Seefischereiverordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt die Überwachung und Beschränkung der Seefischerei in Deutschland, insbesondere im Küstenmeer Mecklenburg-Vorpommerns, und legt Kontrollmaßnahmen sowie Regeln für Anlandungen fest. Sie dient der Umsetzung von EU-Fischereirecht und internationalen Abkommen.
Für wen: Fischereifahrzeuge, die die Bundesflagge führen, und deren Kapitäne; Fischereifahrzeuge aus Drittländern und aus anderen EU-Mitgliedstaaten.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Überwachung der Seefischerei durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung im Küstenmeer Mecklenburg-Vorpommerns.
- Mengenmäßige Beschränkungen des Fischfangs für bestimmte Fischarten, wenn EU-Regelungen noch nicht in Kraft sind.
- Verbote für die Fischerei mit bestimmten Fischereifahrzeugen in festgelegten ICES-Bereichen und innerhalb von zwölf Seemeilen vor den Küsten.
- Kontrollmaßnahmen auf See und in Häfen sowie die Pflichten von Kapitänen bei Kontrollen.
- Regeln für verbindliche Anlandeorte und besondere Bestimmungen für Anlandungen und Umladungen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Fischereifahrzeuge, die die Bundesflagge führen, und deren Kapitäne.
- Fischereifahrzeuge aus Drittländern und aus anderen EU-Mitgliedstaaten.
- Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Landesbehörden und Kontrollbeamte.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Bundesanstalt überwacht die Seefischerei im Küstenmeer Mecklenburg-Vorpommerns bis zu einer Linie von drei Seemeilen seewärts der Basislinie.
- Der Fang von in Anlage 1 genannten Fischarten kann mengenmäßig beschränkt werden, wenn EU-Fangquoten erwartet werden, aber noch nicht in Kraft sind.
- Fischereifahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 800 dürfen in bestimmten ICES-Bereichen (IIIa, IIIb, IIIc, IIId, IVb, IVc östlich 4 Grad östlicher Länge) nicht fischen.
- Fischereifahrzeuge mit einer Motorenstärke von mehr als 221 Kilowatt (300 PS) dürfen in den ICES-Bereichen IIIc und IIId innerhalb von zwölf Seemeilen vor den Küsten Mecklenburg-Vorpommerns und Schleswig-Holsteins nicht fischen.
- Kapitäne von Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von 12 Metern oder mehr dürfen Fische, die einer Fangerlaubnis bedürfen, nur an den in Anlage 3 aufgeführten verbindlichen Anlandeorten in Deutschland anlanden.
- Es ist verboten, Papiere, Fänge, Netze, Fanggeräte oder Maschinenanlagen zu verbergen, zu manipulieren oder zu vernichten, um eine behördliche Überprüfung zu erschweren oder zu verhindern.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
SeefiVSeefiV1989-07-18BGBl I1989, 1485SeefischereiverordnungStandZuletzt geändert durch Art. 1 V v. 16.10.2024 I Nr. 311 (+++ Textnachweis ab: 29.7.1989 +++)(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGV 1224/2009 (CELEX Nr: 32009R1224) SeefiVEingangsformelAuf Grund der §§ 2 und 6 Abs. 3 des Seefischereigesetzes vom 12. Juli 1984 (BGBl. I S. 876) wird verordnet:
SeefiV§ 1Überwachung der Fischerei im KüstenmeerDie Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) zur Überwachung der Seefischerei nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit Nummer 1 der Anlage des Seefischereigesetzes wird auf das in Satz 2 bezeichnete Gebiet im Küstenmeer des Landes Mecklenburg-Vorpommern ausgedehnt. Gebiet im Sinne des Satzes 1 ist das Gebiet, das durch die seewärtige Grenze des Küstenmeeres im Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern landwärts bis zu einer Linie, die drei Seemeilen seewärts der Basislinie im Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern entfernt ist, bestimmt ist.
SeefiV§ 2Beschränkungen der Fischerei(1) Für Zeiträume, für die zu erwarten ist, dass auf Grund des Fischereirechts der Europäischen Union die Seefischerei mengenmäßig beschränkt wird, für die die gemeinschaftsrechtliche oder unionsrechtliche Regelung jedoch noch nicht in Kraft getreten ist, wird der Fang der in Anlage 1 zu dieser Verordnung bezeichneten Fischarten bis zum Inkrafttreten der gemeinschaftsrechtlichen oder unionsrechtlichen Regelung in Höhe der voraussichtlichen gemeinschaftsrechtlichen oder unionsrechtlichen Fangquoten mengenmäßig beschränkt. Die Bundesanstalt macht die voraussichtlichen gemeinschaftsrechtlichen oder unionsrechtlichen Fangquoten im Bundesanzeiger bekannt.
