Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates
Kurz gesagt
Diese Verordnung dient dem Schutz von Tieren bei der Schlachtung oder Tötung und setzt die EU-Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 um. Sie legt detaillierte Regeln für den Umgang mit Tieren in Schlachthöfen und bei Hausschlachtungen fest, um unnötiges Leid zu vermeiden.
Was es regelt
- Das Betreuen von Tieren in Schlachthöfen.
- Das Aufbewahren von Fischen und Krebstieren, die zur Lebensmittel- oder Futtermittelgewinnung bestimmt sind.
- Das Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten oder Töten von Tieren zur Gewinnung von Fleisch, Häuten, Pelzen oder anderen Erzeugnissen.
- Das Ruhigstellen, Betäuben und Töten von Tieren bei behördlich veranlassten Tötungen.
Wen es betrifft
- Personen, die Tiere betreuen, ruhigstellen, betäuben, schlachten oder töten.
- Betreiber von Schlachthöfen.
Eckpunkte
- Tiere sind so zu betreuen, ruhigzustellen, zu betäuben, zu schlachten oder zu töten, dass nicht mehr als unvermeidbare Aufregung oder Schäden verursacht werden.
- Wer Tiere betreut, ruhigstellt, betäubt, schlachtet oder tötet, muss über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) verfügen. Ein Sachkundenachweis ist erforderlich und wird nach erfolgreicher Prüfung erteilt.
- Elektrische Treibgeräte dürfen nur unter bestimmten Bedingungen bei gesunden und unverletzten Rindern über einem Jahr und Schweinen über vier Monaten in Schlachthöfen eingesetzt werden.
- Schlachthöfe müssen über Einrichtungen zum Entladen der Tiere verfügen, die eine geringe Neigung (maximal 20 Grad) für Tiere ohne Behältnisse und eine aufrechte Entladung für Tiere in Behältnissen gewährleisten.
- Tiere, die nicht innerhalb von zwei Stunden nach Anlieferung geschlachtet werden, müssen mit Tränkwasser versorgt werden; bei einer Wartezeit von über sechs Stunden auch mit geeignetem Futter.
- Lebende Fische dürfen nur in Behältern mit ausreichendem Wasservolumen und unter Berücksichtigung ihrer artspezifischen Bedürfnisse aufbewahrt werden. An Endverbraucher dürfen Fische nicht lebend abgegeben werden.
- Das Aufbewahren lebender Krebstiere auf Eis ist verboten; sie dürfen nur im Wasser oder vorübergehend auf feuchter Unterlage transportiert werden.
Gesetzestext
Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates TierSchlV 2013TierSchlVEingangsformelDas Bundesministe
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2013 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Durchführung der EGV 1099/2009 (CELEX Nr: 32009R1099) vgl. § 1 +++)
§ 5
Absatz 1 Satz 1 ein elektrisches Treibgerät anwendet,2.
§ 6
Nummer 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Boden trittsicher ist,3.
§ 6
Nummer 4 nicht sicherstellt, dass ein Treibgang oder eine Rampe mit einem dort genannten Seitenschutz versehen ist,4.
§ 7
Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier mit Tränkwasser versorgt wird,5.
§ 9
Absatz 3 einen Fisch abgibt oder6.
§ 10Satz 1 ein Krebstier aufbewahrt.
§ 8
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier geschlachtet oder getötet wird,2.
§ 8
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier betäubt oder getötet wird,3.
§ 12
Absatz 3 Satz 1 ein Wirbeltier tötet,4.
§ 12
Absatz 4 Satz 1 ein Tier nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig betäubt oder tötet,5.
§ 12
Absatz 6 Satz 1 in dem nach Anlage 2 Spalte 2 festgelegten Zeitraum mit dem Entbluten nicht oder nicht rechtzeitig beginnt,6.
§ 12
Absatz 6 Satz 4 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier entblutet wird,7.
§ 12
Absatz 7 Satz 1 ein Tier zurichtet oder brüht,8.
§ 12
Absatz 7 Satz 2 ein Tier aufhängt,9.
§ 12
Absatz 8 einen Eingriff am Tier vornimmt,10.
§ 12
Absatz 9 nicht sicherstellt, dass ein nicht schlupffähiges Küken rechtzeitig getötet wird, oder11.
