Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Abrechnung und Dokumentation von Leistungen und Sachkosten im Zusammenhang mit Tests zum Nachweis des Coronavirus SARS-CoV-2. Sie legt fest, wie Leistungserbringer ihre erbrachten Testleistungen und die dafür anfallenden Materialkosten abrechnen müssen.
Was sie regelt
- Die Abrechnung von Leistungen und Sachkosten für Corona-Tests durch berechtigte Leistungserbringer.
- Die Dokumentationspflichten für die Abrechnung und den Nachweis der korrekten Durchführung von Tests.
- Die Fristen für die Einreichung von Abrechnungen.
- Die Festlegung von Details zur Abrechnung und Dokumentation durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung.
Wen es betrifft
- Leistungserbringer, die Tests zum Nachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 durchführen.
- Einrichtungen und Unternehmen, die Antigen-Tests selbst beschaffen oder Leistungen im Zusammenhang mit Tests erbringen.
Eckpunkte
- Leistungserbringer rechnen erbrachte Leistungen und Sachkosten mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab.
- Abrechnungen für Leistungen, die bis zum 30. November 2022 erbracht wurden, müssen spätestens bis zum 31. Januar 2023 erfolgen.
- Leistungserbringer müssen bestimmte Angaben auftragsbezogen dokumentieren und monatlich an die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln.
- Die Dokumentation muss bis zum 31. Dezember 2028 aufbewahrt werden, Testergebnisse und Meldungen an das Gesundheitsamt bis zum 31. Dezember 2023.
Gesetzestext
Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2AufhDie V tritt gem. § 19 idF d. Art. 2 Nr. 7 V v. 29.11.2024 I Nr. 380 mit Ablauf des 31.12.2
(+++ Textnachweis ab: 11.10.2021 +++)
EingangsformelDas Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf Grund –des § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2, Satz 3, 9, 12, 13, 15 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, dessen Absatz 3 Satz 3, 14 bis 17 zuletzt durch Artikel 2a Nummer 1 des Gesetzes vom
- Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des Verbands der Privaten Krankenversicherung und–des § 24 Satz 3 Nummer 2, Satz 4 und 5 des Infektionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b des Gesetzes vom
- November 2020 (BGBl. I S. 2397) neu gefasst worden ist:
Inhaltsübersicht§ 1(weggefallen)§ 2(weggefallen)§ 3(weggefallen)§ 4(weggefallen)§ 4a(weggefallen)§ 4b(weggefallen)§ 5(weggefallen)§ 6(weggefallen)§ 7Abrechnung der Leistungen§ 7aAbrechnungsprüfung§ 7bAbrechnung der Leistungen der Apotheken bei der Erstellung des COVID-19-Genesenenzertifikates nach § 22a Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes§ 8Verwaltungskostenersatz der Kassenärztlichen Vereinigungen§ 9Vergütung von Leistungen der Diagnostik mittels Nukleinsäurenachweis§ 10Vergütung von Leistungen der Labordiagnostik mittels Antigen-Test§ 11Vergütung von Sachkosten für PoC-Antigen-Tests und Antigen-Tests zur Eigenanwendung§ 12Vergütung von weiteren Leistungen§ 13Finanzierung von Testzentren§ 14Verfahren für die Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds§ 15Verfahren für die Finanzierung aus Bundesmitteln§ 16Transparenz§ 17(weggefallen)§ 18Übergangsvorschrift§ 19Außerkrafttreten
§ 1
(weggefallen)
§ 2
(weggefallen)
§ 3
(weggefallen)
§ 4
(weggefallen)
§ 4a
(weggefallen)
§ 4b
(weggefallen)
§ 5
(weggefallen)
§ 6
(weggefallen)
§ 7Abrechnung der Leistungen
- Februar 2023 geltenden Fassung rechnen die Sachkosten für die selbst beschafften Antigen-Tests nach § 11 jeweils mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab, in deren Bezirk die Einrichtung oder das Unternehmen tätig ist. Die Absätze 4 und 5 gelten für die Abrechnung nach Satz 1 entsprechend. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sind die Sachkosten nach § 11 für die nach § 6 Absatz 4 Satz 1 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum
- Februar 2023 geltenden Fassung selbst beschafften Antigen-Tests von Einrichtungen und Unternehmen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 6 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum
- Februar 2023 geltenden Fassung, die nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassene Pflegeeinrichtungen oder die nach Maßgabe des gemäß § 45a Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erlassenen Landesrechts anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag sind, über eine Pflegekasse nach den in § 150 Absatz 2 bis 5a des Elften Buches Sozialgesetzbuch niedergelegten Verfahren abzurechnen. Zahnarztpraxen und Rettungsdienste rechnen die Sachkosten unter Angabe ihres bundeseinheitlichen Kennzeichens nach § 293 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ab, soweit vergeben.