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf im ICES-Bereich IIIa, IVb und IVc außerhalb von 12 Seemeilen gemessen von der Basislinie vor der Küste der Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein auf Hering, Sprotte und Sandaal mit Fischereifahrzeugen mit einer Bruttoraumzahl von nicht mehr als 1 000 gefischt werden. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf im ICES-Bereich IIIc und IIId außerhalb von 12 Seemeilen gemessen von der Basislinie vor der Küste der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein auf Hering und Sprotte beim Einsatz pelagischer Schleppnetze mit Fischereifahrzeugen mit einer Bruttoraumzahl von nicht mehr als 1 000 gefischt werden. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 darf im ICES-Bereich IIIc und IIId innerhalb von zwölf Seemeilen gemessen von der Basislinie vor der Küste des Landes Mecklenburg-Vorpommern auf Hering oder Sprotte beim Einsatz pelagischer Schleppnetze mit Fischereifahrzeugen mit einer Motorenstärke von nicht mehr als 588 Kilowatt (800 PS) gefischt werden.
Die ICES-Bereiche sind festgelegt im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1350/2013 (ABl. L 351 vom 21.12.2013, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
SeefiV§ 3Kontrollmaßnahmen(1) Beim Betreten eines Schiffes zeigt ein Kontrollbeamter des Bundes den in der Anlage 2 zu dieser Verordnung bezeichneten Ausweis vor. Kontrollbeamte der Länder zeigen die durch die zuständigen Länderbehörden ausgestellten Ausweise vor. Gemeinschaftsinspektoren oder Unionsinspektoren zeigen ihren Dienstausweis vor, aus dem ihre Identität und die ihnen erteilten Befugnisse hervorgehen.
SeefiV§ 4VermarktungskontrollenDie Bundesanstalt kann, soweit dies zur Sicherstellung einer ausreichenden Überwachung erforderlich ist, anerkannte Erzeugerorganisationen verpflichten, nach dem Fischereirecht der Europäischen Union vorgeschriebene Meldungen oder Verkaufsabrechnungen der für die Entgegennahme zuständigen Behörde abzugeben oder solche Meldungen oder Verkaufsabrechnungen Dritter an diese Behörde weiterzuleiten. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht im Benehmen mit der für den Sitz der anerkannten Erzeugerorganisation zuständigen obersten Landesbehörde.
SeefiV§ 5Verbindliche Anlandeorte(1) Soweit nicht nach § 6 oder auf Grund von Vorschriften des Fischereirechts der Europäischen Union etwas anderes geregelt ist, gelten für die Anlandungen von Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von 12 Meter oder mehr die allgemeinen Bestimmungen nach Absatz 2 und 3.
SeefiV§ 6Besondere Bestimmungen über Anlandungen und Umladungen in bezeichneten Häfen und an küstennahen Orten(1) Die bezeichneten Häfen und küstennahen Orte, an denen 1.Anlandungen und Umladungen durch Drittlandfischereifahrzeuge durchgeführt werden dürfen und Drittlandfischereifahrzeugen Zugang zu Hafendienstleistungen gewährt werden darf,2.Umladungen durch Fischereifahrzeuge aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt werden dürfen,3.Fänge einer Art, für die ein Mehrjahresplan gilt, nach Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 angelandet werden dürfen,werden jeweils nach Maßgabe des Absatzes 3 von der Bundesanstalt im Benehmen mit den Ländern, in denen die Orte gelegen sind, festgelegt und im Bundesanzeiger veröffentlicht.
SeefiV§ 7Ausnahmen(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Fänge, die 1.nur für Zweckea)der wissenschaftlichen Forschung oderb)für die Bestandsaufstockungoder bei dieser Gelegenheit oder2.befristet zur Feststellung der Wirtschaftlichkeit einer Fischerei, wenn die betreffende Fangtätigkeit zur Prüfung der fischereibiologischen Verträglichkeit wissenschaftlich begleitet wird,von hierzu ermächtigten Fischereifahrzeugen vorgenommen werden.
SeefiV§ 8Zugang von Fischereifahrzeugen aus Drittländern zum Hafen(1) Hat die Bundesanstalt einem Fischereifahrzeug aus einem Drittland den Zugang zum Hafen nicht genehmigt, 1.teilt die Bundesanstalt ihre Entscheidung den zuständigen Behörden der Länder unverzüglich mit und übermittelt diesen auf Anfrage die für die Verweigerung der Genehmigung entscheidungserheblichen Angaben und Unterlagen,2.verwehren die jeweils zuständigen Landesbehörden dem Fischereifahrzeug das tatsächliche Einlaufen in den Hafen,3.kann die Bundesanstalt das Fischereifahrzeug auffordern, die Ausschließliche Wirtschaftszone unverzüglich zu verlassen.
SeefiV§ 9Überprüfung von Satellitenortungsanlagen und elektronischen Aufzeichnungs- und MeldesystemenZur Überprüfung der Satellitenortungsanlage oder des elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 Satz 2 und des Artikels 40 Absatz 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1; L 328 vom 10.12.2011, S. 58; L 125 vom 12.5.2012, S. 54), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1962 (ABl. L 287 vom 31.10.2015, S. 6) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung kann die Bundesanstalt eine Untersuchung der Anlage oder des Systems anordnen. Die Überprüfung hat durch einen Fachbetrieb auf Kosten des Inhabers der Fanglizenz zu erfolgen.
