Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt die Meldepflichten und die Vorlage von Unterlagen für bestimmte Finanzinstitute gemäß dem Kreditwesengesetz, insbesondere im Hinblick auf Auslagerungen und die Identifizierung von Rechtsträgern. Sie dient auch der Umsetzung von EU-Richtlinien zur Tätigkeit und Eigenkapitalausstattung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen.
Für wen: Kreditinstitute, CRR-Wertpapierfirmen, Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften; Unternehmen gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 6 des Kreditwesengesetzes.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Paragraphen
- 26
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Das Verfahren zur Einreichung von Anzeigen und Unterlagen bei den Aufsichtsbehörden.
- Die Notwendigkeit einer Rechtsträgerkennung für bestimmte Unternehmen im Meldewesen.
- Die Informationen, die bei Anzeigen über wesentliche Auslagerungen einzureichen sind.
- Die Umstände, unter denen wesentliche Änderungen oder schwerwiegende Vorfälle bei Auslagerungen gemeldet werden müssen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Kreditinstitute, CRR-Wertpapierfirmen, Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften.
- Unternehmen gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 6 des Kreditwesengesetzes.
Was sind die Eckpunkte?
- Anzeigen und Unterlagen sind in einfacher Ausfertigung bei der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank einzureichen.
- Bestimmte Kreditinstitute, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angeschlossen sind oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, reichen Anzeigen und Unterlagen über ihren Verband ein.
- Auf Verlangen kann ein elektronischer Einreichungsweg für Anzeigen und Unterlagen vorgeschrieben werden.
- Bestimmte Unternehmen benötigen eine Rechtsträgerkennung, die von einer international anerkannten Vergabestelle ausgegeben wird und deren Gültigkeit aufrechterhalten werden muss.
- Anzeigen über wesentliche Auslagerungen müssen detaillierte Informationen enthalten, wie z.B. Referenznummer, Vertragslaufzeit, Bezeichnung der Aktivitäten und Prozesse, Angaben zum Auslagerungsunternehmen und zum Staat der Diensterbringung.
- Wesentliche Änderungen oder schwerwiegende Vorfälle bei Auslagerungen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Instituts haben können, sind anzuzeigen.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (26)
- § 1 Einreichungsverfahren
- § 2 Rechtsträgerkennung
- § 3 Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 19 des Kreditwesengesetzes (Wesentl
- § 4 Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 17 und Absatz 1b Satz 2 des Kreditw
- § 5 Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes (B
- § 5a Lebenslauf der nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des Kreditwesengeset
- § 5b Erklärungen der nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des Kreditwesengese
- § 5c Führungszeugnis der nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des Kreditwesen
- § 5d
- § 5e Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 und 15a des Kreditwesengesetzes (
- § 5f Geschäftsleiter-Vertreter im Verhinderungsfall
- § 6 Anzeigen nach § 24 Abs.
- § 7
- § 8 Anzeigen nach § 24 Abs.
- § 9 Sammelanzeigen nach § 24 Abs. 1a Nr. 4 des Kreditwesengesetzes (Anzahl
- § 9a Anzeigen nach § 24 Absatz 1a Nummer 5 und 6, Absatz 1c und 1d des Kred
- § 10 Anzeigen nach § 24 Abs.
- § 10a
- § 11 Anzeigen nach § 24 Abs.
- § 12 Anzeigen nach § 24a Abs.
- § 13
- § 14 Anzeigen und Vorlage von Unterlagen nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesenge
- § 15 Anzeigen nach § 53a Satz 2 und 5 des Kreditwesengesetzes (Repräsentanz
- § 16 Anzeigen nach § 12a Absatz 1 Satz 3 und nach § 24 Absatz 3a des Kredit
- § 16a Übergangsvorschrift
- § 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(+++ Textnachweis ab: 31.12.2006 +++)(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 48/2006 (CELEX Nr: 306L0048) EGRL 49/2006 (CELEX Nr: 306L0049) +++)
EingangsformelDie Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verordnet -auf Grund des § 24 Abs. 4 Satz 1 und 3, auch in Verbindung mit § 2b Abs. 1 Satz 2 und 3, des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 1998 (BGBl. I S. 2776), von denen § 2b Abs. 1 Satz 2 und 3 zuletzt durch Artikel 6 Nr. 5 Buchstabe a des Gesetzes vom
- Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) und § 24 Abs. 4 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 30 des Gesetzes vom
- November 2006 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und -auf Grund des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 1998 (BGBl. I S. 2776) im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank, jeweils in Verbindung mit § 1 Nr. 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom
- Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), der zuletzt durch die Verordnung vom
- November 2005 (BGBl. I S. 3187) geändert worden ist:
§ 1Einreichungsverfahren
§ 2Rechtsträgerkennung
§ 3Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 19 des Kreditwesengesetzes (Wesentliche Auslagerungen)
§ 4Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 17 und Absatz 1b Satz 2 des Kreditwesengesetzes
§ 5Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes (Bestellung von Personen)
§ 5aLebenslauf der nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes anzuzeigenden Person
§ 5bErklärungen der nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes anzuzeigenden Personen und des anzeigenden Instituts
Eintragungen, die gemäß § 153 der Gewerbeordnung aus dem Gewerbezentralregister zu tilgen sind, können unerwähnt bleiben. Die nach den §§ 153 und 153a der Strafprozessordnung eingestellten Strafverfahren sind anzugeben. Die gemäß Satz 1 und 4 anzugebenden Sachverhalte sind gegebenenfalls zu erläutern. Kopien der Urteile, Beschlüsse, Sanktionen oder sonstiger Dokumente über den Abschluss der Verfahren sind beizufügen.
§ 5cFührungszeugnis der nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes anzuzeigenden Person
§ 5d
Auszug aus dem Gewerbezentralregister der nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes anzuzeigenden PersonDie in den Anzeigen der Absicht einer Bestellung oder Ermächtigung nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und den Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes genannten Personen haben beim Bundesamt für Justiz einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 der Gewerbeordnung zur Vorlage bei der Bundesanstalt zu beantragen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Person weder in den letzten zehn Jahren in der Bundesrepublik Deutschland einen Wohnsitz hatte noch in den letzten zehn Jahren in der Bundesrepublik Deutschland eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat. Sofern der Bundesanstalt bereits ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 der Gewerbeordnung vorliegt, dessen Beantragung nicht mehr als zwölf Monate zurückliegt, ist keine erneute Beantragung beim Bundesamt für Justiz erforderlich.
§ 5eAnzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 und 15a des Kreditwesengesetzes (Ausscheiden von Personen)
§ 5fGeschäftsleiter-Vertreter im Verhinderungsfall
Die Bestimmungen nach den §§ 5 bis 5e gelten auch für die Bestellung und das Ausscheiden eines Geschäftsleiter-Vertreters, der im Fall der Verhinderung eines Geschäftsleiters dessen Funktion ausüben soll.
§ 6Anzeigen nach § 24 Abs.
1 Nr. 6 des Kreditwesengesetzes (Zweigstelle und
grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr ohne Errichtung einer Zweigstelle im Drittstaat)Die Anzeige nach § 24 Abs. 1 Nr. 6 des Kreditwesengesetzes muss enthalten: 1.die Bezeichnung des Staates, in dem die Zweigstelle errichtet, verlegt oder geschlossen oder die grenzüberschreitende Dienstleistung aufgenommen oder beendet wurde, 2.die Anschrift der Zweigstelle, die errichtet, verlegt oder geschlossen wurde; bei Verlegung der Zweigstelle ferner deren neue Anschrift und 3.die Bezeichnung aller aufgenommenen Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäfte entsprechend den Vorgaben des § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes. Mehrere zeitgleich einzureichende Anzeigen nach Satz 1 können in einer Anzeige zusammengefasst werden, solange deren Übersichtlichkeit erhalten bleibt.
§ 7
Anzeigen von Instituten nach § 12a Absatz 1 Satz 3, § 24 Absatz 1 Nummer 12 und 13, § 24 Absatz 1a Nummer 1 und 2 sowie § 31 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes (bedeutende Beteiligungen an anderen Unternehmen, aktivische enge Verbindungen, Beteiligungen an oder Unternehmensbeziehungen mit Unternehmen mit Sitz im Ausland, Befreiungen)
- Dezember des Vorjahres bis zum
- Juni des Folgejahres als Sammlung fortlaufend nummerierter Teilanzeigen mit dem Formular "Aktivische Beteiligungsanzeige" nach Anlage 3 dieser Verordnung einzureichen.
§ 8Anzeigen nach § 24 Abs.
1 Nr. 10 und 12 und § 24 Abs. 1a Nr. 1 und 3 des Kreditwesengesetzes (bedeutende Beteiligungen an dem eigenen Institut und passivische enge Verbindungen)
- Dezember des Vorjahres bis zum
- Juni des Folgejahres mit dem Formular "Passivische Beteiligungsanzeige" nach Anlage 5 dieser Verordnung einzureichen.
§ 9Sammelanzeigen nach § 24 Abs. 1a Nr. 4 des Kreditwesengesetzes (Anzahl inländischer Zweigstellen)
- Januar des Folgejahres nach dem Stand vom
- Dezember des Vorjahres einzureichen. Der Aufsichtsbehörde ist die Anzeige nur auf Verlangen einzureichen.
