Fremdrentengesetz
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Renten- und Unfallversicherungsleistungen für bestimmte Personengruppen, die durch Kriegsfolgen oder andere Umstände ihren ursprünglichen Versicherungsschutz verloren haben oder nicht in Anspruch nehmen können. Es stellt sicher, dass diese Personen in Deutschland Leistungen erhalten.
Was es regelt
- Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die außerhalb Deutschlands oder unter besonderen Umständen nach dem 30. Juni 1944 passiert sind.
- Die Zuständigkeit deutscher Versicherungsträger für bestimmte Personengruppen.
- Die Anrechnung von Versicherungs- und Beschäftigungszeiten unter bestimmten Voraussetzungen.
- Die Feststellung von Tatsachen, die für die Leistungen relevant sind, auch durch eidesstattliche Versicherungen.
Wen es betrifft
- Vertriebene und Spätaussiedler, die in Deutschland anerkannt sind.
- Deutsche und frühere deutsche Staatsangehörige, die infolge von Kriegsereignissen ihren ausländischen Versicherungsträger nicht mehr nutzen können oder nach dem 8. Mai 1945 zur Arbeitsleistung ins Ausland verbracht wurden.
- Heimatlose Ausländer, auch wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben.
- Hinterbliebene der genannten Personengruppen.
Eckpunkte
- Das Gesetz gilt nicht, wenn bereits eine europäische Rechtsvorschrift, ein zwischenstaatliches Abkommen oder innerstaatliche Rechtsvorschriften eines anderen Staates für die Entschädigung zuständig sind.
- Für die Feststellung relevanter Tatsachen genügt es, wenn diese überwiegend wahrscheinlich sind (Glaubhaftmachung).
- Der Jahresarbeitsverdienst für die Berechnung von Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten wird nach spezifischen Tabellen und Faktoren ermittelt und kann in bestimmten Fällen um ein Fünftel erhöht oder mit dem Faktor 0,5 multipliziert werden.
- Für Berechtigte, die in bestimmten Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet oder vergleichbaren Systemen außerhalb Deutschlands waren, gibt es Höchstgrenzen für den Jahresarbeitsverdienst.
Gesetzestext
Obsah (34)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 8a§ 9§ 10§ 11§ 12§ 13§ 14§ 14a§ 15§ 16§ 17§ 17a§ 18§ 19§ 20§ 21§ 22§ 22a§ 22b§ 23§ 26§ 28a§ 28b§ 29§ 30§ 31FRG1960-02-25BGBl I1960, 93, 94FremdrentengesetzStand
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1984 +++)
Inhaltsverzeichnis Seite (Teil I)I.Gemeinsame Vorschriften (§§ 1 bis 4)94II.Gesetzliche Unfallversicherung (§§ 5 bis 13)95III.Gesetzliche Rentenversicherungen (§§ 14 bis 31)96Anlagen (Tabellen)101
010I.Gemeinsame Vorschriften
§ 1Dieses Gesetz findet unbeschadet des § 5 Abs. 4 und des § 17 Anwendung auf a)
Vertriebene im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes, die als solche in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt sind, b)Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, wenn sie unabhängig von den Kriegsauswirkungen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben, jedoch infolge der Kriegsauswirkungen den früher für sie zuständigen Versicherungsträger eines auswärtigen Staates nicht mehr in Anspruch nehmen können, c)Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, die nach dem 8. Mai 1945 in ein ausländisches Staatsgebiet zur Arbeitsleistung verbracht wurden, d)heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269), auch wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben oder erwerben, e)Hinterbliebene der in Buchstaben a bis d genannten Personen bezüglich der Gewährung von Leistungen an Hinterbliebene.
§ 2Dieses Gesetz gilt nicht für a)
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, wennnach einer von einer europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschrift, die in der Bundesrepublik Deutschland verbindlich ist und unmittelbar gilt,nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen Abkommen über Sozialversicherung odernach innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Staates, für den ein auch für die Bundesrepublik Deutschland verbindliches allgemeines Abkommen über Sozialversicherung wirksam ist, für die Entscheidung über die Entschädigung eine Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zuständig ist, b)Versicherungszeiten und Beschäftigungszeiten, dienach einer von einer europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschrift, die in der Bundesrepublik Deutschland verbindlich ist und unmittelbar gilt,nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen Abkommen über Sozialversicherung odernach innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Staates, für den auch ein für die Bundesrepublik Deutschland verbindliches allgemeines Abkommen über Sozialversicherung wirksam ist, in einer Rentenversicherung des anderen Staates, ohne Rücksicht darauf, ob sie im Einzelfall der Berechnung der Leistungen zugrunde gelegt werden, anrechnungsfähig sind oder nur deshalb nicht anrechnungsfähig sind, weil es Beschäftigungszeiten sind. Satz 1 gilt nicht, soweit nach einem zwischenstaatlichen Abkommen die Rechtsvorschriften über Leistungen für nach diesem Gesetz anrechenbare Versicherungszeiten oder zu entschädigende Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten unberührt bleiben.
§ 3
- Dezember 1991 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) geltende Recht und ab
- Januar 1992 das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 4
020II.Gesetzliche Unfallversicherung
§ 5
§ 6
Als gesetzliche Unfallversicherung gelten auf Gesetz beruhende Versicherungen gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten oder eines dieser Wagnisse.
§ 7
Für Voraussetzungen, Art, Dauer und Höhe der Leistungen gelten die Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung, die anzuwenden wären, wenn sich der Unfall an dem Ort ereignet hätte, an dem der zuständige Träger der Unfallversicherung (§ 9) am 1. Januar 1992 seinen Sitz hat.
§ 8(1) Als Jahresarbeitsverdienst im Sinne des § 82 Abs.
