Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Ausbildung und die Prüfungen, die notwendig sind, um in Deutschland als Tierarzt oder Tierärztin zugelassen zu werden. Sie legt die Ziele, den Aufbau und die Inhalte der tierärztlichen Ausbildung fest.
Was es regelt
- Die Ziele und die Gliederung der tierärztlichen Ausbildung.
- Die Dauer und die Inhalte des wissenschaftlich-theoretischen und des praktischen Studienteils.
- Die Durchführung von Prüfungen, einschließlich der Tierärztlichen Vorprüfung und der Tierärztlichen Prüfung.
- Die Möglichkeit für Universitäten, von bestimmten Stundenzahlen abzuweichen oder Modellstudiengänge einzuführen.
Wen es betrifft
- Studierende der Veterinärmedizin an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen.
- Universitäten, die tierärztliche Studiengänge anbieten.
Eckpunkte
- Die tierärztliche Ausbildung zielt darauf ab, wissenschaftlich und praktisch ausgebildete Tierärztinnen oder Tierärzte hervorzubringen, die zur eigenverantwortlichen und selbständigen Berufsausübung befähigt sind.
- Die Ausbildung umfasst einen wissenschaftlich-theoretischen Studienteil von viereinhalb Jahren mit 3.850 Stunden und einen praktischen Studienteil von 1.170 Stunden.
- Die Regelstudienzeit für die gesamte Ausbildung beträgt fünf Jahre und sechs Monate.
- Prüfungsausschüsse werden an jeder Universität gebildet, um die Tierärztliche Vorprüfung und die Tierärztliche Prüfung abzunehmen.
Gesetzestext
Obsah (69)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12§ 13§ 14§ 15§ 16§ 17§ 18§ 19§ 20§ 21§ 22§ 23§ 24§ 25§ 26§ 27§ 28§ 29§ 30§ 31§ 32§ 33§ 34§ 35§ 36§ 37§ 38§ 39§ 40§ 41§ 42§ 43§ 44§ 45§ 46§ 47§ 48§ 49§ 50§ 51§ 52§ 53§ 54§ 55§ 56§ 57§ 58§ 59§ 60§ 61§ 62§ 63§ 64§ 65§ 66§ 67§ 68§ 69Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und TierärztenStand
(+++ Textnachweis ab: 1.10.2006 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EURL 55/2013 (CELEX Nr: 32013R0055) vgl. V v. 20.12.2016 I 3341 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 5 Satz 1 der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- November 1981 (BGBl. I S. 1193), der zuletzt durch Artikel 151 des Gesetzes vom
- November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
- August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
- November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
010Abschnitt 1
Die tierärztliche Ausbildung
§ 1Ziele und Gliederung der tierärztlichen Ausbildung
§ 2Unterrichtsveranstaltungen
§ 3Erprobungsklausel
§ 4Modellstudiengang
020Abschnitt 2
Prüfungsvorschriften
020010Unterabschnitt 1Allgemeine Vorschriften
§ 5Prüfungsausschüsse
§ 6Zuständiger Prüfungsausschuss
Die Studierenden legen die Abschnitte der Tierärztlichen Vorprüfung und die Tierärztliche Prüfung vor dem zuständigen Prüfungsausschuss an der Universität ab, an der sie im Zeitpunkt der Meldung zur Prüfung im Studienfach Veterinärmedizin immatrikuliert sind oder zuletzt immatrikuliert waren. Wiederholungsprüfungen sollen bei dem Prüfungsausschuss abgelegt werden, bei dem die Prüfung nicht bestanden worden ist.
§ 7Meldung zur Prüfung
§ 8Zulassung zur Prüfung
§ 9Ablegung der Prüfung
§ 10Form der Prüfung
§ 11Prüfungstermin
§ 12Ladung zur Prüfung, Versäumnis
§ 13Prüfungsziel
§ 14Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 15Unregelmäßigkeiten
Stören Studierende den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung oder unternehmen sie einen Täuschungsversuch, so kann der Prüfer oder die Prüferin die Prüfung dieser Studierenden abbrechen. Der oder die Vorsitzende kann im Benehmen mit den beteiligten Prüfern oder Prüferinnen die Leistungen dieser Studierenden in der betreffenden Prüfung für "nicht ausreichend" oder in besonders schwerwiegenden Fällen den Prüfungsabschnitt für "nicht bestanden" erklären. Für die Entscheidung über den Abbruch einer Prüfung nach Satz 1 oder die Erklärung nach Satz 2 gilt § 14 Absatz 1 Satz 4 entsprechend.
§ 16Prüfungsergebnis
§ 17Wiederholung der Prüfung
§ 18Mitteilung des Prüfungsergebnisses
Der oder die Vorsitzende teilt nach Abschluss der Tierärztlichen Prüfung der zuständigen Stelle die Namen der Studierenden und die Prüfungsergebnisse mit.
020020Unterabschnitt 2Naturwissenschaftlicher Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung (Vorphysikum)
§ 19Prüfungsfächer
Das Vorphysikum umfasst die Prüfungsfächer 1.Physik einschließlich der Grundlagen des physikalischen Strahlenschutzes, 2.Chemie, 3.Zoologie und 4.Botanik der Futter-, Gift- und Heilpflanzen. Die Prüfungen sollen bis zum Ende des ersten Studienjahres abgelegt werden.
§ 20Nachweise
§ 21Inhalt der Prüfung
Die Prüfungen in den Prüfungsfächern Physik einschließlich der Grundlagen des physikalischen Strahlenschutzes, Chemie, Zoologie und Botanik der Futter-, Gift- und Heilpflanzen erstrecken sich auf die für das Verständnis naturwissenschaftlicher Vorgänge und für die spätere Anwendung im veterinärmedizinischen Bereich wesentlichen Grundkenntnisse.
020030Unterabschnitt 3Anatomisch-physiologischer Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung (Physikum)
§ 22Prüfungsfächer
Das Physikum umfasst die Prüfungsfächer 1.Anatomie, 2.Histologie und Embryologie, 3.Physiologie, 4.Biochemie und 5.Tierzucht und Genetik einschließlich Tierbeurteilung. Die Prüfungen sollen bis zum Ende des zweiten Studienjahres abgelegt werden.
