Verordnung zur Überleitung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Anwendung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften und bestimmtem Bundesrecht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach dem Beitritt. Sie legt fest, welche Vorschriften unmittelbar gelten und welche Übergangsregelungen oder Ausnahmen für bestimmte Produkte und Zeiträume bestehen.
Was es regelt
- Die unmittelbare Anwendung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften in dem genannten Gebiet.
- Die Anwendung von auf EU-Recht basierendem Bundesrecht mit zeitlichen oder spezifischen Maßgaben.
- Die Genehmigung der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse aus bestimmten Ländern unter Abweichung von den Vorschriften.
- Das Inverkehrbringen und die Ausfuhr von Erzeugnissen, die unter Ausnahmeregelungen hergestellt oder eingeführt wurden.
Wen es betrifft
- Hersteller und Inverkehrbringer von Erzeugnissen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet.
- Behörden, die für die Genehmigung von Einfuhren und die Überwachung des Inverkehrbringens zuständig sind (z.B. Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle).
Eckpunkte
- Unmittelbar anwendbare Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften (Anlage 1) gelten mit spezifischen Maßgaben.
- Bestimmte Bundesrechtsvorschriften (Anlage 2) sind bis zum 31. Dezember 1992 anwendbar, wobei Erzeugnisse auch nach vor dem Beitritt geltenden Anforderungen hergestellt und in Verkehr gebracht werden können.
- Für Erzeugnisse aus Bulgarien, Jugoslawien, Polen, Rumänien, der Tschechoslowakei, Ungarn und der UdSSR können Ausnahmen für die Einfuhr genehmigt werden, wenn sie den Anforderungen des Gebiets entsprechen.
- Erzeugnisse, die unter Ausnahmen hergestellt oder eingeführt wurden, dürfen nur in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in Verkehr gebracht oder in Drittstaaten ausgeführt werden.
Gesetzestext
Verordnung zur Überleitung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte GebietStand
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1991 +++)
Verordnung (EWG) Nr. 3879/89 vom
- Dezember 1989 (ABl. EG Nr. L 378 S. 1), mit folgender Maßgabe:Artikel 5c ist auf Erzeuger, deren Betrieb ganz oder teilweise in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet liegt, für die diesem Teil entsprechende Referenzmenge erst ab
- April 1991 anwendbar. Bis zum
- März 1991 ist für diese Milcherzeuger die im Anhang 1 zu dieser Anlage aufgeführte Anordnung vom
- August 1990 des Staatssekretärs im Ministerium für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik über die Lieferungen von Kuhmilch für den Zeitraum vom
- Juli 1990 bis
- März 1991 weiter anzuwenden. 2.Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 des Rates vom
- Mai 1977 über eine Mitverantwortungsabgabe und Maßnahmen zur Erweiterung der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. EG Nr. L 131 S. 6),
Verordnung (EWG) Nr. 1181/90 vom
- Mai 1990 (ABl. EG Nr. L 119 S. 25), mit folgender Maßgabe:Die Verordnung wird im Milchwirtschaftsjahr 1990/91 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nicht angewendet; bis zum Ende des Milchwirtschaftsjahres 1990/91 wird statt dessen der im Anhang 2 zu dieser Anlage aufgeführte II. Abschnitt der vom Ministerium für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik erlassenen Zweiten Durchführungsbestimmung über die Bildung der Landeskontrollverbände und Erhebung einer Mitverantwortungsabgabe für Milch und Milcherzeugnisse vom
- September 1990 mit folgenden Maßgaben angewendet:a)Die Höhe der Abgabe nach § 7 Abs. 1 wird bis zum Ende des Milchwirtschaftsjahres 1990/91 auf 0,63 DM/100 kg Milch, die nach § 7 Abs. 2 Satz 1 auf 0,32 DM/100 kg Milch festgesetzt. b)Haben Milcherzeuger und Ankaufstelle ihren Betriebssitz nicht beide in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet oder nicht beide im übrigen Bundesgebiet, so ist die Ankaufstelle dem Recht unterworfen, das für das Gebiet des Milcherzeugers gilt. c)Zuständig für die Erhebung der Mitverantwortungsabgabe ist die Bundesfinanzverwaltung, soweit nicht die in § 7 Abs. 2 Satz 2 bezeichnete Stelle zuständig ist. d)An die Stelle der in § 6 Abs. 3 Satz 2 genannten Republikskasse tritt die Bundeskasse Bremen. 3.Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom
