Gesetz zur Angleichung des Sozialversicherungsrechts im Saarland an das im übrigen Bundesgebiet geltende Recht
Kurz gesagt
Dieses Gesetz dient dazu, das Sozialversicherungsrecht im Saarland an das Recht anzugleichen, das im übrigen Bundesgebiet gilt. Es regelt die Übernahme und Anpassung verschiedener Sozialversicherungsgesetze für das Saarland.
Was es regelt
- Die Angleichung der Reichsversicherungsordnung und des Reichsknappschaftsgesetzes.
- Die Änderung des Saarknappschaftsgesetzes.
- Die Angleichung des Fremdrenten- und Auslandsrentenrechts.
- Übergangsvorschriften für die Krankenversicherung von Rentnern und Rentenantragstellern.
Wen es betrifft
- Personen im Saarland, die in der Sozialversicherung, insbesondere in der Renten- und Krankenversicherung, versichert sind oder Leistungen beziehen.
- Rentenbezieher und Rentenantragsteller im Saarland.
Eckpunkte
- Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch, das Zweite und Fünfte Buch der Reichsversicherungsordnung sowie zugehörige Vorschriften gelten im Saarland in der Fassung des übrigen Bundesgebiets.
- Teile des Reichsknappschaftsgesetzes treten im Saarland in der im übrigen Bundesgebiet geltenden Fassung in Kraft.
- Das Saarknappschaftsgesetz wird geändert, unter anderem durch Streichung der §§ 11 bis 15, 24 und 72 bis 76.
- Das Fremdrentengesetz wird im Saarland eingeführt, mit spezifischen Anpassungen, wie der Einfügung der Worte „außerhalb des Saarlandes“ in bestimmten Paragraphen.
Gesetzestext
Obsah (33)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12§ 13§ 14§ 15§ 16§ 17§ 18§ 19§ 20§ 21§ 22§ 26§ 27§ 28§ 29§ 30§ 30a§ 31§ 32§ 33§ 34§ 35gesetz SaarGesetz zur Angleichung des Sozialversicherungsrechts im Saarland an das im übrigen Bundesgebiet geltende RechtStand
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1983 +++)
InhaltsübersichtERSTER ABSCHNITT Angleichung der Reichsversicherungsordnung und des Reichsknappschaftsgesetzes sowie Änderung des Saarknappschaftsgesetzes Erster Titel: Angleichung der Reichsversicherungsordnung§ 1 Zweiter Titel: Angleichung des Reichsknappschaftsgesetzes und Änderung des Saarknappschaftsgesetzes§§ 2 und 3 Dritter Titel: Übergangsvorschriften§§ 4 bis 17ZWEITER ABSCHNITT Angleichung des Fremdrenten- und Auslandsrentenrechts Erster Titel: Einführung des Fremdrentengesetzes§ 18 Zweiter Titel: Einführung der Artikel 2 bis 6 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes§ 19 Dritter Titel: Einführung und Änderung weiterer sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften§§ 20 bis 22 Vierter Titel: Übergangsvorschriften§§ 26 bis 32DRITTER ABSCHNITT Schlußvorschriften§§ 34 und 35
010Erster AbschnittAngleichung der Reichsversicherungsordnung und des Reichsknappschaftsgesetzes sowie Änderung des Saarknappschaftsgesetzes
010010Erster TitelAngleichung der Reichsversicherungsordnung
§ 1
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch, das Zweite und Fünfte Buch der Reichsversicherungsordnung sowie die zu ihrer Änderung, Ergänzung und Durchführung erlassenen Vorschriften gelten im Saarland in der im übrigen Bundesgebiet geltenden Fassung.
010020Zweiter TitelAngleichung des Reichsknappschaftsgesetzes und Änderung des Saarknappschaftsgesetzes
§ 2
Der Vierte Abschnitt des Reichsknappschaftsgesetzes mit Ausnahme der §§ 17 und 18, der II. Unterabschnitt des Achten Abschnitts des Reichsknappschaftsgesetzes mit Ausnahme der §§ 123 und 124 und der § 155 des Reichsknappschaftsgesetzes sowie die zu ihrer Änderung, Ergänzung und Durchführung erlassenen Vorschriften treten im Saarland in der im übrigen Bundesgebiet geltenden Fassung in Kraft.
§ 3Das Saarknappschaftsgesetz vom 11.
