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ARegVARegV2007-10-29BGBl I2007, 2529AnreizregulierungsverordnungVerordnung über die Anreizregulierung der EnergieversorgungsnetzeAufhDie V tritt gem. Art. 15 Abs. 5 G v. 22.12.2023 I Nr. 405 mit Ablauf des 31.12.2028 außer KraftStandZuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.12.2023 I Nr. 405SonstDie V ist gem. Art. 4 V v. 29.10.2007 I 2529 am 6.11.2007 in Kraft getreten (+++ Textnachweis ab: 6.11.2007 +++)(+++ Zur Anwendung vgl. § 34 +++)(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 72/2009 (CELEX Nr: 32009L0072) EGRL 73/2009 (CELEX Nr: 32009L0073) EURL 2019/944 (CELEX Nr: 32019L0944) vgl. G v. 22.12.2023 I Nr. 405 +++)Die V wurde als Artikel 1 der V v. 29.10.2007 I 2529 von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen
ARegVInhaltsübersichtTeil 1Allgemeine Vorschriften§ 1Anwendungsbereich§ 2Beginn des Verfahrens
Teil 2Allgemeine Vorschriften zur AnreizregulierungAbschnitt 1Regulierungsperioden§ 3Beginn und Dauer der Regulierungsperioden
Abschnitt 2Allgemeine Vorgaben zur Bestimmung der Erlösobergrenzen§ 4Erlösobergrenzen§ 5Regulierungskonto§ 6Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenze und des Kapitalkostenabzugs§ 7Regulierungsformel§ 8Allgemeine Geldwertentwicklung§ 9Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor§ 10Erweiterungsfaktor§ 10aKapitalkostenaufschlag§ 11Beeinflussbare und nicht beeinflussbare Kostenanteile§ 12Effizienzvergleich§ 12aEffizienzbonus§ 13Parameter für den Effizienzvergleich§ 14Bestimmung der Kosten zur Durchführung des Effizienzvergleichs§ 15Ermittlung der Ineffizienzen§ 16Effizienzvorgaben
Abschnitt 3Anreizinstrument zur Verringerung von Engpassmanagementkosten§ 17Anreizinstrument zur Verringerung von Engpassmanagementkosten der Übertragungsnetzbetreiber
Abschnitt 4Qualitätsvorgaben§ 18Qualitätsvorgaben§ 19Qualitätselement in der Regulierungsformel§ 20Bestimmung des Qualitätselements§ 21Bericht zum Investitionsverhalten
Teil 3Besondere Vorschriften zur AnreizregulierungAbschnitt 1Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen§ 22Sondervorschriften für den Effizienzvergleich§ 23Investitionsmaßnahmen
Abschnitt 2Besondere Vorschriften für kleine Netzbetreiber§ 24Vereinfachtes Verfahren
Abschnitt 3Forschungs- und Entwicklungskosten§ 25(weggefallen)§ 25aForschungs- und Entwicklungskosten
Abschnitt 4Übergang von Netzen, Netzzusammenschlüsse und -aufspaltungen§ 26Übergang von Netzen, Netzzusammenschlüsse und -aufspaltungen
Teil 4Sonstige Bestimmungen§ 27Datenerhebung§ 28Mitteilungspflichten§ 29Übermittlung von Daten§ 30Fehlende oder unzureichende Daten§ 31(weggefallen)§ 32Festlegungen oder Genehmigungen der Regulierungsbehörde§ 33(weggefallen)
Teil 5Schlussvorschriften§ 34Übergangsregelungen§ 34aErgänzende Übergangsregelungen für Kapitalkosten der Betreiber von Energieverteilernetzen§ 35Ergänzende Übergangsregelungen für Kapitalkosten der Betreiber von Übertragungs- und FernleitungsnetzenAnlage 1 (zu § 7)Anlage 2 (zu § 10)Anlage 2a (zu § 6)Anlage 3 (zu § 12)Anlage 4 (zu § 26)Anlage 5 (zu § 17 Absatz 1 und 2)
ARegV010Teil 1Allgemeine Vorschriften
ARegV§ 1Anwendungsbereich(1) Diese Rechtsverordnung regelt die Bestimmung der Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen im Wege der Anreizregulierung. Netzentgelte werden ab dem 1. Januar 2009 im Wege der Anreizregulierung bestimmt.
(2) Diese Rechtsverordnung findet auf einen Netzbetreiber, für den noch keine kalenderjährliche Erlösobergrenze nach § 4 Absatz 1 bestimmt worden ist, für eine Übergangszeit bis zum Ende der laufenden Regulierungsperiode keine Anwendung. Die Rechtsverordnung bleibt bis zum Abschluss der darauf folgenden Regulierungsperiode unangewendet, wenn bei der nächsten Kostenprüfung nach § 6 Absatz 1 für diesen Netzbetreiber noch keine hinreichenden Daten für das Basisjahr vorliegen.
(3) Auf selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen im Sinne des § 3 Nummer 20a des Energiewirtschaftsgesetzes ist diese Rechtsverordnung nicht anzuwenden.
ARegV§ 2Beginn des VerfahrensDas Verfahren zur Bestimmung von Erlösobergrenzen wird von Amts wegen eingeleitet.
ARegV020Teil 2Allgemeine Vorschriften zur Anreizregulierung
ARegV020010Abschnitt 1Regulierungsperioden
ARegV§ 3Beginn und Dauer der Regulierungsperioden(1) Die erste Regulierungsperiode beginnt am 1. Januar 2009. Die nachfolgenden Regulierungsperioden beginnen jeweils am 1. Januar des auf das letzte Kalenderjahr der vorangegangenen Regulierungsperiode folgenden Kalenderjahres.
(2) Eine Regulierungsperiode dauert fünf Jahre.
ARegV020020Abschnitt 2Allgemeine Vorgaben zur Bestimmung der Erlösobergrenzen
ARegV§ 4Erlösobergrenzen(1) Die Erlösobergrenzen werden nach Maßgabe der §§ 5 bis 17, 19, 22 und 24 bestimmt.
(2) Die Erlösobergrenze ist für jedes Kalenderjahr der gesamten Regulierungsperiode zu bestimmen. Eine Anpassung der Erlösobergrenze während der laufenden Regulierungsperiode erfolgt nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5.
(3) Eine Anpassung der Erlösobergrenze erfolgt jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres bei einer Änderung 1.des Verbraucherpreisgesamtindexes nach § 8,2.von nicht beeinflussbaren Kostenanteilen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 bis 3; abzustellen ist dabei auf die jeweils im vorletzten Kalenderjahr entstandenen Kosten; bei Kostenanteilen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6a, 8, 13 und 15 bis 18 ist auf das Kalenderjahr abzustellen, auf das die Erlösobergrenze anzuwenden sein soll,3.von volatilen Kostenanteilen nach § 11 Absatz 5; abzustellen ist dabei auf das Kalenderjahr, auf das die Erlösobergrenze Anwendung finden soll.Einer erneuten Festlegung der Erlösobergrenze bedarf es in diesen Fällen nicht.
(4) Auf Antrag des Netzbetreibers 1.erfolgt eine Anpassung der Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 10 oder § 10a;1a.erfolgt eine Anpassung der Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 5;2.kann eine Anpassung der Erlösobergrenze erfolgen, wenn auf Grund des Eintritts eines unvorhersehbaren Ereignisses im Falle der Beibehaltung der Erlösobergrenze eine nicht zumutbare Härte für den Netzbetreiber entstehen würde.Der Antrag auf Anpassung nach Satz 1 Nr. 1 kann einmal jährlich zum 30. Juni des Kalenderjahres gestellt werden; die Anpassung erfolgt zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres. Der Antrag auf Anpassung nach Satz 1 Nummer 1a muss einmal jährlich zum 31. Dezember des Kalenderjahres gestellt werden; die Anpassung erfolgt zum 1. Januar des übernächsten Jahres.
