Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Chirurgiemechaniker-Handwerk
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt die Meisterprüfung im Chirurgiemechaniker-Handwerk, indem sie das Berufsbild und die Prüfungsanforderungen für die Teile I und II der Prüfung festlegt. Sie stellt sicher, dass angehende Meister die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen, um einen Betrieb selbstständig zu führen und qualifizierte Arbeit zu leisten.
Für wen: Personen, die die Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Chirurgiemechaniker-Handwerk ablegen möchten; Meisterprüfungsausschüsse, die für die Durchführung und Bewertung der Prüfungen zuständig sind.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Paragraphen
- 11
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Gliederung und den Inhalt der Meisterprüfung in vier selbstständigen Teilen.
- Das Berufsbild des Chirurgiemechanikermeisters, einschließlich der erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse.
- Die spezifischen Anforderungen für Teil I der Meisterprüfung, bestehend aus einem Meisterprüfungsprojekt, einem Fachgespräch und einer Situationsaufgabe.
- Die spezifischen Anforderungen für Teil II der Meisterprüfung, aufgeteilt in die Handlungsfelder Fertigungstechnik, Auftragsabwicklung sowie Betriebsführung und Betriebsorganisation.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen, die die Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Chirurgiemechaniker-Handwerk ablegen möchten.
- Meisterprüfungsausschüsse, die für die Durchführung und Bewertung der Prüfungen zuständig sind.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Meisterprüfung umfasst vier Teile: praktische Tätigkeiten (Teil I), fachtheoretische Kenntnisse (Teil II), betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse (Teil III) und berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse (Teil IV).
- Im Teil I muss ein Meisterprüfungsprojekt durchgeführt werden, das einem Kundenauftrag entspricht, sowie ein Fachgespräch und eine Situationsaufgabe.
- Die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts soll nicht länger als fünf Arbeitstage, das Fachgespräch nicht länger als 30 Minuten und die Situationsaufgabe nicht länger als acht Stunden dauern.
- Für das Bestehen von Teil I darf keine Prüfungsleistung (Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch, Situationsaufgabe) mit weniger als 30 Punkten bewertet werden.
- Teil II der Prüfung ist schriftlich in den Handlungsfeldern Fertigungstechnik, Auftragsabwicklung und Betriebsführung/Betriebsorganisation abzulegen, wobei jedes Handlungsfeld nicht länger als drei Stunden dauern soll.
- Teil II ist nicht bestanden, wenn ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten bewertet wurde oder nach einer Ergänzungsprüfung zwei Handlungsfelder jeweils weniger als 50 Punkte aufweisen.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (11)
- § 1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung
- § 2 Meisterprüfungsberufsbild
- § 3
- § 4 Meisterprüfungsprojekt
- § 5 Fachgespräch
- § 6 Situationsaufgabe
- § 7 Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I
- § 8 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
- § 9 Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur
- § 10 Übergangsvorschrift
- § 11 Inkrafttreten
Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Chirurgiemechaniker-HandwerkStandZuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 56 V v. 18.1.2022 I 39 (+++ Textnachweis ab: 1.11.2006 +++) (+++ Zur Anwendung vgl. § 10 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 45 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 1 Nr. 39 des Gesetzes vom
- Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
- August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
- November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung
Die Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Chirurgiemechaniker-Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile: 1.die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der wesentlichen Tätigkeiten (Teil I), 2.die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II), 3.die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und 4.die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV).
§ 2Meisterprüfungsberufsbild
Oberflächenbehandlung durchführen, 9.chirurgische Instrumente, Geräte und Implantate aus Bauteilen und Baugruppen montieren, in Betrieb nehmen, Funktionsprüfung durchführen und instand halten, 10.Logistikkonzepte für Betriebs- und Lagerausstattung entwickeln und umsetzen, 11.Fehler-, Mängel- und Störungssuche durchführen, Fehler, Mängel und Störungen beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren, 12.Leistungen abnehmen, abrechnen und protokollieren sowie Nachkalkulation durchführen.
§ 3
Gliederung des Teils IDer Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche: 1.ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch, 2.eine Situationsaufgabe.
§ 4Meisterprüfungsprojekt
§ 5Fachgespräch
Nach Durchführung des Meisterprüfungsprojekts ist hierüber das Fachgespräch zu führen. Dabei soll der Prüfling nachweisen, dass er die fachlichen Zusammenhänge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen, den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts begründen und mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darstellen kann und dabei in der Lage ist, neue Entwicklungen zu berücksichtigen.
§ 6Situationsaufgabe
§ 7Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I
§ 8Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
Prüf- und Betriebsmittel unterschiedlichen Fertigungs-, Füge- und Prüfverfahren zuordnen sowie Anwendungsbereiche unterscheiden,g)Lösungen für Probleme der Werkstoffbe- und -verarbeitung sowie des Fügens erarbeiten und bewerten,h)Bearbeitungsprogramme für gesteuerte Maschinen erarbeiten, bewerten und optimieren,i)Verfahren der Oberflächenbehandlung, insbesondere Wärmebehandlung, sowie des Korrosionsschutzes unterscheiden und Verwendungszwecken zuordnen;2.AuftragsabwicklungDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Auftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwendung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert zu planen, deren Durchführung zu kontrollieren und sie abzuschließen; bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:a)Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen,b)Angebotsunterlagen erstellen und Angebote auswerten, Angebotskalkulation durchführen,c)Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter Berücksichtigung der Fertigungs- und Instandsetzungstechnik, des Einsatzes von Material, Geräten und Personal bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen sowie Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen berücksichtigen,d)berufsbezogene rechtliche Vorschriften und technische Normen sowie allgemein anerkannte Regeln der Technik anwenden, insbesondere Haftung bei der Herstellung, der Instandhaltung und bei Dienstleistungen beurteilen,e)technische Arbeitspläne erarbeiten sowie vorgegebene Arbeitspläne bewerten und korrigieren,f)auftragsbezogenen Einsatz von Material, Maschinen und Geräten bestimmen und begründen,g)Unteraufträge vergeben und kontrollieren,h)Mengen ermitteln und berechnen, Vor- und Nachkalkulation durchführen;3.Betriebsführung und BetriebsorganisationDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen; bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis i aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:a)betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen;
Arbeitspositionen zu Angebotspaketen zusammenfassen und Preise kalkulieren,b)betriebliche Kostenstrukturen überprüfen, betriebliche Kennzahlen ermitteln,c)Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen erarbeiten,d)betriebliche Kennzahlen anhand vorgegebener Schemata ermitteln und nutzen,e)betriebliches Qualitätsmanagement planen und darstellen,f)Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen; den Zusammenhang zwischen Personalverwaltung sowie Personalführung und -entwicklung darstellen,g)betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen entwickeln; Gefahrenpotenziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung festlegen,h)Betriebs- und Lagerausstattung planen und darstellen,i)Chancen und Risiken betrieblicher Kooperationen darstellen und beurteilen.
§ 9Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung
§ 10Übergangsvorschrift
Die Regelungen des § 8 Absatz 6 und 7 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
§ 11Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 2006 in Kraft.