- März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 84 S. 1) mit folgender Maßgabe:In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet dürfen abweichend von Artikel 13 Abs. 4 folgende Erzeugnisse, die aus nicht in der Klassifizierung aufgeführten Rebsorten gewonnen wurden, bis zum
- August 1992 in den Verkehr gebracht werden, sofern es sich um herkömmlicherweise in diesem Gebiet angebaute Rebsorten der Art "Vitis vinifera" handelt:-frische Weintrauben, -Traubenmost, -teilweise gegorener Traubenmost, -Jungwein und -Wein. Kapitel II Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom
- Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8), mit folgender Maßgabe: Für den Betrieb von Fahrzeugen, welche gemäß Artikel 20a Satz 2 der Verordnung, eingefügt durch Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 (ABl. EG Nr. L 353 S. 12), bis zum
- Januar 1993 von der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgenommen sind, sind wahlweise folgende Kontrollmittel zu verwenden: 1.Persönliches Kontrollbuch nach dem Muster des Anhangs zum Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) oder 2.Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder 3.Fahrtschreiber im Sinne des § 57a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) oder 4.sonstige Fahrtschreiber, mit denen mindestens die Dauer der Lenkzeit aufgezeichnet wird. EGRechtÜblVAnlage 2(zu § 2 Nr. 1) Liste des Bundesrechts, das gemäß § 2 Nr. 1 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zeitlichen Maßgaben unterliegtKapitel I Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft 1.§§ 2 und 3 der Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung vom
- Juni 1974 (BGBl. I S. 1301),
Artikel 4der Verordnung vom 16.
August 1990 (BGBl. I S. 1774). 2.§§ 3 und 4 der Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970 (BGBl. I S. 1150),
Artikel 2der Verordnung vom 12.
November 1990 (BGBl. I S. 2447). 3.§§ 14 bis 17 der Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412),
Artikel 1der Verordnung vom 12.
November 1990 (BGBl. I S. 2447). 4.§§ 7 und 8 der Butterverordnung vom 16. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2286, 2657),
Artikel 1der Verordnung vom 16.
August 1990 (BGBl. I S. 1774). Kapitel II Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und ArbeitVierte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz vom
- Mai 1990 (BGBl. I S. 957) hinsichtlich Baumaschinen und Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände. Kapitel III Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft 1.Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- August 1988 (BGBl. I S. 1713),
§ 10der Verordnung vom 31.
August 1990 (BGBl. I S. 1989). 2.Kakao-Verordnung vom 30. Juni 1975 (BGBl. I S. 1760),
Artikel 2Nr.
1 der Verordnung vom
- November 1984 (BGBl. I S. 1329). 3.Zuckerarten-Verordnung vom
- März 1976 (BGBl. I S. 502),
Artikel 24Nr.
7 der Verordnung vom
- Dezember 1981 (BGBl. I S. 1625). 4.Honigverordnung vom
- Dezember 1976 (BGBl. I S. 3391),
Artikel 24Nr.
8 der Verordnung vom
- Dezember 1981 (BGBl. I S. 1625). 5.Erukasäure-Verordnung vom
- Mai 1977 (BGBl. I S. 782), geändert durch Verordnung vom
- Oktober 1982 (BGBl. I S. 1446). 6.Fruchtsaft-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Februar 1982 (BGBl. I S. 193),
Artikel 1der Verordnung vom 11.
Juli 1990 (BGBl. I S. 1400). 7.Verordnung über Fruchtnektar und Fruchtsirup in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1982 (BGBl. I S. 198),
Artikel 2der Verordnung vom 11.
Juli 1990 (BGBl. I S. 1400). 8.Kaffeeverordnung vom 12. Februar 1981 (BGBl. I S. 225),
Artikel 6der Verordnung vom 13.
Juni 1990 (BGBl. I S. 1053). 9.Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 1984 (BGBl. I S. 1221),
Artikel 1der Verordnung vom 5.
März 1990 (BGBl. I S. 435). 10.Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1625, 1633),
§ 7der Verordnung vom 31.
