Gesetz über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt den Verkauf von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken sowie Moor- und Ödland, das für diese Zwecke nutzbar gemacht werden kann. Es stellt sicher, dass solche Verkäufe genehmigt werden müssen, um die Agrarstruktur zu verbessern und land- und forstwirtschaftliche Betriebe zu sichern.
Was es regelt
- Die rechtsgeschäftliche Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und Moor- und Ödland.
- Die Notwendigkeit einer Genehmigung für solche Veräußerungen und die damit verbundenen Verträge.
- Fälle, in denen eine Genehmigung nicht erforderlich ist oder erteilt werden muss.
- Die Bedingungen, unter denen eine Genehmigung versagt oder mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden kann.
Wen es betrifft
- Personen und Unternehmen, die land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke verkaufen oder erwerben wollen.
- Die zuständigen Genehmigungsbehörden der Länder.
Eckpunkte
- Die Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken bedarf grundsätzlich einer Genehmigung.
- Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet oder das Grundstück unwirtschaftlich verkleinert oder aufgeteilt würde.
- Eine unwirtschaftliche Verkleinerung liegt in der Regel vor, wenn ein landwirtschaftliches Grundstück kleiner als 1 Hektar oder ein forstwirtschaftliches Grundstück kleiner als 3,5 Hektar wird.
- Die Genehmigungsbehörde muss innerhalb von 1 Monat über den Antrag entscheiden; diese Frist kann sich auf 2 oder 3 Monate verlängern.
Gesetzestext
Obsah (32)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12§ 13§ 14§ 15§ 16§ 17§ 18§ 19§ 20§ 21§ 22§ 23§ 24§ 25§ 26§ 31§ 32§ 33§ 37§ 38§ 39Gesetz über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher BetriebeStand
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
010ERSTER ABSCHNITTRechtsgeschäftliche Veräußerung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Die Genehmigung ist nicht notwendig, wenn 1.der Bund oder ein Land als Vertragsteil an der Veräußerung beteiligt ist; 2.eine mit den Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestattete Religionsgesellschaft ein Grundstück erwirbt, es sei denn, daß es sich um einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb handelt; 3.die Veräußerung oder die Ausübung des Vorkaufsrechts der Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens, eines Siedlungsverfahrens oder eines Verfahrens nach § 37 des Bundesvertriebenengesetzes dient; 4.Grundstücke veräußert werden, die im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 des Baugesetzbuchs liegen, es sei denn, daß es sich um die Wirtschaftsstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder um Grundstücke handelt, die im Bebauungsplan als Grundstücke im Sinne des § 1 ausgewiesen sind; 5.die Veräußerung nach dem bayerischen Almgesetz vom 28. April 1932 (Bereinigte Sammlung des Bayerischen Landesrechts Band IV S. 359) zuletzt geändert durch § 59 des Zweiten Bayerischen Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an den Euro vom 24. April 2001 (GVBl. S. 140) genehmigt ist.
§ 5
Ist zur Veräußerung die Genehmigung nicht notwendig, so hat die Genehmigungsbehörde auf Antrag ein Zeugnis darüber zu erteilen. Das Zeugnis steht der Genehmigung gleich.
§ 6
§ 7
§ 8
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1.eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband an der Veräußerung beteiligt ist, das veräußerte Grundstück im Gebiet der beteiligten Gemeinde oder des beteiligten Gemeindeverbandes liegt und durch einen Bauleitplan im Sinne des § 1 Abs. 2 des Baugesetzbuchs nachgewiesen wird, daß das Grundstück für andere als die in § 1 bezeichneten Zwecke vorgesehen ist; 2.ein landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Betrieb geschlossen veräußert oder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen wird oder an einem Grundstück ein Nießbrauch bestellt wird und der Erwerber oder Nießbraucher entweder der Ehegatte des Eigentümers oder mit dem Eigentümer in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist; 3.ein gemischter Betrieb insgesamt veräußert wird und die land- oder forstwirtschaftliche Fläche nicht die Grundlage für eine selbständige Existenz bietet; 4.die Veräußerung einer Grenzverbesserung dient; 5.Grundstücke zur Verbesserung der Landbewirtschaftung oder aus anderen volkswirtschaftlich gerechtfertigten Gründen getauscht werden und ein etwaiger Geldausgleich nicht mehr als ein Viertel des höheren Grundstückwertes ausmacht; 6.ein Grundstück zur Vermeidung einer Enteignung oder einer bergrechtlichen Grundabtretung an denjenigen veräußert wird, zu dessen Gunsten es enteignet werden könnte oder abgetreten werden müßte, oder ein Grundstück an denjenigen veräußert wird, der das Eigentum auf Grund gesetzlicher Verpflichtung übernehmen muß; 7.Ersatzland erworben wird, soweita)der Erwerber auf das Ersatzland zur Sicherung seiner Existenz oder zur Aufrechterhaltung seines persönlich bewirtschafteten Betriebes angewiesen ist oder b)das Ersatzland zur Erfüllung dem Erwerber wesensgemäß obliegender Aufgaben zu dienen bestimmt ist und es sich bei dem Ersatzland nicht um einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb handelt; c)eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband das Ersatzland zur alsbaldigen Verpachtung oder Veräußerung an einen bestimmten von ihr oder von ihm verdrängten Landwirt benötigt.
