Hochschulrahmengesetz
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die allgemeinen Rahmenbedingungen für Hochschulen in Deutschland, einschließlich ihrer Aufgaben, der Organisation von Studium und Lehre sowie der Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder. Es soll die Qualität von Forschung und Lehre sichern und die Gleichberechtigung fördern.
Für wen: Alle staatlichen Hochschulen in Deutschland (Universitäten, Pädagogische Hochschulen, Kunsthochschulen, Fachhochschulen und andere landesrechtlich definierte Hochschulen); Staatlich anerkannte Hochschulen, soweit in § 70 bestimmt.
Auf einen Blick
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Aufgaben der Hochschulen in Forschung, Lehre und Weiterbildung.
- Die Organisation von Studium und Prüfungen, einschließlich Regelstudienzeiten und Studiengängen.
- Die Zulassung zum Studium und die Voraussetzungen für Hochschulmitglieder.
- Die Rechtsstellung der Hochschulen und die staatliche Anerkennung von Einrichtungen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Alle staatlichen Hochschulen in Deutschland (Universitäten, Pädagogische Hochschulen, Kunsthochschulen, Fachhochschulen und andere landesrechtlich definierte Hochschulen).
- Staatlich anerkannte Hochschulen, soweit in § 70 bestimmt.
- Studierende, Lehrende und Forschende an diesen Hochschulen.
Was sind die Eckpunkte?
- Hochschulen sollen die Gleichberechtigung von Frauen und Männern fördern und Nachteile beseitigen.
- Die Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium ist gewährleistet.
- Die staatliche Finanzierung der Hochschulen orientiert sich an Leistungen in Forschung, Lehre und Nachwuchsförderung, unter Berücksichtigung des Gleichstellungsauftrags.
- Die Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss beträgt bei Fachhochschulstudiengängen höchstens vier Jahre und bei anderen Studiengängen viereinhalb Jahre.
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
Bildungsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (71)
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Aufgaben
- § 3 Gleichberechtigung von Frauen und Männern
- § 4
- § 5 Staatliche Finanzierung
- § 6
- § 7 Ziel des Studiums
- § 8 Studienreform
- § 9 Koordinierung der Ordnung von Studium und Prüfungen
- § 10 Studiengänge
- § 11
- § 12 Postgraduale Studiengänge
- § 13 Fernstudium, Multimedia
- § 14 Studienberatung
- § 15 Prüfungen und Leistungspunktsystem
- § 16 Prüfungsordnungen
- § 17 Vorzeitiges Ablegen der Prüfung
- § 18 Hochschulgrade
- § 19 Bachelor- und Masterstudiengänge
- § 20 Studium an ausländischen Hochschulen
- § 21
- § 22 Aufgaben und Koordination der Forschung
- § 23
- § 24 Veröffentlichung von Forschungsergebnissen
- § 25 Forschung mit Mitteln Dritter
- § 26 Entwicklungsvorhaben
- § 27 Allgemeine Voraussetzungen
- § 28
- § 29 Maßstäbe der Ausbildungskapazität
- § 30 Festsetzung von Zulassungszahlen
- § 31 Zentrale Vergabe von Studienplätzen
- § 32
- § 33
- § 33a
- § 34 Benachteiligungsverbot
- § 35 Unabhängigkeit der Zulassung von der Landeszugehörigkeit
- § 36 Mitgliedschaft
- § 37 Allgemeine Grundsätze der Mitwirkung
- § 41 Studentenschaft
- § 42 Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal
- § 43 Dienstliche Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
- § 44 Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren
- § 45 Ausschreibung von Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
- § 46 Dienstrechtliche Stellung der Professoren
- § 47
- § 48 Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessor
- § 48a
- § 48b
- § 48c
- § 48d
- § 49 Anwendung der Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes
- § 50 Dienstrechtliche Sonderregelungen
- § 51
- § 52
- § 53 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
- § 54
- § 55 Lehrbeauftragte
- § 56 Lehrkräfte für besondere Aufgaben
- § 57
- § 58 Rechtsform und Selbstverwaltungsrecht
- § 59 Aufsicht
- § 70 Anerkennung von Einrichtungen
- § 71 Gleichstellung von Abschlüssen der Notarschule
- § 72 Anpassungsfristen
- § 73 Abweichende Regelungen
- § 74 Bisherige Dienstverhältnisse und Berufungsvereinbarungen
- § 76 Besitzstandswahrung bei der Entpflichtung
- § 76a Übergangsvorschrift für Hochschulassistenten
- § 81 Verträge mit den Kirchen
- § 82
- § 83
Inhaltsübersicht§ 1Anwendungsbereich
- KapitelAufgaben der Hochschulen
- AbschnittAllgemeine Bestimmungen§ 2Aufgaben§ 3Gleichberechtigung von Frauen und Männern§ 4Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium§ 5Staatliche Finanzierung§ 6Bewertung der Forschung, Lehre, Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Gleichstellung der Geschlechter
- AbschnittStudium und Lehre§ 7Ziel des Studiums§ 8Studienreform§ 9Koordinierung der Ordnung von Studium und Prüfungen§ 10Studiengänge§ 11Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluß§ 12Postgraduale Studiengänge§ 13Fernstudium, Multimedia§ 14Studienberatung§ 15Prüfungen und Leistungspunktsystem§ 16Prüfungsordnungen§ 17Vorzeitiges Ablegen der Prüfung§ 18Hochschulgrade§ 19Bachelor- und Masterstudiengänge§ 20Studium an ausländischen Hochschulen§ 21(weggefallen) 3.