(5) Erfolgt eine Bestimmung des Qualitätselements nach Maßgabe des § 19, so hat die Regulierungsbehörde von Amts wegen die Erlösobergrenze entsprechend anzupassen. Satz 1 ist auf den Zu- oder Abschlag nach § 17, der im auf das Geltungsjahr folgenden Kalenderjahr ermittelt wird, entsprechend anzuwenden. Die Anpassungen nach den Sätzen 1 und 2 erfolgen höchstens einmal jährlich zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres.
ARegV§ 5Regulierungskonto(1) Die Differenz zwischen den nach § 4 zulässigen Erlösen und den vom Netzbetreiber unter Berücksichtigung der tatsächlichen Mengenentwicklung erzielbaren Erlösen wird jährlich vom Netzbetreiber ermittelt und auf einem Regulierungskonto verbucht. Gleiches gilt für die Differenz zwischen den für das Kalenderjahr tatsächlich entstandenen Kosten nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8, 13 und 15 bis 18 sowie den im jeweiligen Kalenderjahr entstandenen Kosten nach § 11 Absatz 5, soweit dies in einer Festlegung nach § 32 Absatz 1 Nummer 4a vorgesehen ist, und den in der Erlösobergrenze diesbezüglich enthaltenen Ansätzen. Einbezogen in das Regulierungskonto wird darüber hinaus die Differenz zwischen den für das Kalenderjahr bei effizienter Leistungserbringung entstehenden Kosten des Messstellenbetriebs, zu dem auch die Messung gehört, und den in der Erlösobergrenze diesbezüglich enthaltenen Ansätzen, soweit diese Differenz durch Änderungen der Zahl der Anschlussnutzer, bei denen der Messstellenbetrieb durch den Netzbetreiber durchgeführt wird, verursacht wird und soweit es sich nicht um Kosten für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes handelt. In das Regulierungskonto wird auch die Differenz einbezogen, die durch Maßnahmen des Netzbetreibers im Zusammenhang mit § 40 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 55 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes verursacht wird, soweit der Netzbetreiber für die Durchführung zuständig war. Das Regulierungskonto wird durch den Netzbetreiber geführt.
(1a) Der Netzbetreiber ermittelt bis zum 31. Dezember des Jahres, das dem Kalenderjahr folgt, für das der Kapitalkostenaufschlag genehmigt wurde, die Differenz aus dem genehmigten Kapitalkostenaufschlag nach § 10a und dem Kapitalkostenaufschlag, wie er sich bei der Berücksichtigung der tatsächlich entstandenen Kapitalkosten ergibt. Die Differenz ist auf dem Regulierungskonto des Jahres, für das der Kapitalkostenaufschlag genehmigt wurde, zu verbuchen.
(2) Die nach den Absätzen 1 und 1a verbuchten Differenzen sind in Höhe des im jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlich gebundenen Betrags zu verzinsen. Der durchschnittlich gebundene Betrag ergibt sich aus dem Mittelwert von Jahresanfangs- und Jahresendbestand. Die Verzinsung nach Satz 1 richtet sich nach dem auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten.
(3) Die Regulierungsbehörde genehmigt den nach den Absätzen 1 bis 2 durch den Netzbetreiber ermittelten Saldo sowie dessen Verteilung nach Maßgabe des Satzes 2. Der nach den Absätzen 1 und 1a ermittelte und nach Absatz 2 verzinste Saldo des Regulierungskontos des letzten abgeschlossenen Kalenderjahres wird annuitätisch über drei Kalenderjahre durch Zu- und Abschläge auf die Erlösobergrenze verteilt. Die Verteilung beginnt jeweils im übernächsten Jahr nach Antragstellung nach § 4 Absatz 4 Satz 3. Die Annuitäten werden gemäß Absatz 2 verzinst.
(4) Der Antrag nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1a muss neben dem ermittelten Saldo die der Anpassung zugrunde liegenden Daten, insbesondere die nach § 4 zulässigen und die tatsächlich erzielten Erlöse des abgelaufenen Kalenderjahres enthalten. Der Antrag muss weiterhin Angaben zur Höhe der tatsächlich entstandenen Kapitalkosten, der dem Kapitalkostenaufschlag nach § 10a zugrunde gelegten betriebsnotwendigen Anlagegüter enthalten. Hierzu gehören insbesondere Angaben zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten und die jeweils in Anwendung gebrachte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nach Anlage 1 der Stromnetzentgeltverordnung oder nach Anlage 1 der Gasnetzentgeltverordnung.
ARegV§ 6Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenze und des Kapitalkostenabzugs(1) Die Regulierungsbehörde ermittelt das Ausgangsniveau für die Bestimmung der Erlösobergrenzen durch eine Kostenprüfung nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 der Gasnetzentgeltverordnung und des Teils 2 Abschnitt 1 der Stromnetzentgeltverordnung. Die §§ 28 bis 30 der Gasnetzentgeltverordnung sowie die §§ 28 bis 30 der Stromnetzentgeltverordnung gelten entsprechend. Die Kostenprüfung erfolgt im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn der Regulierungsperiode auf der Grundlage der Daten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres. Das Kalenderjahr, in dem das der Kostenprüfung zugrunde liegende Geschäftsjahr endet, gilt als Basisjahr im Sinne dieser Verordnung. Als Basisjahr für die erste Regulierungsperiode gilt 2006.
(2) Soweit Kosten dem Grunde oder der Höhe nach auf einer Besonderheit des Geschäftsjahres beruhen, auf das sich die Kostenprüfung bezieht, bleiben sie bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus unberücksichtigt. § 3 Absatz 1 Satz 4 zweiter Halbsatz der Gasnetzentgeltverordnung sowie § 3 Absatz 1 Satz 5 zweiter Halbsatz der Stromnetzentgeltverordnung finden keine Anwendung.
(3) Die Regulierungsbehörde ermittelt vor Beginn der Regulierungsperiode für jedes Jahr der Regulierungsperiode den Kapitalkostenabzug nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 und der Anlage 2a. Kapitalkosten im Sinne des Kapitalkostenabzugs nach Satz 1 sind die Summe der kalkulatorischen Abschreibungen, der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung, der kalkulatorischen Gewerbesteuer und des Aufwandes für Fremdkapitalzinsen gemäß § 5 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung und § 5 Absatz 2 der Gasnetzentgeltverordnung. Der Kapitalkostenabzug ergibt sich aus den im Ausgangsniveau nach den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Kapitalkosten im Basisjahr abzüglich der fortgeführten Kapitalkosten im jeweiligen Jahr der Regulierungsperiode. Die fortgeführten Kapitalkosten werden unter Berücksichtigung der im Zeitablauf sinkenden kalkulatorischen Restbuchwerte der betriebsnotwendigen Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 sowie der im Zeitablauf sinkenden Werte der hierauf entfallenden Netzanschlusskostenbeiträge und Baukostenzuschüsse ermittelt. Bei der Bestimmung des jährlichen Kapitalkostenabzugs nach den Sätzen 1 bis 4 werden Kapitalkosten aus Investitionen nach dem Basisjahr nicht berücksichtigt.
(4)(weggefallen)
ARegV§ 7RegulierungsformelDie Bestimmung der Erlösobergrenzen für die Netzbetreiber erfolgt in Anwendung der jeweiligen Regulierungsformel in Anlage 1.
ARegV§ 8Allgemeine GeldwertentwicklungDer Wert für die allgemeine Geldwertentwicklung ergibt sich aus dem durch das Statistische Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisgesamtindex. Für die Bestimmung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 1 wird der Verbraucherpreisgesamtindex des vorletzten Kalenderjahres vor dem Jahr, für das die Erlösobergrenze gilt, verwendet. Dieser wird ins Verhältnis gesetzt zum Verbraucherpreisgesamtindex für das Basisjahr.
ARegV§ 9Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor(1) Der generelle sektorale Produktivitätsfaktor wird ermittelt aus der Abweichung des netzwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritts vom gesamtwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritt und der gesamtwirtschaftlichen Einstandspreisentwicklung von der netzwirtschaftlichen Einstandspreisentwicklung.
(2) In der ersten Regulierungsperiode beträgt der generelle sektorale Produktivitätsfaktor für Gas- und Stromnetzbetreiber jährlich 1,25 Prozent, in der zweiten Regulierungsperiode jährlich 1,5 Prozent.