§ 23Nachweise
§ 24Anatomie
In dem Prüfungsfach Anatomie haben die Studierenden den Inhalt einer Körperhöhle vollständig oder teilweise zu erläutern, soweit erforderlich auch herauszunehmen und je ein Thema über den Bewegungsapparat und die Organe oder Organsysteme anhand vorhandener oder anzufertigender Präparate zu behandeln.
§ 25Histologie und Embryologie
In dem Prüfungsfach Histologie und Embryologie haben die Studierenden ihre Kenntnisse in der Zellen-, Gewebe- und Organlehre am mikroskopisch-anatomischen Präparat sowie in der allgemeinen und speziellen Entwicklungslehre nachzuweisen.
§ 26Physiologie
In dem Prüfungsfach Physiologie haben die Studierenden eine Übungsaufgabe aus dem Bereich der Physiologie zu lösen oder auszuwerten und sie zu erläutern und ihre Kenntnisse über die physiologischen Grundlagen der Lebensvorgänge und den normalen Funktionsablauf einzelner Organsysteme und ihre Regulation im Gesamtorganismus nachzuweisen. Die Ernährungsphysiologie ist zu berücksichtigen.
§ 27Biochemie
In dem Prüfungsfach Biochemie haben die Studierenden eine Übungsaufgabe zu lösen oder auszuwerten und sie zu erläutern und ihre Kenntnisse über die biochemischen und molekularbiologischen Grundlagen der Lebensvorgänge und ihrer Steuerung nachzuweisen. Die Besonderheiten des intermediären Stoffwechsels bei den Haus- und Nutztieren sowie die Biochemie der Ernährung sind zu berücksichtigen.
§ 28Tierzucht und Genetik einschließlich Tierbeurteilung
In dem Prüfungsfach Tierzucht und Genetik einschließlich Tierbeurteilung haben die Studierenden ein Haustier hinsichtlich seines Nutz- oder Zuchtwertes zu beurteilen und nachzuweisen, dass sie sich ausreichende Kenntnisse in der Genetik sowie in der Zucht von Haustieren und im Tierzuchtrecht angeeignet haben.
020040Unterabschnitt 4Tierärztliche Prüfung
§ 29Prüfungsfächer
Die Tierärztliche Prüfung umfasst die Prüfungen in den Fächern: 1.Tierhaltung und Tierhygiene, 2.Tierschutz und Ethologie, 3.Tierernährung, 4.Klinische Propädeutik, 5.Virologie, 6.Bakteriologie und Mykologie, 7.Parasitologie, 8.Tierseuchenbekämpfung und Infektionsepidemiologie, 9.Pharmakologie und Toxikologie, 10.Arznei- und Betäubungsmittelrecht, 11.Geflügelkrankheiten, 12.Radiologie, 13.Allgemeine Pathologie und Spezielle pathologische Anatomie und Histologie, 14.Lebensmittelkunde einschließlich Lebensmittelhygiene, 15.Fleischhygiene, 16.Milchkunde, 17.Reproduktionsmedizin, 18.Innere Medizin, 19.Chirurgie und Anästhesiologie und 20.Gerichtliche Veterinärmedizin, Berufs- und Standesrecht.
§ 30Besondere Vorschriften für die Abschlussprüfungen
Die Prüfungen in den Fächern Allgemeine Pathologie und Spezielle pathologische Anatomie und Histologie, Lebensmittelhygiene, Fleischhygiene, Milchhygiene, Innere Medizin, Chirurgie und Anästhesiologie, Reproduktionsmedizin sowie Gerichtliche Veterinärmedizin, Berufs- und Standesrecht dürfen nicht vor dem Ende des achten Semesters abgeschlossen werden.
§ 31Nachweise
020050Unterabschnitt 5Lehrinhalte und Studienfächer
§ 32Tierhaltung und Tierhygiene
Die Prüfung in dem Fach Tierhaltung und Tierhygiene erstreckt sich auf die Haltung und Pflege der Haus- und Nutztiere und die Bedeutung der Umwelteinflüsse für die Gesundheit und Leistung der Tiere sowie auf die Auswirkungen der Tierhaltung einschließlich der Gabe von Arzneimitteln auf die Umwelt. Bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, ist die Auswirkung der Haltung einschließlich der Gabe von Arzneimitteln auf die Qualität der gewonnenen Lebensmittel zu berücksichtigen.
§ 33Tierschutz und Ethologie
In dem Prüfungsfach Tierschutz und Ethologie haben die Studierenden ihre Kenntnisse über die artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung und Betreuung von Tieren sowie über den Schutz der Tiere im Tierhandel, bei Tiertransporten, bei der Schlachtung oder Tötung und bei Tierversuchen sowie ihre Kenntnisse über tierschutzrechtliche Bestimmungen mit ihren ethischen und wissenschaftlichen Grundlagen und in der Ethologie nachzuweisen.
§ 34Tierernährung
Die Prüfung in dem Fach Tierernährung erstreckt sich auf die Ernährung unter besonderer Berücksichtigung der Pathogenese nutritiv bedingter Erkrankungen, Fertilitäts- und Leistungsminderung, der umweltrelevanten Auswirkungen der Fütterung einschließlich des möglichen Eintrages unerwünschter Stoffe in Lebensmittel tierischer Herkunft und den Grundlagen der Diätetik unter besonderer Berücksichtigung der Futtermittelkunde sowie auf die tierärztlich wichtigen Vorschriften des Futtermittelrechts.
§ 35Klinische Propädeutik
In dem Prüfungsfach Klinische Propädeutik haben die Studierenden ein Tier zu untersuchen und nachzuweisen, dass sie sich mit den Grundlagen der klinischen Untersuchungsmethoden vertraut gemacht haben.
§ 36Virologie
In dem Prüfungsfach Virologie haben die Studierenden ihre Kenntnisse über die veterinärmedizinisch wichtigen Virusarten, über Ätiologie, Verlauf, Diagnose, Verhütung und Bekämpfung der durch sie hervorgerufenen Erkrankungen bei Tieren sowie ihre Bedeutung für die Gesundheit des Menschen nachzuweisen. Dabei sind Fragen der Immunologie, der Epidemiologie und der Tierseuchenlehre zu berücksichtigen.