August 1990 (BGBl. I S. 1989). 11.Konfitürenverordnung vom
- Oktober 1982 (BGBl. I S. 1434), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom
- Dezember 1983 (BGBl. I S. 1421). 12.Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom
- Juli 1984 (BGBl. I S. 897),
Artikel 2der Verordnung vom 13.
Juni 1990 (BGBl. I S. 1053). 13.Gesetz über Zulassungsverfahren bei natürlichen Mineralwässern vom
- Juli 1984 (BGBl. I S. 1016). 14.Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom
- August 1984 (BGBl. I S. 1036). 15.Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juni 1985 (BGBl. I S. 1082),
Verordnung vom
- März 1990 (BGBl. I S. 589). EGRechtÜblVAnlage 3(zu § 2 Nr. 2)Liste des Bundesrechts, das gemäß § 2 Nr. 2 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben anzuwenden istFundstelle: BGBl. I 1990, 2921 - 2926;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote Kapitel IGeschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft1.Saatgutverkehrsgesetz vom
- August 1985 (BGBl. I S. 1633), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom
- Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), mit folgenden Maßgaben:a)Übergangsregelung für die Anerkennung und das Inverkehrbringen von SaatgutAbweichend von den Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen darf in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietaa)Saatgut von Mais und Sonnenblume, das außerhalb dieses Gebietes auf Grund eines von einem Unternehmen oder einer Stelle der Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossenen Vermehrungsvertrages erzeugt worden ist, mindestens den Anerkennungsvorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes und der dazu ergangenen Rechtsverordnungen entspricht und in dieses Gebiet eingeführt wurde oder wird, bis zum
- Dezember 1992 gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden;bb)Saatgut von Sorten, die am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts in diesem Gebiet zugelassen sind, aber die Voraussetzungen für die Eintragung in die Sortenliste nicht erfüllen, bis zum
- Dezember 1994 gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden;cc)Saatgut von Ackerbohnen, Erbsen und Getreide sowie Pflanzgut von Kartoffeln bis zum
- Dezember 1994 auch ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung und Verschließung abgegeben werden, wennaaa)das Behältnis, aus dem das Saatgut oder das Pflanzgut abgegeben wird, eine amtliche Kennzeichnung mit den vorgeschriebenen Angaben enthält,bbb)diese Angaben dem Erwerber schriftlich mitgeteilt werden undccc)von dem abgegebenen Saatgut oder Pflanzgut eine Probe für die Nachprüfung nach § 9 des Saatgutverkehrsgesetzes entnommen wird.b)Überleitung von SortenzulassungenDie Dauer der Sortenzulassung bestimmt sich nach § 36 des Saatgutverkehrsgesetzes. Als Tag der Sortenzulassung gilt der Tag der Zulassung durch die Zentralstelle für Sortenwesen. Ist dieselbe Sorte sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in der Deutschen Demokratischen Republik zugelassen worden, so ist die Dauer der Sortenzulassung vom Tag der ersten Zulassung an zu rechnen. Für Sorten, bei denen die in § 36 des Saatgutverkehrsgesetzes genannten Fristen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts überschritten sind, gilt die Sortenzulassung vom Zeitpunkt des Fristablaufs an als nach § 36 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes verlängert. Endet die Sortenzulassung nach § 36 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes vor Ablauf des zweiten auf das Wirksamwerden des Beitritts folgenden Kalenderjahres, so kann der Antrag auf Verlängerung der Sortenzulassung innerhalb von sechs Monaten nach dem Wirksamwerden des Beitritts oder innerhalb einer etwa vom Bundessortenamt gesetzten Nachfrist gestellt werden.2.Saatgutverordnung vom
- Januar 1986 (BGBl. I S. 146),
Artikel 1der Verordnung vom 17. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2248), mit folgenden Maßgaben:a)
Bis zum
- Dezember 1992, bei Rüben bis zum
- Dezember 1993 und bei Futterpflanzen bis zum
- Dezember 1994 darf abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 2 und 3 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet der Antragsteller im Antrag auf Anerkennung von Zertifiziertem Saatgut auch erklären, daß es aus Vorstufensaatgut, Elitesaatgut oder Basissaatgut erwächst, das nach den Vorschriften anerkannt ist, die dort am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten haben; solches Saatgut darf nach seiner Anerkennung bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten dort in den Verkehr gebracht werden.b)Bis zu den in Buchstabe a genannten Zeitpunkten darf abweichend von den §§ 6, 11 und 12, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Saatgut, das dort zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts geerntet war oder bis zu diesem Zeitpunkt dort eingesät war, und das den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts dort geltenden Vorschriften entspricht, in den Verkehr gebracht werden; solches Saatgut darf abweichend von den §§ 29, 31, 34 und 40 bis zum
