Einundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt die Anforderungen und das Verfahren für die Anerkennung von Stellen und Sachverständigen, die im Bereich des Immissionsschutzes tätig sind, sowie deren Pflichten und den Widerruf ihrer Anerkennung. Sie legt fest, welche Kriterien diese Stellen und Personen erfüllen müssen, um Messungen und Prüfungen im Rahmen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchführen zu dürfen.
Für wen: Stellen (juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften), die Messungen und Prüfungen im Immissionsschutz durchführen wollen; Sachverständige (natürliche Personen), die im Bereich des Immissionsschutzes tätig sein wollen.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Paragraphen
- 21
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen gemäß § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
- Die Pflichten dieser bekannt gegebenen Stellen und Sachverständigen.
- Den Widerruf entsprechender Bekanntgaben.
- Die Pflichten von Anlagenbetreibern bezüglich gleichwertiger Anerkennungen aus anderen EU- oder EWR-Staaten.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Stellen (juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften), die Messungen und Prüfungen im Immissionsschutz durchführen wollen.
- Sachverständige (natürliche Personen), die im Bereich des Immissionsschutzes tätig sein wollen.
Was sind die Eckpunkte?
- Bekannt zu gebende Stellen müssen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat niedergelassen sein und über ausreichend fachkundiges Personal sowie gerätetechnische Ausstattung verfügen, die bestimmten Normen (z.B. DIN EN ISO/IEC 17025) entsprechen.
- Sachverständige müssen in der Regel ein Hochschulstudium in Ingenieurwesen, Chemie oder Physik abgeschlossen und mindestens drei Jahre praktische Erfahrung in den relevanten Prüfungsbereichen haben.
- Sowohl Stellen als auch Sachverständige müssen unabhängig und zuverlässig sein; Unabhängigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn sie Anlagen entwickeln, vertreiben, errichten oder betreiben oder mit Dritten verflochten sind, die Einfluss nehmen könnten.
- Die Zuverlässigkeit kann bei Vorstrafen, Bußgeldern über 500 Euro oder wiederholten Verstößen gegen relevante Vorschriften oder Pflichten in der Regel nicht gegeben sein.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (21)
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Begriffsbestimmungen
- § 3 Organisationsform von Stellen
- § 4 Fachkunde und gerätetechnische Ausstattung von Stellen
- § 5 Unabhängigkeit von Stellen
- § 6 Zuverlässigkeit von Stellen
- § 7 Fachkunde von Sachverständigen
- § 8 Unabhängigkeit von Sachverständigen
- § 9 Zuverlässigkeit von Sachverständigen
- § 10 Gerätetechnische Ausstattung von Sachverständigen
- § 11 Hilfspersonal; Haftpflichtversicherung
- § 12 Antrag; behördliches Verfahren; Bekanntgabeentscheidung
- § 13 Nachweise der Fachkunde und gerätetechnischen Ausstattung
- § 14 Gleichwertigkeit von Befähigungsnachweisen aus anderen Mitgliedstaaten
- § 15 Nebenbestimmungen
- § 16 Pflichten bekannt gegebener Stellen
- § 17 Pflichten bekannt gegebener Sachverständiger
- § 18 Widerruf der Bekanntgabe
- § 19 Gleichwertigkeit von Anerkennungen
- § 20 Zugänglichkeit der Normen
- § 21 Übergangsvorschriften