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen nach dem Reichssiedlungsgesetz das Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann, so hat die Genehmigungsbehörde, bevor sie über den Antrag auf Genehmigung entscheidet, den Vertrag der Siedlungsbehörde zur Herbeiführung einer Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die vorkaufsberechtigte Stelle vorzulegen.
020ZWEITER ABSCHNITTGerichtliche Zuweisung eines Betriebes
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17(1) Zieht der Erwerber binnen fünfzehn Jahren nach dem Erwerb (§ 13 Abs.
2) aus dem Betrieb oder einzelnen zugewiesenen Gegenständen durch Veräußerung oder auf andere Weise, die den Zwecken der Zuweisung fremd ist, erhebliche Gewinne, so hat er, soweit es der Billigkeit entspricht, die Miterben auf Verlangen so zu stellen, wie wenn der in Betracht kommende Gegenstand im Zeitpunkt des Erwerbes verkauft und der Kaufpreis unter den Miterben entsprechend ihren Erbteilen verteilt worden wäre. Ist der Betrieb im Wege der Erbfolge auf einen anderen übergegangen oder hat der Erwerber den Betrieb einem anderen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übereignet, so trifft die entsprechende Verpflichtung den anderen hinsichtlich derartiger Gewinne, die er binnen fünfzehn Jahren nach dem in § 13 Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt aus dem Betriebe zieht.
030DRITTER ABSCHNITTVerfahren
§ 18
§ 19
Die Genehmigungsbehörde hat vor der Entscheidung über einen Genehmigungsantrag die auf Grund des § 32 Abs. 3 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen bestimmte land- und forstwirtschaftliche Berufsvertretung zu hören. Das Nähere bestimmt die Landesregierung.
§ 20
Entscheidungen, gegen die ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig ist, sind zu begründen und zuzustellen. Bei der Zustellung sind die Beteiligten über die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung, über die Stelle, bei der er zu stellen ist, sowie über Form und Frist des Antrags zu belehren. Die Antragsfrist beginnt nicht vor der Belehrung, spätestens aber fünf Monate nach der Zustellung der Entscheidung der Genehmigungsbehörde.
§ 21
Erklärungen des Vorkaufsberechtigten über die Ausübung des Vorkaufsrechts nach dem Reichssiedlungsgesetz hat die Genehmigungsbehörde außer dem Verpflichteten auch dem Käufer und demjenigen mitzuteilen, zu dessen Gunsten der Kaufvertrag geschlossen worden ist; dies gilt nicht, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 6 Abs. 2 des Reichssiedlungsgesetzes unwirksam ist. Die Mitteilung ist mit einer Begründung darüber zu versehen, warum die Genehmigung der Veräußerung nach § 9 zu versagen wäre, und zuzustellen. § 20 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß für die Belehrung über die Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 10 des Reichssiedlungsgesetzes.
§ 22
§ 23
Im Verfahren vor der Genehmigungsbehörde werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.
§ 24
§ 25
-
§ 26
-
040VIERTER ABSCHNITTSiedlungsrechtliche Vorschriften
(XXXX) §§ 27 bis 30
050FÜNFTER ABSCHNITTZusatz-, Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 31(1) § 8 Nr.