1 und 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gilt der Betrag, der sich dadurch ergibt, daß 1.der Berechtigte in eine der in der Anlage 13 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch genannten Qualifikationsgruppen eingestuft, 2.die Tätigkeit einem der in der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch genannten Bereiche zugeordnet und danach 3.der sich aus den Tabellen in der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch ergebende Durchschnittsverdienst ermittelt und 4.dieser Durchschnittsverdienst um ein Fünftel erhöht wird. Für jeden Teilzeitraum eines Kalenderjahres wird der entsprechende Anteil des für dieses Kalenderjahr in der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch festgelegten Durchschnittsverdienstes zugrunde gelegt. Für eine Teilzeitbeschäftigung werden die Beträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. Für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, die vor dem
- Januar 1951 eingetreten sind, gilt der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit für die Ermittlung des Durchschnittsverdienstes als an diesem Tage eingetreten. Für Kalenderjahre, für die in der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch im Zeitpunkt der Anmeldung des Anspruchs noch kein Durchschnittsverdienst festgelegt worden ist, wird der entsprechende Durchschnittsverdienst ermittelt, in dem der für das zuletzt aufgeführte Kalenderjahr festgesetzte Durchschnittsverdienst mit den Anpassungsfaktoren vervielfältigt wird, mit denen die Geldleistungen nach § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzupassen sind. § 22 Abs. 1 Satz 3 bis 7 in der am
- Januar 1992 gültigen Fassung gilt.
§ 8a
§ 9
§ 10
(weggefallen)
§ 11
§ 12
§ 13(1) Ist der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit vor dem 9.
Mai 1945 außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland eingetreten und war der Berechtigte hierfür von einem deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu entschädigen, so kann die Rente einem Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder einem früheren deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, der sich im Gebiet eines auswärtigen Staates aufhält, in dem die Bundesrepublik Deutschland eine amtliche Vertretung hat, gezahlt werden. Eine solche Rente gilt nicht als Leistung der sozialen Sicherheit.
- Januar 1933 und dem
- Mai 1945 das Gebiet des Deutschen Reiches oder das Gebiet der Freien Stadt Danzig verlassen haben, um sich einer von ihnen nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen, oder aus den gleichen Gründen nicht in das Gebiet des Deutschen Reiches oder in das Gebiet der Freien Stadt Danzig zurückkehren konnten.
030III.Gesetzliche Rentenversicherungen
§ 14
Soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, richten sich die Rechte und Pflichten der nach diesem Abschnitt Berechtigten nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden allgemeinen Vorschriften.
§ 14a
Bei Renten wegen Todes an Witwen und Witwer von Personen, die nicht zum Personenkreis des § 1 gehören, werden Zeiten nach diesem Gesetz nicht angerechnet. Dies gilt nicht für Berechtigte, die vor dem 1. Januar 2002 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Ehegatte vor diesem Zeitpunkt verstorben ist.
§ 15
§ 16(1) Eine nach vollendetem 17.
Lebensjahr vor der Vertreibung in Polen, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien, China, der Tschechoslowakei oder der Sowjetunion verrichtete Beschäftigung steht, soweit sie nicht in Gebieten zurückgelegt wurde, in denen zu dieser Zeit die Sozialversicherung nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze durchgeführt wurde, einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, für die Beiträge entrichtet sind, gleich, wenn sie nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt. Dies gilt nur, wenn die Beschäftigung nach dem am 1. März 1957 geltenden Bundesrecht Versicherungspflicht in den gesetzlichen Rentenversicherungen begründet hätte, wenn sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden wäre; dabei sind Vorschriften über die Beschränkung der Versicherungspflicht nach der Stellung des Beschäftigten im knappschaftlichen Betrieb, nach der Höhe des Arbeitsverdienstes, wegen der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften oder wegen der Eigenschaft als Beamter oder Soldat nicht anzuwenden. Satz 1 wird nicht für Zeiten angewendet, für die Beiträge erstattet worden sind.
§ 17(1) (2) § 16 gilt auch für die vor dem 9.
Mai 1945 in den ehemaligen deutschen Ostgebieten verrichtete Beschäftigung eines Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder eines früheren deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, jedoch nur für eine Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nach den reichsgesetzlichen Vorschriften wegen der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften versicherungsfrei gewesen ist. Auf die in § 1 Buchstaben b und d genannten Personen und deren Hinterbliebene findet § 16 keine Anwendung.
§ 17aDie für die gesetzliche Rentenversicherung maßgebenden Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung auch auf a)
Personen, die bis zu dem Zeitpunkt, in dem der nationalsozialistische Einflußbereich sich auf ihr jeweiliges Heimatgebiet erstreckt hat,1.dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben, 2.das 16. Lebensjahr bereits vollendet hatten oder im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben und 3.sich wegen ihrer Zugehörigkeit zum Judentum nicht zum deutschen Volkstum bekannt hatten und die Vertreibungsgebiete nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes verlassen haben, b)Hinterbliebene der in Buchstabe a genannten Personen bezüglich der Gewährung von Leistungen an Hinterbliebene.
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21Vom 1.
Januar 1992 an sind Anrechnungszeiten auch Zeiten, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte nach dem vollendeten 14. Lebensjahr in Gewahrsam genommen worden sind oder im Anschluß daran wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Häftlingshilfegesetzes gehören.
§ 22
- Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem
- Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.
§ 22a
§ 22b
§ 23
- Februar 1957 ist die jeweils niedrigste Beitragsklasse für freiwillige Beiträge im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zugrunde zu legen und für Zeiten ab
- März 1957 von einem Bruttoarbeitsentgelt auszugehen, das für einen Kalendermonat der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet entspricht. § 22 Abs. 3 ist anzuwenden.
(XXXX) §§ 24 und 25(weggefallen)
§ 26
Werden Beitrags- und Beschäftigungszeiten nur für einen Teil eines Kalenderjahres angerechnet, werden bei Anwendung des § 22 Abs. 1 die Entgeltpunkte nur anteilmäßig berücksichtigt. Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. Für Zeiten, in denen der Versicherte innerhalb eines Kalenderjahres teilzeitbeschäftigt oder unständig beschäftigt war, werden Entgeltpunkte mit dem auf den Teilzeitraum entfallenden Anteil berücksichtigt. Dabei werden für Zeiten einer Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von weniger als zehn Stunden in der Woche Entgeltpunkte nicht ermittelt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt worden ist.
(XXXX) §§ 27 und 28(weggefallen)
§ 28a
Zeiten, in denen der Berechtigte aus einem System der sozialen Sicherheit eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters oder anstelle einer solchen Leistung eine andere Leistung bezogen hat, stehen Rentenbezugszeiten nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch gleich, wenn der Rente Zeiten zugrunde liegen, die nach diesem Gesetz anrechenbar sind.
