Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die technischen und verfahrenstechnischen Details für die Beantragung und Ausstellung von Pässen, amtlichen Pässen und Passersatzpapieren in Deutschland. Sie legt fest, wie Lichtbilder und Fingerabdrücke elektronisch erfasst und übermittelt werden und welche Anforderungen an die beteiligten Systeme und Dienstleister gestellt werden.
Was es regelt
- Die technischen Anforderungen und Verfahren für die elektronische Erfassung von Lichtbildern und Fingerabdrücken.
- Die Übermittlung von Passantragsdaten von der Passbehörde an den Passhersteller und die Qualitätssicherung.
- Die Muster von Pässen, amtlichen Pässen und Passersatzpapieren.
- Die Ausstellung von amtlichen Pässen, die Befreiung von der Passpflicht und die Erhebung von Gebühren.
Wen es betrifft
- Passbehörden, der Passhersteller und Behörden für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs.
- Hersteller und Lieferanten von technischen Systemen und Bestandteilen, die in den geregelten Verfahren eingesetzt werden.
Eckpunkte
- Lichtbilder können von Dienstleistern elektronisch gefertigt und über ein sicheres Verfahren an die Passbehörde übermittelt werden, entweder über einen Cloudanbieter oder direkt von einem zertifizierten Gerät.
- Cloudanbieter müssen ihren Sitz und die Datenverarbeitung im Gebiet der Europäischen Union haben und die Daten verschlüsselt übertragen.
- Dienstleister müssen sich bei Cloudanbietern registrieren und ihre Identität sowie ihre Dienstleistereigenschaft nachweisen.
- Cloudanbieter müssen Lichtbilder spätestens sechs Monate nach Empfang löschen, es sei denn, die Passbehörde vermerkt eine längere Speicherung von höchstens sechs Monaten.
- Die Passbehörde kann Lichtbilder auch selbst fertigen, wobei das Gerät zertifiziert sein muss und das Lichtbild nach Abruf unverzüglich oder spätestens nach 96 Stunden gelöscht werden muss.
Gesetzestext
Obsah (29)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12§ 13§ 14§ 15§ 16§ 17§ 18§ 19§ 20§ 21§ 22§ 23§ 24§ 25§ 26§ 27§ 28§ 29Verordnung zur Durchführung des PassgesetzesStand
(+++ Textnachweis ab: 1.11.2007 +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 30.1.2026 I Nr. 31 +++)
InhaltsübersichtAbschnitt 1Allgemeine Vorschriften§ 1Zweck der Verordnung; Anwendungsbereich§ 2Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik§ 3Zertifizierung von Systemkomponenten Abschnitt 2Übermittlung des Lichtbilds an die Passbehörde§ 4Fertigung und Übermittlung des Lichtbilds durch ein sicheres Verfahren§ 5Übermittlung des Lichtbilds unter Einbindung eines Cloudanbieters§ 6Registrierung und Identifizierung eines Dienstleisters bei einem Cloudanbieter§ 7Pflichten des Cloudanbieters§ 8Übermittlung des Lichtbilds von einem Lichtbildaufnahmegerät eines Dienstleisters§ 9Fertigung des Lichtbilds durch die Passbehörde Abschnitt 3Übermittlung der Passantragsdaten§ 10Qualitätssicherung§ 11Übermittlung der Daten an den Passhersteller§ 12Qualitätsstatistik Abschnitt 4Passmuster; Ausgabe und Versand des Passes§ 13Muster des Reisepasses; Änderung von Daten§ 14Muster des vorläufigen Reisepasses; Änderung von Daten§ 15Muster des amtlichen Passes; Änderung von Daten§ 16Lichtbild§ 17Ausgabe und Versand des Passes Abschnitt 5Befreiung von der Passpflicht und Passersatzpapiere§ 18Befreiung von der Passpflicht§ 19Passersatz§ 20Muster der amtlichen Ausweise als Passersatz§ 21Lichtbilder für den Passersatz§ 22Gültigkeitsdauer des Passersatzes§ 23Andere Regelungen für einen Passersatz Abschnitt 6Amtliche Pässe§ 24Ausstellung§ 25Gültigkeitsdauer§ 26Rückgabe Abschnitt 7Gebühren und Auslagen§ 27Gebühren§ 28Ermäßigung und Befreiung von Gebühren Abschnitt 8Schlussvorschrift§ 29Übergangsregelung Anlage 1Übersicht über die zu zertifizierenden SystemkomponentenAnlage 2Passmuster Reisepass (32 Seiten)Anlage 2aPassmuster Reisepass (48 Seiten)Anlage 2bMuster des Aufklebers zur Änderung des WohnortesAnlage 2cMuster des Aufklebers zur Änderung des Wohnortes nach elektronischer Anmeldung nach § 23a des BundesmeldegesetzesAnlage 2dMuster des Aufklebers zur Eintragung amtlicher VermerkeAnlage 3Vorläufiger ReisepassAnlage 4Passmuster DienstpassAnlage 5Passmuster DiplomatenpassAnlage 6Vorläufiger DienstpassAnlage 7Vorläufiger DiplomatenpassAnlage 7aMuster des Aufklebers zur Änderung des Dienstortes oder der DienstbezeichnungAnlage 8Anforderungen an das Lichtbild für den Pass im Sinne des § 1 Absatz 2 des PassgesetzesAnlage 9Reiseausweis als PassersatzAnlage 10Reiseausweis als Passersatz zur Einreise in die Bundesrepublik DeutschlandAnlage 11Formale Anforderungen an die Einträge in Pässe im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes
010Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Zweck dieser Verordnung; Anwendungsbereich
§ 2Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
Nach dem Stand der Technik sind zu erfüllen die technischen und organisatorischen Anforderungen an 1.die Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,2.die Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,3.die Übermittlung sämtlicher Passantragsdaten zwischen Passbehörde und Passhersteller und4.das sichere Verfahren der Übermittlung von Lichtbildern von einem Dienstleister an die Passbehörde.Die Einhaltung des Standes der Technik wird vermutet, wenn die Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik eingehalten worden sind. Die Übersicht über die Technischen Richtlinien wird vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die jeweils geltende Fassung der Technischen Richtlinien wird vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Bundesanzeiger durch Verweis auf die Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik bekannt gemacht.