2 gilt nicht für Höfe im Sinne der in den Ländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein geltenden Höfeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juli 1976 (BGBl. I S. 1933), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 13 des Gesetzes vom
- Juni 2000 (BGBl. I S. 897) oder des Landesgesetzes über die Einführung einer Höfeordnung im Lande Rheinland-Pfalz in der Fassung der Bekanntmachung vom
- April 1967 (GVBl. S. 138), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
- September 2000 (GVBl. S. 397).
- Juli 1976 (BGBl. I S. 1933), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 13 des Gesetzes vom
- Juni 2000 (BGBl. I S. 897) das Gericht über einen Antrag auf Genehmigung zu entscheiden hat.
§ 32
(weggefallen)
§ 33
(XXXX) §§ 34 bis 36(weggefallen)
§ 37
Die Bundesregierung wird ermächtigt, zu Verhinderung von Mißbräuchen, welche die Wirksamkeit dieses Gesetzes erheblich beeinträchtigen, für die Veräußerung der durch § 1 betroffenen Grundstücke im Wege der Zwangsversteigerung unter Anlehnung an die Vorschriften des Ersten und Vierten Abschnitts durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die Abgabe von Geboten und die Erteilung des Zuschlags an einen anderen als den Meistbietenden allgemein oder unter bestimmten sachlichen oder örtlichen Voraussetzungen von einer Bieterlaubnis der Genehmigungsbehörde abhängt, sowie das Verfahren einschließlich der Kosten zu regeln.
§ 38
(weggefallen)
§ 39(1) Dieses Gesetz tritt am 1.
Januar 1962 in Kraft. Die Vorschriften, die den Erlaß von Landesgesetzen vorsehen oder zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen, treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes, § 30 tritt mit Wirkung vom Tage nach der Verkündung des Haushaltsgesetzes 1961 in Kraft.
- Dezember 1947 (Verordnungsblatt für die britische Zone S. 157) mit Ausnahme der §§ 34 bis 38, 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 4 bis 6, § 56 Abs. 4 Satz 3, §§ 58, 59, 61 und 63; 3.in § 8 Abs. 1 des preußischen Gesetzes über gemeinschaftliche Holzungen vom
- März 1881 (Gesetz-Sammlung für die Königlichen preußischen Staaten S. 261) die Worte "und Veräußerung" sowie § 8 Abs. 2 dieses Gesetzes; 4.in § 3 Nr. 3 der Preußischen Kabinettsorder vom
- Dezember 1816 (Gesetz-Sammlung für die Königlichen preußischen Staaten 1817 S. 57) die Worte "und Veräußerungen"; 5.preußisches Gesetz betreffend die Zulassung einer Verschuldungsgrenze für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke vom
- August 1906 (Gesetz-Sammlung für die Königlichen preußischen Staaten S. 389); 6.preußisches Gesetz zur Sicherung der Bewirtschaftung von Fischgewässern vom
- Juli 1919 (Preußische Gesetzsammlung S. 140); 7.§ 35 des preußischen Ausführungsgesetzes zum Reichssiedlungsgesetz vom
- Dezember 1919 (Preußische Gesetzsammlung 1920 S. 31); 8.§ 32 des preußischen Landesrentenbankgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- August 1931 (Preußische Gesetzsammlung S. 154); 9.Gesetz über die Sicherung der Reichsgrenze und über Vergeltungsmaßnahmen vom
- März 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 281) sowie die Erste Durchführungsverordnung hierzu in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Oktober 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 623) und der Verordnung vom
- September 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 543); 10.bayerische Verordnung Nr. 127 zur Durchführung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 vom
- Mai 1947 (Bereinigte Sammlung des Bayerischen Landesrechts Band IV S. 351) mit Ausnahme der §§ 1 bis 4; 11.bayerische Bekanntmachung über genehmigungsfreie Rechtsgeschäfte im Grundstücksverkehr vom
- September 1949 (Bayerischer Staatsanzeiger Nr. 34 S. 4) in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juli 1951 (Bayerischer Staatsanzeiger Nr. 32, Bereinigte Sammlung der Verwaltungsvorschriften des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten S. 173); 12.bayerische Verordnung über die Gebühren und Auslagen für das Verfahren vor den Bauerngerichten vom
- August 1948 (Bereinigte Sammlung des Bayerischen Landesrechts Band III S. 87); 13.Artikel 20 des bayerischen Forstgesetzes (Bereinigte Sammlung des Bayerischen Landesrechts Band IV S. 533); 14.Artikel IV Abs. 5 Satz 2 und Artikel VII Abs. 2 des Gesetzes Nr. 48 des Landes Bayern zur Beschaffung von Siedlungsland und zur Bodenreform vom