SeefiV§ 10Logbuchführung(1) Dem Kapitän eines Fischereifahrzeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist es verboten, im Fischereilogbuch eine geschätzte Fangmenge einzutragen, die von der tatsächlich an Bord mitgeführten Fangmenge um mehr als 10 vom Hundert abweicht.
SeefiV§ 11Umladeerklärung(1) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit einer Länge über alles von 10 Meter oder mehr, das an einer Umladung von Seefischereierzeugnissen beteiligt ist, hat nach der Umladung eine Umladeerklärung zu erstellen, in die er alle Mengen von über 50 Kilogramm Fischlebendgewicht jeder umgeladenen oder empfangenen Art und die in Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannten Angaben einzutragen hat.
SeefiV§ 12Anlandeerklärung(1) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit einer Länge über alles 1.in der Ostsee fischend von acht Meter oder mehr,2.im Übrigen von zehn Meter oder mehrhat, ungeachtet des Anlandeortes, nach der Anlandung eine Anlandeerklärung in Papierform für die Zwecke des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zu erstellen, in die er alle Mengen jeder angelandeten Art und die in Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannten Angaben einzutragen hat und der zuständigen Behörde sobald wie möglich, spätestens aber 48 Stunden nach Ende der Anlandung zu übermitteln.
SeefiV§ 13Ausnahmen für die küstennahe Fischerei und die Tagesfischerei(1) Die Verpflichtungen auf Grund des Fischereirechts der Europäischen Union 1.zur Ausrüstung mit einem satellitengestützten Schiffsüberwachungssystem,2.zum elektronischen Führen und Übermitteln von Fischereilogbuchdaten und3.zum elektronischen Ausfüllen und Übermitteln der Angaben aus der Umladeerklärung und der Anlandeerklärunggelten nach Maßgabe des Absatzes 3 nicht für die Kapitäne von Fischereifahrzeugen, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, mit einer Länge über alles von weniger als 15 Meter, die ausschließlich im Küstenmeer tätig sind oder zu keinem Zeitpunkt der jeweiligen Fangreise zwischen dem Auslaufen aus dem Hafen und der Rückkehr in einen Hafen länger als 24 Stunden auf See sind. Bei der Berechnung der 24 Stunden nach Satz 1 bleiben Zeiten, die wegen eines Notfalls oder höherer Gewalt auf See verbracht werden, unberücksichtigt.
SeefiV§ 14Fanggerät(1) Schleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche Fanggeräte mit Fluchtfenster des Typs BACOMA oder mit einem um 90 Grad gedrehten Netztuch im Steert und im Tunnel (T90-Schleppnetz), die an Bord eines Fischereifahrzeugs mitgeführt oder zum Fischfang eingesetzt werden, müssen den technischen Beschreibungen nach der Anlage 4, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 5 des Seefischereigesetzes, entsprechen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt in den ICES-Bereichen IIIb, IIIc und IIId.
SeefiV§ 15Wiegen von Seefischereierzeugnissen(1) Der für die Erstvermarktung der im Hoheitsgebiet angelandeten Seefischereierzeugnisse verantwortliche Marktteilnehmer hat sicherzustellen, dass die Seefischereierzeugnisse bei der Anlandung gewogen werden, bevor diese gelagert, befördert oder verkauft werden. Abweichend von Satz 1 hat der Kapitän eines Fischereifahrzeugs sicherzustellen, dass die Seefischereierzeugnisse an Bord gewogen werden, soweit das Wiegen der Seefischereierzeugnisse an Bord des Fischereifahrzeugs nach Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zugelassen ist. Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 bleibt unberührt.
SeefiV§ 16Durchführung des Punktesystems für schwere Verstöße(1) Für die Zwecke des Punktesystems für schwere Verstöße nach § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Seefischereigesetzes werden die in Anlage 5 Spalte 3 bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten der in Anlage 5 Spalte 4 jeweils genannten Anzahl von Punkten zugeordnet.
SeefiV§ 17Vermarktung von Seefischereierzeugnissen(1) Der Käufer, Verkäufer, Lagerhalter und Transporteur haben nach Aufforderung der jeweils zuständigen Landesbehörde beim Kauf oder Verkauf, bei der Lagerung oder beim Transport von Seefischereierzeugnissen den zuständigen Behörden der Länder Belege zum Nachweis über das geografische Ursprungsgebiet der Seefischereierzeugnisse vorzulegen, soweit für eine Fischart eine Mindestgröße nach unmittelbar geltenden Vorschriften des Fischereirechts der Europäischen Union festgesetzt wurde.
