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Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt 1 ,  2

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die technische Zulassung und die Sicherheitsanforderungen für Schiffe, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper auf bestimmten Wasserstraßen in Deutschland. Sie dient der Umsetzung europäischer Richtlinien und der Rheinschiffsuntersuchungsordnung.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
BinSchUO 2018BinSchUO2018-09-21BGBl I2018, 1398 (2032)BinnenschiffsuntersuchungsordnungVerordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt, StandZuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2025 I Nr. 381Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 118) und der Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2018/970 der Kommission vom 18. April 2018 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe (ABl. L 174 vom 10.7.2018, S. 15).Diese Verordnung dient der Umsetzung der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt am 7. Dezember 2017 geänderten Fassung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung auf der Bundeswasserstraße Rhein angenommen mit Beschluss 2017-II-20 vom 7. Dezember 2017. (+++ Textnachweis ab: 7.10.2018 +++) (+++ Zur Anwendung vgl. § 30 u. § 32 +++)(+++ Zur Anwendung vgl. § 41 F. 26.11.2021 +++) (+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EURL 2016/1629 (CELEX Nr: 32016L1629) EURL 2018/970 (CELEX Nr: 32018L0970) +++) (+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 14.10.2025 I Nr 242 +++) Die V wurde als Artikel 1 der V v. 21.9.2018 I 1398 vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infastruktur und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gemeinsam im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen beschlossen. Sie ist gem. Art. 3 Satz 1 dieser V am 7.10.2018 in Kraft getreten. BinSchUO 2018BinSchUOInhaltsübersichtKapitel 1Allgemeines§  1Geltungs- und Anwendungsbereich§  2Begriffsbestimmungen§  3Zuständige Behörden§  4Untersuchungskommissionen§  5Technische Zulassung zum Verkehr§  6Voraussetzung für die Zulassung§  7Fahrtauglichkeitsbescheinigung§  8Andere Fahrtauglichkeitsbescheinigungen und Bescheinigungen für die Besatzung Kapitel 2Erteilungsverfahren Fahrtauglichkeitsbescheinigung§  9Antrag auf Untersuchung§ 10Vorführung des Fahrzeugs zur Untersuchung§ 11Erteilung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung§ 12Befristungen einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung§ 13Auflagen für eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung§ 14Entzug einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung§ 15Änderung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung§ 16Zurückbehalten einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung§ 17Ersatz einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung§ 18Rückgabe einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung§ 19Gültigkeitsdauer einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung§ 20Vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigung§ 21Verzeichnis der Fahrtauglichkeitsbescheinigungen§ 22Auskünfte§ 23Kosten§ 24Wiederkehrende Untersuchung§ 25Sonderuntersuchung§ 26Untersuchung von Amts wegen Kapitel 3Technische Verwaltungsmaßnahmen§ 27Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI)§ 28Typgenehmigungen Kapitel 4Gleichwertigkeiten, Abweichungen, technische Neuerungen§ 29Gleichwertigkeiten und Abweichungen§ 30Nutzung neuer Technologien Kapitel 5Beförderung von Fahrgästen§ 31Grundsatz§ 32Ausnahmen für Gütermotorschiffe und Sondertransporte§ 33Ausnahmen für Sportfahrzeuge§ 34Übergangsbestimmungen für Sportfahrzeuge Kapitel 6Pflichten und Ordnungswidrigkeiten§ 35Pflichten des Schiffsführers, Eigentümers, Ausrüsters oder Bevollmächtigten§ 36Ordnungswidrigkeiten Kapitel 7Schlussbestimmungen§ 37Übergangsbestimmungen§ 38Weitergeltung bestehender Fahrtauglichkeitsbescheinigungen§ 39Normen§ 40Überprüfung§ 41Rechtsverordnungen über Anordnungen vorübergehender Art Anhang I (zu § 1 Absatz 1 und§ 2 Absatz 1 Num-mer 1)Liste der in die geografischen Zonen 1, 2, 3 und 4 eingeteilten Wasserstraßen der Bundesrepublik DeutschlandAnhang II (zu § 1 Absatz 2 Num-mer 1, § 6 Absatz 8und § 31 Satz 1)Nationale SonderbestimmungenAnhang III (zu § 1 Absatz 2 Num-mer 1 und § 6 Absatz 3) Zusätzliche technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1 und 2Anhang IV (zu § 1 Absatz 2 Num-mer 1 und § 6 Absatz 4 und 9)Eingeschränkte technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 3 außerhalb des Rheins und 4Anhang V (zu § 1 Absatz 2 Num-mer 1, § 7 Absatz 1Nummer 9 und 10und § 9 Absatz 1)Nationale MusterAnhang VI(weggefallen)Anhang VII (zu § 1 Absatz 2 Num-mer 1 und § 28 Absatz 5) Gleichwertige Typgenehmigungen und Vorschriften zum Einbau und zur Funktionsprüfung sowie KonformitätserklärungenAnhang VIII(weggefallen)Anhang IX (zu § 32 Satz 2, § 33Absatz 2 Satz 1, § 34 Absatz 2 und Anhang II § 7.01 Nummer 4)Für die Beförderung von mehr als 12 bis zu höchstens 35 Fahrgästen durch Fahrgastboote zugelassene Fahrtgebiete BinSchUO 2018BinSchUO010Kapitel 1Allgemeines BinSchUO 2018BinSchUO§ 1Geltungs- und Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung regelt für Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper auf den in Anhang I bezeichneten Wasserstraßen des Bundes 1.das Verfahren der technischen Zulassung zum Verkehr (Zulassungsverfahren),2.die Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Einrichtung,3.die Anforderungen an die Besatzung,4.die Anforderungen an die Beförderung von Fahrgästen. (2) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, richten sich 1.die technischen Anforderungen nach dem Europäischen Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN) sowie nach den Anhängen II bis VII,2.die Anforderungen an die Anzahl und Qualifikation der Besatzungsmitglieder nach a)Teil III der Rheinschiffspersonalverordnung für Seeschiffe, sofern die Anforderungen des Kapitels 25 ES-TRIN eingehalten werden,b)Teil 3 der Binnenschiffspersonalverordnung für die übrigen Fahrzeuge. (3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 1 gilt Anhang II Teil II bis IV nicht auf dem Rhein. (4) (weggefallen) (5) Diese Verordnung gilt für alle 1.Schiffe mit einer Länge von 20 m oder mehr,2.Schiffe, deren Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) ein Volumen von 100 m3 oder mehr ergibt,3.Schlepp- und Schubboote, die dazu bestimmt sind, Schiffe nach Nummer 1 oder 2 oder schwimmende Geräte zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen,4.Schiffe, die über ein Zulassungszeugnis nach dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) verfügen,5.Fahrgastschiffe,6.schwimmenden Geräte. (6) Darüber hinaus gilt diese Verordnung für alle 1.Fähren,2.Barkassen,3.Fahrgastboote,4.Seeschiffe. (7) Abweichend von Absatz 6 Nummer 4 gilt diese Verordnung nicht für Seeschiffe, einschließlich Seeschleppboote und Seeschubboote, die 1.auf Seeschifffahrtsstraßen, einschließlich der Elbe im Hamburger Hafen, verkehren oder sich dort befinden,2.vorübergehend auf den Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 des Anhangs I verkehren, sofern sie zumindest Folgendes mitführen: a)ein Zeugnis zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) oder ein gleichwertiges Zeugnis oder ein Zeugnis zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 oder ein