Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Durchführung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes und setzt eine EU-Richtlinie um, die die Grundqualifikation und Weiterbildung von Fahrern im Güter- und Personenkraftverkehr betrifft. Sie legt fest, wie Berufskraftfahrer ihre notwendigen Qualifikationen erwerben und aufrechterhalten müssen.
Was es regelt
- Den Erwerb der Grundqualifikation für Berufskraftfahrer, einschließlich Prüfungsanforderungen.
- Den Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation, einschließlich Unterrichtsdauer und Prüfungsmodalitäten.
- Die Weiterbildung von Berufskraftfahrern, um ihre Kenntnisse aufzufrischen und zu vertiefen.
- Die Anerkennung von Ausbildungsstätten und die Anforderungen an den Unterricht sowie die Fortbildung der Ausbilder.
Wen es betrifft
- Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr.
- Ausbildungsstätten und Ausbilder, die diese Fahrer qualifizieren und weiterbilden.
Eckpunkte
- Für die Grundqualifikation ist eine theoretische und praktische Prüfung erforderlich, die bei der Industrie- und Handelskammer abgelegt wird.
- Die beschleunigte Grundqualifikation erfordert 140 Unterrichtseinheiten, davon mindestens 10 Unterrichtseinheiten praktisches Fahren unter Aufsicht.
- Die Weiterbildung umfasst 35 Unterrichtseinheiten, aufgeteilt in selbstständige Ausbildungseinheiten von jeweils mindestens 7 Unterrichtseinheiten.
- Ausbilder müssen ihre Kenntnisse regelmäßig durch eine mindestens dreitägige Fortbildung von 24 Unterrichtseinheiten spätestens alle vier Jahre auffrischen.
Gesetzestext
Verordnung zur Durchführung des BerufskraftfahrerqualifikationsgesetzesSonstErsetzt V 9231-11-1 v. 22.8.2006 I 2108 (BKrFQV)Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/645 des Europä
(+++ Textnachweis ab: 17.12.2020 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EURL 2018/645 (CELEX Nr.: 32018L0645)+++)
§ 1Erwerb der Grundqualifikation
§ 2Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation
- September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13) für Fahrzeugführer, die zuletzt durch den Beschluss (EU) 2019/1094 (ABl. L 173 vom 27.6.2019, S. 52) geändert worden ist, und2.Schulung gemäß Artikel 6 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom
- Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) geändert worden ist.Die nach Satz 1 abgeschlossenen speziellen Ausbildungsmaßnahmen werden jeweils nur einmal im Rahmen der beschleunigten Grundqualifikation angerechnet. Sind seit dem Abschluss der speziellen Ausbildungsmaßnahme mehr als fünf Jahre vergangen, ist eine Anrechnung nicht mehr zulässig.
§ 3Unterrichts- und Prüfungsanforderungen in besonderen Fällen
§ 4Weiterbildung
- September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13) für Fahrzeugführer, die zuletzt durch den Beschluss (EU) 2019/1094 (ABl. L 173 vom 27.6.2019, S. 52) geändert worden ist, und2.Schulung gemäß Artikel 6 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom
- Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) geändert worden ist.Abgeschlossene spezielle Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen werden jeweils nur einmal im Rahmen des fünfjährigen Weiterbildungsrhythmus angerechnet. Sind seit dem Abschluss der speziellen Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme mehr als fünf Jahre vergangen, ist eine Anrechnung nicht mehr zulässig.
§ 5Anerkennung von Ausbildungsstätten
§ 6Anforderungen an den Unterricht
§ 7Fortbildung der Ausbilder
§ 8Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises
§ 9Ausstellung eines neuen Fahrerqualifizierungsnachweises bei Änderungen, Verlust, Diebstahl und Beschädigung
§ 10Ordnungswidrigkeiten
§ 11Übergangsvorschriften
- Dezember 2016 geltenden Vorschriften ausgefertigt worden sind, bleiben bis zum Ablauf des
- Dezember 2021 gültig.
- August 2017 geltenden Vorschriften ausgefertigt worden sind, bleiben bis zum Ablauf des
- August 2022 gültig.
