Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung von Physiotherapeuten in Deutschland. Sie legt fest, wie lange die Ausbildung dauert, welche Inhalte vermittelt werden müssen und wie die staatliche Prüfung abläuft.
Für wen: Personen, die eine Ausbildung zum Physiotherapeuten absolvieren möchten; Schulen für Physiotherapeuten und deren Lehrkräfte.
Fristen:
- Die reguläre Ausbildung dauert drei Jahre und umfasst mindestens 2.900 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht sowie 1.600 Stunden praktische Ausbildung.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Paragraphen
- 25
- Gerichtsentscheidungen
- 3
- Am häufigsten zitierte Vorschriften
- § 1 (3)
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Dauer und Inhalte der theoretischen und praktischen Ausbildung zum Physiotherapeuten.
- Die Durchführung der staatlichen Prüfung, einschließlich schriftlicher, mündlicher und praktischer Teile.
- Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und die Zulassung zur Prüfung.
- Die Benotung der Prüfungsleistungen und die Bedingungen für das Bestehen oder Wiederholen der Prüfung.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen, die eine Ausbildung zum Physiotherapeuten absolvieren möchten.
- Schulen für Physiotherapeuten und deren Lehrkräfte.
Was sind die Eckpunkte?
- Die reguläre Ausbildung dauert drei Jahre und umfasst mindestens 2.900 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht sowie 1.600 Stunden praktische Ausbildung.
- Die staatliche Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil.
- Jeder Prüfungsteil muss bestanden werden, um die gesamte Prüfung zu bestehen.
- Leistungen werden mit Noten von "sehr gut" (1) bis "ungenügend" (6) bewertet.
- Jeder Teil der Prüfung kann einmal wiederholt werden, wenn die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" ist.
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (25)
- § 1 Ausbildung
- § 2 Staatliche Prüfung
- § 3 Prüfungsausschuß
- § 4 Zulassung zur Prüfung
- § 5 Niederschrift
- § 6 Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung
- § 7 Bestehen und Wiederholung der Prüfung
- § 8 Rücktritt von der Prüfung
- § 9 Versäumnisfolgen
- § 10 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
- § 11 Prüfungsunterlagen
- § 12 Schriftlicher Teil der Prüfung
- § 13 Mündlicher Teil der Prüfung
- § 14 Praktischer Teil der Prüfung
- § 15 Schriftlicher Teil der Prüfung
- § 16 Mündlicher Teil der Prüfung
- § 17 Praktischer Teil der Prüfung
- § 18 Schriftlicher Teil der Prüfung
- § 19 Mündlicher und praktischer Teil der Prüfung
- § 20 Erlaubnisurkunde
- § 21 Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem ander
- § 21a
- § 21b Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat
- § 21c Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen
- § 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
EingangsformelAuf Grund des § 13 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 8 und 9 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft:
010Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften
§ 1Ausbildung
§ 2Staatliche Prüfung
§ 3Prüfungsausschuß
§ 4Zulassung zur Prüfung
§ 5Niederschrift
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.
§ 6Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung
Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden wie folgt benotet: Berechneter ZahlenwertNote in Worten (Zahlenwert)Notendefinition1,00 bis 1,49sehr gut
§ 7Bestehen und Wiederholung der Prüfung
§ 8Rücktritt von der Prüfung
§ 9Versäumnisfolgen
§ 10Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuchs schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für "nicht bestanden" erklären; § 7 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluß der gesamten Prüfung, im Falle eines Täuschungsversuchs nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluß der Prüfung zulässig.
§ 11Prüfungsunterlagen
Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.