InhaltsübersichtAbschnitt 1Allgemeine Vorschriften§ 1Anwendungsbereich§ 2Begriffsbestimmungen Abschnitt 2BekanntgabevoraussetzungenUnterabschnitt 1Stellen im Sinnevon § 29b Absatz 1 desBundes-Immissionsschutzgesetzes§ 3Organisationsform von Stellen§ 4Fachkunde und gerätetechnische Ausstattung von Stellen§ 5Unabhängigkeit von Stellen§ 6Zuverlässigkeit von Stellen Unterabschnitt 2Sachverständige im Sinne von § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes§ 7Fachkunde von Sachverständigen§ 8Unabhängigkeit von Sachverständigen§ 9Zuverlässigkeit von Sachverständigen§ 10Gerätetechnische Ausstattung von Sachverständigen§ 11Hilfspersonal; Haftpflichtversicherung Abschnitt 3Bekanntgabeverfahren; Nebenbestimmungen§ 12Antrag; behördliches Verfahren; Bekanntgabeentscheidung§ 13Nachweise der Fachkunde und gerätetechnischen Ausstattung§ 14Gleichwertigkeit von Befähigungsnachweisen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union§ 15Nebenbestimmungen Abschnitt 4Pflichten bekanntgegebener Stellen und Sachverständiger§ 16Pflichten bekannt gegebener Stellen§ 17Pflichten bekannt gegebener Sachverständiger Abschnitt 5Widerruf§ 18Widerruf der Bekanntgabe Abschnitt 6Pflichten von Anlagenbetreibern§ 19Gleichwertigkeit von Anerkennungen Abschnitt 7Schlussvorschriften§ 20Zugänglichkeit der Normen§ 21Übergangsvorschriften Anlage 1Prüfbereiche für StellenAnlage 2Prüfungsbereiche für Sachverständige
010Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für: 1.die Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen gemäß § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,2.die Pflichten bekannt gegebener Stellen und Sachverständiger sowie den Widerruf entsprechender Bekanntgaben,3.die Pflichten von Anlagenbetreibern zur Vorlage der Nachweise über gleichwertige Anerkennungen von Stellen und Sachverständigen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
§ 2Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind: 1.Prüfbereichdie von der zuständigen Behörde in der Bekanntgabe einer Stelle bezeichnete Kombination von Tätigkeitsbereichen und Stoffbereichen nach Anlage 1;2.ErmittlungenMessungen, Kalibrierungen, Prüfungen und Berechnungen, die für die Beurteilung der Emissionen oder Immissionen von Anlagen notwendig sind und von bekannt gegebenen Stellen durchgeführt werden;3.Fachlich verantwortliche Personen und deren Stellvertreterdie für die Durchführung von Ermittlungen verantwortlichen natürlichen Personen einer bekannt gegebenen Stelle;4.Standortderjenige geografische Ort, von dem aus eine bekannt gegebene Stelle tätig wird, um Dienstleistungen zur Erfüllung der Ermittlungsaufgaben zu erbringen;5.Prüfungsbereichdie von der zuständigen Behörde in der Bekanntgabe von Sachverständigen bezeichnete Kombination aus Anlagenarten und Fachgebieten nach Anlage 2;6.Sachverständige oder Sachverständigereine natürliche Person.
020Abschnitt 2Bekanntgabevoraussetzungen
020010Unterabschnitt 1Stellen im Sinne von § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
§ 3Organisationsform von Stellen
Bekannt zu gebende Stellen im Sinne von § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes müssen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften sein.
§ 4Fachkunde und gerätetechnische Ausstattung von Stellen
§ 5Unabhängigkeit von Stellen
Die für eine Bekanntgabe gemäß § 29b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderliche Unabhängigkeit einer Stelle ist in der Regel dann nicht gegeben, wenn sie 1.Anlagen und Anlagenteile entwickelt, vertreibt, errichtet oder betreibt oder bei deren Entwicklung, Errichtung oder Betrieb mitwirkt oder mitgewirkt hat,2.Geräte oder Einrichtungen zur Verminderung von Emissionen oder Messgeräte zur kontinuierlichen Überwachung von Emissionen oder sicherheitsrelevante Anlagen, insbesondere Schutzsysteme, herstellt oder vertreibt,3.organisatorisch, wirtschaftlich, personell oder hinsichtlich des Kapitals mit Dritten derart verflochten ist, dass deren Einflussnahme auf die jeweiligen Aufgaben nicht ausgeschlossen werden kann oder wenn der Anschein einer solchen Einflussnahme besteht, oder4.fachlich verantwortliche Personen beschäftigt, die nicht hauptberuflich bei ihr tätig sind.
