Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt die Ausbildung und die Prüfungen für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter in Deutschland. Sie legt fest, wie die Ausbildung strukturiert ist, welche Inhalte vermittelt werden müssen und wie die staatlichen Prüfungen ablaufen.
Für wen: Personen, die eine Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter absolvieren möchten; Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, die eine Ergänzungsausbildung und -prüfung ablegen wollen.
Fristen:
- Die Ausbildung umfasst insgesamt 1.920 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht, 1.960 Stunden praktische Ausbildung in Lehrrettungswachen und 720 Stunden praktische Ausbildung in Krankenhäusern.
- Praxisanleiter müssen eine berufspädagogische Zusatzqualifikation von mindestens 300 Stunden und kontinuierliche Fortbildungen von 24 Stunden jährlich nachweisen.
Auf einen Blick
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Gliederung und den Umfang der Ausbildung zum Notfallsanitäter.
- Die Anforderungen an den theoretischen und praktischen Unterricht sowie die praktische Ausbildung.
- Die Qualifikation und Aufgaben von Praxisanleitern und die Praxisbegleitung.
- Die Durchführung der staatlichen Prüfung und der staatlichen Ergänzungsprüfung.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen, die eine Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter absolvieren möchten.
- Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, die eine Ergänzungsausbildung und -prüfung ablegen wollen.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Ausbildung umfasst insgesamt 1.920 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht, 1.960 Stunden praktische Ausbildung in Lehrrettungswachen und 720 Stunden praktische Ausbildung in Krankenhäusern.
- Praxisanleiter müssen eine berufspädagogische Zusatzqualifikation von mindestens 300 Stunden und kontinuierliche Fortbildungen von 24 Stunden jährlich nachweisen.
- Die staatliche Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil.
- Für Personen mit Behinderung oder Beeinträchtigung kann ein Nachteilsausgleich beantragt werden, der die Prüfungsleistung nicht verändert, aber beispielsweise die Bearbeitungszeit verlängern kann.
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (27)
- § 1 Gliederung der Ausbildung, Gliederung der Ergänzungsausbildung
- § 2 Theoretischer und praktischer Unterricht, praktische Ausbildung
- § 3 Praxisanleitung; Praxisbegleitung
- § 4 Staatliche Prüfung, staatliche Ergänzungsprüfung
- § 5 Prüfungsausschuss
- § 6 Zulassung zur Prüfung
- § 6a Nachteilsausgleich
- § 7 Niederschrift
- § 8 Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung
- § 9 Bestehen und Wiederholung der staatlichen Prüfung
- § 10 Bestehen und Wiederholung der staatlichen Ergänzungsprüfung
- § 11 Rücktritt von der Prüfung
- § 12 Versäumnisfolgen
- § 13 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
- § 14 Prüfungsunterlagen
- § 15 Schriftlicher Teil der Prüfung
- § 16 Mündlicher Teil der Prüfung
- § 17 Praktischer Teil der Prüfung
- § 18 Mündlicher Teil der Ergänzungsprüfung
- § 19 Praktischer Teil der Ergänzungsprüfung
- § 20
- § 21
- § 22 Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat
- § 23 Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen
- § 24 Erlaubnisurkunde
- § 25 Übergangsvorschrift
- § 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
EingangsformelAuf Grund des § 11 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
010Abschnitt 1Ausbildung und allgemeine Prüfungsbestimmungen
§ 1Gliederung der Ausbildung, Gliederung der Ergänzungsausbildung
§ 2Theoretischer und praktischer Unterricht, praktische Ausbildung
§ 3Praxisanleitung; Praxisbegleitung
Dezember 2020 über die Qualifikation zur Praxisanleitung verfügen und kontinuierlich berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von 24 Stunden jährlich absolvieren. Die zuständige Behörde kann bis zu zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung Ausnahmen vom Umfang der berufspädagogischen Zusatzqualifikation nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c zulassen. Bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung ist zur Erfüllung der Voraussetzung nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b auch eine zweijährige Berufserfahrung als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent ausreichend.
§ 4Staatliche Prüfung, staatliche Ergänzungsprüfung
§ 5Prüfungsausschuss
§ 6Zulassung zur Prüfung
§ 6aNachteilsausgleich
§ 7Niederschrift
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.