- Februar 2023 geltenden Fassung berechtigten Leistungserbringer sowie Einrichtungen und Unternehmen nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 und 5 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum
- Februar 2023 geltenden Fassung rechnen die von ihnen erbrachten Leistungen nach § 12 jeweils mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab, in deren Bezirk der Leistungserbringer, die Einrichtung oder das Unternehmen tätig ist. Leistungen nach § 12 Absatz 1, 2, 5 und 6 im Zusammenhang mit der Testung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum
- Februar 2023 geltenden Fassung dürfen nicht abgerechnet werden; dies gilt nicht für die Testung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum
- Februar 2023 geltenden Fassung in Einrichtungen und Unternehmen nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 und 5 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum
- Februar 2023 geltenden Fassung. Einrichtungen und Unternehmen nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 und 5 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum
- Februar 2023 geltenden Fassung rechnen die Leistungen nach § 12 Absatz 3 getrennt von den Sachkosten nach § 11 ab. Diejenigen Einrichtungen und Unternehmen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 6 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum
- Februar 2023 geltenden Fassung, die nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassene Pflegeeinrichtungen oder die nach Maßgabe des gemäß § 45a Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erlassenen Landesrechts anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag sind, rechnen die von ihnen nach § 6 Absatz 4 Satz 1 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum
- Februar 2023 geltenden Fassung erbrachten Leistungen in Höhe der nach § 12 Absatz 3 enthaltenen Vergütungssätze über eine Pflegekasse nach den in § 150 Absatz 2 bis 5a des Elften Buches Sozialgesetzbuch niedergelegten Verfahren ab. Für die Abrechnung mit Ausnahme der Abrechnung durch die in Satz 4 genannten Einrichtungen und Unternehmen gilt Absatz 4 Satz 1, 6 und 7 entsprechend.
- November 2022 entstandenen Sachkosten nach § 11 und von ihnen erbrachten Leistungen nach § 12 Absatz 3 bis spätestens zum Ablauf des
- Januar 2023 abzurechnen. Die in Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 4 genannten Einrichtungen und Unternehmen haben die ab dem
- Dezember 2022 entstehenden Sachkosten nach § 11 und von ihnen erbrachten Leistungen nach § 12 Absatz 3 spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Kalendermonat, in dem der Anspruch entstanden ist, abzurechnen. Nach Ablauf der Fristen nach den Sätzen 1 und 2 ist die Abrechnung von Sachkosten nach § 11 und Leistungen nach § 12 Absatz 3 über eine Pflegekasse nach den in § 150 Absatz 2 bis 5a des Elften Buches Sozialgesetzbuch niedergelegten Verfahren ausgeschlossen.
- Februar 2023 geltenden Fassung berechtigten Leistungserbringer sind verpflichtet, die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nach Absatz 6 Nummer 1 festgelegten Angaben in den Abrechnungsunterlagen auftragsbezogen zu dokumentieren und monatlich spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats an die Kassenärztlichen Vereinigungen zu übermitteln. Die zu übermittelnden Angaben dürfen keinen Bezug zu der getesteten Person aufweisen. Vertragsärztliche Leistungserbringer können für die Abrechnung von Leistungen nach den §§ 11 und 12 den Abrechnungsweg über den Datensatz KVDT nutzen. Die erforderlichen Angaben sind elektronisch zu übermitteln. Vertragsärztliche Leistungserbringer, die den Abrechnungsweg über den Datensatz KVDT nutzen, übermitteln quartalsweise. Abweichend von Satz 1 sind Leistungen, die bis zum
- November 2022 erbracht worden sind, bis spätestens zum Ablauf des
- Januar 2023 abzurechnen. Die Abrechnung von Leistungen nach den §§ 9 bis 12 ist nach Ablauf der Fristen nach den Sätzen 1 und 6 ausgeschlossen.