§ 3Zertifizierung von Systemkomponenten
020Abschnitt 2
Übermittlung des Lichtbildes an die Passbehörde
§ 4Fertigung und Übermittlung des Lichtbilds durch ein sicheres Verfahren
§ 5Übermittlung des Lichtbilds unter Einbindung eines Cloudanbieters
§ 6Registrierung und Identifizierung eines Dienstleisters bei einem Cloudanbieter
§ 7Pflichten des Cloudanbieters
§ 8Übermittlung des Lichtbilds von einem Lichtbildaufnahmegerät eines Dienstleisters
§ 9Fertigung des Lichtbilds durch die Passbehörde
030Abschnitt 3
Übermittlung der Passantragsdaten
§ 10Qualitätssicherung
Die Passbehörde hat durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen die erforderliche Qualität der Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke sicherzustellen.
§ 11Übermittlung der Daten an den Passhersteller
§ 12Qualitätsstatistik
Der Passhersteller erstellt eine Qualitätsstatistik. Sie enthält anonymisierte Qualitätswerte zu Lichtbildern und Fingerabdrücken, die sowohl in der Passbehörde als auch beim Passhersteller ermittelt und vom Passhersteller ausgewertet werden. Der Passhersteller stellt die Ergebnisse der Auswertung und auf Verlangen die in der Statistik erfassten anonymisierten Einzeldaten dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zur Verfügung.
040Abschnitt 4
Passmuster; Ausgabe und Versand des Passes
§ 13Muster des Reisepasses; Änderung von Daten
§ 14Muster des vorläufigen Reisepasses; Änderung von Daten
§ 15Muster des amtlichen Passes; Änderung von Daten
§ 16Lichtbild
§ 17Ausgabe und Versand des Passes
050Abschnitt 5
Befreiung von der Passpflicht und Passersatzpapiere
§ 18Befreiung von der Passpflicht
Von der Passpflicht sind befreit: 1.Deutsche als Besatzungsmitglieder und Reisende auf Schiffen der See- und Küstenschifffahrt, auf Fischerei-, Sport- und anderen Wasserfahrzeugen, wenn weder ein ausländischer Hafen angelaufen noch auf andere Weise Landverbindung mit dem Ausland aufgenommen wird;2.deutsche Seelotsen im Sinne des § 1 des Seelotsengesetzes in Ausübung ihres Berufes, die sich durch amtliche Papiere über ihre Person und ihre Eigenschaft als Seelotse ausweisen;3.Deutsche, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen von der Passpflicht befreit sind;4.Deutsche, die bei Unglücks- oder Katastrophenfällen Hilfe leisten oder in Anspruch nehmen wollen;5.Deutsche, die zum Flug- oder Begleitpersonal von Rettungsflügen gehören.
§ 19Passersatz
- Dezember 1957 (BGBl. 1959 II S. 389) in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Dezember 2000 (BGBl. 2000 II S. 1571) zum Grenzübertritt berechtigen;5.Ausweise für Abgeordnete der Parlamentarischen Versammlung des Europarates und Ausweise für Mitglieder und Bedienstete der Organe der Europäischen Gemeinschaften;6.Ausweise, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen zum Grenzübertritt berechtigen;7.Ausweise, die von den Behörden und Dienststellen ausgestellt werden, die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind;8.Ausweise, die ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigen;9.Rückkehrausweise, die im Falle des Verlustes von Pässen zum Zwecke der Wiedereinreise in das Gebiet der Europäischen Union von einer Auslandsvertretung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ausgestellt werden, wenn keine deutsche Auslandsvertretung vor Ort existiert.