§ 37Bakteriologie und Mykologie
In dem Prüfungsfach Bakteriologie und Mykologie haben die Studierenden ein mikrobiologisches Präparat anzufertigen, zu untersuchen, zu erläutern und ihre Kenntnisse über die veterinärmedizinisch wichtigen Bakterien und Pilze, über Ätiologie, Verlauf, Diagnose, Verhütung und Bekämpfung der durch sie hervorgerufenen Erkrankungen bei Tieren sowie über ihre Bedeutung für die Gesundheit des Menschen nachzuweisen. Dabei sind Fragen der Immunologie, der Epidemiologie und der Tierseuchenlehre zu berücksichtigen.
§ 38Parasitologie
In dem Prüfungsfach Parasitologie haben die Studierenden ein parasitologisches Präparat anzufertigen, zu untersuchen, zu erläutern und ihre Kenntnisse über die Biologie der tierischen Parasiten und die Feststellung, Verlauf, Bekämpfung und Verhütung parasitärer Erkrankungen sowie über die Bedeutung tierischer Parasiten für die Gesundheit des Menschen nachzuweisen. Dabei sind Fragen der Immunologie, der Epidemiologie und der Tierseuchenlehre zu berücksichtigen.
§ 39Tierseuchenbekämpfung und Infektionsepidemiologie
In dem Prüfungsfach Tierseuchenbekämpfung und Infektionsepidemiologie haben die Studierenden ihre Kenntnisse über die allgemeinen Grundsätze der Ursachen, der Verbreitung, der Bekämpfung und der wirtschaftlichen Auswirkungen von Tierseuchen einschließlich deren Prophylaxe, Grundlagen der Infektionsepidemiologie sowie der Vorschriften des innerstaatlichen und des europäischen Tiergesundheitsrechts einschließlich des Rechts der Beseitigung tierischer Nebenprodukte nachzuweisen.
§ 40Pharmakologie und Toxikologie
Die Prüfung in dem Prüfungsfach Pharmakologie und Toxikologie erstreckt sich vor allem auf die Wirkungen und Wechselwirkungen von Arzneimitteln und anderen Wirkstoffen im gesunden und kranken Organismus, die grundlegenden Kenntnisse über den therapeutischen Einsatz solcher Stoffe und die damit verbundenen Risiken für Tier und Mensch einschließlich der Risiken möglicher Resistenzentwicklungen sowie auf die Pharmakokinetik unter besonderer Berücksichtigung der speziesspezifischen Biotransformation und die Ausscheidung solcher Stoffe durch den Tierkörper. Die entsprechenden Wirkungen und Eigenschaften von Giften und Umweltkontaminanten im gesunden oder kranken Organismus sowie die Therapie von akuten und chronischen Vergiftungen sind ebenfalls zu berücksichtigen.
§ 41Arznei- und Betäubungsmittelrecht
Im Prüfungsfach Arznei- und Betäubungsmittelrecht haben die Studierenden nachzuweisen, dass sie bei mindestens drei Krankheitsbildern geeignete Arzneimittel auswählen und verordnen können sowie über Kenntnisse der Grundsätze der Festlegung von Rückstandshöchstmengen und der Ableitung von Wartezeiten verfügen. Ferner haben sie zwei Arzneimittel nach Rezept anzufertigen und nach den für Arzneimittelpreise geltenden Vorschriften zu berechnen. Darüber hinaus haben die Studierenden ihre Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften über den Verkehr mit Arznei- und Betäubungsmitteln sowie über die Vorschriften und Maßnahmen zur Vermeidung von Rückständen in Lebensmitteln tierischer Herkunft nachzuweisen.
§ 42Geflügelkrankheiten
In dem Prüfungsfach Geflügelkrankheiten haben die Studierenden ihre Kenntnisse über Ätiologie, Pathogenese, Diagnostik, Prophylaxe und Therapie der Krankheiten des Wirtschaftsgeflügels, der Wild-, Zier- und Zoovögel unter besonderer Berücksichtigung der Haltung und der Fütterung im Hinblick auf die Entstehung und Behandlung von Krankheiten nachzuweisen.
§ 43Radiologie
§ 44Allgemeine Pathologie und Spezielle pathologische Anatomie und Histologie
In dem Prüfungsfach Allgemeine Pathologie und Spezielle pathologische Anatomie und Histologie haben die Studierenden nachzuweisen, dass sie sich die grundlegenden Kenntnisse über die Entstehung und den Verlauf, die Merkmale und die Benennung krankhafter Prozesse angeeignet haben. Ferner haben sie pathologisch-histologische Präparate zu bestimmen und zu erläutern, die Obduktion eines Tierkörpers auszuführen oder ein Organ oder mehrere Organe zu untersuchen, die Befunde zu erläutern und anschließend niederzuschreiben sowie ihre Kenntnisse über feststellbare Krankheitsprozesse und ihre Pathogenese nachzuweisen.
§ 45Lebensmittelkunde einschließlich Lebensmittelhygiene
In dem Prüfungsfach Lebensmittelkunde einschließlich Lebensmittelhygiene haben die Studierenden ein Lebensmittel tierischen Ursprungs, ausgenommen Milch oder Milcherzeugnisse, zu untersuchen, seine Beschaffenheit, Zusammensetzung und Verkehrsfähigkeit zu beurteilen und den Befund niederzuschreiben. Sie haben ihre Kenntnisse über deren Bedeutung für die Ernährung des Menschen, über die Gewinnung, die Technologie des Herstellens und Behandelns sowie über ihre mikrobiologische, chemische und sonstige Qualität nachzuweisen. Dabei sind insbesondere hygiene- und gesundheitsrelevante Aspekte der Qualität zu berücksichtigen. Ferner haben sie Kenntnisse über die Einflüsse auf die Lebensmittelsicherheit und -qualität auf allen Stufen der Lebensmittelkette und der für die Lebensmittelgewinnung genutzten Tiere einschließlich der Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Rückstandsbeurteilung sowie über die einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften nachzuweisen. Darüber hinaus haben die Studierenden nachzuweisen, dass sie die möglichen Ursachen für Fehler und Mängel, die Gefahren und die möglichen Risiken, die auf allen Stufen der Lebensmittelkette auftreten können, im Rahmen einer Risikoanalyse nach wissenschaftlichen Grundsätzen, diagnostizieren, einordnen und geeignete Kontroll- und Korrekturmaßnahmen ergreifen können.