§ 12Absatz 10 Satz 1 einen Fisch nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig betäubt.
Artikel 7
Absatz 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass die Handhabung und Pflege von Tieren vor ihrer Ruhigstellung von einer Person durchgeführt wird, die über einen dort genannten Sachkundenachweis verfügt,2.
Artikel 14Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Nummer 1.2.
nicht sicherstellt, dass ein Alarmsystem und eine Notstromversorgungsanlage vorhanden sind,3.
Artikel 15Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1.1.
nicht sicherstellt, dass jede Sendung mit Tieren direkt nach ihrer Ankunft bewertet wird,4.
Artikel 15Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1.3.
Satz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein Transportcontainer mit Tieren nicht geworfen, fallengelassen oder umgestoßen wird,5.
Artikel 15Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1.5.
Satz 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass laktierendes Milchvieh mindestens alle zwölf Stunden gemolken wird,6.
Artikel 15Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1.6.
nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier jederzeit Zugang zu Tränkwasser hat,7.
Artikel 15Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1.8.
Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein Tier nicht geschlagen oder getreten wird,8.
Artikel 15Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1.8.
Buchstabe b nicht sicherstellt, dass kein Druck auf ein dort genanntes Körperteil eines Tieres ausgeübt wird,9.
Artikel 15Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1.8.
Buchstabe c nicht sicherstellt, dass ein Tier nicht an Kopf, Ohren, Hörnern, Beinen, Schwanz oder Fell hochgehoben oder gezogen wird oder dass ein Tier nicht so behandelt wird, dass ihm Schmerzen oder Leiden zugefügt werden,10.
Artikel 15Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1.8.
Buchstabe d nicht sicherstellt, dass eine Treibhilfe oder ein dort genanntes anderes Gerät nicht verwendet wird,11.
Artikel 15Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1.8.
Buchstabe e nicht sicherstellt, dass der Schwanz eines Tieres nicht gequetscht, gedreht oder gebrochen wird oder einem Tier nicht in die Augen gegriffen wird,12.
Artikel 15Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1.9.
Satz 3 nicht sicherstellt, dass ein Stromstoß nur an den Muskelpartien der Hinterviertel verabreicht wird,13.
Artikel 15Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1.9.
Satz 4 nicht sicherstellt, dass ein Stromstoß nicht wiederholt wird,14.
Artikel 15Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1.10.
Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Tier nicht in der dort genannten Weise angebunden wird oder seine Beine nicht zusammengebunden werden, oder15.
Artikel 15Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Nummer 2.4. nicht sicherstellt, dass eine Quarantänebucht eingerichtet wird.
Artikel 7
Absatz 2 Buchstabe b, c, d, e, f oder Buchstabe g nicht sicherstellt, dass die Tätigkeit nur von einer Person durchgeführt wird, die über einen dort genannten Sachkundenachweis verfügt,2.
Artikel 9
Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gerät instand gehalten oder kontrolliert wird,3.
Artikel 14Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Nummer 4.1.
Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Elektrobetäubungsgerät in der dort vorgeschriebenen Weise ausgestattet ist,4.
Artikel 14Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Nummer 5.2.
Satz 1 oder 2 nicht sicherstellt, dass ein Schlachtband so ausgelegt ist, dass ein dort genanntes Tier nicht länger als für den dort genannten Zeitraum wahrnehmungsfähig eingehängt ist,5.
Artikel 14Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Nummer 5.7.
Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Elektrode sich über die gesamte Länge des Wasserbeckens erstreckt,6.
Artikel 14Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Nummer 5.7.
Satz 2 nicht sicherstellt, dass das Wasserbecken in der dort vorgeschriebenen Weise ausgelegt ist oder instand gehalten wird,7.
Artikel 14Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Nummer 5.10.
Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Gerät zur Wasserbadbetäubung in der dort vorgeschriebenen Weise ausgestattet ist,8.
Artikel 14Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Nummer 6.2.
Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine Gasbetäubungsvorrichtung mit einem dort genannten Gerät ausgestattet ist,9.
Artikel 15Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Nummer 3.2.
Satz 3 nicht sicherstellt, dass ein weiteres Zurichten oder Brühen erst erfolgt, nachdem überprüft wurde, dass keine Lebenszeichen des Tieres mehr festzustellen sind,10.
Artikel 15
Absatz 3 Satz 1 ein Verfahren zur Ruhigstellung anwendet,11.