§ 9aAnzeigen nach § 24 Absatz 1a Nummer 5 und 6, Absatz 1c und 1d des Kreditwesengesetzes (Angaben zur Vergütung in CRR-Kreditinstituten)
- Juni nach dem Stand zu dem bis zum
- Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahr mit den Formularen „R 01.00”, „R 02.00”, „R 03.00”, „R 05.00”, „R 09.00”, „R 10.00”, „R 11.00”, „R 12.00.a” und „R 12.00.b” nach den Anlagen 13 bis 21 einzureichen. Satz 1 gilt für Institutsgruppen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes und für nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass das übergeordnete Unternehmen mit Sitz im Inland die Angaben auf zusammengefasster oder teilkonsolidierter Basis einzureichen hat, sofern der Gruppe mindestens ein bedeutendes Institut im Sinne des § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes angehört oder ein CRR-Kreditinstitut, bei dem die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist. Für Finanzholding-Gruppen oder gemischte Finanzholding-Gruppen im Sinne des § 10a Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes gilt Satz 2 entsprechend.
- Juni nach dem Stand zu dem bis zum
- Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres mit den Formularen „R 04.00.a“, „R 04.00.b“, „R 04.00.c“ nach den Anlagen 22 bis 24 einzureichen. CRR-Kreditinstitute, deren übergeordnetes Unternehmen seinen Sitz in einem anderen Staat innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat, haben die Anzeige nicht einzureichen. Satz 1 gilt für Institutsgruppen nach § 10a Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes und für nachgeordnete Unternehmen nach § 10a Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass das übergeordnete Unternehmen die Angaben für alle gruppenangehörigen Institute mit Sitz innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums einzureichen hat.
Für Finanzholding-Gruppen oder gemischte Finanzholding-Gruppen nach § 10a Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes gilt Satz 3 entsprechend. Die Anzeige der Informationen über die Einkommensmillionäre erfolgt aggregiert für Vergütungsstufen von jeweils 1 Million Euro separat für jeden Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem mindestens ein Einkommensmillionär tätig ist. Einkommensmillionäre, die eine berufliche Tätigkeit in unterschiedlichen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums ausüben, sind dem Vertragsstaat zuzuordnen, in dem sie ihre berufliche Tätigkeit hauptsächlich ausüben. Einkommensmillionäre, die eine berufliche Tätigkeit sowohl innerhalb als auch außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ausüben, sind einem Vertragsstaat nach Satz 6 zuzuordnen, sofern sie ihre berufliche Tätigkeit hauptsächlich innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ausüben.
- Juni nach dem Stand zu dem bis zum
- Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahr mit den Formularen „R 06.00.a“ und „R 06.00.b“ nach den Anlagen 26 und 27 einzureichen. In Institutsgruppen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind dabei die Angaben zum Lohngefälle des übergeordneten Unternehmens zugrunde zu legen. In Finanzholding-Gruppen oder gemischten Finanzholding-Gruppen im Sinne des § 10a Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind der Anzeige die Angaben zum Lohngefälle des gruppenangehörigen CRR-Kreditinstituts mit der zum Meldestichtag höchsten Anzahl an Mitarbeitern, gemessen als Vollzeitäquivalent, zugrunde zu legen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für CRR-Kreditinstitute mit weniger als 50 Mitarbeitern unter Einbeziehung der Mitglieder der Geschäftsleitung. Die Anzeige erfolgt auf Einzelinstitutsebene für die im Inland tätigen Mitarbeiter und Geschäftsleiter.
Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres vor der Einreichung der Anzeige gewährt worden ist oder nach § 20 Absatz 4 Nummer 2 der Institutsvergütungsverordnung ermittelt worden ist. Die Angaben nach Absatz 4 müssen sich auf die Gesamtjahresvergütung beziehen, die den Geschäftsleitern und Mitarbeitern für deren Leistung während des bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres vor der Einreichung der Anzeige gewährt worden ist; dabei sind reguläre Beiträge des Arbeitgebers zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung, garantierte variable Vergütungen und Abfindungen außen vor zu lassen. Bei Fremdwährungen ist der Umrechnungskurs der Europäischen Kommission für Finanzplanung und Haushalt im Dezember des Jahres zugrunde zu legen, für das die Anzeige erfolgt.
§ 10Anzeigen nach § 24 Abs.
2 des Kreditwesengesetzes (Vereinigung von
Instituten)Die Absicht von Instituten, sich zu vereinigen, ist von den beteiligten Instituten nach § 24 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes anzuzeigen, sobald auf Grund der geführten Verhandlungen anzunehmen ist, dass die Vereinigung zustande kommen wird. Das Scheitern der Fusionsverhandlungen ist unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt bei erfolgreichen Fusionsverhandlungen für den rechtlichen Vollzug der Vereinigung.
§ 10a
Anzeigen nach § 24 Absatz 2a des Kreditwesengesetzes (Weitere Tätigkeiten der Mitglieder eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts von erheblicher Bedeutung)Für Anzeigen nach § 24 Absatz 2a des Kreditwesengesetzes haben die Mitglieder von Verwaltungs- oder Aufsichtsorganen von CRR-Instituten, die bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes sind, von Finanzholding-Gesellschaften und von gemischten Finanzholding-Gesellschaften 1.bei denen die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, das Formular „Weitere Tätigkeiten von Mitgliedern eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans“ nach Anlage 6 und2.bei denen die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, das Formular „Weitere Tätigkeiten von Mitgliedern eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans“ nach Anlage 12zu verwenden.
§ 11Anzeigen nach § 24 Abs.
3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes (Geschäftsleiter und Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen)
§ 12Anzeigen nach § 24a Abs.
1, 3 und 4 des Kreditwesengesetzes (Errichtung einer Zweigniederlassung und Erbringung grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums)
- Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338, L 208 vom 2.8.2013, S. 73), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/59/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190) geändert worden ist, und2.Anhang I der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1, L 45 vom 16.2.2005, S. 18, L 54 vom 22.2.2014, S. 23), die zuletzt durch die Richtlinie 2010/78/EU (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 120, L 170 vom 30.6.2011, S. 43, L 54 vom 22.2.2014, S. 23) geändert worden ist.
§ 13
Vorlage von Unterlagen nach § 26 des Kreditwesengesetzes
(Jahresabschlüsse, Lage- und Prüfungsberichte)Bei der Einreichung des festgestellten Jahresabschlusses ist der Tag der Feststellung anzugeben.
§ 14Anzeigen und Vorlage von Unterlagen nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes (Anträge auf Erlaubnis)
§ 15Anzeigen nach § 53a Satz 2 und 5 des Kreditwesengesetzes (Repräsentanzen von Instituten mit Sitz im Ausland)
§ 16Anzeigen nach § 12a Absatz 1 Satz 3 und nach § 24 Absatz 3a des Kreditwesengesetzes (Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften)
- Dezember des Vorjahres bis zum
- Juni des Folgejahres als Sammlung fortlaufend nummerierter Teilanzeigen mit dem Formular "Aktivische Beteiligungsanzeige" nach Anlage 3 dieser Verordnung einzureichen. § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.
§ 16aÜbergangsvorschrift
Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1, für die das international von Aufsichtsbehörden anerkannte System zur Identifizierung von Rechtsträgern noch keine Vergabe einer Kennung ermöglicht, müssen die Rechtsträgerkennung erst erwerben, sobald die Vergabe auch für diese Unternehmen zugelassen ist.
§ 17Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2006 in Kraft.