(3) Die Bundesnetzagentur hat den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor ab der dritten Regulierungsperiode jeweils vor Beginn der Regulierungsperiode für die gesamte Regulierungsperiode nach Maßgabe von Methoden, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen, zu ermitteln. Die Ermittlung hat unter Einbeziehung der Daten von Netzbetreibern aus dem gesamten Bundesgebiet für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren zu erfolgen. Die Bundesnetzagentur kann bei der Ermittlung auf die Verwendung der Daten von Netzbetreibern verzichten, die die Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 Absatz 2 gewählt haben. Die Bundesnetzagentur kann jeweils einen Wert für Stromversorgungsnetze und für Gasversorgungsnetze ermitteln.
(4) Die Landesregulierungsbehörden können bei der Bestimmung der Erlösobergrenzen den durch die Bundesnetzagentur nach Absatz 3 ermittelten generellen sektoralen Produktivitätsfaktor anwenden.
(5) Die Einbeziehung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors in die Erlösobergrenzen erfolgt durch Potenzierung der Werte nach den Absätzen 2 und 3 mit dem jeweiligen Jahr der Regulierungsperiode.
ARegV§ 10Erweiterungsfaktor(1) Ändert sich während der Regulierungsperiode die Versorgungsaufgabe des Netzbetreibers nachhaltig, wird dies bei der Bestimmung der Erlösobergrenze durch einen Erweiterungsfaktor berücksichtigt. Die Ermittlung des Erweiterungsfaktors erfolgt nach der Formel in Anlage 2.
(2) Die Versorgungsaufgabe bestimmt sich nach der Fläche des versorgten Gebietes und den von den Netzkunden bestimmten Anforderungen an die Versorgung mit Strom und Gas, die sich auf die Netzgestaltung unmittelbar auswirken. Eine nachhaltige Änderung der Versorgungsaufgabe im Sinne des Absatz 1 Satz 1 liegt vor, wenn sich einer oder mehrere der Parameter 1.Fläche des versorgten Gebietes,2.Anzahl der Anschlusspunkte in Stromversorgungsnetzen und der Ausspeisepunkte in Gasversorgungsnetzen,3.Jahreshöchstlast oder4.sonstige von der Regulierungsbehörde nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 festgelegte Parameterim Antragszeitpunkt dauerhaft und in erheblichem Umfang geändert haben. Von einer Änderung in erheblichem Umfang nach Satz 2 ist in der Regel auszugehen, wenn sich dadurch die Gesamtkosten des Netzbetreibers nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile um mindestens 0,5 Prozent erhöhen.
(3) Die Parameter nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 dienen insbesondere der Berücksichtigung des unterschiedlichen Erschließungs- und Anschlussgrades von Gasversorgungsnetzen. Sie müssen hinsichtlich ihrer Aussagekraft mit denjenigen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 vergleichbar sein. Bei ihrer Auswahl ist § 13 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden bei Betreibern von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen sowie bei Hochspannungsnetzen von Betreibern von Verteilernetzen keine Anwendung. Bei der Ermittlung der Gesamtkosten des Netzbetreibers nach Absatz 2 Satz 3 bleiben die Kosten des Hochspannungsnetzes unberücksichtigt.
ARegV§ 10aKapitalkostenaufschlag(1) Die Regulierungsbehörde genehmigt nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9 einen Kapitalkostenaufschlag auf die Erlösobergrenze für Kapitalkosten, die aufgrund von nach dem Basisjahr getätigten Investitionen in den Bestand betriebsnotwendiger Anlagegüter entstehen. Kapitalkosten im Sinne des Kapitalkostenaufschlags nach Satz 1 sind die Summe der kalkulatorischen Abschreibungen, der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung, der kalkulatorischen Gewerbesteuer und des Aufwandes für Fremdkapitalzinsen. Die Genehmigung gilt jeweils bis zum 31. Dezember des auf den Antrag folgenden Jahres.
(2) Bei der Berechnung des Kapitalkostenaufschlags werden die betriebsnotwendigen Anlagegüter berücksichtigt, deren Aktivierung 1.ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Basisjahr der anzupassenden Erlösobergrenze folgt, stattgefunden hat oder2.bis zum 31. Dezember des Jahres, für das der Kapitalkostenaufschlag genehmigt wird, zu erwarten ist.Dabei ist bis einschließlich des letzten abgeschlossenen Kalenderjahres auf den tatsächlichen Bestand an betriebsnotwendigen Anlagegütern abzustellen; im Übrigen ist bis einschließlich des Kalenderjahres, für das die Anpassung der Erlösobergrenze erfolgt, auf den zu erwartenden Bestand an betriebsnotwendigen Anlagegütern abzustellen.
(3) Der Kapitalkostenaufschlag ist die Summe der auf der Grundlage der Anschaffungs- und Herstellungskosten der betriebsnotwendigen Anlagegüter nach Absatz 2 ermittelten kalkulatorischen Abschreibungen nach § 6 Absatz 4 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 6 Absatz 4 der Gasnetzentgeltverordnung, der kalkulatorischen Verzinsung nach Maßgabe der Absätze 4 bis 7 sowie der kalkulatorischen Gewerbesteuer nach Maßgabe des Absatzes 8 und des § 8 der Stromnetzentgeltverordnung oder des § 8 der Gasnetzentgeltverordnung.
(4) Die kalkulatorische Verzinsung bestimmt sich als Produkt der nach den Absätzen 5 und 6 bestimmten kalkulatorischen Verzinsungsbasis und dem nach Absatz 7 bestimmten kalkulatorischen Zinssatz.
(5) Die kalkulatorische Verzinsungsbasis bestimmt sich auf Grundlage der übermittelten Anschaffungs- und Herstellungskosten nach Absatz 2 und den sich hieraus ergebenden kalkulatorischen Restwerten bewertet zu Anschaffungs- und Herstellungskosten nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 1 Nummer 3 der Gasnetzentgeltverordnung.
(6) Für die Bestimmung der kalkulatorischen Verzinsungsbasis nach Absatz 5 sind die Restwerte der Netzanschlusskostenbeiträge und Baukostenzuschüsse nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Stromnetzentgeltverordnung und § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Gasnetzentgeltverordnung zu berücksichtigen, deren Erhalt 1.ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Basisjahr der anzupassenden Erlösobergrenze folgt, stattgefunden hat oder2.bis zum 31. Dezember des Jahres, für das der Kapitalkostenaufschlag genehmigt wird, zu erwarten ist.Es ist jeweils der Mittelwert aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand anzusetzen. Dabei ist bis einschließlich des letzten abgeschlossenen Kalenderjahres auf den tatsächlichen Bestand an Netzanschlusskostenbeiträgen und Baukostenzuschüssen abzustellen; im Übrigen ist bis einschließlich des Kalenderjahres, für das die Anpassung der Erlösobergrenze erfolgt, auf den zu erwartenden Bestand an Netzanschlusskostenbeiträgen und Baukostenzuschüssen abzustellen.