- Oktober 1992, bei Rüben bis zum
- April 1993 und bei Futterpflanzen bis zum
- April 1994 nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts dort geltenden Vorschriften anerkannt und gekennzeichnet worden sein.c)Bis zum
- Juni 1991 darf abweichend von den §§ 22, 23, 24, 29, 31, 34, 40 und § 49 Abs. 3 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Saatgut von Schafschwingel, Alexandriner Klee und Persischem Klee, das zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts in diesem Gebiet erzeugt war und den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts dort geltenden Vorschriften entspricht, in den Verkehr gebracht werden, wenn es bis zum
- Mai 1991 zugelassen und gekennzeichnet worden ist. Satz 1 gilt entsprechend für Saatgut, das vor dem Wirksamwerden des Beitritts in einem Drittland erwachsen und bis zum
- Mai 1991 in das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet eingeführt worden ist.d)Bis zum
- Dezember 1994 dürfen abweichend von § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Saatgutmischungen, die verschiedene Sorten von Gerste enthalten, und die aus Vorstufensaatgut, Elitesaatgut oder Basissaatgut erwachsen sind, das als Mischung aufgewachsen ist, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in den Verkehr gebracht werden, wenn die Mischungen nach den Vorschriften anerkannt und gekennzeichnet sind, die am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten haben.3.Pflanzkartoffelverordnung vom
- Januar 1986 (BGBl. I S. 192),
Artikel 3der Verordnung vom 16. November 1989 (BGBl. I S. 2025), mit folgenden Maßgaben:a)
Bis zum
- Dezember 1992 darf abweichend von § 5 Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 4 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet der Antragsteller im Antrag auf Anerkennung für Zertifiziertes Pflanzgut erklären, daß es aus Vorstufenpflanzgut, Elitepflanzgut oder Basispflanzgut erwächst, das nach den Vorschriften anerkannt ist, die dort am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten haben; solches Pflanzgut darf nach seiner Anerkennung bis zum
- Dezember 1992 dort in den Verkehr gebracht werden.b)Bis zum
- Mai 1992 darf abweichend von § 8 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Pflanzgut, das zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts dort geerntet war und den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts dort geltenden Vorschriften entspricht, in den Verkehr gebracht werden; solches Pflanzgut darf abweichend von den §§ 23 bis 25, 26 und 30 nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts dort geltenden Vorschriften anerkannt und gekennzeichnet worden sein.4.Futtermittelgesetz vom
- Juli 1975 (BGBl. I S. 1745), geändert durch Gesetz vom
- Januar 1987 (BGBl. I S. 138), mit folgenden Maßgaben:a)Abweichend von § 4 Abs. 4 Satz 1 dürfen Proteinerzeugnisse, die von auf n-Alkanen gezüchteten Hefen der Gattung "Candida" gewonnen worden sind, noch bis zum
- Dezember 1991 als Einzelfuttermittel in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in den Verkehr gebracht werden, soweit sie nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Vorschriften zugelassen waren.b)Abweichend von § 5 Abs. 1 dürfen der Zusatzstoff Olaquindox als Leistungsförderer zur Verwendung in Mischfuttermitteln für Kälber, Ferkel und Mastschweine, der Zusatzstoff Nourseothricin als Leistungsförderer zur Verwendung in Mischfuttermitteln für Ferkel und Mastschweine sowie der Zusatzstoff Ergambur als Leistungsförderer für die Verwendung in Mischfuttermitteln für Masthühner bis zum
- Dezember 1992 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in den Verkehr gebracht und abweichend von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 die mit diesem Zusatzstoff hergestellten Mischfuttermittel in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in den Verkehr gebracht und verfüttert werden, soweit dies nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Vorschriften zulässig war.5.Futtermittelverordnung vom
- April 1981 (BGBl. I S. 352),
Verordnung vom
- November 1990 (BGBl. I S. 2540), mit folgenden Maßgaben:a)Abweichend von den Vorschriften der §§ 6, 11 bis 14, 18, 21 und 22 dürfen Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen noch bis zum