Anlage 1(zu § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 5e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AnzV)(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1728 — 1729) PVGLSIPersonelle Veränderungen bei den Geschäftsleitern von Instituten und bei Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen – Aufsichtsbehörde: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – (Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KWG und nach § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 5 KWG)Bundesanstalt für FinanzdienstleistungsaufsichtDeutsche Bundesbank Hauptverwaltungwird durch die BBk ausgefülltIdentnummer Geschäftsleiter(in)Identnummer des Instituts
- Institut/Finanzholding-Gesellschaft/gemischte Finanzholding-GesellschaftFirma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZBAK-Nr. (sechsstellig); Identnr. (achtstellig)
- Angaben zur Person □ Herr □ FrauNachname, sämtliche VornamenGeburtsnameGeburtsdatumGeburtsortStaatsangehörigkeitWohnsitz (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Staat)
- Angaben zur TätigkeitGesellschaftsrechtliche Funktion
- Absicht der Bestellung Beschluss desvom: □–Absicht der Bestellung eines/einer Geschäftsleiters/in (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG)–Absicht der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG)–Absicht der Bestellung einer Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen soll (§ 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 oder Satz 5 KWG)mit Wirkung vom□–Änderung der Absicht der Bestellung eines/einer Geschäftsleiters/in (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG)–Änderung der Absicht der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG)neuer Zeitpunkt:□–Aufgabe der Absicht der Bestellung eines/einer Geschäftsleiters/in (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG)–Aufgabe der Absicht der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG)Zeitpunkt der Aufgabe:Grund der Aufgabe:
- Vollzug der Bestellung □–Vollzug der Bestellung eines/einer Geschäftsleiters/in (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG)–Vollzug der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG)–Vollzug der Bestellung einer Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen soll (§ 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 oder Satz 5 KWG)mit Wirkung vom
- Ausscheiden □–Ausscheiden eines/einer Geschäftsleiters/in (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 KWG)–Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung des Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 KWG)–Ausscheiden einer Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich geführt hat (§ 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 2 oder Satz 5 KWG)mit Wirkung vomGrund des Ausscheidens:
7. Bemerkungen Sachbearbeiter(in)Telefon-Nr.E-MailOrt/DatumFirma/Unterschrift oder der einzelvertretungsberechtigten Person oder der Person, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führtoder der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaftbeispielsweise Vorstandsmitglied, Geschäftsführer, persönlich haftender Gesellschafter, Geschäftsleiter-Vertreter im Verhinderungsfall, Prokurist
Anlage 2(zu § 5 Abs. 2 Nr. 1, § 5e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AnzV)PVVALSI(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1730 — 1731) PVVALSIPersonelle Veränderungen des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans von Instituten und Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften – Aufsichtsbehörde: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – (Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 15 und 15a KWG und § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 4 und 5, Satz 5 KWG)Bundesanstalt für FinanzdienstleistungsaufsichtDeutsche Bundesbank Hauptverwaltungwird durch die BBk ausgefülltIdentnummer Mitglied des AufsichtsratsIdentnummer des Instituts
- Institut/Finanzholding-Gesellschaft/gemischte Finanzholding-GesellschaftFirma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZBAK-Nummer (sechsstellig); Identnr. (achtstellig)
- Art der Anzeige □–Bestellung eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 15 KWG)–Bestellung eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft (§ 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 4 KWG)□–Ausscheiden eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 15a KWG)–Ausscheiden eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft (§ 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 5 KWG)
- Angaben zur Person □ Herr □ FrauNachname, sämtliche VornamenGeburtsnameGeburtsdatumGeburtsortStaatsangehörigkeitWohnsitz (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Staat)
- Angaben zur Tätigkeit □Wurde bestellt mit Wirkung vom□Scheidet aus mit Wirkung vomzum/als:Gesellschaftsrechtliche FunktionGrund des Ausscheidens
- Bemerkungen Sachbearbeiter(in)Telefon-Nr.E-MailOrt/DatumFirma/Unterschrift oder Verwaltungsratsmitglied oder Beiratsmitgliedoder Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaftbeispielsweise Aufsichtsratsmitglied, Verwaltungsratsmitglied, Aufsichtsratsvorsitzende(r), Verwaltungsratsvorsitzende(r), Beiratsmitglied
Anlage 2a(zu § 5b Abs. 3 AnzV)PVZLSI(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1732 — 1734) PVZLSIAngaben zur Zuverlässigkeit, zeitlichen Verfügbarkeit und zu weiteren Mandaten im Geltungsbereich des Kreditwesengesetzes der Geschäftsleiterin/des Geschäftsleiters, der zur Einzelvertretung des Instituts ermächtigten Person,der Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen soll oder des (stellvertretenden) Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans – Aufsichtsbehörde: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht –
- Institut/Finanzholding-Gesellschaft/gemischte Finanzholding-GesellschaftFirma und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZBAK-Nr. (sechsstellig); Identnr. (achtstellig)
- Angaben zur Person □ Herr □ Frau Nachname, sämtliche VornamenGeburtsnameGeburtsdatumGeburtsortStaatsangehörigkeitWohnsitz (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Staat)
- Angaben zur Tätigkeit□–Geschäftsleiter(in)–zur Einzelvertretung des Instituts ermächtigte Person–Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen soll–Person, die die Geschäfte der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen soll□–Mitglied des Verwaltungsrats–Mitglied des Aufsichtsrats–Mitglied des Beirats
- Angaben zur Zuverlässigkeit Ich erkläre hiermit, dass nach meiner Kenntnis a)weder derzeit gegen mich ein Strafverfahren (umfasst Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren, Hauptverfahren) wegen eines Verbrechens oder Vergehens geführt wird noch zu einem früheren Zeitpunkt ein derartiges Verfahren geführt und mit einer Verurteilung oder Einstellung gemäß den §§ 153 und 153a StPO abgeschlossen wurde;b)weder derzeit gegen mich ein Ordnungswidrigkeitenverfahren oder vergleichbares Verfahren im Zusammenhang mit einer unternehmerischen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit geführt wird noch zu einem früheren Zeitpunkt ein derartiges Verfahren mit einer Geldbuße oder sonstigen Sanktion abgeschlossen wurde;c)gegen mich keine Aufsichtsbehörde eine gewerberechtliche Zuverlässigkeits- oder Eignungsprüfung oder ein aufsichtliches Verfahren zum Erlass von Maßnahmen eingeleitet oder durchgeführt hat;d)weder eine durch eine öffentliche Stelle auf mich oder auf ein von mir geleitetes Unternehmen oder Gewerbe lautende Zulassung (Erlaubnis, Genehmigung, Konzession, Bewilligung), Mitgliedschaft oder Registereintragung versagt, aufgehoben, zurückgenommen, widerrufen oder gelöscht wurde noch mir in sonstiger Weise die Ausübung eines Berufes, der Betrieb eines Gewerbes oder die Vertretung oder Führung der Geschäfte untersagt wurde oder ein entsprechendes Verfahren geführt wird;e)weder ich noch ein von mir geleitetes Unternehmen als Schuldner ein Insolvenzverfahren, ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Vermögensverhältnisse oder ein vergleichbares Verfahren verwickelt bin/ist oder war.
Falls die vorstehende Erklärung nicht uneingeschränkt abgegeben werden kann, sondern ein Sachverhalt gemäß den Buchstaben a bis e positiv einschlägig ist, sind Angaben zum entsprechenden Verfahren zu machen und ggf. auf einem gesonderten Blatt auszuführen. Kopien der Urteile, Beschlüsse, Bescheide oder sonstiger Dokumente über die Verfahren sind beizufügen.
In der Erklärung können Strafverfahren unberücksichtigt bleiben –die mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wurden oder–die wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt wurden oder–die mit einem Freispruch beendet worden sind oder–bei denen eine ergangene Eintragung im BZR entfernt oder getilgt wurde oder–die gemäß § 53 BZRG nicht angegeben werden müssen.
Eintragungen, die gemäß § 153 GewO aus dem Gewerbezentralregister zu tilgen sind, können unerwähnt bleiben.
Die nach den §§ 153 und 153a StPO eingestellten Strafverfahren sind dagegen anzugeben.
Vergleichbare Sachverhalte nach anderen Rechtsordnungen sind ebenfalls anzugeben.Behörde mit SitzAktenzeichenGegenstandVerfahrensstandDatum Ich erkläre hiermit, dass ich nach meiner Kenntnis mit keinem Mitglied der Geschäftsleitung oder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des Instituts, der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft, dessen/deren Mutter- oder Tochterunternehmen in einem Angehörigkeitsverhältnis im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB stehe.
Falls die vorstehende Erklärung nicht abgegeben werden kann, sind Angaben zur Person, zu deren Funktion im Unternehmen und zum Angehörigkeitsverhältnis zu machen und ggf. auf einem gesonderten Blatt auszuführen.Name des/der AngehörigenUnternehmen, Funktion des AngehörigenAngehörigkeitsverhältnis im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB Ich erkläre hiermit, dass ich oder ein von mir geleitetes Unternehmen nach meiner Kenntnis keine Geschäftsbeziehungen zu dem Institut, der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft sowie dessen/deren Mutter- oder Tochterunternehmen unterhalte/unterhält, aus denen sich eine gewisse wirtschaftliche Abhängigkeit ergeben kann; kein naher Angehöriger nach meiner Kenntnis Geschäftsbeziehungen zu dem Institut, der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft sowie dessen/deren Mutter- oder Tochterunternehmen unterhält, aus denen sich eine gewisse wirtschaftliche Abhängigkeit ergeben kann. Nahe Angehörige sind Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Partner in einer Lebensgemeinschaft, Kinder, Eltern; andere Verwandte, mit denen der Erklärende in einem Haushalt lebt.
Falls die vorstehende Erklärung nicht abgegeben werden kann, sind Angaben zu Art und Umfang der Geschäftsbeziehungen und ggf. zum Angehörigkeitsverhältnis zu machen und ggf. auf einem gesonderten Blatt auszuführen.