SeefiV§ 18Rückverfolgbarkeit(1) Der für den Erstverkauf von Seefischereierzeugnissen verantwortliche Marktteilnehmer hat sicherzustellen, dass die Seefischereierzeugnisse spätestens zum Zeitpunkt des Erstverkaufs zu Losen im Sinne des Artikels 4 Nummer 20, auch in Verbindung mit Artikel 56 Absatz 4 Satz 1, der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gepackt sind. Werden Seefischereierzeugnisse von unter 30 Kilogramm je einzelner Art, die aus demselben Bewirtschaftungsgebiet von mehreren Fischereifahrzeugen kommen, von der Erzeugerorganisation, der der Betreiber des Fischereifahrzeugs angehört, nach Artikel 56 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 vor dem Erstverkauf in Lose gepackt, so muss die Erzeugerorganisation die Aufzeichnungen über den Ursprung des Inhalts der Lose drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Erstverkaufs aufbewahren. Die Regelung nach Satz 2 gilt für den eingetragenen Käufer entsprechend.
SeefiV§ 19Übernahmeerklärung und Transport(1) Die für die Erstvermarktung der im Hoheitsgebiet angelandeten Seefischereierzeugnisse verantwortlichen Marktteilnehmer, die bei Erstverkäufen von Seefischereierzeugnissen einen Jahresumsatz von weniger als 200 000 Euro erreichen, legen nach Abschluss der Anlandung, soweit die Seefischereierzeugnisse zu einem späteren Zeitpunkt verkauft werden sollen, der zuständigen Behörde binnen 48 Stunden nach Abschluss der Anlandung eine Übernahmeerklärung vor, in die die in Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannten Angaben eingetragen werden müssen. Soweit Mehrjahrespläne besondere Regelungen treffen, bleiben diese unberührt.
SeefiV§ 20Einfuhr und Ausfuhr von Fischereierzeugnissen(1) Werden Fischereierzeugnisse bei der Einfuhr in ein Versandverfahren nach Artikel 4 Nummer 16 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung überführt und an einem anderen Ort im Hoheitsgebiet in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 4 Nummer 16 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 überführt, so sind die Artikel 16, 17 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung an dem Ort anzuwenden, an dem die Fischereierzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.
SeefiV§ 21Finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an bestimmten Ausgaben der Wirtschaft(1) Die Bundesanstalt hat die Aufgabe, 1.die Anträge auf finanzielle Beteiligung der Europäischen Union auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1; L 88 vom 31.3.2017, S. 22), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1787 (ABl. L 256 vom 4.10.2017, S. 1) geändert worden ist, und den zu deren Durchführung erlassenen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung zu den durch die Durchführung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik über die Rückverfolgbarkeit von Seefischereierzeugnissen entstehenden Ausgaben natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts entgegenzunehmen,2.die Finanzmittel der Europäischen Union zur Beteiligung an den in Nummer 1 genannten Ausgaben an die jeweils Begünstigten auszuschütten und3.die zweckgemäße Verwendung der in Nummer 2 genannten Finanzmittel zu kontrollieren.
SeefiV§ 22Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 mit einem Fahrzeug mit einer höheren Bruttoraumzahl fischt,2.entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 mit einem Fahrzeug mit einer höheren Motorenstärke oder Maschinenleistung fischt,3.entgegen § 3 Absatz 4 Satz 7 ein dort genanntes Netz zum Fang benutzt,4.entgegen § 5 Absatz 2 Fische an einem anderen Ort anlandet,5.entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 einen Fang außerhalb einer dort genannten Zeit anlandet oder umlädt,6.entgegen § 8 Absatz 3 in einen dort genannten Hafen einläuft,7.entgegen § 14 Absatz 2 eine Plakette entfernt, auslöscht, ändert, unleserlich macht, verdeckt oder verbirgt,8.entgegen § 14 Absatz 3 oder Absatz 4 ein Gerät oder ein Netz verwendet,9.entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 oder 2 nicht sicherstellt, dass die Seefischereierzeugnisse gewogen werden,10.entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1 ein Seefischereierzeugnis nicht richtig vermarktet, nicht richtig erfassen lässt oder nicht richtig verkauft,11.entgegen § 17 Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz ein Seefischereierzeugnis erwirbt,12.entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Seefischereierzeugnisse zu Losen gepackt sind,13.entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine Angabe vorliegt, oder14.entgegen § 18 Absatz 2 Satz 3 eine dort genannte Angabe nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer verfügbar hält, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht.