Juli 1951 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1099, 1379), zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 749 vom 19. Dezember 1961 (Amtsblatt des Saarlandes 1962 S. 231), wird wie folgt geändert und ergänzt: 1.§§ 11 bis 15 werden gestrichen. 2.§ 16 wird wie folgt geändert:... 3.In § 19 Abs. 1 werden die Worte "in der in § 16 Abs. 4 festgesetzten Höhe" durch die Worte "in der im übrigen Bundesgebiet außerhalb des Saarlandes jeweils festgesetzten Höhe" ersetzt. 4.§ 20 erhält folgende Fassung:"§ 20Der Rentner erhält die Leistungen der Krankenversicherung nach den Vorschriften des Reichsknappschaftsgesetzes und den Bestimmungen der Satzung; jedoch wird Krankengeld, soweit sich aus § 183 der Reichsversicherungsordnung nichts anderes ergibt, nicht gewährt." 5.§ 22 erhält folgende Fassung:... 6.§§ 24 und 72 bis 76 werden gestrichen.
010030Dritter TitelÜbergangsvorschriften
§ 4
-
§ 5
Rentenbezieher, die bei Inkrafttreten dieses Abschnitts nach der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung der Rentner im Saarland in der Fassung des Gesetzes Nr. 112 vom
- Juni 1949 (Amtsblatt des Saarlandes S. 721), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes Nr. 676 vom
- Juni 1959 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1073), versicherungspflichtig sind, aber die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 der Reichsversicherungsordnung nicht erfüllen, gelten nach diesen Vorschriften als versicherungspflichtig, solange sie Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten beziehen. Voraussetzung der Versicherung nach Satz 1 ist, daß die Rentenbezieher nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften versichert sind.
§ 6
§ 7
§ 8
§ 7 gilt entsprechend für Personen, die bei Inkrafttreten dieses Abschnitts nur eine Leistung nach § 5 des Gesetzes Nr. 345 über eine besondere Fürsorge für Versicherte im Zusammenhang mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung außerhalb des Saarlandes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 520) beziehen oder beantragt haben. Personen, denen auf Grund des Zweiten Abschnitts eine Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten oder der knappschaftlichen Rentenversicherung gewährt wird, werden die vom Inkrafttreten dieses Abschnitts bis zur Zustellung des Rentenbescheids entrichteten Beiträge zurückgezahlt, wenn sie nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 der Reichsversicherungsordnung oder nach § 5 dieses Gesetzes oder nach § 16 Abs. 1 des Saarknappschaftsgesetzes versichert sind. § 8 Satz 2 Kursivdruck: § 16 SaarknappschaftsG aufgeh. durch Art. 3 § 13 Nr. 4 G v. 21.12.1967 I 1259
§ 9
Eine bei Inkrafttreten dieses Abschnitts nach der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung der Rentner im Saarland bestehende freiwillige Versicherung bleibt unberührt.
§ 10
- März 1960 in der Sozialversicherung geltenden Organisationsrechts die Mitgliedschaft zu einer Ersatzkasse verloren hatten, können die Mitgliedschaft bei dieser Kasse binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abschnitts beantragen. Dies gilt für Hinterbliebene, wenn der Verstorbene, von dem sie ihre Rentenberechtigung ableiten, zuletzt vor der Stellung seines Rentenantrags oder bei seinem Tod einer Ersatzkasse angehört oder auf Grund des im Saarland bis zum
- März 1960 in der Sozialversicherung geltenden Organisationsrechts die Mitgliedschaft zu einer Ersatzkasse verloren hatte.
§ 11(1) Ist eine Sterbegeldzusatzversicherung nach § 2 Nr.
5 des Gesetzes Nr. 332 über weitere Änderungen in der Krankenversicherung der Rentner im Saarland vom
- Juni 1952 (Amtsblatt des Saarlandes S. 694) weggefallen, so gewährt die Kasse, an die zuletzt Beiträge für diese Sterbegeldzusatzversicherung gezahlt worden sind, beim Tod des Versicherten einen Abgeltungsbetrag von 10 Deutsche Mark, beim Tod eines Angehörigen einen Abgeltungsbetrag von 5 Deutsche Mark für je zwölf zur Sterbegeldzusatzversicherung gezahlte Monatsbeiträge; § 203 der Reichsversicherungsordnung gilt entsprechend. Dies gilt nicht, wenn die Sterbegeldzusatzversicherung nach § 5 Abs. 5 des Auswirkungsgesetzes vom
- März 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 200) weitergeführt worden ist.
- April 1959 aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Saarland in das Saarland verlegt haben oder verlegen und bis zu ihrem Zuzug in das Saarland eine Sterbegeldzusatzversicherung nach Artikel 2 § 10 des Gesetzes über Krankenversicherung der Rentner vom
- Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 500) weitergeführt haben; die Summe der Abgeltungsbeträge darf jedoch nicht höher sein als das Zusatzsterbegeld, das bei Weiterführung der Sterbegeldzusatzversicherung zu zahlen gewesen wäre.