Artikel 16
Absatz 1 ein Überwachungsverfahren nicht anwendet oder12.
Artikel 17Absatz 1 einen Tierschutzbeauftragten nicht vor Inbetriebnahme benennt. TierSchlV 2013TierSchlV§ 17Übergangsbestimmungen
- Dezember 2019 auf Schlachthöfe oder Teile von Schlachthöfen nicht anzuwenden, soweit sie vor dem
- Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind.
- Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind, abweichend von den §§ 6, 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 und § 14 bis zum
- Dezember 2019 die §§ 6, 7 Absatz 1 und 2 Satz 2, Absatz 3, 4 und 8, § 12 Absatz 2 sowie § 13 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 3 Teil II Nummer 3.7.2, Nummer 3.7.3 Satz 2 und 3, Nummer 3.8 Satz 1, Nummer 3.9, 4.4.2 Satz 2 und Nummer 4.5 sowie § 15 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2, 3 und 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der Tierschutz-Schlachtverordnung in der bis zum
- Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden. TierSchlV 2013TierSchlV§ 18Aufheben von VorschriftenDie Tierschutz-Schlachtverordnung vom
- März 1997 (BGBl. I S. 405), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom
- April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, wird aufgehoben. TierSchlV 2013TierSchlV§ 19InkrafttretenDiese Verordnung tritt am
- Januar 2013 in Kraft. TierSchlV 2013TierSchlVSchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt. TierSchlV 2013TierSchlVAnlage 1(zu § 12 Absatz 3 und 10)Abweichende und zusätzliche Bestimmungen zu den zulässigen Betäubungsverfahren nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2989 - 2992) 1.Bolzenschuss1.1Abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 1 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 darf der penetrierende Bolzenschuss 1.1.1bei Schweinen nur zur Tötung in Notfällen sowie mit Einwilligung der zuständigen Behörde zur Betäubung oder Tötung von Schweinen, die ganzjährig im Freien gehalten werden, sowie bei Hausschlachtungen und als Ersatzverfahren während der Dauer einer Reparatur bei Elektro- oder Kohlendioxidbetäubungsanlagen,1.1.2bei Gatterwild nur zur Notschlachtung oder Nottötung von festliegenden Tieren oder mit Einwilligung der zuständigen Behörde, wenn aus Sicherheitsgründen eine Schießerlaubnis nicht erteilt werden kann,1.1.3nicht bei Pelztierenangewendet werden.1.2Beim penetrierenden Bolzenschuss muss das Gerät so angesetzt und die Größe sowie die Auftreffenergie des Bolzens so bemessen sein, dass der Bolzen mit Sicherheit in das Gehirn eindringt. Es ist untersagt, Tieren in den Hinterkopf zu schießen. Satz 2 gilt nicht für Schafe und Ziegen, soweit das Ansetzen des Schussapparates am Vorderkopf wegen der Hörner unmöglich ist; der Schuss muss in der Mitte des Kopfes direkt hinter der Hörnerbasis zum Maul hin angesetzt werden. Der Bolzenschussapparat darf nur verwendet werden, wenn der Bolzen vor dem Schuss vollständig in den Schaft eingefahren ist.1.3Abweichend von den Bestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 darf der penetrierende Bolzenschuss bei Tötungen ohne Blutentzug nur angewendet werden, wenn im Anschluss an den Bolzenschuss das Rückenmark zerstört oder durch elektrische Herzdurchströmung ein Herzstillstand verursacht wird.1.4Abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 1 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 darf der nicht penetrierende Bolzenschuss/Schlag außer bei Geflügel und Kaninchen nicht angewendet werden.2.Kugelschuss2.1Abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 1 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 darf der Schuss mit einer Feuerwaffe 2.1.1bei Einhufern, Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Geflügel und Kaninchen nur zur Nottötung,2.1.2nur mit Einwilligung der zuständigen Behörde zur Betäubung oder Tötung von Rindern, die ganzjährig im Freien gehalten werden,2.1.3nicht bei Pelztieren,2.1.4nicht bei Fischen und Krustentierenangewendet werden.2.2Der