020Abschnitt 2Prüfungsbestimmungen für die Ausbildung zum Physiotherapeuten
nach § 1 Abs. 1
§ 12Schriftlicher Teil der Prüfung
§ 13Mündlicher Teil der Prüfung
§ 14Praktischer Teil der Prüfung
030Abschnitt 3Bestimmungen für die Ergänzungsprüfung nach § 1
Abs. 2 Satz 1
§ 15Schriftlicher Teil der Prüfung
§ 16Mündlicher Teil der Prüfung
§ 17Praktischer Teil der Prüfung
040Abschnitt 4Bestimmungen für die Ergänzungsprüfung nach § 1
Abs. 2 Satz 2
§ 18Schriftlicher Teil der Prüfung
§ 19Mündlicher und praktischer Teil der Prüfung
050Abschnitt 5Erlaubniserteilung
§ 20Erlaubnisurkunde
Liegen die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Nr. 2 des Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 6 aus.
051Abschnitt 5aSonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkomm
§ 21Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaats zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.
§ 21a
Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Die Eignungsprüfung soll innerhalb von zwei Wochen abgeschlossen sein und als Patientenprüfung ausgestaltet werden. Sie wird von zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, abgenommen und bewertet. Während der Prüfung sind den Prüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das konkrete praktische Vorgehen beziehen. Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer sie übereinstimmend mit „bestanden“ bewerten. Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. Kommen die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über das Bestehen.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein; ihm steht ein Fragerecht zu. Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden. Sie darf einmal wiederholt werden. Über die bestandene Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6b erteilt.
§ 21bAnerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat
Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. Die erfolgreiche Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7 nachzuweisen. Die Bescheinigung wird erteilt, wenn in der Prüfung, die in Form eines Abschlussgesprächs durchgeführt wird, festgestellt worden ist, dass die Antragsteller das Lehrgangsziel erreicht haben. Das Abschlussgespräch wird von einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 gemeinsam mit der Person nach Satz 3, die die Antragsteller während des Lehrgangs mit betreut hat, geführt. Ergibt sich in dem Abschlussgespräch, dass die Antragsteller den Anpassungslehrgang nicht erfolgreich abgeleistet haben, entscheidet der Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 im Benehmen mit der an dem Gespräch teilnehmenden Person nach Satz 3 über eine angemessene Verlängerung des Anpassungslehrgangs.
Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. Der Verlängerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch. Kann auch nach dem Ergebnis dieses Gesprächs die Bescheinigung nach Satz 5 nicht erteilt werden, darf der Anpassungslehrgang nur einmal wiederholt werden.
§ 21cFristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen
060Abschnitt 6Schlußvorschriften
§ 22Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt, soweit sich nicht aus § 16 Abs. 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes etwas anderes ergibt, die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Krankengymnasten vom
