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PatAnwAPrVPatAnwAPrV2017-09-22BGBl I2017, 3437Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnungVerordnung über die Ausbildung und Prüfung der PatentanwälteStandZuletzt geändert durch Art. 7 V v. 17.12.2021 I 5219SonstErsetzt V 424-5-2 v. 3.1.1967 I 118 (PatAnwAPO) (+++ Textnachweis ab: 1.10.2017 +++)(+++ Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 5, § 22 Abs. 5, § 28 Abs. 1 u. 3, § 44 Abs. 3, § 54 Abs. 5, § 55 Abs. 4, § 65 Abs. 4, §§ 67, 69 Abs. 2, § 71, § 74, § 76 Abs. 3, 5 u. 6 F 2017-09-22, § 77 Abs. 4, 5 u. 6 F 2017-09-22, § 77 F 2021-12-17, § 78, § 79 F 2017-09-22 +++)(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 36/2005 (CELEX Nr: 32005L0036) vgl. Teil 4 dieser V +++)
PatAnwAPrVEingangsformelEs verordnet auf Grund –des § 12 der Patentanwaltsordnung, der zuletzt durch Artikel 4 Nummer 7 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und–des § 10 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121, 1137) das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
PatAnwAPrVInhaltsübersichtTeil 1Ausbildung auf dem Gebietdes gewerblichen RechtsschutzesAbschnitt 1Zulassung zur Ausbildung§ 1Voraussetzungen für die Zulassung§ 2Zulassungsantrag§ 3Entscheidung über die Zulassung§ 4Rücknahme und Widerruf der Zulassung§ 5Freiwilliges Ausscheiden
Abschnitt 2AusbildungUnterabschnitt 1Allgemeines§ 6Ausbildungsziel§ 7Ausbildungsabschnitte§ 8Ausbildung in Teilzeit§ 9Anrechnung früherer Ausbildungszeiten§ 10Beurteilungen§ 11Urlaub und Krankheit
Unterabschnitt 2Erster Ausbildungsabschnitt§ 12Ausbildungsbefugnis§ 13Pflichten der Ausbildenden§ 14Aufsicht über ausbildende Patentassessoren§ 15Verlust und Entziehung der Ausbildungsbefugnis§ 16Beginn und Ende der Ausbildung§ 17Wechsel der Ausbildenden§ 18Inhalt der Ausbildung§ 19Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen§ 20Ausbildung im Ausland§ 21Arbeitsgemeinschaften
Unterabschnitt 3Zweiter und dritter Ausbildungsabschnitt§ 22Zulassungsantrag§ 23Verschwiegenheitspflicht und Zugang zu Akten§ 24Anwesenheitspflicht§ 25Ausbildungsplan§ 26Lehr- und Informationsveranstaltungen§ 27Ausbildende und Lehrende§ 28Erreichen der Ausbildungsziele§ 29Verlängerung der Ausbildung§ 30Beendigung der Ausbildung§ 31Nebentätigkeiten
Unterabschnitt 4Studium§ 32Studium im allgemeinen Recht
Teil 2Prüfung nach § 8 der Patentanwaltsordnung§ 33Prüfungskommission§ 34Aufgaben, Rechte und Pflichten der Mitglieder der Prüfungskommission§ 35Prüfungstermine und Prüfungstage§ 36Zulassungsantrag§ 37Prüfungsgebühr§ 38Rücknahme der Zulassung und Rücktritt§ 39Bestandteile der Prüfung§ 40Gegenstände der Prüfung§ 41Hilfsmittel und Nachteilsausgleich§ 42Nichtöffentlichkeit der Prüfung und Zuhörer§ 43Säumnis und Verhinderung§ 44Ausschluss von der Prüfung§ 45Täuschungsversuch und Ordnungsverstoß§ 46Bewertung der Prüfungsleistungen§ 47Prüfungsausschuss§ 48Schriftliche Prüfung§ 49Bewertung der Klausuren§ 50Mündliche Prüfung§ 51Gesamtpunktzahl und Prüfungsgesamtnote§ 52Niederschrift und Bekanntgabe§ 53Mängel im Prüfungsverfahren§ 54Erste Wiederholungsprüfung§ 55Zweite Wiederholungsprüfung§ 56Aufbewahrungsfrist und Akteneinsicht
Teil 3Sicherung des Unterhalts§ 57Darlehensanspruch§ 58Entstehen, Ruhen und Erlöschen des Anspruchs§ 59Darlehenshöhe und Darlehensschuld§ 60Einkommensanrechnung§ 61Vermögensanrechnung§ 62Auskunftspflichten und Änderungen§ 63Zahlung und Feststellung§ 64Verfügungen über das Darlehen§ 65Rückforderungen§ 66Rückzahlung
Teil 4Eignungsprüfungnach dem Gesetz über dieTätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland§ 67Prüfungstermine und Prüfungstage§ 68Antragsverfahren§ 69Prüfungsausschuss§ 70Prüfungsteile und Bewertungsmaßstab§ 71Bewertung der Klausuren§ 72Beratung, Niederschrift und Bekanntgabe§ 73Erste Wiederholung§ 74Zweite Wiederholung§ 75Geltung weiterer Vorschriften
Teil 5Übergangsbestimmungen§ 76Übergangsbestimmungen zu Teil 1§ 77Übergangsvorschrift zu § 33§ 78Übergangsbestimmungen zu Teil 3
PatAnwAPrV010Teil 1Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes
PatAnwAPrV010010Abschnitt 1Zulassung zur Ausbildung
PatAnwAPrV§ 1Voraussetzungen für die ZulassungZur Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes wird als Bewerberin oder Bewerber für den Beruf des Patentanwalts zugelassen, wer die Voraussetzungen des § 6 der Patentanwaltsordnung erfüllt.
PatAnwAPrV§ 2Zulassungsantrag(1) Die Zulassung zur Ausbildung ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag ist an das Deutsche Patent- und Markenamt zu richten.
(2) Dem Antrag sind beizufügen: 1.die Geburtsurkunde im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie,2.ein tabellarischer Lebenslauf,3.ein aktuelles Lichtbild,4.eine amtlich beglaubigte Kopie des Personalausweises oder Reisepasses sowie gegebenenfalls eine amtlich beglaubigte Kopie des Aufenthaltstitels,5.Zeugnisse über die staatlichen oder akademischen Studienabschlussprüfungen sowie Urkunden über die erlangten Hochschulgrade, jeweils im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie,6.eine Bescheinigung über ein Jahr praktischer technischer Tätigkeit oder, falls gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 der Patentanwaltsordnung Befreiung hiervon beantragt wird, Nachweise darüber, auf welche andere Weise die praktische technische Erfahrung erworben wurde,7.die schriftlich gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt abgegebene Erklärung eines Patentanwalts, dass und ab wann die Bereitschaft besteht, die Ausbildung in der eigenen Kanzlei (§ 26 Absatz 1 und 2, § 41d Absatz 4 der Patentanwaltsordnung) zu übernehmen, oder die entsprechende schriftliche Erklärung eines Unternehmens, dass und ab wann die Bereitschaft besteht, die Ausbildung in der Patentabteilung des Unternehmens durch einen Patentassessor (§ 11 Absatz 1 der Patentanwaltsordnung), der in einem ständigen Dienstverhältnis beschäftigt ist, zu übernehmen (Ausbildungserklärung), und8.im Fall der Ausbildung in der Patentabteilung eines Unternehmens die schriftliche Erklärung des Unternehmens, die Bewerberin oder den Bewerber während der Zeit der Ausbildung nicht zu Tätigkeiten heranzuziehen, die nicht dem Erreichen des Ausbildungsziels dienen.
(3) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann der antragstellenden Person aufgeben, von ausländischen Urkunden einfache oder beglaubigte Übersetzungen vorzulegen. Zudem ist die Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden auf Verlangen des Deutschen Patent- und Markenamts nachzuweisen.
(4) Wer seine Ausbildung im Ausland beginnen will, hat eine den Vorgaben des Absatzes 2 Nummer 7 gleichwertige Ausbildungserklärung vorzulegen.
(5) Kann eine der Urkunden nach Absatz 2 Nummer 1, 5 oder 6 nicht vorgelegt werden, so ist der Nachweis auf andere Weise zu erbringen.