§ 8Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung
Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden wie folgt benotet: Berechneter ZahlenwertNote in Worten (Zahlenwert)Notendefinition1,00 bis 1,49sehr gut
§ 9Bestehen und Wiederholung der staatlichen Prüfung
§ 10Bestehen und Wiederholung der staatlichen Ergänzungsprüfung
Die staatliche Ergänzungsprüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 4 Absatz 3 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist. Wer die staatliche Ergänzungsprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 7. Wer die staatliche Ergänzungsprüfung nicht bestanden hat, erhält von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung. Die mündliche Prüfung und jedes Fallbeispiel der praktischen Prüfung können einmal wiederholt werden, wenn die Leistung des Prüflings nicht mit „bestanden“ bewertet wurde. § 9 Absatz 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Dauer der zusätzlichen Ausbildung darf ein Drittel der Stunden nicht überschreiten, die für die weitere Ausbildung gemäß § 32 Absatz 2 Satz 2 des Notfallsanitätergesetzes vorgesehen sind. Die Wiederholungsprüfung ist innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchzuführen, der von der zuständigen Behörde festgelegt wird. Er darf die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten.
§ 11Rücktritt von der Prüfung
§ 12Versäumnisfolgen
§ 13Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder eine Täuschung versucht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären; § 9 Absatz 3 und § 10 gelten entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung, im Falle eines Täuschungsversuchs nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Prüfung zulässig.
§ 14Prüfungsunterlagen
Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.
020Abschnitt 2Bestimmungen für die staatliche Prüfung
§ 15Schriftlicher Teil der Prüfung
§ 16Mündlicher Teil der Prüfung
§ 17Praktischer Teil der Prüfung
030Abschnitt 3Prüfungsbestimmungen für die staatliche Ergänzungsprüfung
§ 18Mündlicher Teil der Ergänzungsprüfung
§ 19Praktischer Teil der Ergänzungsprüfung
040Abschnitt 4Anpassungsmaßnahmen
§ 20
Sonderregelungen für Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass der antragstellenden Person die Ausübung des Berufs, der dem des Notfallsanitäters entspricht, nicht auf Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist. Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder des Satzes 2 von Tatsachen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Notfallsanitätergesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Notfallsanitätergesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen.
Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.
§ 21
Anpassungsmaßnahmen für Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 22Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat
Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. Die erfolgreiche Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 10 nachzuweisen. Die Bescheinigung wird erteilt, wenn in der Prüfung, die in Form eines Abschlussgesprächs durchgeführt wird, festgestellt worden ist, dass die antragstellenden Personen das Lehrgangsziel erreicht haben. Das Abschlussgespräch wird von einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b gemeinsam mit der Person nach Satz 3, die die antragstellenden Personen während des Lehrgangs mit betreut hat, geführt. Ergibt sich in dem Abschlussgespräch, dass die antragstellenden Personen den Anpassungslehrgang nicht erfolgreich abgeleistet haben, entscheidet die Fachprüferin oder der Fachprüfer nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b im Benehmen mit der an dem Gespräch teilnehmenden Person nach Satz 3 über eine angemessene Verlängerung des Anpassungslehrgangs.
Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. Der Verlängerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch. Kann auch nach dem Ergebnis dieses Gesprächs die Bescheinigung nach Satz 5 nicht erteilt werden, darf der Anpassungslehrgang nur einmal wiederholt werden.
§ 23Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen
050Abschnitt 5Erlaubniserteilung
§ 24Erlaubnisurkunde
Sind die Voraussetzungen nach § 2 des Notfallsanitätergesetzes oder nach § 32 Absatz 2 des Notfallsanitätergesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des Notfallsanitätergesetzes erfüllt, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 12 aus.
060Abschnitt 6Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 25Übergangsvorschrift
Eine bis einschließlich 31. Dezember 2014 begonnene Ausbildung zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen.