§ 20Muster der amtlichen Ausweise als Passersatz
§ 21Lichtbilder für den Passersatz
Sofern auf einem Passersatz die Anbringung eines Lichtbilds vorgesehen ist, ist der Passbehörde ein aktuelles Lichtbild ohne Rand vorzulegen, das 45 Millimeter hoch und 35 Millimeter breit ist. § 16 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 22Gültigkeitsdauer des Passersatzes
Die Gültigkeitsdauer 1.eines Ausweises, der von den für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen ausgestellt wird (§ 19 Absatz 1 Nummer 7), oder2.eines Ausweises, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 19 Absatz 1 Nummer 8),ist nach der Dauer der beabsichtigten Reise zu bemessen. Ein Ausweis nach Nummer 1 darf nicht länger als drei Monate, ein Ausweis nach Nummer 2 nicht länger als einen Monat gültig sein.
§ 23Andere Regelungen für einen Passersatz
Die in anderen Rechtsvorschriften oder in zwischenstaatlichen Vereinbarungen festgelegten Muster amtlicher Ausweise als Passersatz sowie die dort getroffenen Regelungen über Lichtbilder und Gültigkeitsdauer bleiben von dieser Rechtsverordnung unberührt.
060Abschnitt 6
Amtliche Pässe
§ 24Ausstellung
§ 25Gültigkeitsdauer
§ 26Rückgabe
070Abschnitt 7
Gebühren und Auslagen
§ 27Gebühren
- Lebensjahr vollendet haben,70 Euro,b)eines Reisepasses nach Anlage 2 an Personen, die das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben,37,50 Euro,c)eines Reisepasses mit 48 Seiten nach Anlage 2a zusätzlich zu der in Nummer 1a und 1b bestimmten Gebühr22 Euro,d)eines Reisepasses nach Nummer 1a bis 1c im Expressverfahren zusätzlich zu den dort bestimmten Gebühren32 Euro,e)eines vorläufigen Reisepasses26 Euro,f)eines Ausweises für Binnenschiffer und deren Familienangehörige für die Flussschifffahrt auf der Donau (§ 19 Absatz 1 Nummer 2)16 Euro,g)eines Ausweises, der von den Behörden und Dienststellen ausgestellt wird, die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind (§ 19 Absatz 1 Nummer 7)32 Euro,h)eines Ausweises, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 7 Absatz 1 Nummer 8)8 Euro,2.für die Änderung eines Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses und für die Verlängerung oder Änderung eines anderen unter Nummer 1 genannten Ausweises6 Euro,3.für die Zustellung nach § 17 Absatz 215 Euro,4.für ein Lichtbild, das durch die Passbehörde gefertigt wurde, zusätzlich zu den jeweilsin Nummer 1 Buchstabe a bis f und h genannten Gebühren6 Euro.
§ 28Ermäßigung und Befreiung von Gebühren
Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühren schuldet, bedürftig ist.
080Abschnitt 8
Schlussvorschriften
§ 29Übergangsregelung
Kinderreisepässe, die maschinenlesbar und mit einem digitalen Lichtbild versehen sind und vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, behalten für den jeweiligen Gültigkeitszeitraum ihre Geltung und sind Pässe im Sinne des § 1 des Passgesetzes.
Anlage 1(zu § 2 Absatz 1)Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten(Fundstelle: BGBl. I 2010, S. 1456;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)Nr.Bezeichnung der SystemkomponenteVerpflichtung/Option1Chip auf der PasskartendatenseiteVerpflichtung für den Passhersteller2Hardware zur Erfassung und Echtheitsbewertung von FingerabdrückenVerpflichtung für die Anbieter dieser GeräteVerpflichtung für den PassherstellerVerpflichtung für die Passbehörden3Software zur Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbilds und der FingerabdrückeVerpflichtung für den PassherstellerVerpflichtung für die PassbehördenVerpflichtung für die Anbieter dieser Software4Erfassungsstation zur Fertigung des LichtbildesVerpflichtung für die Passbehörden, die das Lichtbild gemäß § 9 selbst fertigen oder für Dienstleister, die Lichtbildaufnahmegeräte im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 2 verwenden.Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte5Modul für die Datenübermittlung von der Passbehörde an den PassherstellerVerpflichtung für den PassherstellerVerpflichtung für die Passbehörden6Modul zur Sicherung der Authentizität und Vertraulichkeit der AntragsdatenVerpflichtung für den PassherstellerVerpflichtung für die Passbehörden7Hard- und Software zum Betrieb der CloudVerpflichtung für den Cloudanbieter8Software zur Verschlüsselung und Übertragung der Lichtbilder von Dienstleistern an die CloudVerpflichtung für die Softwarehersteller.