(7) Der auf die nach den Absätzen 5 und 6 bestimmte kalkulatorische Verzinsungsbasis anzuwendende kalkulatorische Zinssatz bestimmt sich als gewichteter Mittelwert aus kalkulatorischem Eigenkapitalzinssatz und kalkulatorischem Fremdkapitalzinssatz, wobei der kalkulatorische Eigenkapitalzinssatz mit 40 Prozent und der kalkulatorische Fremdkapitalzinssatz mit 60 Prozent zu gewichten ist. Für den kalkulatorischen Eigenkapitalzinssatz sind die nach § 7 Absatz 6 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 6 der Gasnetzentgeltverordnung für die jeweilige Regulierungsperiode geltenden kalkulatorischen Eigenkapitalzinssätze für Neuanlagen anzusetzen. Für den kalkulatorischen Fremdkapitalzinssatz bei Betreibern von Verteilernetzen sind die Zinssätze anzusetzen, die nach § 7 Absatz 7 der Stromnetzentgeltverordnung oder nach § 7 Absatz 7 der Gasnetzentgeltverordnung für die jeweilige Regulierungsperiode gelten. Bei der Bestimmung des kalkulatorischen Fremdkapitalzinssatzes für Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen ist für die kalkulatorische Verzinsungsbasis in dem nach Satz 1 bestimmten Umfang der sich nach Satz 5 für das jeweilige Anschaffungsjahr ergebende kalkulatorische Fremdkapitalzinssatz anzuwenden, der nach den sich aus den Sätzen 6 und 7 ergebenden Grundsätzen gewichtet wird. Für den kalkulatorischen Fremdkapitalzinssatz ist das arithmetische Mittel aus den folgenden von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen oder Zinsreihen anzusetzen: 1.Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen – Anleihen von Unternehmen und2.Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften über 1 Million Euro, bei einer anfänglichen Zinsbindung mit einer Laufzeit von über einem Jahr bis zu fünf Jahren.Als Anschaffungsjahr für bereits fertiggestellte Anlagen ist das Kalenderjahr maßgebend, in welchem das Anlagegut nach Fertigstellung erstmals aktiviert wurde; dabei bleiben bei der Bestimmung des zur Anwendung kommenden Fremdkapitalzinssatzes frühere Aktivierungen derselben Anlagen als Anlagen im Bau außer Betracht. Im Übrigen bleibt der kalkulatorische Fremdkapitalzinssatz für ein bestimmtes Anlagegut bei Kapitalkostenaufschlägen für spätere Kalenderjahre, in welchen dieses Anlagegut in der kalkulatorischen Verzinsungsbasis zu berücksichtigen ist, unverändert. Weitere Zuschläge werden nicht gewährt.
(8) Für die Ermittlung der kalkulatorischen Gewerbesteuer ist das Produkt aus der mit 40 Prozent gewichteten kalkulatorischen Verzinsungsbasis nach den Absätzen 5 und 6 und dem kalkulatorischen Eigenkapitalzinssatz gemäß Absatz 7 Satz 2 heranzuziehen. Bei der Ermittlung der kalkulatorischen Gewerbesteuer sind die Gewerbesteuermesszahl und der Gewerbesteuerhebesatz im Basisjahr zu verwenden.
(9) Der Antrag nach Absatz 1 muss die zur Berechnung des Kapitalkostenaufschlags nach den Absätzen 1 bis 8 notwendigen Angaben enthalten; insbesondere Angaben zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten für die nach dem Basisjahr in Betrieb genommenen und geplanten betriebsnotwendigen Anlagegüter, die jeweils in Anwendung gebrachte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nach Anlage 1 der Stromnetzentgeltverordnung oder nach Anlage 1 der Gasnetzentgeltverordnung sowie für die nach dem Basisjahr in Betrieb genommenen oder geplanten betriebsnotwendigen Anlagegüter von den Anschlussnehmern gezahlten oder zu erwartenden Netzanschlusskostenbeiträge und Baukostenzuschüsse nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Gasnetzentgeltverordnung.
(10) (weggefallen)
ARegV§ 11Beeinflussbare und nicht beeinflussbare Kostenanteile(1) Als nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile und vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile.
(2) Als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten Kosten oder Erlöse aus 1.gesetzlichen Abnahme- und Vergütungspflichten,2.Konzessionsabgaben,3.Betriebssteuern,4.erforderlicher Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen,5.der Nachrüstung von Wechselrichtern nach § 10 Absatz 1 der Systemstabilitätsverordnung und der Nachrüstung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 22 der Systemstabilitätsverordnung,6.genehmigten Investitionsmaßnahmen nach § 23, soweit sie nicht zu den Kosten nach § 17 Absatz 1, den §§ 17a und 17b, des § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 oder des Flächenentwicklungsplans nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes gehören und soweit sie dem Inhalt der Genehmigung nach durchgeführt wurden sowie in der Regulierungsperiode kostenwirksam sind und die Genehmigung nicht aufgehoben worden ist,6a.der Auflösung des Abzugsbetrags nach § 23 Absatz 2a,7.Mehrkosten für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Erdkabeln nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit diese nicht nach Nummer 6 berücksichtigt werden und soweit die Kosten bei effizientem Netzbetrieb entstehen,8.vermiedenen Netzentgelten im Sinne von § 18 der Stromnetzentgeltverordnung, § 13 Absatz 2 des Energiefinanzierungsgesetzes und § 6 Absatz 4 und § 13 Absatz 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,8a.(weggefallen)8b.Zahlungen an Städte oder Gemeinden nach Maßgabe von § 5 Absatz 4 der Stromnetzentgeltverordnung,9.betrieblichen und tarifvertraglichen Vereinbarungen zu Lohnzusatz- und Versorgungsleistungen, soweit diese in der Zeit vor dem 31. Dezember 2016 abgeschlossen worden sind,10.der im gesetzlichen Rahmen ausgeübten Betriebs- und Personalratstätigkeit,11.der Berufsausbildung und Weiterbildung im Unternehmen und von Betriebskindertagesstätten für Kinder der im Netzbereich beschäftigten Betriebsangehörigen,12.Entscheidungen über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/389 (ABl. L 74 vom 11.3.2020, S. 1) geändert worden ist,12a.Forschung und Entwicklung nach Maßgabe des § 25a,13.der Auflösung von Netzanschlusskostenbeiträgen und Baukostenzuschüssen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 in Verbindung mit Satz 2 der Stromnetzentgeltverordnung und § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 in Verbindung mit Satz 2 der Gasnetzentgeltverordnung,14.(weggefallen)15.(weggefallen)16.den Vorschriften der Kapazitätsreserve nach § 13e Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und der Rechtsverordnung nach § 13h des Energiewirtschaftsgesetzes, den Bestimmungen zur Stilllegung von Braunkohlekraftwerken nach § 13g des Energiewirtschaftsgesetzes,17.(weggefallen)18.Kosten aus der Erfüllung des Zahlungsanspruchs nach § 28g des Energiewirtschaftsgesetzes, wobei Erlöse aus der Erfüllung von Zahlungsansprüchen nach § 28h des Energiewirtschaftsgesetzes mit den Kosten aus der Erfüllung von Zahlungsansprüchen nach § 28g des Energiewirtschaftsgesetzes zu verrechnen sind, soweit diese Kosten im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54) enthalten.Als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten bei Stromversorgungsnetzen auch solche Kosten oder Erlöse, die sich aus Maßnahmen des Netzbetreibers ergeben, die einer wirksamen Verfahrensregulierung nach der Stromnetzzugangsverordnung oder der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54), unterliegen, insbesondere 1.Kompensationszahlungen im Rahmen des Ausgleichsmechanismus nach Artikel 49 der Verordnung (EU) 2019/943,2.Erlöse aus dem Engpassmanagement nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/943 oder nach § 15 der Stromnetzzugangsverordnung, soweit diese entgeltmindernd nach Artikel 19 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/943 oder nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromnetzzugangsverordnung geltend gemacht werden, und3.Kosten für die Beschaffung der Energie zur Erbringung von Ausgleichsleistungen, einschließlich der Kosten für die lastseitige Beschaffung.Bei Gasversorgungsnetzen gelten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten auch solche Kosten oder Erlöse, die sich aus Maßnahmen des Netzbetreibers ergeben, die einer wirksamen Verfahrensregulierung nach der Gasnetzzugangsverordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1999 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1) geändert worden ist, unterliegen. Eine wirksame Verfahrensregulierung im Sinne der Sätze 2 und 3 liegt vor, soweit eine umfassende Regulierung des betreffenden Bereichs durch vollziehbare Entscheidungen der Regulierungsbehörden oder freiwillige Selbstverpflichtungen der Netzbetreiber erfolgt ist, die Regulierungsbehörde dies nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 festgelegt hat und es sich nicht um volatile Kostenanteile nach § 11 Absatz 5 handelt.
(3) Als vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile des jeweiligen Jahres der Regulierungsperiode gelten die mit dem nach § 15 ermittelten bereinigten Effizienzwert multiplizierten Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile des Ausgangsniveaus und nach Abzug des Kapitalkostenabzugs des jeweiligen Jahres der Regulierungsperiode. In den nach Satz 1 ermittelten vorübergehend nicht beeinflussbaren Kostenanteilen sind die auf nicht zurechenbare strukturelle Unterschiede der Versorgungsgebiete beruhenden Kostenanteile enthalten.