SeefiV§ 23InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
SeefiVSchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt.Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten SeefiVAnlage 1(zu § 2 Absatz 1)Fischarten, bei denen die Ausübung der Seefischerei mengenmäßig beschränkt wird(Fundstelle: BGBl. I 2019, 437) Bastardmakrele (Stöcker)Blauer WittlingBlaulengButteEberfischGabeldorschGelbschwanzflunderGlattbuttGoldlachsGrenadierfischeHeringKabeljauKaisergranatKalmarLachsLengLimandeLoddeMakreleRauhe Scharbe (Amerikanische Scholle, Doggerscharbe)RotbarschRotzungeSämtliche HaieSämtliche RochenSämtliche ThunfischeSandaalSchellfischScholleSchwarzer DegenfischSchwarzer HeilbuttSchwertfischSeehechtSeelachs (Köhler)SeeteufelSeezungeSprotteSteinbuttStintdorschWittlingWolfsbarsch SeefiVAnlage 2(zu § 3 Abs. 1)Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1989, 1487;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote Bundesrepublik Deutschland Ausweis für den Fischereiaufsichtsdienst Nr. ....... Herr/Frau ...........................................................wird nach den geltenden Vorschriften der Bundesrepublik Deutschlandmit der Überwachung der Fischereibeauftragt.(§ 1 Nr. 3 Buchstabe c des Gesetzes über die Aufgaben desBundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in der Fassung derBekanntmachung vom 21. Januar 1987 (BGBl. I S. 541) und gemäß § 6Abs. 1 des Seefischereigesetzes vom 12. Juli 1984 (BGBl. I S. 876)in Verbindung mit der Bekanntmachung des Bundesministers fürErnährung, Landwirtschaft und Forsten vom 16. Dezember 1986(BAnz. S. 17 258)) Hamburg, den ..................... (Stempel) Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Im Auftrag (hellgrün mit schwarzem Aufdruck, Format DIN A6) SeefiVAnlage 3(zu § 5 Absatz 2)Verbindliche Anlandeorte(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2553 - 2554) NordseeWesteraccumersielBensersielBrakeBremenBremerhavenCuxhavenDitzumDorumFedderwardersielGreetsielHarlesielHooksielNeuharlingersielNorddeichSpieka-NeufeldVarelWilhelmshaven (Nassau-Hafen)WremenHamburgBüsumHusumHafen am EidersperrwerkSchlüttsielDagebüllHörnum OstseeBurgstaakenEckernfördeHeiligenhafenHeikendorfKappelnLaboeMaasholmNiendorfStein-WendtorfTravemündeWismarRostock (nur Frostfisch)BarhöftSassnitzMukranFreest SeefiVAnlage 4(zu § 14 Absatz 1)(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2555 - 2556) Abschnitt 1Technische Beschreibung des Steertseines Fanggeräts mit Fluchtfenster des Typs BACOMA1.Konstruktion von Steert und Tunnel des Schleppnetzes a)Steert und Tunnel bestehen jeweils aus zwei gleich großen Netzblättern, die auf jeder Seite durch jeweils eine Lasche oder Laschverstärkung gleicher Länge verbunden sind.b)Die Rautenmaschen des Schleppnetzes haben eine Mindestöffnung von 105 mm. Das Garn besteht aus Polyäthylenfäden, wobei Einfachzwirn eine Stärke von höchstens 6 mm, Doppelzwirn eine Stärke von höchstens 4 mm aufweist. Dies gilt nicht für die letzte handgeflochtene Maschenreihe im Steert, wenn durch diese die Steertleine läuft.c)Die Anzahl der offenen Rautenmaschen im Umfang des Tunnels und des Steerts, ausgenommen der Laschen oder Laschverstärkungen, ist an jeder Stelle gleich und beträgt höchstens 100 offene Maschen.2.Netztuch des Fluchtfensters a)Es handelt sich um knotenloses Netztuch aus geflochtenem Einfachgarn, bei dem die Verbindung der Zwirne durch Verflechtung gegeben ist.
Das Netztuch besteht aus Quadratmaschen, das heißt alle vier Seiten des Fenster-Netztuches sind im Schenkelschnitt geschnitten.b)Die Maschenöffnung beträgt mindestens 120 mm.c)Das Einfachgarn weist eine Stärke von mindestens 5 mm auf.3.Anbringung des Fluchtfensters a)Das Fenster wird in das obere Netzblatt des Steerts eingefügt.b)Das Fenster endet in einem Abstand von maximal vier Maschen zur Steertleine, die handgeflochtene Maschenreihe, durch die die Steertleine läuft, eingeschlossen.c)Das Fenster ist so angelascht, dass die Schenkel parallel und senkrecht zur Längsachse des Steerts verlaufen.4.Größe des Fluchtfensters a)Die Breite des Fensters in Anzahl der Schenkel entspricht der Hälfte der Anzahl offener Rautenmaschen im oberen Netzblatt.
Bei der Verwendung eines Fensters von geringerer Breite dürfen höchstens 20 % der Anzahl offener Rautenmaschen im oberen Netzblatt, auf beide Seiten des Fensters gleichmäßig verteilt, stehen bleiben.b)Die Länge des Fensters beträgt mindestens 5,5 m. Abweichend hiervon beträgt die Länge des Fensters mindestens 6 m, wenn am Fenster Sensoren zur Messung der Fangmenge angebracht sind. Es dürfen höchstens zwei Sensoren angebracht sein.5.Reparatur des FenstersDer Einsatz eines Fanggeräts mit einem BACOMA-Fluchtfenster, an dem eine Reparatur vorgenommen worden ist, ist nur dann zulässig, wenn die Selektivität des Fanggeräts infolge der Reparatur des Fluchtfensters nicht eingeschränkt ist. Von einem Fortbestehen der Selektivität ist in der Regel auszugehen, wenn bei der Reparatur des BACOMA-Fluchtfensters nicht mehr als 10 % der Maschen ausgebessert werden.