gleichwertiges Zeugnis oder ein internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1973/78 zur Verhütung von Meeresverschmutzungen durch Schiffe (MARPOL),b)bei Seeschiffen, auf die das SOLAS, das Internationale Freibord-Übereinkommen oder das MARPOL nicht anzuwenden sind, die nach dem Recht ihres Flaggenstaats erforderlichen einschlägigen Zeugnisse und Freibordmarken,c)bei Fahrgastschiffen, die nicht unter eines der in Buchstabe a genannten Übereinkommen fallen, ein Zeugnis über die Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe nach der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2016/844 (ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 51; L 193 vom 19.7.2016, S. 117) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oderd)bei Sportfahrzeugen, die nicht unter eines der in Buchstabe a genannten Übereinkommen fallen, ein Zeugnis des Flaggenstaats, mit dem ein angemessenes Sicherheitsniveau nachgewiesen wird. (8) Mit den Vorschriften des ES-TRIN wird die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt beschlossene Rheinschiffsuntersuchungsordnung in der am 7. Dezember 2017 geänderten Fassung auf der Bundeswasserstraße Rhein in Kraft gesetzt. Beschluss 2017-II-20 der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vom 7. Dezember 2017. BinSchUO 2018BinSchUO§ 2Begriffsbestimmungen(1) Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind 1.Wasserstraßen:die Wasserstraßen des Bundes nach Anhang I,2.ES-TRIN:Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2025/1 in der Fassung der vom Bundesministerium für Verkehr erfolgten Bekanntmachung vom 5. Dezember 2025 (BAnz AT 10.12.2025 B4); bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen,3.Fahrtauglichkeitsbescheinigung:ein amtlicher Nachweis über die technische Zulassung zum Verkehr,4.Anerkannte Klassifikationsgesellschaften:Bureau Veritas (BV), DNV, Lloyd´s Register (LR), Polski Rejestr Statków S.A., RINA S.p.A., Russian Maritime Register of Shipping (RS),5.Schifffahrtspolizeiliche Vorschriften: a)RheinschifffahrtspolizeiverordnungRheinschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband)), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Mai 2018 (BGBl. 2018 II S. 170) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,b)MoselschifffahrtspolizeiverordnungMoselschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670, Anlageband)), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. Mai 2018 (BGBl. 2018 II S. 170) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,c)Binnenschifffahrtsstraßen-OrdnungAnlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 2 § 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2948) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,d)Seeschifffahrtsstraßen-OrdnungSeeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 2 § 3 der Verordnung vom 29. November 2016 (BGBl. I S. 2668) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,e)Schifffahrtsordnung EmsmündungVerordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), die zuletzt durch Artikel 63 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, und Anlage A zu dem deutsch-niederländischen Abkommen vom 22. Dezember 1986 über die Schifffahrtsordnung in der Emsmündung (BGBl. 1987 II S. 141, 142, 144), das zuletzt durch das deutsch-niederländische Abkommen vom 5. April 2001 (BGBl. 2001 II S. 1049, 1050) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (2) Soweit diese Verordnung zusätzlich zu Absatz 1 Nummer 5 auf bestimmte Vorschriften verweist, bedeuten: 1.Rheinschiffspersonalverordnung:Anlage 1 zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105, Anlageband) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,2.Binnenschiffspersonalverordnung:Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;3.Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk:Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk vom 6. April 2000 (BGBl. 2000 II S. 1213, 1214) in der jeweils geltenden Fassung,4.Binnenschiffseichordnung:Binnenschiffseichordnung vom 30. Juni 1975 (BGBl. I S. 1785), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 2. März 2017 (BGBl. I S. 330) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,5.Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder:Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder vom 29. November 2016 (BGBl. I S. 2668) in der jeweils geltenden Fassung,6.Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung:Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,7.Siebtes Buch Sozialgesetzbuch:Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,8.ADN:die dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) in der Anlage beigefügte Verordnung vom 10. November 2021 (BGBl. 2021 II S. 1150, Anlageband; 2022 II S. 436; 2024 II Nr. 337; 2024 II Nr. 456), die zuletzt nach Maßgabe der 10. ADN-Änderungsverordnung vom 30. April 2025 (BGBl. 2025 II Nr. 143) geändert worden ist,9.Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt:Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 711, 993), die durch Artikel 2a der Verordnung vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3859) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,10.Schiffssicherheitsgesetz:Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juli 2017 (BGBl. I S. 2268) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,11.Schiffssicherheitsverordnung:Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. März 2018 (BGBl. I S. 237) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,12.Kollisionsverhütungsregeln:Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,13.SOLAS:Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141, 142), das zuletzt durch die Entschließungen MSC.386(94) vom 21. November 2014 und MSC.392(95) vom 11. Juni 2015 (BGBl. 2016 II S. 1408, 1409, 1414) geändert worden ist, sowie Protokoll von 1988 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1994 II S. 2458, Anlageband), das zuletzt durch die Entschließung MSC.395(95) vom 11. Juni 2015 (BGBl. 2016 II S. 1408, 1422) geändert worden ist, in der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung,14.MARPOL:Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2, 4, 24; 1996 II S. 399, Anlageband; 2003 II S. 130, 132, 136), zuletzt geändert durch die Entschließungen MEPC.235(65) und MEPC.238(65) vom 17. Mai 2013 (BGBl. 2014 II S. 709, 710, 713), in der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung,15.Internationales Freibord-Übereinkommen:Internationales Freibord-Übereinkommen vom 5. April 1966 (BGBl. 1969 II S. 249, 250) in der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung,16.Besondere Gebührenverordnung Wasserstraßen und Schifffahrt:Besondere Gebührenverordnung Wasserstraßen und Schifffahrt vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 381) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (3) In dieser Verordnung gelten für Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper folgende Begriffsbestimmungen: 1.„Fahrzeug“ ein Schiff oder ein schwimmendes Gerät;2.„Schiff“ ein Binnenschiff oder ein Seeschiff;3.„Binnenschiff“ ein Schiff, das ausschließlich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen bestimmt ist;4.„Seeschiff“ ein Schiff, das zur See- oder Küstenfahrt zugelassen und vorwiegend dafür bestimmt ist;5.„Schleppboot“ ein eigens zum Schleppen gebautes Schiff;6.„Schubboot“ ein eigens zur Fortbewegung eines Schubverbandes gebautes Schiff;7.