- Februar 2023 geltenden Fassung berechtigten Leistungserbringer und die sonstigen abrechnenden Stellen haben die nach Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 zu dokumentierenden Angaben und die für den Nachweis der korrekten Durchführung und Abrechnung notwendige Auftrags- und Leistungsdokumentation bis zum
- Dezember 2028 unverändert zu speichern oder aufzubewahren. Zur Auftrags- und Leistungsdokumentation zählen soweit erforderlich insbesondere 1.bei nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum
- Februar 2023 geltenden Fassung beauftragten Leistungserbringern der Nachweis der Beauftragung,2.bei Leistungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum
- Februar 2023 geltenden Fassung die Öffnungszeiten des Leistungserbringers je Tag und die Anzahl der Tests durchführenden Personen je Tag,3.bei der Abrechnung von Leistungen nach § 12 Absatz 3 das einrichtungs- oder unternehmensbezogene Testkonzept und für jede abgerechnete Leistung die Unterschrift der die Testung durchführenden Person,4.bei der Abrechnung von Sachkosten nach § 11 der Kaufvertrag oder die Rechnung oder bei unentgeltlicher Bereitstellung einen Nachweis des Bezugs,5.für jede durchgeführte Testung der Vorname, der Familienname, das Geburtsdatum und die Anschrift der getesteten Person, die Art der Leistung, der Testgrund nach den §§ 2 bis 4b der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum
- Februar 2023 geltenden Fassung, der Tag, die Uhrzeit, das Ergebnis der Testung und der Mitteilungsweg an die getestete Person,6.bei Durchführung eines PoC-Antigen-Tests oder eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung die individuelle Test-ID gemäß der Marktübersicht des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 1 Absatz 1 Satz 6 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum
- Februar 2023 geltenden Fassung,7.bei einem positiven Testergebnis ein Nachweis der Meldung an das zuständige Gesundheitsamt,8.die schriftliche oder elektronische Bestätigung der getesteten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters über die Durchführung des Tests,9.bei der Abrechnung von Leistungen nach § 4a Absatz 1 Nummer 6 und 7 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum
- November 2022 geltenden Fassung, die bis zum
- November 2022 erbracht wurden, für jede durchgeführte Testung die Selbstauskunft nach § 6 Absatz 3 Nummer 5.Das Nähere zur Auftrags- und Leistungsdokumentation, insbesondere von welchen einzelnen Angaben nach Satz 2 Nummer 1 bis 9 in den jeweiligen Fällen ganz oder teilweise abgesehen werden kann, regelt die Kassenärztliche Bundesvereinigung in ihren Vorgaben nach Absatz 6 Nummer
- Das Ergebnis der Testung nach Satz 2 Nummer 5 und der Nachweis nach Satz 2 Nummer 7 sind abweichend von Satz 1 bis zum
- Dezember 2023 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.
- Dezember 2022 im Benehmen mit den maßgeblichen Verbänden der Ärzte und Einrichtungen, die Leistungen der Labordiagnostik erbringen, dem Deutschen Städte- und Gemeindebund, dem Deutschen Städtetag und dem Deutschen Landkreistag das Nähere fest über 1.die von den Leistungserbringern für die Abrechnung und für Zwecke des § 16 an die Kassenärztlichen Vereinigungen zu übermittelnden Angaben und die für den Nachweis der korrekten Abrechnung notwendigen Auftrags- und Leistungsdokumentation,2.die Form der Abrechnungsunterlagen,3.die Erfüllung der Pflichten der nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum
- Februar 2023 geltenden Fassung berechtigten Leistungserbringer und der sonstigen abrechnenden Stellen und4.die Erfüllung der Pflichten der Kassenärztlichen Vereinigungen.Die Kassenärztliche Bundesvereinigung passt die in Satz 1 genannten Festlegungen bis zum
- Dezember 2024 an die durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung vom
- November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 380) bewirkten Änderungen dieser Verordnung an.