Betreffende PersonArt und Umfang der Geschäftsbeziehungen 5. Angaben zu weiteren Tätigkeiten als Geschäftsleiter/in und als Mitglied in Verwaltungs- und Aufsichtsorganen□Es werden keine weiteren Tätigkeiten als Geschäftsleiter(
- in)und keine weiteren Mandate als Mitglied eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ausgeübt.□Es werden folgende weitere Tätigkeiten als Geschäftsleiter(
- in)ausgeübt (ggf. auf einem gesonderten Blatt ausführen):
Name des Unternehmens, SitzOrgan, Funktion im Organtätig seitunter Aufsicht der BaFin ja/neinAngaben zur Mandatshöchst- zahlberechnung (als eines zu zählen; nicht zu berücksichtigen), ggf. auf einem gesonderten Blatt ausführen □Es werden folgende weitere Tätigkeiten als Mitglied in Verwaltungs- und Aufsichtsorganen ausgeübt (ggf. auf einem gesonderten Blatt ausführen):
Name des Unternehmens, SitzOrgan, Funktion im OrganMitglied seitunter Aufsicht der BaFin ja/neinAngaben zur Mandatshöchst- zahlberechnung (als eines zu zählen; nicht zu berücksichtigen), ggf. auf einem gesonderten Blatt ausführen 6. Angaben zur zeitlichen Verfügbarkeit Ich versichere die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben. Über nachträglich auftretende Änderungen werde ich unverzüglich in Schriftform gegenüber der Bundesanstalt berichten. Ich bin mir bewusst, dass unvollständige oder falsche Angaben in der Selbstauskunft die persönliche Zuverlässigkeit berühren können.Ort/Datumeigenhändige Unterschrift
Anlage 3(zu § 7 Abs. 1 und 2 sowie § 16 Abs. 1 AnzV)(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2809 - 2811;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) ABAktivische BeteiligungsanzeigeBundesanstalt für FinanzdienstleistungsaufsichtDeutsche Bundesbank Hauptverwaltungwird durch die BBk ausgefülltIdentnummer des InstitutsPrüfungsverbandInstitut/Finanzholding-Gesellschaft/ gemischte Finanzholding-Gesellschaft □ Einzelanzeige□ Sammelanzeige Dies ist Teilanzeige Nr. von insgesamt Teilanzeigenmit Wirkung vom:
- Art der Anzeige□ Enge Verbindung (§ 24 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 1a Nr. 1 KWG)□ Bedeutende Beteiligung (§ 24 Abs. 1 Nr. 13, Abs. 1a Nr. 2 KWG)□ Befreiung (§ 31 Abs. 3 KWG)Nachgeordnete Unternehmen von□ Instituten/Finanzholding-Gesellschaften/gemischten Finanzholding-Gesellschaften (§ 12a Abs. 1 Satz 3 KWG)□ Finanzholding-Gesellschaften/gemischten Finanzholding-Gesellschaften (§ 24 Abs. 3a Satz 2, 4 und 5 KWG)
- Anlass der Anzeige (Nur auszufüllen bei der Abgabe einer Einzelanzeige) □ Entstehen□ Veränderung□ Beendigung
- Beteiligungsunternehmen⃞ CRR -Kreditinstitut (§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG)⃞ Wertpapierinstitut (§ 2 Abs. 1 WpIG)⃞ E-Geld-Institut (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZAG)⃞ sonstiges Kreditinstitut (§ 1 Abs. 1 KWG)⃞ Finanzdienstleistungsinstitut (§ 1 Abs. 1a KWG)⃞ Kapitalverwaltungsgesellschaft (§ 17 KAGB)⃞ Finanzinstitut (Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 CRR)⃞ Finanzunternehmen (§ 1 Abs. 3 KWG)⃞ Anbieter von Nebendienstleistungen (Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 CRR)⃞ Finanzholding-Gesellschaft (Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 CRR)⃞ gemischte Finanzholding-Gesellschaft (Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 CRR)⃞ Versicherungsunternehmen (§ 7 Nr. 33 VAG)⃞ Versicherungsunternehmen eines Drittstaats (§ 7 Nr. 34 VAG)⃞ Versicherungs-Holdinggesellschaft (§ 7 Nr. 31 VAG)⃞ Zahlungsinstitut (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZAG)⃞ sonstiges Unternehmen Firma und Rechtsform des Beteiligungsunternehmens (lt. Registereintragung)Identnummer (falls bekannt)PLZSitzStaatRegister-Nr./AmtsgerichtRechtsträgerkennungWirtschaftszweigServicenummer
- Angaben zu den Beteiligungsquoten, wird durch die BBk ausgefüllt Ident-Nr. des Beteiligungs- unternehmensFirma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ und Staat; Register-Nr./Amtsgericht, Rechtsträgerkennung; Wirtschaftszweig; Identnummer (falls bekannt); ServicenummerKapitalanteilKapital des Unternehmens Tsd. EuroStimm- rechts- anteil in ProzentVerhältnis zum Institutin ProzentTsd. EuroNenn- wertBuch- wert Das Institut hält an dem Beteiligungsunternehmen unter Nr. 3 eine durchgerechnete Kapitalquote in Höhe von Prozent.
Seite 1 5.Weitere Angaben5.1Nur auszufüllen bei der Anzeige bedeutender Beteiligungen, wenn weniger als 10 Prozent der Kapital- oder Stimmrechtsanteile gehalten werden□ Auf die Geschäftsführung des unter Nummer 3 aufgeführten Unternehmens kann ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden.5.2Nur auszufüllen, wenn das Beteiligungsunternehmen ein nachgeordnetes Unternehmen mit Sitz im Ausland istEs ist sichergestellt, dass die für die Erfüllung der jeweiligen Pflichten nach den §§ 10a und 25 Abs. 2 KWG erforderlichen Angaben eingehen (§ 12a Abs. 1 Satz 1 KWG): □ ja□ nein Falls „nein“ angekreuzt wurde:Der nach Art. 36 in Verbindung mit dem Art. 19 Abs. 2 Buchstabe a CRR vorzunehmende Abzug der Buchwerte trägt unseres Erachtens in einer der Zusammenfassung nach § 10a Abs. 4 oder Abs. 5 KWG vergleichbaren Weise dem Risiko aus der Begründung der Beteiligung oder der Unternehmensbeziehung Rechnung (§ 12a Abs. 1 Satz 2 KWG): □ ja□ nein 5.3Nur auszufüllen, wenn das Beteiligungsunternehmen ein nachgeordnetes Unternehmen ist□ Das Beteiligungsunternehmen ist ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 CRR. □ Das Beteiligungsunternehmen ist ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 4 CRR.□ Das Beteiligungsunternehmen ist ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 5 CRR.□ Das Beteiligungsunternehmen ist ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne von Art. 49 Abs. 2 CRR.5.4Nur auszufüllen, wenn das Beteiligungsunternehmen kein Unternehmen der Finanzbranche oder ein sonstiges in Art. 89 Abs. 1 CRR genanntes Unternehmen ist□ Die Beteiligung unterliegt nicht den Ausnahmen nach Art. 91 CRR.□ Die Beteiligung unterliegt vollständig den Ausnahmen nach Art. 91 CRR.□ Die Beteiligung unterliegt teilweise den Ausnahmen nach Art. 91 CRR. Nach Berücksichtigung der Ausnahmen verbleibt eine Beteiligung in Höhe von .
Besondere Bemerkungen Sachbearbeiter/inTelefon-Nr.E-MailOrt/DatumFirma/Unterschrift Seite 2 Fußnoten:
Diese Seite ist nicht mit einzureichen.
Nur von Sparkassen und Kreditgenossenschaften auszufüllen.Ggf. Identnummer der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft.Mehrfachauswahl ist zulässig.Mehrfachauswahl ist nicht zulässig. Treffen gleichzeitig mehrere Varianten zu, ist die speziellere anzukreuzen. Ist eine speziellere Auswahl nicht festlegbar, ist diejenige Variante auszuwählen, die dem größten Anteil am Geschäft des Unternehmens entspricht.Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).Nur bei inländischen Unternehmen anzugeben.Sofern eine einheitliche Identifikationsnummer „Legal Entity Identifier“ (LEI) existiert, ist diese anzugeben.
Vorläufer der LEI, sog. Pre-LEI, sind ebenfalls zu berücksichtigen.Dreistellige Schlüsselnummer entsprechend „Kundensystematik für die Bankenstatistik“.Servicefeld für die elektronische Einreichung.Für mittelbar gehaltene Beteiligungen gilt: Einzutragen ist die vollständige Beteiligungskette mit den jeweiligen unmittelbar gehaltenen Beteiligungsquoten zwischen den Beteiligungsunternehmen. Die Kette beginnt mit der unmittelbar gehaltenen Beteiligung des anzeigepflichtigen Instituts und endet mit dem anzuzeigenden mittelbar gehaltenen Beteiligungsunternehmen unter Nummer 3.Angaben zu den Beteiligungsquoten sind immer zu machen. Der Hauptvordruck ist dabei nur geeignet für einfache mittelbare Beteiligungsverhältnisse bis zu maximal vier Hierarchieebenen.
Für komplexe Beteiligungsstrukturen oder mittelbare Beteiligungsverhältnisse über mehr als vier Ebenen sind die Angaben zu den Beteiligungsquoten in der Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen zu machen. In diesem Fall ist Nummer 4 des Hauptvordrucks nicht auszufüllen. Ggf. ist zusätzlich ein Organigramm beizufügen. Die Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen ist in jedem Fall einzureichen, wenn – in den Beteiligungsstrukturen Treuhandverhältnisse vorkommen,– Beteiligungen gleichzeitig unmittelbar und mittelbar oder über mehrere Beteiligungsketten gehalten werden,– sich die Tochtereigenschaft eines zwischengeschalteten Beteiligungsunternehmens nicht aus der Höhe des Kapital- und/oder Stimmrechtsanteils herleiten lässt.Zu dem unter Nummer 3 angegebenen Unternehmen müssen die weiteren Angaben (Rechtsform und Sitz (lt.
Registereintragung) mit PLZ und Staat; Register-Nr./Amtsgericht, Rechtsträgerkennung, Wirtschaftszweig; Identnummer (falls bekannt); Servicenummer), die schon unter Nummer 3 gemacht wurden, in den Angaben zu den Beteiligungsquoten nicht wiederholt werden. Lediglich die Firma des Unternehmens muss eingetragen werden.Unmittelbarer Anteil des vorhergehenden (Tochter-)Unternehmens der Beteiligungskette an dem hier genannten Beteiligungsunternehmen (keine durchgerechneten Quoten).Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts ist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen.
Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma. Sofern der Nennwert nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich der Nennwert in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Der Nennwert ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.Der Buchwert ist entsprechend dem vom Institut angewandten Buchführungsstandard (beispielsweise HGB, IFRS oder US GAAP) zu ermitteln.Sofern das Kapital des Unternehmens nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich das Kapital in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Das Kapital ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.Nur auszufüllen, soweit vom Kapitalanteil abweichend; Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma.Ist das Beteiligungsunternehmen ein Tochterunternehmen des anzeigepflichtigen Instituts, ist „Tochter“ einzutragen.
Ansonsten ist das Feld nicht auszufüllen.Falls „nein“ angekreuzt wird, ist dies zu begründen, ggf. sind weitere Unterlagen beizufügen.Buchwert der Beteiligung.Namensaktien, vinkulierte Namensaktien, ohne Nennkapital, Komplementär, Kommanditist, Anteil nicht voll einbezahlt, Kapitalveränderung, Fusion, Stammdatenänderung, abweichende Stimmrechtsanteile, Beteiligung resultiert ganz oder teilweise aus einem stillen Beteiligungsverhältnis, Unterbeteiligung.
Anlage 4(zu § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 3 und § 16 Abs. 1 AnzV)(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2812 — 2813) KBAnlage für komplexe Beteiligungsstrukturen,Unternehmenslistewird durch die BBk ausgefüllt Ident-Nr. des UnternehmensNr.Firma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ6 und Staat; Register-Nr./Amtsgericht6, Rechtsträgerkennung7, Wirtschaftszweig8; bei natürlichen Personen zusätzlich Angabe des Geburtsdatums; Identnummer (falls bekannt); Servicenummer9Kapital des Unternehmens16Verhältnis zum InstitutTsd. EuroFremdwährungWährungTsd.