AbschnittForschung§ 22Aufgaben und Koordination der Forschung§ 23(weggefallen)§ 24Veröffentlichung von Forschungsergebnissen§ 25Forschung mit Mitteln Dritter§ 26Entwicklungsvorhaben
- KapitelZulassung zum Studium§ 27Allgemeine Voraussetzungen§ 28(weggefallen)§ 29Maßstäbe der Ausbildungskapazität§ 30Festsetzung von Zulassungszahlen§ 31Zentrale Vergabe von Studienplätzen§ 32(weggefallen)§ 33(weggefallen)§ 33a(weggefallen)§ 34Benachteiligungsverbot§ 35Unabhängigkeit der Zulassung von der Landeszugehörigkeit
- KapitelMitglieder der Hochschule
- AbschnittMitgliedschaft und Mitwirkung§ 36Mitgliedschaft§ 37Allgemeine Grundsätze der Mitwirkung§§ 38 bis 40(weggefallen)§ 41Studentenschaft
- AbschnittWissenschaftliches und künstlerisches Personal§ 42Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal§ 43Dienstliche Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer§ 44Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren§ 45Ausschreibung von Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer§ 46Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren§ 47Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren§ 48Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren§§ 48a bis 48d(weggefallen)§ 49Anwendung der Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes§ 50Dienstrechtliche Sonderregelungen§ 51(weggefallen)§ 52(weggefallen)§ 53Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter§ 54(weggefallen)§ 55Lehrbeauftragte§ 56Lehrkräfte für besondere Aufgaben§ 57(weggefallen)§ 57a(weggefallen)§ 57b(weggefallen)§ 57c(weggefallen)§ 57d(weggefallen)§ 57e(weggefallen)§ 57f(weggefallen) 4.
KapitelRechtsstellung der Hochschule§ 58Rechtsform und Selbstverwaltungsrecht§ 59Aufsicht§§ 60 bis 69(weggefallen)
- KapitelStaatliche Anerkennung§ 70Anerkennung von Einrichtungen§ 71Gleichstellung von Abschlüssen der Notarschule
- KapitelAnpassung des Landesrechts§ 72Anpassungsfristen§ 73Abweichende Regelungen§ 74Bisherige Dienstverhältnisse und Berufungsvereinbarungen§§ 75, 75a(weggefallen)§ 76Besitzstandswahrung bei der Entpflichtung§ 76aÜbergangsvorschrift für Hochschulassistenten
- KapitelÄnderung von Bundesgesetzen, Schlußvorschriften§§ 77 bis 80(Änderung von Rechtsvorschriften)§ 81Verträge mit den Kirchen§ 82(weggefallen)§ 83(Inkrafttreten)
§ 1Anwendungsbereich
Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die Universitäten, die Pädagogischen Hochschulen, die Kunsthochschulen, die Fachhochschulen und die sonstigen Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind. Dieses Gesetz betrifft, soweit dies in § 70 bestimmt ist, auch die staatlich anerkannten Hochschulen.
0101. KapitelAufgaben der Hochschulen
0100101. AbschnittAllgemeine Bestimmungen
§ 2Aufgaben
§ 3Gleichberechtigung von Frauen und Männern
Die Hochschulen fördern die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Die Aufgaben und Mitwirkungsrechte der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen regelt das Landesrecht.