- Februar 2022 im Benehmen mit den maßgeblichen Verbänden der Ärzte und Einrichtungen, die Leistungen der Labordiagnostik erbringen, dem Deutschen Städte- und Gemeindebund, dem Deutschen Städtetag und dem Deutschen Landkreistag Form und Inhalt des von allen Leistungserbringern für die Labordiagnostik zu verwendenden Vordrucks bundeseinheitlich fest. Im Vordruck ist insbesondere nach der Art der Testung, den in den §§ 2 bis 4b der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum
- Februar 2023 geltenden Fassung genannten Fällen und in den Fällen der §§ 3 und 4 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum
- Februar 2023 geltenden Fassung danach zu differenzieren, welcher Art einer Einrichtung oder eines Unternehmens der Anspruch auf Testung einer zu testenden Person zuzuordnen ist. Der Vordruck soll elektronisch ausgestaltet werden.
- Februar 2023 geltenden Fassung anbieten, sind verpflichtet, der zuständigen Stelle des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder der von ihr benannten Stelle monatlich, letztmalig für den Monat Februar des Jahres 2023 und standortbezogen die Zahl der von ihnen erbrachten Testungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum
- Februar 2023 geltenden Fassung und die Zahl der positiven Testergebnisse zu melden. Die zuständige oder benannte Stelle kann das Nähere zum Verfahren der Meldungen festlegen. Die gemeldeten Daten können an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung und das Robert Koch-Institut übermittelt und für Zwecke der nach § 7a Absatz 1a und 2 durchzuführenden Prüfungen verwendet werden. Weitergehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
§ 7aAbrechnungsprüfung
- Abweichend von Satz 1 prüft die Kassenärztliche Vereinigung die Abrechnungen in Bezug auf die ab dem Monat Juli 2022 erbrachten Leistungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum
- Februar 2023 geltenden Fassung ausschließlich auf 1.die rechnerische Richtigkeit der erforderlichen Angaben in den Abrechnungsunterlagen nach § 7 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1,2.die Einhaltung der erforderlichen Form nach § 7 Absatz 6 Nummer 2 und3.die Vollständigkeit der erforderlichen Angaben in den Abrechnungsunterlagen nach § 7 Absatz 4 Satz 1.Die Kassenärztliche Vereinigung leitet die nach § 7 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 übermittelten Angaben zu den ab dem Monat Juli 2022 erbrachten Leistungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum
- Februar 2023 geltenden Fassung monatlich über die Kassenärztliche Bundesvereinigung an das Robert Koch-Institut zum Zweck der Durchführung einer Analyse nach Absatz 1a weiter.
- Februar 2023 geltenden Fassung bezogen auf den jeweiligen Leistungserbringer oder die jeweilige sonstige abrechnende Stelle nach § 7 unter Einbeziehung der lokalen Dokumentation durch. Für die Durchführung der Prüfung sind die Leistungserbringer und die sonstigen abrechnenden Stellen nach § 7 verpflichtet, den nach Landesrecht zuständigen Stellen auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Dokumentationen zur Verfügung zu stellen, die für die Prüfung erforderlich sind; hierzu zählt insbesondere die Leistungsdokumentation nach § 7 Absatz
- Die nach Landesrecht zuständigen Stellen sind befugt, die Daten nach Satz 2 für Zwecke der Prüfung nach Satz 1 zu verarbeiten. Sie haben die Kassenärztliche Vereinigung über den Umfang der nicht oder nicht ordnungsgemäß erbrachten Leistungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum
- Februar 2023 geltenden Fassung zu unterrichten. Sie sollen die Staatsanwaltschaft unterrichten, wenn die Prüfung ergibt, dass ein Anfangsverdacht auf strafbare Handlungen mit nicht nur geringfügiger Bedeutung besteht.