Kugelschuss ist so auf den Kopf des Tieres abzugeben und das Projektil muss über ein solches Kaliber und eine solche Auftreffenergie verfügen, dass das Tier sofort betäubt und getötet wird.2.3Gatterwild darf nur mit Büchsenpatronen mit einem Kaliber von mindestens 6,5 Millimetern und einer Auftreffenergie von mindestens 2 000 Joule auf 100 Meter betäubt und getötet werden. Satz 1 gilt nicht für den Fangschuss, sofern er erforderlich ist und mit Pistolen- oder Revolvergeschossen mit einer Mündungsenergie von mindestens 200 Joule vorgenommen wird.2.4Abweichend von Nummer 2.3 Satz 1 darf Damwild in Gehegen auch mit Büchsenpatronen mit einem Kaliber von mindestens 5,6 Millimetern und einer Mündungsenergie von mindestens 300 Joule betäubt und getötet werden, sofern 2.4.1die Schussentfernung weniger als 25 Meter beträgt,2.4.2der Schuss von einem bis zu 4 Meter hohen Hochstand abgegeben wird und2.4.3sich der Hochstand in einem geschlossenen Gehege mit unbefestigtem Boden befindet, dessen Einzäunung mindestens 1,80 Meter hoch ist.3.Zerkleinerung3.1Abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 1 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 darf die Zerkleinerung nur bei Küken und bei nicht schlupffähigen Küken angewendet werden.3.2Zusätzlich zu den Anforderungen an eine Zerkleinerung nach Anhang I Kapitel I Tabelle 1 Nummer 4 in Verbindung mit Kapitel II Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sind Küken sowie Brutrückstände dem Apparat so zuzuführen, dass jedes zugeführte Tier sofort getötet wird.4.GenickbruchAbweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 1 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 darf der Genickbruch bei Geflügel nur außerhalb von Schlachthöfen im Falle der Nottötung nach Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 und nur im Anschluss an eine Betäubung durchgeführt werden.5.Stumpfer Schlag auf den Kopf5.1Abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 1 Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 darf ein stumpfer Schlag auf den Kopf 5.1.1bei Ferkeln, Schaf- und Ziegenlämmern nur außerhalb von Schlachthöfen, nur bis zu einem Lebendgewicht von 5 Kilogramm und nur in den Einzelfällen, in denen keine anderen Betäubungsverfahren zur Verfügung stehen und bei denen das Betäuben und Entbluten durch dieselbe Person vorgenommen wird,5.1.2zur Betäubung von Küken und nicht schlupffähigen Küken nur bei nicht mehr als 50 Tieren je Betrieb und Tag,5.1.3nicht bei Pelztierenangewendet werden.5.2Abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 1 Nummer 6 in Verbindung mit Kapitel II Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 ist der stumpfe Schlag auf den Kopf als einfaches Betäubungsverfahren einzuordnen. Der stumpfe Schlag auf den Kopf ist mit einem geeigneten Gegenstand und ausreichend kräftig auszuführen. Ein den Tod herbeiführendes Verfahren muss unmittelbar danach durchgeführt werden.5.3Bei Anwendung des stumpfen Schlages auf den Kopf zur Betäubung von Fischen nach Nummer 9.2 ist die Dauer zwischen Fang und Betäubung so kurz wie möglich zu halten. Nummer 5.2 gilt entsprechend.6.Elektrobetäubung6.1Abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 dürfen Einhufer, Küken, Gatterwild und Pelztiere nicht elektrisch betäubt werden.6.2Bei der Elektrobetäubung oder -tötung muss das Gehirn zuerst oder zumindest gleichzeitig mit dem Körper durchströmt werden. Für einen guten Stromfluss durch das Gehirn oder den Körper des Tieres ist zu sorgen, insbesondere, falls erforderlich, durch Befeuchten der Haut des Tieres. Bei automatischer Betäubung muss die Elektrodeneinstellung an die Größe der Tiere angepasst werden; erforderlichenfalls sind die Tiere nach ihrer Größe vorzusortieren.6.3Bei einer Elektrobetäubung muss die Mindeststromstärke nach Anhang I Kapitel II Nummer 4.
- Tabelle 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 innerhalb der ersten Sekunde erreicht werden. Abweichend von Anhang I Kapitel II Nummer 4.