§ 4
Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung, Lehre und
Studium
§ 5Staatliche Finanzierung
Die staatliche Finanzierung der Hochschulen orientiert sich an den in Forschung und Lehre sowie bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses erbrachten Leistungen. Dabei sind auch Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags zu berücksichtigen.
§ 6
Bewertung der Forschung, Lehre, Förderung des wissenschaftlichen
Nachwuchses und der Gleichstellung der GeschlechterDie Arbeit der Hochschulen in Forschung und Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags soll regelmäßig bewertet werden. Die Studierenden sind bei der Bewertung der Qualität der Lehre zu beteiligen. Die Ergebnisse der Bewertungen sollen veröffentlicht werden.
0100202. AbschnittStudium und Lehre
§ 7Ziel des Studiums
Lehre und Studium sollen den Studenten auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vorbereiten und ihm die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem jeweiligen Studiengang entsprechend so vermitteln, daß er zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt wird.
§ 8Studienreform
Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Stellen Inhalte und Formen des Studiums im Hinblick auf die Entwicklungen in Wissenschaft und Kunst, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die notwendigen Veränderungen in der Berufswelt zu überprüfen und weiterzuentwickeln.
§ 9Koordinierung der Ordnung von Studium und Prüfungen
§ 10Studiengänge
§ 11
Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden AbschlußDie Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluß beträgt, unbeschadet des § 19 Abs. 2 Satz 2, 1.bei Fachhochschulstudiengängen höchstens vier Jahre, 2.bei anderen Studiengängen viereinhalb Jahre. Darüber hinausgehende Regelstudienzeiten dürfen in besonders begründeten Fällen festgesetzt werden; dies gilt auch für Studiengänge, die in besonderen Studienformen durchgeführt werden. In geeigneten Fachrichtungen sind Studiengänge einzurichten, die in kürzerer Zeit zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluß führen.
§ 12Postgraduale Studiengänge
Für Absolventen eines Hochschulstudiums können zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher oder beruflicher Qualifikationen oder zur Vertiefung eines Studiums, insbesondere zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses, Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudien (postgraduale Studien) angeboten werden. Postgraduale Studiengänge, die zu einem Diplom- oder Magistergrad führen, sollen höchstens zwei Jahre dauern. § 19 Abs. 3 bleibt unberührt.
§ 13Fernstudium, Multimedia
§ 14Studienberatung
Die Hochschule unterrichtet Studierende und Studienbewerber über die Studienmöglichkeiten und über Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums. Während des gesamten Studiums unterstützt sie die Studierenden durch eine studienbegleitende fachliche Beratung. Sie orientiert sich bis zum Ende des ersten Jahres des Studiums über den bisherigen Studienverlauf, informiert die Studierenden und führt gegebenenfalls eine Studienberatung durch. Die Hochschule soll bei der Studienberatung insbesondere mit den für die Berufsberatung und den für die staatlichen Prüfungen zuständigen Stellen zusammenwirken.
§ 15Prüfungen und Leistungspunktsystem
§ 16Prüfungsordnungen
Hochschulprüfungen werden auf Grund von Prüfungsordnungen abgelegt, die der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle bedürfen. Prüfungsanforderung und -verfahren sind so zu gestalten, daß die Abschlußprüfung innerhalb der Regelstudienzeit vollständig abgelegt werden kann. Prüfungsordnungen müssen die Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 des Mutterschutzgesetzes sowie der Fristen der landesrechtlichen Regelungen über die Elternzeit ermöglichen. Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen. Die Genehmigung einer Prüfungsordnung ist zu versagen, wenn sie eine mit § 11 oder § 19 unvereinbare Regelstudienzeit vorsieht. Die Genehmigung kann insbesondere versagt werden, wenn die Prüfungsordnung anderen Vorschriften über die Regelstudienzeit nicht entspricht. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann die Änderung einer geltenden Prüfungsordnung insbesondere verlangen, wenn diese den Anforderungen der Sätze 2 bis 6 nicht entspricht.
§ 17Vorzeitiges Ablegen der Prüfung
Hochschulprüfungen können vor Ablauf einer für die Meldung festgelegten Frist abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.
§ 18Hochschulgrade
§ 19Bachelor- und Masterstudiengänge
§ 20Studium an ausländischen Hochschulen
Studien- und Prüfungsleistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, werden anerkannt, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt ist. § 5a Abs. 1 Satz 2 und § 112 des Deutschen Richtergesetzes bleiben unberührt.