§ 26Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am
- Januar 2014 in Kraft. Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten vom
- November 1989 (BGBl. I S. 1966), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom
- Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des
- Dezember 2014 außer Kraft.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1(zu § 1 Absatz 1 Nummer 1)Theoretischer und praktischer Unterricht(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4289 - 4292) Der theoretische und praktische Unterricht umfasst folgende Themenbereiche: Stunden 1.Notfallsituationen bei Menschen aller Altersgruppen sowie Gefahrensituationen erkennen, erfassen und bewerten 360Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,a)auf der Grundlage notfallmedizinischer Erkenntnisse und notfallrelevanter Kenntnisse der Bezugswissenschaften wie Naturwissenschaften, Anatomie, Physiologie, allgemeine und spezielle Krankheitslehre und medizinische Mikrobiologie sowie Sozialwissenschaften, Notfallsituationen wahrzunehmen und zu reflektieren sowie Veränderungen der Notfallsituationen zu erkennen und adäquat zu handeln,b)eine Eigen- und Fremdanamnese unter Anwendung der notwendigen diagnostischen Maßnahmen entsprechend dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik sowie unter Berücksichtigung des Zustandes der Patientin oder des Patienten insbesondere im Hinblick auf ihre oder seine vitale Gefährdung zielgerichtet zu erheben,c)die erhobenen Befunde zu beurteilen und eine Arbeitsdiagnose zu erstellen,d)unter Beachtung der Lage vor Ort und möglicher Gefahren Maßnahmen zur Erkundung einer Einsatzstelle durchzuführen,e)die gewonnenen Erkenntnisse zu beurteilen sowie der Situation entsprechend zu reagieren,f)die eigenen Grenzen insbesondere im Hinblick auf die Gefährdungslage, die Zahl der betroffenen Personen oder die berufsrechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten und unter Berücksichtigung sachlicher, personenbezogener und situativer Erfordernisse Maßnahmen zum Anfordern entsprechender Unterstützung einzuleiten. 2.Rettungsdienstliche Maßnahmen und Maßnahmen der Gefahrenabwehr auswählen, durchführen und auswerten 360Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,a)Maßnahmen zur Rettung der Patientinnen und Patienten sowie medizinische Maßnahmen der Erstversorgung entsprechend dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik in ihrer Zielsetzung, Art und ihrem Umfang an der Arbeitsdiagnose auszurichten und danach zu handeln,b)Maßnahmen zur Überprüfung und Sicherung der Vitalfunktionen situationsgerecht durchzuführen,c)geeignete Hilfsmittel zur fachgerechten Lagerung und zum Transport von unterschiedlichen Patientengruppen unter Beachtung der Patienten- und Eigenschonung einzusetzen,d)Maßnahmen zur fachgerechten Lagerung, Betreuung und Überwachung von unterschiedlichen Patientengruppen unter Einbeziehung der Grundregeln der Hygiene während des Transports durchzuführen,e)Maßnahmen zur fachgerechten Betreuung und Überwachung unter Einbeziehung der Grundregeln der Hygiene von unterschiedlichen Patientengruppen während eines ärztlich begleiteten Sekundärtransportes durchzuführen,f)Transporte von Intensivpatientinnen und -patienten mit den notwendigen Pflegemaßnahmen unter Einbeziehung der Grundregeln der Hygiene zu begleiten,g)das eigene Handeln an Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zum Eigenschutz einschließlich der Grundregeln des Infektionsschutzes auszurichten und einfache Maßnahmen sicher anzuwenden,h)die durchgeführten berufsfeldspezifischen Maßnahmen zu evaluieren und zielgerichtetes Handeln kontinuierlich an sich verändernde Anforderungen anzupassen. 3.Kommunikation und Interaktion mit sowie Beratung von hilfesuchenden und hilfebedürftigen Menschen unter Berücksichtigung des jeweiligen Alters sowie soziologischer und psychologischer Aspekte 120Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,a)Kommunikation und Interaktion im Rettungsdienst an Grundlagen aus Psychologie und Soziologie auszurichten,b)mit kranken und verunfallten Patientinnen und Patienten sowie ihren Angehörigen unter Berücksichtigung personenbezogener und situativer Erfordernisse zu kommunizieren,c)die besonderen Bedürfnisse von sterbenden Patientinnen und Patienten sowie ihrer Angehörigen zu beachten,d)das eigene Kommunikationsverhalten, auch unter Nutzung nonverbaler Möglichkeiten, an den spezifischen Bedürfnissen und Anforderungen in der Kommunikation und Betreuung von speziellen Patientengruppen wie Kindern, Jugendlichen, älteren Menschen, pflegebedürftigen Menschen, gesellschaftlichen Randgruppen, übergewichtigen Menschen oder hör- und sehbehinderten Menschen sowie von deren Angehörigen und von unbeteiligten Dritten auszurichten,e)das eigene Kommunikationsverhalten an Auswirkungen wesentlicher psychischer Erkrankungen auf die Patientenkommunikation und Patientenbetreuung auszurichten. 