- Dezember 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Vorschriften gekennzeichnet sind.b)Abweichend von § 9 dürfen Proteinerzeugnisse, die von auf n-Alkanen gezüchteten Hefen der Gattung "Candida" gewonnen worden sind, noch bis zum
- Dezember 1991 als Einzelfuttermittel in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in Mischfuttermitteln für Nutztiere enthalten sein, soweit dies nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Vorschriften zulässig war.6.Verordnung über die Mindestmenge für die Intervention bei Getreide vom
- Juni 1971 (BGBl. I S. 822) mit folgender Maßgabe:Abweichend von § 1 beträgt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet im Wirtschaftsjahr 1990/91 die Mindestmenge einheitlicher Partien 700 Tonnen.7.Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für Saatgut vom
- Februar 1973 (BGBl. I S. 118),
Verordnung vom
- April 1975 (BGBl. I S. 965), mit folgenden Maßgaben:a)In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist abweichend von § 3 Satz 2 auch Saatgut der Ernte 1990 einer nach der Sortenzulassungsanordnung vom
- Juli 1973 (GBl. I Nr. 37 S. 394) zugelassenen Sorte beihilfefähig, soweit das Saatgut nach den Vorschriften anerkannt worden ist, die dort bisher gegolten haben.b)Abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 muß für das nach § 3 Satz 2 oder nach dem vorstehenden Buchstaben a in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet anerkannte Saatgut die Urschrift des Anerkennungsbescheides der in diesem Gebiet zuständigen Anerkennungsstelle beigefügt werden.c)Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 registriert die Bundesanstalt auf Antrag auch Betriebe in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die mindestens eine nach der Sortenzulassungsanordnung zugelassene Sorte züchten.d)Die Meldung nach § 7 Abs. 1 ist für Saatgut der Ernte 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet von den Antragsberechtigten nicht abzugeben.8.Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juli 1979 (BGBl. I S. 1242),
Artikel 16des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), mit folgenden Maßgaben:a)
Vermehrungsgut der in § 3 genannten Baumarten, das nicht den Vorschriften des Gesetzes über die Zulassung des Ausgangsmaterials sowie Trennung und Kennzeichnung des Vermehrungsgutes entspricht, darf, soweit es der Richtlinie 66/404/EWG des Rates vom
- Juni 1966 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. EG S. 2326) unterliegt, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet noch bis zum
- Dezember 1994 vertrieben werden.b)Während einer Übergangszeit bis zum
- Dezember 1994 können abweichend von § 6 Abs. 1 für die Zulassung von Ausgangsmaterial zur Gewinnung von "Geprüftem Vermehrungsgut" auch Ergebnisse von Vergleichsprüfungen, die den Anforderungen der Anlage II nicht entsprechen, verwendet werden, soweit das Vermehrungsgut der Richtlinie 66/404/EWG des Rates vom
- Juni 1966 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. EG S. 2326) unterliegt. Voraussetzung für die Zulassung ist, daß auch das von diesem Ausgangsmaterial stammende Vermehrungsgut einen verbesserten Anbauwert besitzt und die Vergleichsprüfungen vor dem
- Juni 1990 begonnen worden sind.c)Saatgut der in der Anlage III aufgeführten Baumarten, das den dort festgesetzten Anforderungen, denen Saatgut in seiner äußeren Beschaffenheit genügen muß, oder den entsprechenden Kennzeichnungsvorschriften nicht entspricht, darf in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet noch bis zum
- Dezember 1994 vertrieben werden.d)Beim Vertrieb von Vermehrungsgut nach Buchstabe a und Saatgut nach Buchstabe c ist, soweit es Vorschriften des Gesetzes nicht entspricht, dies auf den Partien und, falls Begleiturkunden vorhanden sind, auch auf diesen anzugeben. Zusätzlich kann angegeben werden, welche Anforderungen des Gesetzes nicht erfüllt sind. Kapitel IIGeschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit1.Artikel 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom
- August 1976 (BGBl. I S. 2445),
Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 23 des Einigungsvertrages vom
- August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
- September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1084), mit folgenden Maßgaben:§ 1
- Dezember 1986 (GBl. I Nr. 37 S. 483) oder nach §§ 12 und 13 der Anordnung über den Verkehr mit Gesundheitspflegemitteln vom
- April 1987 (GBl. I Nr. 10 S. 124) erteilt worden ist und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts rechtsgültig besteht, gilt im bisherigen Umfang als Erlaubnis im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes fort.