- Tabelle 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 beträgt die Mindeststromstärke für mindestens sechs Monate alte Rinder 2,5 Ampere (A). Für Kaninchen beträgt die Mindeststromstärke 0,3 A und für Straußenvögel 0,5 A.6.4Außer bei der Hochvoltbetäubung muss die Mindeststromstärke mindestens 4 Sekunden lang gehalten werden. Die Mindeststromstärken und Stromflusszeiten beziehen sich auf rechteck- oder sinusförmige Wechselströme von 50 bis 100 Hertz (Hz); Entsprechendes gilt auch für pulsierende Gleichströme, gleichgerichtete Wechselströme und phasenanschnittgesteuerte Ströme, sofern sie sich von Sinus 50 Hz nicht wesentlich unterscheiden.6.5Bei Rindern über sechs Monaten und bei Tötungen ohne Blutentzug muss im Anschluss an die Betäubung durch eine mindestens 8 Sekunden andauernde elektrische Herzdurchströmung ein Herzstillstand hervorgerufen werden. Abweichend von Satz 1 kann bei Geflügel eine Ganzkörperdurchströmung durchgeführt werden.6.6Zusätzlich zu den Anforderungen an die Betäubung von Geflügel im Elektro-Wasserbad nach Anhang I Kapitel II Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 muss bei der Betäubung oder Tötung von Geflügel im Wasserbad die Mindeststromstärke innerhalb der ersten Sekunde erreicht werden. Abweichend von Anhang I Kapitel II Nummer 6.
- in Verbindung mit Tabelle 2 Zeile 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 beträgt die Mindeststromstärke bei Tötung mit Blutentzug für Hühner 120 Milliampere (mA) und für Wachteln 60 mA. Bei der Tötung ohne Blutentzug müssen folgende Mindeststromstärken und Mindeststromflusszeiten erreicht werden: TierkategorieTötung ohne BlutentzugStromstärke (A)Stromflusszeit (Sekunden)Pute0,2510Ente, Gans0,2015Haushuhn0,1610Wachtel0,1010 6.7Das Einwirken von Elektroschocks auf das Tier vor der Betäubung ist zu vermeiden.6.8Die Anlage zur Elektrobetäubung muss über eine Vorrichtung verfügen, die den Anschluss eines externen Gerätes zur Anzeige der Betäubungsspannung und der Betäubungsstromstärke ermöglicht.6.9In Schlachthöfen muss die Anlage zur Elektrobetäubung, mit der nicht im Wasserbecken betäubt wird, mit einer Einrichtung ausgestattet sein, die verhindert, dass die Betäubungsspannung auf die Elektroden geschaltet wird, wenn der gemessene Widerstand zwischen den Elektroden außerhalb des Bereichs liegt, in dem der erforderliche Mindeststromfluss erreicht werden kann, und der ausführenden Person eine fehlerhafte Betäubung hinsichtlich des Stromstärkeverlaufs anzeigen.6.10Bei der Betäubung von Fischen in Wasserbadbetäubungsanlagen müssen die Elektroden so groß und so angeordnet sein, dass in allen Bereichen der Betäubungsanlage eine gleichmäßige elektrische Durchströmung der Fische sichergestellt ist. Fische und Elektroden müssen vollständig mit Wasser bedeckt sein.6.11Bei der Elektrobetäubung von Aalen ist Trinkwasser mit einer elektrischen Leitfähigkeit von unter 1 000 Mikrosiemens pro Zentimeter (mikroS/cm) zu verwenden. Vor Beginn der Betäubung ist die elektrische Leitfähigkeit des Wassers in der Betäubungsanlage zu messen und die zur Betäubung erforderliche Stromdichte einzustellen. Hierzu ist die angelegte Spannung so einzustellen, dass zwischen den Elektroden ein Wechselstrom in Ampere pro Quadratdezimeter stromzuführender Elektrodenfläche (A/qdm) fließt, welcher der in der folgenden Tabelle für die gemessene elektrische Leitfähigkeit angegebenen Stromdichte entspricht: Elektrische Leitfähigkeit des Wassers (mikroS/cm)Stromdichte (A/qdm)bis 2500,10über 250 bis 5000,13über 500 bis 7500,16über 750 bis 1 0000,19 Der Betäubungsstrom muss mindestens 5 Minuten lang fließen. Unmittelbar nach Beendigung der Durchströmung sind die Aale zu entschleimen und zu schlachten.7.Kohlendioxidbetäubung7.1Abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 dürfen Pelztiere nicht mit Kohlendioxid betäubt werden.7.2Die