§ 21
(weggefallen)
0100303. AbschnittForschung
§ 22Aufgaben und Koordination der Forschung
Die Forschung in den Hochschulen dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium. Gegenstand der Forschung in den Hochschulen können unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung der Hochschule alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis einschließlich der Folgen sein, die sich aus der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben können. Zur gegenseitigen Abstimmung von Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkten und zur Planung und Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben wirken die Hochschulen untereinander, mit anderen Forschungseinrichtungen und mit Einrichtungen der überregionalen Forschungsplanung und Forschungsförderung zusammen.
§ 23
(weggefallen)
§ 24Veröffentlichung von Forschungsergebnissen
Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind Mitarbeiter, die einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet haben, als Mitautoren zu nennen; soweit möglich, ist ihr Beitrag zu kennzeichnen.
§ 25Forschung mit Mitteln Dritter
§ 26Entwicklungsvorhaben
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung sowie für künstlerische Entwicklungsvorhaben sinngemäß.
0202. KapitelZulassung zum Studium
§ 27Allgemeine Voraussetzungen
§ 28
(weggefallen)
§ 29Maßstäbe der Ausbildungskapazität
§ 30Festsetzung von Zulassungszahlen
§ 31Zentrale Vergabe von Studienplätzen
§ 32
(weggefallen)
§ 33
(weggefallen)
§ 33a
(weggefallen)
§ 34Benachteiligungsverbot
Den Bewerbern dürfen keine Nachteile entstehen 1.aus der Erfüllung von Dienstpflichten nach Artikel 12a des Grundgesetzes und der Übernahme solcher Dienstpflichten und entsprechender Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren,2.aus dem Dienst als Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfergesetz vom
- Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom
- Juni 2002 (BGBl. I S. 2167),3.aus der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom
- August 1964 (BGBl. I S. 640) in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juli 2002 (BGBl. I S. 2596) oder eines freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom
- Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118) in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juli 2002 (BGBl. I S. 2600) oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojektes oder4.aus der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren.
§ 35Unabhängigkeit der Zulassung von der Landeszugehörigkeit
Die Zulassung eines Studienbewerbers, der Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist, darf nicht davon abhängig gemacht werden, in welchem Land der Bundesrepublik Deutschland der Geburtsort oder der Wohnsitz des Studienbewerbers oder seiner Angehörigen liegt oder in welchem Land der Bundesrepublik Deutschland der Studienbewerber die Qualifikation für das Hochschulstudium erworben hat.
0303. KapitelMitglieder der Hochschule
0300101. AbschnittMitgliedschaft und Mitwirkung
§ 36Mitgliedschaft
§ 37Allgemeine Grundsätze der Mitwirkung
(XXXX) §§ 38 bis 40(weggefallen)-
§ 41Studentenschaft
0300202. AbschnittWissenschaftliches und künstlerisches Personal
§ 42Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal
Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschule besteht insbesondere aus den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern (Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren), den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den Lehrkräften für besondere Aufgaben. Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern werden Frauen unter Beachtung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Artikel 33 Abs. 2 des Grundgesetzes) gefördert. Ziel der Förderung ist vor allem die Erhöhung des Anteils der Frauen in der Wissenschaft.
§ 43Dienstliche Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr.
§ 44Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren
Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich 1.ein abgeschlossenes Hochschulstudium, 2.pädagogische Eignung, 3.besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und 4.darüber hinaus je nach den Anforderungen der Stellea)zusätzliche wissenschaftliche Leistungen, b)zusätzliche künstlerische Leistungen oder c)besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mehrjährigen beruflichen Praxis.
§ 45Ausschreibung von Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
Die Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind öffentlich und im Regelfall international auszuschreiben. Das Landesrecht kann Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht vorsehen, insbesondere wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor auf eine Professur berufen werden soll.
§ 46Dienstrechtliche Stellung der Professoren
Die Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zu Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit ernannt; durch Gesetz kann bestimmt werden, daß eine Probezeit zurückzulegen ist.
§ 47
Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und
JuniorprofessorenEinstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich 1.ein abgeschlossenes Hochschulstudium, 2.pädagogische Eignung, 3.besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird. Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben. Verlängerungen nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 5 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes bleiben hierbei außer Betracht. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes gilt entsprechend.