Die durchgerechnete Kapitalquote beträgt Prozent.
BeteiligungsstrukturCBeteiligtes UnternehmenBeteiligungs- unternehmenbesonderer VermittlerArtEKapitalanteil13Stimm- rechts- anteil13, 17 in Prozentbeherr-schender Einflussin ProzentTsd. EuroNennwert14Buchwert15 Fußnoten:
Die Fußnoten 6 bis 17 entsprechen den Fußnoten in Anlage 3 (aktivische Beteiligungsanzeige) und Anlage 5 (passivische Beteiligungsanzeige).
Diese Seite ist nicht mit einzureichen.
Sofern die Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen beigefügt ist, sind in Nummer 4 des Hauptvordrucks der aktivischen Beteiligung, in Nummer 5 des Hauptvordrucks der passivischen Beteiligung bzw. in Nummer 3 des Hauptvordrucks für Anzeigen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG keine Angaben zu machen.Führt eine mittelbare Beteiligungsbeziehung über mehrere Beteiligungsketten vom Institut zum Beteiligungsunternehmen (bei aktivischer Beteiligung) bzw. vom Anteilseigner zum Institut oder zum ausländischen nachgeordneten Unternehmen oder vom gemeinsamen Mutterunternehmen zum Schwesterunternehmen (bei passivischer Beteiligungsanzeige), so ist nur eine Anzeige mit einer Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen einzureichen, die alle vorhandenen Beteiligungsketten darstellt.Die Unternehmensliste enthält alle Unternehmen, die in der Beteiligungsstruktur vorkommen.Das anzeigepflichtige Institut steht bei aktivischen Beteiligungen immer an erster Stelle, bei passivischen an letzter Stelle.
Bei der Anzeige von Schwesterunternehmen steht das gemeinsame Mutterunternehmen an erster und das Schwesterunternehmen an letzter Stelle. Bei der Anzeige einer bedeutenden Beteiligung eines Dritten an einem nachgeordneten ausländischen Unternehmen steht der Anteilseigner an erster und das nachgeordnete ausländische Unternehmen an letzter Stelle.Die Anzahl der Zeilen in der Unternehmensliste und der Beteiligungsstruktur ist bei Bedarf beliebig erweiterbar.Ist das Beteiligungsunternehmen ein Tochterunternehmen des anzeigepflichtigen Instituts, ist „Tochter“ einzutragen. Ist das Beteiligungsunternehmen ein Mutterunternehmen, ist „Mutter“ einzutragen; bei Unternehmensbeziehungen zu Schwesterunternehmen ist „Schwester" einzutragen.Liegt eines der folgenden besonderen Zurechnungsverhältnisse vor, ist in der Spalte „besonderer Vermittler“ die Nummer der Person oder des Unternehmens laut Unternehmensliste einzutragen, die oder das die besondere Vermittlerposition gemäß der folgenden Übersicht einnimmt.
In der Spalte „Art“ ist der entsprechende Kennbuchstabe des besonderen Zurechnungsverhältnisses zu vermerken. Eine Mehrfachauswahl ist zulässig.Verhältnisbesondere PositionSpalte Art§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHGDritter im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG (insb. Treuhänder)„T“§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpHGSicherungsnehmer„S“§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WpHGNießbrauchsgeber„N“§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WpHGErklärungsempfänger„E“§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpHGVertretener im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpHG„V“§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 WpHGAuf Grund einer Vereinbarung zur Ausübung der Stimmrechte Berechtigter im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 WpHG„A“§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 WpHGVerwahrer im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 WpHG„W“§ 34 Abs. 2 Satz 1 WpHGDritter im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 1 WpHG„D“UnterbeteiligungsverhältnisHauptbeteiligter„H“Zusammenwirken in sonstiger WeiseVermittelnder„Z“ Nur anzukreuzen, wenn sich die Tochtereigenschaft eines zwischengeschalteten Beteiligungsunternehmens nicht aus einem der in § 290 Abs. 2 HGB genannten Beherrschungstatbestände ergibt. Angaben zu den Kapital- und ggf. abweichenden Stimmrechtsanteilen sind in jedem Fall zu machen.
Anlage 5(zu § 8 Abs. 1 und 2 AnzV)(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2814 - 2816;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) PBPassivische BeteiligungsanzeigeBundesanstalt für FinanzdienstleistungsaufsichtDeutsche Bundesbank Hauptverwaltungwird durch die BBk ausgefülltIdentnummer des InstitutsPrüfungsverbandInstitut □ Einzelanzeige□ Sammelanzeige Dies ist Teilanzeige Nr. von insgesamt Teilanzeigenmit Wirkung vom:
- Art der Anzeige□ Bedeutende Beteiligung (§ 24 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 1a Nr. 3 Alt. 1 KWG)□ Enge Verbindung (§ 24 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 1a Nr. 1 KWG)□ Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einem dem Institut nachgeordneten ausländischen Unternehmen (§ 24 Abs. 1a Nr. 3 Alt. 2 KWG)
- Anlass der Anzeige (Nur auszufüllen bei der Abgabe einer Einzelanzeige) □ Erwerb□ Veränderung□ Aufgabe
- Anteilseigner⃞ CRR-Kreditinstitut (§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG)⃞ Wertpapierinstitut (§ 2 Abs. 1 WpIG)⃞ E-Geld-Institut (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZAG)⃞ sonstiges Kreditinstitut (§ 1 Abs. 1 KWG)⃞ Finanzdienstleistungsinstitut (§ 1 Abs. 1a KWG)⃞ Kapitalverwaltungsgesellschaft (§ 17 KAGB)⃞ Finanzinstitut (Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 CRR)⃞ Finanzunternehmen (§ 1 Abs. 3 KWG)⃞ Anbieter von Nebendienstleistungen (Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 CRR)⃞ Finanzholding-Gesellschaft (Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 CRR)⃞ gemischte Finanzholding-Gesellschaft (Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 CRR)⃞ Versicherungsunternehmen (§ 7 Nr. 33 VAG)⃞ Versicherungsunternehmen eines Drittstaats (§ 7 Nr. 34 VAG)⃞ Versicherungs-Holdinggesellschaft (§ 7 Nr. 31 VAG)⃞ Zahlungsinstitut (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZAG)⃞ sonstiges Unternehmen⃞ sonstiger Anteilseigner Name/Firma und Rechtsform des Anteilseigners (lt. Registereintragung)/Geburtsdatum bei natürlichen PersonenIdentnummer (falls bekannt)PLZSitzStaatRegister-Nr./AmtsgerichtRechtsträgerkennungWirtschaftszweigServicenummer
- Nur auszufüllen bei der Anzeige einer bedeutenden Beteiligung eines Dritten an einem nachgeordneten ausländischen Unternehmen (§ 24 Abs. 1a Nr. 3 KWG) Firma und Rechtsform des nachgeordneten ausl. Unternehmens (lt. Registereintragung)Identnummer (falls bekannt)PLZSitzStaatRechtsträgerkennungWirtschaftszweigServicenummer
- Angaben zu den Beteiligungsquoten, wird durch die BBk ausgefüllt Ident-Nr. des Anteilseigners/Beteiligungs-unternehmensFirma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ und Staat; Register-Nr./Amtsgericht, Rechtsträgerkennung; Wirtschaftszweig; bei natürlichen Personen zusätzlich Angabe des Geburtsdatums; Identnummer (falls bekannt); ServicenummerKapitalanteil, Kapital des Instituts/ Unternehmens Tsd. EuroStimm- rechts- anteil in ProzentVerhältnis zum Institutin ProzentTsd. Euro Der Anteilseigner hält an dem Institut eine durchgerechnete Kapitalquote in Höhe von Prozent.
Seite 1 6.Weitere AngabenNur auszufüllen bei der Anzeige bedeutender BeteiligungenDie Beteiligung an dem Institut (bei Anzeigen nach § 24 Abs. 1a Nr. 3 KWG: an dem nach § 10a KWG nachgeordneten ausländischen Unternehmen) wird von dem Anteilseigner im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen gehalten□ jaFalls „ja“ angekreuzt wurde, sind in der Unternehmensliste der Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen nähere Angaben zu den anderen Personen oder Unternehmen zu machen.Nur auszufüllen, wenn keine oder weniger als 10 Prozent der Kapital- oder Stimmrechtsanteile gehalten werden□ Auf die Geschäftsführung kann ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden:
Besondere Bemerkungen Sachbearbeiter/inTelefon-Nr.E-MailOrt/DatumFirma/Unterschrift Seite 2 Fußnoten:
Diese Seite ist nicht mit einzureichen.
Nur von Sparkassen und Kreditgenossenschaften auszufüllen.Mehrfachauswahl ist zulässig.Mehrfachauswahl ist nicht zulässig. Treffen gleichzeitig mehrere Varianten zu, ist die speziellere anzukreuzen. Ist eine speziellere Auswahl nicht festlegbar, ist diejenige Variante auszuwählen, die dem größten Anteil am Geschäft des Unternehmens entspricht. Die Auswahl „sonstiger Anteilseigner“ ist nur für Anteilseigner ohne Unternehmenseigenschaft zu treffen.Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).Nur bei inländischen Anteilseignern anzugeben.Sofern eine einheitliche Identifikationsnummer „Legal Entity Identifier“ (LEI) existiert, ist diese anzugeben.
