Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr, insbesondere die Erteilung und Nutzung von Lizenzen und Genehmigungen für den Transport von Gütern über Ländergrenzen hinweg. Sie legt fest, welche Dokumente für solche Transporte erforderlich sind und welche Regeln dabei zu beachten sind.
Was es regelt
- Die Erteilung und den Entzug von Gemeinschaftslizenzen für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr.
- Die Bedingungen für CEMT-Genehmigungen und CEMT-Umzugsgenehmigungen für den internationalen Straßengüterverkehr.
- Die Verwendung von bilateralen Genehmigungen für den Güterkraftverkehr mit Staaten außerhalb der EU und des EWR.
- Die Anforderungen an Drittstaatengenehmigungen für Unternehmen, die ihren Sitz nicht in Deutschland haben.
Wen es betrifft
- Unternehmer mit Sitz in Deutschland, die grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr betreiben.
- Unternehmer, deren Unternehmen ihren Sitz nicht in Deutschland haben und die grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr in oder durch Deutschland betreiben.
Eckpunkte
- Gemeinschaftslizenzen und beglaubigte Kopien werden nach einem bestimmten Muster ausgestellt und müssen eine Seriennummer, Ausgabenummer und einen Trockenprägestempel enthalten.
- Änderungen von Angaben, die für die Gemeinschaftslizenz relevant sind, müssen der zuständigen Behörde unverzüglich mitgeteilt werden.
- CEMT-Genehmigungen werden für ein Kalenderjahr (Jahresgenehmigung) oder 30 Tage (Kurzzeitgenehmigung) erteilt und sind nicht übertragbar.
- Für jede CEMT-Genehmigung muss ein Fahrtenberichtheft geführt werden, das alle Beförderungen und Leerfahrten in zeitlicher Reihenfolge dokumentiert.
- Eine CEMT-Genehmigung darf nicht gleichzeitig für mehr als ein Kraftfahrzeug verwendet werden und der Fahrer muss sie bei Fahrten mit Ladung mitführen.
- Es dürfen höchstens drei aufeinanderfolgende beladene Fahrten ohne Befahren des Staates des Unternehmenssitzes durchgeführt werden.
Gesetzestext
Obsah (28)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 7a§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12§ 13§ 14§ 15§ 16§ 17§ 17a§ 18§ 19§ 20§ 21§ 22§ 23§ 24§ 25§ 26Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den KabotageverkehrStand
(+++ Textnachweis ab: 5.1.2012 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 3 Absatz 6, der §§ 17a und 23 Absatz 3 und 5 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom
- Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), von denen § 3 Absatz 6 durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe e des Gesetzes vom
- November 2011 (BGBl. I S. 2272), § 17a durch Artikel 1 Nummer 19 des Gesetzes vom
- November 2011 (BGBl. I S. 2272) und § 23 Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b des Gesetzes vom
- November 2011 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
0101. AbschnittGüterkraftverkehr mit Gemeinschaftslizenzen
§ 1Erteilung und Entziehung der Gemeinschaftslizenz
- Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) gelten folgende Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes entsprechend: 1.(weggefallen)2.(weggefallen)3.(weggefallen)4.(weggefallen)5.§ 21a (Aufsicht).§ 10 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr vom
- Dezember 2011 (BGBl. I S. 3120) gilt entsprechend.
§ 2Änderungsmitteilung und Urkundenänderung
Ändert sich nach der Erteilung der Gemeinschaftslizenz eine der in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a bis d der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) genannten Angaben, eine zur Vertretung ermächtigte Person oder das zuständige Amtsgericht, falls das Unternehmen im Handels-, Genossenschafts- oder Gesellschaftsregister eingetragen ist, so hat der Unternehmer dies der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Ist nach Auffassung der nach Landesrecht zuständigen Behörde eine Änderung der Lizenzurkunde erforderlich, so hat das Unternehmen die Lizenzurkunde und deren beglaubigten Kopien unverzüglich vorzulegen.
§ 3Zuständigkeiten des Bundesamtes für Logistik und Mobilität (Bundesamt)
Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (Bundesamt) ist zuständig für die Unterrichtungen nach Artikel 17 Absatz 1 und 2 und die Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009.
0202. AbschnittGrenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit CEMT-Genehmigungen und CEMT-Umzugsgenehmigungen
§ 4Geltungsbereich, Erteilung und Entziehung der CEMT-Genehmigung
- Juni 1973 (BGBl. 1974 II S. 298) in der jeweils geltenden Fassung wird einem Unternehmer mit Sitz des Unternehmens in Deutschland erteilt, der 1.Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der am
- Februar 2026 geltenden Fassung oder einer Gemeinschaftslizenz im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 ist und2.die Voraussetzungen dafür erfüllt, dass die Genehmigung hinreichend genutzt wird.Die CEMT-Genehmigung wird mit einer Gültigkeit von einem Kalenderjahr (Jahresgenehmigung) oder mit einer Gültigkeit von 30 Tagen (Kurzzeitgenehmigung) erteilt. Im laufenden Kalenderjahr erteilte Jahresgenehmigungen gelten ab dem Tag der Ausstellung bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erteilung erfolgt.