§ 46Fleischhygiene
In dem Prüfungsfach Fleischhygiene haben die Studierenden ein Schlachttier im lebenden sowie ein Schlachttier im geschlachteten Zustand oder Teile eines geschlachteten Tieres oder ein erlegtes Haarwild nach den geltenden Rechtsvorschriften zu untersuchen, sich über die Eignung des Fleisches zum Genuss für Menschen zu äußern sowie die Befunde und Beurteilungen niederzuschreiben. Sie haben ferner ihre Kenntnisse über die hygienische Gewinnung und Behandlung des Fleisches, die der Schlachttier- und Fleischuntersuchung zugrunde liegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse und über die spezifischen rechtlichen Grundlagen der Fleischhygiene sowie die Grundzüge der Schlachtbetriebslehre nachzuweisen. In besonderem Maße haben sie ihre Kenntnisse bezüglich der Grundsätze, Konzepte und Methoden der guten Herstellungspraxis, des Qualitätsmanagements, der Risikoanalyse auf wissenschaftlicher Grundlage und eines Systems über kritische Kontrollpunkte (HACCP-Verfahren; Hazard Analysis Critical Control Point) nachzuweisen und anhand von Fallbeispielen zu überprüfen und zu bewerten. Dabei ist auch auf die Verhütung und Eindämmung lebensmittelbedingter Gefährdungen der menschlichen Gesundheit sowie auf Methoden der Epidemiologie und Monitoring- und Überwachungssysteme einzugehen.
§ 47Milchkunde
In dem Prüfungsfach Milchkunde haben die Studierenden eine Milchprobe (Frischgemelkprobe, Rohmilchprobe oder behandelte Milchprobe) oder ein Erzeugnis aus Milch zu untersuchen und zu beurteilen sowie einen schriftlichen Untersuchungsbericht anzufertigen. Sie haben ferner ihre Kenntnisse über die Physiologie und Pathologie der Milchbildung, die Hygiene und Technologie der Milchgewinnung und Milchverarbeitung sowie über die hygienischen und gesundheitsrelevanten Aspekte, insbesondere über die mikrobiologischen, qualitativen Beeinflussungen bei der Erzeugung, der Be- und Verarbeitung und der Vermarktung der Milch und Milcherzeugnisse einschließlich der Maßnahmen zur Qualitätssicherung sowie über die einschlägigen Rechtsvorschriften nachzuweisen.
§ 48Reproduktionsmedizin
In dem Prüfungsfach Reproduktionsmedizin haben die Studierenden ein Tier auf geschlechtliche Gesundheit oder ein im Neugeborenenalter befindliches Haustier zu untersuchen, die Diagnose unter Einbeziehung physikalischer und labordiagnostischer Untersuchungsmethoden zu stellen, den voraussichtlichen Behandlungsverlauf zu beurteilen, einen therapeutischen Plan aufzustellen und zu erläutern, gegebenenfalls die Behandlung einzuleiten oder durchzuführen und ein schriftliches Befundprotokoll zu erstellen. Sie haben ferner ihre Kenntnisse in der Gynäkologie einschließlich der Erkrankungen der Milchdrüse, der Geburtskunde einschließlich der Neugeborenenkunde und der geburtshilflichen Operationen, der normalen Fortpflanzung und ihrer Störungen bei männlichen Haustieren sowie der Zuchthygiene, der künstlichen Besamung und anderer biotechnischer Maßnahmen einschließlich der Herdenbetreuung nachzuweisen.
§ 49Innere Medizin
In dem Prüfungsfach Innere Medizin haben die Studierenden ein an einer inneren Krankheit oder ein an einer Hautkrankheit leidendes Tier oder mehrere solcher Tiere zu untersuchen, die Diagnose unter Einbeziehung physikalischer und labordiagnostischer Untersuchungsmethoden zu stellen, den voraussichtlichen Krankheitsverlauf zu beurteilen, einen therapeutischen Plan aufzustellen und zu erläutern, gegebenenfalls die Behandlung einzuleiten oder durchzuführen und ein schriftliches Befundprotokoll über ein untersuchtes Tier zu erstellen. Sie haben ferner ihre Kenntnisse in der Lehre der Inneren Krankheiten und der Hautkrankheiten der Tiere unter Berücksichtigung der allgemeinen und speziellen Therapie sowie der Herdenbetreuung nachzuweisen.
§ 50Chirurgie und Anästhesiologie
In dem Prüfungsfach Chirurgie und Anästhesiologie haben die Studierenden ein chirurgisch zu behandelndes Tier oder mehrere solcher Tiere zu untersuchen, die Diagnose, gegebenenfalls unter Einbeziehung physikalischer und labordiagnostischer Untersuchungsmethoden zu stellen, den voraussichtlichen Krankheitsverlauf zu beurteilen, einen therapeutischen Plan aufzustellen und zu erläutern, gegebenenfalls die Behandlung einzuleiten oder durchzuführen und ein schriftliches Befundprotokoll über eines der zu untersuchenden Tiere zu erstellen. Sie haben eine Operation oder mehrere Operationen am lebenden oder toten Tier einschließlich der notwendigen anästhesiologischen Tätigkeiten auszuführen. Sie haben ferner ihre Kenntnisse in der Chirurgie und der Anästhesiologie sowie insbesondere der Augenkrankheiten, der Zahnheilkunde, der Huf- und Klauenkrankheiten und der Huf- und Beschlagslehre nachzuweisen.
§ 51Gerichtliche Veterinärmedizin, Berufs- und Standesrecht
In dem Prüfungsfach Gerichtliche Veterinärmedizin, Berufs- und Standesrecht haben die Studierenden ihre Kenntnisse über das Schuldrecht und dessen Auswirkungen beim Tierkauf und der tierärztlichen Kaufuntersuchung nachzuweisen und Kenntnisse zu den tierärztlichen Sorgfaltspflichten und dem Haftpflichtrecht darzulegen. Darüber hinaus haben sie ihre Kenntnisse über die für die Ausübung des tierärztlichen Berufes wichtigen Vorschriften des Haftpflichtrechts und des Strafrechts sowie über die Organisation des tierärztlichen Berufsstandes und über das tierärztliche Berufs- und Standesrecht einschließlich der rechtlichen Gegebenheiten der Praxisführung darzulegen.