PatAnwAPrV§ 3Entscheidung über die ZulassungÜber die Zulassung zur Ausbildung hat das Deutsche Patent- und Markenamt durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden.
PatAnwAPrV§ 4Rücknahme und Widerruf der Zulassung(1) Die Zulassung zur Ausbildung ist mit Wirkung für die Zukunft durch schriftlichen Bescheid zurückzunehmen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, nach denen die Bewerberin oder der Bewerber nicht hätte zur Ausbildung zugelassen werden dürfen. Die Rücknahme darf nur innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von den Tatsachen, die die Rücknahme der rechtswidrigen Zulassung rechtfertigen, erfolgen. Satz 2 gilt nicht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Zulassung zur Ausbildung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat. Von der Rücknahme kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.
(2) Die Zulassung zur Ausbildung kann mit Wirkung für die Zukunft durch schriftlichen Bescheid widerrufen werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber 1.während der Ausbildung im ersten Ausbildungsabschnitt seit mehr als sechs Monaten ohne eine Ausbildende oder einen Ausbildenden ist, die oder der entsprechend § 2 Absatz 2 Nummer 7 oder Absatz 4 zur Ausbildung bereit ist,2.den zweiten Ausbildungsabschnitt nicht innerhalb von einem Jahr nach dem erfolgreichen Abschluss des ersten Ausbildungsabschnitts antritt oder3.schuldhaft Pflichten nach § 23 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 schwerwiegend oder dauerhaft verletzt.
(3) Im Fall eines Widerrufs wegen einer Pflichtverletzung nach Absatz 2 Nummer 3 ist eine erneute Zulassung zur Ausbildung ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn die Bewerberin oder der Bewerber bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 3 vor dem Widerruf freiwillig aus der Ausbildung ausgeschieden ist.
(+++ § 4 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 5 +++)
PatAnwAPrV§ 5Freiwilliges AusscheidenWer freiwillig aus der Ausbildung ausscheiden will, hat dies dem Deutschen Patent- und Markenamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
PatAnwAPrV010020Abschnitt 2Ausbildung
PatAnwAPrV010020010Unterabschnitt 1Allgemeines
PatAnwAPrV§ 6Ausbildungsziel(1) Ziel der Ausbildung ist es, dass die Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage ihrer technischen Befähigung (§ 6 der Patentanwaltsordnung) 1.umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes erlangen,2.die für den Beruf des Patentanwalts oder Patentassessors erforderlichen allgemeinen Rechtskenntnisse erwerben und3.mit der praktischen Tätigkeit des Patentanwalts oder Patentassessors vertraut gemacht werden.
(2) Ausbildende haben das Maß und die Art der Tätigkeiten, die sie Bewerberinnen und Bewerbern übertragen, am Ziel der Ausbildung auszurichten. Die Nutzbarmachung der Arbeitskraft der Bewerberinnen und Bewerber darf nicht im Vordergrund stehen.
PatAnwAPrV§ 7AusbildungsabschnitteDie Ausbildung gliedert sich in drei Ausbildungsabschnitte, die Bewerberinnen und Bewerber in folgender Reihenfolge zu durchlaufen haben: 1.mindestens zwei Jahre und zwei Monate und höchstens drei Jahre im Geltungsbereich dieser Verordnung in einer Patentanwaltskanzlei oder in der Patentabteilung eines Unternehmens (erster Ausbildungsabschnitt),2.zwei Monate beim Deutschen Patent- und Markenamt (zweiter Ausbildungsabschnitt) und3.sechs Monate beim Bundespatentgericht (dritter Ausbildungsabschnitt).
PatAnwAPrV§ 8Ausbildung in Teilzeit(1) Die Ausbildung hat grundsätzlich in Vollzeit zu erfolgen. Sie kann nur aus wichtigem Grund in Teilzeit erfolgen, insbesondere 1.wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber schwerbehindert oder einer schwerbehinderten Person gleichgestellt ist (§ 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch),2.während einer Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz oder3.während einer Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz oder dem Familienpflegezeitgesetz.
(2) Ein Antrag auf Teilzeitausbildung im ersten Ausbildungsabschnitt ist bei dem Patentanwalt oder dem Unternehmen zu stellen, bei dem oder in dem die Ausbildung durchgeführt wird. Eine mit diesem getroffene Vereinbarung ist dem Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich mitzuteilen.
(3) Ein Antrag auf Teilzeitausbildung im zweiten oder dritten Ausbildungsabschnitt ist beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. Bezieht sich der Antrag auf den dritten Ausbildungsabschnitt, hat das Deutsche Patent- und Markenamt im Benehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundespatentgerichts zu entscheiden. Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn ihm ausbildungsorganisatorische Belange entgegenstehen, die mit angemessenem Aufwand nicht zu beseitigen sind.
(4) Eine Teilzeitausbildung soll mindestens 50 Prozent des zeitlichen Umfangs einer Ausbildung in Vollzeit umfassen. Im Fall der Teilzeitausbildung verlängert sich die Mindest- und die Höchstausbildungsdauer regelmäßig entsprechend dem Umfang der Teilzeit.
(5) Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 1 gelten nicht für die Fälle des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 und 3; insoweit bleiben die gesetzlichen Vorschriften unberührt.
(+++ § 8 Abs. 2 u. 3: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 5 +++)
PatAnwAPrV§ 9Anrechnung früherer AusbildungszeitenIst die Zulassung zur Ausbildung nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 widerrufen worden oder sind Bewerberinnen oder Bewerber freiwillig aus der Ausbildung ausgeschieden, so hat das Deutsche Patent- und Markenamt frühere Ausbildungszeiten bei einer erneuten Zulassung zur Ausbildung anzurechnen, wenn das Ausbildungsziel noch erreicht werden kann. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Ausbildung innerhalb von einem Jahr nach ihrer Unterbrechung wieder aufgenommen wird.
PatAnwAPrV§ 10Beurteilungen(1) Ausbildende haben Bewerberinnen und Bewerber am Ende der bei ihnen durchgeführten Ausbildung schriftlich zu beurteilen. Im ersten Ausbildungsabschnitt haben sie die Bewerberinnen und Bewerber zudem am Ende eines jeden Ausbildungsjahres zu beurteilen. Die Beurteilungen sind dem Deutschen Patent- und Markenamt zuzuleiten.
(2) Die Beurteilungen müssen folgende Inhalte umfassen: 1.eine mit einer Note und Punktzahl nach § 46 versehene Bewertung der Leistungen der Bewerberin oder des Bewerbers,2.eine Äußerung zu der Eignung, den Fähigkeiten, den Kenntnissen, den praktischen Leistungen und der Führung der Bewerberin oder des Bewerbers sowie3.die Angabe der Tätigkeiten, zu denen die Bewerberin oder der Bewerber herangezogen worden ist.
(3) Ausbildende, die Bewerberinnen oder Bewerber nicht länger als zwei Monate ausgebildet haben, können sich in der Beurteilung auf eine Äußerung zum Ausbildungserfolg und zur Führung sowie die Angabe der Tätigkeiten und etwaiger besonderer Leistungen beschränken. Dies gilt nicht für Ausbildende im ersten Ausbildungsabschnitt, die eine Bescheinigung nach § 22 Absatz 3 Nummer 1 ausgestellt haben.
(4) Ausbildende haben Bewerberinnen und Bewerbern die Beurteilung vor der Zuleitung an das Deutsche Patent- und Markenamt zu eröffnen.
(5) Sofern die Ausbildung bei einem Patentanwalt erfolgt, ist die Patentanwaltskammer berechtigt, von diesem schriftliche Berichte über den Stand und den Inhalt der Ausbildung sowie Kopien der Beurteilungen zu verlangen.
(6) In Arbeitsgemeinschaften nach § 21 sowie in Lehr- und Informationsveranstaltungen nach § 26 werden keine Beurteilungen erstellt.
(+++ § 10 Abs. 2 Nr. 1 : Zur Anwendung vgl. § 76 Abs. 3 F 2017-09-22 +++)
PatAnwAPrV§ 11Urlaub und Krankheit(1) Erholungsurlaub während des ersten Ausbildungsabschnitts wird mit bis zu 30 Arbeitstagen pro Ausbildungsjahr auf die Ausbildungszeit angerechnet.
