemechaniker/in, Konstruktionsmechaniker/in, Werkzeugmechaniker/in und Zerspanungsmechaniker/in; Ausbildungsbetriebe, die in diesen Berufen ausbilden.
Fristen:
- Die Ausbildung umfasst gemeinsame Kernqualifikationen und berufsspezifische Fachqualifikationen, die über 21 Monate integriert vermittelt werden.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Paragraphen
- 38
- Gerichtsentscheidungen
- 2
- Am häufigsten zitierte Vorschriften
- § 18 (1) · § 15 (1)
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die staatliche Anerkennung von fünf spezifischen industriellen Metallberufen.
- Die Dauer und Struktur der Berufsausbildung.
- Die Inhalte der Ausbildung und die Erstellung von Ausbildungsplänen.
- Die Durchführung und die Bestandteile der Abschlussprüfung.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Auszubildende in den Berufen Anlagenmechaniker/in, Industriemechaniker/in, Konstruktionsmechaniker/in, Werkzeugmechaniker/in und Zerspanungsmechaniker/in.
- Ausbildungsbetriebe, die in diesen Berufen ausbilden.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
- Die Abschlussprüfung besteht aus zwei Teilen: Teil 1 findet vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt, Teil 2 am Ende der Ausbildung.
- Die Ausbildung umfasst gemeinsame Kernqualifikationen und berufsspezifische Fachqualifikationen, die über 21 Monate integriert vermittelt werden.
- Auszubildende müssen einen Ausbildungsplan erhalten, der auf dem Ausbildungsrahmenplan basiert.
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (38)
- § 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
- § 2 Ausbildungsdauer
- § 3 Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung
- § 4 Ausbildungsplan
- § 5
- § 6 Abschlussprüfung
- § 7 Ausbildungsberufsbild
- § 8 Ausbildungsrahmenplan
- § 9 Teil 1 der Abschlussprüfung
- § 10 Teil 2 der Abschlussprüfung
- § 11 Ausbildungsberufsbild
- § 12 Ausbildungsrahmenplan
- § 13 Teil 1 der Abschlussprüfung
- § 14 Teil 2 der Abschlussprüfung
- § 15 Ausbildungsberufsbild
- § 16 Ausbildungsrahmenplan
- § 17 Teil 1 der Abschlussprüfung
- § 18 Teil 2 der Abschlussprüfung
- § 19 Ausbildungsberufsbild
- § 20 Ausbildungsrahmenplan
- § 21 Teil 1 der Abschlussprüfung
- § 22 Teil 2 der Abschlussprüfung
- § 23 Ausbildungsberufsbild
- § 24 Ausbildungsrahmenplan
- § 25 Teil 1 der Abschlussprüfung
- § 26 Teil 2 der Abschlussprüfung
- § 27 Bestehensregelung
- § 28 Zusatzqualifikationen
- § 29 Gegenstand der Zusatzqualifikationen
- § 30 Antrag auf Prüfung der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt
- § 31 Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation Systemintegration
- § 32 Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation Prozessintegratio
- § 33 Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigun
- § 34 Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-gestützte Anla
- § 35 Durchführung und Bestehen der Prüfung der Zusatzqualifikation
- § 36 Bestandsschutz
- § 37 Änderung bestehender Berufsausbildungsverhältnisse
- § 38 Zusatzqualifikation für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2007 +++)
InhaltsübersichtTeil 1Gemeinsame Vorschriften§ 1Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe§ 2Ausbildungsdauer§ 3Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung§ 4Ausbildungsplan§ 5(weggefallen)§ 6Abschlussprüfung Teil 2Vorschriften für den Ausbildungsberuf Anlagenmechaniker/Anlagenmechanikerin§ 7Ausbildungsberufsbild§ 8Ausbildungsrahmenplan§ 9Teil 1 der Abschlussprüfung§ 10Teil 2 der Abschlussprüfung Teil 3Vorschriften für den Ausbildungsberuf Industriemechaniker/Industriemechanikerin§ 11Ausbildungsberufsbild§ 12Ausbildungsrahmenplan§ 13Teil 1 der Abschlussprüfung§ 14Teil 2 der Abschlussprüfung Teil 4Vorschriften für den Ausbildungsberuf Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanikerin§ 15Ausbildungsberufsbild§ 16Ausbildungsrahmenplan§ 17Teil 1 der Abschlussprüfung§ 18Teil 2 der Abschlussprüfung Teil 5Vorschriften für den Ausbildungsberuf Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin§ 19Ausbildungsberufsbild§ 20Ausbildungsrahmenplan§ 21Teil 1 der Abschlussprüfung§ 22Teil 2 der Abschlussprüfung Teil 6Vorschriften