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Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Aufstellung und den Betrieb von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit sowie die Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit. Sie legt fest, wo solche Geräte aufgestellt und Spiele veranstaltet werden dürfen und unter welchen Bedingungen.

Was es regelt

  • Die zulässigen Standorte für Geld- und Warenspielgeräte.
  • Die Orte, an denen Geld- und Warenspielgeräte nicht aufgestellt werden dürfen.
  • Die maximale Anzahl von Spielgeräten in bestimmten Betrieben.
  • Die Bedingungen für die Veranstaltung anderer Spiele mit Geld- oder Warengewinn.

Wen es betrifft

  • Betreiber von Schank- oder Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Spielhallen und Wettannahmestellen.
  • Personen, die Spielgeräte aufstellen oder andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit veranstalten.

Eckpunkte

  • Geldspielgeräte dürfen nur in Schank- oder Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Spielhallen oder Wettannahmestellen aufgestellt werden (§ 1 Abs. 1).
  • In bestimmten Betrieben wie auf Volksfesten, in Trinkhallen oder in Einrichtungen, die vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden, dürfen Geldspielgeräte nicht aufgestellt werden (§ 1 Abs. 2).
  • In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen und Spielhallen, in denen Alkohol ausgeschenkt wird, dürfen höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden (§ 3 Abs. 1).
  • In Spielhallen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden, die Gesamtzahl darf jedoch zwölf Geräte nicht übersteigen (§ 3 Abs. 2).
  • Der Aufsteller muss sicherstellen, dass an Geldspielgeräten Warnhinweise zu übermäßigem Spielen und Jugendschutz sowie Hinweise auf Beratungsmöglichkeiten angebracht sind (§ 6 Abs. 4).
  • Geldspielgeräte müssen spätestens alle 24 Monate auf ihre Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart überprüft werden (§ 7 Abs. 1).
  • Der Aufsteller oder Veranstalter darf am Spiel nicht teilnehmen und keine Kredite gewähren (§ 8).
  • Als Warengewinn dürfen nur Gegenstände angeboten werden, deren Gestehungskosten 60 Euro nicht überschreiten (§ 9 Abs. 1).
  • Kinder und Jugendliche dürfen Räume, in denen Spiele mit Geldgewinn veranstaltet werden, nicht betreten (§ 10).
  • Personen, die das Gewerbe des Aufstellens von Spielgeräten ausüben wollen, müssen an einer Unterrichtung teilnehmen (§ 10a, § 10b).
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (6)§ 3§ 3a§ 6§ 6a§ 7§ 9

Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit GewinnmöglichkeitNeufNeugefasst durch Bek. v. 27.1.2006 I 280;Standzuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 61 G v. 18.7.2016 I 1666 Diese Verordnung wurde

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.12.1984 +++)

(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr nicht mehr anzuwenden gem. Art. 1 Nr. 4 Buchst. c DBuchst. aa G v. 21.2.2013 I 91 +++)

§ 3

Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 mehr als die dort genannte Zahl von Spielgeräten aufstellt,1a.

§ 3Abs.

1 Satz 3 nicht sicherstellt, dass Kinder oder Jugendliche nicht an Spielgeräten spielen,1b.

§ 3Abs.

2 Satz 3 Spielgeräte nicht richtig aufstellt,2.

§ 3a

die Aufstellung von Spielgeräten in seinem Betrieb zuläss,3.

§ 6Abs.

1 Satz 1 ein Spielgerät aufstellt,3a.

§ 6Abs.

1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass die Spielregeln und der Gewinnplan leicht zugänglich sind,4.

§ 6Abs.

2 die Spielregeln oder den Gewinnplan nicht deutlich sichtbar anbringt oder die Unbedenklichkeitsbescheinigung, einen Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung oder den Erlaubnisbescheid am Veranstaltungsort nicht bereithält,5.

§ 6Abs.

3 Satz 1 Gegenstände so aufstellt, dass sie dem Spieler als Gewinne erscheinen können, oder

§ 6Abs.

3 Satz 2 lebende Tiere als Gewinn aussetzt,5a.

§ 6

Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Warnhinweis oder ein Hinweis auf Beratungsmöglichkeiten angebracht ist,5b.

§ 6

Absatz 4 Satz 2 nicht sicherstellt, dass dort genanntes Informationsmaterial sichtbar ausliegt,5c.

§ 6

Absatz 5 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass jedem Spieler ein Identifikationsmittel ausgehändigt wird,5d.