§ 12
-
§ 13
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann mit Zustimmung des Bundesrates Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der §§ 5 bis 10 erlassen.
§ 14
§ 15
Personen, die mit dem Inkrafttreten dieses Abschnitts in der Krankenversicherung versicherungspflichtig werden und auf Grund eines privaten Versicherungsvertrags gegen Krankheit versichert sind, können den Versicherungsvertrag zum Ende des Monats kündigen, in dem sie den Beginn der Pflichtversicherung nachweisen.
§ 16
-
§ 17
020Zweiter AbschnittAngleichung des Fremdrenten- und Auslandsrentenrechts
020010Erster TitelEinführung des Fremdrentengesetzes
§ 18
Das Fremdrentengesetz in der Fassung des Artikels 1 des Fremdrenten- und Auslandsrenten- Neuregelungsgesetzes vom
- Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 93) wird im Saarland mit der Maßgabe eingeführt, daß in § 16 Satz 2 nach den Worten "am
- März 1957" und in § 20 Abs. 4 Satz 1 nach den Worten "nach den jeweils" die Worte "außerhalb des Saarlandes" eingefügt werden.
020020Zweiter TitelEinführung der Art 2 bis 6 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes
§ 19
Artikel 2 bis 6 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes werden im Saarland mit folgenden Abweichungen und Ergänzungen eingeführt: 1.Artikel 5 gilt nicht.2.In Artikel 6 § 2 Satz 3 werden die Worte "
- Dezember 1961" ersetzt durch die Worte "
- Dezember 1964".3.In Artikel 6 § 3 werden die Worte "Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz" ersetzt durch die Worte "Gesetz Nr. 345 über eine besondere Fürsorge für Versicherte im Zusammenhang mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung außerhalb des Saarlandes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 520)".4.Artikel 6 § 4 gilt in folgender Fassung:"§ 4
- September 1957,b)in Artikel 2 § 1 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes an die Stelle des Ablaufs des dritten Monats nach dem Monat der Verkündung des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzesder
- Dezember 1963 tritt. Der Antrag auf Befreiung ist bis zum
- März 1964 zu stellen.
- Januar 1959, aber nach dem
- Dezember 1956 eingetreten sind und vor der Verkündung dieses Gesetzes festgestellt waren, sind für Bezugszeiten vom Rentenbeginn an nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 14 bis 31 des Fremdrentengesetzes nach dem für Versicherungsfälle nach dem
- Dezember 1956 im Saarland geltenden Recht festzustellen; das Gesetz Nr. 345 findet keine Anwendung. Satz 1 gilt auch für Renten aus Versicherungsfällen vor dem
- Januar 1957, wenn Leistungen oder Leistungsanteile aus der knappschaftlichen Rentenversicherung zu gewähren sind; Artikel 2 § 24 Abs. 1 bis 4 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes Nr. 635 zur Einführung des Reichsknappschaftsgesetzes und des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom
- Juni 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1099) findet Anwendung.
- Januar 1957 beruhen, ist unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 erneut vorzunehmen; der Ermittlung des Steigerungsbetrags für die nach §§ 15 und 16 des Fremdrentengesetzes gleichstehenden Zeiten sind in entsprechender Anwendung der §§ 14 bis 31 des Fremdrentengesetzes die Tabellen der Anlagen zum Fremdrentengesetz zugrunde zu legen. § 19 Abs. 2 des Fremdrentengesetzes findet Anwendung. Soweit nach dem Fremdrentengesetz über das bisherige Recht hinaus Zeiten anrechnungsfähig sind, sind diese Zeiten zusätzlich zu berücksichtigen. Artikel 2 § 36 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes Nr. 591 zur Einführung des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom
- Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 779) und Artikel 2 § 35 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes Nr. 590 zur Einführung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom
- Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 789) finden Anwendung; als bisheriger monatlicher Zahlbetrag ist der Betrag zugrunde zu legen, der bei der ersten Umstellung der Ermittlung des Sonderzuschusses zugrunde gelegt worden ist. Eine erneute Umstellung der Waisenrenten findet nicht statt.
