Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, unter welchen Bedingungen Ansprüche aus Lebens- und Rentenversicherungen, die ursprünglich in Reichsmark zu erfüllen gewesen wären, nach dem Währungsgesetz noch geltend gemacht werden können. Es legt fest, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit Versicherungsunternehmen für diese alten Verbindlichkeiten in Anspruch genommen werden können.
Was es regelt
- Ansprüche aus Lebens- und Rentenversicherungen, die vor dem Währungsgesetz in Reichsmark zu erfüllen waren.
- Voraussetzungen für die Geltendmachung dieser Ansprüche, abhängig davon, ob der Versicherungsfall vor oder nach dem 21. Juni 1948 eingetreten ist.
- Regelungen für den Fall, dass Versicherungsverhältnisse auf Unternehmen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes übertragen wurden.
- Bestimmungen für die Berichtigung der Umstellungsrechnung und die Zuteilung von Ausgleichsforderungen an Versicherungsunternehmen.
Wen es betrifft
- Versicherungsunternehmen mit Verbindlichkeiten aus alten Lebens- und Rentenversicherungen.
- Versicherungsnehmer und Berechtigte von Lebens- und Rentenversicherungen, deren Ansprüche in Reichsmark bestanden.
Eckpunkte
- Ansprüche können nur geltend gemacht werden, wenn der Versicherungsnehmer am 20. Juni 1948 oder später seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem von der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Staat hatte (oder hat).
- Alternativ können Ansprüche geltend gemacht werden, wenn nach dem 8. Mai 1945 Prämien im Geltungsbereich dieses Gesetzes gezahlt wurden und das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt war.
- Bei Übertragung von Verbindlichkeiten auf Versicherungsunternehmen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes sind die Ansprüche gegenüber dem inländischen Unternehmen mit Wirkung vom 21. Juni 1948 erloschen, es sei denn, bestimmte Ausnahmen greifen.
- Die Geltendmachung von Leistungen aus Renten- und Pensionsversicherungsverhältnissen ist beschränkt auf Rentenleistungen, die nach dem 30. Juni 1963 fällig wurden oder werden, oder nach dem Tag der Wohnsitzverlegung in den Geltungsbereich des Gesetzes.
Gesetzestext
Obsah (24)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 11a§ 11b§ 11c§ 11d§ 11e§ 11f§ 12§ 13§ 14§ 15§ 16§ 17§ 18Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und RentenversicherungenNeufNeugefasst durch Bek. v. 3.7.1964 I 433, 806;Standzuletzt geändert durch Art. 2 Nr. 20 G v. 20.12.1991 I 2317 (+++ Maßgaben a
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.7.1964 +++)
Anhang EV +++)
§ 1
Versicherungsunternehmen können wegen ihrer Verbindlichkeiten aus Lebens- und Rentenversicherungen, die nach den vor dem Inkrafttreten des Währungsgesetzes in Geltung gewesenen Vorschriften in Reichsmark zu erfüllen gewesen wären, nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Anspruch genommen werden.
§ 2War der Versicherungsfall bis zum 21.
Juni 1948 noch nicht eingetreten, so können Ansprüche aus der Versicherung nur geltend gemacht werden, wenn a)der Versicherungsnehmer am
- Juni 1948 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt, Sitz oder Ort der Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem Staat hatte, der die Regierung der Bundesrepublik Deutschland anerkannt hat, oder wenn er einen solchen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt, Sitz oder Ort der Niederlassung zu einem späteren Zeitpunkt begründet hat oder begründet, oder b)nach dem
- Mai 1945 Prämien im Geltungsbereich dieses Gesetzes gezahlt worden sind und das Versicherungsverhältnis weder spätestens zum
- Juni 1948 gekündigt war noch nach § 3 der Dritten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz (Versicherungsverordnung) als gekündigt gilt. Ist der Versicherungsfall eingetreten und steht der Anspruch aus der Versicherung nicht dem Versicherungsnehmer zu, so können die Versicherungsunternehmen wegen ihrer Verbindlichkeiten auch in Anspruch genommen werden, wenn nur der sonst aus der Versicherung Berechtigte die Voraussetzungen unter Buchstabe a erfüllt, es sei denn, daß er den Anspruch aus der Versicherung durch eine von dem Versicherungsnehmer erst nach dem
- Dezember 1952 getroffene Verfügung unter Lebenden erworben hat. § 3 der Versicherungsverordnung bleibt unberührt.