- Dezember 1960 (BGBl. I S. 885), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 15 des Einigungsvertrages vom
- August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
- September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1080), außer Kraft.
SchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1(zu § 1 Abs. 1)Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1994, 3791 - 3796 A Theoretischer und praktischer Unterricht für Physiotherapeuten Stunden 1 Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde 40 1.1 Berufskunde und Ethik, Geschichte des Berufs 1.2 Das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland und internationale Zusammenarbeit im Gesundheitswesen einschließlich der Gesundheitsprogramme internationaler Organisationen wie insbesondere Weltgesundheitsorganisation und Europarat 1.3 Aktuelle berufs- und gesundheitspolitische Fragen 1.4 Masseur- und Physiotherapeutengesetz; gesetzliche Regelungen für die sonstigen Berufe des Gesundheitswesens und ihre Abgrenzung zueinander 1.5 Arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, soweit sie für die Berufsausübung von Bedeutung sind 1.6 Unfallverhütung, Mutterschutz, Arbeitsschutz, Jugendhilfe, Jugendschutz 1.7 Einführung in das Krankenhaus-, Seuchen-, Strahlenschutz-, Arznei- und Betäubungsmittelrecht 1.8 Strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften, die bei der Berufsausübung von Bedeutung sind; Rechtsstellung des Patienten oder seiner Sorgeberechtigten 1.9 Sozialpolitik einschließlich Einführung in die Systeme der sozialen Sicherung (Sozialversicherung, Sozialhilfe, Sozialstaatsangebote in der praktischen Realisierung) 1.10 Die Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland 2 Anatomie 240 2.1 Allgemeine Anatomie 2.1.1 Begriffsbestimmung und anatomische Nomenklatur 2.1.2 Achsen, Ebenen, Orientierungssystem 2.1.3 Allgemeine Zytologie 2.1.4 Allgemeine Histologie 2.1.5 Aufbau des Skelettsystems und allgemeine Gelenklehre 2.2 Funktionelle Anatomie des Bewegungssystems 2.2.1 Allgemeine funktionelle Aspekte der Bewegungsorgane 2.2.2 Palpation der Bewegungsorgane 2.2.3 Spezielle funktionelle Aspekte des Schultergürtels und der oberen Extremitäten 2.2.4 Spezielle funktionelle Aspekte des Beckens und der unteren Extremitäten 2.2.5 Spezielle funktionelle Aspekte der Wirbelsäule und des Kopfes 2.3 Anatomie der inneren Organe 2.3.1 Überblick über die inneren Organe 2.3.2 Herz-Kreislaufsystem 2.3.3 Respirationssystem 2.3.4 Blut- und Abwehrsystem 2.3.5 Verdauungssystem 2.3.6 Urogenitalsystem 2.3.7 Endokrines System 2.4 Anatomie des Nervensystems und der Sinnesorgane 2.4.1 Einführung in das Nervensystem 2.4.2 Makroskopische Anatomie des Nervensystems 2.4.3 Zentrales Nervensystem 2.4.4 Peripheres Nervensystem 2.4.5 Vegetatives Nervensystem 2.4.6 Funktionelle Anatomie des Nervensystems 2.4.7 Anatomie der Sinnesorgane und der Haut 3 Physiologie 140 3.1 Grundlagen der Zellphysiologie