(4) Als beeinflussbare Kostenanteile des jeweiligen Jahres der Regulierungsperiode gelten die Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile des Ausgangsniveaus, nach Abzug des Kapitalkostenabzugs des jeweiligen Jahres der Regulierungsperiode und nach Abzug der vorübergehend nicht beeinflussbaren Kostenanteile nach Absatz 3.
(5) Als volatile Kostenanteile sind folgende Kosten anzusehen: 1.Kosten für die Beschaffung von Treibenergie und2.Kosten für Maßnahmen der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.Andere beeinflussbare oder vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile, insbesondere Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie, deren Höhe sich in einem Kalenderjahr erheblich von der Höhe des jeweiligen Kostenanteils im vorhergehenden Kalenderjahr unterscheiden kann, gelten als volatile Kostenanteile, soweit die Regulierungsbehörde dies nach § 32 Absatz 1 Nummer 4a festgelegt hat. Kapitalkosten oder Fremdkapitalkosten gelten nicht als volatile Kostenanteile.
(+++ § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 16: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 8a +++)
ARegV§ 12Effizienzvergleich(1) Die Bundesnetzagentur führt vor Beginn der Regulierungsperiode mit den in Anlage 3 aufgeführten Methoden, unter Berücksichtigung der in Anlage 3 genannten Vorgaben sowie nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und der §§ 13 und 14 jeweils einen bundesweiten Effizienzvergleich für die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen und Gasverteilernetzen mit dem Ziel durch, die Effizienzwerte für diese Netzbetreiber zu ermitteln. Bei der Ausgestaltung der in Anlage 3 aufgeführten Methoden durch die Bundesnetzagentur sind Vertreter der betroffenen Wirtschaftskreise und der Verbraucher rechtzeitig zu hören. Ergeben sich auf Grund rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen nachträgliche Änderungen in dem nach § 6 Absatz 1 und 2 ermittelten Ausgangsniveau, so bleibt der Effizienzvergleich von diesen nachträglichen Änderungen unberührt.
(2) Der Effizienzwert ist als Anteil der Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile in Prozent auszuweisen.
(3) Weichen die im Effizienzvergleich mit den nach Anlage 3 zugelassenen Methoden ermittelten Effizienzwerte eines Netzbetreibers voneinander ab, so ist der höhere Effizienzwert zu verwenden.
(4) Hat der Effizienzvergleich für einen Netzbetreiber einen Effizienzwert von weniger als 60 Prozent ergeben, so ist der Effizienzwert mit 60 Prozent anzusetzen. Satz 1 gilt auch, wenn für einzelne Netzbetreiber keine Effizienzwerte ermittelt werden konnten, weil diese ihren Mitwirkungspflichten zur Mitteilung von Daten nicht nachgekommen sind.
(4a) Zusätzlich werden Effizienzvergleiche durchgeführt, bei denen der Aufwandsparameter nach § 13 Absatz 2 für alle Netzbetreiber durch den Aufwandsparameter ersetzt wird, der sich ohne Berücksichtigung der Vergleichbarkeitsrechnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 ergibt. Die nach § 13 Abs. 3 und 4 ermittelten Vergleichsparameter bleiben unverändert. Weicht der so ermittelte Effizienzwert von dem nach Absatz 1 ermittelten Effizienzwert ab, so ist für den jeweils betrachteten Netzbetreiber der höhere Effizienzwert zu verwenden.
(5) Die Bundesnetzagentur übermittelt bis zum 1. Juli des Kalenderjahres vor Beginn der Regulierungsperiode den Landesregulierungsbehörden die von ihr nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Effizienzwerte sowie die nach § 12a in Verbindung mit Anlage 3 ermittelten Supereffizienzwerte für die nach § 54 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in die Zuständigkeit der jeweiligen Behörde fallenden Netzbetreiber. Die Mitteilung hat die Ausgangsdaten nach den §§ 13 und 14, die einzelnen Rechenschritte und die jeweiligen Ergebnisse der nach Anlage 3 zugelassenen Methoden zu enthalten. Soweit für einzelne Netzbetreiber keine Effizienzwerte aus dem bundesweiten Effizienzvergleich ermittelt werden konnten, teilt die Bundesnetzagentur dies den Landesregulierungsbehörden begründet mit.
(6) Die Landesregulierungsbehörden führen zur Bestimmung von Effizienzwerten einen Effizienzvergleich nach den Absätzen 1 bis 3 sowie zur Bestimmung der Supereffizienzwerte eine Supereffizienzanalyse nach § 12a in Verbindung mit Anlage 3 durch, soweit sie nicht die Ergebnisse des Effizienzvergleichs und der Supereffizienzanalyse der Bundesnetzagentur verwenden. Zur Sicherstellung der Belastbarkeit der Ergebnisse des Effizienzvergleichs sind auch Netzbetreiber, die nicht in ihre Zuständigkeit nach § 54 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes fallen, in den Effizienzvergleich einzubeziehen.
ARegV§ 12aEffizienzbonus(1) Die Bundesnetzagentur ermittelt für im Effizienzvergleich nach § 12 als effizient ausgewiesene Netzbetreiber für die Dauer einer Regulierungsperiode einen Aufschlag auf die Erlösobergrenze (Effizienzbonus) auf Grundlage der Supereffizienzanalyse nach Anlage 3 Nummer 5 Satz 9. Die Bundesnetzagentur berücksichtigt dabei sowohl den Aufwandsparameter nach § 13 Absatz 2 als auch den Aufwandsparameter nach § 12 Absatz 4a. Der Supereffizienzwert eines Netzbetreibers entspricht der Differenz aus den individuellen Effizienzwerten aus der Supereffizienzanalyse abzüglich der individuellen Effizienzwerte aus der nicht-parametrischen Methode nach Anlage 3.
(2) Hat die Supereffizienzanalyse für einen Netzbetreiber einen Supereffizienzwert von über 5 Prozent ergeben, so ist der Supereffizienzwert mit 5 Prozent anzusetzen.
(3) Weichen die nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Supereffizienzwerte voneinander ab, so ist für den jeweils betrachteten Netzbetreiber das arithmetische Mittel dieser beiden Supereffizienzwerte zu verwenden.
(4) Der individuelle Effizienzbonus eines Netzbetreibers wird durch Multiplikation des individuellen Supereffizienzwertes nach Absatz 3 mit den vorübergehend nicht beeinflussbaren Kostenanteilen nach § 11 Absatz 3 Satz 1 berechnet.
(5) Der Effizienzbonus ist gleichmäßig über die Regulierungsperiode zu verteilen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht auf Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen anzuwenden.
ARegV§ 13Parameter für den Effizienzvergleich(1) Die Regulierungsbehörde hat im Effizienzvergleich Aufwandsparameter und Vergleichsparameter zu berücksichtigen.
(2) Als Aufwandsparameter sind die nach § 14 ermittelten Kosten anzusetzen.