§ 28b
Für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch steht die Erziehung im jeweiligen Herkunftsgebiet der Erziehung im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs gleich. Die Erklärungen nach § 56 und dem am 31. Dezember 1996 geltenden § 249 Abs. 6 und 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind innerhalb eines Jahres nach Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland abzugeben. Die Zuordnung nach § 56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch kann für Kinder, die im Zeitpunkt des Zuzugs geboren sind, rückwirkend auch für mehr als zwei Kalendermonate erfolgen.
§ 29
- September 1927 liegende Arbeitslosigkeit unterbrochen worden ist; sind für solche Zeiten Beiträge an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Herkunftsgebiet gezahlt worden, werden für diese Beiträge Entgeltpunkte nicht ermittelt. Für Zeiten der Schwangerschaft oder Mutterschaft sowie für Zeiten der Arbeitslosigkeit nach Vollendung des
- und vor Vollendung des
- Lebensjahres ist eine Unterbrechung nicht erforderlich. Die für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld maßgeblichen Vorschriften über die Arbeitslosigkeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.
- Juni 1978 und Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit nach dem
- Dezember 1983 werden wie entsprechende Zeiten ohne Leistungsbezug oder ohne Beitragszahlung bewertet.
§ 30Für den Beginn einer Rente gilt § 99 Abs.
1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, daß die Rente frühestens vom Tage des Zuzugs an geleistet wird. Die dreimonatige Antragsfrist ist zu beachten; sie beginnt mit dem Tage des Zuzugs.
§ 31
Anlage 1Definitionen der Leistungsgruppen(Fundstelle: BGBl. Teil III 824-2 S. 9 - 13;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) A. Rentenversicherung der Arbeiter
- Arbeiter außerhalb der Land- und ForstwirtschaftLeistungsgruppe 1Arbeiter, die auf Grund ihrer Fachkenntnisse und Fähigkeiten mit Arbeiten beschäftigt werden, die als besonders schwierig oder verantwortungsvoll oder vielgestaltig anzusehen sind. Die Befähigung kann durch abgeschlossene Lehre oder durch langjährige Beschäftigung mit entsprechenden Arbeiten erworben sein. In den Tarifen sind die Angehörigen dieser Gruppe meist als Facharbeiter, auch qualifizierte oder hochqualifizierte Facharbeiter, Spezialfacharbeiter, Facharbeiter mit meisterlichem Können, Meister und Vorarbeiter im Stundenlohn, Betriebshandwerker, gelernte Facharbeiter, Facharbeiter mit Berufsausbildung und Erfahrung und ähnlich bezeichnet. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:Männliche ArbeiterAutoschlosser Automateneinrichter Bäcker Baumwollweber (gelernt) Bauschlosser Beizer Betonfacharbeiter Betonwerker (gelernt) Betriebsschlosser Böttcher (Holzküfer) Brauer Brenner (keramische Industrie) Buchbinder Buchdrucker Bügler (Bekleidungsgewerbe) Chemiebetriebsfachwerker Chemigraph Dachdecker Dekorateur Drechsler Drucker (Textilgewerbe) Eisendreher Elektriker Elektroinstallateur Färber Feinmechaniker Feintäschner Fernmeldemonteur Flachdrucker Fleischer Fliesenleger Former Fräser Gerber Gießer Gipser (Rabitzer) Glaser Glasmacher Graveur Großuhrenmacher Handschuhmacher Handsetzer Heizer (geprüft) Hutmacher Installateur Karosseriebauer Keramformer (Dreher, Gießer) Kerammaler Kernmacher Kleinuhrenmacher Klempner Koch Konditor Korrektor Kraftfahrer (Handwerker) Kürschner Laborant Lackierer Lithograph Maler Mälzer Maurer Maschinenschlosser
- und
- Maschinenführer Maschinensetzer Maschinist Mechaniker Metalldreher Modelltischler Molkerei- und Käsereigehilfe Müller Oberlederzuschneider Papiermaschinenführer Parkettleger Pflasterer Polierer Polsterer Porzellanmaler Reparaturschlosser Rohrleger Rotationsdrucker Rundfunkmechaniker Samt- und Plüschweber Sattler Schiffbauer Schlosser
- Schmelzer Schneider Schornsteinfeger Schreiner Schriftsetzer Schweißer Seidenweber Sortierer (Tabakwarenherstellung) Stahlbauschlosser Starkstrommonteur Steinbrecher Steinmetz Stereotypeur Stukkateur Tischler Tuchweber Uhrmacher Verputzer (Ausbaugewerbe)
- Walzer Werkzeugmacher Zigarrenmacher Zigarettenmaschinenführer Zimmerer Zuschneider Weibliche ArbeiterBaumwollweberin (gelernt) Futterstepperin Hutarbeiterin Näherin (gelernt) Seidenweberin (gelernt) Sortiererin (Tabakwarenherstellung) Stumpenrollerin Wickelmacherin Zigarrenmacherin Zigarrenrollerin Zuschneiderin Leistungsgruppe 2Arbeiter, die im Rahmen einer speziellen, meist branchegebundenen Tätigkeit mit gleichmäßig wiederkehrenden oder mit weniger schwierigen und verantwortungsvollen Arbeiten beschäftigt werden, für die keine allgemeine Berufsbefähigung vorausgesetzt werden muß. Die Kenntnisse und Fähigkeiten für diese Arbeiten haben die Arbeiter meist im Rahmen einer mindestens drei Monate dauernden Anlernzeit mit oder ohne Abschlußprüfung erworben. In den Tarifen werden die hier erwähnten Arbeiter meist als Spezialarbeiter, qualifizierte angelernte Arbeiter, angelernte Arbeiter mit besonderen Fähigkeiten, angelernte Arbeiter, vollwertige Betriebsarbeiter, angelernte Hilfshandwerker, Betriebsarbeiter und ähnlich bezeichnet. