Verordnung zur Einführung der Schiffahrtsordnung Emsmündung
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Schifffahrt in der Emsmündung und angrenzenden Wasserstraßen, um die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten. Sie legt Verhaltensregeln, Verantwortlichkeiten und die Verwendung von Schifffahrtszeichen und Signalanlagen fest.
Was es regelt
- Den Anwendungsbereich der Schifffahrtsordnung Emsmündung auf bestimmten Wasserflächen und bundeseigenen Schifffahrtsanlagen.
- Begriffsbestimmungen für Binnenschiffe und den Flammpunkt.
- Grundregeln für das Verhalten im Verkehr, einschließlich des Verbots der Führung eines Fahrzeugs unter Einfluss von Alkohol oder berauschenden Mitteln.
- Verantwortlichkeiten von Fahrzeugführern, Lotsen und anderen Personen.
- Zusätzliche Schifffahrtszeichen und deren Bedeutung sowie die Anforderungen an Schallsignalanlagen und Sichtzeichen.
Wen es betrifft
- Alle Verkehrsteilnehmer auf den Wasserflächen in der Emsmündung und den angrenzenden Binnenwasserstraßen.
- Fahrzeugführer, Mitglieder der Schiffsbesatzung und Seelotsen.
Eckpunkte
- Jeder Verkehrsteilnehmer muss sich so verhalten, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet ist und niemand geschädigt oder gefährdet wird.
- Es ist verboten, ein Fahrzeug zu führen oder eine Tätigkeit im Brücken-, Decks- oder Maschinendienst auszuüben, wenn man durch körperliche oder geistige Mängel, Alkohol (ab 0,25 mg/l Atemalkohol, 0,5 Promille Blutalkohol) oder andere berauschende Mittel beeinträchtigt ist.
- Der Schiffsführer eines Fahrgastschiffs oder eines Fahrzeugs mit Fahrbeschränkungen darf während der Fahrt keinen Alkohol konsumieren.
- Bestimmte Schifffahrtszeichen regeln Geschwindigkeitsbeschränkungen (z.B. nicht mehr als 8 km/h (4,3 sm) in Badebereichen innerhalb von 300 m von der Wasserlinie), Fahrverbote für Maschinenfahrzeuge in Badezonen und Sperrgebiete.
- Schallsignalanlagen und Positionslaternen müssen zugelassen sein, wobei Zulassungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten anerkannt werden.
Gesetzestext
Obsah (16)
§ 3§ 5§ 6§ 7§ 8§ 4§ 11Artikel 2Artikel 3Artikel 6Artikel 21Artikel 23Artikel 24Artikel 28Artikel 13Artikel 29Verordnung zur Einführung der Schiffahrtsordnung EmsmündungStand
(+++ Textnachweis ab: 1.10.1989 +++)
§ 3Abs.
1 Satz 1 sich nicht so verhält, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird,2.
§ 5Abs.
2 eine durch eine Gebots- oder Verbotszeichen getroffene vollziehbare Anordnung nicht befolgt,3.
§ 6Abs.
1 Satz 1 Schallsignalanlagen verwendet, die nicht zugelassen sind oder
Satz 2 für eine sachgemäße Instandsetzung oder Ersatz nicht oder nicht rechtzeitig sorgt,4.
§ 7Abs.
2 Satz 1 Positionslaternen verwendet, die nicht zugelassen sind,
Satz 2 für eine sachgemäße Instandsetzung oder Ersatz nicht oder nicht rechtzeitig sorgt oder
Absatz 3 Satz 1 eine nicht elektrisch betriebene Positionslaterne verwendet,5.
§ 8Abs.
1 Seitenlichter mit einer Mindesttragweite von zwei Seemeilen nicht führt oder6.einer Vorschrift des § 9 Abs. 1 über das Durchfahren von Brücken zuwiderhandelt.
§ 3Abs.
3 ein Fahrzeug führt oder eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes ausübt, mit einem Wassermotorrad, einem Kite- oder einem Segelsurfbrett fährt, obwohl er infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Führung des Fahrzeuges oder in der sicheren Ausübung der Tätigkeiten des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes behindert ist,2.
§ 3
Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, ein Fahrzeug führt, eine dort genannte Tätigkeit ausübt oder ein Wassermotorrad oder ein Kite- oder Segelsurfbrett fährt,3.
§ 3Abs.
5 während der Fahrt alkoholische Getränke zu sich nimmt oder bei Dienstantritt unter der Wirkung solcher Getränke steht,4.
§ 4Abs.
2 den Fahrzeugführer oder dessen Vertreter nicht wie dort vorgeschrieben berät,5.
§ 5Abs.
3 ein Schiffahrtszeichen beschädigt oder in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt,6.als Fahrzeugführer, Eigentümer oder Besitzer
§ 6Abs.
1 Satz 2 in Verbindung mit § 21 Satz 1 der Schiffssicherheitsverordnung für eine sachgemäße Instandsetzung der Schallsignalanlage nicht oder nicht rechtzeitig sorgt,7.als Fahrzeugführer, Eigentümer oder Besitzer
§ 7Abs.
2 Satz 2 in Verbindung mit § 21 Satz 1 der Schiffssicherheitsverordnung oder
§ 7Abs.