§ 6Zuverlässigkeit von Stellen
020020Unterabschnitt 2Sachverständige im Sinne von § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
§ 7Fachkunde von Sachverständigen
Die erforderliche Fachkunde im Sinne des § 29b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes liegt vor, wenn der oder die bekannt zu gebende Sachverständige 1.ein Hochschulstudium auf den Gebieten des Ingenieurwesens, der Chemie oder der Physik abgeschlossen hat; alternativ kann ein Studium in anderen als den genannten Fächern anerkannt werden, wenn die Ausbildung in diesem Fach im Hinblick auf die Aufgabenstellung, der sich der oder die Sachverständige zuwenden will, als geeignet anzusehen ist;2.während einer dreijährigen praktischen Tätigkeit Erfahrungen in den Prüfungsbereichen nach Anlage 2 erworben hat, für die die Bekanntgabe beantragt wird,3.über grundlegende Kenntnisse in Verfahrens- und Sicherheitstechnik und in systematischen Methoden der Gefahrenanalyse verfügt,4.in Bezug auf die beantragten Prüfungsbereiche über umfassende Fachkenntnisse sowie Kenntnisse in für die Anlagensicherheit maßgebenden Gesetzen, Verordnungen und Technischen Regeln verfügt.In begründeten Einzelfällen kann abweichend von Satz 1 Nummer 1 und 2 eine nicht akademische Ausbildung mit mindestens fünfjähriger beruflicher Praxis im Bekanntgabebereich anerkannt werden, wenn dies im Hinblick auf die Aufgabenstellung im Einzelfall als gleichwertig anzusehen ist.
§ 8Unabhängigkeit von Sachverständigen
Die für eine Bekanntgabe gemäß § 29b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderliche Unabhängigkeit eines Sachverständigen ist in der Regel dann nicht gegeben, wenn dieser 1.Anlagen und Anlagenteile entwickelt, vertreibt, errichtet oder betreibt oder bei deren Entwicklung, Errichtung oder Betrieb mitwirkt oder mitgewirkt hat,2.sicherheitsrelevante Anlagen, insbesondere Schutzsysteme, herstellt oder vertreibt,3.organisatorisch, wirtschaftlich, personell oder hinsichtlich des Kapitals mit Dritten derart verflochten ist, dass deren Einflussnahme auf die jeweiligen Aufgaben nicht ausgeschlossen werden kann, oder wenn der Anschein einer solchen Einflussnahme besteht.
§ 9Zuverlässigkeit von Sachverständigen
§ 10Gerätetechnische Ausstattung von Sachverständigen
Bekannt zu gebende Sachverständige haben hinsichtlich der einzusetzenden Ausstattung, wie Geräten, Programmen und Informationsquellen, zu gewährleisten, dass diese ordnungsgemäß beschaffen ist, dem Stand der Technik entspricht und für die jeweilige Aufgabe geeignet ist, insbesondere dass 1.die Bauart der Messgeräte und Messeinrichtungen dem Stand der Messtechnik entspricht,2.die erforderliche Aussagegenauigkeit der Ergebnisse sichergestellt ist und3.Messgrößen, für die der Einsatz geeichter Messgeräte vorgeschrieben ist, nur mit Messgeräten erfasst werden, die den eichrechtlichen Bestimmungen entsprechen; nicht geeichte Messgeräte und -einrichtungen müssen, sofern dies technisch möglich ist, entsprechend den Herstellerangaben kalibriert sowie auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft sein.
§ 11Hilfspersonal; Haftpflichtversicherung
030Abschnitt 3Bekanntgabeverfahren; Nebenbestimmungen
§ 12Antrag; behördliches Verfahren; Bekanntgabeentscheidung
§ 13Nachweise der Fachkunde und gerätetechnischen Ausstattung
§ 14Gleichwertigkeit von Befähigungsnachweisen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 15Nebenbestimmungen
040Abschnitt 4Pflichten bekannt gegebener Stellen und Sachverständiger
§ 16Pflichten bekannt gegebener Stellen
März eines Jahres mitzuteilen, welche Ermittlungen im Vorjahr gemäß Bekanntgabebescheid durchgeführt worden sind,7.pro Prüfbereich, pro Standort und pro Bekanntgabezeitraum zweimal unter Einbeziehung des fachkundigen Personals des jeweiligen Standortes auf eigene Kosten a)an einem akkreditierten Ringversuch teilzunehmen, der durch die obersten Immissionsschutzbehörden der Länder anerkannt ist, oderb)an entsprechenden Maßnahmen zur Qualitätssicherung teilzunehmen, falls keine Ringversuche nach Buchstabe a angeboten werden,und deren Ergebnisse unverzüglich der für die Bekanntgabe zuständigen Behörde vorzulegen,8.der für die Bekanntgabe zuständigen Behörde auf Verlangen alle erforderlichen Unterlagen über im Rahmen der Bekanntgabe durchgeführte Ermittlungen vorzulegen und9.die regelmäßige Teilnahme des in § 4 genannten Personals an Fortbildungsmaßnahmen zum Immissionsschutzrecht sicherzustellen.