Anlage 2bMuster des Aufklebers zur Änderung des Wohnortes(Fundstelle: BGBl. I 2021, 3684;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Anlage 2Passmuster Reisepass (32 Seiten)(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 125;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Reisepass (32 Seiten)Einband Reisepass (32 Seiten)Vorsatz und Passkartentitelseite Reisepass (32 Seiten)Passkartendatenseite und Buchseite 1 Die Seiten 1 bis 32 sowie der hintere Einband werden am unteren Rand mit der Seriennummer perforiert. Reisepass (32 Seiten)Buchseiten 2 und 3 Reisepass (32 Seiten)Buchseiten 4 und 5 Reisepass (32 Seiten)Buchseiten 6 und 7 Reisepass (32 Seiten)Buchseiten 8 und 9 Reisepass (32 Seiten)Buchseiten 10 und 11 Reisepass (32 Seiten)Buchseiten 12 und 13 Reisepass (32 Seiten)Buchseiten 14 und 15 Reisepass (32 Seiten)Buchseiten 16 und 17 Reisepass (32 Seiten)Buchseiten 18 und 19 Reisepass (32 Seiten)Buchseiten 20 und 21 Reisepass (32 Seiten)Buchseiten 22 und 23 Reisepass (32 Seiten)Buchseiten 24 und 25 Reisepass (32 Seiten)Buchseiten 26 und 27 Reisepass (32 Seiten)Buchseiten 28 und 29 Reisepass (32 Seiten)Buchseiten 30 und 31 Reisepass (32 Seiten)Buchseite 32 und Vorsatz des hinteren Einbandes
Anlage 2aPassmuster Reisepass (48 Seiten)(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 125;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Reisepass (48 Seiten)Einband Reisepass (48 Seiten)Vorsatz und Passkartentitelseite Reisepass (48 Seiten)Passkartendatenseite und Buchseite 1 Die Seiten 1 bis 48 sowie der hintere Einband werden am unteren Rand mit der Seriennummer perforiert. Reisepass (48 Seiten)Buchseiten 2 und 3 Reisepass (48 Seiten)Buchseiten 4 und 5 Reisepass (48 Seiten)Buchseiten 6 und 7 Reisepass (48 Seiten)Buchseiten 8 und 9 Reisepass (48 Seiten)Buchseiten 10 und 11 Reisepass (48 Seiten)Buchseiten 12 und 13 Reisepass (48 Seiten)Buchseiten 14 und 15 Reisepass (48 Seiten)Buchseiten 16 und 17 Reisepass (48 Seiten)Buchseiten 18 und 19 Reisepass (48 Seiten)Buchseiten 20 und 21 Reisepass (48 Seiten)Buchseiten 22 und 23 Reisepass (48 Seiten)Buchseiten 24 und 25 Reisepass (48 Seiten)Buchseiten 26 und 27 Reisepass (48 Seiten)Buchseiten 28 und 29 Reisepass (48 Seiten)Buchseiten 30 und 31 Reisepass (48 Seiten)Buchseiten 32 und 33 Reisepass (48 Seiten)Buchseiten 34 und 35 Reisepass (48 Seiten)Buchseiten 36 und 37 Reisepass (48 Seiten)Buchseiten 38 und 39 Reisepass (48 Seiten)Buchseiten 40 und 41 Reisepass (48 Seiten)Buchseiten 42 und 43 Reisepass (48 Seiten)Buchseiten 44 und 45 Reisepass (48 Seiten)Buchseiten 46 und 47 Reisepass (48 Seiten)Buchseite 48 und Vorsatz des hinteren Einbandes
Anlage 2cMuster des Aufklebers zur Änderung des Wohnortes nach elektronischer Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes(Fundstelle: BGBl. I 2021, 3684;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Anlage 2dMuster des Aufklebers zur Eintragung amtlicher Vermerke(Fundstelle: BGBl. I 2021, 3685;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Anlage 3(Fundstelle: BGBl. I 2007, 2413 - 2420; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)Vorläufiger ReisepassDecke Vorläufiger ReisepassVorsatz und Buchseite 1 Vorläufiger ReisepassBuchseiten 2 und 3Die Seiten 1 bis 16 und die hintere Passdecke werden am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen Vorläufiger ReisepassBuchseiten 4 und 5 Vorläufiger ReisepassBuchseiten 6 und 7 Vorläufiger ReisepassBuchseiten 8 und 9Seiten 8 bis 15 gleichlautend Vorläufiger ReisepassBuchseite 16 und Vorsatz Vorläufiger ReisepassAufkleber Personaldaten
Anlage 4Passmuster Dienstpass(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 125;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) DienstpassEinband DienstpassVorsatz und Passkartentitelseite DienstpassPasskartendatenseite und Buchseite 1 Die Seiten 1 bis 48 sowie der hintere Einband werden am unteren Rand mit der Seriennummer perforiert. DienstpassBuchseiten 2 und 3 DienstpassBuchseiten 4 und 5 DienstpassBuchseiten 6 und 7 DienstpassBuchseiten 8 und 9 DienstpassBuchseiten 10 und 11 DienstpassBuchseiten 12 und 13 DienstpassBuchseiten 14 und 15 DienstpassBuchseiten 16 und 17 DienstpassBuchseiten 18 und 19 DienstpassBuchseiten 20 und 21 DienstpassBuchseiten 22 und 23 DienstpassBuchseiten 24 und 25 DienstpassBuchseiten 26 und 27 DienstpassBuchseiten 28 und 29 DienstpassBuchseiten 30 und 31 DienstpassBuchseiten 32 und 33 DienstpassBuchseiten 34 und 35 DienstpassBuchseiten 36 und 37 DienstpassBuchseiten 38 und 39 DienstpassBuchseiten 40 und 41 DienstpassBuchseiten 42 und 43 DienstpassBuchseiten 44 und 45 DienstpassBuchseiten 46 und 47 DienstpassBuchseite 48 und Vorsatz des hinteren Einbandes