(2) Während des zweiten Ausbildungsabschnitts besteht Anspruch auf fünf, während des dritten Ausbildungsabschnitts Anspruch auf 15 Arbeitstage Erholungsurlaub. Verlängert sich die Ausbildung oder ist eine weitere Ausbildung zu absolvieren, so besteht im zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt Anspruch auf zweieinhalb Arbeitstage Erholungsurlaub für jeden zusätzlichen vollen Ausbildungsmonat.
(3) In jedem Ausbildungsabschnitt werden Krankheitszeiten auf die Ausbildungszeit nur insoweit angerechnet, als sie zusammen mit dem Erholungsurlaub ein Sechstel der Dauer dieses Ausbildungsabschnitts, zu der auch Ausbildungsverlängerungen zählen, nicht überschreiten.
(4) Wird infolge nicht anrechenbarer Urlaubs- oder Krankheitszeiten die Mindestausbildungszeit eines Ausbildungsabschnitts nicht erreicht, so verlängert sich die Ausbildung in diesem Ausbildungsabschnitt entsprechend. Von einer Verlängerung kann abgesehen werden, wenn das Ausbildungsziel gleichwohl erreicht worden ist. Über ein Absehen nach Satz 2 entscheidet im ersten Ausbildungsabschnitt die oder der Ausbildende, im zweiten Ausbildungsabschnitt das Deutsche Patent- und Markenamt und im dritten Ausbildungsabschnitt die Präsidentin oder der Präsident des Bundespatentgerichts.
(5) In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei beruflichen Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen, kann auf schriftlichen Antrag Sonderurlaub von regelmäßig bis zu einem Jahr gewährt werden. § 8 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Sonderurlaub wird auf die Ausbildungszeit nicht angerechnet, es sei denn, dass er im ersten Ausbildungsabschnitt zehn und im zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt jeweils fünf Arbeitstage nicht überschreitet. Während des Sonderurlaubs ruht die Ausbildung.
PatAnwAPrV010020020Unterabschnitt 2Erster Ausbildungsabschnitt
PatAnwAPrV§ 12Ausbildungsbefugnis(1) Zur Ausbildung befugt sind Patentanwälte und Patentassessoren, die insgesamt fünf Jahre lang 1.als Patentanwalt in einer Kanzlei im Sinne der Patentanwaltsordnung tätig gewesen sind oder2.als Patentassessor auf dem Gebiet des deutschen gewerblichen Rechtsschutzes in einem ständigen Dienstverhältnis in einem Unternehmen tätig gewesen sind.
(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann auf Antrag vom Erfordernis der fünfjährigen Tätigkeit des Patentanwalts oder Patentassessors absehen, wenn das Ziel der Ausbildung nicht gefährdet wird.
PatAnwAPrV§ 13Pflichten der Ausbildenden(1) Die Ausbildungstätigkeit ist gewissenhaft auszuüben.
(2) Ausbildende sollen grundsätzlich nicht mehr als zwei Bewerberinnen oder Bewerber gleichzeitig ausbilden. Mehr Bewerberinnen oder Bewerber sollen höchstens für einen Zeitraum von drei Monaten gleichzeitig ausgebildet werden.
(3) Ausbildende haben Bewerberinnen und Bewerbern ausreichend Zeit für das Selbststudium und für das Studium im allgemeinen Recht an einer Universität einzuräumen.
PatAnwAPrV§ 14Aufsicht über ausbildende Patentassessoren(1) Patentassessoren unterliegen hinsichtlich der Ausübung ihrer Ausbildungsbefugnis der Aufsicht des Deutschen Patent- und Markenamts.
(2) Ausbildende Patentassessoren haben dem Deutschen Patent- und Markenamt auf Verlangen schriftliche Berichte über den Stand und den Inhalt der Ausbildung zu erteilen und die über die Ausbildung geführten Unterlagen vorzulegen.
PatAnwAPrV§ 15Verlust und Entziehung der Ausbildungsbefugnis(1) Patentanwälte verlieren ihre Ausbildungsbefugnis 1.mit der Bestandskraft oder der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung zur Patentanwaltschaft nach § 21 der Patentanwaltsordnung,2.mit der Rechtskraft eines berufsgerichtlichen Urteils auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft oder3.mit der Anordnung eines Berufsverbots nach § 132 der Patentanwaltsordnung.
(2) Die Patentanwaltskammer hat Patentanwälten die Ausbildungsbefugnis durch schriftlichen Bescheid zu entziehen, wenn sie 1.eine Tätigkeit ausüben, die mit den Pflichten ordentlich Ausbildender unvereinbar ist, oder2.die Pflicht zur gewissenhaften Ausbildung grob vernachlässigen und eine zweimalige Ermahnung durch die Patentanwaltskammer erfolglos geblieben ist.
(3) Patentassessoren verlieren ihre Ausbildungsbefugnis mit dem Tag, an dem sie ihre Tätigkeit in einem ständigen Dienstverhältnis in einem Unternehmen aufgeben. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat ihnen zudem die Ausbildungsbefugnis durch schriftlichen Bescheid zu entziehen, wenn 1.in ihrer Person Gründe vorliegen, die nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 der Patentanwaltsordnung den Widerruf der Zulassung zur Patentanwaltschaft rechtfertigen würden,2.in ihrer Person die Voraussetzungen nach Absatz 2 entsprechend vorliegen oder3.sie Berichts- oder Vorlagepflichten nach § 14 Absatz 2 trotz Ermahnung und ohne wichtigen Grund nicht nachgekommen sind.
(4) Bewerberinnen und Bewerbern sind alle Ausbildungszeiten anzurechnen, die bis zum Verlust oder zur Entziehung der Ausbildungsbefugnis erbracht worden sind. Dies gilt auch dann, wenn der Verlust oder die Entziehung auf Umständen beruht, die die oder den Ausbildenden als zur Ausbildung ungeeignet erscheinen lassen.
PatAnwAPrV§ 16Beginn und Ende der Ausbildung(1) Der Ausbildungsbeginn wird im Bescheid über die Zulassung zur Ausbildung festgesetzt. Er bestimmt sich nach den Angaben in der Ausbildungserklärung, wird jedoch frühestens auf den Tag festgesetzt, an dem sowohl der Antrag auf Zulassung zur Ausbildung als auch die Ausbildungserklärung im Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen sind.
(2) Die Ausbildung endet 1.mit dem Tag, den die oder der Ausbildende und die Bewerberin oder der Bewerber einvernehmlich als Ende der Ausbildung bestimmen,2.mit einem freiwilligen Ausscheiden nach § 5,3.mit dem Tag, zu dem die oder der Ausbildende die Ausbildungserklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich widerruft,4.mit dem Tag, ab dem die oder der Ausbildende nach § 15 Absatz 1 bis 3 nicht mehr zur Ausbildung befugt ist, oder5.mit dem Ablauf der Höchstausbildungsdauer nach § 7 Nummer 1.
(3) Am Ende der bei ihnen durchgeführten Ausbildung haben Ausbildende dem Deutschen Patent- und Markenamt die anrechenbaren Ausbildungszeiten sowie die Urlaubs- und Krankheitszeiten der Bewerberinnen und Bewerber schriftlich mitzuteilen.
PatAnwAPrV§ 17Wechsel der Ausbildenden(1) Bewerberinnen und Bewerber dürfen ihre Ausbildenden jederzeit wechseln.
(2) Bewerberinnen und Bewerber haben einen Wechsel der Ausbildenden dem Deutschen Patent- und Markenamt unverzüglich mitzuteilen. Spätestens zu Beginn der neuen Ausbildung haben sie eine Ausbildungserklärung der neuen Ausbildenden vorzulegen.
(3) Die Ausbildung soll bei allen Ausbildenden jeweils mindestens drei Monate dauern.