„Schubleichter“ ein zur Güterbeförderung bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder eigens eingerichtetes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, außerhalb eines Schubverbandes kleine Ortsveränderungen vorzunehmen;8.„Fahrgastschiff“ ein zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Tagesausflugs- oder Kabinenschiff;9.„Tagesausflugsschiff“ ein Fahrgastschiff ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;10.„Kabinenschiff“ ein Fahrgastschiff mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;11.„Fahrgastboot“ ein zur Beförderung von Fahrgästen zugelassenes Fahrzeug, das kein Fahrgastschiff ist;12.„Barkasse“ ein zur Beförderung von Fahrgästen (Personenbarkasse) oder zum Schleppen (Schleppbarkasse) gebautes und eingerichtetes Binnenschiff bis 25 m Länge, mit Plicht mit versenktem Innenboden;13.„schnelles Schiff“ ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mehr als 40 km/h erreichen kann;14.„Fähre“ ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen auf der Wasserstraße dient und von der zuständigen Behörde als Fähre behandelt wird;15.„schwimmendes Gerät“ eine schwimmende Konstruktion mit auf ihr vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren;16.„schwimmende Anlage“ eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, wie eine Badeanstalt, ein Dock, eine Landebrücke oder ein Bootshaus;17.„Schwimmkörper“ ein Floß sowie andere einzeln oder in Verbindungen fahrtauglich gemachte Gegenstände, soweit es sich nicht um ein Schiff, ein schwimmendes Gerät oder eine schwimmende Anlage handelt;18.„Sportfahrzeug“ ein für Sport- oder Erholungszwecke bestimmtes Schiff, das kein Fahrgastschiff oder Fahrgastboot ist;19.„Verband“ ein starrer Verband oder ein Schleppverband;20.„Formation“ die Form der Zusammenstellung eines Verbandes;21.„starrer Verband“ ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge;22.„Schubverband“ eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder den beiden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, das oder die den Verband fortbewegt oder fortbewegen und als „schiebendes Fahrzeug“ oder „schiebende Fahrzeuge“ bezeichnet werden; als starr gilt auch ein Verband aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug, deren Kupplungen ein gesteuertes Knicken ermöglichen;23.„gekuppelte Fahrzeuge“ eine Zusammenstellung von längsseits starr gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das die Zusammenstellung fortbewegt;24.„Schleppverband“ eine Zusammenstellung von einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörenden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird;25.„Wasserverdrängung“ das eingetauchte Volumen des Schiffes in Kubikmetern;26.„Länge“ („L“) die größte Länge des Schiffskörpers in Metern, ohne Ruder und Bugspriet;27.„Breite“ („B“) die größte Breite des Schiffskörpers in Metern, gemessen an der Außenseite der Beplattung, ohne Schaufelräder, Scheuerleisten und Ähnliches;28.„Tiefgang“ („T“) der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers, ohne Berücksichtigung des Kiels oder anderer fester Anbauten, bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers, in Metern. BinSchUO 2018BinSchUO§ 3Zuständige Behörden(1) Zuständige Behörde für 1.die Untersuchung von Fahrzeugen zum Verkehr auf Wasserstraßen, einschließlich der Ausstellung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung,2.die Erteilung der einheitlichen europäischen Schiffsnummer (ENI),3.die Benennung von Probefahrtstreckenist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt mit den bei ihr gebildeten Untersuchungskommissionen. (2) Zuständige Behörde im Sinne 1.des Artikels 23.01 Satz 3 ES-TRIN,2.des § 2 Absatz 3 Nummer 14 und3.des § 5 Absatz 2 Nummer 2ist das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt. (3) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ist zuständige Behörde für die Erteilung von1.Typgenehmigungen von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern im Sinne des Artikels 7.06 Nummer 1 ES-TRIN in Verbindung mit Abschnitt I Artikel 6 sowie Abschnitt II Kapitel 1 Artikel 1.05 der Anlage 5 ES-TRIN,2.Typgenehmigungen von Geräten des Automatischen Schiffs-Identifizierungs-Systems (AIS-Geräten) im Sinne des Artikels 7.06 Nummer 3 des ES-TRIN in Verbindung mit Abschnitt IV Artikel 1 der Anlage 5 ES-TRIN,3.Typgenehmigungen von Fahrtenschreibern im Sinne von Abschnitt V Artikel 1 der Anlage 5 ES-TRIN,4.Typgenehmigungen von Inland-ECDIS-Geräten zur Darstellung von Seekarten in digitaler Form im Sinne des § 6.06 Buchstabe d des Anhangs III sowie5.Typgenehmigungen mit Klasse IWA/IWP im Sinne des Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Nummer 5 und 6 der Verordnung EU 2016/1628. (4) Zuständige Behörde für die Zulassung und Baumusterprüfung von Kompassen und Steuerkurstransmittern sowie für die Überprüfung der Aufstellung von Magnetkompassen im Sinne des Anhangs III § 6.02 und für die Anerkennung von Regulierern für solche Kompasse und Steuerkurstransmitter ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in Hamburg. BinSchUO 2018BinSchUO§ 4Untersuchungskommissionen(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt beruft die Mitglieder der Untersuchungskommissionen. Jede Untersuchungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und aus Sachverständigen. Als Sachverständige sind in jede Untersuchungskommission mindestens zu berufen 1.ein Bediensteter der für die Schifffahrt zuständigen Verwaltung,2.ein Sachverständiger für Schiffbau und Schiffsmaschinenbau der Binnenschifffahrt,3.ein Sachverständiger für Nautik mit Binnenschifferpatent, das zum Führen des zu untersuchenden Fahrzeugs berechtigt,4.bei der Untersuchung von Traditionsfahrzeugen ein Sachverständiger für Traditionsfahrzeuge. (2) Der Vorsitzende und die Sachverständigen der Untersuchungskommission haben bei Übernahme ihrer Aufgabe schriftlich zu erklären, dass sie diese in vollkommener Unabhängigkeit ausführen werden. Von Beamten wird eine Erklärung nicht verlangt. (3) Die Untersuchungskommission beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Sachverständigen für besondere Sachgebiete haben für die Zulassung des Fahrzeugs kein Stimmrecht; sie entscheiden nur auf ihrem Sachgebiet, auf diesem jedoch allein. (4) Die von der zuständigen Berufsgenossenschaft benannten Aufsichtspersonen werden für die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten Sachgebiete von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt berufen. Diese Aufsichtspersonen können bei Fahrzeugen, die der Überwachung nach § 17 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch unterliegen, im Rahmen ihrer Untersuchungstätigkeit zugleich die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften überwachen. (5) Neben den in Absatz 1 Satz 1 genannten Sachverständigen kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt anerkannte Sachverständige für besondere Sachgebiete, insbesondere für elektrische Anlagen, elektrische Antriebe, Schiffselektronik, Flüssiggasanlagen, Krane oder Feuerlöschanlagen, heranziehen. (6) Das Bundesministerium für Verkehr macht die Standorte der Untersuchungskommissionen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekannt. (7) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 kann bei der Erteilung eines Fährzeugnisses der Inhaber eines Fährführerscheins als Sachverständiger an der Untersuchung teilnehmen. (+++ § 4: Zur Anwendung vgl. § 8.01 BinSchUO2018Anh II +++) BinSchUO 2018BinSchUO§ 5Technische Zulassung zum Verkehr(1) Ein Fahrzeug darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn es zum Verkehr technisch zugelassen worden ist und den Voraussetzungen der technischen Zulassung entspricht. (2) Zum Verkehr technisch zugelassen sein muss auch eine fortbewegte schwimmende Anlage oder ein fortbewegter Schwimmkörper, sofern es sich dabei um einen Sondertransport handelt, 1.der einer besonderen schifffahrtspolizeilichen Erlaubnis bedarf und2.bei dem das zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, insbesondere hinsichtlich der Festigkeit des Baus, der Fahr- und Manövriereigenschaften sowie besonderer Merkmale nach den Anhängen II bis VII dieser Verordnung unter Berücksichtigung des Fahrtgebietes eine solche für erforderlich hält. (3) Die technische Zulassung wird zum Verkehr im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt. Sie kann begrenzt werden 1.auf die Wasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 oder 4 oder2.auf eine bestimmte Wasserstraße dieser Zonen oder auf einen ihrer Streckenabschnitte. (4) Die technische Zulassung für die Wasserstraßen der Zone 1 schließt die technische Zulassung für die Wasserstraßen der anderen Zonen ein. Die technische Zulassung für die Wasserstraßen der Zone 2 schließt diejenige für die Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 ein, die technische Zulassung für die Wasserstraßen der Zone 3 schließt diejenige für die Wasserstraßen der Zone 4 ein. (5) Im Fall des Absatzes 3 oder 4 ist die Übereinstimmung mit den entsprechenden Anforderungen in der jeweiligen Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen. (6) Fähren werden zum Übersetzverkehr zwischen jeweils bestimmten Anlegestellen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und zum sonstigen Schiffsverkehr technisch zugelassen. (7) Eine technische Zulassung zum Verkehr ist nicht erforderlich für 1.Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper a)der Bundeswehr oderb)zur ausschließlichen Verwendung im Hamburger Hafen,2.Fähren a)zur Verwendung im Rahmen des Zivil- und Katastrophenschutzes oderb)auf anderen Wasserstraßen als dem Rhein zur Verwendung im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs, wenn sie aa)nicht im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden undbb)bei höchstzulässiger Einsenkung eine Wasserverdrängung von weniger als 15 m3 haben. (8) Wenn eine technische Zulassung zum Verkehr nicht erforderlich ist, kann der Eigentümer oder sein Bevollmächtigter diese beantragen. Eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung als Nachweis einer Zulassung wird erteilt, wenn die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind. (+++ § 5 Abs. 8: Zur Anwendung vgl. § 8.01 EingS u. Nr. 1 Satz 1 BinSchUO2018Anh II +++) BinSchUO 2018BinSchUO§ 6Voraussetzung für die Zulassung(1) Die technische Zulassung zum Verkehr wird nach der Untersuchung durch eine Untersuchungskommission von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt durch die Erteilung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung nachgewiesen. (2) Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper, für die ein Schiffsattest oder ein Unionszeugnis erteilt werden soll, müssen den Anforderungen des ES-TRIN an Bau, Ausrüstung und Einrichtung entsprechen, soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist. (3) Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper, die die Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 befahren, müssen den zusätzlichen Anforderungen des Anhangs III entsprechen. (4) Für Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper, die ausschließlich die nationalen Wasserstraßen der Zone 3 (außerhalb des Rheins) oder 4 befahren, gelten die erleichterten Anforderungen des Anhangs IV. (5) Im Fall des Absatzes 3 oder 4 ist die Übereinstimmung mit den entsprechenden Anforderungen in der jeweiligen Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen. (6) Seeschiffe, die die Wasserstraßen 1.der Zonen 3 und 4 befahren, müssen den Anforderungen des Kapitels 25 ES-TRIN,2.der Zonen 1 und 2 befahren, müssen den Anforderungen nach der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz, den Anforderungen des § 6 der Schiffssicherheitsverordnung oder den Anforderungen des Kapitels 25 ES-TRINentsprechen. (7) Seeschiffe und schwimmende Geräte, die für den Einsatz im Küsten- oder Seebereich zugelassen sind, müssen den Anforderungen des Kapitels 25 ES-TRIN entsprechen, bei schwimmenden Geräten auch unter Berücksichtigung der Anforderungen des Kapitels 22 ES-TRIN. (8) Fahrgastboote müssen den Anforderungen des Anhangs II Teil III und IV entsprechen. (9) Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper müssen mit Personen besetzt sein (Besatzung), die den Anforderungen des ES-TRIN in Verbindung mit Teil 3 der Binnenschiffspersonalverordnung oder Teil III der Rheinschiffspersonalverordnung entsprechen. (10) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann ganz oder teilweise davon absehen, die Untersuchung bei einem Fahrzeug, einer schwimmenden Anlage oder einem Schwimmkörper durchführen zu lassen, soweit sich aus einer gültigen Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft ergibt, dass das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder der Schwimmkörper ganz oder teilweise den technischen Vorschriften des ES-TRIN entspricht. (11) Motoren, die in Fähren eingebaut werden oder auf diesen anderweitig verwendet werden, müssen über eine Typgenehmigung im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1628 verfügen. (+++ § 6: Zur Anwendung vgl. § 8.01 BinSchUO2018Anh II +++) BinSchUO 2018BinSchUO§ 7Fahrtauglichkeitsbescheinigung(1) Die technische Zulassung eines Fahrzeugs, einer schwimmenden Anlage oder eines Schwimmkörpers zum Verkehr wird durch eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nachgewiesen. Als Fahrtauglichkeitsbescheinigungen gelten: 1.ein Unionszeugnis für Binnenschiffe nach dem Muster der Anlage 3 Abschnitt I ES-TRIN,2.ein vorläufiges Unionszeugnis für Binnenschiffe nach dem Muster der Anlage 3 Abschnitt II ES-TRIN,3.ein zusätzliches Unionszeugnis für Binnenschiffe als Anlage zum Unionszeugnis nach dem Muster der Anlage 3 Abschnitt III ES-TRIN,4.ein Attest für Seeschiffe auf dem Rhein oder außerhalb des Rheins nach dem Muster der Anlage 3 Abschnitt IV ES-TRIN,5.die Anlage „Traditionsfahrzeug“ zum Unionszeugnis nach Kapitel 24 nach dem Muster der Anlage 3 Abschnitt V ES-TRIN,6.ein Schiffsattest nach dem Muster der Anlage 3 Abschnitt I ES-TRIN,7.ein vorläufiges Schiffsattest nach dem Muster der Anlage 3 Abschnitt II ES-TRIN,8.ein zusätzliches Unionszeugnis für Binnenschiffe als Anlage zum Schiffsattest für den Rhein nach dem Muster der Anlage 3 Abschnitt III ES-TRIN,9.ein Fährzeugnis nach dem Muster 3 Anhang V,10.ein vorläufiges Fährzeugnis nach dem Muster 4 Anhang V. (2) Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper, die auf den in Anhang I genannten Wasserstraßen verkehren, müssen für die befahrene Zone folgende gültige Fahrtauglichkeitsbescheinigung mitführen: 1.auf dem Rhein a)ein nach Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteiltes Schiffsattest oderb)ein nach dem 30. Dezember 2008 erteiltes oder erneuertes Unionszeugnis für Binnenschiffe, das bestätigt, dass sie den technischen Vorschriften des ES-TRIN, deren Gleichwertigkeit