Anlage 5Passmuster Diplomatenpass(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 125;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) DiplomatenpassEinband DiplomatenpassVorsatz und Passkartentitelseite DiplomatenpassPasskartendatenseite und Buchseite 1 Die Seiten 1 bis 48 sowie der hintere Einband werden am unteren Rand mit der Seriennummer perforiert. DiplomatenpassBuchseiten 2 und 3 DiplomatenpassBuchseiten 4 und 5 DiplomatenpassBuchseiten 6 und 7 DiplomatenpassBuchseiten 8 und 9 DiplomatenpassBuchseiten 10 und 11 DiplomatenpassBuchseiten 12 und 13 DiplomatenpassBuchseiten 14 und 15 DiplomatenpassBuchseiten 16 und 17 DiplomatenpassBuchseiten 18 und 19 DiplomatenpassBuchseiten 20 und 21 DiplomatenpassBuchseiten 22 und 23 DiplomatenpassBuchseiten 24 und 25 DiplomatenpassBuchseiten 26 und 27 DiplomatenpassBuchseiten 28 und 29 DiplomatenpassBuchseiten 30 und 31 DiplomatenpassBuchseiten 32 und 33 DiplomatenpassBuchseiten 34 und 35 DiplomatenpassBuchseiten 36 und 37 DiplomatenpassBuchseiten 38 und 39 DiplomatenpassBuchseiten 40 und 41 DiplomatenpassBuchseiten 42 und 43 DiplomatenpassBuchseiten 44 und 45 DiplomatenpassBuchseiten 46 und 47 DiplomatenpassBuchseite 48 und Vorsatz des hinteren Einbandes
Anlage 6(Fundstelle: BGBl. I 2007, 2437 - 2444 bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)Vorläufiger DienstpassDecke Vorläufiger DienstpassVorsatz und Buchseite 1 Vorläufiger DienstpassBuchseiten 2 und 3Die Seiten 1 bis 16 und die hintere Passdecke werden am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen. Vorläufiger DienstpassBuchseiten 4 und 5 Vorläufiger DienstpassBuchseiten 6 und 7 Vorläufiger DienstpassBuchseiten 8 und 9Seiten 8 bis 15 gleichlautend Vorläufiger DienstpassBuchseite 16 und Vorsatz Vorläufiger DienstpassAufkleber Personaldaten
Anlage 7(Fundstelle: BGBl. I 2007, 2445 - 2452 bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)Vorläufiger DiplomatenpassDecke Vorläufiger DiplomatenpassVorsatz und Buchseite 1 Vorläufiger DiplomatenpassBuchseiten 2 und 3Die Seiten 1 bis 16 und die hintere Passdecke werden am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen. Vorläufiger DiplomatenpassBuchseiten 4 und 5 Vorläufiger DiplomatenpassBuchseiten 6 und 7 Vorläufiger DiplomatenpassBuchseiten 8 und 9Seiten 8 bis 15 gleichlautend Vorläufiger DiplomatenpassBuchseite 16 und Vorsatz Vorläufiger DiplomatenpassAufkleber Personaldaten
Anlage 7aMuster des Aufklebers zur Änderung des Dienstortes oder der Dienstbezeichnung(Fundstelle: BGBl. I 2021, 3685)
Anlage 8(zu § 16 Absatz 2)Anforderungen an das Lichtbild für den Pass im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 260, S. 7 – 10;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Das Foto zeigt das Gesicht von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende. Beide Gesichtshälften sind deutlich erkennbar. Das Gesicht nimmt 70 bis 80 % der Höhe des Fotos ein.Ausleuchtung Das Gesicht ist an allen Stellen gleichmäßig ausgeleuchtet und reflektiert nicht. Rote Augen sind zu vermeiden.SchlagschattenZu dunkelReflexion im GesichtKopfposition Der Kopf ist mittig im Foto positioniert und gerade.Kopfneigung zur SeiteNach unten oder obenNicht zentriertSchärfe und Kontrast Das Gesicht ist in allen Bereichen scharf abgebildet und kontrastreich.Schärfe unzureichendMangelnder Kontrast(zu dunkel)Mangelnder Kontrast(zu hell)Hintergrund Der schattenfreie Hintergrund ist einfarbig und bildet zum Gesicht sowie zu den Haaren einen deutlichen Kontrast.Hintergrund mit MusterHintergrund ohne KontrastHintergrund mit SchattenFotoqualität Die Farben und insbesondere der Hautton werden auf dem Foto realitätsgetreu wiedergegeben. Digitale Fotos liegen in Farbe vor.Mit Retuschen/FilterWeichzeichenZu geringe AuflösungGesichtsausdruck Der Gesichtsausdruck ist neutral. Der Blick ist geradeaus in die Kamera gerichtet und der Mund geschlossen.Lachen, Mund offenAugen zu, zusammengekniffenGrimasseSichtbarkeit der Augen Die Augen sind klar und deutlich erkennbar. Sie sind nicht verdeckt.Brillenrahmen verdeckt AugenHaare verdeckendie Augen,Rote-Augen-EffektBrillengläser zu dunkel, SpiegelungKopfbedeckung Kopfbedeckungen sind nur aus religiösen Gründen zulässig. In diesen Fällen gilt: Das Gesicht ist von der unteren Kinnkante bis zur Stirn sichtbar. Schatten auf dem Gesicht sind nicht erkennbar.MützeBurkaGesicht nicht ausreichend sichtbarKinder Das Gesicht nimmt 50 bis 80 % der Höhe des Fotos ein. Bis zum vollendeten 10. Lebensjahr sind im Übrigen kleinere Abweichungen zulässig.KopfbedeckungGegenstand im BildGrimasse(Klein-)Kinder und Babys Es handelt sich um eine Frontalaufnahme. Bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sind auf dem Foto weitere Ausnahmen in der Kopfposition, im Gesichtsausdruck und bei der Sichtbarkeit der Augen zulässig.Kopf zu großZweite Person, Gegenstand im HintergrundKeine Frontalaufnahme