Anlage 1(zu § 1 Absatz 2 Satz 2, § 2 Absatz 2 Satz 2, § 4 Absatz 1 Satz 1)Liste der Kenntnisbereiche(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2910 - 2913) Die Kenntnisse müssen sich zumindest auf die in dieser Liste angeführten Bereiche erstrecken. Anwärter für den Beruf des Kraftfahrers müssen über das zum sicheren Führen eines Fahrzeugs der betreffenden Fahrerlaubnisklasse erforderliche Niveau von Kenntnissen und Fähigkeiten in diesen Bereichen verfügen. Das Mindestqualifikationsniveau muss mit Niveau 2 des Europäischen Qualifikationsrahmens gemäß Anhang II der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (ABl. C 111 vom 6.5.2008, S. 1) vergleichbar sein.1.Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der SicherheitsregelnFahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE1.1Ziel: Kenntnis der Eigenschaften der kinematischen Kette für eine optimierte Nutzung, insbesondere: –Drehmomentkurven,–Leistungskurven,–spezifische Verbrauchskurven eines Motors,–optimaler Nutzungsbereich des Drehzahlmessers und–optimaler Drehzahlbereich beim Schalten.1.2Ziel: Kenntnis der technischen Merkmale und der Funktionsweise der Sicherheitsausstattung, um das Fahrzeug zu beherrschen, seinen Verschleiß möglichst gering zu halten und Fehlfunktionen vorzubeugen, insbesondere: –Grenzen des Einsatzes der Bremsanlagen und der Dauerbremsanlage,–kombinierter Einsatz von Brems- und Dauerbremsanlage,–bestes Verhältnis zwischen Geschwindigkeit und Getriebeübersetzung,–Einsatz der Trägheit des Fahrzeugs,–Einsatz der Bremsanlagen im Gefälle,–Verhalten bei Defekten,–Verwendung von elektronischen und mechanischen Geräten wie elektronisches Stabilitätsprogramm (ESP),–vorausschauende Notbremssysteme (AEBS),–Antiblockiersystem (ABS),–Traktionskontrollsysteme (TCS) und Überwachungssysteme im Fahrzeug (IVMS) und–andere zur Verwendung zugelassene Fahrerassistenz- oder Automatisierungssysteme.1.3Ziel: Fähigkeit zur Optimierung des Kraftstoffverbrauchs, insbesondere: –Optimierung des Kraftstoffverbrauchs durch Anwendung der Kenntnisse gemäß den Nummern 1.1 und 1.2,–Bedeutung der Antizipation des Verkehrsflusses,–geeigneter Abstand zu anderen Fahrzeugen und Nutzung der Fahrzeugdynamik,–konstante Geschwindigkeit,–ausgeglichener Fahrstil und angemessener Reifendruck und–Kenntnis intelligenter Verkehrssysteme, die ein effizienteres Fahren und eine bessere Routenplanung ermöglichen.1.3aZiel: Fähigkeit, Risiken im Straßenverkehr vorherzusehen, zu bewerten und sich daran anzupassen, insbesondere: –sich unterschiedlicher Straßen-, Verkehrs- und Witterungsbedingungen bewusst sein und sich daran anpassen,–künftige Ereignisse vorhersehen,–ermessen, welche Vorkehrungen für eine Fahrt bei außergewöhnlichen Witterungsbedingungen getroffen werden müssen,–die Verwendung der damit verbundenen Sicherheitsausrüstung beherrschen und sich bewusst machen, wann eine Fahrt aufgrund extremer Witterungsbedingungen verschoben oder abgesagt werden muss,–sich an Verkehrsrisiken anpassen, einschließlich gefährlicher Verhaltensweisen im Verkehr oder Ablenkung beim Fahren (durch die Nutzung elektronischer Geräte, Nahrungs- und Getränkeaufnahme usw.),–Gefahrensituationen erkennen, sich daran anpassen und den damit verbundenen Stress bewältigen, vor allem in Bezug auf Größe und Gewicht des Fahrzeugs und auf schwächere Verkehrsteilnehmer, beispielsweise Fußgänger, Radfahrer und motorisierte Zweiräder, und–mögliche Gefahrensituationen erkennen und korrekte Schlüsse ziehen, wie aus dieser potenziell gefährlichen Lage Situationen entstehen können, in denen Unfälle möglicherweise nicht mehr vermieden werden können, sowie Maßnahmen auswählen und durchführen, durch die die Sicherheitsabstände so erhöht werden, dass ein Unfall noch vermieden werden kann, falls die potenziellen Gefahren auftreten sollten.Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE1.4Ziel: Fähigkeit zur Sicherung der Ladung unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und durch richtige Benutzung des Fahrzeugs, insbesondere: –bei der Fahrt auf das Fahrzeug wirkende Kräfte,–Einsatz der Getriebeübersetzung entsprechend der Belastung des Fahrzeugs und dem Fahrbahnprofil,–Nutzung von Automatikgetrieben,–Berechnung der Nutzlast eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination,–Berechnung des Nutzvolumens,–Verteilung der Ladung,–Auswirkungen der Überladung auf die Achse,–Fahrzeugstabilität und Schwerpunkt,–Arten von Verpackungen und Lastträgern,–wichtigste Kategorien von Gütern, bei denen eine Ladungssicherung erforderlich ist,–Feststell- und Verzurrtechniken,–Verwendung der Zurrgurte,–Überprüfung der Haltevorrichtungen,–Einsatz des Umschlaggeräts und–Abdecken mit einer Plane und Entfernen der Plane.Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE1.5Ziel: Fähigkeit zur Gewährleistung der Fahrgastsicherheit und des Fahrgastkomforts, insbesondere: –richtige Einschätzung der Längs- und Seitwärtsbewegungen des Fahrzeugs,–rücksichtsvolles Verkehrsverhalten,–Positionierung auf der Fahrbahn,–sanftes Abbremsen; Beachtung der Überhänge,–Nutzung spezifischer Infrastrukturen (öffentliche Verkehrsflächen, bestimmten Verkehrsteilnehmern vorbehaltene Verkehrswege),–angemessene Prioritätensetzung im Hinblick auf die sichere Steuerung des Fahrzeugs und die Erfüllung anderer dem Fahrer obliegenden Aufgaben,–Umgang mit den Fahrgästen und–besondere Merkmale der Beförderung bestimmter Fahrgastgruppen (Menschen mit Behinderungen, Kinder).1.6Ziel: Fähigkeit zur Sicherung der Ladung unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und durch richtige Benutzung des Fahrzeugs, insbesondere: –bei der Fahrt auf das Fahrzeug wirkende Kräfte,–Einsatz der Getriebeübersetzung entsprechend der Belastung des Fahrzeugs und dem Fahrbahnprofil,–Nutzung von Automatikgetrieben,–Berechnung der Nutzlast eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination,–Verteilung der Ladung,–Auswirkungen der Überladung auf die Achse und–Fahrzeugstabilität und Schwerpunkt.2.Anwendung der VorschriftenFahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE2.1Ziel: Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen und Vorschriften für den Kraftverkehr, insbesondere: –höchstzulässige Arbeitszeiten in der Verkehrsbranche,–Grundsätze, Anwendung und Auswirkungen der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates,–Sanktionen für den Fall, dass der Fahrtenschreiber nicht benutzt, falsch benutzt oder verfälscht wird und–Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen für den Güter- oder Personenkraftverkehr: Rechte und Pflichten der Kraftfahrer im Bereich der Grundqualifikation und der Weiterbildung.Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE2.2Ziel: Kenntnis der Vorschriften für den Güterkraftverkehr, insbesondere: –Beförderungsgenehmigungen,–im Fahrzeug mitzuführende Dokumente,–Fahrverbote für bestimmte Straßen,–Straßenbenutzungsgebühren,–Verpflichtungen im Rahmen der Musterverträge für die Güterbeförderung,–Erstellen von Beförderungsdokumenten,–Genehmigungen im internationalen Verkehr,–Verpflichtungen im Rahmen des CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr),–Erstellen des internationalen Frachtbriefs,–Überschreiten der Grenzen,–Verkehrskommissionäre und–besondere Begleitdokumente für die Güter.Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE2.3Ziel: Kenntnis der Vorschriften für den Personenkraftverkehr, insbesondere: –Beförderung bestimmter Personengruppen,–Sicherheitsausstattung in Bussen,–Sicherheitsgurte und–Beladen des Fahrzeugs.3.Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung, LogistikFahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE3.1Ziel: Sensibilisierung in Bezug auf Risiken des Straßenverkehrs und Arbeitsunfälle, insbesondere: –Typologie der Arbeitsunfälle in der Verkehrsbranche,–Verkehrsunfallstatistiken,–Beteiligung von Lastkraftwagen/Bussen und–menschliche, materielle und finanzielle Auswirkungen.3.2Ziel: Fähigkeit, der Kriminalität und der Schleusung illegaler Einwanderer vorzubeugen, insbesondere: –allgemeine Informationen,–Folgen für die Kraftfahrer,–Vorbeugungsmaßnahmen,–Checkliste für Überprüfungen und–Rechtsvorschriften betreffend die Verantwortung der Kraftverkehrsunternehmer.3.3Ziel: Fähigkeit, Gesundheitsschäden vorzubeugen, insbesondere: –Grundsätze der Ergonomie: gesundheitsbedenkliche Bewegungen und Haltungen,–physische Kondition,–Übungen für den Umgang mit Lasten und–individueller Schutz.3.4Ziel: Sensibilisierung für die Bedeutung einer guten körperlichen und geistigen Verfassung, insbesondere: –Grundsätze einer gesunden und ausgewogenen Ernährung,–Auswirkungen von Alkohol, Arzneimitteln oder jedem Stoff, der eine Änderung des Verhaltens bewirken kann,–Symptome, Ursachen, Auswirkungen von Müdigkeit und Stress und–grundlegende Rolle des Zyklus von Aktivität/Ruhezeit.3.5Ziel: Fähigkeit zu richtiger Einschätzung der Lage bei Notfällen, insbesondere: –Verhalten in Notfällen: Einschätzung der Lage,–Vermeidung von Nachfolgeunfällen,–Verständigung der Hilfskräfte,–Bergung von Verletzten und Leistung erster Hilfe,–Reaktion bei Brand,–Evakuierung der Mitfahrer des LKW bzw. der Fahrgäste des Busses,–Gewährleistung der Sicherheit aller Fahrgäste,–Vorgehen bei Gewalttaten und–Grundprinzipien für die Erstellung der einvernehmlichen Unfallmeldung.3.6Ziel: Fähigkeit zu einem Verhalten, das zu einem positiven Image des Unternehmens beiträgt, insbesondere: –Verhalten des Kraftfahrers und Ansehen des Unternehmens: Bedeutung der Qualität der Leistung des Kraftfahrers für das Unternehmen,–unterschiedliche Rollen des Kraftfahrers,–unterschiedliche Gesprächspartner des Kraftfahrers,–Wartung des Fahrzeugs,–Arbeitsorganisation und–kommerzielle und finanzielle Konsequenzen eines Rechtsstreits.Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE3.7Ziel: Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds des Güterkraftverkehrs und der Marktordnung, insbesondere: –Kraftverkehr im Verhältnis zu bestimmten Verkehrsmitteln (Wettbewerb, Verlader),–unterschiedliche Tätigkeiten im Kraftverkehr (gewerblicher Güterverkehr, Werkverkehr, Transporthilfstätigkeiten),–Organisation der wichtigsten Arten von Verkehrsunternehmen oder Transporthilfstätigkeiten,–unterschiedliche Spezialisierungen (Tankwagen, temperaturgeführte Transporte, gefährliche Güter, Tiertransporte usw.) und–Weiterentwicklung der Branche (Diversifizierung des Leistungsangebots, Huckepackverkehr, Subunternehmer usw.).Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE3.8Ziel: Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds des Personenkraftverkehrs und der Marktordnung, insbesondere: –Personenkraftverkehr im Verhältnis zu den verschiedenen Verkehrsmitteln zur Beförderung von Personen (Bahn, Personenkraftwagen),–unterschiedliche Tätigkeiten im Personenkraftverkehr,–Sensibilisierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen,–Überschreiten der Grenzen (internationaler Personenkraftverkehr) und–Organisation der wichtigsten Arten von Unternehmen im Personenkraftverkehr. Diese Unterkenntnisbereiche stehen nicht im Zusammenhang mit der Straßenverkehrssicherheit.