für den Ausbildungsberuf Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin§ 23Ausbildungsberufsbild§ 24Ausbildungsrahmenplan§ 25Teil 1 der Abschlussprüfung§ 26Teil 2 der Abschlussprüfung Teil 7Gemeinsame Bestehensregelungen§ 27Bestehensregelung Teil 8Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten§ 28Zusatzqualifikationen§ 29Gegenstand der Zusatzqualifikationen§ 30Antrag auf Prüfung der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt§ 31Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation Systemintegration§ 32Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation Prozessintegration§ 33Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren§ 34Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung§ 35Durchführung und Bestehen der Prüfung der Zusatzqualifikation Teil 9Gemeinsame Übergangsvorschriften§ 36Bestandsschutz§ 37Änderung bestehender Berufsausbildungsverhältnisse§ 38Zusatzqualifikation für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse Anlage 1:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung in den industriellen MetallberufenAnlage 2:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker/zur AnlagenmechanikerinAnlage 3:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industriemechaniker/zur IndustriemechanikerinAnlage 4:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Konstruktionsmechaniker/zur KonstruktionsmechanikerinAnlage 5:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werkzeugmechaniker/zur WerkzeugmechanikerinAnlage 6:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zerspanungsmechaniker/zur ZerspanungsmechanikerinAnlage 7:Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikationen
010Teil 1Gemeinsame Vorschriften
§ 1Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
Die Ausbildungsberufe 1.Anlagenmechaniker/Anlagenmechanikerin,2.Industriemechaniker/Industriemechanikerin,3.Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanikerin,4.Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin,5.Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerinwerden gemäß § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
§ 3Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung
§ 4Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 5
(weggefallen)(weggefallen)
§ 6Abschlussprüfung
Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff vertraut ist. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsfähigkeit nach § 38 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist.
020Teil 2Vorschriften für den Ausbildungsberuf Anlagenmechaniker/ Anlagenmechanikerin
§ 7Ausbildungsberufsbild
§ 8Ausbildungsrahmenplan
Die in § 7 Absatz 1 genannten Qualifikationen sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 9Teil 1 der Abschlussprüfung
§ 10Teil 2 der Abschlussprüfung
Zum Nachweis kommen insbesondere Herstellen, Ändern oder Instandhalten von Anlagen oder Anlagenteilen in Betracht. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Schweißtechnik nach Satz 1 Nummer 5 wird vermutet, wenn die technischen Regeln des Deutschen Instituts für Normung e. V. eingehalten worden sind.
030Teil 3Vorschriften für den Ausbildungsberuf Industriemechaniker/Industriemechanikerin
§ 11Ausbildungsberufsbild
§ 12Ausbildungsrahmenplan
Die in § 11 Absatz 1 genannten Qualifikationen sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 3 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 13Teil 1 der Abschlussprüfung
§ 14Teil 2 der Abschlussprüfung
040Teil 4Vorschriften für den Ausbildungsberuf Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanikerin
§ 15Ausbildungsberufsbild
§ 16Ausbildungsrahmenplan
Die in § 15 Absatz 1 genannten Qualifikationen sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 4 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 17Teil 1 der Abschlussprüfung
§ 18Teil 2 der Abschlussprüfung
Zum Nachweis kommt insbesondere Herstellen, Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionen in Betracht. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Schweißtechnik nach Satz 1 Nummer 5 wird vermutet, wenn die technischen Regeln des Deutschen Instituts für Normung e. V. eingehalten worden sind.
