Gesetz zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen…
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz stimmt dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zu und regelt dessen Umsetzung. Es legt fest, wie die Bundesrepublik Deutschland die Wirtschaftsunion mitgestaltet und enthält Sonderregelungen zur Sozialversicherung und Rentenversicherung.
Für wen: Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik; Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in der Deutschen Demokratischen Republik beschäftigt sind und deren Sozialversicherungs- oder Rentenansprüche betroffen sind.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Bank-, Versicherungs- und Finanzmarktrecht
- Artikel
- 3
- Gerichtsentscheidungen
- 1
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Zustimmung zum Vertrag über die Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion.
- Die Durchführung der Wirtschaftsunion, insbesondere die Berücksichtigung von Wettbewerbsschutz, Sozialpflichtigkeit des Eigentums, Koalitionsfreiheit, Verbraucherschutz, Wohn- und Mietwesen sowie Bau- und Planungsrecht.
- Maßnahmen zur Förderung der Wirtschaft und des Arbeitsmarktes in der Deutschen Demokratischen Republik.
- Sonderregelungen zur Befreiung von der Sozialversicherungspflicht und zur Versicherungspflicht auf Antrag in besonderen Fällen.
- Regelungen zur gesetzlichen Rentenversicherung, insbesondere zum Ausschluss des Fremdrentenrechts und zur Zusammenrechnung von rentenrechtlichen Zeiten.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik.
- Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in der Deutschen Demokratischen Republik beschäftigt sind und deren Sozialversicherungs- oder Rentenansprüche betroffen sind.
Was sind die Eckpunkte?
- Der Vertrag vom 18. Mai 1990 wird vollständig angenommen.
- Die Bundesrepublik Deutschland wird sich für die Einbeziehung von Wettbewerbsschutz, Sozialpflichtigkeit des Eigentums, Koalitionsfreiheit, Verbraucherschutz, Wohn- und Mietwesen sowie Bau- und Planungsrecht in die Entscheidungen der Deutschen Demokratischen Republik einsetzen.
- Es werden Maßnahmen zur Förderung der Infrastruktur (Verkehr, Nachrichten, Energieversorgung, Umweltschutz) und zur Entwicklung mittelständischer Unternehmen sowie zur Qualifizierung von Arbeitnehmern und Unternehmern gefordert.
- Personen können unter bestimmten Bedingungen von der Versicherungs- und Beitragspflicht befreit werden oder auf Antrag in der Sozialversicherung versichert werden.
- Für rentenrechtliche Zeiten, die nach dem 18. Mai 1990 in der Deutschen Demokratischen Republik zurückgelegt wurden, ist das Fremdrentenrecht nicht anzuwenden.
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
Bank-, Versicherungs- und Finanzmarktrecht
Bank-, Versicherungs- und Finanzmarktrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
WWSUG1990-06-25BGBl II1990, 518Gesetz zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen RepublikStandZuletzt geändert durch Art. 1 V v. 31.8.2015 I 1474 (+++ Textnachweis ab: 30.6.1990 +++)Artikel 23 und 24 dieser Vorschrift gelten nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I Kap. VIII Sachg. H Abschn. I Nr. 47 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1058
Art. 31DEFG 101-1/1
WWSUG000-EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
WWSUG010Art 1Zustimmung zum VertragDem in Bonn am 18. Mai 1990 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich des Gemeinsamen Protokolls, der Anlagen I bis IX und der bei der Unterzeichnung des Vertrages abgegebenen Protokollerklärungen wird zugestimmt. Der Vertrag und die vorgenannten weiteren Urkunden werden nachstehend veröffentlicht.
WWSUG020Art 2Durchführung der Wirtschaftsunion(1) Die Bundesrepublik Deutschland wird bei der Herstellung des Einvernehmens gemäß Artikel 11 Abs. 4 des Vertrages im Rahmen von Empfehlungen, welche die wirtschaftspolitischen Grundsätze der Absätze 1 und 2 des Artikels 11 berühren, u. a. auch den Wettbewerbsschutz, die verfassungsmäßig abgesicherte Sozialpflichtigkeit des Eigentums, die Koalitionsfreiheit einschließlich Tarifautonomie, den Verbraucherschutz, ein soziales Wohn- und Mietwesen und das Bau- und Planungsrecht als Bestimmungsfaktoren einer Sozialen Marktwirtschaft gleichermaßen berücksichtigen und gegenüber der Deutschen Demokratischen Republik auf deren Einbeziehung in die Entscheidungen dringen.