nach Anhang I Kapitel I Tabelle 3 Nummer 1 in Verbindung mit Kapitel II Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 erforderliche Kohlendioxidkonzentration zur Betäubung von Schweinen muss am ersten Halt und am letzten Halt vor dem Auswurf in der Kohlendioxidbetäubungsanlage in Kopfhöhe der Tiere gewährleistet sein.7.3Die Kammer, in der die Schweine dem Kohlendioxid ausgesetzt werden, muss mit Geräten zur Messung der Gaskonzentration am ersten Halt und am letzten Halt vor dem Auswurf ausgestattet sein.7.4Schweine müssen spätestens 30 Sekunden nach dem Einschleusen in die Betäubungsanlage den ersten Halt erreichen.7.5Zum Zwecke der Betäubung müssen Schweine mindestens 100 Sekunden, zur Tötung ohne Blutentzug mindestens 10 Minuten in der in Anhang I Kapitel II Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 genannten Kohlendioxidkonzentration verbleiben.7.6Die Betäubungsanlagen für Schweine müssen folgende Anforderungen erfüllen: 7.6.1der Einstieg in die Beförderungseinrichtung muss ebenerdig sowie schwellen- und gefällefrei angelegt sein;7.6.2Beförderungsvorrichtung und Kammer müssen so mit indirektem Licht beleuchtet sein, dass die Schweine ihre Umgebung sehen können;7.6.3die Kammer muss auf Anhaltehöhe der Beförderungseinrichtung einsehbar sein.7.7Die Beförderungseinrichtungen sollen mit mindestens zwei Schweinen beladen werden.7.8Die Schweine müssen ohne Einengung des Brustkorbes aufrecht und auf festem Boden stehen können, bis sie das Bewusstsein verlieren.7.9Abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 3 Nummer 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 dürfen Hühner, Puten, Perlhühner, Tauben und Wachteln einschließlich Küken durch Kohlendioxid in anderen Fällen als der Schlachtung nur getötet werden, indem die Tiere eingebracht werden in eine Gasatmosphäre mit einer Kohlendioxidkonzentration von mindestens 80 Volumenprozent, die aus einer Quelle hundertprozentigen Kohlendioxids erzeugt wird, und darin bis zum Eintritt ihres Todes, mindestens jedoch 10 Minuten, verbleiben. Vor dem Einbringen der Tiere muss die Gaskonzentration überprüft werden. Lebende Tiere dürfen nicht übereinanderliegend eingebracht werden.7.10Abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 3 Nummer 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 dürfen ausschließlich Schweine und Puten zum Zwecke der Schlachtung mit Kohlendioxid betäubt werden.8.Kohlenmonoxidbetäubung8.1Abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 3 Nummer 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 dürfen nur Pelztiere mit Kohlenmonoxid betäubt und getötet werden.8.2Zusätzlich zu den Anforderungen an eine Betäubung mit Kohlenmonoxid nach Anhang I Kapitel I Tabelle 3 Nummer 5 und 6 in Verbindung mit Kapitel II Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 dürfen Tiere dem Kohlenmonoxid nur aus einer Quelle von hundertprozentigem Kohlenmonoxid ausgesetzt werden. Sie müssen frei beweglich in die Betäubungskammer eingebracht werden.9.Betäubungsverfahren für FischeFür die Betäubung von Fischen sind folgende Verfahren zulässig:9.1Elektrobetäubung,9.2stumpfer Schlag auf den Kopf,9.3Kohlendioxidexposition bei Salmoniden,9.4Verabreichung eines Stoffes mit Betäubungseffekt, ausgenommen Stoffe wie Ammoniak, die gleichzeitig dem Entschleimen dienen. TierSchlV 2013TierSchlVAnlage 2(zu § 12 Absatz 6)Höchstdauer zwischen Betäuben und Entblutungsschnitt(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2993) BetäubungsverfahrenSekunden12Bolzenschuss beia)Rindern60b)Schafen und Ziegen in den Hinterkopf15c)anderen Tieren oder anderen Schusspositionen20Elektrobetäubung warmblütiger Tiere10 (Liegendentblutung) 20 (bei Entblutung im Hängen)Kohlendioxidbetäubung (einfache Betäubungsverfahren)20 (nach Verlassen der Betäubungsanlage) 30 (nach dem letzten Halt in der CO2-Atmosphäre)