- November 1986 (GBl. I Nr. 37 S. 473) von einer Erlaubnis nicht abhängig, bedarf sie jedoch nach § 13 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes einer Erlaubnis, so gilt diese demjenigen als erteilt, der die Tätigkeit der Herstellung von Arzneimitteln beim Wirksamwerden des Beitritts seit mindestens drei Jahren befugt ausübt, jedoch nur, soweit die Herstellung auf bisher hergestellte oder nach der Zusammensetzung gleichartige Arzneimittel beschränkt bleibt. Die in Satz 1 bezeichneten Erlaubnisinhaber haben der zuständigen Behörde bis zum
- April 1991 die bisher hergestellten Arzneimittel, die Betriebsstätte sowie Name, Beruf und Anschrift des Herstellungsleiters anzuzeigen. Geht die Anzeige nicht fristgerecht ein, so erlischt die Erlaubnis. Die Behörde hat den Eingang der Anzeige zu bestätigen. Einer Anzeige nach Satz 2 bedarf es nicht für Gesundheitspflegemittel im Sinne der Anordnung über den Verkehr mit Gesundheitspflegemitteln.
- Dezember 1986 (GBl. I Nr. 37 S. 479) zugelassen ist, als zugelassen. In dem Gebiet, in dem das Arzneimittelgesetz schon vorher gegolten hat, gilt ein Arzneimittel nach Satz 1 als zugelassen, wenn die zuständige Behörde durch ein Zertifikat bestätigt hat, daß das Arzneimittel entsprechend den Anforderungen der Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer vom
- März 1985 (BGBl. I S. 546), geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 27 des Einigungsvertrages vom
- August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
- September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1085) hergestellt ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für ein Arzneimittel, das nach dem Arzneimittelgesetz zugelassen oder registriert ist oder nach § 7 als zugelassen gilt. Eines Zertifikates nach Satz 2 bedarf es nicht für die Herstellungsschritte, die in dem Gebiet, in dem das Arzneimittelgesetz schon vorher gegolten hat, oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften erfolgen. Arzneimittel, für die Zertifikate nach Satz 2 erteilt worden sind, werden im Bundesanzeiger bekanntgemacht.
- Januar 1987 (BGBl. I S. 502), geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 30 des Einigungsvertrages vom
- August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
- September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1086), unterliegen und sich bei Wirksamwerden des Beitritts im Verkehr befunden haben.§ 5§ 24 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die dort genannten Arzneimittel auch mit einer von § 10 des Arzneimittelgesetzes abweichenden Kennzeichnung in den Verkehr gebracht werden dürfen.2.Die Arzneimittelfarbstoffverordnung vom
- August 1982 (BGBl. I S. 1237), geändert durch die Verordnung vom
- Februar 1983 (BGBl. I S. 219), mit folgender Maßgabe:Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nicht nach den Vorschriften des § 1 Abs. 1 hergestellt sind und die sich bei Wirksamwerden des Beitritts dort im Verkehr befunden haben, dürfen abweichend von § 1 Abs. 2 dort noch bis zum
- Dezember 1991 von pharmazeutischen Unternehmern und danach noch von Groß- und Einzelhändlern in Verkehr gebracht werden, sofern sie den vor Wirksamwerden des Beitritts geltenden arzneimittelrechtlichen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik entsprechen.3.Geflügelfleischhygienegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juli 1982 (BGBl. I S. 993) mit folgender Maßgabe:Abweichend von § 3 Abs. 1 und 2 darf Geflügelfleisch noch bis zum