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem: Männliche Arbeiter Bahnunterhaltungsarbeiter Betonwerker (angelernt) Bohrer Brenner (Gewinnung und Verarbeitung von Steinen und Erden) Chemiebetriebswerker Einschaler Eisenbieger und -flechter Former (angelernt) Fuhrmann (Kutscher) Hobler Hochbauhelfer Holländerarbeiter Kalander- und Querschneiderführer Kranführer Maschinenbauhelfer Metallschleifer Mitfahrer (Beifahrer) Papiermaschinengehilfe Rotten- und Gleisarbeiter Schiffsbauhelfer Schleifer (Putzer) Schweißer (angelernt) Steinbrecher (angelernt) Walzer Weibliche ArbeiterAnlegerin (Papiererzeugung und -verarbeitung) Baumwollweberin Büglerin Einrichterin Fleyerin Keramformerin Näherin (Wirk- und Strickerei Ringspinnerin Schaffnerin Spulerin Stepperin Stopferin Strickerin Verpackerin (Packerin) Zuarbeiterin Zwirnerin Leistungsgruppe 3Arbeiter, die mit einfachen, als Hilfsarbeiten zu bewertenden Tätigkeiten beschäftigt sind, für die eine fachliche Ausbildung auch nur beschränkter Art nicht erforderlich ist. In den Tarifen werden diese Arbeiter meist als Hilfsarbeiter, ungelernte Arbeiter, einfache Arbeiter und ähnlich bezeichnet. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem: Männliche ArbeiterBauhilfsarbeiter Belader Bunkerarbeiter Entlader Grubenarbeiter (Gewinnung und Verarbeitung von Steinen und Erden) Hafenarbeiter Hilfsarbeiter Lagerarbeiter Platzarbeiter Weibliche ArbeiterHilfsarbeiterin Näherin Reinmacherin Sortiererin
- Arbeiter in der LandwirtschaftLeistungsgruppe 1Arbeiter mit langjähriger Berufserfahrung oder Fachausbildung, die besonders verantwortungsvolle, schwierige oder qualifizierte Arbeiten ausführen. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem: Männliche ArbeiterHandwerksmeister und -gehilfe Hofmeister Landwirtschaftlicher Facharbeiter (mit Facharbeiterbrief) Landwirtschaftsmeister und -gehilfe Meister und Gehilfe der Tierzucht (Pferde-, Rinder-, Schweine-, Schafzucht, Imkerei, Geflügelzucht, Pelztier- und Fischzucht) Meister und Gehilfe des Brennerei- und Molkereifaches Meister und Gehilfe der Gärtner-, Kellerei- und Weinbauberufe Vorarbeiter Weibliche ArbeiterLandwirtschaftliche Gehilfin Wirtschafterin Leistungsgruppe 2Arbeiter, die mit gleichmäßig wiederkehrenden Arbeiten beschäftigt sind. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem: Männliche ArbeiterGespannführer Kraftfahrer Landarbeiter Schweinewärter Treckerführer Weibliche ArbeiterHausgehilfin (auch außerhalb der Landwirtschaft) Landarbeiterin
- Arbeiter in der ForstwirtschaftLeistungsgruppe 1Männliche Arbeiter mit langjähriger Berufserfahrung oder Fachausbildung, die besonders verantwortungsvolle, schwierige oder qualifizierte Arbeiten ausführen. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem: Haumeister Waldfacharbeiter Leistungsgruppe 2Männliche Arbeiter, die mit gleichmäßig wiederkehrenden Arbeiten beschäftigt sind. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem: Regelmäßig beschäftiger Waldarbeiter Ständiger Waldarbeiter B. Rentenversicherung der AngestelltenLeistungsgruppe 1Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis.Leistungsgruppe 2Angestellte mit besonderen Erfahrungen und selbständigen Leistungen in verantwortlicher Tätigkeit mit eingeschränkter Dispositionsbefugnis, die Angestellte anderer Tätigkeitsgruppen einzusetzen und verantwortlich zu unterweisen haben. Außerdem Angestellte, die als Obermeister, Oberrichtmeister oder Meister mit hohem beruflichem Können und besonderer Verantwortung großen Werkstätten oder Abteilungen vorstehen. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem: Männliche AngestellteBauführerüber 45 JahreBilanzbuchhalterüber 45 JahreBuchhalter (Lohnbuchhalter)über 45 JahreChefkameramann Einkäuferüber 45 JahreIngenieur (Bau-Betriebs-Bild-Film-Maschinen-Meß-Sender-Ton-)über 45 JahreKonstrukteurüber 45 JahreKorrespondentüber 45 JahreLeitender Wirtschafter (Landwirtschaft) Mitglied von Kulturorchestern (Sonderklasse und Tarifklasse I) Oberarzt Polier (techn.)über 45 JahreRedakteurüber 45 JahreRegisseurüber 45 JahreTechnikerüber 45 JahreTonmeisterüber 45 JahreWerkmeisterüber 45 JahreWeibliche AngestellteBilanzbuchhalterinüber 45 JahreBuchhalterinüber 45 JahreKorrespondentinüber 45 Jahre Leistungsgruppe 3Angestellte mit mehrjähriger Berufserfahrung oder besonderen Fachkenntnissen und Fähigkeiten oder mit Spezialtätigkeiten, die nach allgemeiner Anweisung selbständig arbeiten, jedoch keine Verantwortung für die Tätigkeit anderer tragen. Außerdem Angestellte mit qualifizierter Tätigkeit, die die fachlichen Erfahrungen eines Meisters, Richtmeisters oder Gießereimeisters aufweisen, bei erhöhter Verantwortung größeren Abteilungen vorstehen und denen Aufsichtspersonen oder Hilfsmeister unterstellt sind. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem: Männliche Angestellte Aufnahmeleiter (Film, Funk, Fernsehen) Bauführer30 bis 45 JahreBeleuchterüber 30 JahreBibliothekar Bilanzbuchhalterbis 45 JahreBuchhalter (Lohnbuchhalter)30 bis 45 JahreBühnenbildner Einkäuferbis 45 JahreFakturistüber 45 JahreFörster Gießereimeister Gutsverwalter, -inspektor Ingenieur Bau-Betriebs-Bild-Film-Maschinen-Meß-Sonder-Ton-)30 bis 45 JahreKaufm. Kalkulatorüber 30 JahreKartothekführerüber 30 JahreKonstrukteur30 bis 45 JahreKontoristüber 30 JahreKorrespondent30 bis 45 JahreLaborantüber 30 JahreLageristüber 30 JahreLagerverwalter Landwirtschaftlicher Fachangestellter Maskenbildner Medizinalassistent Mitglied von Kulturorchestern Polier (techn.)30 bis 45 JahrePolier (Meister) Pressestenograph Redakteurbis 45 JahreRegieassistent Regisseurbis 45 JahreReisender Richtmeister Schachtmeister