Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz ändert und ergänzt das Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen. Es regelt, wie bestimmte Ansprüche aus Lebens- und Rentenversicherungen behandelt werden, insbesondere wenn Versicherungsunternehmen ihren Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hatten.
Für wen: Anspruchsberechtigte aus Lebens- und Rentenversicherungen, die bestimmte Voraussetzungen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfüllt haben; Pensionskassen und Lebensversicherungsunternehmen, die Verbindlichkeiten anderer Versicherungsunternehmen übernehmen.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Bank-, Versicherungs- und Finanzmarktrecht
- Artikel
- 6
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Anwendbarkeit von § 11 des ursprünglichen Gesetzes auf Renten- und Pensionsversicherungsverhältnisse unter bestimmten Bedingungen.
- Die Anwendbarkeit von Wohnsitzvoraussetzungen für Anspruchsberechtigte, die diese vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfüllt hatten.
- Die Zuteilung von Ausgleichsforderungen gegen den Bund an Pensionskassen und übernehmende Lebensversicherungsunternehmen.
- Die Erfüllung von Verbindlichkeiten von Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz außerhalb des Geltungsbereichs hatten und nur in Berlin (West) eine Verwaltungsstelle besaßen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Anspruchsberechtigte aus Lebens- und Rentenversicherungen, die bestimmte Voraussetzungen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfüllt haben.
- Pensionskassen und Lebensversicherungsunternehmen, die Verbindlichkeiten anderer Versicherungsunternehmen übernehmen.
Was sind die Eckpunkte?
- § 11 des ursprünglichen Gesetzes bleibt für Renten- und Pensionsversicherungsverhältnisse anwendbar, wenn der Anspruchsberechtigte die Voraussetzungen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfüllt hatte.
- Wohnsitzvoraussetzungen nach § 11b Abs. 2 Satz 1 oder § 11c Abs. 4 des ursprünglichen Gesetzes bleiben für Anspruchsberechtigte anwendbar, die diese vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfüllt hatten.
- Verträge, bei denen ein Lebensversicherungsunternehmen Verbindlichkeiten von Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs übernimmt, bedürfen der Genehmigung des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungs- und Bausparwesen.
- Übernehmenden Lebensversicherungsunternehmen werden Ausgleichsforderungen gegen den Bund zugeteilt, wenn die vorhandenen Vermögensgegenstände der übernommenen Unternehmen zur Deckung der Verbindlichkeiten nicht ausreichen.
Bank-, Versicherungs- und Finanzmarktrecht
Bank-, Versicherungs- und Finanzmarktrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 7.1964 +++)
Art 1
-
Art 2
- Juli 1959 bleibt auf Verbindlichkeiten aus Renten- und Pensionsversicherungsverhältnissen anwendbar, wenn der Anspruchsberechtigte vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die Voraussetzungen der §§ 2 bis 4 des obenbezeichneten Gesetzes in der Fassung vom
- Juli 1959 erfüllt hatte und den Anspruch hätte geltend machen können.
- Juli 1959 erfüllt hatten, bleiben diese Vorschriften anwendbar. Eine Berichtigung der Umstellungsrechnung findet insoweit nicht statt. Den Pensionskassen werden auch wegen der Verbindlichkeiten, die sich aus den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften ergeben, Ausgleichsforderungen gegen den Bund zugeteilt; § 10 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Ausgleichsforderungen gegen den Bund und die den Pensionskassen nach § 5 des Rentenaufbesserungsgesetzes in der Fassung vom
- Februar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 118) und § 3 des Gesetzes zur Aufbesserung von Leistungen aus Renten- und Pensionsversicherungen sowie aus Kapitalversicherungen vom
- Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1074) zuzuteilenden Rentenausgleichsforderungen gelten, wenn der Anspruchsberechtigte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt am
- September 1959 in den in § 2 Satz 1 Buchstabe a bezeichneten Gebieten hatte, als am
- Juli 1959, wenn er seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt später in diese Gebiete verlegt hat, als am
- Juli des Jahres der Verlegung des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts entstanden.
Art 3
Art 4
-
Art 5Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs.
1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Art 6
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf seine Verkündung folgenden zweiten Monats in Kraft.