- Februar 2023 geltenden Fassung,b)die Anzahl der durchgeführten Testungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum
- Februar 2023 geltenden Fassung und der positiven Testergebnisse je Standort auf der Grundlage der Mitteilungen nach § 7 Absatz 10 Satz 1,c)eine dauerhafte oder vorübergehende Betriebseinstellung sowie die erneute Aufnahme des Betriebs nach einer vorübergehenden Betriebseinstellung,2.die Kassenärztlichen Vereinigungen die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes insbesondere über die Durchführung und die Ergebnisse der Abrechnungsprüfungen.Zum Zweck der gegenseitigen Information können die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und die Kassenärztlichen Vereinigungen einander auch personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies zum Zweck der Beauftragung, der Aufhebung der Beauftragung oder der Abrechnungsprüfung erforderlich ist.
§ 7bAbrechnung der Leistungen der Apotheken bei der Erstellung des COVID-19-Genesenenzertifikates nach § 22a Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes
- November 2023, den sich für die Apotheken, die das Rechenzentrum in Anspruch nehmen, ergebenden Gesamtbetrag der Abrechnungen nach Absatz 1 Satz 1 an das Bundesamt für Soziale Sicherung. Sachliche oder rechnerische Fehler in den nach Satz 1 übermittelten Angaben sind durch das jeweilige Rechenzentrum in der nächsten Übermittlung zu berichtigen; sachliche oder rechnerische Fehler in den letztmalig übermittelten Angaben sind bis zum
- Dezember 2023 zu berichtigen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt die nach Satz 1 übermittelten Beträge aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an das jeweilige Rechenzentrum. Es bestimmt das Nähere zum Verfahren der Übermittlung und der Zahlung nach den Sätzen 1 bis
- Die Rechenzentren leiten den sich aus der Abrechnung nach Absatz 1 Satz 1 ergebenden Betrag an die Apotheken weiter.
§ 8Verwaltungskostenersatz der Kassenärztlichen Vereinigungen
Die Kassenärztlichen Vereinigungen behalten für den Aufwand der Beschaffung und Verteilung des zu verwendenden Vordrucks sowie der Abrechnung von Leistungen von Leistungserbringern nach dieser Verordnung einen Verwaltungskostensatz in Höhe von 0,7 Prozent des jeweiligen Gesamtbetrags der Abrechnungen abzüglich der Sachkosten nach § 11 ein. Für Leistungserbringer und sonstige abrechnende Stellen, die nicht Mitglied dieser Kassenärztlichen Vereinigung sind und noch keine Leistungen ihr gegenüber abgerechnet haben, behalten die Kassenärztlichen Vereinigungen einen Verwaltungskostensatz bis zum 30. April 2022 in Höhe von 3,5 Prozent und ab dem 1. Mai 2022 in Höhe von 2,5 Prozent des Gesamtbetrags der Abrechnungen abzüglich der Sachkosten nach § 11 ein. Für die Abrechnung der Sachkosten nach § 11 werden den Kassenärztlichen Vereinigungen Verwaltungskosten in Höhe von 1,6 Prozent des Gesamtbetrags der Abrechnungen durch das Bundesamt für Soziale Sicherung erstattet.
§ 9Vergütung von Leistungen der Diagnostik mittels Nukleinsäurenachweis
Die an die nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum
- Februar 2023 geltenden Fassung berechtigten Leistungserbringer zu zahlende Vergütung für die Leistungen der Labordiagnostik mittels eines Nukleinsäurenachweises (PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) des Coronavirus SARS-CoV-2 einschließlich der allgemeinen ärztlichen Laborleistungen, Versandmaterial und Transportkosten beträgt je Testung 32,39 Euro. Die an die Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 3 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum
- Februar 2023 geltenden Fassung zu zahlende Vergütung für Leistungen der Diagnostik des Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines PoC-NAT-Testsystems beträgt je Testung 30 Euro.