§ 52Tierartkliniken
§ 53Querschnittsunterricht
In dem Querschnittsunterricht sind die Studierenden auf der Grundlage der während des vorhergegangenen und parallel weitergeführten Studiums erworbenen Kenntnisse an praxisrelevante Inhalte und Aufgaben bei der klinischen Behandlung von Haus- und Nutztieren heranzuführen. Dabei sind insbesondere Lehrinhalte der Inneren Medizin, der Reproduktionsmedizin, der Bestandsbetreuung und der Chirurgie unter Beteiligung der pathologischen Anatomie, der klinischen Pharmakologie, der Tierernährung, der Tierzucht, der Tierhaltung, des tierärztlichen Berufsrechts, des Tierschutzes und der Ethologie, der topographischen Anatomie, der Epidemiologie, der Infektionskrankheiten und der Tierseuchenbekämpfung einschließlich der vorbeugenden Möglichkeiten zur Verhütung von Tierseuchen fächerübergreifend darzustellen. Die Studierenden sollen dabei Gelegenheit erhalten, Entstehung, Diagnose und Therapie von Krankheiten an konkreten Einzelfällen zu erkennen und zu bearbeiten. Dabei sind die Lehrinhalte der klinischen Veterinärmedizin und anderer Fächer unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkung der Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe, der Rückstandsproblematik und der Umweltkontaminanten sowie der Lebensmittel-, Fleisch- und Milchhygiene insbesondere auf den Gebieten der Risikobewertung, Qualitätssicherung und Verkehrsfähigkeit der von Tieren gewonnenen Lebensmittel auf allen Stufen der Lebensmittelproduktion fächerübergreifend darzustellen. Auch die möglichen Auswirkungen der Krankheiten von Tieren und die Folgen ihrer Therapie auf die Gesundheit des Menschen und auf die Umwelt sind zu berücksichtigen. Den Studierenden sollen auch Kenntnisse über die Möglichkeiten zur schmerzlosen Tötung von Tieren vermittelt werden.
030Abschnitt 3
Der praktische Studienteil
§ 54Praktika
Die Praktika nach diesem Abschnitt werden außerhalb der Vorlesungszeit und in der Regel ganztägig entsprechend dem Arbeitsanfall in angemessenem Umfang an allen Wochentagen in den jeweiligen Einrichtungen abgeleistet. Der Zeitpunkt der Ableistung wird von der Universität festgelegt.
030010Unterabschnitt 1Die Ausbildung in Kontrolltätigkeiten, -methoden und -techniken für den Lebensmittelbereich einschließlich der Überprüfung von Frischfleisch
§ 55Ausbildungsstätten, Dauer
§ 56Inhalt der Ausbildung
030020Unterabschnitt 2Die Ausbildung in der kurativen tierärztlichen Praxis oder in einer Tierklinik
§ 57Ausbildungsstätten, Dauer
§ 58Ausbildung in der kurativen tierärztlichen Praxis
§ 59Ausbildung in der Tierklinik
030030Unterabschnitt 3Wahlpraktikum
§ 60Ausbildungsstätten, Dauer
Ein Teil des Praktikums nach § 57 Abs. 2 von mindestens 75 Stunden innerhalb von zwei Wochen und höchstens 350 Stunden innerhalb von acht Wochen kann abgeleistet werden 1.in einem Institut einer Universität einer naturwissenschaftlich-medizinischen Fachrichtung, 2.in einer Forschungsanstalt des Bundes und der Länder mit naturwissenschaftlich-medizinischer Aufgabenstellung, 3.in einer Veterinäruntersuchungseinrichtung, 4.in einer Dienststelle der Veterinärverwaltung, 5.bei einem staatlichen oder staatlich geförderten Tiergesundheitsdienst, bei einem Tiergesundheitsamt oder bei einer Besamungsstation, 6.in der pharmazeutischen Industrie in der Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln, in der Lebensmittelindustrie in der Herstellung und Prüfung von Lebensmitteln tierischer Herkunft oder in der Futtermittelindustrie in der Herstellung und Prüfung von Mischfuttermitteln oder 7.in wissenschaftlich geleiteten zoologischen Gärten. Die Studierenden erhalten über die Ausbildung eine Bescheinigung nach Anlage 11.
030040Unterabschnitt 4Die praktische Ausbildung im öffentlichen Veterinärwesen
§ 61Ausbildungsstätten, Dauer
Die praktische Ausbildung im öffentlichen Veterinärwesen dauert 75 Stunden innerhalb von mindestens zwei Wochen, die aufeinander folgen sollen. Sie erfolgt in Dienststellen der Veterinärverwaltung.
§ 62Inhalt der Ausbildung
040Abschnitt 4
Die Approbation
§ 63Antrag auf Approbation
§ 64Approbationsurkunde
Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster der Anlage 13 erteilt. Sie ist dem Antragsteller zuzustellen.
050Abschnitt 5
Ergänzende Vorschriften
§ 65Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungen
§ 66Zuständige Stelle
§ 67Ausnahmen
Die Universität, an der der oder die Studierende eingeschrieben ist, kann auf Antrag Ausnahmen zulassen von 1.§ 6, 2.§ 20 Abs. 2 Satz 1 im Hinblick auf den vorgeschriebenen Zeitraum zur Ablegung der Prüfung, 3.§ 23 Abs. 1 Nr. 1, dass der Bewerber oder die Bewerberin für die Zulassung zur Prüfung das Vorphysikum vor nicht mehr als eineinhalb Studienjahren bestanden haben muss, 4.§ 31 Abs. 2 Nr. 2, dass der Bewerber oder die Bewerberin für die Zulassung zur Prüfung nach dem Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung mindestens drei Studienjahre Veterinärmedizin studiert haben muss, 5.§ 58 Abs. 1 Nr. 1 im Hinblick auf die Dauer der selbständigen Praxisausübung, soweit dies zur Vermeidung einer unbeabsichtigten Härte erforderlich ist und das Ziel der Ausbildung nicht beeinträchtigt wird. Nach Satz 1 Nr. 2 bis 5 erteilte Ausnahmen gelten nach Maßgabe ihres Inhalts als Nachweis auch für die Zulassung zu den nachfolgenden Prüfungen.