(3) Vergleichsparameter sind Parameter zur Bestimmung der Versorgungsaufgabe und der Gebietseigenschaften, insbesondere die geografischen, geologischen oder topografischen Merkmale und strukturellen Besonderheiten der Versorgungsaufgabe auf Grund demografischen Wandels des versorgten Gebietes. Die Parameter müssen geeignet sein, die Belastbarkeit des Effizienzvergleichs zu stützen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sie messbar oder mengenmäßig erfassbar, nicht durch Entscheidungen des Netzbetreibers bestimmbar und nicht in ihrer Wirkung ganz oder teilweise wiederholend sind, insbesondere nicht bereits durch andere Parameter abgebildet werden. Vergleichsparameter können insbesondere sein 1.die Anzahl der Anschlusspunkte oder der Zählpunkte in Stromversorgungsnetzen und der Ausspeisepunkte oder der Messstellen in Gasversorgungsnetzen,2.die Fläche des versorgten Gebietes,3.die Leitungslänge oder das Rohrvolumen,4.die Jahresarbeit,5.die zeitgleiche Jahreshöchstlast,6.die dezentralen Erzeugungsanlagen in Stromversorgungsnetzen, insbesondere die Anzahl und Leistung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wind- und solarer Strahlungsenergie oder7.die Maßnahmen, die der volkswirtschaftlich effizienten Einbindung von dezentralen Erzeugungsanlagen, insbesondere von dezentralen Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus Windanlagen an Land und solarer Strahlungsenergie dienen.Bei der Bestimmung von Parametern zur Beschreibung geografischer, geologischer oder topografischer Merkmale und struktureller Besonderheiten der Versorgungsaufgabe auf Grund demografischen Wandels des versorgten Gebietes können flächenbezogene Durchschnittswerte gebildet werden. Die Vergleichsparameter können bezogen auf die verschiedenen Netzebenen von Strom- und Gasversorgungsnetzen verwendet werden; ein Vergleich einzelner Netzebenen findet nicht statt. Die Auswahl der Vergleichsparameter hat mit qualitativen, analytischen oder statistischen Methoden zu erfolgen, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Durch die Auswahl der Vergleichsparameter sollen die strukturelle Vergleichbarkeit möglichst weitgehend gewährleistet sein und die Heterogenität der Aufgaben der Netzbetreiber möglichst weitgehend abgebildet werden. Dabei sind die Unterschiede zwischen Strom- und Gasversorgungsnetzen zu berücksichtigen, insbesondere der unterschiedliche Erschließungs- und Anschlussgrad von Gasversorgungsnetzen. Bei der Auswahl der Vergleichsparameter sind Vertreter der betroffenen Wirtschaftskreise und der Verbraucher rechtzeitig zu hören.
(4) (weggefallen)
ARegV§ 14Bestimmung der Kosten zur Durchführung des Effizienzvergleichs(1) Die im Rahmen des Effizienzvergleichs als Aufwandsparameter anzusetzenden Kosten werden nach folgenden Maßgaben ermittelt: 1.Die Gesamtkosten des Netzbetreibers werden nach Maßgabe der zur Bestimmung des Ausgangsniveaus anzuwendenden Kostenprüfung nach § 6 Absatz 1 und 2 ermittelt.2.Von den so ermittelten Gesamtkosten sind die nach § 11 Abs. 2 dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile abzuziehen.3.Die Kapitalkosten zur Durchführung des Effizienzvergleichs sollen so bestimmt werden, dass ihre Vergleichbarkeit möglichst gewährleistet ist und Verzerrungen berücksichtigt werden, wie sie insbesondere durch unterschiedliche Altersstruktur der Anlagen, Abschreibungs- und Aktivierungspraktiken entstehen können; hierzu ist eine Vergleichbarkeitsrechnung zur Ermittlung von Kapitalkostenannuitäten nach Maßgabe des Absatzes 2 durchzuführen; dabei umfassen die Kapitalkosten die Kostenpositionen nach § 5 Abs. 2 sowie den §§ 6 und 7 der Stromnetzentgeltverordnung und § 5 Abs. 2 sowie den §§ 6 und 7 der Gasnetzentgeltverordnung.
(2) Die Vergleichbarkeitsrechnung nach Absatz 1 Nr. 3 erfolgt auf der Grundlage der Tagesneuwerte des Anlagevermögens des Netzbetreibers. Für die Ermittlung von einheitlichen Nutzungsdauern für jede Anlagengruppe sind die unteren Werte der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern in Anlage 1 der Gasnetzentgeltverordnung und Anlage 1 der Stromnetzentgeltverordnung zu verwenden. Der zu verwendende Zinssatz bestimmt sich als gewichteter Mittelwert aus Eigenkapitalzinssatz und Fremdkapitalzinssatz, wobei der Eigenkapitalzinssatz mit 40 Prozent und der Fremdkapitalzinssatz mit 60 Prozent zu gewichten ist. Von den 60 Prozent des Fremdkapitalzinssatzes entfallen 25 Prozentpunkte auf unverzinsliches Fremdkapital. Es sind die nach § 7 Abs. 6 der Gasnetzentgeltverordnung und § 7 Abs. 6 der Stromnetzentgeltverordnung für Neuanlagen geltenden Eigenkapitalzinssätze anzusetzen. Für das verzinsliche Fremdkapital richtet sich die Verzinsung nach dem auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten. Die Eigenkapitalzinssätze und der Fremdkapitalzinssatz sind um den auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der Preisänderungsrate nach dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisgesamtindex zu ermäßigen.
ARegV§ 15Ermittlung der Ineffizienzen(1) Weist ein Netzbetreiber nach, dass Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe im Sinne des Vorliegens außergewöhnlicher struktureller Umstände bestehen, die im Effizienzvergleich durch die Auswahl der Parameter nach § 13 Absatz 3 und 4 nicht hinreichend berücksichtigt wurden und durch den Netzbetreiber nicht beeinflussbar sind, und dies die nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ermittelten Kosten um mindestens 5 Prozent erhöht, so hat die Regulierungsbehörde einen Aufschlag auf den nach den §§ 12 bis 14 oder 22 ermittelten Effizienzwert anzusetzen (bereinigter Effizienzwert). Ist der Effizienzwert nach § 12 Abs. 4 angesetzt worden, hat der Netzbetreiber die erforderlichen Nachweise zu erbringen, dass die Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe einen zusätzlichen Aufschlag nach Satz 1 rechtfertigen.
(2) Die Landesregulierungsbehörden können zur Ermittlung der bereinigten Effizienzwerte nach Absatz 1 die von der Bundesnetzagentur im bundesweiten Effizienzvergleich nach den §§ 12 bis 14 ermittelten Effizienzwerte zugrunde legen.
(3) Aus dem nach §§ 12 bis 14, 22 oder 24 ermittelten Effizienzwert oder dem bereinigten Effizienzwert werden die Ineffizienzen ermittelt. Die Ineffizienzen ergeben sich aus der Differenz zwischen den Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile und den mit dem in Satz 1 genannten Effizienzwert multiplizierten Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten.
ARegV§ 16Effizienzvorgaben(1) Die Festlegung der Erlösobergrenzen durch die Regulierungsbehörde hat so zu erfolgen, dass die nach den §§ 12 und 13 bis 15 ermittelten Ineffizienzen unter Anwendung eines Verteilungsfaktors rechnerisch bis zum Ende der Regulierungsperiode gleichmäßig abgebaut werden (individuelle Effizienzvorgabe).
(2) Soweit ein Netzbetreiber nachweist, dass er die für ihn festgelegte individuelle Effizienzvorgabe unter Nutzung aller ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen nicht erreichen und übertreffen kann, hat die Regulierungsbehörde die Effizienzvorgabe abweichend von Absatz 1 zu bestimmen. Bei der Bewertung der Zumutbarkeit ist zu berücksichtigen, inwieweit der Effizienzwert nach § 12 Abs. 4 angesetzt worden ist. Unzumutbar sind auch Maßnahmen, die dazu führen, dass die wesentlichen Arbeitsbedingungen, die in dem nach dem Energiewirtschaftsgesetz regulierten Bereich üblich sind, erheblich unterschritten werden. Eine Berücksichtigung struktureller Besonderheiten erfolgt ausschließlich nach Maßgabe des § 15 Abs. 1.
ARegV020030Abschnitt 3Anreizelement zur Verringerung von Engpassmanagementkosten
ARegV§ 17Anreizinstrument zur Verringerung von Engpassmanagementkosten der Übertragungsnetzbetreiber(1) Die Übertragungsnetzbetreiber berechnen den für sie gemeinsam geltenden Referenzwert jährlich zum 31. August für das folgende Kalenderjahr als Geltungsjahr mittels einer linearen Trendfunktion und teilen diesen Referenzwert der Bundesnetzagentur mit. Als Referenzwert nach Satz 1 ist der Wert maßgebend, der sich aus der linearen Trendfunktion für das der Berechnung vorangegangene Kalenderjahr ergibt. In die Berechnung der linearen Trendfunktion gehen die Engpassmanagementkosten nach Anlage 5 der jeweils letzten fünf vorangegangenen Kalenderjahre ein.