PatAnwAPrV§ 18Inhalt der Ausbildung(1) Ausbildende haben Bewerberinnen und Bewerbern Gelegenheit zu geben, folgende Rechtskenntnisse zu erwerben, wobei besonderes Gewicht auf die Nummern 1 und 2 zu legen ist: 1.umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet des deutschen gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere des Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Designrechts sowie des Rechts der Arbeitnehmererfindungen,2.Kenntnisse des Unionsrechts auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und des Inhalts zwischenstaatlicher Vereinbarungen auf diesem Gebiet,3.Grundzüge des ausländischen gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere demjenigen in den Vereinigten Staaten von Amerika, in der Volksrepublik China und in Japan,4.Kenntnisse der Patentanwaltsordnung und der Berufsordnung der Patentanwälte sowie5.ergänzend zum Studium im allgemeinen Recht an einer Universität Grundzüge der in § 32 Absatz 2 genannten Rechtsgebiete, soweit diese Rechtskenntnisse für die Tätigkeit eines Patentanwalts oder Patentassessors von Bedeutung sind.
(2) Ausbildende haben Bewerberinnen und Bewerbern zudem Gelegenheit zu geben, 1.die erworbenen Rechtskenntnisse praktisch anzuwenden,2.die von einem Patentanwalt oder Patentassessor auszuführenden Tätigkeiten selbständig zu erledigen und3.mit den Auftraggeberinnen und Auftraggebern zu kommunizieren.
PatAnwAPrV§ 19Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen(1) Bewerberinnen und Bewerber können während des ersten Ausbildungsabschnitts eine Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen durchführen. Die Ausbildung soll frühestens ein Jahr nach dem Beginn des ersten Ausbildungsabschnitts erfolgen.
(2) Die Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen ist auf Antrag mit bis zu zwei Monaten auf den ersten Ausbildungsabschnitt anzurechnen, wenn 1.der Antrag vor Beginn der gerichtlichen Ausbildung schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht wurde,2.mit dem Antrag nachgewiesen wurde, dass die nach Landesrecht zuständige Behörde die Übernahme der Ausbildung genehmigt hat und3.die Ausbildung erfolgreich absolviert wurde.
(3) Ausbildende beim Gericht für Patentstreitsachen haben Beurteilungen nach Maßgabe des § 10 Absatz 2 und 3 Satz 1 zu erstellen, diese den Bewerberinnen und Bewerbern zu eröffnen und sie anschließend dem Deutschen Patent- und Markenamt zuzuleiten.
PatAnwAPrV§ 20Ausbildung im Ausland(1) Bewerberinnen und Bewerber können während des ersten Ausbildungsabschnitts eine praktische Ausbildung im gewerblichen Rechtsschutz im Ausland durchführen.
(2) Die praktische Ausbildung im Ausland kann auf Antrag mit bis zu zwölf Monaten auf den ersten Ausbildungsabschnitt angerechnet werden, wenn 1.der Antrag vor Beginn der Ausbildung im Ausland schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht wurde,2.die Ausbildenden und die Ausbildungsinhalte schriftlich mitgeteilt wurden und3.die Ausbildung erfolgreich absolviert wurde.
(3) Die praktische Ausbildung im Ausland ist in dem Umfang auf den ersten Ausbildungsabschnitt anzurechnen, in dem sie den Bewerberinnen und Bewerbern Inhalte vermittelt, die denjenigen nach § 18 vergleichbar sind. Bewerberinnen und Bewerbern ist schriftlich innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags und der Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 mitzuteilen, ob und in welchem Umfang eine erfolgreiche Ausbildung angerechnet werden wird.
(4) Bewerberinnen und Bewerber haben dem Deutschen Patent- und Markenamt die Aufnahme und die Beendigung der Ausbildung im Ausland unverzüglich anzuzeigen und nach dem Ende der Ausbildung im Ausland Beurteilungen der Ausbildenden vorzulegen. Aus den Beurteilungen muss sich ergeben, ob die Ausbildung erfolgreich war. Die Beurteilungen sollen den Vorgaben des § 10 Absatz 2 bis 4 entsprechen.
PatAnwAPrV§ 21Arbeitsgemeinschaften(1) Die Patentanwaltskammer hat regionale Arbeitsgemeinschaften zu bilden und geeignete Personen mit deren Leitung zu beauftragen. Sie hat die regionalen Arbeitsgemeinschaften und die Namen und Anschriften ihrer Leitenden dem Deutschen Patent- und Markenamt mitzuteilen.
(2) Mit der Leitung von Arbeitsgemeinschaften darf nur betraut werden, wer hierzu pädagogisch und fachlich geeignet ist. Der Nachweis der fachlichen Eignung ist regelmäßig dann erbracht, wenn die Person mindestens vier Jahre als Patentanwalt oder Patentassessor oder in einer der in § 27 Absatz 2 Satz 2 genannten Funktionen tätig gewesen ist. Die die Arbeitsgemeinschaften Leitenden sollen pädagogisch und fachlich fortgebildet werden.
(3) In den Arbeitsgemeinschaften ist den Bewerberinnen und Bewerbern Gelegenheit zu geben, ihre Rechtskenntnisse auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes durch Vorträge und praktische Übungen zu erweitern. Dabei sollen auch Fragen behandelt werden, die bei der Berufsausübung nicht regelmäßig wiederkehren.
(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Bewerberinnen und Bewerber zur Teilnahme an der für die Region ihres Ausbildungsorts gebildeten Arbeitsgemeinschaft einzuberufen. Diese sind verpflichtet, an der Arbeitsgemeinschaft teilzunehmen.
(5) Kann Bewerberinnen oder Bewerbern die Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft, zu der sie einberufen wurden, aus persönlichen Gründen oder wegen zu großer Entfernung vom Ausbildungsort nicht zugemutet werden, kann sie das Deutsche Patent- und Markenamt auf schriftlichen Antrag zur Teilnahme an einer für eine andere Region gebildeten Arbeitsgemeinschaft einberufen oder von der Teilnahmepflicht befreien.
(6) Am Ende der Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft haben die die Arbeitsgemeinschaften Leitenden den Bewerberinnen und Bewerbern die regelmäßige Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft zu bescheinigen. Eine regelmäßige Teilnahme liegt in der Regel dann nicht mehr vor, wenn mehr als 15 Prozent der im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft vorgesehenen Veranstaltungen unentschuldigt versäumt wurden. Sofern Bewerberinnen oder Bewerber in Bezug auf die erbrachten Leistungen oder die gezeigte Führung besonders hervorgetreten sind, ist dies in die Bescheinigung aufzunehmen.
(+++ § 21 Abs. 6 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 28 Abs. 1 +++) (+++ § 21 Abs. 6 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 28 Abs. 3 +++)
PatAnwAPrV010020030Unterabschnitt 3Zweiter und dritter Ausbildungsabschnitt
PatAnwAPrV§ 22Zulassungsantrag(1) Eine Bewerberin oder ein Bewerber hat die Zulassung zum zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgenden zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt in einem gemeinsamen schriftlichen Antrag beim Deutschen Patent- und Markenamt zu beantragen. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat über die Zulassung durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden und die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespatentgerichts über die Zulassung zu unterrichten.
(2) Der Antrag ist spätestens drei Monate vor Beginn des zweiten Ausbildungsabschnitts einzureichen. Später eingehende Anträge können nur berücksichtigt werden, wenn der Stand der Ausbildungsorganisation eine Teilnahme noch zulässt.
(3) Dem Antrag sind beizufügen: 1.eine frühestens vier Monate vor dem Ende der Mindestausbildungszeit des ersten Ausbildungsabschnitts ausgestellte Bescheinigung der oder des Ausbildenden darüber, dass das Ziel des Ausbildungsabschnitts voraussichtlich erreicht wird oder bereits erreicht ist,2.eine Bescheinigung der oder des die Arbeitsgemeinschaft Leitenden über die regelmäßige Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft im ersten Ausbildungsabschnitt und3.eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, auf welche Patentklassen nach dem Straßburger Abkommen vom 24. März 1971 über die internationale Patentklassifikation (BGBl. 1975 II S. 283, 284), das durch den Beschluss vom 2. Oktober 1979 (BGBl. 1984 II S. 799, 801) geändert worden ist, sich die Ausbildung im ersten Ausbildungsabschnitt und gegebenenfalls eine bisherige berufliche Tätigkeit erstreckt haben.
(4) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Bescheinigungen nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 vorliegen.
(5) Für die Rücknahme der Zulassung zum zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt gilt § 4 Absatz 1 entsprechend.