4.Abläufe im Rettungsdienst strukturieren und Maßnahmen in Algorithmen und Einsatzkonzepte integrieren und anwenden 100Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,a)Versorgungsalgorithmen entsprechend dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik unter Berücksichtigung sachlicher, personenbezogener und situativer Erfordernisse anzuwenden,b)das eigene Handeln bei besonderen Lagen an aktuellen Einsatzkonzepten auszurichten,c)auf einer Rettungswache nach Verfahrensanweisungen zur Strukturierung und Organisation von Arbeitsabläufen zu handeln. 5.Das Arbeiten im Rettungsdienst intern und interdisziplinär innerhalb vorhandener Strukturen organisieren 100Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,a)ihre Einsatzbereitschaft und die Einsatzbereitschaft der Einsatzmittel des Rettungsdienstes einschließlich Luft-, Berg- und Wasserrettungsdienst durch tägliche Kontrolle des Materials und der Geräte anhand von Vorschriften und Checklisten sicherzustellen,b)mit Funk- und Kommunikationsmitteln zu arbeiten,c)bei Transportentscheidungen die Krankenhausorganisation in Deutschland zu berücksichtigen,d)die technischen und organisatorischen Erfordernisse bei Intensivtransporten zu berücksichtigen,e)bis zum Eintreffen von Leitungspersonal unter Beachtung der dann zu erwartenden Strukturen und Maßnahmen der Einsatzleitung bei außergewöhnlichen Einsatzlagen wie insbesondere Großschadensfällen, CBNR-Gefahren, terroristischen Gefahren und Katastrophen zu handeln. 6.Handeln im Rettungsdienst an Qualitätskriterien ausrichten, die an rechtlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Rahmenbedingungen orientiert sind 100Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,a)das eigene Handeln an den rechtlichen Rahmenbedingungen des Rettungsdienstes einschließlich der für seine Organisation und Durchführung relevanten Vorschriften der Landesrettungsdienstgesetze sowie des Katastrophenschutzes auszurichten,b)bei der medizinischen Behandlung die rechtlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen,c)das eigene Handeln an relevanten Rechtsvorschriften aus dem Straf- und Zivilrecht, aus dem Straßenverkehrsrecht sowie aus anderen einschlägigen Rechtsgebieten, insbesondere dem Arbeits- und Arbeitsschutzrecht, auszurichten,d)das eigene Handeln an Qualitätsmanagement- und Dokumentationssystemen im Rettungsdienst auszurichten. 7.Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken, lebenserhaltende Maßnahmen und Maßnahmen zur Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung durchführen 500Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,a)apparative Hilfsmittel zur Diagnose und Überwachung von Notfallpatientinnen und -patienten situationsbezogen einzusetzen,b)bei der Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung der Atemwege und Beatmung wie insbesondere endotracheale Intubation, supraglottische Atemwegshilfen, erweiterte Beatmungsformen, medikamentöse Therapien oder Narkoseeinleitungen entsprechend dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik mitzuwirken,c)bei der Durchführung von Maßnahmen zur Stabilisierung des Kreislaufs wie insbesondere medikamentöse Therapien oder Infusionstherapien entsprechend dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik mitzuwirken,d)bei der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Reanimation wie insbesondere medikamentöse Therapien entsprechend dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik mitzuwirken,e)bei der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der chirurgischen Versorgung von Notfallpatientinnen und -patienten wie insbesondere Thoraxdrainage, Tracheotomie, Koniotomie oder Reposition entsprechend dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik mitzuwirken,f)ärztlich veranlasste Maßnahmen zur Sicherung der Atemwege und Beatmung, zur Stabilisierung des Kreislaufs, im Rahmen der Reanimation und im Rahmen der chirurgischen Versorgung im Einsatzkontext eigenständig durchzuführen und die dabei relevanten rechtlichen Aspekte zu berücksichtigen,g)Maßnahmen zur