WWSUG030Art 3 bis 20 WWSUG210Art 21(weggefallen) WWSUG210Art 21(XXXX) §§ 1 bis 3(weggefallen) WWSUG220Art 22Sonderregelungen zu den Gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung WWSUG220Art 22§ 1Befreiung von der Versicherungspflicht in besonderen Fällen(1) Personen, die für begrenzte Zeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigt sind, werden auf ihren Antrag von der Versicherungs- und Beitragspflicht befreit, wenn sie nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik versichert sind.
WWSUG220Art 22§ 3MitteilungspflichtenDie Einzugsstelle hat die Betroffenen und die für die Entscheidung über die Versicherungspflicht in der Deutschen Demokratischen Republik zuständige Stelle über Beginn und Ende der Versicherungspflicht nach § 2 zu unterrichten.
WWSUG220Art 22§ 4Entsprechende Anwendung des SozialgesetzbuchsDas Erste und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
WWSUG220Art 22§ 5Zusammenarbeit der VersicherungsträgerDie Versicherungsträger und ihre Verbände sind berechtigt, die Sozialversicherung der Deutschen Demokratischen Republik beim organisatorischen Aufbau eines leistungsfähigen, gegliederten Sozialversicherungssystems im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde zu unterstützen und dabei eigene Mittel einzusetzen.
WWSUG230Art 23Gesetzliche Rentenversicherung Art. 23 (§§ 1 bis 5): Gilt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I Kap. VIII Sachg. H Abschn. I Nr. 47 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1058 WWSUG230Art 23§ 1Ausschluß der Anwendung des Fremdrentenrechts(1) Für rentenrechtliche Zeiten, die nach dem 18. Mai 1990 bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) zurückgelegt sind, ist das Fremdrentenrecht nicht anzuwenden.
Art. 23
§ 1: Gilt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I Kap. VIII Sachg. H Abschn. I Nr. 47 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1058 WWSUG230Art 23§ 2Rentenrechtliche Zeiten im Bundesgebiet und in der Deutschen Demokratischen Republik(1) Für die Erfüllung von Anspruchs- und Anrechnungsvoraussetzungen sowie von Voraussetzungen bei der besonderen Bewertung von Zeiten werden die Zeiten nach § 1 und die rentenrechtlichen Zeiten nach Bundesrecht zusammengerechnet. Die rentenrechtlichen Zeiten, die bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) zurückgelegt sind, werden hierbei in folgendem Umfang berücksichtigt: Beitragszeiten stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten anrechnungsfähig waren und für die Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht a)Zeiten, die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind, mit Ausnahme von Kindererziehungszeiten, wie sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu berücksichtigen sind,b)Zeiten, die außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) ohne Beitragsleistung zurückgelegt worden sind,c)Zeiten der freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge nach einer Bemessungsgrundlage entrichtet sind, die bei Beschäftigten nicht zur Versicherungspflicht geführt hätte, oder einer Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von weniger als 10 Stunden in der Woche oderd)Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung.Für die Erfüllung der Voraussetzungen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) verbrachte Zeiten, die in der Bundesrepublik Deutschland den Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit verlängern würden oder Anwartschaftserhaltungszeiten wären, zu berücksichtigen.
Mai 1990 ein gewöhnlicher Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) oder im Ausland vorlag und im Fall des Auslandsaufenthalts unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ein gewöhnlicher Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) vorhanden war.
Art. 23
§ 2: Gilt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I Kap. VIII Sachg. H Abschn. I Nr. 47 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1058 WWSUG230Art 23§ 3Rentenleistungen in die Deutsche Demokratische Republik(1) Berechtigte im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherungen über die Erbringung von Leistungen an Berechtigte außerhalb des Geltungsbereichs der Rentengesetze (Berechtigte), die nach dem 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) genommen haben, erhalten die nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Buchstaben a bis d und h, Absatz 3 und 4 ermittelte Rente sowie die Leistung für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921.