§ 10Vergütung von Leistungen der Labordiagnostik mittels Antigen-Test
Die an die nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung berechtigten Leistungserbringer zu zahlende Vergütung für die Leistungen der Labordiagnostik mittels eines Antigennachweises des Coronavirus SARS-CoV-2 einschließlich der allgemeinen ärztlichen Laborleistungen, Versandmaterial und Transportkosten beträgt je Testung 15 Euro.
§ 11Vergütung von Sachkosten für Po
C-Antigen-Tests und Antigen-Tests zur EigenanwendungAn die nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum
- Februar 2023 geltenden Fassung berechtigten Leistungserbringer und die nach § 6 Absatz 4 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum
- Februar 2023 geltenden Fassung berechtigten Einrichtungen oder Unternehmen ist für selbst beschaffte PoC-Antigen-Tests und Antigen-Tests zur Eigenanwendung eine Pauschale von 2 Euro je Test zu zahlen. Für Leistungen vom
- Dezember 2021 bis zum
- Januar 2022 beträgt die Pauschale nach Satz 1 je Test 4,50 Euro.
§ 12Vergütung von weiteren Leistungen
- Februar 2023 geltenden Fassung im Rahmen ihres einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Testkonzepts PoC-Antigen-Tests oder Antigen-Tests zur Eigenanwendung in eigener Verantwortung beschaffen und nutzen, beträgt die zu zahlende Vergütung für Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 je Testung 6 Euro; wird die Person, die die Testung durchführt, unentgeltlich tätig, darf eine Vergütung nicht abgerechnet werden. Absatz 2 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für diejenigen Einrichtungen und Unternehmen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 6 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum
- Februar 2023 geltenden Fassung, die nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassene Pflegeeinrichtungen oder die nach Maßgabe des gemäß § 45a Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erlassenen Landesrechts anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag sind.
- Februar 2023 geltenden Fassung und von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum
- Februar 2023 geltenden Fassung, der kein ärztlicher oder zahnärztlicher Leistungserbringer ist, zur Anwendung und Auswertung der PoC-Antigen-Tests und überwachten Antigen-Tests zur Eigenanwendung erhält der durchführende Arzt für eine höchstens alle zwei Monate je Einrichtung stattfindende Schulung 70 Euro je Schulung. Wird die Person, die die Schulung durchführt, unentgeltlich tätig oder führt eine Stelle des öffentlichen Gesundheitsdienstes diese Schulung durch, dürfen die Schulungsmaßnahmen nicht vergütet werden.
- Februar 2023 geltenden Fassung berechtigten ärztlichen oder zahnärztlichen Leistungserbringer zu zahlende Vergütung für das Gespräch im Zusammenhang mit der Feststellung nach § 2 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum
- Februar 2023 geltenden Fassung beträgt für den Fall, dass kein Test durchgeführt worden ist, 5 Euro.
§ 13Finanzierung von Testzentren
- Februar 2023 geltenden Fassung auch Personen im Rahmen der ambulanten Krankenbehandlung getestet werden. Die Zentren sind wirtschaftlich zu betreiben, insbesondere hinsichtlich der Ausstattung mit Personal, der genutzten Räumlichkeiten sowie der Dauer des Betriebs. Die Kosten nach Satz 1 können bei einer Beauftragung als Testzentrum nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum
- Juni 2021 geltenden Fassung für den Betrieb bis zum
- Juni 2021 geltend gemacht werden.
- Juni 2021 geltenden Fassung. Alle weiteren notwendigen Kosten nach Absatz 1 Satz 1, die durch Vergütungen nach Satz 1 nicht gedeckt sind, können abgerechnet werden. Im Hinblick auf Testzentren, die vom öffentlichen Gesundheitsdienst oder in Kooperation mit diesem betrieben werden, ist die Abrechnung von Personalkosten hinsichtlich originärer Mitarbeiter des öffentlichen Gesundheitsdienstes ausgeschlossen. Für die Testzentren nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum
- Juni 2021 geltenden Fassung können nur Kosten abgerechnet werden, die nach der Beauftragung durch die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes als Testzentrum für die Errichtung oder den laufenden Betrieb entstanden sind.