- Dezember 1956 dort geltenden Recht in Franken umzurechnen. Bei der Ermittlung des neuen Steigerungsbetrags in Mark sind für Zeiten vor dem
- Januar 1913, die der Rentenversicherung der Angestellten zuzuordnen sind, folgende Steigerungsbeträge zu berücksichtigen:Gehalts- oder BeitragsklasseJährlicher Steigerungsbetrag in MarkA0,35B0,61C0,87D1,13E1,39 b)der neue Steigerungsbetrag von Renten, die in Franken festgestellt sind, in der Weise zu ermitteln, daßaa)der in den Tabellen der Anlagen 5 und 7 zum Fremdrentengesetz für Zeiten nach dem
- November 1947 und der in den Tabellen der Anlagen 9 und 11 zum Fremdrentengesetz für Zeiten nach dem
- November 1947 in Mark angegebene Entgelt in Franken umzurechnen ist. Die Umrechnung erfolgt dadurch, daß der für das einzelne Kalenderjahr zuzuordnende Entgelt durch den für dasselbe Kalenderjahr bestimmten Wert der Tabelle der Anlage 2a zu § 1255 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Gesetzes Nr. 591 oder der Tabelle der Anlage 2a zu § 32 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes Nr. 590 geteilt wird; hierbei sind die für Zeiten vor dem
- Januar 1957 im Saarland geltenden Beitragsbemessungsgrenzen nicht zu berücksichtigen. Artikel 2 § 54a des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes Nr. 591 und Artikel 2 § 53a des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes Nr. 590 finden für Fremdrentenzeiten keine Anwendung;bb)für die auf Zeiten vor dem
- Januar 1913 in der Rentenversicherung der Angestellten entfallenden Gehalts- oder Beitragsklassen A bis E an Stelle des Steigerungsbetrags in Mark ein Steigerungsbetrag in Franken zu berücksichtigen ist. Der Steigerungsbetrag in Franken hat dem Steigerungsbetrag zu entsprechen, der nach dem am
- Dezember 1956 im Saarland geltenden Recht in der Rentenversicherung der Arbeiter für Beiträge in einem Kalendermonat der Lohn- oder Beitragsklassen I bis V für Zeiten vor dem
- Januar 1913 vorgesehen ist."6.Artikel 6 § 7 Satz 1 gilt in folgender Fassung:"Eine Rente, bei der die Feststellung nach § 6 Abs. 1 dieses Artikels einen niedrigeren als den bisherigen Zahlbetrag ergibt, ist in Höhe des bisherigen monatlichen Zahlbetrags weiterzugewähren."7.Artikel 6 § 8 erhält folgenden Satz 2:"An die Stelle des bisherigen monatlichen Zahlbetrags im Sinne des § 7 Satz 1 dieses Artikels tritt der Betrag, der bei der Feststellung der Rente vor Verkündung dieses Gesetzes zu zahlen gewesen wäre."8.In Artikel 6 § 9 Abs. 1 werden hinter den Worten "Artikel 2 § 11 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes" die Worte "in der Fassung des Gesetzes Nr. 635" eingefügt.9.Artikel 6 § 9 Abs. 2 und 3 gilt in folgender Fassung:"
- Dezember 1956 im Saarland geltenden Vorschriften unter Berücksichtigung des Gesetzes Nr. 345 zu berechnen. Artikel 2 § 42 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes, Artikel 2 § 41 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes sowie Artikel 2 § 11 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes Nr. 635 finden jedoch nur Anwendung, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente für Zeiten des Aufenthalts außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nach den am
- Dezember 1956 im Saarland geltenden Vorschriften erfüllt wären."10.In Artikel 6 § 10 fällt der Klammerzusatz weg; die Worte "
- Dezember 1961" werden ersetzt durch die Worte "
- Dezember 1964".11.Artikel 6 § 12 gilt nicht.12.In Artikel 6 § 13 Abs. 1 werden hinter den Worten "Artikel 2 § 11 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes" die Worte "in der Fassung des Gesetzes Nr. 635" eingefügt.13.Artikel 6 § 16 gilt nicht.14.In Artikel 6 § 18 Abs. 5 werden die Worte "
- Dezember 1961" ersetzt durch die Worte "
- Dezember 1964".15.Artikel 6 § 20 gilt mit der Maßgabe, daß auch die übrigen Vorschriften des Absatzes 1 sowie die Absätze 2 bis 5 und 9 des § 99 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes im Saarland anzuwenden sind.16.In Artikel 6 § 22 Abs. 4 werden die Worte "
- Dezember 1961" ersetzt durch die Worte "
- Dezember 1964".17.Artikel 6 § 24 Abs. 1 Satz 2 gilt nicht.
