Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt *
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt, um deren Sicherheit zu gewährleisten. Es setzt verschiedene europäische Richtlinien um, die sich mit der Sicherheit bestimmter Produktgruppen befassen.
Was es regelt
- Die Anforderungen an Produkte, die auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden.
- Die Umsetzung spezifischer europäischer Richtlinien für Produkte wie Aerosolpackungen, Maschinen, Spielzeug und elektrische Betriebsmittel.
- Die Anwendung des Gesetzes auf verwendungsfertige Produkte, die nicht unter andere EU-Vorschriften fallen.
- Die Aufgaben und Befugnisse von Behörden, die für die Produktsicherheit zuständig sind, sowie von Konformitätsbewertungsstellen.
Wen es betrifft
- Hersteller, Einführer und Händler von Produkten.
- Aussteller von Produkten zu Werbezwecken.
Eckpunkte
- Das Gesetz dient der Umsetzung von Richtlinien wie der Richtlinie 75/324/EWG (Aerosolpackungen), 2000/14/EG (Geräuschemissionen), 2006/42/EG (Maschinen), 2009/48/EG (Spielzeug), 2013/53/EU (Sportboote und Wassermotorräder), 2014/29/EU (einfache Druckbehälter), 2014/33/EU (Aufzüge), 2014/34/EU (explosionsgefährdete Bereiche), 2014/35/EU (elektrische Betriebsmittel) und 2014/68/EU (Druckgeräte).
- Es gilt nicht für Antiquitäten, gebrauchte Produkte, die instandgesetzt werden müssen, Produkte für militärische Zwecke und Umschließungen für die Beförderung gefährlicher Güter, die verkehrsrechtlichen Vorschriften unterliegen.
- Die CE-Kennzeichnung zeigt an, dass ein Produkt den geltenden EU-Anforderungen entspricht.
- Das Gesetz enthält Vorschriften für Bußgelder und Strafen bei Verstößen.
Gesetzestext
Obsah (12)
§ 3§ 7§ 24Artikel 9Artikel 11Artikel 22Artikel 10Artikel 15Artikel 12Artikel 16Artikel 19Artikel 20Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem MarktStandGeändert durch Art. 2 G v. 27.7.2021 I 3146HinweisÄnderung durch Art. 1 G v. 3.2.2026 I Nr. 29 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch
(+++ Textnachweis ab: 16.7.2021 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EWGRL 324/75 (CELEX Nr: 31975L0324) EGRL 14/2000 (CELEX Nr: 32000L0014) EGRL 95/2001 (CELEX Nr: 32001L0095) EGRL 42/2006 (CELEX Nr: 32006L0042) EGBes 768/2008 (CELEX Nr: 32008D0768) EGRL 48/2009 (CELEX Nr: 32009L0048) EURL 53/2013 (CELEX Nr: 32013L0053) EURL 29/2014 (CELEX Nr: 32014L0029) EURL 34/2014 (CELEX Nr: 32014L0034) EURL 35/2014 (CELEX Nr: 32014L0035) EURL 33/2014 (CELEX Nr: 32014L0033) EURL 68/2014 (CELEX Nr: 32014L0068) +++)
§ 3
Absatz 3 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,2.
§ 3
Absatz 4 eine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig mitliefert,3.(weggefallen)4.(weggefallen)5.
§ 7Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr.
765/2008 in der Fassung vom 20. Juni 2019 eine Kennzeichnung, ein Zeichen oder eine Aufschrift auf einem Produkt anbringt,6.
§ 7
Absatz 2 ein Produkt auf dem Markt bereitstellt,7.einer Rechtsverordnung nach a)§ 8 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 2,b)§ 8 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2,oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,8.einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 oder § 25 Absatz 6 oder 8 zuwiderhandelt,9.
§ 24
Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 ein dort genanntes Zeichen verwendet oder mit ihm wirbt,10.
§ 24
Absatz 3 eine Vorgabe der Anlage Nummer 1, 2, 3, 4, 7, 8 Satz 1, Nummer 9 Satz 2 oder Nummer 10 nicht beachtet,11.