3.2 Nerven- und Sinnesphysiologie 3.2.1 Zentrales Nervensystem 3.2.2 Vegetatives Nervensystem 3.2.3 Motorische Systeme 3.2.4 Allgemeine Sinnesphysiologie 3.2.5 Somatoviszerales sensorisches System 3.2.6 Gleichgewichtssystem 3.2.7 Nozizeption und Schmerz 3.3 Muskelphysiologie 3.3.1 Skelettmuskulatur 3.3.2 Molekularer Mechanismus der Kontraktion 3.3.3 Regulation der Muskelkontraktion 3.3.4 Muskelmechanik 3.3.5 Muskelenergetik 3.3.6 Glatte Muskulatur 3.4 Herz-, Blut- und Gefäßphysiologie 3.4.1 Herzerregung, -mechanik, Energetik der Herzaktion 3.4.2 Funktionen, Volumen und Zusammensetzung des Blutes 3.4.3 Physiologische Mechanismen der Infekt- und Immunabwehr 3.4.4 Arterielles, venöses und lymphatisches System 3.4.5 Regulation des Gesamtkreislaufs 3.4.6 Lungenkreislauf und Pfortaderkreislauf 3.5 Physiologie des Respirationssystems 3.5.1 Ventilation und Atmungsmechanik 3.5.2 Pulmonaler Gasaustausch 3.5.3 Atemgastransport 3.5.4 Gewebeatmung 3.6 Physiologie des Verdauungs-, Urogenital-, Stoffwechsel- und endokrinen Systems 3.7 Zusammenwirken der Systeme 4 Allgemeine Krankheitslehre 30 4.1 Pathologie der Zelle 4.2 Krankheit und Krankheitsursachen 4.3 Krankheitsverlauf und -symptome 4.4 Entzündungen und Ödeme 4.5 Degenerative Veränderungen 4.6 Wachstum und seine Störungen, gutartige und bösartige Neubildungen 4.7 Störungen der immunologischen Reaktionen 4.8 Örtliche und allgemeine Kreislaufstörungen, Blutungen 4.9 Störungen des Gasaustausches und der Sauerstoffversorgung 5 Spezielle Krankheitslehre 360 5.1 Innere Medizin 5.2 Orthopädie/Traumatologie 5.3 Chirurgie/Traumatologie 5.4 Neurologie 5.5 Psychiatrie 5.6 Gynäkologie und Geburtshilfe 5.7 Pädiatrie 5.8 Dermatologie 5.9 Geriatrie 5.10 Rheumatologie 5.11 Arbeitsmedizin 5.12 Sportmedizin 6 Hygiene 30 6.1 Allgemeine Hygiene und Umweltschutz 6.2 Persönliche Hygiene 6.3 Bakteriologie, Virologie und Parasitologie 6.4 Verhütung und Bekämpfung von Infektionen 6.5 Desinfektion, Sterilisation 6.6 Wasserhygiene 7 Erste Hilfe und Verbandtechnik 30 7.1 Allgemeines Verhalten bei Notfällen 7.2 Erstversorgung von Verletzten 7.3 Blutstillung und Wundversorgung 7.4 Maßnahmen bei Schockzuständen und Wiederbelebung 7.5 Versorgung von Knochenbrüchen 7.6 Transport von Verletzten 7.7 Verhalten bei Arbeitsunfällen 7.8 Verbandtechniken 8 Angewandte Physik und Biomechanik 40 8.1 Physikalische, mechanische und mathematische Grundlagen 8.2 Gleichgewichtssatz der Mechanik und Prinzip der Gelenkkraftberechnung 8.3 Kinematik der Gelenke des menschlichen Körpers 8.4 Statische und dynamische Bestimmung der Gelenkkraft 8.5 Biomechanik von Muskeln, Sehnen und Knochen 8.6 Biomechanik und Ergonomie 9
Sprache und Schrifttum 20 9.1 Vortrag und Diskussion, Einführung in wissenschaftliches Arbeiten, Dokumentation 9.2 Mündliche und schriftliche Berichterstattung 9.3 Benutzung und Auswertung deutscher und fremdsprachlicher Fachliteratur 9.4 Einführung in fachbezogene Terminologie 10 Psychologie/Pädagogik/Soziologie 60 10.1 Psychologie 10.1.1 Der Mensch in seiner psychosomatischen Einheit 10.1.2 Der Therapeut im Prozeß der Patientenführung, Einführung in die Persönlichkeitspsychologie 10.1.3 Psychologische Probleme spezieller Patientengruppen, insbesondere akut Erkrankter, chronisch Kranker, Kranker mit infauster Prognose, Kinder, psychische Besonderheiten Alterskranker und Behinderter 10.1.4 Einführung in die Gruppendynamik im Therapieprozeß 10.1.5 Gesprächsführung, Supervision 10.2 Pädagogik 10.2.1 Grundlagen der Pädagogik 10.2.2 Einführung in die Sonderpädagogik 10.3 Soziologie 10.3.1 Grundlagen der Soziologie 10.3.2 Soziales Umfeld - Krankheitserleben 10.3.3 Soziale Stellung - Einfluß auf die Krankheitsentwicklung und -bewältigung 11 Prävention und Rehabilitation 20 11.1 Grundlagen und Stellung der Prävention 11.2 Gesundheitsgerechtes Verhalten und Gesundheitsförderung 11.3 Grundlagen der Rehabilitation 