§ 3Ist der Versicherungsfall vor dem 21.
Juni 1948 eingetreten, so können Ansprüche geltend gemacht werden, wenn a)der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt, Sitz oder Ort der Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem Staat hatte, der die Regierung der Bundesrepublik Deutschland anerkannt hat, b)die in § 2 Satz 1 Buchstabe a bezeichneten Voraussetzungen gegeben sind, oder c)nach dem 8. Mai 1945 Prämien im Geltungsbereich dieses Gesetzes gezahlt worden sind und bei Eintritt des Versicherungsfalls das Versicherungsverhältnis weder gekündigt noch eine seit zwölf Monaten oder länger fällige Folgeprämie unbezahlt war. § 2 Satz 2 ist in den Fällen der Buchstaben a und b entsprechend anzuwenden.
§ 4
(gestrichen)
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Ansprüche aus einem Versicherungsverhältnis, das zu einem selbständigen ausländischen Bestand eines deutschen Versicherungsunternehmens mit Sitz oder Verwaltung im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehört, können, soweit sie nicht bereits nach § 6 erloschen sind, nicht geltend gemacht werden, es sei denn, daß a)mit dem beteiligten Staat zweiseitige Vereinbarungen im Sinne des Artikels 23 des Abkommens über deutsche Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 getroffen worden sind oder b)das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen den Wegfall der Voraussetzungen für das Leistungsverbot festgestellt und im Einvernehmen mit dem Schuldner der Ausgleichsforderungen die Erfüllung der Verbindlichkeiten gestattet hat.
§ 9
Die Bestimmungen der §§ 2, 3, 5 bis 8 gelten für Gruppenversicherungen sinngemäß.
§ 10
- Juni 1948 in Anspruch genommen werden können, ist die Umstellungsrechnung zu berichtigen. Die für die Zeit vor dem
- April 1955 geschuldeten Zinsen auf die den Versicherungsunternehmen insoweit zustehenden Ausgleichsforderungen werden erst am
- April 1955 fällig.
- Dezember 1963 noch nicht anerkannt hatte, daß es aus den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Verbindlichkeiten nach den Vorschriften dieses Gesetzes in Anspruch genommen werden kann, findet eine Berichtigung der Umstellungsrechnung nicht mehr statt. Den Versicherungsunternehmen werden in Höhe des Betrags, der zur Deckung der nach Satz 1 nicht in die Umstellungsrechnung einzustellenden Verbindlichkeiten erforderlich ist, Ausgleichsforderungen gegen den Bund zugeteilt. Für diese Ausgleichsforderungen gilt folgendes: 1.Die Versicherungsunternehmen haben die Ausgleichsforderungen für die in der Zeit vom
- Januar 1964 bis zum
- Juli 1964 anerkannten Ansprüche zum
- Juli des auf diesen Zeitpunkt folgenden Kalenderjahrs, für die später in einem Kalenderjahr anerkannten Ansprüche jeweils bis zum
- Juli des folgenden Kalenderjahrs zu berechnen und anzumelden. Bei der Berechnung sind bereits fällige Ansprüche mit ihrem Nennbetrag anzusetzen; als Deckungsrückstellung für noch nicht fällige Verbindlichkeiten und als Rückstellung für Verwaltungskosten sind die Beträge anzusetzen, die sich für den Tag des Entstehens der Ausgleichsforderungen nach den Grundsätzen des der Umstellungsrechnung zugrunde gelegten Geschäftsplans ergeben. Die Berechnung bedarf der Bestätigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde. 2.Die Ausgleichsforderungen gelten als am
- Juli des Jahres entstanden, in dem das Versicherungsunternehmen den Anspruch anerkannt hat, und sind von diesem Zeitpunkt an jährlich mit dreieinhalb vom Hundert zu verzinsen; die Zinsen sind halbjährlich zu zahlen. § 5 Abs. 4, §§ 6, 7 Abs. 1 des Rentenaufbesserungsgesetzes in der Fassung vom
- Februar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 118) gelten entsprechend.
- Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1074) und nach § 4 Abs. 4 und § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur weiteren Aufbesserung von Leistungen aus Renten- und Pensionsversicherungen sowie aus Kapitalzwangsversicherungen vom
- März 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 161) zuzuteilen sind, gilt für Anmeldung und Entstehung der Ausgleichsforderungen Absatz 2 entsprechend.
§ 11
- Juli 1964 die Wohnsitzvoraussetzungen des § 2 Satz 1 Buchstabe a erfüllte:auf die nach dem
- Juni 1963 fällig gewordenen oder werdenden Rentenleistungen; b)wenn der Anspruchsberechtigte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt erst später in die in § 2 Satz 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiete verlegt:auf die nach dem Tage der Begründung des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts in diesen Gebieten fällig werdenden Rentenleistungen.
- Juli 1963, im Falle des Absatzes 1 Buchstabe b als am
- Juli des Jahres entstanden, in dem der Anspruchsberechtigte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in die in § 2 Satz 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiete verlegt hat. Soweit den Versicherungsunternehmen Ausgleichsforderungen zuzuteilen sind, gilt § 10 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß im Falle des Absatzes 1 Buchstabe a die Ausgleichsforderungen bereits als am
- Juli 1963 entstanden gelten.
§ 11a
Für die Verbindlichkeiten von betrieblichen und überbetrieblichen Pensionskassen mit Zwangsbeitritt, die aus Pensionsversicherungsverhältnissen herrühren, sind §§ 2, 3, 10 und 11 nur mit den sich aus §§ 11b bis 11e ergebenden Abweichungen anzuwenden.
§ 11b
Soweit nach § 2 Satz 1 Buchstabe a und § 3 Satz 1 Buchstaben a und b bestimmte Voraussetzungen von dem Versicherungsnehmer erfüllt sein müssen, ist als Versicherungsnehmer nur die natürliche Person anzusehen, die auf Grund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses bei der Pensionskasse versichert war. Das gilt auch dann, wenn nach der Satzung oder den Bedingungen das Unternehmen allein oder neben dieser Person Versicherungsnehmer ist. Die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Buchstabe a und des § 3 Satz 1 Buchstaben a und b hinsichtlich des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts gelten als erfüllt, wenn der Versicherungsnehmer zu einem der dort bezeichneten Zeitpunkte ständig in einem Betrieb beschäftigt war, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes lag. § 2 Satz 1 Buchstabe b und § 3 Satz 1 Buchstabe c sind auf die in § 11a bezeichneten Verbindlichkeiten nicht anzuwenden.
§ 11c
§ 11d
- Dezember 1957 bereits im Verhältnis zwischen der Pensionskasse und dem Versicherungsnehmer oder dem sonst aus der Versicherung Berechtigten eine Regelung getroffen worden, so behält es dabei sein Bewenden, soweit diese Regelung, ohne daß die Pensionskasse einen Vorbehalt gemacht hat, zugunsten des Versicherungsnehmers oder des sonst aus der Versicherung Berechtigten von den Vorschriften der §§ 11b und 11c abweicht. Das gleiche gilt, wenn eine solche Regelung zwischen dem
- Dezember 1957 und dem
- September 1959 mit ausdrücklicher Zustimmung der Aufsichtsbehörde getroffen worden ist.
- Juli 1965 oder, wenn der Anspruchsberechtigte die Wohnsitzvoraussetzungen des § 2 Satz 1 Buchstabe a erst nach dem
- Juli 1964 erfüllt hat oder erfüllt, innerhalb eines Jahres nach diesem Zeitpunkt, wieder eingezahlt wird. Das gilt nicht, wenn die Pensionskasse das Fortbestehen der Rechte aus der Versicherung anerkannt hatte, die Beiträge aber gleichwohl auf Veranlassung des Versicherungsnehmers oder des sonst aus der Versicherung Berechtigten zurückgezahlt worden sind.