§ 48Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
§ 48a
(weggefallen)
§ 48b
(weggefallen)
§ 48c
(weggefallen)
§ 48d
(weggefallen)
§ 49Anwendung der Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes
Auf beamtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter finden die Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 50Dienstrechtliche Sonderregelungen
§ 51
(weggefallen)
§ 52
(weggefallen)
§ 53Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 54
(weggefallen)
§ 55Lehrbeauftragte
Zur Ergänzung des Lehrangebots können Lehraufträge erteilt werden. An Kunsthochschulen können Lehraufträge auch zur Sicherstellung des Lehrangebots in einem Fach erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbständig wahr. Ein Lehrauftrag ist zu vergüten; dies gilt nicht, wenn der Lehrbeauftragte auf eine Vergütung verzichtet oder wenn die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben eines hauptberuflich im öffentlichen Dienst Tätigen entsprechend berücksichtigt wird.
§ 56Lehrkräfte für besondere Aufgaben
Soweit überwiegend eine Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erfordert, kann diese hauptberuflich tätigen Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden.
§ 57
(weggefallen)
(XXXX) §§ 57a bis 57f(weggefallen)
0404. KapitelRechtsstellung der Hochschule
§ 58Rechtsform und Selbstverwaltungsrecht
§ 59Aufsicht
Das Land übt die Rechtsaufsicht aus. Die Mittel der Rechtsaufsicht werden durch Gesetz bestimmt. Soweit die Hochschulen staatliche Aufgaben wahrnehmen, ist durch Gesetz eine weitergehende Aufsicht vorzusehen.
(XXXX) §§ 60 bis 69(weggefallen)-
0505. KapitelStaatliche Anerkennung
§ 70Anerkennung von Einrichtungen
§ 71Gleichstellung von Abschlüssen der Notarschule
Die Abschlüsse der Ausbildung an der Notarschule des Landes Baden-Württemberg können den Abschlüssen eines vergleichbaren Studiengangs an einer staatlichen Hochschule gleichgestellt werden.
0606. KapitelAnpassung des Landesrechts
§ 72Anpassungsfristen
Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Fassung vom
- Januar 1976 (BGBl. I S. 185) sind den Vorschriften der Kapitel 1 bis 5 entsprechende Landesgesetze zu erlassen. Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom
- November 1985 (BGBl. I S. 2090) sind den Vorschriften des Artikels 1 Nr. 1 bis 42 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen. Innerhalb von drei Jahren nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts sind in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, Landesgesetze zu erlassen, die den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab 3.
Oktober 1990 geltenden Fassung entsprechen. In den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Länder und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, sind innerhalb von drei Jahren nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts den Vorschriften des Artikels 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes über die Verlängerung von befristeten Dienst- und Arbeitsverhältnissen mit wissenschaftlichem Personal sowie mit Ärztinnen und Ärzten in der Weiterbildung vom 15. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2806) entsprechende Landesgesetze zu erlassen; im übrigen sind entsprechende Landesgesetze innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des genannten Gesetzes vom 15. Dezember 1990 zu erlassen.
Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom
- Februar 1997 (BGBl. I S. 322) sind den Vorschriften des Artikels 12 Abs. 3 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen. Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom
- August 1998 (BGBl. I S. 2190) sind den Vorschriften des Artikels 1 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen. Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom
- August 2002 (BGBl. I S. 3138) sind den Vorschriften des Artikels 1 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen.
Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Siebten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom
- August 2004 (BGBl. I S. 2298) sind den Vorschriften des Artikels 1 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen. Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom
- Dezember 2004 (BGBl. I S. 3835) sind den Vorschriften des Artikels 1 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen. § 9 gilt unmittelbar.
§ 73Abweichende Regelungen
§ 74Bisherige Dienstverhältnisse und Berufungsvereinbarungen
- Abschnitts des
- Kapitels betroffen sind, sind sie unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der neuen Rechtslage anzupassen.
(XXXX) §§ 75 und 75a(weggefallen)
§ 76Besitzstandswahrung bei der Entpflichtung
§ 76aÜbergangsvorschrift für Hochschulassistenten
Auf die beim Inkrafttreten des nach § 72 Abs. 1 Satz 2 erlassenen Gesetzes vorhandenen Hochschulassistenten finden die sie betreffenden Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes, des Beamtenrechtsrahmengesetzes, des Bundesbeamtengesetzes und des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 22. November 1985 geltenden Fassung Anwendung.
0707. KapitelÄnderung von Bundesgesetzen, Schlußvorschriften
(XXXX) §§ 77 bis 80(weggefallen)(Änderung von Rechtsvorschriften)
§ 81Verträge mit den Kirchen
Die Verträge mit den Kirchen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 82
(weggefallen)
§ 83
(Inkrafttreten)