Anlage 2(zu § 1 Absatz 2 Satz 1)Prüfungen zum Erwerb der Grundqualifikation(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2914) 1.Die theoretische Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung zu jeweils gleichen Teilen aus a)Multiple-Choice-Fragen,b)Fragen mit direkter Antwort undc)einer Erörterung von Praxissituationen.Alle Kenntnisbereiche nach Anlage 1 müssen angemessen abgedeckt sein.Die theoretische Prüfung dauert 240 Minuten.2.Die praktische Prüfung besteht aus einer Fahrprüfung, einem praktischen Prüfungsteil und der Bewältigung kritischer Fahrsituationen. Sofern im Rahmen des Erwerbs der Grundqualifikation die für das Führen des Prüfungsfahrzeugs vorgeschriebene Fahrerlaubnis nicht vorliegt, muss der Prüfungsteilnehmer von einer Person begleitet werden, die eine gültige Fahrlehrerlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse besitzt. Bei diesen Fahrten gilt die Begleitperson als Führer des Kraftfahrzeugs im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes.Ziel der Fahrprüfung ist die Bewertung der fahrpraktischen Fähigkeiten des Prüfungsteilnehmers. Sie muss auf Straßen innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften, auf Schnellstraßen und Autobahnen und in Situationen mit unterschiedlicher Verkehrsdichte stattfinden. Die Fahrzeit ist zu nutzen, um die Fähigkeiten des Prüfungsteilnehmers in allen verschiedenen Verkehrssituationen zu beurteilen. Die Fahrprüfung dauert 120 Minuten.Ziel des praktischen Prüfungsteils ist die Bewertung der in den Nummern 1.4 (Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE), 1.5, 1.6 (Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE), 3.2, 3.3 und 3.5 (Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE) der Anlage 1 genannten Kenntnisbereiche. Der praktische Prüfungsteil dauert 30 Minuten.Bei der Bewältigung kritischer Situationen wird insbesondere die Beherrschung des Kraftfahrzeugs bei unterschiedlichem Zustand der Fahrbahn je nach Witterungsverhältnissen sowie Tages- und Nachtzeit geprüft. Dieser Prüfungsteil findet entweder auf einem besonderen Gelände oder in einem leistungsfähigen Simulator statt. Die Dauer dieses Prüfungsteils ist so zu bestimmen, dass der Prüfer die genannten Bewertungen vornehmen kann; sie darf 60 Minuten nicht überschreiten.Das bei der praktischen Prüfung eingesetzte Kraftfahrzeug muss den jeweiligen Kriterien für Prüfungsfahrzeuge der Nummern 2.2.6 bis 2.2.13 und 2.2.16 der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen.