§ 6

Absatz 5 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass jedem Spieler nicht mehr als ein Identifikationsmittel ausgehändigt wird,5e.

§ 6a

Satz 2 einen Einsatz zurückgewährt,5f.

§ 6a

Satz 3 ein Freispiel gewährt,6.

§ 7Abs.

1 ein Geldspielgerät nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig überprüfen lässt,6a.

§ 7Abs.

3 ein Geldspielgerät aufstellt,6b.

§ 7Abs.

4 ein Spielgerät nicht aus dem Verkehr zieht,7.der Vorschrift des § 8 zuwiderhandelt,8.

§ 9Abs.

1 Vergünstigungen gewährt oder gewonnene Gegenstände zurückkauft oder gewonnene Gegenstände in einen Gewinn umtauscht, dessen Gestehungskosten den zulässigen Höchstgewinn überschreiten,8a.

§ 9Abs.

2 neben der Ausgabe von Gewinnen über gemäß den §§ 33c und 33d der Gewerbeordnung zugelassene Spielgeräte oder andere Spiele sonstige Gewinnchancen in Aussicht stellt oder Zahlungen oder sonstige finanzielle Vergünstigungen gewährt,9.der Vorschrift des § 10 über den Schutz von Kindern und Jugendlichen zuwiderhandelt.

(2)Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in Ausübung eines Reisegewerbes 1.

§ 6Abs.

1 Satz 1 ein Spielgerät aufstellt,1a.

§ 6Abs.

1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass die Spielregeln und der Gewinnplan leicht zugänglich sind oder2.eine in Absatz 1 Nr. 4 bis 8 bezeichnete Handlung begeht. SpielV070VII.Schlussvorschriften SpielV§ 20

(1)Geldspielgeräte, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vor dem
  1. Juli 2008 zugelassen worden ist und die nicht den ab dem
  2. November 2014 geltenden Vorgaben des § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und des § 13 Nummer 6 Satz 2, letztere im Hinblick auf das neu eingeführte Verbot von Spielvorgängen und Animationen während der Spielpause, entsprechen, dürfen nicht weiter betrieben werden.
(2)Im Übrigen dürfen Geldspielgeräte, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vor dem
  1. November 2014 zugelassen worden ist, entsprechend dem Inhalt des Zulassungsbelegs bis zum
  2. November 2018 weiter betrieben werden.
(3)Die Auswirkungen der Änderung der Spielverordnung auf das Entstehen von Glücksspielsucht und eine wirksame Suchtbekämpfung sind unter Mitwirkung der Länder und des Fachbeirats (§ 10 Absatz 1 Satz 2 des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland – Glücksspielstaatsvertrag) zu evaluieren. Ein zusammenfassender Bericht ist bis zum 30. Juni 2017 vorzulegen. SpielVAnlage(zu § 5a)Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 286 1.Begünstigt nach § 5a sinda)Preisspiele und Gewinnspiele, die in Schank- oder Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten, b)Ausspielungen, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten und c)Jahrmarktspielgeräte für Spiele, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten veranstaltet werden. 2.Preisspiele sind unter Beteiligung von mehreren Spielern turniermäßig betriebene Geschicklichkeitsspiele, bei denen das Entgelt für die Teilnahme höchstens 15 Euro beträgt. 3.Gewinnspiele sind unter Beteiligung von einem oder mehreren Spielern betriebene, auf kurze Zeit angelegte Geschicklichkeitsspiele, bei denen die Gestehungskosten eines Gewinns höchstens 60 Euro betragen. 4.Ausspielungen sind auf den in Nummer 1 Buchstabe b genannten Veranstaltungen übliche Glücksspiele, bei denen die Gestehungskosten eines Gewinns höchstens 60 Euro betragen. Mindestens 50 vom Hundert der Gesamteinsätze müssen als Gewinn an die Spieler zurückfließen, mindestens 20 vom Hundert der Gewinnentscheide müssen zu Gewinnen führen. 5.Jahrmarktspielgeräte sind unter Steuerungseinfluss des Spielers betriebene Spielautomaten mit beobachtbarem Spielablauf, die so beschaffen sind, dass Gewinnmarken nicht als Einsatz verwendet werden können und ausgewiesene Gewinne nicht zum Weiterspielen angeboten werden. Die Gestehungskosten eines Gewinns betragen höchstens 60 Euro. Mindestens 50 vom Hundert der Einsätze fließen an den Spieler zurück.
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.