050Teil 5Vorschriften für den Ausbildungsberuf Werkzeugmechaniker/ Werkzeugmechanikerin
§ 19Ausbildungsberufsbild
§ 20Ausbildungsrahmenplan
Die in § 19 Absatz 1 genannten Qualifikationen sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 5 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 21Teil 1 der Abschlussprüfung
§ 22Teil 2 der Abschlussprüfung
060Teil 6Vorschriften für den Ausbildungsberuf Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin
§ 23Ausbildungsberufsbild
§ 24Ausbildungsrahmenplan
Die in § 23 Absatz 1 genannten Qualifikationen sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 6 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 25Teil 1 der Abschlussprüfung
§ 26Teil 2 der Abschlussprüfung
070Teil 7Gemeinsame Bestehensregelungen
§ 27Bestehensregelung
080Teil 8Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
§ 28Zusatzqualifikationen
Über das jeweilige Ausbildungsberufsbild, das in § 7 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 15 Absatz 1, § 19 Absatz 1 und § 23 Absatz 1 beschrieben ist, hinaus kann die Ausbildung in einer oder mehreren der folgenden Zusatzqualifikationen vereinbart werden: 1.Systemintegration,2.Prozessintegration,3.Additive Fertigungsverfahren und4.IT-gestützte Anlagenänderung.
§ 29Gegenstand der Zusatzqualifikationen
§ 30Antrag auf Prüfung der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt
§ 31Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation Systemintegration
§ 32Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation Prozessintegration
§ 33Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren
§ 34Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung
§ 35Durchführung und Bestehen der Prüfung der Zusatzqualifikation
090Teil 9Gemeinsame Übergangsvorschriften
§ 36Bestandsschutz
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem
- August 2018 bereits bestehen, ist die Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen vom
- Juli 2007 (BGBl. I S. 1599), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
- März 2011 (BGBl. I S. 326) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
§ 37Änderung bestehender Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem
- August 2018 bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem
- August 2018 geltenden Fassung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht Teil 1 der Abschlussprüfung absolviert hat.
§ 38Zusatzqualifikation für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Die Regelungen zu den Zusatzqualifikationen nach Teil 8 können ab dem
- August 2018 auch auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem
- August 2018 bereits bestehen, angewendet werden.
Anlage 1(zu den §§ 8, 12, 16, 20 und 24) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen(Fundstelle: BGBl. I 2018, 989 – 991) Gemeinsame KernqualifikationenBerufs- bild- positionTeil des AusbildungsberufsbildesKernqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind1231Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 7 Absatz 1 Nummer 1, § 11 Absatz 1 Nummer 1, § 15 Absatz 1 Nummer 1, § 19 Absatz 1 Nummer 1, § 23 Absatz 1 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 7 Absatz 1 Nummer 2, § 11 Absatz 1 Nummer 2, § 15 Absatz 1 Nummer 2, § 19 Absatz 1 Nummer 2, § 23 Absatz 1 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 7 Absatz 1 Nummer 3, § 11 Absatz 1 Nummer 3, § 15 Absatz 1 Nummer 3, § 19 Absatz 1 Nummer 3, § 23 Absatz 1 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachtene)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden;
Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 7 Absatz 1 Nummer 4, § 11 Absatz 1 Nummer 4, § 15 Absatz 1 Nummer 4, § 19 Absatz 1 Nummer 4, § 23 Absatz 1 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit (§ 7 Absatz 1 Nummer 5, § 11 Absatz 1 Nummer 5, § 15 Absatz 1 Nummer 5, § 19 Absatz 1 Nummer 5, § 23 Absatz 1 Nummer 5)a)auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellenb)Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und archivierenc)Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und analysierend)Vorschriften zum Datenschutz anwendene)informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwendenf)Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen bewerteng)digitale Lernmedien nutzenh)die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigeni)betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elektronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhaltenj)Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifenk)Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungssysteme nutzenl)in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6, § 11 Absatz 1 Nummer 6, § 15 Absatz 1 Nummer 6, § 19 Absatz 1 Nummer 6, § 23 Absatz 1 Nummer 6)a)technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigenb)Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwendenc)Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigend)Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwendene)Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwendenf)Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentiereng)Konflikte im Team lösen7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7, § 11 Absatz 1 Nummer 7, § 15 Absatz 1 Nummer 7, § 19 Absatz 1 Nummer 7, § 23 Absatz 1 Nummer 