Anlage 3(zu § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Nummer 2)Musterbescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2915 - 2016) I.Musterbescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbildung zur beschleunigten GrundqualifikationKopfbogen der Ausbildungsstätte________________________________________________________, den_____________________________________OrtDatum Bescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation gemäß § 4 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (BKrFQG) in Verbindung mit§ 2 der Berufskraftfahrer- qualifikationsverordnung(BKrFQV)*§ 2 Absatz 9 der Berufskraftfahrer- qualifikationsverordnung(BKrFQV)* – Quereinsteiger§ 3 der Berufskraftfahrer- qualifikationsverordnung(BKrFQV)* – Umsteiger Güterverkehr*Personenkraftverkehr* Herr/Frau _____________________________________________________________, geb. am: ________________________ in ____________________________Vorname, Name___________________________________________________________________________________________________________________________________Wohnanschrifthat in der Zeit vom _______________________________________________bis ____________________________________________________________ mit einer Dauer von 140 Unterrichtseinheiten inkl. 10 Fahr-Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten an der Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation teilgenommen. Der/Die o. g. Teilnehmer/in hat an sämtlichen Zielen gemäß Anlage 1 zu § 2 Absatz 2 BKrFQV teilgenommen, die den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE (bei Grundqualifikation im Güterkraftverkehr)* bzw. D1, D1E, D, DE (bei Grundqualifikation im Personenkraftverkehr)* zugeordnet sind.* mit einer Dauer von 96 Unterrichtseinheiten inkl. 10 Fahr-Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten an der Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation für Quereinsteiger teilgenommen. Der/Die o. g. Teilnehmer/in hat an denjenigen Zielen gemäß Anlage 1 zu § 2 Absatz 2 BKrFQV teilgenommen, welche nicht Gegenstand der Prüfung gemäß § 4 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr* oder nach § 5 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr* sind.* mit einer Dauer von 35 Unterrichtseinheiten inkl. 2,5 Fahr-Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten an der Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation für Umsteiger teilgenommen. Der/Die o. g. Teilnehmer/in hat an denjenigen Zielen gemäß Anlage 1 zu § 2 Absatz 2 BKrFQV teilgenommen, welche die Kraftfahrzeuge betreffen, die Gegenstand der neuen Grundqualifikation sind.* ]--> Unterschrift Ausbildungsstätte** Stempel II.Anmerkungen zur Musterbescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation 1.Anwendungshinweise: *Nichtzutreffendes bitte streichen**Die Unterschrift des Ausbilders/der Ausbilderin hat eigenhändig im Original zu erfolgen. Die eigenhändige Unterschrift der zur Vertretung der Ausbildungsstätte berechtigten Person kann durch eine bildhafte Wiedergabe der Unterschrift ersetzt werden (§ 11 Absatz 4 Satz 4 und 5 BKrFQV), sofern der Unterricht nicht ausschließlich von dieser Person durchgeführt wurde.2.Verteiler:Original – Teilnehmer/in Kopie – Ausbildungsstätte3.Angabe zur Ausbildungsstätte:Es ist die jeweilige Ausbildungsstätte in die Musterbescheinigung einzutragen.
Anlage 4(zu § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Nummer 3)Musterbescheinigung über die Teilnahme an einer Weiterbildung(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2917 - 2918) I.Musterbescheinigung über die Teilnahme an einer Weiterbildung Kopfbogen der Ausbildungsstätte________________________________________________________, den_____________________________________OrtDatum Bescheinigung über die Teilnahme an einer Weiterbildung gemäß den §§ 5 und 30 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (BKrFQG) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV)Herr/Frau _____________________________________________________________, geb. am: ________________________ in ____________________________Vorname, Name___________________________________________________________________________________________________________________________________Wohnanschrift hat an fünf aufeinanderfolgenden Schulungstagen vom _______________ bis _______________ an einer mehrtägigen Weiterbildung (Abschluss der Weiterbildung) mit _____ Unterrichtseinheiten (mindestens 35 Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten)* hat am _______________ an einer Weiterbildung mit _____ Unterrichtseinheiten (mindestens 7 Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten)* hat an einer Weiterbildung, die an zwei aufeinanderfolgenden Tagen am _______________ mit ___ Unterrichtseinheiten und am _______________ mit ___ Unterrichtseinheiten (insgesamt mindestens 7 Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten) stattfand,* mit folgenden Zielen gemäß Anlage 1 zu § 4 Absatz 1 BKrFQV teilgenommen: Kenntnisbereich 1 Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln*1.11.21.31.3anur Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE1.4nur Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE1.51.6Kenntnisbereich 2 Anwendung der Vorschriften*2.1nur Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE2.2nur Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE2.3Kenntnisbereich 3 Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik*3.13.23.33.43.53.6nur Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE3.7nur Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE3.8Die unterstrichenen Unterkenntnisbereiche stehen im Zusammenhang mit der Straßenverkehrssicherheit nach § 4 Absatz 1 BKrFQV. ]--> ]--> Unterschrift Ausbildungsstätte**StempelUnterschrift Ausbilder/in** II.Anmerkungen zur Musterbescheinigung über die Teilnahme an einer Weiterbildung 1.Anwendungshinweise: *Nichtzutreffendes bitte streichen**Die Unterschrift des Ausbilders/der Ausbilderin hat eigenhändig im Original zu erfolgen. Die eigenhändige Unterschrift der zur Vertretung der Ausbildungsstätte berechtigten Person kann durch eine bildhafte Wiedergabe der Unterschrift ersetzt werden (§ 11 Absatz 4 Satz 4 und 5 BKrFQV), sofern der Unterricht nicht ausschließlich von dieser Person durchgeführt wurde.2.Verteiler:Original – Teilnehmer/in Kopie – Ausbildungsstätte3.Angabe zur Ausbildungsstätte:Es ist die jeweilige Ausbildungsstätte in die Musterbescheinigung einzutragen.