Techniker30 bis 45 JahreTechnischer Zeichnerüber 45 JahreTonmeisterbis 45 JahreVerkäuferüber 45 JahreVertreter Werkmeister30 bis 45 JahreWerkstattmeister Zuschneider Weibliche AngestellteBilanzbuchhalterinbis 45 JahreBuchhalterin30 bis 45 JahreDirektrice Hebamme Heilgymnastin Kassiererinüber 45 JahreLaborantinüber 45 JahreMedizinisch-techn. Assistentin Oberschwester Operationsschwester Physikalisch-techn. Assistentin Sekretärin Stationsschwester Stenotypistinüber 45 JahreVerkäuferinüber 45 JahreWirtschaftsleiterin Leistungsgruppe 4Angestellte ohne eigene Entscheidungsbefugnis in einfacher Tätigkeit, deren Ausübung eine abgeschlossene Berufsausbildung oder durch mehrjährige Berufstätigkeit, den erfolgreichen Besuch einer Fachschule oder durch privates Studium erworbene Fachkenntnisse voraussetzt. Außerdem Angestellte, die als Aufsichtspersonen einer kleineren Zahl von überwiegend ungelernten Arbeitern vorstehen, sowie Hilfsmeister, Hilfswerkmeister oder Hilfsrichtmeister. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem: Männliche AngestellteBauführerbis 30 JahreBeleuchterbis 30 JahreBuchhalter (Lohnbuchhalter)bis 30 JahreBühnenmeister Expedient Fakturistbis 45 JahreForstaufseher Ingenieur (Bau-Betriebs-Bild-Film-Maschinen-Meß-Senderton)bis 30 JahreInspizient Kartothekführerbis 30 JahreKaufm. Kalkulatorbis 30 JahreKonstrukteurbis 30 JahreKontoristbis 30 JahreKorrespondentbis 30 JahreKostümbildner Laborantbis 30 JahreLageristbis 30 JahreLandwirtschaftlicher Verwaltungsangestellter Materialverwalter Polier (techn.)bis 30 JahreRegistrator Requisiteur Technischer Kalkulator Technischer Zeichner30 bis 45 JahreVerkäufer30 bis 45 JahreWerkmeisterbis 30 JahreWerkstattschreiber Weibliche Angestellte Buchhalterinbis 30 JahreFakturistinüber 30 JahreHaushälterin Kassiererinbis 45 JahreKindergärtnerin Kontoristinüber 30 JahreKostümbildnerin Krankenschwester Laborantinbis 45 JahreLandwirtschaftliche Verwaltungsangestellte Maschinenbuchhalterin Sprechstundenhilfe Stenotypistin30 bis 45 JahreTechnische Zeichnerin Telefonistinüber 30 JahreVerkäuferin30 bis 45 Jahre Leistungsgruppe 5Angestellte in einfacher, schematischer oder mechanischer Tätigkeit, die keine Berufsausbildung erfordert. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem: Männliche AngestellteFotokopist Notenwart Orchesterwart Technischer Zeichnerbis 30 JahreVerkäuferbis 30 JahreWeibliche AngestellteFakturistinbis 30 JahreHauswirtschaftsangestellte Kontoristinbis 30 JahreStenotypistinbis 30 JahreTelefonistinbis 30 JahreVerkäuferinbis 30 Jahre C. Knappschaftliche RentenversicherungI. Arbeitera) Arbeiter unter Tage Leistungsgruppe 1Hauer im Gedinge und sonstige Gedingearbeiter.Leistungsgruppe 2Gelernte Grubenhandwerker und Arbeiter, die eine Tätigkeit mit entsprechender Entlohnung (Schichtlohn in oberen Lohnklassen) verrichten.Leistungsgruppe 3Sonstige Schichtlohnarbeiter.b) Arbeiter über Tage Leistungsgruppe 1Gelernte Handwerker und Arbeiter, die eine Tätigkeit mit entsprechender Entlohnung (Schichtlohn in oberen Lohnklassen) verrichten.Leistungsgruppe 2Sonstige Arbeiter.II. AngestellteTechnische Angestellte unter Tage Leistungsgruppe 1Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis, soweit sie außerhalb der Gehaltstarife stehen, und Fahrsteiger.Leistungsgruppe 2Abteilungsleiter und die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.Leistungsgruppe 3Grubensteiger und die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.Leistungsgruppe 4Oberhauer, Fahrhauer und die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.b) Technische Angestellte über Tage Leistungsgruppe 1Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis, soweit sie außerhalb der Gehaltstarife stehen.Leistungsgruppe 2Maschinen-, Elektro- und Kokereisteiger, denen die in Leistungsgruppe 3 aufgeführten technischen Angestellten über Tage unterstellt sind, sowie die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.Leistungsgruppe 3Sonstige Maschinen-, Elektro- und Kokereisteiger sowie die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.Leistungsgruppe 4Meister und die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.c) Kaufmännische Angestellte Leistungsgruppe 1Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis, soweit sie außerhalb der Gehaltstarife stehen.Leistungsgruppe 2Angestellte, die selbständig in eigener Verantwortung als erste Angestellte in den Geschäftsabteilungen der größeren Hauptverwaltungen und der selbständigen Zechenanlagen beschäftigt sind und nicht außerhalb der Tarifabkommen stehen. Voraussetzung ist, daß ihre Tätigkeit sich von derjenigen der übrigen Angestellten als eine übergeordnete abhebt und ihnen im allgemeinen mindestens drei Angestellte unterstehen.Leistungsgruppe 3Angestellte, die eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung oder entsprechende Vorbildung haben, alle in ihrem Geschäftsbereich vorkommenden Arbeiten selbständig verrichten und deren Tätigkeit über den Rahmen der übrigen Angestellten (Leistungsgruppen 4 und 5) hinausgeht. Sie müssen mindestens sechs Dienstjahre als Angestellte auf einer Zeche oder bei einem gleichartigen Unternehmen beschäftigt sein.Leistungsgruppe 4Angestellte, deren Tätigkeit in der Erledigung der in den Büros oder Verwaltungen üblicherweise vorkommenden Arbeiten besteht.Leistungsgruppe 5Angestellte, deren Tätigkeit in der Erledigung einfacher Arbeiten besteht.