Anlage 9( Fundstelle: BGBl. I 2007, 2456 - 2457 )Reiseausweis als PassersatzAußenseiten Reiseausweis als PassersatzInnenseiten
Anlage 10( Fundstelle: BGBl. I 2007, 2458 - 2459 )Reiseausweis als Passersatzzur Einreise in die Bundesrepublik DeutschlandAußenseiten Reiseausweis als Passersatzzur Einreise in die Bundesrepublik DeutschlandInnenseiten
Anlage 11Formale Anforderungen an die Einträge in Pässe im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes(Fundstelle: BGBl. I 2017, 221 - 225;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Vorbemerkung:1.Für den Reisepass sowie für den Dienst- und Diplomatenpass gelten die in der nachstehenden Tabelle 1 beschriebenen Anforderungen an die Einträge. Die in der nachstehenden Tabelle 2 beschriebenen Anforderungen an die Einträge gelten für den vorläufigen Reisepass und für den vorläufigen Dienst- und Diplomatenpass. Für den Aufkleber zur Änderung des Wohnortes gelten die in der Tabelle 3 beschriebenen Anforderungen an Einträge, für den Aufkleber zur Eintragung amtlicher Vermerke die in der Tabelle 4 beschriebenen Anforderungen. Die in der Tabelle 5 beschriebenen Anforderungen an Einträge gelten für den Aufkleber zur Änderung des Dienstortes und der Dienstbezeichnung.2.Die Passbehörden verwenden zur Personalisierung der Aufkleber Personaldaten der vorläufigen Reisepässe, der vorläufigen Dienst- und Diplomatenpässe sowie der Aufkleber Dienstort- und Dienstbezeichnungsänderung, Wohnortänderung und Eintragung amtlicher Vermerke den Schriftfont „UnicodeDoc“. Hierfür sind Tintenstrahldrucker einzusetzen. Die Tinte hat die nach der ISO 1831 geforderten Eigenschaften hinsichtlich maschineller Lesbarkeit im B900-Band zu erfüllen. Es ist ausschließlich solches Schreibmaterial zu verwenden, das nach DIN 16554 urkunden- und kopierecht ist.3.Als Zeichensatz ist der in der jeweils gültigen Fassung der Technischen Richtlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik, BSI: Technische Richtlinie TR-03123, XML-Datenaustauschformat für hoheitliche Dokumente (TR XhD), veröffentlichte Zeichensatz „String.Latin“ zu verwenden.4.Der maschinenlesbare Bereich in den Pässen sowie die Zugangsnummer (CAN) sind im Schriftfont OCR-B zu beschriften.5.In den Datenfeldern „Name“ (Familienname und Geburtsname) sowie „Vornamen“ sind alle Namensbestandteile komplett darzustellen, soweit dies technisch entsprechend den Vorgaben der nachstehenden Tabellen umsetzbar ist.6.Grundsätzlich sind alle Einträge in der Schriftgröße 1 gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabellen vorzunehmen: a)Für den Reisepass sowie den Dienst- und Diplomatenpass gilt:Wird in einem Datenfeld die zur Verfügung stehende Zeichenzahl in der Schriftgröße 1 überschritten, sind sämtliche Zeichen des entsprechenden Datenfeldes in Schriftgröße 2 einzutragen. Sollte auch unter Ausnutzung der Schriftgröße 2 die nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle 1 maximal zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes (z. B. Vornamen) entsprechend gekürzt vorzunehmen.b)Für den vorläufigen Reisepass sowie den vorläufigen Dienst- und Diplomatenpass gilt:Grundsätzlich sind alle Einträge in der Schriftgröße 1 im Fettsatz gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabelle 2 vorzunehmen. Einträge im Datenfeld „Name“ sind gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabelle 2 in den Schriftgrößen 1 und 2 im Fettsatz zulässig. Einträge in den sonstigen Datenfeldern sind nur in der Schriftgröße 1 zulässig. Sollte unter Ausnutzung dieser Schriftgrößen die zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes (zum Beispiel Vornamen) entsprechend gekürzt vorzunehmen.Unterschiedliche Schriftgrößen innerhalb eines Datenfeldes sind unzulässig. Bei der Personalisierung der Aufkleber zur Änderung der Dienstort- und Dienstbezeichnung sowie des Wohnortes und zur Eintragung amtlicher Vermerke sind die Eintragungen in der Schriftgröße 1 im Fettsatz vorzunehmen.7.Sofern neben dem Familiennamen auch ein Geburtsname vorhanden ist, gilt für den Reisepass sowie den Dienst- und Diplomatenpass:Der Geburtsname ist in das Feld „Geburtsname“ einzutragen.Für den vorläufigen Reisepass sowie den vorläufigen Dienst- und Diplomatenpass gilt:Der Geburtsname ist im Feld „Name“ in einer eigenen Zeile einzutragen. Ihm ist die Zeichenfolge „GEB.