Art. 23
§ 3: Gilt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I Kap. VIII Sachg. H Abschn. I Nr. 47 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1058 WWSUG230Art 23§ 4Rentenleistungen ins AuslandBerechtigte Deutsche, die nach dem 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland genommen haben, erhalten die Rente, die sich ohne die nach dem Fremdrentenrecht berücksichtigten und ohne die nach den Reichsversicherungsgesetzen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zurückgelegten Versicherungszeiten ergibt. Satz 1 gilt nicht für Bezieher von Renten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes bis zum 18. Mai 1990 genommen haben und bis zum 31. Dezember 1990 ins Ausland verlegen.
Art. 23
§ 4: Gilt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I Kap. VIII Sachg. H Abschn. I Nr. 47 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1058 WWSUG230Art 23§ 5Übergangsregelung für besondere PersonengruppenBei Personen, die am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten und von einem Unternehmen in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) Entgelte in Deutsche Mark erhalten haben, finden für die Berechnung ihrer Rente die bis zum 30. Juni 1990 maßgeblichen Tabellenentgelte Anwendung, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 1996 beginnt.
Art. 23
§ 5: Gilt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I Kap. VIII Sachg. H Abschn. I Nr. 47 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1058 WWSUG240Art 24Gesetzliche Unfallversicherung Art. 24 (§§ 1 bis 4): Gilt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I Kap. VIII Sachg. H Abschn. I Nr. 47 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1058 WWSUG240Art 24§ 1Ausschluß der Anwendung des Fremdrentenrechts(1) Auf Arbeitsunfälle, die nach dem 18. Mai 1990 im Zuständigkeitsbereich eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) eingetreten sind, ist das Fremdrentenrecht nicht anzuwenden.
Art. 24
§ 1: Gilt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I Kap. VIII Sachg. H Abschn. I Nr. 47 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1058 Art. 24 § 1 Abs. 2 Satz 2 (Kursivdruck "Fremdrentenrecht"): Müßte richtig lauten "Fremdrentengesetz"
WWSUG240Art 24§ 2Gefährdende Beschäftigungszeiten(1) Haben Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem 18. Mai 1990 begründet haben, sowohl in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) als auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Tätigkeit ausgeübt, durch die eine Berufskrankheit verursacht sein kann, gelten für die Voraussetzungen von Leistungen die in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) zurückgelegten Beschäftigungszeiten als im Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückgelegt.
Art. 24
§ 2: Gilt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I Kap. VIII Sachg. H Abschn. I Nr. 47 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1058 WWSUG240Art 24§ 3Unfallversicherungsleistungen in die Deutsche Demokratische Republik(1) Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung werden auch erbracht an leistungsberechtigte Personen, die nach dem 18. Mai 1990 (Stichtag) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) begründet haben; § 12 Abs. 1 Fremdrentengesetz bleibt unberührt.
Art. 24
§ 3: Gilt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I Kap. VIII Sachg. H Abschn. I Nr. 47 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1058 WWSUG240Art 24§ 4Zusammenarbeit in der UnfallverhütungZur Vorbereitung der Tätigkeitsaufnahme von Unfallversicherungsträgern auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) sind die drei Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger der Bundesrepublik Deutschland berechtigt, den Träger der Unfallversicherung der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) bei der Gewinnung von sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Fachkräften für die Technischen Aufsichtsdienste zu unterstützen und dabei eigene Mittel einzusetzen.
Art. 24
§ 4: Gilt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I Kap. VIII Sachg. H Abschn. I Nr. 47 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1058 WWSUG250Art 25Gesetzliche Krankenversicherung WWSUG250Art 25§ 1(1) Abweichend von § 16 Abs. 1 Nr. 1 und § 17 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten Versicherte, die sich in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) aufhalten, die Leistungen im Krankheitsfall oder bei Schwangerschaft und Mutterschaft von ihrer Krankenkasse.
WWSUG250Art 25§ 2- WWSUG250Art 25§ 3Beim Tod eines Versicherten wird Sterbegeld nach § 58 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auch dann gezahlt, wenn der Verstorbene am 1. Januar 1989 in der Sozialversicherung der Deutschen Demokratischen Republik versichert war.