6 Satz 2 für eine sachgemäße Instandsetzung oder den Ersatz der Positionslaterne nicht oder nicht rechtzeitig sorgt oder8.als Fahrzeugführer, Eigentümer oder sonst nach § 4 Abs. 1 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person
§ 11Abs. 1 einer vollziehbaren schiffahrtspolizeilichen Verfügung nicht nachkommt. Ems
SchEV§ 15Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Schiffahrtsordnung Emsmündung
Artikel 2Abs.
2 eine durch ein Gebots- oder Verbotszeichen getroffene vollziehbare Anordnung nicht befolgt,2.
Artikel 3Abs.
1 Satz 2 ein Sichtzeichen führt oder zeigt oder ein Schallsignal gibt, das mit dem vorgeschriebenen oder vorgesehenen verwechselt werden kann, oder
Abs. 3 einen Scheinwerfer oder ein anderes als das vorgeschriebene Licht gebraucht,3.einer Vorschrift des Artikels 4 Abs. 1 Satz 2 oder 3 über das Mitführen, das Anbringen oder den Sichtbereich, des Abs. 2 über die Mindesttragweite oder des Abs. 4 Satz 1 oder 2 über die Beschaffenheit der Sichtzeichen zuwiderhandelt,4.einer Vorschrift des Artikels 6 Abs. 1, des Artikels 7 in Verbindung mit Regel 23 Buchstabe a der Internationalen Regeln, des Artikels 8 Abs. 1 Satz 1 oder 2, diese jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, des Artikels 9 oder 10 Abs. 1 oder 2, dieser in Verbindung mit Regel 30 Buchstabe a oder c der Internationalen Regeln, über das Führen von Sichtzeichen zuwiderhandelt,5.
Artikel 6Abs.
2 Satz 1 mit einem kleinen Fahrzeug während der Zeit, in der die Lichterführung vorgeschrieben ist, fährt oder
Satz 2 eine elektrische Leuchte oder eine Laterne mit einem weißen Licht nicht gebrauchsfertig mitführt oder diese nicht oder nicht rechtzeitig zeigt,6.einer Vorschrift des Artikels 12 über das Geben des Achtungssignals, des Artikels 13 Abs. 1 oder 2 Satz 1 bis 4 über das Geben des Gefahr- und Warnsignals oder des Artikels 14 über das Geben des Nebelsignals zuwiderhandelt,7.einer Vorschrift des Artikels 15 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 Halbsatz 1 über das Rechtsfahrgebot, des Artikels 16 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 bis 5 über das Überholen, des Artikels 17 Abs. 1 bis 3 oder 4 Satz 2, 3 über das Begegnen, des Artikels 18 über die Vorfahrt oder des Artikels 19 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4 oder Abs. 2, 3 über die Fahrgeschwindigkeit zuwiderhandelt,8.einer Vorschrift des Artikels 20 über das Schleppen oder Schieben zuwiderhandelt,9.
Artikel 21Abs.
1 allein oder in Verbindung mit Abs. 3 die Emsmündung befährt,
Abs. 4 eine von der Behörde festgelegte Wasserfläche ohne vorherige Meldung oder nicht wie vorgeschrieben befährt oder
Abs. 5 Satz 1 eine von der Behörde festgelegte Wasserfläche befährt,10.einer Vorschrift des Artikels 22 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 über den Wasserski zuwiderhandelt,11.
Artikel 23Abs.
1 oder 4 Satz 1 ankert,
Abs. 2 einen Anker schleppt oder zu Manövrierzwecken gebraucht oder
Abs. 5 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß ständig Ankerwache gegangen wird,12.
Artikel 24Abs.
1 beim Anlegen oder Festmachen die Schiffahrt beeinträchtigt oder nicht mit der gebotenen Vorsicht navigiert, wenn ein Fahrzeug mit dem Anlegemanöver begonnen hat, oder
Abs. 2 anlegt oder festmacht,13.einer Vorschrift des Artikels 25 Abs. 1 bis 4 über den Umschlag oder des Artikels 26 über das Ankern, das Anlegen, das Festmachen oder das Vorbeifahren von oder an Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern, zuwiderhandelt,14.einer Vorschrift des Artikels 27 über das Verhalten bei Schiffsunfällen oder bei Verlust von Gegenständen zuwiderhandelt oder15.
Artikel 28Abs.
1 Nr. 1 bis 4 eine dort beschriebene Tätigkeit ohne schiffahrtspolizeiliche Genehmigung durchführt oder
Abs. 3 einer mit einer solchen Genehmigung verbundenen vollziehbaren Auflage nicht nachkommt.
Artikel 2Abs.
3 ein Schiffahrtszeichen beschädigt oder in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt,2.
Artikel 3Abs.
2 Satz 2 für eine sachgemäße Instandsetzung der Schallsignale nicht oder nicht rechtzeitig sorgt,3.
Artikel 13Abs.
2 Satz 5 das Bleib-Weg-Signal nicht oder nicht in der in Satz 1 bis 4 vorgeschriebenen Weise gibt,4.als Wasserskiläufer einer Vorschrift des Artikels 22 Abs. 1, 2 oder 4 über den Wasserski oder als Segelsurfer einer Vorschrift des Abs. 3 oder 4 über das Segelsurfen zuwiderhandelt,5.als Veranstalter
Artikel 28Abs.
1 Nr. 5 oder 6 eine Veranstaltung ohne schiffahrtspolizeiliche Genehmigung durchführt oder
Abs. 3 einer mit einer solchen Genehmigung verbundenen vollziehbaren Auflage nicht nachkommt oder6.