§ 17Pflichten bekannt gegebener Sachverständiger
050Abschnitt 5Widerruf
§ 18Widerruf der Bekanntgabe
060Abschnitt 6Pflichten von Anlagenbetreibern
§ 19Gleichwertigkeit von Anerkennungen
070Abschnitt 7Schlussvorschriften
§ 20Zugänglichkeit der Normen
VDI-Richtlinien, ISO-, DIN- und DIN-EN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und sind in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
§ 21Übergangsvorschriften
Bestehende Bekanntgaben für Stellen und Sachverständige, die vor dem
- Mai 2013 erteilt wurden, gelten in ihrem bisherigen Geltungsbereich fort, bis eine neue bundesweite Bekanntgabe erfolgt. Abweichend von Satz 1 gilt § 16 mit Ausnahme von Absatz 4 Nummer 2 für bestehende Bekanntgaben für Stellen und gelten § 11 Absatz 4 und § 17 für bestehende Bekanntgaben für Sachverständige jeweils ab dem
- Mai 2013.
Anlage 1(zu § 2 Nummer 1, § 4 Absatz 1, § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 1 und § 16 Absatz 3 und 5)Prüfbereiche für Stellen(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1008) Prüfbereiche ergeben sich aus der Kombination von Tätigkeitsbereichen (A.) und Stoffbereichen (B.).
A. TätigkeitsbereicheNr.Gruppe I Ermittlung der Emissionen (Luft)Gruppe II Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus und der Funktion sowie Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Emissionsmess- einrichtungen Voraussetzung ist Gruppe IGruppe III Überprüfung instationär genutzter Messeinrichtungen (Luft)Gruppe IV Ermittlung der Immissionen (Luft)Gruppe V Ermittlung von GeräuschenGruppe VI Ermittlung von Erschütterungen1Messaufgaben nach §§ 26, 28 BImSchG und entsprechende Messaufgaben nach Verordnungen zur Durchführung des BImSchGÜberprüfungen und Kalibrierungen von Messeinrichtungen an Anlagen, die eine gerätetechnische Ausstattung und Kenntnisse und Erfahrungen erfordernÜberprüfungen und Kalibrierungen von Messeinrichtungen, die im nicht stationären Betrieb eingesetzt werden§§ 26, 28 BImSchG und entsprechende Messaufgaben nach Verordnungen zur Durchführung des BImSchG§§ 26, 28 BImSchG und entsprechende Messaufgaben nach Verordnungen zur Durchführung des BImSchG§§ 26, 28 BImSchG und entsprechende Messaufgaben nach Verordnungen zur Durchführung des BImSchG2Nummer 1 und Messaufgaben, die eine spezielle gerätetechnische Ausstattung und spezielle Erfahrungen des fachkundigen Personals erfordernNummer 1 und Überprüfungen und Kalibrierungen von Messeinrichtungen an Anlagen, die eine spezielle gerätetechnische Ausstattung und spezielle Erfahrungen des fachkundigen Personals erfordern B. StoffbereicheKennungAufgabenbereich (für die Gruppen I, II und IV)Ppartikelförmige und an Partikeln adsorbierte StoffeGgasförmige anorganische und organische StoffeOGerücheSpspezielle Probenahme von Stoffen, die einen besonderen Aufwand bei der Probenahme oder Analyse erfordernSaspezielle Analyse von Stoffen, die einen besonderen Aufwand bei der Probenahme oder Analyse erfordern Die Bekanntgabe innerhalb der vorgenannten Tätigkeits- und Stoffbereiche ist begrenzt durch die im Bekanntgabeverfahren vorgelegte Akkreditierung mit den dort beschriebenen Mess- und Untersuchungsmethoden. Grundsätzlich gilt für eine bekannt gegebene Stelle das Gebot der Einheit von Probenahme und Analytik; davon ausgenommen sind die besonders aufwändigen Messverfahren in den Stoffbereichen Sp und Sa.
Anlage 2(zu § 2 Nummer 5, § 7 Nummer 2, § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 2 und § 13 Absatz 2a)Prüfungsbereiche für Sachverständige(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1009 - 1010 bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Prüfungsbereiche ergeben sich aus der Kombination von Anlagenarten (A.) und Fachgebieten (B.).