- Februar 2023 geltenden Fassung rechnen die Betreiber für jedes einzelne Testzentrum getrennt die erstattungsfähigen Kosten nach Absatz 1 Satz 1 gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung ab, in deren Bezirk das jeweilige Testzentrum liegt. Die Kassenärztliche Vereinigung behält für ihren zusätzlichen Aufwand der Abrechnung für Testzentren nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum
- Februar 2023 geltenden Fassung einen Verwaltungskostensatz in Höhe von 1 Prozent pro Abrechnungsbetrag ein. Für die Abrechnung der Kosten nach Absatz 1 Satz 4 gilt § 13 Absatz 5 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum
- Juni 2021 geltenden Fassung.
§ 14Verfahren für die Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds
- November 2023, folgende Angaben an das Bundesamt für Soziale Sicherung und an die jeweilige oberste Landesgesundheitsbehörde: 1.den Gesamtbetrag der sich nach § 7 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 9 und 10 ergebenden Abrechnung,2.den Gesamtbetrag der sich nach § 7 Absatz 1 in Verbindung mit § 11 ergebenden Abrechnung,3.den Gesamtbetrag der sich nach § 7 Absatz 2 ergebenden Abrechnung,4.den Gesamtbetrag der sich nach § 7 Absatz 3 ergebenden Abrechnung mit Ausnahme des Betrages nach Nummer 5,5.den Gesamtbetrag der Abrechnung nach § 7 Absatz 3 in Verbindung mit § 12 Absatz 3 Satz 1,6.den Gesamtbetrag der für die Errichtung und den Betrieb von Testzentren durch den öffentlichen Gesundheitsdienst abgerechneten Kosten,7.den Gesamtbetrag der für die Errichtung und den Betrieb von Testzentren durch die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum
- Juni 2021 geltenden Fassung als Testzentrum beauftragten Dritten abgerechneten Kosten,8.den Gesamtbetrag der für die Errichtung und den Betrieb von Testzentren durch die Kassenärztliche Vereinigung abgerechneten Kosten und9.die Höhe der Verwaltungskosten nach § 8 Satz 3.Sachliche oder rechnerische Fehler in den nach Satz 1 übermittelten Angaben sind durch die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung in der nächsten Übermittlung zu berichtigen; sachliche oder rechnerische Fehler in den letztmalig übermittelten Angaben sind bis zum
- Dezember 2023 zu berichtigen. Jede Kassenärztliche Vereinigung kann Änderungen von nach den Sätzen 1 und 2 übermittelten Angaben bis zum
- Oktober 2028 an das Bundesamt für Soziale Sicherung und an die jeweilige oberste Landesgesundheitsbehörde übermitteln, soweit diese Änderungen der bis zu den in den Sätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten übermittelten Angaben aus der Berücksichtigung von Beträgen resultieren, die mittels einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder eines gerichtlichen Vergleichs belegt werden; dies gilt nicht für Angaben zur Höhe der Verwaltungskosten nach § 8 Satz
- Sachliche oder rechnerische Fehler in den nach Satz 3 übermittelten Angaben sind bis zum
- November 2028 zu berichtigen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt die nach den Sätzen 1 bis 4 übermittelten Beträge aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung.
§ 15Verfahren für die Finanzierung aus Bundesmitteln
§ 16Transparenz
- Februar 2023 geltenden Fassung und den Gesamtbetrag, der sich je Kassenärztlicher Vereinigung aus der Abrechnung der Testungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum
- Februar 2023 geltenden Fassung ergibt, sowie nach Abstimmung mit den Ländern weitere für statistische Zwecke relevante Angaben auf ihrer Internetseite.