§ 68Übergangsvorschriften
- Oktober 2006 einen Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung nach der Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte vom
- November 1999 (BGBl. I S. 2162), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom
- Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456), bestanden haben, ist die Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte vom
- November 1999 (BGBl. I S. 2162), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom
- Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456), auch für das weitere Studium anzuwenden.
§ 69Inkrafttreten, Außerkrafttreten
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1(zu § 2 Abs. 1, 2 und 3) Fachgebiete und Gesamtstundenzahlen *)(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1841 - 1842)1.Physik einschließlich Grundlagen der Strahlenphysik56 Std.2.Chemie126 Std.3.Zoologie70 Std.4.Botanik der Futter-, Gift- und Heilpflanzen70 Std.5.Biometrie28 Std.6.Berufsfelderkundung (Medizinische Terminologie, Geschichte der Veterinärmedizin, Berufskunde)42 Std.7.Anatomie224 Std.8.Histologie und Embryologie98 Std.9.Landwirtschaftslehre28 Std.10.Tierhaltung und Tierhygiene56 Std.11.Allgemeine und Klinische Radiologie42 Std.12.Physiologie; Biochemie280 Std.13.Tierzucht und Genetik einschließlich Tierbeurteilung84 Std.14.Klinische Propädeutik98 Std.15.Tierschutz und Ethologie84 Std.16.Labortierkunde14 Std.17.Tierernährung und Futtermittelkunde98 Std.18.Gerichtliche Veterinärmedizin, Tierärztliches Berufs- und Standesrecht28 Std.19.Geflügelkrankheiten28 Std.20.Pharmakologie und Toxikologie einschließlich Klinischer Pharmakologie; Arznei- und Betäubungsmittelrecht, Arzneiverordnungs- und anfertigungslehre, Rückstandsbildung und -vermeidung, Risikoerfassung126 Std.21.Bakteriologie, Mykologie, Virologie, Parasitologie, Immunologie,Tierseuchenbekämpfung, Epidemiologie266 Std.22.Krankheiten der Reptilien, Amphibien, Fische sowie der Bienen28 Std.23.Allgemeine Pathologie, Spezielle pathologische Anatomie und Histologie einschließlich Obduktionen182 Std.24.Innere Medizin einschließlich Laboratoriumsdiagnostik, DiätetikReproduktionsmedizin einschließlich Neugeborenen- und EuterkrankheitenChirurgie und Anästhesiologie, Augenkrankheiten, Zahnheilkunde, Huf- und Klauenkrankheiten Bestandsbetreuung und Ambulatorik420 Std.25.Lebensmittelkunde einschließlich Lebensmittelhygiene, Technologie und Qualitätssicherung, Lebensmitteltoxikologie, Rückstandsbeurteilung, Lebensmittelrecht und Untersuchung von Lebensmitteln; Milchkunde einschließlich Technologie und Qualitätssicherung, Mikrobiologie der Milch und Milchuntersuchungen; Fleisch- und Geflügelfleischhygiene einschließlich Technologie und Qualitätssicherung252 Std.26.Klinische Ausbildung in den Fächern Nr.19, 22 und 24518 Std.27.Querschnittsunterricht196 Std.28.Übungen in Landwirtschaft, Tierzucht und Tierhaltung70 Std.29.Praktische Ausbildung in einer tierärztlichen Praxis oder tierärztlichen Klinik850 Std.30.Praktische Ausbildung in der Hygienekontrolle, Lebensmittelüberwachung und -untersuchung sowie in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung175 Std.31.Praktische Ausbildung im öffentlichen Veterinärwesen75 Std.32.Wahlpflichtveranstaltungen, an denen der oder die Studierende zusätzlich teilzunehmen hat308 Std. ----------- 5.020 Std. ----- *)Die Bezeichnung der Lehrveranstaltungen und eine etwaige Zusammenfassung verschiedener Fachgebiete zu gemeinsamen Lehrveranstaltungen werden durch diese Anlage nicht berührt.
Anlage 2(zu § 14 Abs. 1)Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1843 - 1844 Prüfungsausschuss für die – Tierärztliche Vorprüfung – Tierärztliche Prüfung – Prüfer/in: ................................................................... Institut oder Klinik: ........................................................ Niederschrift über die Prüfung in ..............................................................(Prüfungsfach) Der/Die Studierende der Veterinärmedizin .............................................................................. (Vor- und Zuname) ist am .........................in dem oben bezeichneten Prüfungsfach geprüft worden. Nach § 9 Abs. 2 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten beteiligte Prüfer/innen: .......................................... .......................................... Gegenstand der Prüfung: *) ................................................... .............................................................................. .............................................................................. Bewertung der Leistung: ...................................................... .............................................................................. .............................................................................. .................., den .................. ................................... ....................................(Unterschrift Protokollführer/in, (Unterschrift Prüfer/in)soweit nicht Prüfer/in die Niederschrift gefertigt hat)-----*) Hier ist der Prüfungsablauf stichwortartig oder dem Inhalt nach wiederzugeben. Wiederholungsprüfung am ........................................... Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten beteiligte Prüfer/innen: ............................................................................. .............................................................................Bei der Prüfung waren nach § 9 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten zugelassene Studierende – ein/e Vertreter/in der zuständigen Tierärztekammer – nicht – zugegen (falls solche Personenzugegen waren: Der/Die Studierende hat sich mit der Anwesenheit dieser Personen einverstanden erklärt.). Gegenstand der Prüfung: *) ............................................................................. ............................................................................. ............................................................................. Bewertung der Leistung: ............................................................................. ............................................................................. ............................................................................. ......................, den ..................... .............................................. ..............................(Unterschrift des weiteren Ausschussmitglieds) (Unterschrift Prüfer/in) ................................................... (Unterschrift Protokollführer/in, soweit nicht Prüfer/in die Niederschrift gefertigt hat)----- *)Hier ist der Prüfungsablauf stichwortartig oder dem Inhalt nach wiederzugeben.