Sicherung der Atemwege und Beatmung, zur Stabilisierung des Kreislaufs, im Rahmen der Reanimation und im Rahmen der chirurgischen Versorgung, die zur Lebenserhaltung oder zur Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden im Einsatzkontext erforderlich sind, bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung eigenständig durchzuführen und die dabei relevanten rechtlichen Aspekte zu berücksichtigen,h)bei Maßnahmen der erweiterten notärztlichen Therapie, die über die Maßnahmen zur Sicherung der Atemwege und Beatmung, zur Stabilisierung des Kreislaufs, im Rahmen der Reanimation und im Rahmen der chirurgischen Versorgung hinausgehen, bei notfallmedizinisch relevanten Krankheitsbildern zu assistieren,i)Maßnahmen der erweiterten notärztlichen Therapie, die zur Lebenserhaltung oder zur Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden im Einsatzkontext bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung erforderlich sind, eigenständig durchzuführen und die dabei relevanten rechtlichen Aspekte, insbesondere die Verhältnismäßigkeit bei der Auswahl der Maßnahmen, zu berücksichtigen. 8.Berufliches Selbstverständnis entwickeln und lernen, berufliche Anforderungen zu bewältigen 100Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,a)den Notfallsanitäterberuf im Kontext der Gesundheitsfachberufe zu positionieren,b)sich kritisch mit dem Beruf auseinanderzusetzen,c)zur eigenen Gesundheitsvorsorge beizutragen,d)mit Krisen- und Konfliktsituationen konstruktiv umzugehen und Deeskalationsstrategien anzuwenden. 9.Auf die Entwicklung des Notfallsanitäterberufs im gesellschaftlichen Kontext Einfluss nehmen 60Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,a)das Gesundheitssystem in Deutschland in seinen wesentlichen Strukturen zu kennen und Entwicklungen im Gesundheitswesen wahrzunehmen, deren Folgen für den Notfallsanitäterberuf einzuschätzen und sich in die Diskussion einzubringen,b)den Notfallsanitäterberuf in seiner Eigenständigkeit und im Zusammenwirken mit unterschiedlichen Akteuren zu verstehen, danach zu handeln und ihn weiterzuentwickeln,c)die eigene Ausbildung kritisch zu betrachten sowie Eigeninitiative und Verantwortung für das eigene lebenslange Lernen zu übernehmen,d)mit Grundkenntnissen der englischen Fachsprache fachbezogen zu kommunizieren,e)Unterschiede von Rettungsdienstsystemen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie in den verschiedenen europäischen Ländern mit Blick auf die Stellung der Notfallsanitäterin oder des Notfallsanitäters zu bewerten.10.In Gruppen und Teams zusammenarbeiten 120Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,a)Übergabe- und Übernahmegespräche zielgerichtet zu führen,b)mit Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie mit sonstigen beteiligten Behörden und Organisationen situationsbezogen zusammenzuarbeiten,c)mit den Angehörigen anderer Berufsgruppen im Gesundheitswesen unter Beachtung von deren Zuständigkeiten und Kompetenzen zusammenzuarbeiten,d)mit den Angehörigen anderer Berufsgruppen im Bereich von Sicherheit und Ordnung sowie Gefahrenabwehr und Katastrophenschutz unter Beachtung von deren Zuständigkeiten und Kompetenzen zusammenzuarbeiten.Stundenzahl insgesamt1 920
Anlage 2(zu § 1 Absatz 1 Nummer 2)Praktische Ausbildung in genehmigten Lehrrettungswachen(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4293) Die praktische Ausbildung an der Rettungswache umfasst folgende Aufgabenbereiche: Stunden1.Dienst an einer Rettungswache402.Durchführung und Organisation von Einsätzen in der Notfallrettung1 600Die Schülerinnen und Schüler sind dabei zu befähigen, bei realen Einsätzen unter Aufsicht und Anleitung Verantwortung zu entwickeln und zu übernehmen. Hierzu haben sie an mindestens 175 realen Einsätzen (darin enthalten sein können bis zu 25 reale Einsätze im Krankentransport), von denen mindestens 50 unter Beteiligung einer Notärztin oder eines Notarztes erfolgen müssen, teilzunehmen. Ferner ist darauf hinzuwirken, dass die Schülerinnen und Schüler Handlungskompetenz im Rahmen der Zusammenarbeit mit Feuerwehr und Polizei entwickeln.Zur freien Verteilung auf die Einsatzbereiche 1 und 2 sowie zur Hospitation an einer Rettungsleitstelle oder integrierten Leitstelle 320Stundenzahl insgesamt1 960 Während der praktischen Ausbildung sind die Themenbereiche 1 bis 10 des theoretischen und praktischen Unterrichts der Anlage 1 einzuüben und zu vertiefen. Hierzu sind einsatzfreie Zeiten, aber auch praktische Einsätze zu nutzen.