- Dezember 1992 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in den Verkehr gebracht werden, das1.in einem dort nicht zugelassenen, aber registrierten und überwachten Schlacht-, Zerlegungs- oder Verarbeitungsbetrieb gewonnen, zerlegt, verarbeitet, gelagert, verpackt oder behandelt wurde und2.ohne Einhaltung der Anforderungen des § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt II Nr. 9 und 10 der Geflügelfleischmindestanforderungen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- November 1976 (BGBl. I S. 3097),
Verordnung vom
- März 1979 (BGBl. I S. 350), gekühlt wurde,sofern es anstelle der in § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt II Nr. 12 bis 15 der Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- November 1976 (BGBl. I S. 3077),
Verordnung vom
- April 1981 (BGBl. I S. 373), vorgeschriebenen Kennzeichnung mit einem Kennzeichen versehen ist, das dem nachstehend abgedruckten Muster in Form und Inhalt entspricht.(Inhalt: nicht darstellbares Muster, BGBl. I 1990, 2925)Der vorstehende Stempelabdruck kann auch durch eine Plombe ersetzt werden, die diesem Abdruck nach Form und Inhalt entspricht; die Maßangaben des abgedruckten Musters gelten hierfür nicht.4.Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Oktober 1989 (BGBl. I S. 1861),
Verordnung vom
- März 1990 (BGBl. I S. 481, 1514), mit folgender Maßgabe:Bis zum
- Dezember 1992 dürfen Lebensmittel mit Ursprung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, in oder auf denen Stoffe über die durch diese Verordnung festgesetzten Höchstmengen hinaus vorhanden sind, in diesem Gebiet noch in den Verkehr gebracht werden, wenn sie dem Recht entsprechen, das dort bis zum
- Oktober 1990 gegolten hat. Dies gilt nicht für Lebensmittel, ausgenommen Getreide mit Rückständen an Blausäure oder deren Salzen, deren Gehalt an Stoffen Höchstmengen überschreitet, die auf Grund folgender Richtlinien der EWG festgesetzt worden sind:1.Richtlinie 86/362/EWG vom
- Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide (ABl. EG Nr. L 221 S. 37), geändert durch die Richtlinie 88/298/EWG vom
- Mai 1988 (ABl. EG Nr. L 126 S. 53), und2.Richtlinie 86/363/EWG vom
- Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 221 S. 43).5.Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Dezember 1990 (BGBl. I S. 2612) mit folgenden Maßgaben:a)Abweichend von § 5 in Verbindung mit Anlage 3 der Verordnung darf Trinkwasser noch bis zum 31 Dezember 1992 aufbereitet und in den Verkehr gebracht werden, sofern dies dem in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bisher geltenden Recht entspricht.b)Anlage 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 (Grenzwert für Arsen) tritt am
- Oktober 1995 in Kraft.c)Anlage 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 (Grenzwert für Blei) tritt am
- Oktober 1995 in Kraft.d)Anlage 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 (Grenzwert für Cadmium) tritt am
- Oktober 1993 in Kraft.e)Anlage 2 Nr. 8 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 (Grenzwert für Nitrat) tritt am
- Oktober 1995 in Kraft.f)Anlage 2 Nr. 10 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 (Grenzwert für Quecksilber) tritt am
- Oktober 1995 in Kraft.g)Anlage 2 Nr. 13 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 (Grenzwert für PSM und PCB) tritt am
- Oktober 1995 in Kraft.h)Anlage 4 Nr. 1, 2 und 3 in Verbindung mit § 3 (Grenzwert für Färbung, Trübung, Geruchsschwellenwert) tritt am
- Oktober 1995 in Kraft.i)Anlage 4 Nr. 14 und 18 (Grenzwert für Eisen und Mangan) tritt am
- Oktober 1995 in Kraft. Kapitel IIIGeschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare SicherheitVerordnung über Schwefelgehalt von leichtem Heizöl und Dieselkraftstoff vom
- Januar 1975 (BGBl. I S. 264),
Verordnung vom