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln gemeinsam im auf das Geltungsjahr folgenden Kalenderjahr die tatsächlich entstandenen Engpassmanagementkosten nach Anlage 5 für das Geltungsjahr. An der positiven oder negativen Differenz zwischen den Kosten nach Satz 1 und dem Referenzwert nach Absatz 1 für das entsprechende Geltungsjahr werden die Übertragungsnetzbetreiber gemeinsam in Höhe von 6 Prozent, jedoch höchstens in Höhe von jährlich 30 Millionen Euro, beteiligt. Die Höhe der auf die einzelnen Übertragungsnetzbetreiber entfallenden Beteiligung richtet sich grundsätzlich nach einem Aufteilungsschlüssel, der von den Übertragungsnetzbetreibern gemeinsam bestimmt wird. Wird ein Aufteilungsschlüssel nach Satz 3 nicht bestimmt, erfolgt die Aufteilung entsprechend den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung.
(3) Die auf jeden einzelnen Übertragungsnetzbetreiber entfallende Beteiligung wird im Falle einer negativen Differenz durch einen entsprechenden Zuschlag und im Falle einer positiven Differenz durch einen entsprechenden Abschlag auf die jährliche Erlösobergrenze des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers nach § 4 Absatz 5 berücksichtigt. Die Zu- und Abschläge nach Absatz 2 Satz 3 und 4 werden in der Regulierungsformel nach Anlage 1 berücksichtigt. Hierzu sind der Bundesnetzagentur bis zum 31. August des auf das Geltungsjahr folgenden Kalenderjahres die nach Absatz 2 Satz 2 ermittelte Differenz sowie der anzuwendende Aufteilungsschlüssel nach Absatz 2 Satz 3 oder der gesetzliche Aufteilungsschlüssel nach Absatz 2 Satz 4 mitzuteilen.
ARegV020040Abschnitt 4Qualitätsvorgaben
ARegV§ 18QualitätsvorgabenQualitätsvorgaben dienen der Sicherung eines langfristig angelegten, leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen. Hierzu dienen Qualitätselemente nach den §§ 19 und 20 und die Berichtspflichten nach § 21.
ARegV§ 19Qualitätselement in der Regulierungsformel(1) Auf die Erlösobergrenzen können Zu- oder Abschläge vorgenommen werden, wenn Netzbetreiber hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit oder der Netzleistungsfähigkeit von Kennzahlenvorgaben abweichen (Qualitätselement). Die Kennzahlenvorgaben sind nach Maßgabe des § 20 unter Heranziehung der Daten von Netzbetreibern aus dem gesamten Bundesgebiet zu ermitteln und in Zu- und Abschläge umzusetzen. Dabei ist zwischen Gasverteilernetzen und Stromverteilernetzen zu unterscheiden.
(2) Über den Beginn der Anwendung des Qualitätselements, der bei Stromversorgungsnetzen zur zweiten Regulierungsperiode zu erfolgen hat, entscheidet die Regulierungsbehörde. Er soll bereits zur oder im Laufe der ersten Regulierungsperiode erfolgen, soweit der Regulierungsbehörde hinreichend belastbare Datenreihen vorliegen. Abweichend von Satz 1 kann der Beginn der Anwendung des Qualitätselements bei Gasversorgungsnetzen im Laufe der zweiten oder zu Beginn oder im Laufe einer späteren Regulierungsperiode erfolgen, soweit der Regulierungsbehörde hinreichend belastbare Datenreihen vorliegen.
(3) Die Netzzuverlässigkeit beschreibt die Fähigkeit des Energieversorgungsnetzes, Energie möglichst unterbrechungsfrei und unter Einhaltung der Produktqualität zu transportieren. Die Netzleistungsfähigkeit beschreibt die Fähigkeit des Energieversorgungsnetzes, die Nachfrage nach Übertragung von Energie zu befriedigen.
ARegV§ 20Bestimmung des Qualitätselements(1) Zulässige Kennzahlen für die Bewertung der Netzzuverlässigkeit nach § 19 sind insbesondere die Dauer der Unterbrechung der Energieversorgung, die Häufigkeit der Unterbrechung der Energieversorgung, die Menge der nicht gelieferten Energie und die Höhe der nicht gedeckten Last. Eine Kombination und Gewichtung dieser Kennzahlen ist möglich. Für die ausgewählten Kennzahlen sind Kennzahlenwerte der einzelnen Netzbetreiber zu ermitteln.
(2) Aus den Kennzahlenwerten nach Absatz 1 sind Kennzahlenvorgaben als gewichtete Durchschnittswerte zu ermitteln. Bei der Ermittlung der Kennzahlenvorgaben sind gebietsstrukturelle Unterschiede zu berücksichtigen. Dies kann durch Gruppenbildung erfolgen.
(3) Für die Gewichtung der Kennzahlen oder der Kennzahlenwerte sowie die Bewertung der Abweichungen in Geld zur Ermittlung der Zu- und Abschläge auf die Erlöse nach § 19 Abs. 1 (monetäre Bewertung) können insbesondere die Bereitschaft der Kunden, für eine Änderung der Netzzuverlässigkeit niedrigere oder höhere Entgelte zu zahlen, als Maßstab herangezogen werden, analytische Methoden, insbesondere analytische Kostenmodelle, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen müssen, oder eine Kombination von beiden Methoden verwendet werden.
(4) Die Landesregulierungsbehörden können bei der Bestimmung von Qualitätselementen die von der Bundesnetzagentur ermittelten Kennzahlenvorgaben, deren Kombination, Gewichtung oder monetäre Bewertung verwenden.
(5) Auch für die Bewertung der Netzleistungsfähigkeit können Kennzahlen herangezogen werden. Dies gilt nur, soweit der Regulierungsbehörde hierfür hinreichend belastbare Datenreihen vorliegen. Kennzahlen nach Satz 1 können insbesondere die Häufigkeit und Dauer von Maßnahmen zur Bewirtschaftung von Engpässen und die Häufigkeit und Dauer des Einspeisemanagements nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz sein. Die Absätze 1 bis 4 finden in diesem Fall entsprechende Anwendung, wobei bei Befragungen nach Absatz 3 nicht auf die Kunden, sondern auf die Netznutzer, die Energie einspeisen, abzustellen ist.
ARegV§ 21Bericht zum InvestitionsverhaltenDie Netzbetreiber sind verpflichtet, auf Anforderung der Regulierungsbehörde einen Bericht zu ihrem Investitionsverhalten zu erstellen und der Regulierungsbehörde zu übermitteln. Der Bericht dient insbesondere dazu, festzustellen, ob die Anreizregulierung in Hinblick auf die in § 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke keine nachteiligen Auswirkungen auf das Investitionsverhalten der Netzbetreiber hat. Aus dem Bericht muss sich ergeben, inwieweit die jährlichen Investitionen der Netzbetreiber in einem angemessenen Verhältnis zu Alter und Zustand ihrer Anlagen, ihren jährlichen Abschreibungen und ihrer Versorgungsqualität stehen. Die Regulierungsbehörde kann Ergänzungen und Erläuterungen des Berichts verlangen.
ARegV030Teil 3Besondere Vorschriften zur Anreizregulierung
ARegV030010Abschnitt 1Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen
ARegV§ 22Sondervorschriften für den Effizienzvergleich(1) Bei Betreibern von Übertragungsnetzen ist vor Beginn der Regulierungsperiode zur Ermittlung der Effizienzwerte ein Effizienzvergleich unter Einbeziehung von Netzbetreibern in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (internationaler Effizienzvergleich) durchzuführen. Der internationale Effizienzvergleich erfolgt mittels der in Anlage 3 genannten Methoden. Stehen für die Durchführung einer stochastischen Effizienzgrenzenanalyse nicht die Daten einer hinreichenden Anzahl von Netzbetreibern zur Verfügung, findet ausschließlich die Dateneinhüllungsanalyse Anwendung. Bei der Durchführung des internationalen Effizienzvergleichs ist die strukturelle Vergleichbarkeit der zum Vergleich herangezogenen Unternehmen sicherzustellen, insbesondere auch durch Berücksichtigung nationaler Unterschiede wie unterschiedlicher technischer und rechtlicher Vorgaben oder von Unterschieden im Lohnniveau oder durch die Herstellung der Vergleichbarkeit der Aufwandsparameter nach Maßgabe des § 14. § 12 Abs. 2 bis 4 und § 13 Abs. 1 und 3 Satz 2, 3, 7 und 9 finden entsprechend Anwendung.