- Juli und zum
- Dezember über die Kassenärztliche Bundesvereinigung einen Bericht mit folgenden Angaben zu übermitteln: 1.Angaben zur Anzahl der laufenden Verfahren, in denen Auszahlungen der Beträge nach § 14 Absatz 1 Satz 5 nach § 7a Absatz 5 Satz 1 ausgesetzt wurden,2.Angaben zur Höhe der Beträge, deren Auszahlung nach § 7a Absatz 5 Satz 1 in laufenden Verfahren ausgesetzt wurden,3.Angaben zur Anzahl der laufenden Verfahren, in denen Rückzahlungsansprüche nach § 7a Absatz 5 Satz 5 durch Bescheid geltend gemacht wurden,4.Angaben zur Höhe der nach § 7a Absatz 5 Satz 5 in laufenden Verfahren durch Bescheid geltend gemachten Rückzahlungsansprüche und in Abstimmung mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung Angaben zur Höhe der bereits nach § 7a Absatz 5 Satz 6 an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds gezahlten Rückerstattungsbeträge,5.Angaben zur Höhe der nach § 14 Absatz 1 Satz 5 durch das Bundesamt für Soziale Sicherung an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung gezahlten Beträge sowie zur Höhe der hiervon bereits an die Leistungserbringer gezahlten Beträge, der hiervon noch nicht an die Leistungserbringer gezahlten Beträge und der hiervon als Verwaltungskostensatz nach § 8 einbehaltenen Beträge,6.Angaben zu den Gründen dafür, dass bereits nach § 14 Absatz 1 Satz 5 durch das Bundesamt für Soziale Sicherung an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung gezahlte Beträge noch nicht an die Leistungserbringer gezahlt wurden, soweit dies der Fall ist,7.Angaben zur Höhe der Rückerstattungsbeträge, die nach § 7a Absatz 5 Satz 5 mit weiteren Forderungen der Leistungserbringer und der jeweiligen sonstigen abrechnenden Stelle nach den §§ 7 und 13 verrechnet wurden.Die Kassenärztliche Bundesvereinigung legt die Form eines von allen Kassenärztlichen Vereinigungen für die Erstellung des nach Satz 1 zu übermittelnden Berichts zu verwendenden Vordrucks bundeseinheitlich fest.
§ 17
(weggefallen)
§ 18Übergangsvorschrift
Beauftragungen Dritter nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Testverordnung vom
- November 2020 (BAnz AT 01.12.2020 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
- Januar 2021 (BAnz AT 15.01.2021 V1) geändert worden ist, nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Testverordnung vom
- Januar 2021 (BAnz AT 27.01.2021 V2), nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Testverordnung vom
- März 2021 (BAnz AT 09.03.2021 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
- Mai 2021 (BAnz AT 04.05.2021 V1) geändert worden ist und nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Testverordnung vom
- Juni 2021 (BAnz AT 25.06.2021 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
- August 2021 (BAnz AT 19.08.2021 V1) geändert worden ist, gelten vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 fort. Beauftragungen Dritter als Testzentrum nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum
- Juni 2021 geltenden Fassung gelten seit dem
- Juli 2021 als Beauftragungen Dritter nach § 6 Absatz 1 Nummer 2, soweit sie nicht nach Satz 3 unwirksam geworden sind. Eine bis zum
- Juni 2021 erfolgte Beauftragung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum
- Juni 2021 geltenden Fassung durch Allgemeinverfügung ist seit dem
- Juli 2021 unwirksam. Leistungen nach den §§ 11 und 12 Absatz 1 bis 3 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum
- Juni 2021 geltenden Fassung, die bis zum
- Juni 2021 erbracht wurden, werden nach den §§ 11 und 12 Absatz 1 bis 3 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum
- Juni 2021 geltenden Fassung vergütet. Ärztliche Zeugnisse nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in der bis zum
- November 2021 geltenden Fassung, die bis zum
- November 2021 ausgestellt und noch nicht abgerechnet worden sind, werden nach den §§ 7 bis 12 vergütet und mit der nächstmöglichen Abrechnung abgerechnet. Leistungen der variantenspezifischen PCR-Testung nach § 9 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum
- Februar 2022 geltenden Fassung, die bis zum
- Februar 2022 erbracht wurden, werden nach § 9 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum
- Februar 2022 geltenden Fassung vergütet.
§ 19Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.