Vorläufer der LEI, sog. Pre-LEI sind ebenfalls zu berücksichtigen.Dreistellige Schlüsselnummer entsprechend „Kundensystematik für die Bankenstatistik“.Servicefeld für die elektronische Einreichung.Einzutragen ist die vollständige Beteiligungskette mit den jeweiligen unmittelbaren Beteiligungsquoten zwischen den Beteiligungsunternehmen. Die Kette beginnt in der ersten Zeile mit dem anzuzeigenden Anteilseigner laut Nummer 3 und endet mit dem anzeigepflichtigen Institut. In der ersten Zeile ist neben der Firma des Anteilseigners lediglich dessen Verhältnis zum Institut anzugeben. Ab der zweiten Zeile sind auch die Angaben zu den Anteilen auszufüllen.Angaben zu den Beteiligungsquoten sind immer zu machen.
Der Hauptvordruck ist dabei nur geeignet für einfache mittelbare Beteiligungsverhältnisse bis zu maximal drei Hierarchieebenen. Für komplexe Beteiligungsstrukturen oder mittelbare Beteiligungsverhältnisse über mehr als drei Ebenen sind die Angaben zu den Beteiligungsquoten in der Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen zu machen. In diesem Fall ist die Tabelle unter Nummer 5 des Hauptvordrucks nicht auszufüllen. Die durchgerechnete Kapitalquote unter Nummer 5 des Hauptvordrucks ist in jedem Fall anzugeben. Ggf. ist zusätzlich ein Organigramm beizufügen.Die Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen ist in jedem Fall einzureichen, wenn– in den Beteiligungsstrukturen Treuhandverhältnisse vorkommen,– die Beteiligung von einem Anteilseigner gleichzeitig unmittelbar und mittelbar oder über mehrere Beteiligungsketten gehalten wird,– sich die Tochtereigenschaft eines zwischengeschalteten Beteiligungsunternehmens nicht aus der Höhe des Kapital- und/oder Stimmrechtsanteils herleiten lässt,– enge Verbindungen zu Schwesterunternehmen (§ 1 Abs. 7 KWG) angezeigt werden.
In der Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen ist dabei lediglich die vollständige Beteiligungskette vom gemeinsamen Mutterunternehmen zum Schwesterunternehmen anzugeben,– eine bedeutende Beteiligung an einem dem anzeigepflichtigen Institut gemäß § 10a Abs. 1 KWG nachgeordneten ausländischen Unternehmen angezeigt wird. In der Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen ist dabei lediglich die vollständige Beteiligungskette vom Anteilseigner zum nachgeordneten ausländischen Unternehmen anzugeben.Zu dem unter Nummer 3 angezeigten Anteilseigner müssen die Angaben zum Unternehmen (Firma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ und Staat; Register-Nr./Amtsgericht; Rechtsträgerkennung;
Wirtschaftszweig; Identnummer (falls bekannt); Servicenummer), die schon unter Nummer 3 gemacht wurden, in den Angaben zu den Beteiligungsquoten nicht wiederholt werden. Lediglich die Firma des Anteilseigners muss eingetragen werden.Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts ist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen. Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma. Fremdwährungsbeträge sind in Euro umzurechnen. Sofern der Nennwert nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich der Nennwert in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Der Nennwert ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.Unmittelbarer Anteil des vorhergehenden Anteilseigners der Beteiligungskette an dem hier genannten Beteiligungsunternehmen (keine durchgerechneten Quoten).Sofern das Kapital des Unternehmens nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich das Kapital in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben.
Das Kapital ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.Nur auszufüllen, soweit vom Kapitalanteil abweichend; Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma.Ist das Beteiligungsunternehmen ein Mutterunternehmen des anzeigepflichtigen Instituts, ist „Mutter“ einzutragen. Ansonsten ist das Feld nicht auszufüllen.Namensaktien, vinkulierte Namensaktien, ohne Nennkapital, Komplementär, Kommanditist, Anteil nicht voll einbezahlt, Kapitalveränderung, Fusion, Stammdatenänderung, abweichende Stimmrechtsanteile, Beteiligung resultiert ganz oder teilweise aus einem stillen Beteiligungsverhältnis, Unterbeteiligung. (+++ Anlage 5 Tabelle unter Nr. 3 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "Kapitalverwaldungsgesellschaft" durch das Wort "Kapitalverwaltungsgesellschaft" ersetzt +++)
Anlage 6(zu § 10a Nr. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1 AnzV)NTLSI(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1735 — 1736) NTLSINebentätigkeiten von Geschäftsleitern eines Instituts und Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen – Aufsichtsbehörde: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – (Anzeige nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWG)Weitere Tätigkeiten von Mitgliedern eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts, das von erheblicher Bedeutung ist, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft – Aufsichtsbehörde: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht –(Anzeige nach § 24 Abs. 2a KWG)Bundesanstalt für FinanzdienstleistungsaufsichtDeutsche Bundesbank Hauptverwaltungwird durch die BBk ausgefülltIdentnummer Geschäftsleiter(in)Identnummer des Instituts
- Angaben zur Person □ Herr □ FrauNachname, sämtliche VornamenGeburtsdatumGeburtsortWohnsitz (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Staat)
- Art der Anzeige □–Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern/innen eines Instituts oder von Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen (§ 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWG)□–Weitere Tätigkeiten von Mitgliedern eines Verwaltungs- und Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts, das von erheblicher Bedeutung ist, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft (§ 24 Abs. 2a KWG)
- Angaben zur Tätigkeit (Unternehmen im Geltungsbereich des KWG; ohne anzuzeigende Nebentätigkeit oder anzuzeigende weitere Tätigkeit) □als Geschäftsleiter(in) tätig bei (Firma, Rechtsform und Sitz des Instituts/der Finanzholding-Gesellschaft/der gemischten Finanzholding-Gesellschaft lt. Registereintragung mit PLZ)BAK-Nummer (sechsstellig) Identnr. (achtstellig)□als Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans tätig bei (Firma, Rechtsform und Sitz des Instituts/der Finanzholding-Gesellschaft/der gemischten Finanzholding-Gesellschaft lt. Registereintragung mit PLZ)BAK-Nummer (sechsstellig) Identnr. (achtstellig)als Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans tätig bei (Firma, Rechtsform und Sitz des Instituts/der Finanzholding-Gesellschaft/der gemischten Finanzholding-Gesellschaft lt. Registereintragung mit PLZ)BAK-Nummer (sechsstellig) Identnr. (achtstellig)als Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans tätig bei (Firma, Rechtsform und Sitz des Instituts/der Finanzholding-Gesellschaft/der gemischten Finanzholding-Gesellschaft lt. Registereintragung mit PLZ)BAK-Nummer (sechsstellig) Identnr. (achtstellig)
(ggf. auf einem gesonderten Blatt ausführen)
- Angaben zur anzuzeigenden Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen □Institut (Kreditinstitut gem. § 1 Abs. 1 KWG oder Finanzdienstleistungsinstitut gem. § 1 Abs. 1a KWG), Finanzholding- oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft gem. Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 und 21 CRR, Zahlungsinstitut gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ZAG, E-Geld-Institut gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 ZAG)□sonstiges Unternehmen□Beginn der zusätzlichen Tätigkeitmit Wirkung vom□Beendigung der zusätzlichen Tätigkeit □als Geschäftsleiter/in□als Mitglied des Aufsichtsrats□als Mitglied des Verwaltungsrats□als Mitglied des Beirats Firma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ und Staat; Register-Nr./Amtsgericht, Rechtsträgerkennung; Wirtschaftszweig; Identnummer (falls bekannt)wird durch die BBk ausgefülltKreditnehmereinheit-Nr. des UnternehmensIdentnummer des Unternehmens
- Angaben zur Berechnung der höchstens zulässigen Anzahl an Mandaten (Angabe von weiteren Mandaten bei Unternehmen, die nicht dem KWG unterliegen; Mandate, die als ein Mandat gelten; Mandate, die nicht zu berücksichtigen sind; ggf. auf einem gesonderten Blatt ausführen)
- Angaben zur zeitlichen Verfügbarkeit (ggf. auf einem gesonderten Blatt ausführen) Ort/Datumeigenhändige Unterschrift oder der einzelvertretungsberechtigten Person oder der Person, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führt, oder des Mitglieds eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts, das von erheblicher Bedeutung ist, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaftoder der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-GesellschaftMandate in Beiräten sind anzugeben, wenn die Aufgaben und Befugnisse des Beirats denen eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans entsprechen und gesetzlich, per Satzung oder Gesellschaftsvertrag geregelt sind.Sofern eine einheitliche Identifikationsnummer „Legal Entity Identifier“ (LEI) existiert, ist diese anzugeben. Vorläufer der LEI, sog. Pre-LEI, sind ebenfalls anzugeben.