- September 1946 (Bereinigte Sammlung des Bayerischen Landesrechts Band IV S. 336); 15.hessische Verordnung zur Durchführung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 vom
- Juli 1947 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 44) in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 vom
- März 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 35) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und 39 sowie die Erste Ausführungsverordnung vom
- August 1947 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 93); 16.hessische Verordnung über die Kosten im Verfahren vor den Landwirtschaftsbehörden und den Bauerngerichten auf Grund der Verordnung zur Durchführung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 vom
- Oktober 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 153); 17.hessische Zweite Verordnung über die Genehmigungsfreiheit im Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken vom
- November 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 165); 18.hessische Landbewirtschaftungsordnung vom
- Juli 1947 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 52); 19.Artikel 94 bis 96 des hessischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom
- Juli 1899 (Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt S. 133); 20.Artikel 42, 50 und 51 des hessischen Landgesetzes vom
- September 1919 (Hessisches Regierungsblatt S. 321) nebst §§ 51, 52 der Vollzugsordnung zum hessischen Landgesetz vom
- September 1919 (Hessisches Regierungsblatt S. 344); 21.§ 12 des hessischen Forstgesetzes vom
- November 1954 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 211), soweit es sich um die Veräußerung eines Waldgrundstücks handelt; 22.Artikel IV Abs. 5 Satz 2 und Artikel VII Abs. 2 des Gesetzes vom
- Oktober 1946 für das Land Hessen zur Beschaffung von Siedlungsland und zur Bodenreform (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 218); 23.badische Durchführungsverordnung zum Kontrollratsgesetz Nr. 45 vom
- Dezember 1948 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 217) mit Ausnahme der §§ 58 bis 63 sowie die badische Landesverordnung zur Ergänzung dieser Landesverordnung vom
- September 1949 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 447) und das badische Landesgesetz zur Änderung dieser Landesverordnung vom
- Dezember 1951 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1952 S. 29); 24.§ 3 des badischen Gesetzes die geschlossenen Hofgüter betreffend vom
- August 1898 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 405), soweit die Lostrennung einzelner Teile des Hofgutes und die Zerlegung des Hofgutes der Genehmigung der Verwaltungsbehörde bedarf; 25.§§ 26 und 27 des badischen Gesetzes zur Ausführung des § 66 der Verfassung über Aufhebung der Familien- und Stammgüter, des Fideikommisses des vormaligen Großherzoglichen Hauses und des Hausvermögens der standesherrlichen Familien (Stammgüteraufhebungsgesetz) vom
- Juli 1923 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 233); 26.Artikel 21 bis 23b des badischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Oktober 1925 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 281), des Artikels II des badischen Gesetzes vom
- Dezember 1927 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1928 S. 1), des § 57 des badischen Gesetzes über die Feldbereinigung vom
- März 1931 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 77) und im Regierungsbezirk Südbaden des § 44 des badischen Agrarreformgesetzes vom
- Februar 1948 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 165); 27.§ 9 Abs. 4 des badischen Agrarreformgesetzes vom
- Februar 1948 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 165); 28.Artikel 39 und 43 des württembergischen Gesetzes über die Auflösung der Fideikommisse vom
- Februar 1930 (Regierungsblatt für Württemberg S. 21); 29.§§ 31, 32 bis 40 der Vollzugsverordnung des württembergischen Justizministers vom
- Februar 1930 (Regierungsblatt für Württemberg S. 34); 30.Artikel 149 bis 151 des württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom
- Dezember 1931 (Regierungsblatt für Württemberg S. 545); 31.Verordnung Nr. 166 der Regierung des Landes Württemberg-Baden zur Ausführung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 in der Fassung der Bekanntmachung Nr. 274 vom