Anlage 2 Fundstelle des Originaltextes: BGBl. Teil III 824-2, S. 14;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote Rentenversicherung der Angestellten Kalenderjahre Männliche Angestellte der Leistungsgruppe Weibliche Angestellte der Leistungsgruppe 1 2 1 1891 bis 1912 1906 bis 1912 1911 bis 1912 1949 bis 1967 1951 bis 1952 1951 bis 30. Juni 1965 1955 bis 30. Juni 1965
Anlage 3 Fundstelle des Originaltextes: BGBl. Teil III 824-2, S. 14;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote Knappschaftliche Rentenversicherung - Angestellte - Kalenderjahre Technische Angestellte der Leistungsgruppe Kaufmännische Angestellte der Leistungsgruppe unter Tage über Tage 1 2 1 2 1 1926 bis 1928 1949 bis 1952 1927 1951 bis 1952 1951 bis 1952 1938 bis 1944 1954 bis 1967 1940 bis 1944 1956 bis 30. Juni 1965 1956 bis 30. Juni 1965 1948 bis 1967 1948 bis 1967
Anlage 4 Fundstelle des Originaltextes: BGBl. Teil III 824-2, S. 15 Lohn- oder Beitragsklassen für männliche Versicherte der Rentenversicherung der Arbeiter Zeitraum Arbeiter außerhalb der Land- und Forstwirtschaft der Leistungsgruppe Arbeiter in der Landwirtschaft der Leistungsgruppe Arbeiter in der Forstwirtschaft der Leistungsgruppe 1 2 3 1 2 1 2 Vom
- Januar 1891 bis
- Dezember 1899 IV III III III II III III Vom
- Januar 1900 bis
- Dezember 1906 V IV III III II IV III Vom
- Januar 1907 bis
- September 1921 V V IV IV III V IV Vom
- Januar 1924 bis
- Dezember 1925 V IV IV III II IV III Vom
- Januar 1926 bis
- Dezember 1927 VI VI V IV III V IV Vom
- Januar 1928 bis
- Dezember 1933 VII VII VI V III VI V Vom
- Januar 1934 bis
- Dezember 1938 VIII VII VI V III VI V Vom
- Januar 1939 bis
- Juni 1942 IX VIII VII V IV VI V
Anlage 5(Fundstelle: BGBl. I 2006, S. 1881 - 1882;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der männlichen Versichertender Rentenversicherung der Arbeiter- in RM/DM -JahrArbeiter außerhalb der Land- und Forstwirtschaft der LeistungsgruppeArbeiter in der Landwirtschaft der LeistungsgruppeArbeiter in der Forstwirtschaft der Leistungsgruppe 123121219422.9882.6042.0041.6089721.8721.66819433.0122.6162.0401.6329841.8961.68019442.9642.5802.0281.6209721.8841.66819452.2682.0281.5961.3207921.5361.36819462.2202.0521.6201.3808281.6081.42819472.2562.0641.7041.4288641.6681.47619482.6882.5202.1121.6681.0081.9441.72819493.4323.2162.7242.0281.2242.3642.10019503.8403.5882.9762.1841.3082.5442.25619514.2964.0323.3722.5441.5362.9762.64019524.6324.3203.6002.7961.6923.2642.90419534.9084.5603.8283.0001.8123.5043.10819545.0644.7763.9603.1441.8963.6723.26419555.5805.2084.3683.4922.1004.0803.62419565.8685.5204.6923.7682.2684.3923.90019576.1085.6524.8364.3562.6284.6204.10419586.4205.9165.0884.6202.7844.8844.33219596.6966.2285.3764.9082.9525.1364.56019607.2846.8045.8445.1843.1205.5924.96819618.0167.4646.4685.7723.4806.1565.47219628.7368.0647.0806.4803.9006.7205.96419638.9648.2087.2966.7804.0807.1286.32419649.7928.8687.8847.3924.4527.7646.888196510.6809.6488.5688.1364.8968.4607.512196611.44810.3449.1569.0365.4489.0608.052196711.77210.6329.4449.5645.7609.3608.316196812.49211.30410.0689.9125.9649.9368.820196913.74012.43211.01610.4646.30010.9209.696197015.58813.99212.49211.5086.93612.36010.980197117.30415.33613.68012.8527.74013.64412.120197218.67216.54814.83213.9208.37614.74813.104197320.76018.52816.48815.4929.32416.44014.604197422.65620.23218.01217.98810.82418.00015.984197523.79621.00018.67219.44011.70018.84016.728197625.42822.81220.25621.21612.76820.32818.048197727.24024.38421.68422.78813.71621.72019.284197828.51225.46422.60823.79614.32822.71620.172197929.98826.82024.04825.05615.04823.96421.276198031.77628.30825.34426.84416.16425.36822.524198133.10829.44826.29227.98416.84826.46023.484198234.14030.22827.16829.40017.70027.26424.204198335.38831.89628.35630.76818.51628.47625.284198436.22832.94029.20831.88419.20029.23225.956198537.16433.61229.90432.52019.58429.91626.556198638.32834.57230.87633.26420.02830.84027.384198739.22835.50831.58433.82820.36431.60828.068198840.28436.51632.64034.18820.58032.47228.824198941.55637.65633.85234.72820.91633.49229.736199043.60839.21635.36435.37621.30035.05231.116
Anlage 6(Fundstelle: BGBl. Teil III 824-2, S. 16)Lohn- oder Beitragsklassen für weibliche Versicherteder Rentenversicherung der ArbeiterZeitraumArbeiterinnen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft der LeistungsgruppeArbeiterinnen in der Landwirtschaft der LeistungsgruppeArbeiterinnen in der Forstwirtschaft12312Vom
- Januar 1891 ....... bis
- Dezember 1899 .......IIIIIIIIIIIVom
- Januar 1900 ....... bis
- Dezember 1906 .......IIIIIIIIIIIVom
- Januar 1907 ....... bis
- September 1921 .......IIIIIIIIIIIIIIIVom
- Januar 1924 ....... bis
- Dezember 1925 .......IIIIIIIIIIIIIIVom
- Januar 1926 ....... bis
- Dezember 1927 .......IVIVIVIIIIIIIIVom
- Januar 1928 ....... bis
- Dezember 1933 .......IVIVIVIIIIIIIIVom
- Januar 1934 ....... bis
- Dezember 1938 .......IVIVIVIIIIIIIIVom
- Januar 1939 ....... bis
- Juni 1942 .......VVVIVIIIIII