Anlage 3(zu § 1 Absatz 1 Nummer 3)Praktische Ausbildung in geeigneten Krankenhäusern(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4294 - 4295; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Die praktische Ausbildung in geeigneten Krankenhäusern umfasst folgende Funktionsbereiche: Stunden1.Pflegeabteilung 80Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,a)bei der Grund- und Behandlungspflege mitzuwirken,b)bei der Pflege spezieller Patientengruppen mitzuwirken.2.Interdisziplinäre Notfallaufnahme120Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,a)Maßnahmen der klinischen Erstuntersuchung unter Berücksichtigung patientenbezogener und situativer Besonderheiten unter Anleitung durchzuführen,b)diagnostische Maßnahmen selbständig oder unter Anleitung durchzuführen,c)Maßnahmen zur Vorbereitung der Erstversorgung durchzuführen,d)bei der Durchführung der Erstversorgung mitzuwirken.Wenn die Ausbildung nicht vollständig in einer interdisziplinären Notfallaufnahme absolviert werden kann, sind 80 Stunden in einer internistischen Notfallaufnahme und 40 Stunden in einer chirurgischen Notfallaufnahme zu absolvieren.3.Anästhesie- und OP-Abteilung280Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,a)mit sterilen Materialien umzugehen,b)Maßnahmen der Narkoseeinleitung unter Anleitung durchzuführen,c)einen periphervenösen Zugang zu legen,d)beim Anlegen zentralvenöser Zugänge und arterieller Messsysteme mitzuwirken,e)einen freien Atemweg bei narkotisierten Patientinnen und Patienten zu schaffen,f)Maßnahmen zum oralen und nasalen Absaugen durchzuführen.Kann der Einsatz in der Anästhesie- und OP-Abteilung nicht vollständig im direkten Patientenkontakt in einem Krankenhaus sichergestellt werden, hat die Schule oder das Krankenhaus ein dem Krankenhausumfeld gleichwertiges, simulatorgestütztes Training anzubieten.
Das simulatorgestützte Training darf nicht mehr als 70 Stunden umfassen. Die Schule und die jeweilige Einrichtung der praktischen Ausbildung wirken bei der Entwicklung und Durchführung des simulatorgestützten Trainings auf der Grundlage von Kooperationsverträgen zusammen.4.Intensivmedizinische Abteilung120Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,a)Spritzenpumpen anwenden zu können,b)Kontrolle und den Wechsel von Drainagen, Sonden und Verbänden durchzuführen,c)einen periphervenösen Zugang zu legen,d)beim Anlegen zentralvenöser Zugänge und arterieller Messsysteme mitzuwirken,e)Maßnahmen zur Anwendung von Beatmungsformen selbständig oder unter Anleitung durchzuführen,f)Maßnahmen zum oralen und nasalen Absaugen selbständig oder unter Anleitung durchzuführen.Kann der Einsatz in der intensivmedizinischen Abteilung nicht vollständig im direkten Patientenkontakt in einem Krankenhaus sichergestellt werden, hat die Schule oder das Krankenhaus ein dem Krankenhausumfeld gleichwertiges, simulatorgestütztes Training anzubieten.