WWSUG250Art 25§ 4Renten aus der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) gelten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) nach § 229 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Versicherungspflichtige haben Zuschüsse zu ihrer Rente aus der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) an ihre Krankenkasse abzuführen, die sie zusammen mit den Beiträgen aus der Rente aus der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) entsprechend § 255 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu zahlen hat; für freiwillig versicherte Mitglieder gilt § 240 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
WWSUG260Art 26 und 27 WWSUG280Art 28Umstellungsrechnung von Geldinstituten und AußenhandelsbetriebenZuständige Stelle im Sinne der Anlage I Artikel 8 § 5 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik für den Erlaß von Vorschriften über die Bestätigung der Umstellungsrechnung sowie über das Verfahren der Zuteilung und des Erwerbs der Ausgleichsforderungen ist der Bundesminister der Finanzen. Dieser kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen mit der Maßgabe übertragen, daß Rechtsverordnungen des Bundesaufsichtsamtes nur nach Anhörung der Deutschen Bundesbank ergehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist die zuständige Stelle für den Erlaß von Vorschriften über die Aufstellung der Umstellungsrechnung und über deren Prüfung; diese Vorschriften sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und nach Anhörung der Deutschen Bundesbank zu erlassen.
WWSUG290Art 29 und 30 WWSUG310Art 31Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit"
WWSUG320Art 32 und 33 WWSUG340Art 34Verteilungsregelung über Schulden nach BeitrittNach dem Beitritt (Artikel 23 GG) wird die aufgelaufene Verschuldung des Republikhaushalts in dem Umfang an das Treuhandvermögen übertragen, soweit sie durch die zu erwartenden Erlöse aus der Verwertung des Treuhandvermögens getilgt werden kann. Die danach verbleibende Verschuldung wird je zur Hälfte auf den Bund und die Länder, die sich auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik neu gebildet haben, aufgeteilt. Von den Ländern und Gemeinden aufgenommene Kredite verbleiben bei diesen. Die Regelung nach Satz 1 wird in einem Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates getroffen.
WWSUG350Art 35Ermächtigungen(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ein Abkommen mit der Deutschen Demokratischen Republik mit Geltung bis 31. Dezember 1990 über erforderliche Ausgleichsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Aufhebung der Kontrollen im Personenverkehr an den innerdeutschen Grenzen in Kraft setzen, über 1.die Sicherstellung wirksamer Kontrollen an den Außengrenzen sowie die Anpassung im Bereich der Einreise- und Aufenthaltserlaubnisse, 2.die notwendige Zusammenarbeit der Polizeivollzugs- und der Zollbehörden beider Vertragsparteien in Einzelfällen, 3.die Übermittlung folgender Fahndungsbestände:a)Ausschreibungen zur Festnahme wegen einer Straftat oder zur Strafvollstreckung auf Grund einer bestehenden oder beantragten richterlichen Entscheidung, b)Ausschreibungen zur Festnahme von Ausländern auf Grund rechtskräftiger ausländerrechtlicher Entscheidungen, c)Ausschreibungen von minderjährigen Vermißten oder sonstiger Personen, die im Interesse ihres eigenen Schutzes in Gewahrsam genommen werden sollen, d)Grenzfahndungsbestand, beschränkt auf Ausschreibungen zur Zurückweisung (Sichtvermerkssperrliste) zur ausschließlichen Verwendung durch die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Stellen und die für die Erteilung von Sichtvermerken zuständigen Stellen, e)Bestand "Zollrechtliche Überwachung" zur ausschließlichen Verwendung durch die mit zollrechtlichen Aufgaben betrauten Grenzdienststellen, soweit er sich auf die Rauschgiftbekämpfung bezieht, f)Ausschreibungen zur Suche nach abhanden gekommenen Sachen, 4.Einzelheiten des Verfahrens bei der Übermittlung der in Nummer 3 genannten personenbezogenen Daten einschließlich einer Abrufmöglichkeit der Deutschen Demokratischen Republik für den INPOL-Fahndungsbestand im automatisierten Verfahren, wobei Abrufe der Deutschen Demokratischen Republik aufzuzeichnen sind.
WWSUG360Art 36Berlin-KlauselDieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
WWSUG370Art 37Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 dieses Absatzes am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.