Anlage 7(Fundstelle: BGBl. I 2006 S. 1883 - 1884)Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der weiblichen Versichertender Rentenversicherung der Arbeiter- in RM/DM -JahrArbeiterinnen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft der LeistungsgruppeArbeiterinnen in der Landwirtschaft der LeistungsgruppeArbeiterinnen in der Forstwirtschaft 12312 19421.4281.4521.4281.00876887619431.4761.5001.4041.00876887619441.4761.4881.38099675687619451.1281.1521.06878058867219461.0801.1041.03275657666019471.1281.1521.04475657666019481.3921.4281.26088867278019491.7521.8001.6321.10484097219502.1362.2081.9561.3201.0081.15219512.4602.4722.2201.5961.2241.40419522.6522.6282.4001.7761.3561.56019532.7962.7722.4841.9321.4641.68019542.9042.8802.6042.0521.5601.78819553.1443.1082.8202.2681.7281.98019563.3603.2763.0002.4961.8962.18419573.5043.3963.1562.8922.2082.30419583.6243.5163.3003.0482.3282.42419593.8403.7083.4683.2042.4362.55619604.2364.0683.8043.3362.5442.78419614.6804.5004.1763.6722.7963.06019625.0884.8964.5484.0323.0723.33619635.1724.9444.5604.1043.1323.54019645.6285.2684.9684.5483.4683.85219656.1205.7365.3765.0163.8284.20019666.6006.1205.7725.4724.1644.51219676.6846.2766.0125.7244.3684.65619687.2006.6966.3845.9764.5484.94419698.0647.5247.2006.4324.9085.58019709.2408.6048.2327.2245.5086.396197110.6209.9009.5168.3766.3847.380197211.97611.08810.7409.2887.0688.304197313.69212.82812.31210.6928.1489.540197415.22814.29213.77612.3969.44410.656197516.40415.15614.48413.39210.20011.304197617.60416.57215.96014.68811.18412.348197718.98417.76017.13615.79212.02413.236197820.12418.69618.03616.47612.55213.944197921.16819.56019.00817.34013.20014.628198022.32020.80820.11218.43214.04015.504198123.42421.72020.91619.26014.66416.248198224.36022.46421.75620.24415.42016.824198325.36823.74822.63221.15616.11617.604198426.18424.56423.30421.80416.60818.192198527.30025.24824.09622.41617.07618.696198628.17626.13624.82822.72817.30419.344198729.11226.72425.58423.08817.59219.884198830.09627.39626.26823.53217.91620.400198931.22428.18827.02423.88018.18021.048199032.67629.35228.27224.33618.54021.912
Anlage 8(Fundstelle: BGBl. Teil III 824-2, S. 17)Gehalts- oder Beitragsklassen für männliche Versicherte der Rentenversicherung der AngestelltenZeitraumAngestellte der Leistungsgruppe12345Vom
- Januar 1891 ............. bis
- Dezember 1899 .............DDDDCVom
- Januar 1900 ............. bis
- Dezember 1906 .............EEEDCVom
- Januar 1907 ............. bis
- Dezember 1912 .............EEEEDVom
- Januar 1913 ............. bis
- Juli 1921 .............JGFEDVom
- Januar 1924 ............. bis
- Dezember 1925 .............EDCCCVom
- Januar 1926 ............. bis
- Dezember 1933 .............FEDCCVom
- Januar 1934 ............. bis
- Dezember 1938 .............FEDCCVom
- Januar 1939 ............. bis
- Juni 1942 .............GEEDC
Anlage 9(Fundstelle: BGBl. I 2006, S. 1884 - 1885;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der männlichen Versichertender Rentenversicherung der Angestellten- in RM/DM -JahrAngestellte der Leistungsgruppe 1234519426.9964.8843.9482.6042.02819437.0324.9083.9602.6282.07619446.9364.8483.9002.6042.06419455.3763.7683.0122.0281.63219465.3283.7322.9762.0161.63219475.5083.8523.0602.0881.70419486.6604.6683.6842.5442.08819497.2005.9764.6923.2642.71219507.2006.5885.1483.6123.02419517.2007.2005.8204.0923.42019527.8007.8006.2284.3803.64819539.0008.5086.5284.5843.81619549.0008.9046.7564.7403.93619559.0009.0006.9124.8484.00819569.0009.0007.3205.1244.22419579.0009.0007.5605.3044.35619589.0009.0007.9445.5324.57219599.6009.6008.3285.7484.812196010.20010.2008.9886.2285.364196110.80010.8009.8526.9125.976196211.40011.40010.6927.5726.504196312.00012.00011.3048.0887.056196413.20013.20012.2648.8807.656196514.40014.40013.3089.7208.304196615.60015.60014.20810.4288.904196716.80016.80014.68810.7649.156196819.20019.20015.52811.3409.828196920.40020.40016.38011.98810.344197021.60021.60017.82013.21211.460197122.80022.80019.53614.62812.552197225.20025.20020.96415.85213.536197327.60027.60023.16017.34014.856197430.00030.00025.87219.54816.800197533.60033.60027.75620.83217.892197637.20037.20029.23221.82818.708197740.80040.63231.14023.25619.980197844.40042.62432.68824.40820.988197948.00045.06034.32025.75222.080198050.40048.34836.61227.44423.616198152.80050.64038.26828.84824.696198256.40053.16039.88830.08425.848198360.00055.36841.28030.39624.948198462.40057.15642.39631.00825.692198564.80059.16043.68031.71626.268198667.20061.30845.16832.76027.096198768.40063.21646.45233.60027.840198872.00065.05247.50834.23628.308198973.20067.03248.96035.40028.968199075.60069.82851.26437.24830.420
Anlage 10(Fundstelle: BGBl. Teil III 824-2, S. 18)Gehalts- oder Beitragsklassen für weibliche Versicherte der Rentenversicherung der AngestelltenZeitraumAngestellte der Leistungsgruppe12345Vom
- Januar 1891 ............. bis
- Dezember 1899 .............DDCBAVom
- Januar 1900 ............. bis
- Dezember 1906 .............EDCCBVom
- Januar 1907 ............. bis