(2) Ist die Belastbarkeit des internationalen Effizienzvergleichs nach Absatz 1 für einzelne oder alle Betreiber von Übertragungsnetzen nicht gewährleistet, insbesondere dadurch, dass der Bundesnetzagentur vergleichbare Daten von einer hinreichenden Anzahl an Netzbetreibern in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum unmittelbaren Zugriff nicht vorliegen, so ist stattdessen für den oder die betreffenden Netzbetreiber eine relative Referenznetzanalyse durchzuführen, die dem Stand der Wissenschaft entspricht. Die relative Referenznetzanalyse kann auch ergänzend zum internationalen Effizienzvergleich durchgeführt werden, um die Belastbarkeit der Ergebnisse zu verbessern. Die Referenznetzanalyse ist ein Optimierungsverfahren zur Ermittlung von modellhaften Netzstrukturen und Anlagenmengengerüsten, die unter den bestehenden Randbedingungen, insbesondere der Notwendigkeit des Betriebs eines technisch sicheren Netzes, ein optimales Verhältnis von Kosten und netzwirtschaftlichen Leistungen aufweisen (Referenznetz). In der relativen Referenznetzanalyse werden durch einen Vergleich mehrerer Netzbetreiber relative Abweichungen der den tatsächlichen Anlagenmengen entsprechenden Kosten von den Kosten eines Referenznetzes ermittelt. Der Netzbetreiber mit den geringsten Abweichungen vom Referenznetz bildet den Effizienzmaßstab für die Ermittlung der Effizienzwerte; der Effizienzwert dieses Netzbetreibers beträgt 100 Prozent.
(3) Bei Betreibern von Fernleitungsnetzen werden die Effizienzwerte mittels eines nationalen Effizienzvergleichs mit den in Anlage 3 genannten Methoden ermittelt. Stehen für die Durchführung einer stochastischen Effizienzgrenzenanalyse nicht die Daten einer hinreichenden Anzahl an Netzbetreibern zur Verfügung, findet ausschließlich die Dateneinhüllungsanalyse Anwendung. § 12 Abs. 2 bis 4, § 13 Abs. 1 und 3 und § 14 finden entsprechend Anwendung. Stehen für die Durchführung eines nationalen Effizienzvergleichs nach den Sätzen 1 bis 3 nicht die Daten einer hinreichenden Anzahl von Netzbetreibern zur Verfügung, ist stattdessen ein internationaler Effizienzvergleich nach Absatz 1 durchzuführen.
(4) Ist die Belastbarkeit des internationalen Effizienzvergleichs nach Absatz 3 Satz 4 für einzelne oder alle Betreiber von Fernleitungsnetzen nicht gewährleistet, insbesondere dadurch, dass der Bundesnetzagentur vergleichbare Daten von einer hinreichenden Anzahl an Netzbetreibern in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum unmittelbaren Zugriff nicht vorliegen, so ist stattdessen für den oder die betreffenden Netzbetreiber eine relative Referenznetzanalyse nach Absatz 2 durchzuführen. Die relative Referenznetzanalyse kann auch ergänzend zum internationalen Effizienzvergleich nach Absatz 3 Satz 4 durchgeführt werden, um die Belastbarkeit der Ergebnisse zu verbessern.
ARegV§ 23Investitionsmaßnahmen(1) Die Bundesnetzagentur genehmigt Investitionsmaßnahmen für Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen in die Übertragungs- und Fernleitungsnetze, soweit diese Investitionen zur Stabilität des Gesamtsystems, für die Einbindung in das nationale oder internationale Verbundnetz oder für einen bedarfsgerechten Ausbau des Energieversorgungsnetzes nach § 11 des Energiewirtschaftsgesetzes notwendig sind. Dies umfasst insbesondere Investitionen, die vorgesehen sind für 1.Netzausbaumaßnahmen, die dem Anschluss von Stromerzeugungsanlagen nach § 17 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes dienen,2.die Integration von Anlagen, die dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz unterfallen,3.den Ausbau von Verbindungskapazitäten nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 2019/943,4.den Ausbau von Gastransportkapazitäten zwischen Marktgebieten, soweit dauerhaft technisch bedingte Engpässe vorliegen und diese nicht durch andere, wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen beseitigt werden können,5.den Netzanschluss von LNG-Anlagen nach § 39b der Gasnetzzugangsverordnung,6.Erweiterungsinvestitionen zur Errichtung von Hochspannungsleitungen auf neuen Trassen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt als Erdkabel, soweit die Gesamtkosten für Errichtung und Betrieb des Erdkabels die Gesamtkosten der technisch vergleichbaren Freileitung den Faktor 2,75 nicht überschreiten und noch kein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für die Errichtung einer Freileitung eingeleitet wurde, sowie Erdkabel nach § 43 Satz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 2 Abs. 1 des Energieleitungsausbaugesetzes,7.grundlegende, mit erheblichen Kosten verbundene Umstrukturierungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die technischen Standards zur Gewährleistung der technischen Sicherheit des Netzes umzusetzen, die auf Grund einer behördlichen Anordnung nach § 49 Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes erforderlich werden oder deren Notwendigkeit von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bestätigt wird,8.den Einsatz des Leiterseil-Temperaturmonitorings und von Hochtemperatur-Leiterseilen oder9.Hochspannungsgleichstrom-Übertragungssysteme zum Ausbau der Stromübertragungskapazitäten und neue grenzüberschreitende Hochspannungsgleichstrom-Verbindungsleitungen jeweils als Pilotprojekte, die im Rahmen der Ausbauplanung für einen effizienten Netzbetrieb erforderlich sind.Als Kosten einer genehmigten Investitionsmaßnahme können Betriebs- und Kapitalkosten geltend gemacht werden. Die Genehmigungen für Investitionsmaßnahmen sind jeweils bis zum Ende derjenigen Regulierungsperiode zu befristen, in der ein Antrag gestellt worden ist. Wird ein Antrag erst nach dem Basisjahr, welches nach § 6 Absatz 1 Satz 4 für die folgende Regulierungsperiode zugrunde zu legen ist, für die folgende Regulierungsperiode gestellt, ist die Genehmigung bis zum Ende dieser folgenden Regulierungsperiode zu befristen.
(1a) Soweit die Bundesnetzagentur nicht gemäß § 32 Absatz 1 Nummer 8a etwas Abweichendes festgelegt hat, können ab dem Zeitpunkt der vollständigen Inbetriebnahme der Anlagegüter der Investitionsmaßnahme oder eines Teils der Investitionsmaßnahme bis zum Ende der Regulierungsperiode, in der die Genehmigung der Investitionsmaßnahme nach Absatz 1 gilt, als Betriebskosten für die Anlagegüter, die Gegenstand der Investitionsmaßnahme sind, jährlich pauschal 0,8 Prozent der für die Investitionsmaßnahme ansetzbaren Anschaffungs- und Herstellungskosten geltend gemacht werden, abzüglich des projektspezifischen oder des pauschal festgelegten Ersatzanteils. Für den Zeitraum bis zum Zeitpunkt einer Inbetriebnahme von Anlagegütern hat die Bundesnetzagentur eine Pauschale nach § 32 Absatz 1 Nummer 8c festzulegen.
(2) Erlöse aus dem Engpassmanagement nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 2019/943 oder nach § 15 der Stromnetzzugangsverordnung, soweit diese für Maßnahmen zur Beseitigung von Engpässen nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 2019/943 oder § 15 Abs. 3 Satz 1 der Stromnetzzugangsverordnung verwendet werden, sind bei der Ermittlung der aus genehmigten Investitionsmaßnahmen resultierenden Kosten in Abzug zu bringen. Satz 1 gilt entsprechend für Erlöse aus dem Engpassmanagement nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1999 …
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.