(+++ § 22 Abs. 3 Nr. 1: Zur Anwendung vgl. § 76 Abs. 5 F 2017-09-22 +++)
PatAnwAPrV§ 23Verschwiegenheitspflicht und Zugang zu Akten(1) Bewerberinnen und Bewerber haben über die ihnen in der Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt und beim Bundespatentgericht bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Sie sind vor Beginn der Ausbildung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes förmlich zu verpflichten.
(2) Bewerberinnen und Bewerbern ist Zugang zu Akten und sonstigen dienstlichen Vorgängen zu gewähren, soweit dies im Interesse einer ordnungsgemäßen Ausbildung erforderlich ist. Verschlusssachen dürfen ihnen nur zugänglich gemacht werden, sofern ihnen dazu eine Ermächtigung nach der jeweils geltenden Fassung der VS-Anweisung vom 31. März 2006 (GMBl S. 803), die durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 26. April 2010 (GMBl S. 846) geändert worden ist, erteilt worden ist.
(3) Bewerberinnen und Bewerber haben ihnen zugänglich gemachte Akten und sonstige dienstliche Vorgänge sorgfältig zu behandeln und auf Verlangen unverzüglich herauszugeben.
PatAnwAPrV§ 24AnwesenheitspflichtIm zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt besteht für Bewerberinnen und Bewerber Anwesenheitspflicht. Jedes Fernbleiben bedarf der vorherigen Zustimmung der Ausbildenden. Bewerberinnen und Bewerber haben eine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit unverzüglich der ausbildenden Stelle anzuzeigen und eine länger als drei Kalendertage dauernde Arbeitsunfähigkeit unaufgefordert durch ärztliches Attest nachzuweisen. Die ausbildende Stelle kann auch vor dem vierten Tag die Vorlage eines Attests verlangen.
PatAnwAPrV§ 25Ausbildungsplan(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt und die Präsidentin oder der Präsident des Bundespatentgerichts stellen jeweils einen Plan für die Ausbildung in ihrem Geschäftsbereich auf. Die Pläne sollen inhaltlich aufeinander abgestimmt sein.
(2) Der Ausbildungsplan hat zumindest zu enthalten: 1.die Zuweisung der Bewerberinnen und Bewerber zu mindestens je einer oder einem Ausbildenden auf den Gebieten der technischen und der nichttechnischen Schutzrechte und die Dauer der Zuweisung,2.die Anzahl und den Inhalt der Lehr- und Informationsveranstaltungen nach § 26 sowie3.im dritten Ausbildungsabschnitt die Anzahl und den Gegenstand der zu Übungszwecken anzufertigenden schriftlichen Arbeiten (Übungsklausuren) und deren Bearbeitungsdauer.
(3) Bei der Zuweisung zu den Ausbildenden auf dem Gebiet der technischen Schutzrechte soll auf die naturwissenschaftliche und technische Vorbildung der Bewerberinnen und Bewerber Rücksicht genommen werden.
(4) Gegenstand der Übungsklausuren im dritten Ausbildungsabschnitt sind die Rechtsgebiete nach § 18 Absatz 1.
PatAnwAPrV§ 26Lehr- und Informationsveranstaltungen(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt und die Präsidentin oder der Präsident des Bundespatentgerichts führen Lehrveranstaltungen vor allem auf dem Gebiet des deutschen gewerblichen Rechtsschutzes durch, insbesondere im Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Designrecht sowie im Recht der Arbeitnehmererfindungen.
(2) Sie führen zudem Informationsveranstaltungen durch, soweit solche sachdienlich erscheinen.
(3) Die Teilnahme an den Lehr- und Informationsveranstaltungen ist für die Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.
PatAnwAPrV§ 27Ausbildende und Lehrende(1) Mit der Ausbildung nach § 25 Absatz 2 Nummer 1 darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit für diese Aufgabe geeignet ist.
(2) Mit Lehrveranstaltungen nach § 26 Absatz 1 darf nur betraut werden, wer hierzu pädagogisch und fachlich geeignet ist. Der Nachweis der fachlichen Eignung ist regelmäßig dann erbracht, wenn eine mindestens vierjährige Tätigkeit beim Deutschen Patent- und Markenamt als rechtskundiges oder technisches Mitglied oder beim Bundespatentgericht als Richterin oder Richter ausgeübt wurde. Lehrende sollen pädagogisch und fachlich fortgebildet werden.
PatAnwAPrV§ 28Erreichen der Ausbildungsziele(1) Das Ziel der Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt hat erreicht, wem von der Mehrheit der Ausbildenden eine erfolgreiche Ausbildung bescheinigt oder im Fall einer Benotung zumindest die Note „ausreichend (4,00 Punkte)“ erteilt worden ist. Zudem muss regelmäßig an den Lehrveranstaltungen teilgenommen worden sein; § 21 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat Bewerberinnen und Bewerber, die das Ausbildungsziel des zweiten Ausbildungsabschnitts erreicht haben, zur Fortsetzung der Ausbildung an die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespatentgerichts zu überweisen.
(3) Das Ziel der Ausbildung beim Bundespatentgericht hat erreicht, wem von allen Ausbildenden zumindest die Note „ausreichend (4,00 Punkte)“ erteilt worden ist. Zudem muss regelmäßig an den Lehrveranstaltungen teilgenommen worden sein; § 21 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Bundespatentgerichts hat dem Deutschen Patent- und Markenamt spätestens zwei Wochen vor dem Ende des dritten Ausbildungsabschnitts schriftlich mitzuteilen, welche Bewerberinnen und Bewerber das Ausbildungsziel erreicht haben.
(+++ § 28 Abs. 1 u. 3: Zur Anwendung vgl. § 76 Abs. 6 F 2017-09-22 +++)
PatAnwAPrV§ 29Verlängerung der Ausbildung(1) Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber das Ausbildungsziel des zweiten Ausbildungsabschnitts nicht erreicht, so hat das Deutsche Patent- und Markenamt einmalig bis zu einer Dauer von zwei Monaten die Verlängerung der Ausbildung anzuordnen und hiervon die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespatentgerichts zu unterrichten.
(2) Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber das Ausbildungsziel des dritten Ausbildungsabschnitts nicht erreicht, so hat die Präsidentin oder der Präsident des Bundespatentgerichts dies dem Deutschen Patent- und Markenamt mitzuteilen. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat sodann in Abstimmung mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundespatentgerichts einmalig bis zur Dauer von sechs Monaten die Verlängerung der Ausbildung anzuordnen.
PatAnwAPrV§ 30Beendigung der Ausbildung(1) Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber das Ausbildungsziel in allen drei Ausbildungsabschnitten erreicht, erklärt das Deutsche Patent- und Markenamt die Ausbildung für erfolgreich beendet.
(2) Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber das Ausbildungsziel beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim Bundespatentgericht endgültig nicht erreicht, erklärt das Deutsche Patent- und Markenamt die Ausbildung für erfolglos beendet. Eine erneute Zulassung zur Ausbildung ist ausgeschlossen.
PatAnwAPrV§ 31Nebentätigkeiten(1) Bewerberinnen und Bewerber dürfen während der Ausbildung im zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt entgeltliche oder unentgeltliche Nebentätigkeiten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes mit Ausnahme von Nebentätigkeiten nach § 100 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes nur mit vorheriger Genehmigung des Deutschen Patent- und Markenamts ausüben. Genehmigungen sind schriftlich zu beantragen.
(2) Bewerberinnen und Bewerber haben entgeltliche oder unentgeltliche Nebentätigkeiten außerhalb des Gebiets des gewerblichen Rechtsschutzes sowie Nebentätigkeiten nach § 100 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes dem Deutschen Patent- und Markenamt vor deren Aufnahme anzuzeigen. Das Deutsche Patent- und Markenamt kann aus gegebenem Anlass verlangen, dass über die Nebentätigkeiten schriftlich nähere Auskunft erteilt wird, insbesondere über deren Art und Umfang.
(3) Die Summe aller Nebentätigkeiten darf höchstens 15 Wochenstunden betragen.
(4) Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten dürfen Einrichtungen, Personal und Material des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts nicht in Anspruch genommen werden.