7)a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenb)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellenc)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführend)Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwendene)betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewertenf)Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleicheng)im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenh)Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzeni)unterschiedliche Lerntechniken anwendenj)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellenk)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentierenl)Aufgaben im Team planen und durchführen8Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 7 Absatz 1 Nummer 8, § 11 Absatz 1 Nummer 8, § 15 Absatz 1 Nummer 8, § 19 Absatz 1 Nummer 8, § 23 Absatz 1 Nummer 8)a)Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhabenb)Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen9Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 9, § 11 Absatz 1 Nummer 9, § 15 Absatz 1 Nummer 9, § 19 Absatz 1 Nummer 9, § 23 Absatz 1 Nummer 9)a)Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellenb)Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannenc)Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellend)Bauteile durch Trennen und Umformen herstellene)Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen10Warten von Betriebsmitteln (§ 7 Absatz 1 Nummer 10, § 11 Absatz 1 Nummer 10, § 15 Absatz 1 Nummer 10, § 19 Absatz 1 Nummer 10, § 23 Absatz 1 Nummer 10)a)Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentierenb)mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassenc)Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen11Steuerungstechnik (§ 7 Absatz 1 Nummer 11, § 11 Absatz 1 Nummer 11, § 15 Absatz 1 Nummer 11, § 19 Absatz 1 Nummer 11, § 23 Absatz 1 Nummer 11)a)steuerungstechnische Unterlagen auswertenb)Steuerungstechnik anwenden12Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 7 Absatz 1 Nummer 12, § 11 Absatz 1 Nummer 12, § 15 Absatz 1 Nummer 12, § 19 Absatz 1 Nummer 12, § 23 Absatz 1 Nummer 12)a)Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassenb)Transportgut absetzen, lagern und sichern13Kundenorientierung (§ 7 Absatz 1 Nummer 13, § 11 Absatz 1 Nummer 13, § 15 Absatz 1 Nummer 13, § 19 Absatz 1 Nummer 13, § 23 Absatz 1 Nummer 13)a)auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleitenb)Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen
Anlage 2(zu § 8) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker/zur Anlagenmechanikerin(Fundstelle: BGBl. I 2018, 992 – 1002) Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen Berufs- bild- positionTeil des AusbildungsberufsbildesFachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind12314Bearbeiten von Aufträgen (§ 7 Absatz 1 Nummer 14)a)Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne, isometrische Darstellungen, Abwicklungen, Fundament- und Lagepläne sowie Aufstellungspläne, lesen und anwendenb)isometrische Skizzen von Rohrformstücken anfertigenc)Rohrleitungsverläufe aufnehmen und isometrisch skizzierend)technische Sachverhalte im Hinblick auf die Auftragsabwicklung berufsübergreifend abstimmene)Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe disponierenf)Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerter Prozessschritte festlegen und sicherstelleng)Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzenh)Sicherungsmaßnahmen auf Baustellen oder Montageplätzen durchführen15Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 15)a)Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ihrem Verwendungszweck auswählen und einsetzenb)Rohre, Bleche und Profile thermisch und mechanisch trennenc)Rohre, Bleche und Profile kalt und warm umformend)Armaturen auswählen und einbauene)Schablonen und Abwicklungen konstruieren, anreißen und herstellenf)Rohr-, Flansch- und Schlauchverbindungen herstelleng)lösbare und unlösbare Rohrverbindungen unter Berücksichtigung der zu fördernden Medien, des Druckes und der Temperatur herstellenh)Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsse und Dämmmaßnahmen sicherstelleni)Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schweißenj)Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteile unter Beachtung der schweißtechnischen Rahmenbedingungen heften und schweißenk)Rohrsysteme oder Behälter nach Unterlagen herstellenl)Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teilespezifischer Montagebedingungen fügenm)Schweißnähte thermisch vor- und nachbehandelnn)Rohre, Bleche, Profile warmrichteno)werkstoff- und bauteilbezogene Wärmebehandlung ausführenp)Anlagenteile montieren und demontieren16Instandhaltung;
Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Fehlern und Störungen (§ 7 Absatz 1 Nummer 16)a)Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Beschädigungen und Störungen feststellen und eingrenzenb)Vorbereitungsmaßnahmen zur Instandhaltung von Anlagenteilen unter Berücksichtigung verfahrens- und sicherheitstechnischer Vorschriften durchführenc)Bauteile auf Verschleiß und Beschädigungen sichtprüfend)Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter Beachtung sicherheits- und verfahrenstechnischer Vorschriften außer Betrieb setzene)Anlagen oder Anlagenteile wartenf)Anlagen oder Anlagenteile instand setzeng)Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren17Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Absatz 1 Nummer 17)a)Bauteile und Einrichtungen unter Beachtung technischer Unterlagen und technischer Rahmenbedingungen prüfen oder in Betrieb nehmenb)Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowie Sicherheitseinrichtungen auf Funktion prüfenc)Sichtprüfverfahren, insbesondere Farbeindring- oder Magnetpulverprüfung, an Schweißnähten durchführend)Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durch Druckprobe auf Dichtheit prüfene)Prüfprotokolle erstellen18Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 7 Absatz 1 Nummer 18)a)Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechenb)Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachtenc)Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellend)Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfene)Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchführenf)betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden;
Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentiereng)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentierenh)Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentiereni)technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellenj)Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragenk)Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassenl)Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten Teil B: Zeitliche Gliederung Abschnitt I:
Berufs- bild- positionTeil des AusbildungsberufesKern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen in Monaten12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 7 Absatz 1 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 7 Absatz 1 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 7 Absatz 1 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachtene)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden;
Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 7 Absatz 1 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenwährend der gesamten Ausbildung5Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit (§ 7 Absatz 1 Nummer 5)a)auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellenb)Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und archivierenc)Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und analysierend)Vorschriften zum Datenschutz anwendene)informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwendenf)Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen bewerteng)digitale Lernmedien nutzenh)die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigeni)betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elektronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhaltenj)Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifenk)Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungssysteme nutzenl)in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten Abschnitt II:
Berufs- bild- positionTeil des AusbildungsberufesKern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen in Monaten1234Zeitrahmen 11. Ausbildungsjahr6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6)a)technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7)a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichtenb)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstelleng)im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenh)Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzeni)unterschiedliche Lerntechniken anwendenj)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellenk)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren8Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 7 Absatz 1 Nummer 8)a)Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhabenb)Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen4 bis 69Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 9)a)Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellenb)Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannenc)Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellend)Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen15Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 15)a)Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ihrem Verwendungszweck auswählen und einsetzenZeitrahmen 26Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6)a)technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigenc)Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigeng)Konflikte im Team lösen7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7)b)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführenm)Aufgaben im Team planen und durchführen9Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 9)e)Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen 4 bis 612Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 7 Absatz 1 Nummer 12)a)Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassenb)Transportgut absetzen, lagern und sichern14Bearbeiten von Aufträgen (§ 7 Absatz 1 Nummer 14)e)Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe disponiereng)Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen15Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 15)a)Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ihrem Verwendungszweck auswählen und einsetzeni)Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schweißenZeitrahmen 36Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6)e)Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7)b)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellenc)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen10Warten von Betriebsmitteln (§ 7 Absatz 1 Nummer 10)a)Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentierenb)mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassenc)Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen1 bis 314Bearbeiten von Aufträgen (§ 7 Absatz 1 Nummer 14)e)Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe disponierenZeitrahmen 42.
Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6)f)Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren9Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 9)a)Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellenb)Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannenc)Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen14Bearbeiten von Aufträgen (§ 7 Absatz 1 Nummer 14)a)Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne, isometrische Darstellungen, Abwicklungen, Fundament- und Lagepläne sowie Aufstellungspläne lesen und berücksichtigenb)isometrische Skizzen von Rohrformstücken anfertigenc)Rohrleitungsverläufe aufnehmen und isometrisch skizziereng)Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen2 bis 415Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 15)b)Rohre, Bleche und Profile thermisch und mechanisch trennenc)Rohre, Bleche und Profile kalt und warm umformenf)Rohr-, Flansch- und Schraubverbindungen herstellenh)Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsse und Dämmmaßnahmen sicherstelleni)Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schweißen17Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Absatz 1 Nummer 17)c)Sichtprüfverfahren, insbesondere Farbeindring- oder Magnetpulverprüfung an Schweißnähten, durchführend)Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durch Druckprobe auf Dichtheit prüfenZeitrahmen 56Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6)b)Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden2 bis 47Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7)a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenl)Aufgaben im Team planen und durchführen9Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 9)d)Bauteile durch Trennen und Umformen herstellene)Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen zu Baugruppen fügen12Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 7 Absatz 1 Nummer 12)a)Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen und unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassenb)Transportgut absetzen, lagern und sichern14Bearbeiten von Aufträgen (§ 7 Absatz 1 Nummer 14)a)Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne, isometrische Darstellungen, Abwicklungen, Fundament- und Lagepläne sowie Aufstellungspläne lesen und berücksichtigend)technische Sachverhalte im Hinblick auf die Auftragsabwicklung berufsübergreifend abstimmeng)Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzenh)Sicherungsmaßnahmen auf Baustellen oder Montageplätzen durchführen15Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 15)d)Armaturen auswählen und einbauene)Schablonen und Abwicklungen konstruieren, anreißen und herstellenh)Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsse und Dämmmaßnahmen sicherstelleni)Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schweißenl)Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teilespezifischer Montagebedingungen fügenp)Anlagenteile montieren und demontieren17Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Absatz 1 Nummer 17)d)Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durch Druckprobe auf Dichtheit prüfenZeitrahmen 62.
Ausbildungsjahr,
- Halbjahr,
- und
- Ausbildungsjahr6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6)b)Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwendene)Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden2 bis 47Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7)j)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen8Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 7 Absatz 1 Nummer 8)b)Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen11Steuerungstechnik (§ 7 Absatz 1 Nummer 11)a)steuerungstechnische Unterlagen auswerten16Instandhaltung;
Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Fehlern und Störungen (§ 7 Absatz 1 Nummer 16)a)Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Beschädigungen und Störungen feststellen und eingrenzenb)Instandhaltung von Anlagenteilen unter Berücksichtigung verfahrens- und sicherheitstechnischer Vorschriften durchführenc)Bauteile auf Verschleiß und Beschädigung sichtprüfend)Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter Beachtung sicherheits- und verfahrenstechnischer Vorschriften außer Betrieb nehmene)Anlagen oder Anlagenteile warteng)Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren17Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Absatz 1 Nummer 17)a)Bauteile und Einrichtungen unter Beachtung technischer Unterlagen und technischer Rahmenbedingungen prüfen oder in Betrieb nehmenb)Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowie Sicherheitseinrichtungen auf Funktion prüfene)Prüfprotokolle erstellenZeitrahmen 76Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6)c)Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigend)Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7)f)Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleicheng)im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenh)Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzeni)verschiedene Lerntechniken anwendenk)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren13Kundenorientierung (§ 7 Absatz 1 Nummer 13)a)auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleitenb)Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen15Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 15)d)Armaturen auswählen und einbauene)Schablonen und Abwicklungen konstruieren, anreißen und herstelleni)Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schweißenj)Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteile unter Beachtung schweißtechnischer Rahmenbedingungen heften und schweißenl)Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teilespezifischer Montagebedingungen fügen 3 bis 416Instandhaltung;
Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Fehlern und Störungen (§ 7 Absatz 1 Nummer 16)a)Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Beschädigungen und Störungen feststellen und eingrenzenb)Vorbereitungsmaßnahmen zur Instandhaltung von Anlagenteilen unter Berücksichtigung verfahrens- und sicherheitstechnischer Vorschriften durchführend)Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter Beachtung sicherheits- und verfahrenstechnischer Vorschriften außer Betrieb nehmenf)Anlagen- oder Anlagenteile instand setzeng)Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren17Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Absatz 1 Nummer 17)e)Prüfprotokolle erstellenZeitrahmen 86Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6)b)Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7)d)Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwendene)betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewertenj)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellenk)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren8Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 7 Absatz 1 Nummer 8)a)Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben13Kundenorientierung (§ 7 Absatz 1 Nummer 