mit den aufgrund des in Buchstabe a genannten Übereinkommens festgelegten technischen Anforderungen nach den geltenden Regeln und Verfahren festgestellt ist, voll entsprechen; die Übergangsbestimmungen nach Kapitel 32 ES-TRIN bleiben unberührt,2.auf den anderen Wasserstraßen a)ein Unionszeugnis für Binnenschiffe oderb)ein Schiffsattest. (3) Die Einhaltung der zusätzlichen Anforderungen zum Befahren der Zonen 1 und 2 sowie der erleichterten Anforderungen zum Befahren der Zonen 3 und 4 ist nachzuweisen 1.entweder im Unionszeugnis und im zusätzlichen Unionszeugnis oder2.für Schiffe, für die ein Schiffsattest erteilt worden ist, durch ein zusätzliches Unionszeugnis. (4) Für Fähren ist die Zulassung zum Verkehr durch ein Fährzeugnis nachzuweisen. (5) Seeschiffe, auf die 1.das SOLAS oder das Internationale Freibord-Übereinkommen anzuwenden ist, müssen das jeweilige gültige internationale Zeugnis mitführen,2.das SOLAS oder das Internationale Freibord-Übereinkommen nicht anzuwenden ist, müssen a)die Zeugnisse mitführen und mit der Freibordmarke versehen sein, die nach dem Recht des Flaggenstaates vorgeschrieben sind, undb)hinsichtlich Bau, Einrichtung und Ausrüstung den Anforderungen dieser Übereinkommen entsprechen oder eine vergleichbare Sicherheit auf andere Weise gewährleisten,3.das MARPOL anzuwenden ist, müssen das jeweilige gültige internationale Zeugnis über die Verhütung der Meeresverschmutzung (IOPP-Zeugnis) mitführen,4.das MARPOL nicht anzuwenden ist, müssen das jeweilige gültige entsprechende Zeugnis mitführen, das nach dem Recht des Flaggenstaates vorgeschrieben ist. (6) Seeschiffe und schwimmende Geräte, die für den Einsatz im Küsten- oder Seebereich zugelassen sind und in der Zone 3 außer der Elbe im Hamburger Hafen und in der Zone 4 verkehren, müssen das jeweils gültige Attest für Seeschiffe auf dem Rhein nach dem Muster in Anlage 3 Abschnitt IV ES-TRIN mitführen, wenn sie nicht das jeweils gültige Unionszeugnis oder Schiffsattest mitführen. Sofern Seeschiffe und schwimmende Geräte ausschließlich außerhalb des Rheins fahren, ist die Überschrift wie folgt anzupassen:„Attest für Seeschiffe außerhalb des Rheins“ BinSchUO 2018BinSchUO§ 8Andere Fahrtauglichkeitsbescheinigungen und Bescheinigungen für die Besatzung(1) Die Eignung für die Fahrt auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 wird nachgewiesen durch einen entsprechenden Eintrag im zusätzlichen Unionszeugnis in Verbindung mit einem von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Unionszeugnis oder Schiffsattest, das dem jeweiligen Muster der Anlage 3 des ES-TRIN entspricht. (2) Auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 steht ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteiltes Schiffsattest oder Unionszeugnis für Binnenschiffe dem im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilten Schiffsattest oder Unionszeugnis gleich, 1.wenn es dieser Verordnung und dem jeweiligen Muster der Anlage 3 ES-TRIN entspricht und2.soweit es nicht unter Gewährung von Erleichterungen oder mit örtlichen Einschränkungen erteilt worden ist. (3) Im Fall des Absatzes 2 müssen die Anzahl und Zusammensetzung der Besatzung den Anforderungen der Binnenschiffspersonalverordnung oder der Rheinschiffspersonalverordnung entsprechen mit der Maßgabe, dass 1.für den Rhein der Eintrag im Schiffsattest oder im Unionszeugnis und2.für alle anderen Wasserstraßen der Eintrag im Unionszeugnis oder in der Bescheinigung über die Besatzung nach Anhang V Muster 2bescheinigt wird. (4) Bei Fähren, die zum Übersetzverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem Nachbarstaat berechtigt sind, steht auf den jeweiligen Grenzgewässern ein amtliches Zeugnis des Nachbarstaates, das die Tauglichkeit zum Fährverkehr bescheinigt, einem Fährzeugnis nach dieser Verordnung gleich. (5) Wenn durch ein zwischenstaatliches Abkommen mit einem Drittstaat ein amtliches Zeugnis über die Fahrtauglichkeit eines Fahrzeugs als ausreichend zum Verkehr auf einer Bundeswasserstraße anerkannt ist, steht dieses Zeugnis der erforderlichen Fahrtauglichkeitsbescheinigung gleich. Für Fahrzeuge aus Drittstaaten mit einem solchen Zeugnis wird zusätzlich ein Unionszeugnis erteilt. (6) Fahrtauglichkeitsbescheinigungen von Fahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, auf die diese Verordnung nach § 1 Absatz 5 und 6 nicht anzuwenden ist, werden anerkannt, wenn 1.sie den Bestimmungen der Richtlinie 2009/100/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die gegenseitige Anerkennung von Schiffsattesten für Binnenschiffe (ABl. L 259 vom 2.10.2009, S. 8), die durch die Richtlinie (EU) 2016/1629 (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 118) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen und2.nachgewiesen ist, dass Bau und Ausrüstung des Fahrzeugs nach Vorschriften erfolgte, die den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. (7) Eine von einer zuständigen Behörde eines Landes erteilte Fahrtauglichkeitsbescheinigung steht einer nach dieser Verordnung erteilten Fahrtauglichkeitsbescheinigung gleich, soweit sie nicht unter Gewährung von Erleichterungen oder mit örtlichen Einschränkungen erteilt worden ist. BinSchUO 2018BinSchUO020Kapitel 2Erteilungsverfahren Fahrtauglichkeitsbescheinigung BinSchUO 2018BinSchUO§ 9Antrag auf Untersuchung(1) Der Eigner, der Ausrüster oder sein Bevollmächtigter muss die Untersuchung des Fahrzeugs bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt beantragen. Für den Antrag ist das in Anhang V abgedruckte Muster 1 zu verwenden. (2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt bestimmt 1.das weitere Antragsverfahren und legt insbesondere fest, welche Unterlagen ihr vorzulegen sind, und2.Ort und Zeitpunkt der Untersuchung. BinSchUO 2018BinSchUO§ 10Vorführung des Fahrzeugs zur Untersuchung(1) Der Eigner, der Ausrüster oder sein Bevollmächtigter hat das Fahrzeug ausgerüstet, unbeladen und gereinigt zur Untersuchung vorzuführen. Er hat bei der Untersuchung die erforderliche Hilfe zu leisten, insbesondere sind ein geeignetes Boot und Personal zur Verfügung zu stellen und die Teile des Schiffskörpers oder der Einrichtungen freizulegen, die nicht unmittelbar zugänglich oder sichtbar sind. (2) Die Untersuchungskommission muss bei der Erstuntersuchung das Fahrzeug auf Helling besichtigen. Die Besichtigung auf Helling kann entfallen, wenn ein Klassenzeugnis oder eine Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft vorgelegt wird, wonach der Bau deren Vorschriften entspricht. Bei wiederkehrenden Untersuchungen oder Sonderuntersuchungen kann die Untersuchungskommission eine Besichtigung auf Helling verlangen. (3) Die Untersuchungskommission muss Probefahrten durchführen 1.bei der Erstuntersuchung oder2.bei wesentlichen Änderungen an der Antriebsanlage oder an der Steuereinrichtungvon Fahrzeugen mit Maschinenantrieb und Verbänden. (4) Die Untersuchungskommission kann zusätzliche Besichtigungen und Probefahrten durchführen sowie weitere Nachweise verlangen. Dies gilt auch während der Bauphase. (5) Beim Neubau eines Fahrzeugs mit einer Länge von mehr als 110 m oder beim Umbau eines in Betrieb befindlichen Fahrzeugs auf eine Länge von mehr als 110 m hat der Eigner, der Ausrüster oder sein Bevollmächtigter die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt vor Baubeginn zu benachrichtigen. Satz 1 gilt nicht für Seeschiffe. Die Untersuchungskommission führt während der Bauphase