(5) Kann durch Nebentätigkeiten ein Widerstreit mit der Pflicht nach § 23 Absatz 1 Satz 1 oder ein Interessenwiderstreit im Sinne des § 39a Absatz 4 bis 6 und des § 41 der Patentanwaltsordnung entstehen, so haben Bewerberinnen und Bewerber dies dem Deutschen Patent- und Markenamt unverzüglich anzuzeigen.
(6) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Genehmigung von Nebentätigkeiten zu versagen oder zu widerrufen, anzeigepflichtige Nebentätigkeiten zu untersagen oder Auflagen oder Bedingungen für die Ausübung von Nebentätigkeiten zu erlassen, wenn diese 1.nach Art und Umfang die Ausbildung beeinträchtigen können,2.das Ansehen des Deutschen Patent- und Markenamts oder des Bundespatentgerichts oder das Vertrauen der Allgemeinheit in die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Deutschen Patent- und Markenamts oder des Bundespatentgerichts beeinträchtigen können oder3.Bewerberinnen und Bewerber in einen Widerstreit mit ihrer Pflicht nach § 23 Absatz 1 Satz 1 oder in einen Interessenwiderstreit im Sinne des § 39a Absatz 4 bis 6 und des § 41 der Patentanwaltsordnung bringen können.
PatAnwAPrV010020040Unterabschnitt 4Studium
PatAnwAPrV§ 32Studium im allgemeinen Recht(1) Das Studium im allgemeinen Recht nach § 7 Absatz 3 der Patentanwaltsordnung erfolgt durch das Absolvieren 1.eines an einer Universität für die Ausbildung zum Patentanwalt oder Patentassessor besonders eingerichteten Studiengangs oder2.eines rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Universität, das mit der ersten Prüfung nach § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes oder dem Bachelor of Laws abschließt.
(2) Ein besonders eingerichteter Studiengang hat zumindest die Grundlagen des bürgerlichen Rechts, des Arbeitsrechts, des Handelsrechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts, des Wettbewerbsrechts einschließlich des Kartellrechts, des Marken- und Designrechts, des gerichtlichen Verfahrensrechts, des Verfassungsrechts, des allgemeinen Verwaltungsrechts und des Europarechts zu umfassen.
(3) Die Studieninhalte des besonders eingerichteten Studiengangs haben sich an den Anforderungen auszurichten, die an die Tätigkeit eines Patentanwalts oder Patentassessors zu stellen sind.
(4) Die Prüfung im besonders eingerichteten Studiengang hat zumindest aus zwei Klausuren und einer mündlichen Prüfung zu bestehen. Die Klausuren müssen im Schwerpunkt unterschiedliche Rechtsgebiete zum Gegenstand haben. Die Bearbeitungsdauer jeder Klausur hat mindestens zwei Stunden zu betragen. Die mündliche Prüfung muss aus einem Prüfungsgespräch bestehen, dessen Gegenstände den in Absatz 2 genannten Rechtsgebieten entnommen werden sollen und das für jeden Prüfling mindestens 20 Minuten zu betragen hat. Die mündliche Prüfung kann als Gruppenprüfung durchgeführt werden.
(5) Das Studium im allgemeinen Recht soll vor Beginn des zweiten Ausbildungsabschnitts abgeschlossen sein.
PatAnwAPrV020Teil 2Prüfung nach § 8 der Patentanwaltsordnung
PatAnwAPrV§ 33Prüfungskommission(1) Die Prüfungskommission beim Deutschen Patent- und Markenamt (§ 9 der Patentanwaltsordnung) besteht aus folgenden ehrenamtlich tätigen Mitgliedern: 1.einer oder einem Vorsitzenden mit Befähigung zum Richteramt nach § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes, die oder der möglichst am Bundespatentgericht tätig sein soll, jedoch auch beim Deutschen Patent- und Markenamt tätig sein kann,2.mindestens vier stellvertretenden Vorsitzenden mit Befähigung zum Richteramt nach § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes,3.mindestens 20 Personen, die rechtskundige oder technische Mitglieder des Deutschen Patent- und Markenamts nach § 26 Absatz 2 des Patentgesetzes oder Richterin oder Richter am Bundespatentgericht sind, und4.mindestens 60 gemäß § 12 zur Ausbildung befugten Patentanwälten oder Patentassessoren.
(2) Die Berufung der Mitglieder der Prüfungskommission und die Bestellung der Vorsitzenden nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfolgt durch das Deutsche Patent- und Markenamt. Die Präsidentin oder der Präsident des Bundespatentgerichts und der Vorstand der Patentanwaltskammer sind berechtigt, dem Deutschen Patent- und Markenamt die Mitglieder und die Vorsitzenden vorzuschlagen. Die oder der amtierende Vorsitzende der Prüfungskommission soll zu den Vorschlägen nach Satz 2 und den übrigen vom Deutschen Patent- und Markenamt in Aussicht genommenen Personen gehört werden. Jede Berufung und Bestellung setzt das Einverständnis der betroffenen Person voraus.
(3) Die Berufung in die Prüfungskommission erfolgt für eine Amtszeit von fünf Jahren. Eine mehrmalige Berufung ist zulässig. Wer das 65. Lebensjahr vollendet hat, soll nicht mehr berufen werden.
(4) Die Amtszeit endet vorzeitig, wenn das Mitglied 1.auf seinen Antrag hin vom Deutschen Patent- und Markenamt abberufen wird,2.aus dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht ausscheidet, es sei denn, dass es unmittelbar in das jeweils andere Organ eintritt,3.eine Tätigkeit als Patentanwalt oder Patentassessor aufgibt, es sei denn, dass es eine andere Tätigkeit als Patentanwalt oder Patentassessor ausübt oder unmittelbar aufnimmt, oder4.vom Deutschen Patent- und Markenamt aus wichtigem Grund gemäß § 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abberufen wird.
(5) Eine Amtszeit, die nach Absatz 3 oder Absatz 4 Nummer 1 bis 3 während eines laufenden Prüfungsverfahrens endet, verlängert sich für die Zwecke dieses Verfahrens bis zu dessen Abschluss. Bei einem Eintritt in den Ruhestand kann das Deutsche Patent- und Markenamt die Amtszeit mit dem Einverständnis des Mitglieds um bis zu zwei Jahre verlängern.
(6) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so hat das Deutsche Patent- und Markenamt für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied zu berufen. Hiervon kann abgesehen werden, wenn die verbleibende Amtszeit nicht mehr als acht Monate betragen hätte.
(7) Die Absätze 3 bis 6 Satz 1 gelten für die Bestellung der Vorsitzenden sinngemäß.
(+++ § 33: Zur Anwendung vgl. § 75 Abs. 1 +++) (+++ § 33 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 77 F 2021-12-17 +++)
PatAnwAPrV§ 34Aufgaben, Rechte und Pflichten der Mitglieder der Prüfungskommission(1) Den Mitgliedern der Prüfungskommission obliegt es, 1.Entwürfe für die Klausuren zu erstellen,2.bei den Klausurterminen Aufsicht zu führen,3.die Klausuren zu bewerten und4.die mündliche Prüfung abzunehmen.
(2) Die Mitglieder sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Im Übrigen unterstehen die Mitglieder nach § 33 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 der Dienstaufsicht der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission. Die oder der Vorsitzende untersteht der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts.
(3) Die Mitglieder haben über den Verlauf der Prüfungen und Beratungen Verschwiegenheit zu bewahren. Die Genehmigung zur Aussage in gerichtlichen Verfahren und vor Behörden erteilt die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts.
(4) Die Mitglieder erhalten für ihre Tätigkeiten eine Entschädigung sowie einen Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. Die Entschädigung beträgt 1.für das Erstellen des Entwurfs einer Klausur 150 Euro,2.für die Mitarbeit in der Aufgabenkommission 100 Euro jährlich,3.für die Aufsicht bei einem Klausurtermin 80 Euro,4.für die Bewertung einer Klausur 40 Euro,5.für die Abnahme der mündlichen Prüfung 30 Euro je Prüfling,6.für den Vorsitz in der Prüfungskommission zusätzlich 400 Euro monatlich und7.für den Vorsitz in einem Prüfungsausschuss zusätzlich 20 Euro je Prüfling.Bei vierstündigen Klausuren erhöhen sich die Sätze nach Satz 2 Nummer 1 um 30 Euro, nach Satz 2 Nummer 3 um 20 Euro und nach Satz 2 Nummer 4 um 10 Euro. Die Mitglieder erhalten für die notwendigen Reisen zum Prüfungsort Ersatz der Reisekosten nach den für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes.