Anlage 7(zu § 11 Abs. 2 AnzV)(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2819 - 2820;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) BGBeteiligungen von Geschäftsleitern und Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen (Anzeige nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG)Bundesanstalt für FinanzdienstleistungsaufsichtDeutsche Bundesbank Hauptverwaltungwird durch die BBk ausgefülltIdentnummer Geschäftsleiter/in□ Herr □ FrauIdentnummer des InstitutsNachname, sämtliche VornamenGeburtsdatumGeburtsortServicenummerWohnsitz (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Staat) ][Text: BAK-Nummer (sechsstellig), Identnr. (achtstellig)]-->tätig bei (Firma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ)BAK-Nummer (sechsstellig), Identnr. (achtstellig) 1. Anlass der Anzeige□ Übernahme□ Veränderung□ Aufgabemit Wirkung vom:
- Beteiligungsunternehmen⃞ CRR-Kreditinstitut (§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG)⃞ Wertpapierinstitut (§ 2 Abs. 1 WpIG)⃞ E-Geld-Institut (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZAG)⃞ sonstiges Kreditinstitut (§ 1 Abs. 1 KWG)⃞ Finanzdienstleistungsinstitut (§ 1 Abs. 1a KWG)⃞ Kapitalverwaltungsgesellschaft (§ 17 KAGB)⃞ Finanzinstitut (Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 CRR)⃞ Finanzunternehmen (§ 1 Abs. 3 KWG)⃞ Anbieter von Nebendienstleistungen (Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 CRR)⃞ Finanzholding-Gesellschaft (Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 CRR)⃞ gemischte Finanzholding-Gesellschaft (Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 CRR)⃞ Versicherungsunternehmen (§ 7 Nr. 33 VAG)⃞ Versicherungsunternehmen eines Drittstaats (§ 7 Nr. 34 VAG)⃞ Versicherungs-Holdinggesellschaft (§ 7 Nr. 31 VAG)⃞ Zahlungsinstitut (§ 1 Abs. 1 Satz Nr. 1 ZAG)⃞ sonstiges Unternehmen Firma und Rechtsform des Beteiligungsunternehmens (lt. Registereintragung)Identnummer (falls bekannt)PLZSitzStaatRegister-Nr./Amtsgericht; RechtsträgerkennungWirtschaftszweigServicenummerVerhältnis zum Institut nach § 15 KWG
- Angaben zu den Beteiligungsquoten wird durch die BBk ausgefüllt Ident-Nr. des Beteiligungs- unternehmensKapitalanteilKapital des Unternehmens Tsd. EuroStimmrechts- anteil in Prozentin ProzentTsd. Euro Besondere Bemerkungen Sachbearbeiter/inTelefon-Nr.E-MailOrt/Datumeigenhändige Unterschrift Fußnoten:
Diese Seite ist nicht mit einzureichen. oder der Person, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führt.Servicefeld für die elektronische Einreichung.Mehrfachauswahl ist nicht zulässig. Treffen gleichzeitig mehrere Varianten zu, ist die speziellere anzukreuzen. Ist eine speziellere Auswahl nicht festlegbar, ist diejenige Variante auszuwählen, die dem größten Anteil am Geschäft des Unternehmens entspricht.Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.Nur bei inländischen Unternehmen anzugeben.Sofern eine einheitliche Identifikationsnummer „Legal Entity Identifier“ (LEI) existiert, ist diese anzugeben.
Vorläufer der LEI, sog. Pre-LEI, sind ebenfalls zu berücksichtigen.Dreistellige Schlüsselnummer entsprechend „Kundensystematik für die Bankenstatistik“.Für Beteiligungsstrukturen, in denen Treuhandverhältnisse vorkommen, ist neben dem Hauptvordruck die Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen einzureichen. In diesem Fall ist Nummer 3 des Hauptvordrucks nicht auszufüllen.Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts ist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen. Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma. Sofern der Nennwert nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich der Nennwert in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben.
Der Nennwert ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.Sofern das Kapital des Unternehmens nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich das Kapital in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Das Kapital ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.Nur auszufüllen, soweit vom Kapitalanteil abweichend; Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma.Namensaktien, vinkulierte Namensaktien, ohne Nennkapital, Komplementär, Kommanditist, Anteil nicht voll einbezahlt, Kapitalveränderung, Fusion, Kapital reduziert um eigene Anteile, Stammdatenänderung, abweichende Stimmrechtsanteile, Beteiligung resultiert ganz oder teilweise aus einem stillen Beteiligungsverhältnis.
Anlage 8(zu § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 5e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AnzV)PVGSIECB-CONFIDENTIAL(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1737 - 1738;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) PVGSIECB-CONFIDENTIALPersonelle Veränderungen bei den Geschäftsleitern von Instituten und bei Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen – Aufsichtsbehörde: Europäische Zentralbank – (Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KWG und nach § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 5 KWG)Bundesanstalt für FinanzdienstleistungsaufsichtDeutsche Bundesbank Hauptverwaltungwird durch die BBk ausgefülltIdentnummer Geschäftsleiter(in)Identnummer des Instituts
- Institut/Finanzholding-Gesellschaft/gemischte Finanzholding-GesellschaftFirma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ, RechtsträgerkennungBAK-Nr. (sechsstellig)
- Angaben zur Person □ Herr □ FrauNachname, sämtliche Vornamen
- Angaben zur TätigkeitGesellschaftsrechtliche Funktion
- Absicht der Bestellung Beschluss desvom: □–Absicht der Bestellung eines/einer Geschäftsleiters/in (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG)–Absicht der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG)–Absicht der Bestellung einer Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen soll (§ 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 oder Satz 5 KWG)mit Wirkung vom□–Änderung der Absicht der Bestellung eines/einer Geschäftsleiters/in (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG)–Änderung der Absicht der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG)neuer Zeitpunkt:□–Aufgabe der Absicht der Bestellung eines/einer Geschäftsleiters/in (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG)–Aufgabe der Absicht der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG)Zeitpunkt der Aufgabe:Grund der Aufgabe:
- Vollzug der Bestellung □–Vollzug der Bestellung eines/einer Geschäftsleiters/in (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG)–Vollzug der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG)–Vollzug der Bestellung einer Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen soll (§ 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 oder Satz 5 KWG)mit Wirkung vom
- Ausscheiden □–Ausscheiden eines/einer Geschäftsleiters/in (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 KWG)–Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung des Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 KWG)–Ausscheiden einer Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich geführt hat (§ 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 2 oder Satz 5 KWG)mit Wirkung vomGrund des Ausscheidens:
7. Anlagen □Anlage 1 Fragebogen zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation, persönlichen Zuverlässigkeit und ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit – durch das beaufsichtigte Unternehmen auszufüllen –□Anlage 2 Fragebogen zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation, persönlichen Zuverlässigkeit und ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit – durch die angezeigte Person auszufüllen –□Lebenslauf□Auszug aus dem Gewerbezentralregister□Satzung des Unternehmens (soweit der Bundesanstalt keine aktuelle Version vorliegt)□Überblick über die aktuelle Zusammensetzung der Geschäftsleitung oder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens□Sonstiges:
Sachbearbeiter(in)Telefon-Nr.E-MailOrt/DatumFirma/Unterschrift oder der einzelvertretungsberechtigten Person oder der Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führtoder der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaftbeispielsweise Vorstandsmitglied, Geschäftsführer, persönlich haftender Gesellschafter, Geschäftsleiter-Vertreter im Verhinderungsfall, Prokurist
Anlage 9(zu § 5 Abs. 2 Nr. 2, § 5e Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AnzV)PVVASIECB-CONFIDENTIAL(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1739 - 1740;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) PVVASIECB-CONFIDENTIALPersonelle Veränderungen des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans von Instituten und Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften – Aufsichtsbehörde: Europäische Zentralbank –(Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 15 und 15a KWG und § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 4 und 5, Satz 5 KWG)Bundesanstalt für FinanzdienstleistungsaufsichtDeutsche Bundesbank Hauptverwaltungwird durch die BBk ausgefülltIdentnummer Mitglied des AufsichtsratsIdentnummer des Instituts
- Institut/Finanzholding-Gesellschaft/gemischte Finanzholding-GesellschaftFirma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ, RechtsträgerkennungBAK-Nummer (sechsstellig)
- Art der Anzeige □–Bestellung eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 15 KWG)–Bestellung eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft (§ 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 4 oder Satz 5 KWG)□–Ausscheiden eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 15a KWG)–Ausscheiden eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft (§ 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 5 oder Satz 5 KWG)
- Angaben zur Person □ Herr □ FrauNachname, sämtliche Vornamen
- Angaben zur Tätigkeit □Wurde bestellt mit Wirkung vom□Scheidet aus mit Wirkung vomzum/als:Gesellschaftsrechtliche FunktionGrund des Ausscheidens
- Bemerkungen
- Anlagen □Anlage 1 Fragebogen zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation, persönlichen Zuverlässigkeit und ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit – durch das beaufsichtigte Unternehmen auszufüllen –□Anlage 2 Fragebogen zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation, persönlichen Zuverlässigkeit und ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit – durch die angezeigte Person auszufüllen –□Lebenslauf□Auszug aus dem Gewerbezentralregister□Satzung des Unternehmens (soweit der Bundesanstalt keine aktuelle Version vorliegt)□Überblick über die aktuelle Zusammensetzung der Geschäftsleitung oder des Verwaltungs-/Aufsichtsorgans des Unternehmens□Sonstiges:
Sachbearbeiter(in)Telefon-Nr.E-MailOrt/DatumFirma/Unterschrift oder Verwaltungsratsmitglied oder Beiratsmitgliedoder Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaftbeispielsweise Aufsichtsratsmitglied, Verwaltungsratsmitglied, Aufsichtsratsvorsitzende(r), Verwaltungsratsvorsitzende(r), Beiratsmitglied
Anlage 10(zu § 5b Abs. 4 AnzV)PVFUECB-CONFIDENTIAL(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1741 - 1744;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) PVFUECB-CONFIDENTIALAnlage 1 zur Anzeige□ nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG□ nach § 24 Abs. 1 Nr. 15 KWGvom:□ nach § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 oder Satz 5 KWG□ nach § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 4 oder Satz 5 KWG Institut/Finanzholding-Gesellschaft/gemischte Finanzholdinggesellschaft (= beaufsichtigtes Unternehmen)Name der Person Fragebogen zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation, persönlichen Zuverlässigkeit und ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit – durch das beaufsichtigte Unternehmen auszufüllen – 1. Angaben zur Tätigkeita. Bitte geben Sie an, welche Tätigkeit die angezeigte Person innehat/innehaben soll□ Mitglied des Verwaltungs-/Aufsichtsorgans□ Geschäftsleiter(in)□ Vorsitzende(
- r)des Prüfungsausschusses□ Vorsitzende(
- r)des Vorstands/des Geschäftsleitungsorgans□ Vorsitzende(
- r)des Vergütungskontrollausschusses□ stellvertretende(
- r)Geschäftsleiter(in)□ Vorsitzende(
- r)des Risikoausschusses□ Verhinderungsvertreter (nach Sparkassenrecht)□ Vorsitzende(
- r)des Nominierungsausschusses□ Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts□ Vorsitzende(
- r)des Verwaltungs-/Aufsichtsorgans□ Leitungsorgan einer Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft□ sonstige Position (bitte näher erläutern)b. Bitte geben Sie möglichst genau an, mit welchen Hauptaufgaben und Verpflichtungen die Tätigkeit in dem beaufsichtigten Unternehmen verbunden ist und wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Person unterstellt sein werden Bitte geben Sie an, ob und welchen Ausschüssen/Unterausschüssen des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans oder des Vorstands die Person angehört/angehören wird und beschreiben Sie diese:c. Bitte geben Sie nachfolgende Informationen zur Bestellung der Person:Bestellung zum:(Planmäßige) Amtszeit:Wird die bestellte Person eine andere Person ersetzen?□ JA□ NEINFalls JA, wen und warum?Ist die Anzeige nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG, § 24 Abs. 1 Nr. 15 KWG oder § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 oder 4 i.