- Oktober des Antragsjahres bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, in deren Bezirk der Unternehmer den Sitz seines Unternehmens hat. Der Antragsteller hat seinem Antrag eine Kopie der Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der am
- Februar 2026 geltenden Fassung oder Gemeinschaftslizenz beizufügen. Die weiteren Einzelheiten des Erteilungsverfahrens (öffentliche Ausschreibung), insbesondere zu den Voraussetzungen einer hinreichenden Nutzung der Genehmigung, werden durch eine Richtlinie geregelt, die das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den obersten Verkehrsbehörden der Länder erlässt. Liegen zwingende betriebliche oder persönliche Belange eines Bewerbers vor, zum Beispiel im Erbfall oder wenn ein Unternehmen oder ein selbstständiger, abgrenzbarer Unternehmensteil weitergeführt werden soll, so kann im Einzelfall von einer öffentlichen Ausschreibung abgesehen werden.
§ 5Fahrtenberichtheft
§ 6Urkundenänderung
Ändert sich der Name des Unternehmers oder der Sitz des Unternehmens, so hat der Unternehmer die CEMT-Genehmigung und das nach § 5 Absatz 1 erforderliche Fahrtenberichtheft dem Bundesamt unverzüglich zur Änderung vorzulegen. Stellt er den Betrieb endgültig ein, so hat er beide Urkunden dem Bundesamt unverzüglich zurückzugeben.
§ 7CEMT-Umzugsgenehmigung
- Mai 1994 (BGBl. 1998 II S. 32) wird einem Unternehmer erteilt, der die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt. Sie gilt für jeweils fünf Jahre. Zuständige Erteilungsbehörde ist das Bundesamt. Der Unternehmer hat seinem Antrag eine Kopie der Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der am
- Februar 2026 geltenden Fassung oder Gemeinschaftslizenz beizufügen.
§ 7aVerwendung der CEMT-Genehmigung
Eine von einem Mitgliedstaat der CEMT nach der in § 4 Absatz 1 genannten Resolution erteilten CEMT-Genehmigung berechtigt zum grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr unter folgenden Voraussetzungen: 1.Die CEMT-Genehmigung darf nicht gleichzeitig für mehr als ein Kraftfahrzeug verwendet werden.1a.Eine CEMT-Genehmigung ist vom Fahrer bei einer Fahrt mit Ladung zwischen dem Beladeort (Ort der ersten Aufnahme von Ladung für die Fahrt) bis zum Entladeort (Ort der letzten Entladung dieser Fahrt) im Fahrzeug mitzuführen.2.Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass höchstens drei aufeinanderfolgende beladene Fahrten ohne Befahren des Gebietes des Staates, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, durchgeführt werden.3.Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Fahrtenberichtheft gemäß der in § 4 Absatz 1 genannten Resolution im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit CEMT-Genehmigung während der gesamten Fahrt mitgeführt wird und die ausgefüllten Seiten des Fahrtenberichthefts während des in der Genehmigungsurkunde eingetragenen Gültigkeitszeitraums im Fahrtenberichtheft aufbewahrt werden. Das Fahrpersonal muss das Fahrtenberichtheft im Kraftfahrzeug vollständig mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
0303. AbschnittGrenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit bilateralen Genehmigungen
§ 8Geltung der bilateralen Genehmigung auf dem inländischen Streckenteil
0404. AbschnittGrenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit Drittstaatengenehmigungen
§ 9Geltungsbereich der Drittstaatengenehmigung
Ein Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz nicht im Inland hat, muss Inhaber einer Drittstaatengenehmigung sein, wenn er im grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr von oder nach einem oder durch einen Staat, der weder Mitglied der Europäischen Union noch anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, auf dem inländischen Streckenteil keine dafür erforderliche in § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes genannte güterkraftverkehrsrechtliche Berechtigung verwendet.
§ 10Erteilung der Drittstaatengenehmigung
§ 11Unternehmer- und fahrzeugbezogene Drittstaatengenehmigung
§ 12Ausnahmen
Eine Drittstaatengenehmigung ist nicht erforderlich für Beförderungen, die nach § 2 Absatz 1 oder auf Grund von § 23 Absatz 2 und 4 des Güterkraftverkehrsgesetzes von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen sind.
0505. AbschnittGrenzüberschreitender gewerblicher kombinierter Verkehr
§ 13Definition
Als grenzüberschreitender gewerblicher kombinierter Verkehr gelten Güterbeförderungen, bei denen 1.das Kraftfahrzeug, der Anhänger, der Fahrzeugaufbau, der Wechselbehälter oder der Container von mindestens 6 Meter Länge einen Teil der Strecke auf der Straße und einen anderen Teil der Strecke mit der Eisenbahn oder dem Binnen- oder Seeschiff (mit einer Seestrecke von mehr als 100 Kilometer Luftlinie) zurücklegt,2.die Gesamtstrecke zum Teil im Inland und zum Teil im Ausland liegt und3.die Beförderung auf der Straße im Inland lediglich zwischen Be- oder Entladestelle und a)dem nächstgelegenen geeigneten Bahnhof oderb)einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometer Luftlinie gelegenen Binnen- oder Seehafendurchgeführt wird (An- oder Abfuhr).