§ 24
Absatz 5 Satz 2 eine Prüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert,12.einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in Nummer 1 bis 6, 8 oder 11 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder13.einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in a)Nummer 7 Buchstabe a oderb)Nummer 7 Buchstabe bgenannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Artikel 9
Absatz 2 Satz 1 eine Risikoanalyse nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder eine technische Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,2.
Artikel 9
Absatz 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine technische Unterlage auf dem neuesten Stand ist,3.
Artikel 9
Absatz 3 Satz 2 eine technische Unterlage nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,4.
Artikel 9
Absatz 5 nicht gewährleistet, dass ein Produkt eine dort genannte Nummer oder ein dort genanntes Element zur Identifizierung trägt oder eine dort genannte Information auf der Verpackung oder in einer Unterlage angegeben wird,5.
Artikel 9
Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder
Artikel 11
Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor dem Inverkehrbringen eines Produktes macht,6.
Artikel 9
Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Nummer 1 oder
Artikel 11
Absatz 4 in Verbindung mit § 6 Nummer 2 nicht gewährleistet, dass einem Produkt eine Anweisung und eine Sicherheitsinformation beigefügt sind,7.
Artikel 9
Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe a eine dort genannte Korrekturmaßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift,8.
Artikel 9
Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 35 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 35 Absatz 4 Satz 1, oder
Artikel 22
Absatz 12 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer i einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig unterrichtet,9.
Artikel 9
Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe c oder Artikel 11 Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe d eine Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis, dass ein Produkt ein gefährliches Produkt ist, unterrichtet,10.
Artikel 9
Absatz 10 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Wirtschaftsakteure, verantwortlichen Personen oder Anbieter von Online-Schnittstellen über festgestellte Sicherheitsprobleme auf dem Laufenden gehalten werden,11.
Artikel 9
Absatz 11 einen Kommunikationskanal nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor dem Inverkehrbringen eines Produktes einrichtet,12.
Artikel 9
Absatz 12 ein Beschwerdeverzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,13.
Artikel 10
Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Kopie nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,14.
Artikel 10
Absatz 2 Satz 3 Buchstabe a eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,15.
Artikel 10
Absatz 2 Satz 3 Buchstabe c eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,16.
Artikel 11
Absatz 2 Satz 1 ein Produkt in Verkehr bringt,17.
Artikel 11
Absatz 2 Satz 2 den Hersteller nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder nicht sicherstellt, dass die Marktüberwachungsbehörden unterrichtet werden,18.
Artikel 11
Absatz 6 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Unterabsatz 2, oder
Artikel 15
Absatz 4 eine dort genannte Kopie oder Information nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,19.
Artikel 11
Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass eine Korrekturmaßnahme ergriffen wird,20.
Artikel 11
Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 35 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 35 Absatz 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 36 Absatz 1, nicht sicherstellt, dass die Verbraucher unterrichtet werden,21.
Artikel 12
Absatz 3 ein Produkt auf dem Markt bereitstellt,22.
Artikel 15
Absatz 2, auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 3, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,23.einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 15 Absatz 6 oder Artikel 23 Absatz 3 zuwiderhandelt,24.
Artikel 16
Absatz 2 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt,25.als Wirtschaftsakteur
Artikel 16
Absatz 3 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor dem Inverkehrbringen eines Produktes macht,26.
Artikel 19
Buchstabe a, b, c oder d in Verbindung mit § 6 Nummer 3 ein Produkt auf dem Markt bereitstellt,27.
Artikel 20
Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder 3 oder Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass ein Unfall gemeldet wird,28.
Artikel 22
Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 2 eine Kontaktstelle nicht, nicht richtig oder nicht vor dem Anbieten eines Produktes benennt,29.
Artikel 22
Absatz 12 Unterabsatz 2 Buchstabe c einen Produktrückruf behindert,30.
Artikel 22
Absatz 12 Unterabsatz 2 Buchstabe d eine Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgesehenen Weise oder nicht rechtzeitig unterrichtet,31.
Artikel 22
Absatz 12 Unterabsatz 2 Buchstabe g den Zugang zu Schnittstellen nicht gestattet oder32.