11.4 Einrichtungen der Rehabilitation und ihre Fachkräfte 11.5 Medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation 11.6 Rehabilitationsplanung und -durchführung im interdisziplinären Team 12 Trainingslehre 40 12.1 Grundlagen der Trainingslehre 12.2 Beanspruchungsformen des Trainings 12.3 Aufbau und Prinzipien des Trainings 12.4 Transfer der allgemeinen Trainingslehre in die Prävention und medizinische Rehabilitation 12.5 Psychologische Aspekte des Trainings 13 Bewegungslehre 60 13.1 Grundlagen der Bewegungslehre 13.2 Bewegungs- und Haltungsanalysen 13.3 Prinzipien der Bewegung 13.4 Sensomotorische Entwicklung 13.5 Bewegungen als sensomotorischer Lernprozeß 14 Bewegungserziehung 120 14.1 Grundformen der Bewegung mit und ohne Gerät 14.2 Bewegungserziehung im Rahmen der Krankengymnastik 14.3 Bewegungserfahrung in bezug auf Raum, Zeit und Dynamik 14.4 Rhythmisch musikalische Aspekte in der Bewegungserziehung 14.5 Psychomotorische Übungskonzepte 14.6 Kombinationen von Grundformen der Bewegungserziehung aus Krankengymnastik, Gymnastik, Sport und Psychomotorik 14.7 Methodik und Didaktik von Einzel- und Gruppenbehandlung 14.8 Behindertensport 15 Physiotherapeutische Befund- und Untersuchungstechniken 100 15.1 Grundlagen der Befunderhebung 15.2 Inspektion 15.3 Funktionsprüfung 15.4 Palpation 15.5 Meßverfahren 15.6 Reflexverhalten 15.7 Wahrnehmung akustischer Auffälligkeiten 15.8 Systematik der Befunderhebung
15.9 Dokumentation 15.10 Synthese der Befunderhebung 15.11 Erstellung des Behandlungsplanes 16 Krankengymnastische Behandlungstechniken 500 16.1 Grundlagen krankengymnastischer Techniken 16.2 Atemtherapie 16.3 Entspannungstechniken 16.4 Krankengymnastische Behandlung im Schlingengerät 16.5 Krankengymnastische Behandlung im Bewegungsbad 16.6 Gangschulung 16.7 Manuelle Therapie 16.8 Funktionsanalyse 16.9 Medizinische Trainingstherapie 16.10 Neurophysiologische Behandlungsverfahren 16.10.1 Propriozeptive neuromuskuläre Fazilitation 16.10.2 Behandlung nach Bobath 16.10.3 Behandlung nach Vojta 16.10.4 Sonstige Verfahren 16.11 Psychomotorik 16.12 Sonstige Behandlungstechniken 17 Massagetherapie 150 17.1 Grundlagen der Massage 17.2 Techniken und Wirkungen der Massage 17.3 Klassische Massage 17.4 Bindegewebsmassage 17.5 Sonderformen 17.6 Indikationen nach Krankheitsbildern, Kontraindikationen 18 Elektro-, Licht-, Strahlentherapie 60 18.1 Einführung in die Elektrotherapie, physikalische Grundlagen 18.2 Einführung in die Elektrodiagnostik 18.3 Elektrotherapie mit nieder-, mittel- und hochfrequenten Stromformen, Ultraschallbehandlung 18.4 Grundlagen der Lichttherapie 18.5 Grundlagen der Strahlentherapie 19 Hydro-, Balneo-, Thermo- und Inhalationstherapie 60 19.1 Grundlagen und Anwendungen in der Hydro- und Balneotherapie 19.2 Grundlagen und Anwendungen in der Thermotherapie 19.3 Grundlagen und Anwendungen in der Inhalationstherapie 20 Methodische Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen Fachgebieten 700 20.1 Innere Medizin 20.2 Chirurgie/Traumatologie 20.3 Orthopädie/Traumatologie 20.4 Gynäkologie und Geburtshilfe 20.5 Neurologie/Neurochirurgie 20.6 Psychiatrie 20.7 Pädiatrie 20.8 Geriatrie 20.9 Rheumatologie 20.10 Arbeitsmedizin 20.11 Sportmedizin 20.12 Sonstige Zur Verteilung auf die Fächer 1 bis 20 100 ------- Stunden insgesamt 2.900 B Praktische Ausbildung für Physiotherapeuten Stunden Praktische Ausbildung in 1.