Als ausgebesserte Masche gilt hierbei jede Masche, deren Öffnung durch das Ausbessern beschädigter Maschen oder durch das Zusammenfügen von zwei Stücken knotenlosem Quadratmaschennetztuch verändert wurde.6.Sonstige Vorschriften zu Schleppnetzen a)Das Fluchtfenster darf nicht von einem Entlastungsstropp (hinterster Stropp) umschlossen sein.b)Soweit eine Steertboje eingesetzt wird, ist eine kugelförmige Steertboje mit einem maximalen Durchmesser von 40 cm zulässig. Die Steertboje ist über eine Bojenleine an der Steertleine befestigt.c)Das Fluchtfenster darf nicht durch einen Flapper abgedeckt werden.
Abschnitt 2Technische Beschreibung eines T90-Schleppnetzes1.BegriffsbestimmungT90-Schleppnetze sind Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze mit einem Steert und Tunnel aus geknotetem Rautenmaschennetztuch, das um 90 Grad gedreht wurde. Die Hauptlaufrichtung der Maschen des Netztuchgarns verläuft senkrecht zur Längsachse des Netzes.2.MaschenöffnungDie Maschenöffnung beträgt mindestens 120 mm.3.GarnstärkeDas im Steert und im Tunnel verwendete Garn besteht aus Polyäthylenfäden, wobei Einfachzwirn eine Stärke von höchstens 6 mm und Doppelzwirn eine Stärke von höchstens 4 mm aufweist. Dies gilt nicht für die letzte handgeflochtene Maschenreihe im Steert, wenn durch diese die Steertleine läuft.4.Konstruktion a)Steert und Tunnel mit um 90 Grad gedrehten Maschen (T90) müssen jeweils aus zwei Netzblättern gleicher Größe hergestellt sein, die auf jeder Seite durch jeweils eine Lasche oder Laschverstärkung gleicher Länge verbunden sind.
Die Länge des Steerts und Tunnels beträgt mindestens 50 Maschen.b)Die Anzahl offener Maschen im Umfang des Steerts und des Tunnels ist an jeder Stelle gleich und darf nicht mehr als 50 betragen, Verbindungsnähte, Laschverstärkungen oder Laschen ausgenommen.c)An der Verbindung zwischen Steert oder Tunnel mit dem sich verjüngenden Teil des Schleppnetzes muss die Anzahl der T90-Maschen im Umfang des Steerts oder Tunnels 50 % der Maschenzahl der letzten Maschenreihe des sich verjüngenden Teils des Schleppnetzes betragen. Die Netzblätter von Steert oder Tunnel müssen mit den Netzblättern des sich verjüngenden Teils des Schleppnetzes durch Einhänger verbunden sein.
Abschnitt 3Technische Beschreibungeines Siebnetzes/Trichternetzes und eines Sortiergittereinsatzes1.Technische Merkmale Siebnetz/Trichternetz a)Definition: Das Hauptnetz ist der Teil des Grundschleppnetzes, welcher sich vor dem Steert befindet.b)Ein Siebnetz/Trichternetz ist ein Stück Netzwerk, dessen maximale Maschenöffnung 70 mm beträgt.c)Das Siebnetz/Trichternetz wird im Innern des Hauptnetzes vor dem Steert angebracht. Die gestreckte Länge des Siebnetzes darf nicht mehr als 1 m aus der Fluchtöffnung herausragen. Das Siebnetz/Trichternetz ist an der Innenseite des Fanggerätes befestigt, so dass Organismen nur durch dieses Siebnetz/Trichternetz in den Steert gelangen können.d)Das Siebnetz/Trichternetz mündet in einer Fluchtöffnung, die entweder an der Ober- oder Unterseite des Hauptnetzes angebracht ist.
Die (Flucht-)Öffnung des Siebnetzes/Trichternetzes muss frei sein. Der Abstand der Fluchtöffnung zum Steertanfang beträgt höchstens 100 Maschen. Die Breite der Fluchtöffnung (in Querrichtung des Fanggerätes) umfasst mindestens jeweils 15 Maschen des Hauptnetzes.e)Es dürfen gleichzeitig höchstens zwei Siebnetzteile verwendet werden, sofern sie an der oberen beziehungsweise an der unteren Hälfte des Grundschleppnetzes angebracht sind und sich an keiner Stelle überlappen.2.Technische Merkmale Sortiergittereinsatz a)Die Konstruktion des Sortiergitters im Krabbennetz kann rechteckig oder elliptisch sein und muss aus festem Material bestehen. Beim rechteckigen Sortiergitter sind die Stäbe parallel zur Längsachse und bei den elliptischen Sortiergittern parallel zur längeren Achse auszurichten.b)Die Stäbe des Sortiergitters dürfen einen maximalen Abstand von 20 mm aufweisen.