- Januar 1950 (Regierungsblatt der Regierung Württemberg-Baden S. 3) mit Ausnahme der §§ 1 bis 7; 32.Verordnung Nr. 619 des Landwirtschaftsministeriums des Landes Württemberg-Baden über die Festsetzung einer Mindestgröße für die Genehmigungspflicht im landwirtschaftlichen Grundstücksverkehr vom
- Juni 1949 (Regierungsblatt der Regierung Württemberg-Baden S. 170); 33.§§ 5 bis 19 der Verordnung Nr. 235 betreffend die Durchführung der Verordnung Nr. 166 der Regierung des Landes Württemberg-Baden zur Ausführung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 vom
- August 1947 (Regierungsblatt der Regierung Württemberg-Baden S. 108); 34.Bekanntmachung Nr. 181 des Landes Württemberg-Baden über eine Landwirtschaftsordnung vom
- Oktober 1947 (Regierungsblatt der Regierung Württemberg-Baden S. 105); 35.Artikel 4 Abs. 5 Satz 2 und Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 65 des Landes Württemberg-Baden zur Beschaffung von Siedlungsland und zur Bodenreform vom
- Oktober 1946 (Regierungsblatt der Regierung Württemberg-Baden S. 263); 36.§ 18 der Verordnung Nr. 601 Erste Verordnung des Landwirtschafts- und des Justizministeriums des Landes Württemberg-Baden zur Ausführung und Ergänzung des Gesetzes zur Beschaffung von Siedlungsland und zur Bodenreform vom
- April 1947 (Regierungsblatt der Regierung Württemberg-Baden S. 43); 37.§ 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 609 Dritte Verordnung des Landwirtschafts- und Justizministeriums des Landes Württemberg-Baden zur Ausführung und Ergänzung des Gesetzes zur Beschaffung von Siedlungsland und zur Bodenreform vom
- September 1948 (Regierungsblatt der Regierung Württemberg-Baden S. 150); 38.Erstes Ausführungsgesetz des Landes Württemberg-Hohenzollern zum Kontrollratsgesetz Nr. 45 vom
- Mai 1949 (Regierungsblatt für das Land Württemberg-Hohenzollern S. 143) in der Fassung von § 12 des Zweiten Ausführungsgesetzes vom
- Juni 1950 (Regierungsblatt für das Land Württemberg-Hohenzollern S. 249); 39.Bekanntmachung der Staatskanzlei des Landes Württemberg-Hohenzollern über die Zuständigkeit für Entscheidungen nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 45 vom
- Mai 1949 (Regierungsblatt für das Land Württemberg-Hohenzollern S. 152); 40.§ 12 Abs. 4 und 5 sowie § 19 des Bodenreformgesetzes des Landes Württemberg-Hohenzollern vom
- August 1948 (Regierungsblatt für das Land Württemberg-Hohenzollern S. 151); 41.§§ 10, 16, 17, 21 und 22 der Ersten Verordnung des Staatsministeriums des Landes Württemberg-Hohenzollern zur Durchführung des Bodenreformgesetzes vom
- Juli 1949 (Regierungsblatt für das Land Württemberg-Hohenzollern S. 373); 42.bremische Verordnung zur Durchführung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 vom
- Juli 1948 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 119) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und 38; 43.bremische Landbewirtschaftungsordnung vom
- Juli 1948 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 122); 44.bremische Anordnung über Ausnahmen von der Genehmigungspflicht vom
- September 1949 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 212); 45.Grundstücksverkehrs- und -bewirtschaftungs-Verordnung des Landes Rheinland-Pfalz vom
- Dezember 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz S. 447) mit Ausnahme der §§ 59 bis 63; 46.§ 4 des Landesgesetzes über die Vereinheitlichung siedlungsrechtlicher Bestimmungen des Landes Rheinland-Pfalz vom
- März 1955 (Gesetz- und Verordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz S. 23); 47.§ 22 des lippischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom
- November 1899 (Lippische Gesetzes-Sammlung S. 489); 48.Verordnung des Senats von Berlin zur Ausführung des Gesetzes Nr. 45 des Alliierten Kontrollrats vom
- Mai 1949 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin I S. 159); 49.Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Ausführung des Gesetzes Nr. 45 des Alliierten Kontrollrats vom
- Mai 1949 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin I S. 160); 50.Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes Nr. 45 des Alliierten Kontrollrats vom
- April 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin I S. 329); 51.saarländische Verordnung zur Durchführung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 vom
- Juli 1948 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1059); 52.Zweite Verordnung zur Durchführung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 im Saarland vom
- August 1949 (Amtsblatt des Saarlandes S. 966).