Krankenhäusern oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen in den medizinischen Fachgebieten:
1.1 Chirurgie 240 1.2 Innere Medizin 240 1.3 Orthopädie 240 1.4 Neurologie 240 1.5 Pädiatrie 160 1.6 Psychiatrie 80 1.7 Gynäkologie 80 Zur Verteilung auf die Fachgebiete 1.1 bis 1.7 240 2. sonstigen Einrichtungen, Exkursionen 80 ------- Stunden insgesamt 1.600
Anlage 2(zu § 1 Abs. 2 Satz 1)Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1994, 3797 - 3799 A Theoretischer und praktischer Unterricht für Physiotherapeuten Stundenzahl 1 Physiologie 50 1.1 Grundlagen der Zellphysiologie 1.2 Nerven- und Sinnesphysiologie 1.2.1 Zentrales Nervensystem 1.2.2 Vegetatives Nervensystem 1.2.3 Motorische Systeme 1.2.4 Allgemeine Sinnesphysiologie 1.2.5 Somatoviszerales sensorisches System 1.2.6 Gleichgewichtssystem 1.2.7 Nozizeption und Schmerz 1.3 Muskelphysiologie 1.3.1 Skelettmuskulatur 1.3.2 Molekularer Mechanismus der Kontraktion 1.3.3 Regulation der Muskelkontraktion 1.3.4 Muskelmechanik 1.3.5 Muskelenergetik 1.3.6 Glatte Muskulatur Von den vorgesehenen 50 Stunden können bis zu 40 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht erteilt werden.
2 Angewandte Physik und Biomechanik 20 2.1 Physikalische, mechanische und mathematische Grundlagen 2.2 Gleichgewichtssatz der Mechanik und Prinzip der Gelenkkraftberechnung 2.3 Kinematik der Gelenke des menschlichen Körpers 2.4 Statische und dynamische Bestimmung der Gelenkkraft 2.5 Biomechanik von Muskeln, Sehnen und Knochen 2.6 Biomechanik und Ergonomie Von den vorgesehenen 20 Stunden können bis zu 10 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht erteilt werden.
3 Trainingslehre 40 3.1 Grundlagen der Trainingslehre 3.2 Beanspruchungsformen des Trainings 3.3 Aufbau und Prinzipien des Trainings 3.4 Transfer der allgemeinen Trainingslehre in die Prävention und medizinische Rehabilitation 3.5 Psychologische Aspekte des Trainings Von den vorgesehenen 40 Stunden können bis zu 20 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht erteilt werden.
4 Bewegungslehre 60 4.1 Grundlagen der Bewegungslehre 4.2 Bewegungs- und Haltungsanalysen 4.3 Prinzipien der Bewegung 4.4 Sensomotorische Entwicklung 4.5 Bewegung als sensomotorischer Lernprozeß Von den vorgesehenen 60 Stunden können bis zu 40 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht erteilt werden.
5 Bewegungserziehung 50 5.1 Bewegungserziehung im Rahmen der Krankengymnastik 5.2 Rhythmisch musikalische Aspekte in der Bewegungserziehung 5.3 Psychomotorische Übungskonzepte 5.4 Kombination von Grundformen der Bewegungserziehung aus Krankengymnastik und Psychomotorik 5.5 Behindertensport 5.6 Methodik und Didaktik von Einzel- und Gruppenbehandlung Von den vorgesehenen 50 Stunden können bis zu 10 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht erteilt werden.
6 Physiotherapeutische Befundaufnahme und Untersuchungstechniken 70 6.1 Grundlagen der Befunderhebung 6.2 Inspektion 6.3 Funktionsprüfungen 6.4 Palpation 6.5 Meßverfahren 6.6 Reflexverhalten 6.7 Wahrnehmung akustischer Auffälligkeiten 6.8 Systematik der Befunderhebung 6.9 Dokumentation 6.10 Synthese der Befunderhebung 6.11 Erstellung des Behandlungsplanes Von den vorgesehenen 70 Stunden können mit Ausnahme der Punkte 6.2 bis 6.4, 6.7 und 6.8 bis zu 10 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht erteilt werden.