SeefiVAnlage 5(zu § 16 Absatz 1)Bezeichnung und Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Punktesystems(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 311, S. 1 – 6) 1234Lfd. Nr.Schwerer Verstoß nach Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009Ordnungswidrigkeiten- und StrafvorschriftenPunkte1Nichterfüllung der Verpflichtungen zur Aufzeichnung und Meldung von Fangdaten oder fangrelevanten Daten, einschließlich der über das satellitengestützte Schiffsüberwachungssystem (VMS) zu übermittelnden Daten§ 18 Absatz 3 Nummer 4 des Seefischereigesetzes, § 22 Absatz 2 Nummer 5 der Seefischereiverordnung, § 22 Absatz 2 Nummer 7 der Seefischereiverordnung, § 22 Absatz 2 Nummer 8 der Seefischereiverordnung, § 22 Absatz 2 Nummer 9 der Seefischereiverordnung, § 22 Absatz 2 Nummer 10 der Seefischereiverordnung,3§ 15 Absatz 2 Nummer 1 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 15 Absatz 2 Nummer 2 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 15 Absatz 2 Nummer 4 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 15 Absatz 2 Nummer 5 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 18 Absatz 1 Nummer 3 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 18 Absatz 1 Nummer 5 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 18 Absatz 1 Nummer 8 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 18 Absatz 1 Nummer 9 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 18 Absatz 2 Nummer 9 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 21 Nummer 2 der Seefischerei-Bußgeldverordnung2Einsatz von verbotenem oder nicht vorschriftsmäßigem Fanggerät§ 18 Absatz 2 Nummer 10 zweite Alternative des Seefischereigesetzes, § 1 Nummer 1 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 1 Nummer 4 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 1 Nummer 5 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 1 Nummer 6 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 1 Nummer 8 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 1 Nummer 9 erste Alternative der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 1 Nummer 13 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 2 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 3 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 6 Nummer 1 zweite Alternative der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 6 Nummer 2 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 6 Nummer 3 zweite Alternative der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 6 Nummer 4 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 7 Nummer 1 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 7 Nummer 2 zweite Alternative der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 7 Nummer 3 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 7 Nummer 4 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 7 Nummer 5 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,4§ 18 Absatz 1 Nummer 2 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 18 Absatz 2 Nummer 5 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 18 Absatz 2 Nummer 6 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 18 Absatz 2 Nummer 7 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 28 Absatz 1 Nummer 1 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 28 Absatz 1 Nummer 4 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 28 Absatz 1 Nummer 5 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 28 Absatz 1 Nummer 6 zweite Alternative der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 28 Absatz 1 Nummer 7 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 28 Absatz 1 Nummer 14 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 28 Absatz 1 Nummer 17 Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 28 Absatz 1 Nummer 18 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 28 Absatz 1 Nummer 20 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 28 Absatz 1 Nummer 21 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 28 Absatz 1 Nummer 25 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 28 Absatz 1 Nummer 26 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 28 Absatz 1 Nummer 32 zweite Alternative der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 28 Absatz 1 Nummer 33 der Seefischerei-Bußgeldverordnung3Fälschen oder Verbergen von Kennzeichnung, Identität oder Registrierung§ 18 Absatz 2 Nummer 1 der Seefischerei-Bußgeldverordnung54Verbergen, Manipulieren oder Vernichten von Beweismaterial für eine Untersuchung§ 22 Absatz 2 Nummer 1 der Seefischereiverordnung55Anbordnehmen, Umladen oder Anlanden von untermaßigen Fischen unter Verstoß gegen die geltenden Rechtsvorschriften§ 19 Absatz 1 Nummer 2 der Seefischerei-Bußgeldverordnung56Fischen im Gebiet einer regionalen Fischereiorganisation in einer Weise, die mit den Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen dieser Organisation nicht vereinbar ist oder gegen diese verstößta)Nordwestatlantische Fischereiorganisation (NAFO)5§ 27 Absatz 1 Nummer 15 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 27 Absatz 1 Nummer 16 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 27 Absatz 1 Nummer 18 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 27 Absatz 1 Nummer 19 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 27 Absatz 1 Nummer 23 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 27 Absatz 2 Nummer 19 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,§ 27 Absatz 2 Nummer 21 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,b)Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC)§ 17 Absatz 1 Nummer 2 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 17 Absatz 1 Nummer 3 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 17 Absatz 1 Nummer 4 der Seefischerei-Bußgeldverordnung7Fischen