Das simulatorgestützte Training darf nicht mehr als 30 Stunden umfassen. Die Schule und die jeweilige Einrichtung der praktischen Ausbildung wirken bei der Entwicklung und Durchführung des simulatorgestützten Trainings auf der Grundlage von Kooperationsverträgen zusammen.5.Geburtshilfliche, pädiatrische oder kinderchirurgische Fachabteilung/Intensivstation oder Station mit entsprechenden Patientinnen und Patienten 40Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,a)bei der Versorgung bei fachspezifischen Krankheitsbildern mitzuwirken,b)unter Anleitung die Pflege von Neugeborenen, Säuglingen und Kindern durchzuführen,c)bei der Kontrolle und dem Wechsel von Drainagen, Sonden und Verbänden mitzuwirken.Kann der Einsatz in einer entsprechenden klinischen Einrichtung nicht sichergestellt werden, hat die Schule ein simulatorgestütztes Training anzubieten, das den unter 5. genannten Anforderungen genügt.6.Psychiatrische, gerontopsychiatrische oder gerontologische Fachabteilung 80Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,a)bei der Versorgung bei fachspezifischen Krankheitsbildern mitzuwirken,b)unter Anleitung die Pflege von Patientinnen und Patienten der Fachabteilung durchzuführen,c)bei der Kontrolle und dem Wechsel von Drainagen, Sonden und Verbänden mitzuwirken.Stundenzahl insgesamt720Die praktische Ausbildung beinhaltet in allen Funktionsbereichen die Grundregeln der Hygiene und des Infektionsschutzes, Maßnahmen der Krankenbeobachtung und Patientenüberwachung inklusive der dazu notwendigen Geräte, den Umgang mit Medikamenten sowie Maßnahmen zu ihrer Vorbereitung und Applikation, den Ablauf einer allgemeinen Patientenaufnahme sowie der Patientenübergabe, die Dokumentation, den Dienstablauf und die räumlichen Besonderheiten.
Die Schülerinnen und Schüler sind in allen Funktionsbereichen zu befähigen, in dem für den Notfallsanitäterberuf erforderlichen Umfang die hierzu notwendigen Maßnahmen zu kennen und selbständig oder unter Anleitung durchzuführen.
Anlage 4(zu § 1 Absatz 3)Weitere Ausbildung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 des Notfallsanitätergesetzes(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4296) 1.Die weitere Ausbildung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Notfallsanitätergesetzes dauert 480 Stunden und umfasst folgende Inhalte: Stundena)Theoretischer und praktischer Unterrichtaa) Themenbereich 3 der Anlage 1 20bb) Themenbereich 6 der Anlage 1 20cc) Themenbereich 7 der Anlage 1160Zur freien Verteilung auf die Themenbereiche der Anlage 1 und zur Vorbereitung auf die staatliche Ergänzungsprüfung120Stundenzahl insgesamt320 Stundenb)Praktische Ausbildungaa)in geeigneten Krankenhäusernaaa) im Funktionsbereich 2 der Anlage 3 40bbb) im Funktionsbereich 3 der Anlage 3 40bb)in der Lehrrettungswache 80Die weitere Ausbildung in der Lehrrettungswache dient insbesondere dazu, die im Unterricht und in der Ausbildung im Krankenhaus erlernten Inhalte einzuüben und zu vertiefen, sowie zur Vorbereitung auf die staatliche Ergänzungsprüfung.Stundenzahl insgesamt160 2.Die weitere Ausbildung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Notfallsanitätergesetzes dauert 960 Stunden und umfasst folgende Inhalte: Stundena)Theoretischer und praktischer Unterrichtaa) Themenbereich 3 der Anlage 1 60bb) Themenbereich 6 der Anlage 1 40cc) Themenbereich 7 der Anlage 1280Zur freien Verteilung auf die Themenbereiche der Anlage 1 und zur Vorbereitung auf die staatliche Ergänzungsprüfung260Stundenzahl insgesamt640 Stundenb)Praktische Ausbildungaa)in geeigneten Krankenhäusernaaa) im Funktionsbereich 2 der Anlage 3 80bbb) im Funktionsbereich 3 der Anlage 3 60Zur freien Verteilung auf einen der Funktionsbereiche der Anlage 3 40bb)in der Lehrrettungswache140Die weitere Ausbildung in der Lehrrettungswache dient insbesondere dazu, die im Unterricht und in der Ausbildung im Krankenhaus erlernten Inhalte einzuüben und zu vertiefen, sowie zur Vorbereitung auf die staatliche Ergänzungsprüfung.Stundenzahl insgesamt320
Anlage 5(zu § 1 Absatz 4)(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4297) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Bezeichnung der Schule) Bescheinigungüber die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen Name, Vorname. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .GeburtsdatumGeburtsort. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . .bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . mit Erfolg an dem theoretischen und praktischen Unterricht sowie an der praktischen Ausbildung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter gemäß –§ 5 Absatz 1 Satz 2 des Notfallsanitätergesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter,–§ 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Notfallsanitätergesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 3 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter,–§ 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Notfallsanitätergesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 3 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter*teilgenommen.