13)b)auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleitenc)Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen14Bearbeiten von Aufträgen (§ 7 Absatz 1 Nummer 14)f)Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerter Prozessschritte festlegen und sicherstelleng)Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen4 bis 615Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 15)g)lösbare und unlösbare Rohrverbindungen unter Berücksichtigung der zu fördernden Medien, des Druckes und der Temperatur herstellenj)Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteile unter Beachtung schweißtechnischer Rahmenbedingungen heften und schweißenk)Rohrsysteme oder Behälter nach Unterlagen herstellenm)Schweißnähte thermisch vor- und nachbehandelnn)Rohre, Bleche, Profile warmrichteno)werkstoff- und bauteilbezogene Wärmebehandlung ausführen17Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Absatz 1 Nummer 17)d)Behälter, Rohrsysteme oder Anlagen durch Druckprobe auf Dichtheit prüfene)Prüfprotokolle erstellenZeitrahmen 911Steuerungstechnik (§ 7 Absatz 1 Nummer 11)b)Steuerungstechnik anwenden1 bis 214Bearbeiten von Aufträgen (§ 7 Absatz 1 Nummer 14)f)Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerter Prozessschritte festlegen und sicherstellen16Instandhaltung;
Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Fehlern und Störungen (§ 7 Absatz 1 Nummer 16)d)Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter Beachtung sicherheits- und verfahrenstechnischer Vorschriften außer Betrieb nehmen17Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Absatz 1 Nummer 17)a)Bauteile oder Einrichtungen unter Beachtung technischer Unterlagen und technische Rahmenbedingungen prüfen oder in Betrieb nehmenb)Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowie Sicherheitseinrichtungen auf Funktion prüfenZeitrahmen 1018Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungs- systeme im Einsatzgebiet (§ 7 Absatz 1 Nummer 18)a)Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechenb)Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachtenc)Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellend)Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfene)Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchführenf)betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden;
Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentiereng)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentierenh)Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentiereni)technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellenj)Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragenk)Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassenl)Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten10 bis 12
Anlage 3(zu § 12) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industriemechaniker/zur Industriemechanikerin(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1003 – 1016) Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen Berufs- bild- positionTeil des AusbildungsberufsbildesFachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierensintegriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind12314Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14)a)technische Unterlagen analysierenb)Montage- und Demontagepläne erstellen und anwendenc)Bauteile durch Kombination verschiedener Fertigungsverfahren herstellen und anpassend)Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montierene)Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnenf)Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagerng)Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten15Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 15)a)Störungen an Maschinen und Systemen unter Beachtung der Schnittstellen feststellen und Fehler eingrenzenb)Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder Verbesserung durchführen oder veranlassenc)Anlagen und Systeme inspizieren, Betriebsbereitschaft sicherstellend)Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steuern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen sicherstellen oder verbesserne)Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen16Instandhalten von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 16)a)Maschinen und Systeme warten, inspizieren, instand setzen oder verbessernb)Instandhaltungsmaßnahmen dokumentierenc)Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden durchführen und deren Wirksamkeit sicherstellend)Wartungs- und Inspektionspläne erstellen17Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Absatz 1 Nummer 17)a)einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwendenb)Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwendenc)elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch aufbauend)mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder Komponenten installieren und prüfene)funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten18Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 11 Absatz 1 Nummer 18)a)Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechenb)Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachtenc)Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellend)Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfene)Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführenf)betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden;
Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentiereng)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentierenh)Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentiereni)technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellenj)Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragenk)Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassenl)Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten Teil B: Zeitliche Gliederung Abschnitt I:
Berufs- bild- positionTeil des AusbildungsberufsbildesKern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen in Monaten12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 11 Absatz 1 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 11 Absatz 1 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben3Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 11 Absatz 1 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachtene)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden;
Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 11 Absatz 1 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenwährend der gesamten Ausbildung5Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit (§ 11 Absatz 1 Nummer 5)a)auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellenb)Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und archivierenc)Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und analysierend)Vorschriften zum Datenschutz anwendene)informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwendenf)Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen bewerteng)digitale Lernmedien nutzenh)die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigeni)betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elektronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhaltenj)Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifenk)Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungssysteme nutzenl)in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten Abschnitt II:
Berufs- bild- positionTeil des AusbildungsberufsbildesKern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen in Monaten1234Zeitrahmen 11. Ausbildungsjahr6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6)a)technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigenc)Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigenf)Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7)a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenb)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellenc)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführeng)im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitrageni)unterschiedliche Lerntechniken anwendenj)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellenk)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentierenl)Aufgaben im Team planen und durchführen6 bis 88Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8)a)Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhabenb)Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen9Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 11 Absatz 1 Nummer 9)a)Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellenb)Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannenc)Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellend)Bauteile durch Trennen und Umformen herstellene)Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen12Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 11 Absatz 1 Nummer 12)a)Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassenb)Transportgut absetzen, lagern und sichern14Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14)d)Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montiereng)Maschinen oder Fertigungssysteme umrüstenZeitrahmen 26Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6)b)Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwendenc)Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigend)Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7)a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenb)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellenc)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführeni)unterschiedliche Lerntechniken anwendenj)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen8Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8)b)Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen1 bis 310Warten von Betriebsmitteln (§ 11 Absatz 1 Nummer 10)a)Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentierenb)mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassenc)Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen13Kundenorientierung (§ 11 Absatz 1 Nummer 13)a)auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleitenb)Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen14Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14)f)Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern15Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 15)c)Anlagen und Systeme inspizieren, Betriebsbereitschaft sicherstellene)Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfenZeitrahmen 36Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6)b)Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden2 bis 47Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7)a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenb)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellenj)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen12Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 11 Absatz 1 Nummer 12)a)Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassenb)Transportgut absetzen, lagern und sichern14Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14)a)technische Unterlagen analysierenf)Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagerng)Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten15Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 15)e)Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfenZeitrahmen 42.
Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6)a)technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7)d)Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwendeng)im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenh)Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzenj)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellenk)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren8Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8)a)Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben9Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 11 Absatz 1 Nummer 9)a)Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellenb)Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannenc)Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellend)Bauteile durch Trennen und Umformen herstellene)Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen3 bis 514Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14)a)technische Unterlagen analysierenb)Montage- und Demontagepläne erstellen und anwendenc)Bauteile durch Kombination verschiedener Fertigungsverfahren herstellen und anpassend)Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montierenZeitrahmen 56Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6)b)Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwendend)Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwendenf)Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7)c)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführenf)Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleicheni)unterschiedliche Lerntechniken anwendenk)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentierenl)Aufgaben im Team planen und durchführen11Steuerungstechnik (§ 11 Absatz 1 Nummer 11)a)steuerungstechnische Unterlagen auswertenb)Steuerungstechnik anwenden13Kundenorientierung (§ 11 Absatz 1 Nummer 13)a)auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten14Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14)a)technische Unterlagen analysierend)Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren1 bis 315Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 15)a)Störungen an Maschinen und Systemen unter Beachtung der Schnittstellen feststellen und Fehler eingrenzend)Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steuern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen sicherstellen oder verbesserne)Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen17Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Absatz 1 Nummer 17)a)einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwendenb)Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwendenc)elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch aufbauend)mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder Komponenten installieren und prüfene)funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen oder einleitenZeitrahmen 62.