Anlage 3(zu § 16 Abs. 1)Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1845Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die Tierärztliche Vorprüfung an der ..............................................(Universität) in ..................................................(Ort) Zeugnis über das Ergebnis des naturwissenschaftlichen Abschnitts der Tierärztlichen Vorprüfung (Vorphysikum) Der/Die Studierende der Veterinärmedizin .............................................................................. (Vor- und Zuname) geboren am .................................in................................ hat im naturwissenschaftlichen Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung1.in Physik einschließlich der Grundlagen des Strahlenschutzes die Note .....2.in Chemie die Note ........................................................3.in Zoologie die Note ......................................................4.in Botanik der Futter-, Gift- und Heilpflanzen die Note ...................erhalten und somit am ................*) den naturwissenschaftlichen Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung bestanden/nicht bestanden ++). Angerechnete Prüfungen: ...................................................... ....................., den ..................... Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses (Siegel) ................................................ (Unterschrift)----- *)Datum der letzten Prüfung (bzw. Wiederholungsprüfung).++)Nichtzutreffendes streichen.
Anlage 4(zu § 16 Abs. 1 und 4)Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1846 Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die Tierärztliche Vorprüfung an der ....................................... (Universität) in ........................................... (Ort) Zeugnis über das Ergebnis des anatomisch-physiologischen Abschnitts der Tierärztlichen Vorprüfung (Physikum) und über das Gesamtergebnis der Tierärztlichen Vorprüfung Der/Die Studierende der Veterinärmedizin ............................................................................. (Vor- und Zuname) geboren am ............................ in .................................. hat im anatomisch-physiologischen Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung1.in Anatomie die Note .....................................................2.in Histologie und Embryologie die Note ...................................3.in Physiologie die Note ..................................................4.in Biochemie die Note ....................................................5.in Tierzucht und Genetik einschließlich Tierbeurteilung die Note ......... erhalten und somit – unter Berücksichtigung der Prüfungsnoten des Zeugnisses über das Ergebnis im naturwissenschaftlichen Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung am ................. *) die Tierärztliche Vorprüfung mit dem Gesamtergebnis ..................... bestanden/den anatomisch-physiologischen Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung nicht bestanden ++). Angerechnete Prüfungen: ..................................................... ..............., den ..................... Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses (Siegel) .......................................... (Unterschrift)-----*) Datum der letzten Prüfung (bzw. Wiederholungsprüfung).++) Nichtzutreffendes streichen.
Anlage 5(zu § 16 Abs. 1)Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1847 - 1848 Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die Tierärztliche Prüfung an der ................................(Universität) in ....................................(Ort) Zeugnis über das Ergebnisder Tierärztlichen Prüfung und das Gesamtergebnis der Tierärztlichen Prüfung Der/Die Studierende der Veterinärmedizin .............................................................................. (Vor- und Zuname) geboren am ........................in ........................................ hat in der Tierärztlichen Prüfung1.in Tierhaltung und Tierhygiene die Note ...................................2.in Tierschutz und Ethologie die Note ......................................3.in Tierernährung die Note .................................................4.in Klinischer Propädeutik die Note ........................................5.in Virologie die Note .....................................................6.in Bakteriologie und Mykologie die Note ...................................7.in Parasitologie die Note .................................................8.in Tierseuchenbekämpfung und Infektionsepidemiologie die Note .............9.in Pharmakologie und Toxikologie die Note .................................10.in Arznei- und Betäubungsmittelrecht die Note .............................11.in Geflügelkrankheiten die Note ...........................................12.in Radiologie die Note ....................................................13.in Allgemeiner Pathologie und Spezieller pathologischer Anatomie und Histologie die Note ..........................................................14.in Lebensmittelkunde einschließlich Lebensmittelhygiene die Note ..........15.in Fleischhygiene die Note ................................................16.in Milchkunde die Note ....................................................17.in Reproduktionsmedizin die Note ..........................................18.in Innerer Medizin die Note ...............................................19.in Chirurgie und Anästhesiologie die Note .................................20.in Gerichtlicher Veterinärmedizin, Berufs- und Standesrecht die Note ...... erhalten und somit am ................*) die Tierärztliche Prüfung mit dem Gesamtergebnis ...............bestanden/die Tierärztliche Prüfung nicht bestanden ++). Angerechnete Prüfungen: .......................................... ......................., den .................... Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses (Siegel) .......................... (Unterschrift) -----*) Datum der letzten Prüfung (bzw. Wiederholungsprüfung).++) Nichtzutreffendes streichen.