- Dezember 1987 (BGBl. I S. 2671), mit folgender Maßgabe: Eine Ausnahme kann für Betreiber von Anlagen, die ihren Standort zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Einigungsvertrages in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, auch insoweit erteilt werden, als die Einhaltung des zulässigen Gehalts an Schwefelverbindungen für den Antragsteller eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Sie darf nur für einen Schwefelgehalt bis zu höchstens 0,50 v.H. des Gewichts erteilt werden und ist längstens bis zum
- Dezember 1994 zu befristen. Die Bewilligung ist im Hinblick auf eine rasche Verwirklichung des Verordnungsziels mit Auflagen zu versehen. EGRechtÜblVAnlage 4(zu § 4 Abs. 1 Satz 1) Liste der Erzeugnisse gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1Erzeugnisse im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 sind die Erzeugnisse, die den in folgenden Teilen der Anlagen genannten Vorschriften unterliegen: Anlage 1: Kapitel I Nr. 3 Anlage 2: Kapitel I Kapitel II Kapitel III Anlage 3: Kapitel I Nr. 1 bis 5, 8 Kapitel II Nr. 1 (§ 4 Abs. 1 Satz 1), 2, 3 bis 5 Kapitel III EGRechtÜblVAnhang 1zu Anlage 1 Anordnung über die Liefermengen von Kuhmilch für den Zeitraum vom
- Juli 1990 bis
- März 1991 Vom
- August 1990§ 1
- Juli 1990 bis
- März 1991 auf der Grundlage der in der Anlage angegebenen Mengen festzulegen und den landwirtschaftlichen Unternehmen schriftlich mitzuteilen. Die Mitwirkung der Verbände der Erzeuger und der Verarbeitungsindustrie ist dabei zu gewährleisten. Die Molkereien sind verpflichtet, für jeden Milcherzeuger den Referenzfettgehalt zu berechnen. Der Referenzfettgehalt entspricht dem durchschnittlich gewogenen Fettgehalt der im Kalenderjahr 1989 gelieferten Milch des jeweiligen Milcherzeugers. Für Kuhmilchlieferungen über die für den Zeitraum vom
- Juli 1990 bis
- März 1991 festgelegte Anlieferungsmenge hinaus, ist von der Molkerei eine Abgabe in Höhe von 45 DM je 100 kg Milch einzubehalten und an die zuständige Finanzverwaltung abzuführen. Durch die Molkereien ist zu sichern, daß diese Abgabe ab Zeitpunkt der Überschreitung der Liefermenge einbehalten und abgeführt wird.
- Juni 1990 über die Mindestauszahlungspreise für ausgewählte landwirtschaftliche Erzeugnisse (unveröffentlicht) außer Kraft. Berlin den
- August 1990 Staatssekretär im Ministerium für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft Dr. Schwarze Anlieferungsmengen für Kuhmilch für den Zeitraum vom
- Juli 1990 bis
- März 1991 Bezirk Milchmenge in kt Berlin 7,5 Cottbus 317 Dresden 513 Erfurt 374 Frankfurt 250 Gera 267 Halle 381 Chemnitz 507 Leipzig 363 Magdeburg 494 Neubrandenburg 448 Potsdam 467 Rostock 392 Schwerin 446 Suhl 138,5 DDR gesamt 5.365 EGRechtÜblVAnhang 2zu Anlage 1Zweite Durchführungsbestimmung über die Bildung der Landeskontrollverbände und Erhebung einer Mitverantwortungsabgabe für Milch und MilcherzeugnisseVom
- September 1990Auf der Grundlage des § 5 des Tierzuchtgesetzes vom
- Dezember 1980 (GBl. I Nr. 35), des § 6 des Marktorganisationsgesetzes vom
- Juli 1990 (GBl. I S. 657) sowie des § 13 der Durchführungsverordnung vom
- Juli 1990 über die Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse - Milchverordnung - (GBl. I S. 55) wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen folgendes bestimmt: I. AbschnittErrichtung und Aufgaben der Landeskontrollverbände für die Milchproduktion§§ 1 bis 5II. AbschnittErhebung der Mitverantwortungsabgabe für Milch und Milcherzeugnisse und ihre Verwendung§ 6Erhebung der Mitverantwortungsabgabe
- Tag des zweiten auf den Liefermonat folgenden Monats eine Abgabeanmeldung in zweifacher Ausfertigung, in der die im Liefermonat insgesamt angelieferte Milch in Kilogramm sowie der insgesamt einbehaltene Abgabebetrag anzugeben sind. Die Ankaufstelle führt den Abgabebetrag bis zum
- Tag des zweiten auf den Liefermonat folgenden Monats an die Republikskasse ab.