- Dezember 1912 .............EEDCBVom
- Januar 1913 ............. bis
- Juli 1921 .............FEDCBVom
- Januar 1924 ............. bis
- Dezember 1925 .............DCCBBVom
- Januar 1926 ............. bis
- Dezember 1933 .............EDCCBVom
- Januar 1934 ............. bis
- Dezember 1938 .............EDCCBVom
- Januar 1939 ............. bis
- Juni 1942 .............EDDCC
Anlage 11(Fundstelle: BGBl. I 2006 S. 1885 - 1887;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der weiblichen Versicherten der Rentenversicherung der Angestellten-in RM/DM -JahrAngestellte der Leistungsgruppe 1234519424.8843.3962.5441.7761.29619434.9083.4082.5681.7881.32019444.8363.3602.5441.7641.32019453.7562.6041.9801.3681.03219463.6482.5201.9201.3321.02019473.7682.6041.9921.3801.05619484.5603.1442.4121.6681.29619495.8324.0083.0842.1361.66819507.0924.8723.7682.6042.05219517.2005.5204.2602.9402.32819527.8005.9884.5843.1562.52019539.0006.3484.8243.3242.66419549.0006.6725.0283.4562.78419559.0006.9005.1603.5282.86819569.0007.4045.4963.7443.07219579.0008.0525.7123.8883.20419589.0008.5086.0244.1043.40819599.6008.9286.3124.3083.612196010.2009.6006.7684.6684.068196110.80010.2967.3325.1484.476196211.40011.0407.9325.6164.860196312.00011.4488.2805.9525.208196413.20012.4809.0126.4685.640196514.40013.2969.7327.0566.084196615.60014.04010.3447.5246.420196716.80014.56810.6927.7286.600196819.20015.43211.3648.1366.996196920.40016.29612.0848.6527.464197021.60017.82013.3929.6368.304197122.80019.72814.96410.8489.300197225.20021.25216.32011.94010.236197327.60023.13617.90413.12811.076197430.00026.41220.19614.92812.600197533.60028.93221.99616.16413.764197637.20030.39623.12417.06414.712197740.80032.07624.62418.28815.840197844.40033.52825.82419.33216.800197948.00035.30427.10820.35217.856198050.40037.87229.00421.73219.224198152.80040.03230.45622.83620.268198256.40042.01231.90823.91621.324198360.00044.46033.30024.33620.400198462.40046.06834.26025.00821.072198544.80047.46035.25625.75221.708198667.20048.97236.46826.60422.884198768.40050.80837.56027.33623.616198872.00052.18838.37628.04424.120198973.20053.64039.26429.05225.008199075.60055.76441.07630.51626.568
Anlage 12(Fundstelle: BGBl. Teil III 824-2, S. 19)Lohn- oder Beitragsklassen in der knappschaftlichen Rentenversicherung- Arbeiter -ZeitraumBergarbeiter der Leistungsgruppeunter Tageüber Tage12312Bis
- Juni 1926 Vom
- Juli 1926 .............IVIVIVIVIVbis
- Dezember 1938 Vom
- Januar 1939 .............VIIVIIVVIVbis
- Dezember 1942 .............VIIIVIIVIVIV
Anlage 13(Fundstelle: BGBl. I 2006 S. 1887 - 1888)Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte in der knappschaftlichenRentenversicherungin RM/DM- Arbeiter -JahrBergarbeiter der Leistungsgruppe unter Tageüber Tage 1231219433.1082.6642.2562.4602.12419443.0722.6282.2202.4362.08819452.3762.0401.7281.8841.62019462.3762.0401.7281.8841.62019472.4482.1001.7761.9441.66819482.9642.5442.1602.3522.02819493.7923.2522.7603.0122.59219504.2243.6243.0723.3482.88019514.7884.1043.4803.7923.26419525.1484.4163.7444.0803.51619535.4364.6563.9484.3083.70819545.6644.8604.1164.4883.86419556.0845.2204.1164.8244.15219566.7205.7724.8845.3284.58419576.9966.0125.0885.5444.77619587.1046.1085.1725.6284.84819596.8885.9285.0165.7244.92019607.4526.4205.4246.2165.34019618.1487.0205.9286.8045.84419628.7727.5606.3847.2486.22819639.4448.1486.8767.6926.612196410.0448.6647.3088.2087.056196510.7289.2527.8009.0727.800196610.7769.3007.8369.3248.016196710.7409.2767.8129.5768.232196811.5089.9368.36410.2128.772196912.82811.0769.32411.2689.672197014.73612.73210.71612.60010.812197115.88813.72811.55613.76411.808197216.87214.58012.27614.77212.672197319.24816.63214.00416.52414.184197422.53619.47616.40418.97216.284197524.38421.07217.74820.48417.592197625.11621.70818.27621.58818.540197725.94422.42818.87622.69219.488197826.70023.07619.42823.19619.920197929.18425.22421.24024.86421.360198033.36028.83624.27626.37622.668198135.92831.05626.14827.96024.024198236.90031.89626.85628.96824.888198336.16831.26026.31629.02824.936198436.67231.69226.68830.04825.812198539.24033.91228.56031.54827.108198639.91234.48829.04032.59228.008198739.82834.41628.98033.21628.536198840.94435.37629.79634.17629.364198942.45636.68430.90035.47230.480199046.02039.76833.49237.59632.304
Anlage 14(Inhalt: nicht darstellbare Tabelle, Fundstelle BGBl Teil III 824-2, S. 20)
Anlage 15( Inhalt: nicht darstellbare Tabelle, Fundstelle BGBl I 2006 S. 1888 - 1890; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote )
Anlage 16(Fundstelle: BGBl. Teil III 824-2, S. 20)ZeitraumGehalts- oder BeitragsklassenABCDEVom
- Januar 1891 ............. bis
- Dezember 1899 .............3,065,107,7013,23.Vom
- Januar 1900 ............. bis
- Dezember 1906 .............2,634,296,599,5313,28Vom
- Januar 1907 ............ bis
- Dezember 1912 ...........2,183,485,377,7011,82
Anlage 17Entgeltpunkte für jedes volle Kalenderjahr unterteilt nach Wirtschaftsbereichen und Leistungsgruppen( Inhalt: Nicht darstellbare Tabelle, Fundstelle: BGBl. I 1989, 2369 - 2370 )