(5) Die Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung und des Auslagenersatzes erfolgt durch das Deutsche Patent- und Markenamt.
(+++ § 34: Zur Anwendung vgl. § 75 Abs. 1 +++) (+++ § 34 Abs. 4 Satz 2 u. 3: Zur Anwendung vgl. § 77 Abs. 4 F 2017-09-22 +++)
PatAnwAPrV§ 35Prüfungstermine und Prüfungstage(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat möglichst bis zum 31. Juli eines Jahres die Monate zu bestimmen und zu veröffentlichen, in denen im Folgejahr die Patentanwaltsprüfung abgelegt werden kann (Prüfungstermine). Jährlich sollen mindestens zwei Prüfungstermine stattfinden. Die Veröffentlichung hat im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen sowie auf der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamts zu erfolgen.
(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Tage zu bestimmen und zu veröffentlichen, an denen der schriftliche Teil der Patentanwaltsprüfung abzulegen ist (Prüfungstage). Wenn die schriftliche Prüfung elektronisch durchgeführt werden soll, ist darauf bei der Veröffentlichung der Prüfungstage hinzuweisen. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat zudem den voraussichtlichen Zeitraum für den mündlichen Teil der Patentanwaltsprüfung anzukündigen. Die Veröffentlichung und die Ankündigung nach den Sätzen 1 und 3 haben auf der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamts zu erfolgen.
(+++ § 35: Zur Anwendung vgl. § 67 +++)
PatAnwAPrV§ 36Zulassungsantrag(1) Zur Prüfung nach § 8 der Patentanwaltsordnung wird zugelassen, wer die Voraussetzungen der §§ 6 und 7 der Patentanwaltsordnung oder des § 10a der Patentanwaltsordnung erfüllt.
(2) Die Zulassung zur Prüfung ist schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt zu beantragen. In dem Antrag muss ein bestimmter Prüfungstermin angegeben werden. Über die Zulassung ist durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden.
(3) Wer nach § 7 der Patentanwaltsordnung ausgebildet wird, kann die Zulassung zur Prüfung frühestens drei Monate vor dem Ende des dritten Ausbildungsabschnitts beantragen. Der Zulassungsantrag muss spätestens zwei Monate vor dem Monatsersten des beantragten Prüfungstermins gestellt werden. Die Zulassung erfolgt unter der Bedingung, dass das Ausbildungsziel beim Bundespatentgericht erreicht wird.
(4) Wer die Ausbildung nach § 7 der Patentanwaltsordnung bereits beendet hat, muss den Zulassungsantrag spätestens vier Monate vor dem Monatsersten des beantragten Prüfungstermins stellen. Spätere, bis zu zwei Monate vor dem Monatsersten des beantragten Prüfungstermins eingehende Anträge hat das Deutsche Patent- und Markenamt zu berücksichtigen, wenn der Stand der Prüfungsorganisation eine Teilnahme noch zulässt.
(5) Wer nach § 10a der Patentanwaltsordnung zur Prüfung zugelassen werden will, muss den Zulassungsantrag spätestens sechs Monate vor dem Monatsersten des beantragten Prüfungstermins stellen. Spätere, bis zu zwei Monate vor dem Monatsersten des beantragten Prüfungstermins eingehende Anträge hat das Deutsche Patent- und Markenamt zu berücksichtigen, wenn der Stand der Prüfungsorganisation eine Teilnahme noch zulässt. Dem Antrag sind beizufügen: 1.die in § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 und Absatz 5 genannten Unterlagen,2.eine Bestätigung des Arbeitgebers über Art, Dauer und Umfang der Beratungs- oder Vertretungstätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes sowie3.ein umfassender Tätigkeitsbericht, den die antragstellende Person selbst verfasst und dessen Richtigkeit sie eidesstattlich versichert haben muss.
PatAnwAPrV§ 37Prüfungsgebühr(1) Die Prüfungsgebühr beträgt 650 Euro. Prüflinge, die zur Prüfung zugelassen wurden, haben die Prüfungsgebühr spätestens einen Monat vor dem Monatsersten des beantragten Prüfungstermins mittels Banküberweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt zu zahlen und die Zahlung auf Anforderung nachzuweisen. Wird die Gebühr nicht rechtzeitig gezahlt oder nicht innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung nachgewiesen, gilt der Antrag auf Zulassung zur Prüfung als zurückgenommen.
(2) Wird die Zulassung zur Prüfung zurückgenommen, wird die Prüfungsgebühr vollständig erstattet. Gleiches gilt bei einem Rücktritt nach § 38 Absatz 2, der spätestens zwei Monate vor dem Monatsersten des Prüfungstermins erfolgt. Bei einem späteren Rücktritt oder bei einem Ausschluss von der Prüfung, der vor dem Ende der Bearbeitungszeit für die letzte Klausur erfolgt, wird die Hälfte der Prüfungsgebühr erstattet. In anderen Fällen erfolgt keine Erstattung.
(3) Ein Prüfling, der aufgrund einer Verhinderung in drei oder mehr Klausuren zu einem neuen Prüfungstermin geladen wird, muss keine erneute Prüfungsgebühr zahlen.
(+++ § 37: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 5, § 75 Abs. 1 +++)
PatAnwAPrV§ 38Rücknahme der Zulassung und Rücktritt(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann die Zulassung zur Prüfung zurücknehmen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die der Zulassung zur Prüfung entgegengestanden haben.
(2) Prüflinge können bis zur Ladung zur schriftlichen Prüfung von der Prüfung zurücktreten. Der Rücktritt ist schriftlich gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt zu erklären.
(+++ § 38: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 5, § 75 Abs. 1 +++)
PatAnwAPrV§ 39Bestandteile der Prüfung(1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2) In der schriftlichen Prüfung sind vier Klausuren zu schreiben. Die Klausuren sind an verschiedenen Tagen zu schreiben. Die Bearbeitungsdauer beträgt bei den beiden Klausuren nach § 40 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 jeweils vier Stunden und im Übrigen jeweils drei Stunden.
(3) Die mündliche Prüfung findet als Gruppenprüfung statt, wobei für jeden Prüfling eine Prüfungsdauer von etwa 45 Minuten vorzusehen ist.
(+++ § 39: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 5, § 77 Abs. 4 F 2017-09-22 +++) (+++ § 39 Abs. 2 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 75 Abs. 1 +++)
PatAnwAPrV§ 40Gegenstände der Prüfung(1) Gegenstand der schriftlichen Prüfung ist das Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes. Zumindest jeweils eine Klausur soll sich dabei im Schwerpunkt auf folgende Aufgabenstellungen beziehen: 1.juristische Prüfung technischer Schutzrechte (Patente, Gebrauchsmuster);2.juristische Prüfung nichttechnischer Schutzrechte (Marken, Design);3.Erstellung eines Schreibens aus der Rechtspraxis (insbesondere einer Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechts oder einer Erwiderung auf einen Bescheid).
(2) Die Gegenstände der mündlichen Prüfung sollen folgenden Rechtsgebieten entnommen werden: 1.bürgerliches Recht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wettbewerbsrecht einschließlich Kartellrecht sowie gerichtliches Verfahrensrecht, soweit diese Rechtsgebiete für die Tätigkeit eines Patentanwalts oder Patentassessors von Bedeutung sind,2.Patentrecht, Gebrauchsmusterrecht und Recht der Arbeitnehmererfindungen,3.Markenrecht,4.Designrecht,5.Sortenschutzrecht,6.gewerblicher Rechtsschutz im Unionsrecht und in zwischenstaatlichen Vereinbarungen, in Grundzügen auch im Recht der Vereinigten Staaten von Amerika, im Recht der Volksrepublik China und im Recht Japans, und7.Berufsrecht der Patentanwälte.
(+++ § 40: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 5, § 77 Abs. 4 F 2017-09-22 +++)
PatAnwAPrV§ 41Hilfsmittel und Nachteilsausgleich(1) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Hilfsmittel zu bestimmen, die die Prüflinge mitzubringen haben und die sie benutzen dürfen.