Anlage 5(zu § 8 Absatz 1 Satz 3)Muster des Fahrerqualifizierungsnachweises(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2919 - 2920) 1.VorbemerkungenFahrerqualifizierungsnachweise werden als Kunststoffkarten nach Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/645 hergestellt und im Auftrag der nach Landesrecht zuständigen Behörde durch den vom Kraftfahrt-Bundesamt bestimmten und zertifizierten Hersteller zentral gefertigt. Hersteller ist die Bundesdruckerei GmbH. Die Herstellung, Personalisierung und Lieferung der Fahrerqualifizierungsnachweise erfolgt auf der Grundlage eines Rahmenvertrages zwischen dem Kraftfahrt-Bundesamt und der Bundesdruckerei GmbH. Näheres wird durch Verwaltungsvorschrift geregelt.2.Beschreibung des Fahrerqualifizierungsnachweises a)Seite 1 (Vorderseite)Seite 1 enthält: aa)Die Bezeichnung „FAHRERQUALIFIZIERUNGSNACHWEIS“ sowie deren Wiederholung in den Sprachen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union als blaufarbener Unterdruck auf dem Fahrerqualifizierungsnachweis.bb)Die Aufschrift „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“ sowie das Zeichen der Europäischen Union (zwölf goldene Sterne in einem blauen Rechteck), in welches das Nationalitätszeichen D eingefügt ist.cc)Folgende Daten zum Inhaber des Fahrerqualifizierungsnachweises und zu seiner Fahrerlaubnis entsprechend der auf dem Fahrerqualifizierungsnachweis aufgebrachten Nummerierung. Die Nummern 4d (andere Nummer als die Führerscheinnummer), 8 (Wohnort) und 11 (Angaben zum Verwaltungsverfahren) sind nicht vorhanden, da die Angaben nach Maßgabe der Richtlinie 2003/59/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/645 fakultativ sind und im deutschen Fahrerqualifizierungsnachweis nicht ausgewiesen werden.1.Name des Inhabers2.Vorname des Inhabers3.Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers4a.Ausstellungsdatum4b.Ablaufdatum4c.Name der Ausstellungsbehörde5a.Führerscheinnummer5b.Seriennummer des Fahrerqualifizierungsnachweises, die sich aus „FQN“ als festem Wert, aus dem Behördenschlüssel der nach Landesrecht zuständigen Behörde, aus einer laufenden Nummer, aus einer Prüfziffer und aus einer Ausfertigungskennziffer des Fahrerqualifizierungsnachweises zusammensetzt.6.Lichtbild des Inhabers7.Unterschrift des Inhabers8.Fahrerlaubnisklassen, für die der Fahrer die Grundqualifikations- und Weiterbildungsverpflichtung erfüllt.b)Seite 2 (Rückseite)Seite 2 enthält: aa)Folgende Daten zur Qualifizierung des Inhabers entsprechend der auf dem Fahrerqualifizierungsnachweis aufgebrachten Nummerierung: 9.Fahrerlaubnisklassen, für die der Fahrer die Grundqualifikations- und Weiterbildungsverpflichtung erfüllt. Klassen, für die die Qualifizierungsverpflichtung nicht erfüllt wurde, werden durch einen Strich entwertet.10.die Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung.bb)Die Erläuterungen zum Inhalt der Felder 1 bis 4c, 5 bis 7 sowie 9 und 10.3.Muster des FahrerqualifizierungsnachweisesVorderseiteRückseite