Die Ausbildung ist – nicht – über die nach dem Notfallsanitätergesetz zulässigen Fehlzeiten hinaus – um . . . . . . . . . . . . Stunden – unterbrochen worden.
Ort, Datum. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .(Stempel). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterschrift der Schulleitung ____________ Nichtzutreffendes streichen.
Anlage 6(zu § 9 Absatz 2 Satz 1)(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4298) Die/der Vorsitzendedes Prüfungsausschusses Zeugnisüber die staatliche Prüfungfür. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Name, Vorname. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .GeburtsdatumGeburtsort. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .hat am . . . . . . . . . die staatliche Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Notfallsanitätergesetzes vor dem staatlichen Prüfungsausschuss bei der. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .bestanden.
Sie/Er hat folgende Prüfungsnoten erhalten:
- im schriftlichen Teil der Prüfung„. . . . . . . . . “
- im mündlichen Teil der Prüfung„. . . . . . . . . “
- im praktischen Teil der Prüfung„. . . . . . . . . “ Ort, Datum. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Unterschrift der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)
Anlage 7(zu § 10 Satz 2)(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4299) Die/der Vorsitzendedes Prüfungsausschusses Zeugnisüber die staatliche Ergänzungsprüfungfür. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Name, Vorname. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .GeburtsdatumGeburtsort. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .hat am . . . . . . . . . die staatliche Ergänzungsprüfung nach § 32 Absatz 2 Satz 1 des Notfallsanitätergesetzes vor dem staatlichen Prüfungsausschuss bei der. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .bestanden.
Ort, Datum. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Unterschrift der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)
Anlage 8(zu § 21 Absatz 2)(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4300) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Bezeichnung der Einrichtung Bescheinigungüber die Teilnahme am Anpassungslehrgang Name, Vorname. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .GeburtsdatumGeburtsort. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . regelmäßig und mit Erfolg an dem Anpassungslehrgang teilgenommen, der nach § 21 Absatz 1 und 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter von der zuständigen Behörde vorgeschrieben wurde.
Ort, Datum. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Unterschrift(en) der Einrichtung)
Anlage 9(zu § 21 Absatz 3)(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4301) Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Bescheinigungüber die staatliche Eignungsprüfung für„ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . “ Name, Vorname. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .GeburtsdatumGeburtsort. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .hat am . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Eignungsprüfung nach § 21 Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter bestanden/nicht bestanden.
Ort, Datum. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .(Siegel). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Unterschrift der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses) __________ Nichtzutreffendes streichen.
Anlage 10(zu § 22 Absatz 2)(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4302) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bezeichnung der Einrichtung Bescheinigungüber die Teilnahme am Anpassungslehrgang Name, Vorname. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .GeburtsdatumGeburtsort. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . regelmäßig an dem Anpassungslehrgang teilgenommen, der nach § 22 Absatz 1 und 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter von der zuständigen Behörde vorgeschrieben wurde.Das Abschlussgespräch hat sie/er bestanden/nicht bestanden.
Ort, Datum. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .(Stempel). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Unterschrift(en) der Einrichtung) ____________ Nichtzutreffendes streichen.
Anlage 11(zu § 22 Absatz 7)(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4303) Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Bescheinigungüber die staatliche Kenntnisprüfungfür„ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . “ Name, Vorname. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .GeburtsdatumGeburtsort. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Kenntnisprüfung nach § 22 Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter bestanden/nicht bestanden.
Ort, Datum. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .(Siegel). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Unterschrift der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses) ___________ Nichtzutreffendes streichen.
Anlage 12(zu § 24)(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4304) Urkundeüber die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Name, Vorname. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .GeburtsdatumGeburtsort. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .erhält auf Grund des Notfallsanitätergesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung„ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . “zu führen.
Ort, Datum. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .(Siegel). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Unterschrift)