(2) Prüflingen, die schwerbehindert oder einer schwerbehinderten Person gleichstellt sind (§ 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) und die deshalb beim Erbringen einer Prüfungsleistung erheblich beeinträchtigt sind, soll die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission auf Antrag einen Nachteilsausgleich gewähren. Der Nachteilsausgleich soll die Beeinträchtigung beim Erbringen der Prüfungsleistung angemessen ausgleichen. Er darf die Chancengleichheit nicht beeinträchtigen. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht herabgesetzt werden. Als Nachteilsausgleich kommen insbesondere in Betracht 1.die Verlängerung der Bearbeitungszeit für das Schreiben einer Klausur um bis zu zwei Stunden und2.die Zulassung von Hilfspersonen oder besonderen Hilfsmitteln.
(3) Prüflingen, die aus anderen Gründen beim Erbringen einer Prüfungsleistung erheblich beeinträchtigt sind, kann die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission auf Antrag einen Nachteilsausgleich nach Maßgabe des Absatzes 2 gewähren, sofern die Beeinträchtigung nicht prüfungsbedingter Art ist.
(4) Anträge nach den Absätzen 2 und 3 sind spätestens sechs Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. Später eingehende Anträge sind zu berücksichtigen, soweit der Stand der Prüfungsorganisation dies noch zulässt. Die Beeinträchtigungen sind durch amtsärztliches Attest nachzuweisen. In offensichtlichen Fällen kann die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission auf die Vorlage eines Attests verzichten.
(+++ § 41: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 5, § 75 Abs. 1 +++)
PatAnwAPrV§ 42Nichtöffentlichkeit der Prüfung und Zuhörer(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
(2) Zur Anwesenheit bei der Prüfung berechtigt sind 1.die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Amts,2.die Präsidentin oder der Präsident des Bundespatentgerichts oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Gerichts,3.die Präsidentin oder der Präsident der Patentanwaltskammer oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied der Kammer und4.die Mitglieder der Prüfungskommission.Das Anwesenheitsrecht erstreckt sich nicht auf die Beratungen.
(3) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann auf Antrag zum Zuhören bei der mündlichen Prüfung Personen zulassen, die 1.sich im dritten Ausbildungsabschnitt befinden,2.die Ausbildung nach § 7 der Patentanwaltsordnung bereits beendet und einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt haben,3.einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung nach § 10a der Patentanwaltsordnung gestellt haben oder4.einen Antrag nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland gestellt haben.Das Anwesenheitsrecht erstreckt sich nicht auf die Beratungen. An der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse darf teilgenommen werden, wenn der Prüfling nicht widerspricht.
(4) Ein Zuhören bei mündlichen Prüfungen, die im eigenen Prüfungstermin stattfinden, ist nicht möglich.
(+++ § 42: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 5 +++) (+++ § 42 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 u. 3, Abs. 4: Zur Anwendung vgl. § 75 Abs. 1 +++)
PatAnwAPrV§ 43Säumnis und Verhinderung(1) Kommt ein Prüfling einer Ladung zu einer Klausur oder zur mündlichen Prüfung nicht nach (Säumnis), so gilt die jeweilige Prüfungsleistung als mit der Bewertung „ungenügend (0 Punkte)“ nicht bestanden. Im Fall der mündlichen Prüfung gilt dies auch, wenn nur ein Teil der Prüfung versäumt wird.
(2) Die Folge der Säumnis nach Absatz 1 tritt nicht ein, wenn der Prüfling die Säumnis nicht zu vertreten hat (Verhinderung).
(3) Eine Verhinderung ist unverzüglich, in Textform und vor Bekanntgabe der Bewertung der versäumten Prüfung beim Deutschen Patent- und Markenamt geltend zu machen. Die Geltendmachung darf keine Bedingungen enthalten und ist unwiderruflich. Ob ein säumiger Prüfling als verhindert gilt, entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.
(4) Ein Prüfling hat seine Verhinderung nachzuweisen. Eine Verhinderung durch Krankheit ist durch ein amtsärztliches Attest zu belegen, das in der Regel am Tag der versäumten Prüfungsleistung ausgestellt sein muss. In offensichtlichen Fällen kann die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission auf die Vorlage eines amtsärztlichen Attests verzichten.
(5) Hat ein Prüfling aufgrund einer Verhinderung eine oder zwei Klausuren nicht schreiben können, so ist oder so sind diese nachzuschreiben. Hierzu hat die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission einen oder zwei neue Prüfungstage zu bestimmen.
(6) Hat ein Prüfling aufgrund einer Verhinderung drei oder mehr Klausuren nicht schreiben können, so gilt die Prüfung insgesamt als noch nicht abgelegt. In diesem Fall hat die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission nach Anhörung des Prüflings einen neuen Prüfungstermin für das erneute Schreiben aller Klausuren zu bestimmen.
(7) Ist ein Prüfling an der Teilnahme an der mündlichen Prüfung ganz oder teilweise verhindert, ist die mündliche Prüfung in vollem Umfang an einem von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestimmenden Prüfungstag nachzuholen.
(8) Hat ein Prüfling eine Klausur oder die mündliche Prüfung in einem Zustand der Prüfungsunfähigkeit abgelegt und seine Prüfungsunfähigkeit unmittelbar im Anschluss an die Abgabe der Klausur oder die Ablegung der mündlichen Prüfung gegenüber der Aufsichtsperson beziehungsweise der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend gemacht, gelten Absatz 3 Satz 2 und 3 und die Absätze 4 bis 7 entsprechend.
(+++ § 43: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 5, § 75 Abs. 1, § 77 Abs. 4 F 2017-09-22 +++) (+++ § 43 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 44 Abs. 3 +++) (+++ § 43 Abs. 5 bis 7: Zur Anwendung vgl. § 44 Abs. 3 +++)
PatAnwAPrV§ 44Ausschluss von der Prüfung(1) Von der Teilnahme an der Prüfung kann ganz oder für einzelne Prüfungstage ausgeschlossen werden, wer 1.den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört oder zu stören versucht oder2.an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer erheblich gefährdet oder die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung erheblich beeinträchtigen würde.
(2) Die Entscheidung über den Ausschluss trifft 1.für die schriftliche Prüfung die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission, in dringenden Fällen die Aufsichtsperson, und2.für die mündliche Prüfung der Prüfungsausschuss.
(3) Hinsichtlich der Folgen eines Ausschlusses gilt im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 § 43 Absatz 1 und im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 § 43 Absatz 5 bis 7 entsprechend.
(+++ § 44: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 5, § 75 Abs. 1, § 77 Abs. 4 F 2017-09-22 +++)
PatAnwAPrV§ 45Täuschungsversuch und Ordnungsverstoß(1) Eine Klausur ist mit „ungenügend (0 Punkte)“ zu bewerten, wenn ein Prüfling durch Täuschung versucht, das Ergebnis einer Klausur zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen. Ein Täuschungsversuch liegt auch vor, wenn ein Prüfling 1.nicht zugelassene Hilfsmittel benutzt,2.in unzulässiger Weise veränderte Hilfsmittel benutzt oder3.in seinem Zugriffsbereich nicht zugelassene oder unzulässig veränderte Hilfsmittel besitzt und nicht nachweisen kann, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.
(2) Nicht zugelassene Hilfsmittel hat die Aufsichtsperson unverzüglich sicherzustellen. Hilfsmittel, bei denen der Verdacht einer unzulässigen Veränderung besteht, sind dem Prüfling bis zur Abgabe der Klausur zu belassen und dann sicherzustellen.
(3) Eine Klausur ist auch dann mit „ungenügend (0 Punkte)“ zu bewerten, wenn ein Prüfling einen Ordnungsverstoß begeht, indem er 1.nach der Ausgabe und vor der Abgabe einer Klausur den Prüfungssaal oder den weiteren Prüfungsbereich unerlaubt verlässt oder2.eine Klausur nicht oder nicht innerhalb der Bearbeitungszeit abgibt.
(4) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 3 trifft die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die mündliche Prüfung entsprechend. Die Entscheidungen trifft der Prüfungsausschuss.
(+++ § 45: Zur Anwendung vgl. § 54 …
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.