Besichtigungen durch. Die Besichtigungen können entfallen, wenn vor Baubeginn eine Bescheinigung vorgelegt wird, in der eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft versichert, dass sie die Bauaufsicht durchführt. BinSchUO 2018BinSchUO§ 11Erteilung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung(1) Entspricht ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper den Bestimmungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung dieser Verordnung, wird eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach § 7 erteilt. (2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt prüft nach der Antragstellung für die Erstuntersuchung eines Fahrzeugs, ob für das betreffende Fahrzeug bereits eine gültige Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt wurde. Ist dies der Fall, wird 1.die Erstuntersuchung abgelehnt, die zuständige Behörde, die die Fahrtauglichkeitsbescheinigung erstellt hat, hierüber informiert und der Antragsteller an diese zuständige Behörde verwiesen oder2.dem Antragsteller eine wiederkehrende Untersuchung nach § 24 oder eine Sonderuntersuchung nach § 25 angeboten. (+++ § 11: Zur Anwendung vgl. § 8.01 EingS u. Nr. 3 Satz 1 BinSchUO2018Anh II +++) BinSchUO 2018BinSchUO§ 12Befristungen einer FahrtauglichkeitsbescheinigungLiegen die Voraussetzungen des § 48 oder § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, so kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt statt einer Rücknahme oder eines Widerrufes einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung diese auch nachträglich befristen. BinSchUO 2018BinSchUO§ 13Auflagen für eine FahrtauglichkeitsbescheinigungLiegen die Voraussetzungen des § 48 oder § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, so kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt statt einer Rücknahme oder eines Widerrufes einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung diese auch nachträglich mit Auflagen versehen. BinSchUO 2018BinSchUO§ 14Entzug einer FahrtauglichkeitsbescheinigungErfüllt ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper nicht mehr die seinem Zeugnis entsprechenden technischen Vorschriften, so kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt jede gültige Fahrtauglichkeitsbescheinigung entziehen. Die §§ 12 und 13 dieser Verordnung und die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt. BinSchUO 2018BinSchUO§ 15Änderung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung(1) Der Eigner, der Ausrüster oder sein Bevollmächtigter hat der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt jede Namensänderung, jeden Eigentumswechsel, jede neue Eichung und jede Änderung der Registrierung oder des Heimatorts des Fahrzeugs mitzuteilen. Er hat dabei die Fahrtauglichkeitsbescheinigung zur Eintragung der Änderung vorzulegen. (2) Nimmt die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt eine Änderung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach Anlage 3 ES-TRIN vor oder trägt sie einen Vermerk ein, so hat sie dies der zuständigen Behörde, die die Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt hat, mitzuteilen. BinSchUO 2018BinSchUO§ 16Zurückbehalten einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung(1) Hat die Untersuchungskommission bei einer Untersuchung festgestellt, dass ein Fahrzeug oder seine Ausrüstung erhebliche Mängel aufweist, und dass dadurch die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen oder der Schifffahrt gefährdet wird, so hat die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt 1.die Fahrtauglichkeitsbescheinigung zurückzubehalten und2.die zuständige Behörde, die diese Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt hat, unverzüglich hiervon zu benachrichtigen.Bei Schubleichtern ist auch die Metalltafel nach § 1.10a Nummer 1 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung zurückzubehalten. (2) Hat die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt festgestellt, dass die Mängel beseitigt worden sind, so wird die Fahrtauglichkeitsbescheinigung dem Eigner, dem Ausrüster oder seinem Bevollmächtigten zurückgegeben. (3) Die Feststellung, dass die Mängel beseitigt worden sind, und die Rückgabe der Fahrtauglichkeitsbescheinigung können auf Antrag des Eigners, des Ausrüsters oder seines Bevollmächtigten durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Rheinuferstaaten und Belgiens vorgenommen werden. (4) Muss die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt beim Zurückbehalten der Fahrtauglichkeitsbescheinigung davon ausgehen, dass die Mängel nicht in absehbarer Zeit beseitigt werden, so schickt sie die Fahrtauglichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörde zu, die diese Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt oder als Letzte erneuert hat. BinSchUO 2018BinSchUO§ 17Ersatz einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung(1) Der Verlust einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung muss der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt mitgeteilt werden. (2) Ist eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung unleserlich oder sonst unbrauchbar geworden, so hat der Eigner des Fahrzeugs, der Ausrüster oder sein Bevollmächtigter die Fahrtauglichkeitsbescheinigung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zurückzugeben. (3) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt stellt jeweils eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu bezeichnen ist. BinSchUO 2018BinSchUO§ 18Rückgabe einer FahrtauglichkeitsbescheinigungIst ein Fahrzeug endgültig stillgelegt oder abgewrackt worden, so hat der Eigner die Fahrtauglichkeitsbescheinigung an die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zurückzugeben, sofern diese die ausstellende Behörde war. BinSchUO 2018BinSchUO§ 19Gültigkeitsdauer einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung(1) Die Gültigkeitsdauer einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung wird von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt festgelegt. Sie beträgt höchstens 1.fünf Jahre für Fahrgastschiffe, Fähren, Barkassen, Fahrgastboote und schnelle Schiffe,2.zehn Jahre für alle anderen Fahrzeuge.Die Gültigkeitsdauer wird in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung vermerkt. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird die Gültigkeitsdauer einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung für Seeschiffe von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt nach Maßgabe eines der in § 7 Absatz 5 und 6 aufgeführten und gültigen internationalen oder nationalen Zeugnisse festgelegt. (3) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Gültigkeitsdauer für eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung für das Befahren der Zone 1, die aufgrund einer Bescheinigung nach Anhang III § 10.05 erteilt ist, höchstens drei Jahre. (4) Die Gültigkeit der Fahrtauglichkeitsbescheinigung kann aufgrund einer wiederkehrenden Untersuchung nach § 24 erneuert werden. Bei der Untersuchung sind die jeweiligen Übergangsbestimmungen der Kapitel 32 und 33 ES-TRIN sowie der Anhänge II bis IV zu berücksichtigen. (5) Zur Vermeidung einer unbilligen Härte kann die Gültigkeitsdauer einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung ohne Untersuchung verlängert werden. In diesem Fall darf die Gültigkeit um höchstens ein Jahr, bei einem Unionszeugnis um höchstens sechs Monate, verlängert