Anlage 6(zu § 56 Abs. 3)(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1849;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) ............................................................................. (Bezeichnung der nach § 55 Abs. 1 zuständigen Stelle) Bescheinigung über die praktische Ausbildung in Kontrolltätigkeiten, -methoden und -techniken für den Lebensmittelbereich Der/Die Studierende der Veterinärmedizin ............................................................................. (Vor- und Zuname) hat in der Zeit vom ...................... bis .............................. die praktische Ausbildung in Kontrolltätigkeiten, -methoden und -techniken für den Lebensmittelbereich abgeleistet. Er/Sie hat sich während dieser Zeit unter meiner Aufsicht und Leitung in .....Stunden in der Beurteilung des Hygienezustandes der Räumlichkeiten und derAnlagen der Betriebe, in der Beurteilung der Verarbeitungstechnologie geübt.Er/Sie hatte ferner Gelegenheit, sich mit Methoden zur Kontrolle des Hygienestatus der Betriebe vertraut zu machen. Darüber hinaus hat er/sie sich unter meiner Leitung in der Überwachung und Untersuchung von Lebensmitteln geübt. .................., den ........................ (Siegel oder Stempel) ................................................ (Unterschrift der/des ausbildenden Tierärztin/Tierarztes)
Anlage 7(zu § 56 Abs. 3)(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2016, 3343;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) (Bezeichnung der zuständigen Behörde)Bescheinigung über die praktische Ausbildung in der Schlachttier- und FleischuntersuchungDer/Die Studierende der Veterinärmedizin (Vor- und Zuname)hat1.in der Zeit vombis in dem Schlachthof in,Tierart:,2.in der Zeit vombis in dem Schlachthof in,Tierart:,3.in der Zeit vombis in dem Schlachthof in,Tierart:,die praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung abgeleistet.Zu oben Nummer 1.: Er/Sie hat sich während dieser Zeit Stunden unter meiner Aufsicht und Leitung in der Beurteilung derSchlachttiere und deren Fleisch geübt. Er/Sie hatte ferner Gelegenheit, sich mit dem technischen Ablauf eines Schlachthofes vertraut zu machen. Der Schlachthof entspricht den Voraussetzungen des § 55 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten.,den(Siegel oder Stempel) (Unterschrift der/des ausbildenden Tierärztin/Tierarztes)Zu oben Nummer 2.: Er/Sie hat sich während dieser Zeit Stunden unter meiner Aufsicht und Leitung in der Beurteilung derSchlachttiere und deren Fleisch geübt. Er/Sie hatte ferner Gelegenheit, sich mit dem technischen Ablauf eines Schlachthofes vertraut zu machen. Der Schlachthof entspricht den Voraussetzungen des § 55 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten.,den(Siegel oder Stempel) (Unterschrift der/des ausbildenden Tierärztin/Tierarztes)Zu oben Nummer 3.: Er/Sie hat sich während dieser Zeit Stunden unter meiner Aufsicht und Leitung in der Beurteilung derSchlachttiere und deren Fleisch geübt. Er/Sie hatte ferner Gelegenheit, sich mit dem technischen Ablauf eines Schlachthofes vertraut zu machen. Der Schlachthof entspricht den Voraussetzungen des § 55 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten.,den(Siegel oder Stempel) (Unterschrift der/des ausbildenden Tierärztin/Tierarztes)
Anlage 8(zu § 58 Abs. 3)Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1851 .............................................................................. (Name und Anschrift Praxisinhaber/in) Bescheinigung über den ersten Abschnitt der praktischen Ausbildung in der kurativen tierärztlichen Praxis (§ 57 Abs. 1
) Der/Die Studierende der Veterinärmedizin .............................................................................. (Vor- und Zuname) hat in der Zeit vom ......................... bis ............................ in meiner Praxis die praktische Ausbildung abgeleistet. Er/Sie ist während dieser Zeit .........Stunden unter meiner Aufsicht, Leitung und Verantwortung auf allen Gebieten meines tierärztlichen Tätigkeitsbereiches unterrichtet und zu regelmäßiger Mitarbeit herangezogen worden. Ich versichere, dass ich die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 der Verordnung zurApprobation von Tierärztinnen und Tierärzten erfülle. ........................., den ............... (Stempel) .............................................. (Unterschrift Praxisinhaber/in)
Anlage 9(zu § 58 Abs. 3)Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1852 .............................................................................. (Name und Anschrift Praxisinhaber/in) Bescheinigung über den zweiten Abschnitt der praktischen Ausbildung in der kurativen tierärztlichen Praxis (§ 57 Abs. 2
) Der/Die Studierende der Veterinärmedizin .............................................................................. (Vor- und Zuname) hat in der Zeit vom .................... bis ................................. (.........Stunden) in meiner Praxis die praktische Ausbildung nach § 58 abgeleistet. Ich versichere, dass ich die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 der Verordnung zurApprobation von Tierärztinnen und Tierärzten erfülle. ..................., den ................... (Stempel) ............................................ (Unterschrift Praxisinhaber/in)
Anlage 10(zu § 59 Abs. 3)Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1853 .............................................................................. (Bezeichnung der Tierklinik) Bescheinigung über die praktische Ausbildung in einer Tierklinik Der/Die Studierende der Veterinärmedizin .............................................................................. (Vor- und Zuname) hat in der Zeit vom .................... bis ...............(.........Stunden) in ........................................................................... (Bezeichnung der Tierklinik) die praktische Ausbildung nach § 59 der Verordnung zur Approbation vonTierärztinnen und Tierärzten abgeleistet. ...................., den ..................... (Siegel oder Stempel) ............................................... (Unterschrift Leiter/in der Tierklinik)
Anlage 11(zu § 60 Satz 2)Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1854 .............................................................................. (Bezeichnung der Ausbildungsstätte) Bescheinigung über die praktische Ausbildung im Wahlpraktikum Der/Die Studierende der Veterinärmedizin .............................................................................. (Vor- und Zuname) hat in der Zeit vom ...................... bis ............................... in ........................................................................... (Bezeichnung der Ausbildungsstätte) die praktische Ausbildung im Wahlpraktikum nach § 60 der Verordnung zurApprobation von Tierärztinnen und Tierärzten abgeleistet. Die Ausbildung hat sich insbesondere auf folgende Tätigkeitsbereiche erstreckt:.............................................................................. Er/Sie hatte während ....... Stunden in ........Wochen Gelegenheit, seine/ihreKenntnisse in den vorstehend genannten Tätigkeitsbereichen zu vertiefen, zuerweitern und praktisch anzuwenden. ........................, den ................ (Siegel oder Stempel) ............................................... (Unterschrift ausbildende/r Tierärztin/Tierarzt)
Anlage 12(zu § 62 Abs. 2)Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1855;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) .............................................................................. (Bezeichnung der Dienststelle) Bescheinigung über die praktische Ausbildung im öffentlichen Veterinärwesen Der/Die Studierende der Veterinärmedizin .............................................................................. (Vor- und Zuname) hat in der Zeit vom ....................... bis .............................. in unserer Dienststelle .............................................................................. die praktische Ausbildung im öffentlichen Veterinärwesen abgeleistet. Er/Sie hatte während dieser Zeit ....... Stunden in zwei aufeinander folgendenWochen unter meiner Aufsicht und Leitung Gelegenheit, sich mit den Gebieten desöffentlichen Veterinärwesens vertraut zu machen. ..................., den .................... (Siegel oder Stempel) ............................................. (Unterschrift Ausbilder/in)
Anlage 13(zu § 64)Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1856 Approbationsurkunde Herr/Frau .................................................................... geboren am ................................................................... in ........................................................................... erfüllt die Voraussetzungen der Bundes-Tierärzteordnung. Mit Wirkung vom heutigen Tage wird ihm/ihr die Approbation als Tierarzt/Tierärztin erteilt. Die Approbation berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung Tierarzt/Tierärztin und zur Ausübung des tierärztlichen Berufes. ..................., den ................. (Siegel oder Stempel) .......................................... (Unterschrift)