“ unter Hinzufügung eines Leerzeichens voranzustellen.8.Soweit ein oder mehrere Doktorgrade vorhanden sind, wird dieser bzw. werden diese im Reise-, Dienst- und Diplomatenpass in dem Datenfeld „Doktorgrad“, im vorläufigen Reise-, Diplomaten- und Dienstpass in dem Datenfeld „Name“ eingetragen. Die Anzahl der für den Namenseintrag vorgesehenen Zeichen verringert sich um die für die Eintragung des Doktorgrades bzw. der Doktorgrade benötigte Zeichenzahl, sofern diese Eintragung im Datenfeld „Name“ vorgenommen wird.9.Die alphanumerische Seriennummer des Reisepasses, Dienstpasses und Diplomatenpasses wird ausschließlich aus den Buchstaben C, F, G, H, J, K, L, M, N, P, R, T, V, W, X, Y, Z und den Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 gebildet.Beim vorläufigen Reisepass, vorläufigen Dienstpass und vorläufigen Diplomatenpass besteht die Seriennummer aus einem Serienbuchstaben und sieben Ziffern.10.Das Lichtbild, das von der antragstellenden Person in den Abmaßen 35 x 45 mm vorzulegen ist, ist bei der Personalisierung im vorläufigen Reisepass, im Dienstpass sowie im Diplomatenpass in den Abmessungen 32 x 41 mm verkleinert darzustellen.11.Die Schriftgröße ist am Großbuchstaben E auszurichten.12.Die Eintragung zur Staatsangehörigkeit im Reisepass und vorläufigen Reisepass lautet „DEUTSCH“.Für Dienstpass und Diplomatenpass sowie für vorläufigen Dienstpass und vorläufigen Diplomatenpass gilt:Ist die Staatsbürgerschaft deutsch, lautet der Eintrag „DEUTSCH“. In allen anderen Fällen ist die Eintragung in Form des 3-Letter-Codes gemäß ICAO Doc 9303 (3 Zeichen) vorzunehmen. Tabelle 1: Reisepass, Dienst- und Diplomatenpass DatenfelderAnzahl der zur Verfügung stehenden ZeichenFeld Nr.FeldbezeichnungSchriftgröße 1 Schriftfont des Passherstellers Schriftgröße 2,0 mmSchriftgröße 2 Schriftfont des Passherstellers Schriftgröße 1,3 mmohneTyp2 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 2 Zeichen)Nicht zulässigohneKode1 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 1 Zeichen)Nicht zulässigohnePass-Nr.9 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)Nicht zulässig 1[a]Name40 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 80 Zeichen)62 Zeichen pro Zeile, 3 Zeilen (insgesamt 186 Zeichen)[a]Name[a]40 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile[a]62 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen[b]40 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile[b]62 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile[b]Geburtsname(insgesamt 80 Zeichen)ODER[a]62 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile[b]62 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen(insgesamt 186 Zeichen) 2Vornamen40 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 80 Zeichen)62 Zeichen pro Zeile, 3 Zeilen (insgesamt 186 Zeichen) 3Geburtstag10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen)Nicht zulässig 4Geschlecht1 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile (insgesamt 1 Zeichen)Nicht zulässig 5Staatsangehörigkeit7 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile (insgesamt 7 Zeichen)Nicht zulässig 6Geburtsort40 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 40 Zeichen)62 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen (insgesamt 124 Zeichen) 7Ausstellungsdatum10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen)Nicht zulässig 8Gültig bis10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen)Nicht zulässig 9Behörde28 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 56 Zeichen)35 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen (insgesamt 105 Zeichen)11Wohnort (Seite 1)35 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen (insgesamt 105 Zeichen)Nicht zulässig12Größe (Seite 1)3 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 3 Zeichen)Nicht zulässig13Augenfarbe (Seite 1)35 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 35 Zeichen)Nicht zulässig14[a] Doktorgrad (Seite 1)[a] 31 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile[a] Nicht zulässig[b] Ordens- oder Künstlername (Seite 1)[b] 31 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 62 Zeichen)[b] Nicht zulässig11Dienstort und