werden. Die Verlängerung ist in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung zu vermerken. (6) Für Fahrzeuge, die vor der Untersuchung schon in Betrieb gewesen sind, legt die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeitsbescheinigung je nach dem Ergebnis der Untersuchung fest. Die Gültigkeitsdauer darf jedoch die in den Absätzen 1 bis 5 vorgeschriebenen Fristen nicht überschreiten. BinSchUO 2018BinSchUO§ 20Vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigung(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigungen für Fahrzeuge, schwimmende Anlagen oder Schwimmkörper erteilen. (2) Eine vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigung kann erteilt werden 1.für eine einmalige festgelegte Fahrt innerhalb eines angemessenen Zeitraums, der einen Monat nicht überschreiten darf, für a)Fahrzeuge, die zur Ausstellung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung mit Zustimmung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt an einen bestimmten Ort gefahren werden sollen,b)Fahrzeuge, bei denen nicht alle Voraussetzungen für die Ausstellung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung erfüllt sind,c)Fahrzeuge, deren Zustand infolge eines Schadens nicht mehr mit der Fahrtauglichkeitsbescheinigung übereinstimmt,d)schwimmende Anlagen und Schwimmkörper in Fällen, in denen die für Sondertransporte zuständige Behörde nach § 1.21 der schifffahrtspolizeilichen Vorschriften die Erlaubnis für die Durchführung des Sondertransports von dem Vorliegen einer vorläufigen Fahrtauglichkeitsbescheinigung abhängig macht,2.für einen angemessenen Zeitraum für Fahrzeuge, a)deren Fahrtauglichkeitsbescheinigung verloren gegangen ist oder beschädigt oder vorübergehend nach § 14 entzogen worden ist,b)deren Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach einer erfolgreichen Untersuchung noch in Bearbeitung ist,3.für einen Zeitraum von sechs Monaten, für Fahrzeuge, für die die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt eine Gleichwertigkeit nach § 29 Absatz 4, 5 und 6 in den Fällen zulässt, in denen a)die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt noch keine Empfehlung nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung ausgesprochen hat oderb)die Europäische Union noch keine Empfehlung nach der Richtlinie (EU) 2016/1629 ausgesprochen hat oderc)das Bundesministerium für Verkehr noch keine Empfehlung nach Anhang II ausgesprochen hat.Die vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach Satz 1 Nummer 3 darf jeweils um sechs Monate verlängert werden, bis eine Empfehlung erlassen wurde. (3) Die vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigung wird nur erteilt, wenn die Fahrtauglichkeit des Fahrzeugs, der schwimmenden Anlage oder des Schwimmkörpers hinreichend gewährleistet erscheint. (4) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann die vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigung mit Auflagen versehen, die sie für erforderlich hält. BinSchUO 2018BinSchUO§ 21Verzeichnis der Fahrtauglichkeitsbescheinigungen(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt versieht jede von ihr erteilte Fahrtauglichkeitsbescheinigung mit einer laufenden Nummer. Sie führt ein Verzeichnis aller von ihr erteilten Fahrtauglichkeitsbescheinigungen nach Anlage 3 Abschnitt VI ES-TRIN. (2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt hat von jeder Fahrtauglichkeitsbescheinigung, die sie erteilt hat, die Urschrift oder eine Kopie aufzubewahren. In diese sind alle Vermerke und Änderungen sowie Ungültigkeitserklärungen und Neuerteilungen einzutragen. Sie aktualisiert das Verzeichnis der Fahrtauglichkeitsbescheinigungen entsprechend. BinSchUO 2018BinSchUO§ 22Auskünfte(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt darf Personen, die ein begründetes Interesse glaubhaft machen, Einsicht in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung eines Fahrzeugs gestatten und diesen Personen Auszüge daraus oder beglaubigte Abschriften aushändigen. (2) Die Auszüge und beglaubigten Kopien sind als solche zu bezeichnen. BinSchUO 2018BinSchUO§ 23Kosten(1) Der Eigner eines Fahrzeugs oder sein Bevollmächtigter trägt die Kosten, die durch die Untersuchung des Fahrzeugs und die Erteilung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung entstehen, nach Maßgabe der Besondere Gebührenverordnung Wasserstraßen und Schifffahrt. (2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann vor der Untersuchung einen Vorschuss bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten verlangen. BinSchUO 2018BinSchUO§ 24Wiederkehrende Untersuchung(1) Vor Ablauf der Gültigkeit der Fahrtauglichkeitsbescheinigung muss das Fahrzeug einer wiederkehrenden Untersuchung unterzogen werden. (2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt legt je nach dem Ergebnis dieser Untersuchung die neue Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach § 19 fest. Die neue Gültigkeitsdauer wird in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung vermerkt. Sie ist der zuständigen Behörde, die die Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt hat, mitzuteilen. (3) Wird statt einer Verlängerung der Gültigkeitsdauer eine neue Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt, so ist die alte Fahrtauglichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörde, die sie erteilt hat, zurückzugeben. (+++ § 24: Zur Anwendung vgl. § 8.01 EingS u. Nr. 1 Satz 1 BinSchUO2018Anh II +++) BinSchUO 2018BinSchUO§ 25Sonderuntersuchung(1) Nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung, die auf die Festigkeit des Baues, die Fahr- oder Manövriereigenschaften oder die besonderen Merkmale des Fahrzeugs Einfluss hat, muss das Fahrzeug einer Untersuchungskommission zur Sonderuntersuchung vorgeführt werden, bevor es wieder in Fahrt gesetzt wird. (2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt legt je nach dem Ergebnis dieser Untersuchung die neue Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeitsbescheinigung fest. Die neue Gültigkeitsdauer darf die bestehende Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nicht überschreiten. (3) Die neue Gültigkeitsdauer wird in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung vermerkt. Sie ist der zuständigen Behörde, die die Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt hat, binnen 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Erteilung der neuen Fahrtauglichkeitsbescheinigung mitzuteilen. (4) Wird statt einer Verlängerung der Gültigkeitsdauer eine neue Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt und war die alte Fahrtauglichkeitsbescheinigung in einem anderen Mitgliedstaat erteilt oder erneuert worden, so unterrichtet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt diejenige Behörde, die die alte Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt oder erneuert hatte. (+++ § 25: Zur Anwendung vgl. § 8.01 EingS u. Nr. 1 Satz 1 BinSchUO2018Anh II +++) BinSchUO 2018BinSchUO§ 26Untersuchung von Amts wegen(1) Ist die für die Sicherheit der Schifffahrt zuständige Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt der Ansicht, dass ein Fahrzeug eine Gefahr für die an Bord befindlichen Personen, für die Umwelt oder für die Schifffahrt darstellt, so kann sie die Untersuchung des Fahrzeugs durch eine Untersuchungskommission anordnen. (2) Der Eigner des Fahrzeugs trägt nur dann die Kosten der Untersuchung, wenn die