§ 11eIst, abgesehen von den Fällen des § 11c Abs.
2 Satz 2, die satzungs- oder bedingungsgemäß erforderliche Wartezeit nicht erfüllt, so kann der Versicherungsnehmer oder der sonst aus der Versicherung Berechtigte den Anspruch auf Rückzahlung der von dem Versicherungsnehmer geleisteten Beiträge geltend machen, wenn er die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Buchstabe a oder des § 3 Satz 1 Buchstaben a oder b erfüllt. Als Versicherungsnehmer im Sinne des Satzes 1 gilt ausschließlich die in § 11b Satz 1 bezeichnete natürliche Person.
§ 11f
(gestrichen)
§ 12
Ansprüche aus einem Versicherungsverhältnis, die nach den aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens erlassenen Vorschriften als erloschen galten oder bis auf weiteres nicht geltend gemacht werden konnten, nach diesem Gesetz aber geltend gemacht werden können, verjähren, soweit sie am 21. Juni 1948 noch nicht verjährt waren, nicht vor Ablauf von einem Jahr seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. *)
§ 13
§ 14
Die in § 12 bezeichneten Ansprüche werden nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig.
§ 15
§ 9 der Ersten Verordnung (Anordnung) über die Lebens- und Rentenversicherung aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens vom
- Juli 1948 und die Zweite Verordnung (Anordnung) über die Lebens- und Rentenversicherung aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens vom
- Juli 1948 sowie die in den einzelnen Ländern an ihrer Stelle geltenden Vorschriften werden mit Wirkung vom Tage ihres Inkrafttretens aufgehoben.
§ 16Dieses Gesetz gilt gemäß § 13 Abs.
1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom
- Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) mit folgenden Maßgaben auch in Berlin (West): a)In § 2 Satz 1 Buchstaben a und b und § 7 Abs. 2 tritt an die Stelle des
- Juni 1948 der
- Juni 1948, in § 2 Satz 1, §§ 3, 6, 10 und 12 an die Stelle des
- Juni 1948 der
- Juni 1948; b)an die Stelle der in § 2 Satz 1 Buchstabe b, § 2 letzter Satz und § 7 Abs. 2 angeführten Vorschriften der Dritten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz (Versicherungsverordnung) treten die entsprechenden Vorschriften der Durchführungsbestimmung Nr. 4 zur Umstellungsverordnung (Verordnungsblatt für Groß-Berlin 1948, Teil I S. 377); c)soweit Versicherungsunternehmen auf Grund von in Berlin (West) geltenden Vorschriften über die Bestimmungen dieses Gesetzes hinaus wegen ihrer Verbindlichkeiten in Anspruch genommen werden können, behält es dabei sein Bewenden. Die in § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes bestimmte Frist braucht bei der Übernahme des Gesetzes durch das Land Berlin nicht eingehalten zu werden.
§ 17
Ein Unternehmen mit Sitz in Berlin hat nur dann seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn sich auch die Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet.
§ 18
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft *).
Anhang EVAuszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel III Sachgebiet D Abschnitt II (BGBl. II 1990, 889, 959) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) - Abschnitt II Bundesrecht wird wie folgt geändert und ergänzt: Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1964 (BGBl. I S. 433, 806),mit folgender Maßgabe:Versicherungsunternehmen können nach diesem Gesetz wegen ihrer Verbindlichkeiten aus Lebens- und Rentenversicherungen, die nach den vor Inkrafttreten des Währungsgesetzes in Geltung gewesenen Vorschriften in Reichsmark zu erfüllen gewesen wären, bis zu einer besonderen oder allgemeinen Abschlußgesetzgebung über die Regelung von Kriegsfolgen und Umstellungsansprüchen nicht in Anspruch genommen werden.