Dienstbezeichnung (Seite 1)35 Zeichen pro Zeile; 9 Zeilen (insgesamt 315 Zeichen)Nicht zulässigohnePassaktennummer(Seite 1)35 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 35 Zeichen)Nicht zulässigohneBehörde bzw. Ausstellungsort (Seite 2)35 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen (insgesamt 105 Zeichen)Nicht zulässigohneDatum (Seite 2)18 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 18 Zeichen)Nicht zulässig Tabelle 2: Vorläufiger Reisepass, vorläufiger Dienst- und Diplomatenpass DatenfelderAnzahl der zur Verfügung stehenden ZeichenFeld Nr.FeldbezeichnungSchriftgröße 1 UnicodeDoc, Fettdruck Schriftgröße 2,4 mmSchriftgröße 2 UnicodeDoc, Fettdruck Schriftgröße 2,0 mmohneTyp2 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 2 Zeichen)Nicht zulässigohneKode1 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 1 Zeichen)Nicht zulässigohnePass-Nr.9 Zeichen pro Zeile, 1 ZeileNicht zulässig 1Name36 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 72 Zeichen)44 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen (insgesamt 132 Zeichen) 2Vornamen36 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 36 Zeichen)Nicht zulässig 3Staatsangehörigkeit7 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile (insgesamt 7 Zeichen)Nicht zulässig 4Geburtstag10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen)Nicht zulässig 5Geschlecht1 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile (insgesamt 1 Zeichen)Nicht zulässig 6Geburtsort23 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile (insgesamt 23 Zeichen)Nicht zulässig 7Ausstellungsdatum10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen)Nicht zulässig 8Gültig bis10 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen)Nicht zulässig 9Ausstellende Behörde23 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen (insgesamt 46 Zeichen)Nicht zulässig11Wohnort24 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen (insgesamt 48 Zeichen)Nicht zulässig12Größe6 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile (insgesamt 6 Zeichen)Nicht zulässig13Augenfarbe24 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile (insgesamt 24 Zeichen)Nicht zulässig14Ordens- oder Künstlername24 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile (insgesamt 24 Zeichen)Nicht zulässigohneAusstellende Behörde24 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen (insgesamt 48 Zeichen)Nicht zulässigohneAusgestellt (Ort)25 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile (insgesamt 25 Zeichen)Nicht zulässigohneDatum10 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen)Nicht zulässig Tabelle 3: Aufkleber für Änderungen des Wohnortes Datenfelder des Aufklebers für Änderungen des WohnortesAnzahl der zur Verfügung stehenden ZeichenSchriftgröße 1 UnicodeDoc, Fettdruck Schriftgröße 2,4 mmWohnort3 Zeilen à 23 Zeichen (insgesamt 69 Zeichen)Seriennummer9 Zeichen pro Zeile;1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen) Tabelle 4: Aufkleber für Änderungen des Wohnortes nach elektronischer Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes Datenfelder des Aufklebers für Änderungen des Wohnortes nach elektronischer AnmeldungAnzahl der zur Verfügung stehenden ZeichenSchriftgröße 1 UnicodeDoc, Fettdruck Schriftgröße 2,4 mmWohnort3 Zeilen à 20 Zeichen (insgesamt 60 Zeichen)Seriennummer9 Zeichen pro Zeile;1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen) Tabelle 5: Aufkleber für Eintragungen amtlicher Vermerke Datenfelder des Aufklebers für Eintragungen amtlicher VermerkeAnzahl der zur Verfügung stehenden ZeichenSchriftgröße 1 UnicodeDoc, Fettdruck Schriftgröße 2,4 mmAmtliche Vermerke18 Zeilen à 26 Zeichen und 5 Zeilen à 22 Zeichen (insgesamt 578 Zeichen)Seriennummer9 Zeichen pro Zeile;1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen) Tabelle 6: Aufkleber für Änderungen des Dienstortes und der Dienstbezeichnung bei amtlichen Pässen Datenfelder des Aufklebers für Änderungen des Dienstortes und der DienstbezeichnungAnzahl der zur Verfügung stehenden ZeichenSchriftgröße 1 UnicodeDoc, Fettdruck Schriftgröße 2,4 mmDienstort/Dienstbezeichnung16 Zeilen à 26 Zeichen und 4 Zeilen à 22 Zeichen (insgesamt 504 Zeichen)Seriennummer9 Zeichen pro Zeile;1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen) Fall: Es gibt keinen Geburtsnamen.Fall: Es gibt einen Geburtsnamen.Gilt nur für amtliche Pässe.Gilt nur für amtliche Pässe.Beim Diplomaten- und Dienstpass ist nur eine Zeile vorgesehen.Größenangabe im Format „123 CM“.