A. Anlagenarten1.Anlagenarten oder Gruppen von Anlagenarten gemäß Anhang 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) in der jeweils gültigen Fassung, auch soweit die dort genannten Schwellen unterschritten werden;2.nicht genehmigungsbedürftige Anlagenarten, die Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs sein können.
B. FachgebieteNr.FachgebietBeschreibung1Auslegung von Anlagen und AnlagenteilenAuslegung (Festigkeit, Dimensionierung, Standsicherheit etc.) von Anlagen, Anlagenteilen, Apparaten, Rohrleitungen u. Ä. unter besonderer Berücksichtigung der Beanspruchungen bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs2Errichtung von Anlagen und Anlagenteilen2.1Prüfung von Anlagenteilen vor OrtPrüfungen von Anlagenteilen und Komponenten während der Errichtung vor Ort; Prüfungen vor Ort, wie z. B. nach Vorgaben des technischen Regelwerkes; Funktionsprüfungen2.2Qualitätssicherung, Prüfung auf KonformitätQualitätssicherung der Errichtung, Prüfung von Anlagen auf Konformität mit den vorliegenden Unterlagen (z. B.
Genehmigungsunterlagen, Baupläne) und den Gegebenheiten vor Ort3verfahrenstechnische Prozessführungverfahrenstechnische Prozessführung und Auslegung von Anlagen oder Anlagenteilen sowie Beherrschung von Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs, beispielsweise Projektierung, Anlagenplanung, Erstellung oder Prüfung von Anlagenschutzkonzepten (z. B. Brandschutz, Explosionsschutz, Mess-, Steuer- und Regeltechnik (MSR-Technik), Prozessleittechnik (PLT)4Instandhaltung von Anlagen5Statik von baulichen AnlagenteilenPrüfung der Auslegung bzw. der Statik von Anlagenteilen (einschließlich der für diese relevanten Pflichten der 12. BImSchV – Störfallverordnung)6Werkstoffe6.1WerkstoffprüfungWerkstoffprüfung (Prüfinstitut, Prüflabor)6.2WerkstoffbeurteilungWerkstoffbeurteilung (Werkstoffeignung, Werkstoffverträglichkeit)7Versorgung mit Energien und Medien8umgebungsbedingte Gefahrenquellen9Elektrotechnik10MSR-/Prozessleittechnik10.1MSR-/ProzessleittechnikMess-, Steuer- und Regeltechnik, Prozessleittechnik (hard- und softwaremäßige Ausführung, Betrieb und Prüfung von MSR-Technik/PLT)10.2Prozessleittechnik – Cyber-SecurityInformationstechnische Prüfung der Sicherheit von IT- (Informationstechnologie) und OT- (operative Technologie) Systemen (z.
B. Schutz vor cyberphysischen Angriffen)11systematische Methoden der Gefahrenanalyse12Stoffeigenschaftenchemische, physikalische, human- und ökotoxikologische Eigenschaften von Stoffen, Gemischen und Abfällen12.1Bewertung der StoffeigenschaftenBewertung chemischer, physikalischer und reaktionstechnischer Eigenschaften von Stoffen, Gemischen und Abfällen12.2Ermittlung von StoffeigenschaftenErmittlung chemischer, physikalischer und reaktionstechnischer Eigenschaften von Stoffen, Gemischen und Abfällen12.3spezielle toxikologische FragestellungenBearbeitung von speziellen toxikologischen Fragestellungen zu Stoffen, Gemischen und Abfällen13AuswirkungsbetrachtungenAuswirkungen von Störfällen, anderen Schadensereignissen sowie sonstigen Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs, Ermittlung, Berechnung und Bewertung14betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne15Brandschutz15.1Fachfragen zum Brandschutz einschließlich LöschwasserrückhaltungPrüfung von speziellen Fachfragen zum vorbeugenden, baulichen und abwehrenden Brandschutz, einschließlich Löschwasserrückhaltung15.2experimentelle Untersuchungen zum BrandschutzDurchführung von experimentellen Untersuchungen zum Brandschutz und zu Brandursachen16Explosionsschutz16.1Prüfung von speziellen Fachfragen zum Explosionsschutz16.2experimentelle Untersuchungen zum ExplosionsschutzDurchführung von experimentellen Untersuchungen zum Explosionsschutz (Prüfinstitut, Prüflabor)17Sicherheitsmanagement und BetriebsorganisationSicherheitsmanagement und Betriebsorganisation (Bearbeitung organisations- und managementspezifischer Fragestellungen)18Sonstiges