7 Krankengymnastische Behandlungstechniken 500 7.1 Grundlagen krankengymnastischer Techniken 7.2 Atemtherapie 7.3 Entspannungstechniken 7.4 Krankengymnastische Behandlung im Schlingengerät 7.5 Krankengymnastische Behandlung im Bewegungsbad 7.6 Gangschulung 7.7 Manuelle Therapie 7.8 Funktionsanalyse 7.9 Medizinische Trainingstherapie 7.10 Neurophysiologische Behandlungsverfahren 7.10.1 Propriozeptive neuromuskuläre Fazilitation 7.10.2 Behandlung nach Bobath 7.10.3 Behandlung nach Vojta 7.10.4 Sonstige Verfahren 7.11 Psychomotorik 7.12 Sonstige Behandlungstechniken Von den vorgesehenen 500 Stunden können mit Ausnahme der Punkte 7.3 bis 7.6 bis zu 50 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht erteilt werden.
8 Methodische Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen Fachgebieten 500 8.1 Innere Medizin 8.2 Chirurgie/Traumatologie 8.3 Orthopädie/Traumatologie 8.4 Gynäkologie und Geburtshilfe 8.5 Neurologie/Neurochirurgie 8.6 Psychiatrie 8.7 Pädiatrie 8.8 Geriatrie 8.9 Rheumatologie 8.10 Arbeitsmedizin 8.11 Sportmedizin 8.12 Sonstige Von den vorgesehenen 500 Stunden können bis zu 180 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht erteilt werden.
Zur freien Verfügung 110 Für Masseure und medizinische Bademeister mit einer Ausbildung nach dem Gesetz über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten sind diese Stunden zur Vorbereitung der Ergänzungsprüfung in den Fächern Anatomie und Spezielle Krankheitslehre vorzusehen. ------ Stunden insgesamt 1.400 B Praktische Ausbildung für Physiotherapeuten Stunden Praktische Ausbildung in 1.
Krankenhäusern oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen in den medizinischen Fachgebieten:
1.1 Chirurgie 160 1.2 Innere Medizin 160 1.3 Orthopädie 160 1.4 Neurologie 80 1.5 Pädiatrie 80 1.6 Psychiatrie 20 1.7 Gynäkologie 20 2. sonstigen Einrichtungen 20 ---- Stunden insgesamt 700
Anlage 3(zu § 1 Abs. 2 Satz 2)Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1994, 3800 - 3801 Stunden A Theoretischer und praktischer Unterricht für Physiotherapeuten 50 1 Physiotherapeutische Befundaufnahme und Untersuchungstechniken 1.1 Grundlagen der Befunderhebung 1.2 Inspektion 1.3 Funktionsprüfung 1.4 Palpation 1.5 Meßverfahren 1.6 Reflexverhalten 1.7 Wahrnehmung akustischer Auffälligkeiten 1.8 Systematik der Befunderhebung 1. 9 Dokumentation 1.10 Synthese der Befunderhebung 1.11 Erstellung des Behandlungsplanes Von den vorgesehenen 50 Stunden können mit Ausnahme der Punkte 1.2 bis 1.4, 1.7 und 1.8 bis zu 10 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht erteilt werden.
2 Krankengymnastische Behandlungstechniken 400 2.1 Grundlagen krankengymnastischer Techniken
3 Methodische Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen Fachgebieten einschließlich Spezielle Krankheitslehre 500 3.1 Innere Medizin
Zur freien Verfügung 50 Für Masseure und medizinische Bademeister mit einer Ausbildung nach dem Gesetz über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten sind diese Stunden zur Vorbereitung der Ergänzungsprüfung in den Fächern Anatomie, Physiologie und Bewegungserziehung vorzusehen. ------ Stunden insgesamt 1.000 B Praktische Ausbildung für Physiotherapeuten Stunden Praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen in den medizinischen Fachgebieten:
1 Chirurgie 80 2 Innere Medizin 80 3 Orthopädie 80 4 Neurologie/Psychiatrie 80 5 Pädiatrie 60 6 Gynäkologie 20 ---- Stunden insgesamt 400
Anlage 4(zu § 1 Abs. 4)(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1994, 3802) .....................................................(Bezeichnung der Schule) Bescheinigung über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen Name, Vorname...............................................................................Geburtsdatum Geburtsort...............................................................................hat in der Zeit vom ....................... bis ...............................regelmäßig und mit Erfolg
- ( ) an dem theoretischen und praktischen Unterricht und der praktischen Ausbildung nach § 9/§ 12 Abs. 2/§ 18 Satz 2*)
- ( ) an dem theoretischen und praktischen Unterricht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2/§ 12 Abs. 1 Satz 3*) ( ) an der praktischen Ausbildung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2/§ 12 Abs. 1 Satz 3*)des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes teilgenommen.(Zutreffendes ankreuzen.)Die Ausbildung ist - nicht - über die nach dem Masseur-und Physiotherapeutengesetz zulässigen Fehlzeitenhinaus - um ............. Tage*) - unterbrochen worden. Ort, Datum..................................................... (Stempel).....................................................(Unterschrift(en) der Schulleitung) .....*) Nichtzutreffendes streichen.