020030Dritter TitelEinführung und Änderung weiterer sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften
§ 20
Im Saarland werden folgende Vorschriften eingeführt: 1.die Verordnung über die Zahlung von Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung und den gesetzlichen Rentenversicherungen an Berechtigte in Israel vom
- August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 683), 2.die Verordnung über die Anerkennung von Systemen und Einrichtungen der sozialen Sicherheit als gesetzliche Rentenversicherungen vom
- November 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 849) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Anerkennung von Systemen und Einrichtungen der sozialen Sicherheit als gesetzliche Rentenversicherungen vom
- April 1963 (Bundesgesetzbl. I. S. 194), 3.§ 7 der Vierten Verordnung über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung vom
- Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 996), 4.die Verordnung über die Zahlung von Renten in das Ausland vom
- Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 801), 5.die Verordnung zur Durchführung des Artikels 6 § 21 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes vom
- Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1111) mit der Maßgabe, daß in § 3 Abs. 1 Nr. 1 die Worte "
- Juni 1962" durch die Worte "
- Juni 1964" und in § 3 Abs. 4 die Worte "
- Dezember 1961" durch die Worte "
- Dezember 1963" ersetzt werden, 6.§ 7 der Fünften Verordnung über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung vom
- November 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1929), 7.die Verordnung über die Nachversicherung nach Artikel 6 §§ 18 bis 20 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes vom
- August 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 546), 8.§ 7 der Sechsten Verordnung über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung vom
- Dezember 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 709).
§ 21
In Artikel 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes Nr. 591 erhalten § 56 die Bezeichnung § 54a ....
§ 22
In Artikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes Nr. 590 erhält § 55 die Bezeichnung § 53a.
(XXXX) §§ 23 bis 25(weggefallen)
020040Vierter TitelÜbergangsvorschriften
§ 26
§§ 18 bis 20 gelten nicht für die hüttenknappschaftliche Pensionsversicherung.
§ 27
§ 28
§ 29
- Juli 1950 sowie der Ersten, Zweiten und Vierten Zusatzvereinbarung zu diesem Abkommen vom
- Juni 1955 (Bundesgesetzbl. 1958 II S. 757) als nach den französischen Rechtsvorschriften zurückgelegt gelten, gewährt der in Absatz 2 genannte deutsche Versicherungsträger eine Leistung, wenn für diese Versicherungszeiten aus dem französischen System der Sozialen Sicherheit im Bergbau nach Erreichung der Altersgrenze nur eine Leistung für weniger als fünfzehn Dienstjahre (Beitragsrente) gewährt wird. Die Leistung ist der Betrag, der für die in Satz 1 genannten Versicherungszeiten nach den deutschen Rechtsvorschriften zu gewähren wäre, wenn diese Zeiten nicht als nach den französischen Rechtsvorschriften zurückgelegt gelten würden, gemindert um die Leistungen, die für diese Zeiten von französischen Trägern gewährt werden. § 28 Abs. 2 gilt.
§ 30
§ 30a
- Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 779), nach Artikel 2 § 17 des Gesetzes Nr. 590 vom
- Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 789) und nach Artikel 4 § 9 des Gesetzes Nr. 635 vom
- Juni 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1099), soweit diese Vorschriften gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 des Zweiten Rentenanpassungsgesetzes vom
- Dezember 1959 (BGBl. I S. 765) weiterhin anzuwenden sind.
§ 31
§ 32
Bis zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung gilt § 10 des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes vom 7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 848) weiter.
§ 33
-
030Dritter AbschnittSchlußvorschriften
§ 34Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs.
1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
§ 35
- Januar 1959, jedoch § 24 mit Wirkung vom
- Januar 1957, § 20 Nr. 3 mit Wirkung vom
- Januar 1961, § 20 Nr. 6 und § 25 mit Wirkung vom
- Januar 1962 und § 20 Nr. 8 mit Wirkung vom
- Januar 1963.
- Juni 1949 (Amtsblatt des Saarlandes S. 721), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes Nr. 676 vom
- Juni 1959 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1073),der Erlaß über die Krankenversicherung der Studenten der Universität des Saarlandes und der Schüler anderer Lehranstalten vom
- April 1950 (Amtsblatt des Saarlandes S. 343), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes Nr. 676,das Gesetz Nr. 192 über die Krankenversicherung der Studenten der Universität des Saarlandes und der Schüler anderer Lehranstalten vom
- Juni 1950 (Amtsblatt des Saarlandes S. 853), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes Nr. 676,die §§ 5 und 6 des Auswirkungsgesetzes vom
- März 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 200),... b)mit Wirkung vom
- Januar 1959das Gesetz Nr. 345 über eine besondere Fürsorge für Versicherte im Zusammenhang mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung außerhalb des Saarlandes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 520).