V. m. Satz 5 KWG unverzüglich erstattet?□ JA□ NEINFalls NEIN, bitte begründen:In welchem Verhältnis stehen die Person und das beaufsichtigte Unternehmen (nach der Bestellung) zueinander?□ Dienstvertragsverhältnis□ Arbeitnehmer/in□ Sonstiges – bitte erläutern –d. Wird die Person vor Aufnahme der Tätigkeit oder im ersten Jahr ihrer Tätigkeit eine spezielle Schulung erhalten?□ JA□ NEINFalls JA, erläutern Sie dies bitte näher:SchulungsinhalteVeranstalter (interne Schulung oder Name des externen Veranstalters)Beginn:Ende:
2. InteressenkonflikteWenn die angezeigte Person in Anlage 2 dieser Anzeige Erklärungen zu potentiellen Interessenkonflikten abgegeben hat, teilen Sie bitte mit, durch welche Maßnahmen der Interessenkonflikt (unabhängig davon, ob dieser als wesentlich oder nicht wesentlich zu betrachten ist) verhindert, abgeschwächt oder gelöst werden soll. Bitte fügen Sie entsprechende Unterlagen (z. B. Satzung, Geschäftsordnung) bei.
- Kollektive Eignung
- Wie ist die Person im Hinblick auf die kollektive Eignung der Geschäftsleitung/des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des beaufsichtigten Unternehmens einzuordnen? Bitte erläutern Sie, warum die (beabsichtigte) Bestellung die kollektive Eignung des Organs ergänzt. Bitte nehmen Sie dabei ggf. auf das Ergebnis der jüngsten Selbsteinschätzung der kollektiven Eignung des Organs Bezug.
- Bitte erläutern Sie allgemein die Schwächen, soweit diese in Bezug auf die Zusammensetzung der Geschäftsleitung oder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans festgestellt wurden:
- Wie wird die Person dazu beitragen, einige oder alle unter Nummer 2 genannten Schwächen zu beheben?
4. Weitere Informationen/Anmerkungen Erklärung des beaufsichtigten UnternehmensDer Unterzeichner/die Unterzeichnerin bestätigt, dass□ die im vorliegenden Fragebogen getätigten Angaben nach seinem/ihrem besten Wissen und Gewissen zutreffend und vollständig sind;□ das beaufsichtigte Unternehmen die Bundesanstalt bei Eintritt einer wesentlichen Änderung bezüglich der getätigten Angaben unverzüglich informieren wird;□ das beaufsichtigte Unternehmen sämtliche zur Beurteilung der fachlichen Eignung oder Sachkunde, Zuverlässigkeit und zeitlichen Verfügbarkeit der Person notwendigen Informationen angefordert und bei der Entscheidung, die Person als fachlich geeignet oder sachkundig, zuverlässig und ausreichend zeitlich verfügbar zu betrachten, ausreichend berücksichtigt hat;□ die Beschreibung der Funktion, die die Person innehat/innehaben soll, diejenigen Aspekte der Aktivitäten des beaufsichtigten Unternehmens, für die die Person zuständig ist/sein soll, zutreffend wiedergibt;□ das beaufsichtigte Unternehmen auf Grundlage sorgfältiger Erkundigungen und unter Bezugnahme auf die in § 25c Abs. 1 und 2 KWG oder § 25d Abs. 1 bis 3 KWG bzw. § 2d Abs. 1 KWG geregelten Eignungskriterien der Auffassung ist, dass die angezeigte Person fachlich geeignet oder sachkundig, zuverlässig und ausreichend zeitlich verfügbar ist;□ das beaufsichtigte Unternehmen die angezeigte Person auf die gesetzlichen Verpflichtungen, die mit der Funktion, die die Person innehat/innehaben soll, hingewiesen hat.Datum, Unterschrift Erläuterungen:
Allgemeines:–Die Europäische Zentralbank strebt eine einheitliche Verwaltungspraxis bei der Beurteilung der Eignung und Zuverlässigkeit der Leitungsorgane der beaufsichtigten Unternehmen der am einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) teilnehmenden Mitgliedsstaaten an. Dies erfordert eine Harmonisierung der der Beurteilung zugrunde liegenden Informationen. Der vorliegende Fragebogen fußt insofern auf dem durch das Supervisory Board der Europäischen Zentralbank am 3. August 2016 verabschiedeten „Fit and Proper Questionnaire“. Unbeschadet der Harmonisierung der durch die Unternehmen und Personen abzugebenden Informationen legt die Europäische Zentralbank bei der „Fit&Proper“-Beurteilung der Leitungsorgane von deutschen Unternehmen die gesetzlichen Anforderungen des Kreditwesengesetzes zugrunde.–Der Fragebogen ist von anzeigenden Instituten oder Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften zu verwenden. Im Fragebogen wird zur besseren Lesbarkeit der Begriff „beaufsichtigtes Unternehmen“ verwendet.–Der Fragebogen ist sorgfältig und vollständig auszufüllen.–Der vollständig ausgefüllte Fragebogen ist der Anzeige nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG, § 24 Abs. 1 Nr. 15 KWG, § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 5 KWG oder § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 4 i. V. m. Satz 5 KWG beizufügen. Eine separate Einreichung ist grundsätzlich möglich.
Zu 1. Angaben zur Tätigkeit:
Zu c: Informationen zur Bestellung der Person:–In der Regel handelt es sich bei den Verträgen der Geschäftsleiter um Dienstverträge. Soweit eine andere Vertragsgestaltung vorliegt, ist „Sonstiges“ zu wählen und entsprechend zu erläutern.–Für ein Mitglied eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, das kein Arbeitnehmervertreter nach den jeweiligen Mitbestimmungsgesetzen ist, ist regelmäßig die Option „Sonstiges“ auszuwählen. Bei dieser Option sollten weitere Erläuterungen (z. B. geborenes Mitglied, Vertreter/in des Anteilseigners) gegeben werden.–Die nach dem KWG vorgeschriebenen Anzeigen sind unverzüglich zu erstatten. Die Bundesanstalt geht regelmäßig davon aus, dass eine Anzeige nicht mehr unverzüglich erfolgt ist, sobald ein Zeitraum von zwei Wochen nach Entscheidung des zuständigen Organs überschritten ist.
Zu Erklärung des beaufsichtigten Unternehmens:–Zur Erstattung der Anzeige nach § 24 Abs. 1 Nr. 1, § 24 Abs. 1 Nr. 15, § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1, Satz 5, § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 4, Satz 5 KWG ist das beaufsichtigte Unternehmen verpflichtet. Die Abgabe der Erklärungen des beaufsichtigten Unternehmens kann, unbeschadet der Vertretungsbefugnis nach außen durch das für die Bestellung der angezeigten Person berechtigte Organ erfolgen.–Eine wesentliche Änderung ist eine Änderung, die sich auf die fachliche Qualifikation, Zuverlässigkeit oder ausreichende zeitliche Verfügbarkeit der angezeigten Person auswirken kann. Soweit die Änderung nicht in Erfüllung der Anzeigepflichten nach dem KWG gemeldet wird (z. B. die Annahme eines weiteren Mandats), erfolgt die Information grundsätzlich durch das beaufsichtigte Unternehmen.
Anlage 11(zu § 5b Abs. 5 AnzV)PVFPECB-CONFIDENTIAL(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1745 - 1754;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) PVFPECB-CONFIDENTIALAnlage 2 zur Anzeige□ nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG□ nach § 24 Abs. 1 Nr. 15 KWGvom:□ nach § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 oder Satz 5 KWG□ nach § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 4 oder Satz 5 KWG Institut/Finanzholding-Gesellschaft/gemischte Finanzholdinggesellschaft (beaufsichtigtes Unternehmen)Name der Person Fragebogen zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation, persönlichen Zuverlässigkeit und ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit – durch die angezeigte Person auszufüllen – 1. Angaben zur PersonNameBei NamensänderungAkademischer TitelFrüherer akademischer TitelNameFrüherer NameVornameFrüherer VornameWeitere VornamenFrühere weitere VornamenDatum und Grund der NamensänderungWohnsitzWeiterer WohnsitzStraßeStraßePostleitzahl, OrtPostleitzahl, OrtLandLandDort gemeldet seit:Dort gemeldet seit:GeburtsdatumPersonalausweisnummer/ReisepassnummerGeburtsortAusgestellt in (Land):StaatsangehörigkeitGültig bis:Telefonnummer (einschl. Ländervorwahl)E-Mail-Adresse