Anlage 5(zu § 7 Abs. 2 Satz 1)(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1994, 3803) Der Vorsitzendedes Prüfungsausschusses Zeugnis über die staatliche Prüfung für Physiotherapeuten Name, Vorname...............................................................................Geburtsdatum Geburtsort...............................................................................hat am ......................... die staatliche Prüfung nach§ 9 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vor demstaatlichen Prüfungsausschuß bei der ..........................................in ................................. bestanden. Sie/Er hat folgende Prüfungsnoten erhalten:1. im schriftlichen Teil der Prüfung "........................"2. im mündlichen Teil der Prüfung "........................"3. im praktischen Teil der Prüfung "........................" Ort, Datum..................................................... (Siegel).....................................................(Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)
Anlage 6(zu § 20)(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1994, 3804) Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "..........................................................."Name, Vorname...............................................................................geboren am in...............................................................................erhält auf Grund des Masseur- und Physiotherapeutengesetzesmit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, dieBerufsbezeichnung "..........................................................."zu führen. Ort, Datum..................................................... (Siegel).....................................................(Unterschrift)
Anlage 6a(zu § 21a Absatz 2)(Fundstelle: BGBl. I 2016, 934) ............................................................................................................(Bezeichnung der Einrichtung) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang Name, Vorname .........................................................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort ......................................................................................................................................................... hat in der Zeit vom ............................................................................ bis ............................................................................. regelmäßig an dem nach § 21a Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Anpassungslehrgang teilgenommen.
Ort, Datum ......................................................................................................... (Stempel) ..........................................................................................................Unterschrift(en) der Einrichtung
Anlage 6b(zu § 21a Absatz 3)(Fundstelle: BGBl. I 2016, 934) Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung für ][Element: ][Element: ][Element: ]-->][Element: ][Element: ]-->.............................................................................................................................................
Name, Vorname ....................................................................................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort .................................................................................................................................................................................... hat am ....................................................................................................... die staatliche Eignungsprüfung nach § 21a Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten bestanden/nicht bestanden*.* Nichtzutreffendes streichen.
Ort, Datum ............................................................................................................................. (Siegel) .............................................................................................................................(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)
Anlage 7(zu § 21b Absatz 2). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .(Bezeichnung der Einrichtung)Bescheinigung über die Teilnahme am AnpassungslehrgangName, Vorname. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .GeburtsdatumGeburtsort. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . regelmäßig an dem nach § 21b Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Anpassungslehr-gang teilgenommen.Das Abschlussgespräch hat sie/er bestanden/nicht bestanden.Ort, Datum. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .(Stempel). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Unterschrift(en) der EinrichtungOrt, Datum. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .(Stempel). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Unterschrift(en) der Personen nach § 21b Absatz 2 Satz 7 Nicht Zutreffendes streichen.
Anlage 8(zu § 21b Absatz 7)Die/der Vorsitzende des PrüfungsausschussesBescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfungfür. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Name, Vorname. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .GeburtsdatumGeburtsort. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .hat am . . . . . . . . . . die staatliche Kenntnisprüfung nach § 21b Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten bestanden/nicht bestanden.Ort, Datum. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .(Siegel). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses) Nicht Zutreffendes streichen.