§ 14Nächstgelegener geeigneter Bahnhof
§ 15An- und Abfuhren durch Unternehmer mit Sitz ihres Unternehmens innerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 16An- und Abfuhren durch Unternehmer mit Sitz ihres Unternehmens außerhalb der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 17Nachweis über die Durchführung von grenzüberschreitendem gewerblichem kombiniertem Verkehr
0515a. AbschnittKabotage
§ 17aBefugnis zur Kabotage
0606. AbschnittGemeinsame Vorschriften
§ 18Bedingungen für den Fahrzeugeinsatz
Sofern das Unternehmen seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, darf der Unternehmer im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr oder im Kabotageverkehr nur ein Kraftfahrzeug einsetzen, das in einem der vorgenannten Staaten zugelassen ist. Befindet sich der Unternehmenssitz nicht in einem der in Satz 1 genannten Staaten, darf der Unternehmer im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr oder im Kabotageverkehr nur ein Kraftfahrzeug einsetzen, das im Staat des Unternehmenssitzes zugelassen ist.
§ 19Ausschluss von Unternehmern mit Sitz ihres Unternehmens außerhalb der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom Güterkraftverkehr
0707. AbschnittVerfahren zur Erteilung einer Fahrerbescheinigung
§ 20Antrag auf Ausstellung einer Fahrerbescheinigung
§ 21Geltungsdauer und Unternehmensbindung der Fahrerbescheinigung
Die Fahrerbescheinigung wird dem Unternehmen in der Regel für einen Zeitraum von fünf Jahren erteilt. Sie kann auch für einen kürzeren Zeitraum erteilt werden, insbesondere wenn das Fahrpersonal über einen Aufenthaltstitel oder eine Arbeitserlaubnis-EU verfügt, die für einen kürzeren Zeitraum als fünf Jahre befristet ist. Die Fahrerbescheinigung wird nach dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 ausgestellt. Sie enthält eine Seriennummer und eine Ausgabenummer und ist mit einem Trockenprägestempel zu stempeln.
§ 22Rückgabe der Fahrerbescheinigung
Die Fahrerbescheinigung und ihre beglaubigte Kopie sind unverzüglich an die Ausstellungsbehörde zurückzugeben, wenn die Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 Absatz 7 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 ungültig geworden ist.
§ 23Änderungsmitteilung und Urkundenänderung
Verändern sich nach Erteilung der Fahrerbescheinigung Umstände, die den nach § 20 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 oder 5 zu machenden Angaben zugrunde liegen, so hat das Unternehmen dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Ist eine Änderung der Fahrerbescheinigung erforderlich, so hat das Unternehmen die Fahrerbescheinigung und ihre beglaubigte Kopie unverzüglich vorzulegen.
§ 24Überwachung
Im Rahmen der Überwachung nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 hat das Unternehmen der zuständigen Behörde auf Verlangen Nachweise nach § 20 Absatz 2 Satz 1 vorzulegen. Die Behörde teilt dem Unternehmen das Ergebnis der Überprüfung auf Verlangen schriftlich mit.
0808. AbschnittOrdnungswidrigkeiten, In- und Außerkrafttreten
§ 25Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Güterkraftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,2.entgegen § 2 Satz 2 oder § 23 Satz 2 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,3.einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Absatz 4, § 7 Absatz 3 oder § 10 Absatz 3 zuwiderhandelt,4.entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 ein Fahrtenberichtheft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,5.entgegen § 5 Absatz 2 eine Durchschrift oder ein Fahrtenberichtheft nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Fehlanzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,6.entgegen § 7a Nummer 1 eine CEMT-Genehmigung verwendet,6a.entgegen § 7a Nummer 1a die CEMT-Genehmigung nicht mitführt,7.entgegen § 7a Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass höchstens drei aufeinanderfolgende beladene Fahrten durchgeführt werden,8.entgegen § 7a Nummer 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrtenberichtheft mitgeführt wird oder die ausgefüllten Seiten im Fahrtenberichtheft aufbewahrt werden,9.entgegen § 7a Nummer 3 Satz 2 ein Fahrtenberichtheft nicht oder nicht vollständig mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,10.entgegen § 11 Absatz 3 eine Drittstaatengenehmigung verwendet,11.entgegen § 14 Absatz 3 Satz 1, § 15 Absatz 2 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 1 oder § 17 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Dokument mitgeführt wird,12.entgegen § 14 Absatz 3 Satz 2, § 15 Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 2 Satz 2 oder § 17 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 3 ein dort genanntes Dokument nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,13.entgegen § 18 ein Kraftfahrzeug einsetzt,14.einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 zuwiderhandelt,15.entgegen § 23 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt oder16.entgegen § 24 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
§ 26Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom
- Dezember 1998 (BGBl. I S. 3976), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
- Mai 2008 (BGBl. I S. 794) geändert worden ist, außer Kraft.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.