Untersuchungskommission die Ansicht der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt als begründet anerkennt. (+++ § 26: Zur Anwendung vgl. § 8.01 EingS u. Nr. 1 Satz 1 BinSchUO2018Anh II +++) BinSchUO 2018BinSchUO030Kapitel 3Technische Verwaltungsmaßnahmen BinSchUO 2018BinSchUO§ 27Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI)(1) Jedes Fahrzeug verfügt nur über eine einzige einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), die während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeugs unverändert bleibt. (2) Die ENI setzt sich aus acht arabischen Ziffern nach Anlage 1 ES-TRIN zusammen. (3) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt legt bei der erstmaligen Erteilung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung die ENI für das Fahrzeug fest und trägt sie in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung ein. (4) Der Eigner muss die ENI auf dem Fahrzeug anbringen lassen. BinSchUO 2018BinSchUO§ 28Typgenehmigungen(1) Die zuständigen Behörden erteilen auf Antrag des Herstellers Typgenehmigungen für bestimmte Teile und Ausrüstungen der Fahrzeuge. Mit einer Typgenehmigung bestätigt die zuständige Behörde, dass ein Teil oder eine Ausrüstung den Anforderungen entspricht. (2) Diese Teile und Ausrüstungen, für die Typgenehmigungen erteilt werden, die Anforderungen, denen sie entsprechen müssen, sowie die Verfahren zur Erteilung der Typgenehmigungen sind im ES-TRIN aufgeführt. (3) Die zuständigen Behörden erteilen für jede Typgenehmigung eine Nummer. Diese Nummer beginnt mit dem Buchstaben e oder, für Typgenehmigungen nach der Revidierten Rheinschifffahrtsakte, mit dem Buchstaben R. (4) Die Vorschriften für die Zusammensetzung der Typgenehmigungsnummern und für die Kennzeichnung der Teile und Ausrüstungen mit dieser Nummer sind im ES-TRIN aufgeführt. (5) Typgenehmigungen und Bestimmungen zum Einbau der Teile und Ausrüstungen und zur Funktionsprüfung nach Maßgabe des Anhangs VII gelten als gleichwertig. BinSchUO 2018BinSchUO040Kapitel 4Gleichwertigkeiten, Abweichungen, technische Neuerungen BinSchUO 2018BinSchUO§ 29Gleichwertigkeiten und Abweichungen(1) Schreiben die Bestimmungen dieser Verordnung vor, dass bestimmte Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen auf einem Fahrzeug einzubauen oder mitzuführen sind oder dass bestimmte bauliche Maßnahmen zu treffen oder technische oder bauliche Anordnungen vorzusehen sind, so kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 zulassen, dass auf einem solchen Fahrzeug andere Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen eingebaut oder mitgeführt werden oder dass andere bauliche Maßnahmen getroffen werden oder andere bauliche oder technische Anordnungen vorgesehen werden. (2) Falls die Anwendung 1.der in Kapitel 19 ES-TRIN genannten Bestimmungen, die der Berücksichtigung der besonderen Sicherheitsbedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität dienen, oder2.der in den Kapiteln 32 oder 33 ES-TRIN genannten Bestimmungen nach Ablauf der Übergangsfristenpraktisch schwer ausführbar ist oder unzumutbar hohe Kosten verursacht, kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Abweichungen von diesen Vorschriften gestatten. (3) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann bei Fahrzeugen, die innerhalb eines abgegrenzten Gebiets fahren, von den Bestimmungen des ES-TRIN abweichen, wenn ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet ist. Die Ausnahmen dürfen nur für den Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung und außerhalb des Rheins erteilt werden. (4) Die Gleichwertigkeiten und Abweichungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 sowie das Gebiet nach Absatz 3 sind in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen. (5) Im Fall des ES-TRIN sowie der Anhänge III und IV gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 jedoch nur, soweit eine entsprechende Empfehlung 1.der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vorliegt,2.in einem Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission nach Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2016/1629 vorliegt. (6) Im Fall des Anhangs II gelten die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 jedoch nur, soweit eine entsprechende Empfehlung des Bundesministeriums für Verkehr vorliegt. (7) Bei Fahrzeugen, die auf eine Länge von mehr als 110 m umgebaut werden, darf die Untersuchungskommission die Übergangsbestimmungen nach Kapitel 32 ES-TRIN nur anwenden, soweit eine entsprechende Empfehlung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vorliegt. (+++ § 29: Zur Anwendung vgl. § 30 +++) BinSchUO 2018BinSchUO§ 30Nutzung neuer TechnologienZu Versuchszwecken und für einen begrenzten Zeitraum kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt für ein Fahrzeug mit technischen Neuerungen, die von den Bestimmungen des Teils II ES-TRIN abweichen, eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung ausstellen, sofern diese Neuerungen eine hinreichende Sicherheit bieten. Die Bestimmungen des § 29 Absatz 4, 5 und 6 gelten entsprechend. BinSchUO 2018BinSchUO050Kapitel 5Beförderung von Fahrgästen BinSchUO 2018BinSchUO§ 31GrundsatzEin Fahrzeug, auf dem entgeltlich oder anderweitig geschäfts- oder erwerbsmäßig Personen befördert werden (Fahrgäste), insbesondere in einem Linienverkehr oder gegen Einzelfahrscheine, muss den Anforderungen 1.des Kapitels 19 ES-TRIN als Fahrgastschiff,2.des Kapitels 20 ES-TRIN als Segelfahrgastschiff,3.des Kapitels 24 ES-TRIN als Traditionsfahrzeug,4.des Anhangs II Kapitel 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit Kapitel 4, als Fähre,5.des Anhangs II Kapitel 5, auch in Verbindung mit Kapitel 6, als Barkasse oder6.des Anhangs II Kapitel 7 in Verbindung mit Kapitel 8 als Fahrgastbootentsprechen. Als Entgelt gelten auch wirtschaftliche Vorteile, die nur mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden. § 8a der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung bleibt unberührt. BinSchUO 2018BinSchUO§ 32Ausnahmen für Gütermotorschiffe und Sondertransporte§ 31 gilt nicht für die Beförderung von Fahrgästen 1.auf einem Gütermotorschiff im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 1.6 ES-TRIN, wenn a)der Haupterwerbszweck die Güterbeförderung ist undb)die Beförderung von Fahrgästen ausschließlich bei Gelegenheit der Ausübung dieses Haupterwerbszwecks durchgeführt wird,2.im Rahmen von Sondertransporten nach § 1.21 der schifffahrtspolizeilichen Vorschriften nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b bis d. BinSchUO 2018BinSchUO§ 33Ausnahmen für Sportfahrzeuge(1) § 31 gilt nicht für die Beförderung von Fahrgästen 1.auf einem Sportfahrzeug eines Wassersportvereins oder einer Sportbootschule oder auf einem von einem Wassersportverein oder einer Sportbootschule angemieteten Sportfahrzeug, wenn die Beförderung a)Aus- oder Weiterbildungszwecken dient, denen ein schriftliches Lehrprogramm zugrunde liegt, oderb)im Rahmen von Wettkämpfen oder deren Vorbereitung stattfindet,2.auf einem nach der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung angemieteten Sportfahrzeug, das von dem Mieter mit einer Charterbescheinigung nach § 9 der genannten Verordnung geführt werden soll, sofern die Beförderung durch den Vermieter oder einer von ihm beauftragten Person dazu dient, a)den Mieter in die Handhabung des Fahrzeugs …

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