ohne eine vom Flaggenstaat oder von dem betreffenden Küstenstaat erteilte gültige Lizenz, Genehmigung oder Erlaubnis§ 18 Absatz 2 Nummer 1 des Seefischereigesetzes, § 18 Absatz 2 Nummer 2 des Seefischereigesetzes, § 18 Absatz 2 Nummer 3 des Seefischereigesetzes, § 18 Absatz 3 Nummer 7 des Seefischereigesetzes, § 15 Absatz 1 Nummer 6 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 26 Absatz 1 Nummer 2 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 26 Absatz 1 Nummer 3 der Seefischerei-Bußgeldverordnung78Fischen in einem Schongebiet, während einer Schonzeit, ohne Quote, nach Ausschöpfen der Quote oder in nicht zulässigen Tiefen§ 18 Absatz 2 Nummer 1 des Seefischereigesetzes, § 18 Absatz 2 Nummer 2 des Seefischereigesetzes, § 28 Absatz 1 Nummer 22 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 28 Absatz 1 Nummer 23 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 28 Absatz 1 Nummer 24 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 28 Absatz 1 Nummer 27 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 28 Absatz 1 Nummer 29 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 28 Absatz 1 Nummer 30 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 28 Absatz 1 Nummer 31 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 28 Absatz 1 Nummer 34 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 28 Absatz 1 Nummer 35 der Seefischerei-Bußgeldverordnung69Gezielte Befischung eines Bestands, für den ein Moratorium oder ein Fangverbot gilt§ 18 Absatz 1 des Seefischereigesetzes710Behinderung von Fischereiinspektoren bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, die Einhaltung der geltenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu überwachen, oder Behinderung von Beobachtern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, die Einhaltung der geltenden EU-Rechtsvorschriften zu beachten§ 18 Absatz 2 Nummer 5 des Seefischereigesetzes, § 18 Absatz 2 Nummer 6 des Seefischereigesetzes, § 22 Absatz 2 Nummer 2 der Seefischereiverordnung, § 22 Absatz 2 Nummer 3 der Seefischereiverordnung,7§ 22 Absatz 2 Nummer 4 der Seefischereiverordnung, § 15 Absatz 2 Nummer 15 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 15 Absatz 2 Nummer 16 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 15 Absatz 2 Nummer 17 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 17 Absatz 2 Nummer 4 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 17 Absatz 2 Nummer 5 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 17 Absatz 2 Nummer 6 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 17 Absatz 2 Nummer 7 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 17 Absatz 2 Nummer 8 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 18 Absatz 2 Nummer 35 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 18 Absatz 2 Nummer 36 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 18 Absatz 2 Nummer 38 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 18 Absatz 2 Nummer 39 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 18 Absatz 2 Nummer 40 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 18 Absatz 2 Nummer 43 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 27 Absatz 1 Nummer 36 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 27 Absatz 2 Nummer 19 bis 38 der Seefischerei-Bußgeldverordnung11Umladung von Fängen von Fischereifahrzeugen, die nachweislich an IUU-Fischerei im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 beteiligt waren, insbesondere von Schiffen, die in der EU-Liste von IUU-Schiffen oder in der IUU-Liste einer regionalen Fischereiorganisation geführt sind, oder Durchführung gemeinsamer Fangeinsätze mit solchen Schiffen oder Unterstützung oder Versorgung solcher Schiffe§ 18 Absatz 3 Nummer 1 des Seefischereigesetzes, § 13 Absatz 1 Nummer 5 der Seefischerei-Bußgeldverordnung712Einsatz eines Fischereifahrzeugs ohne Staatszugehörigkeit, d. h. eines nach dem Völkerrecht staatenlosen Schiffes§ 18 Absatz 3 Nummer 2 des Seefischereigesetzes713Durchführung von unmittelbar mit IUU-Fischerei im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 zusammenhängenden Geschäften, einschließlich des Handels mit oder der Einfuhr von Fischereierzeugnissen§ 18 Absatz 3 Nummer 3 des Seefischereigesetzes, § 13 Absatz 1 Nummer 3 erste Alternative der Seefischerei-Bußgeldverordnung614Fälschung von in der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 genannten Dokumenten oder die Verwendung solcher gefälschter oder ungültiger Dokumente§ 267 Absatz 1, 2 des Strafgesetzbuches, § 269 des Strafgesetzbuches, § 13 Absatz 2 Nummer 1 Variante 2, 3 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 13 Absatz 2 Nummer 2 Variante 2, 3 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 13 Absatz 2 Nummer 3 Variante 2 der Seefischerei-Bußgeldverordnung515Nichtübermittlung einer Anlandeerklärung oder eines Verkaufsbelegs, wenn die Anlandung der Fänge in einem Drittlandshafen erfolgte§ 18 Absatz 3 Nummer 4 des Seefischereigesetzes, § 18 Absatz 3 Nummer 5 des Seefischereigesetzes316Manipulation an Maschinen mit dem Ziel, deren Leistung über die im Maschinenzertifikat angegebene höchste Dauerleistung zu steigern§ 18 Absatz 3 Nummer 6 des Seefischereigesetzes617Versäumnis, Fänge von Arten, die der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, an Bord des Fischereifahrzeugs zu bringen und zu behalten und anzulanden, es sei denn, das Anbordbringen und Mitführen sowie die Anlandung würden – in Fischereien oder Fischereizonen, in denen entsprechende Verpflichtungen bestehen oder Regelungen gelten – gegen Verpflichtungen im Rahmen der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen oder in diesen Vorschriften vorgesehenen Ausnahmeregelungen unterliegen§ 19 Absatz 1 Nummer 1 der Seefischerei-Bußgeldverordnung5