Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung, um sicherzustellen, dass Versicherungsnehmer angemessen an den Überschüssen der Versicherungsunternehmen beteiligt werden. Sie legt fest, wie diese Mindestzuführung zu berechnen ist und welche Kapitalerträge dabei anzurechnen sind.
Für wen: Lebensversicherungsunternehmen (mit Ausnahmen für bestimmte Pensionskassen); Pensionskassen (mit spezifischen Regelungen und Ausnahmen).
Auf einen Blick
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Berechnung der anzurechnenden Kapitalerträge für überschussberechtigte Versicherungsverträge.
- Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung für Lebensversicherungsunternehmen.
- Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung für Pensionskassen.
- Die Definition von Alt- und Neubestand bei Lebensversicherungsverträgen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Lebensversicherungsunternehmen (mit Ausnahmen für bestimmte Pensionskassen).
- Pensionskassen (mit spezifischen Regelungen und Ausnahmen).
Was sind die Eckpunkte?
- Die Verordnung gilt für Lebensversicherungsunternehmen, außer für Pensionskassen, die nach § 233 Absatz 1 oder 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes reguliert sind und abweichende Bestimmungen getroffen haben.
- Für Sterbekassen und bestimmte Pensionskassen gelten die §§ 2 bis 9 und 13 bis 15 nicht; §§ 11 und 12 gelten nur, wenn sie den Sicherungsbedarf nicht nach einem abweichenden Verfahren berechnen.
- Die anzurechnenden Kapitalerträge ergeben sich aus der Differenz der Erträge und Aufwendungen aus den gesamten Kapitalanlagen, multipliziert mit einem Wert, der das Verhältnis der mittleren zinstragenden Passiva zu den anzurechnenden mittleren Passiva darstellt.
- Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung wird getrennt für Alt- und Neubestand berechnet und muss eine angemessene Beteiligung am Kapitalanlageergebnis, Risikoergebnis und übrigen Ergebnis sicherstellen.
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (17)
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Begriffsbestimmungen
- § 3 Anzurechnende Kapitalerträge
- § 4 Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung bei Leben
- § 5 Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung bei Pensi
- § 6 Kapitalanlageergebnis
- § 7 Risikoergebnis
- § 8 Übriges Ergebnis
- § 9 Reduzierung der Mindestzuführung
- § 10 Festverzinsliche Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäfte
- § 11 Maßgeblicher Euro-Zinsswapsatz
- § 12 Methode zur Bewertung der Zinssatzverpflichtung eines Versicherungsver
- § 13 Höchstbetrag des ungebundenen Teils der Rückstellung für Beitragsrücke
- § 14 Anzeigepflicht
- § 15 Veröffentlichungspflicht
- § 16 Übergangsvorschrift
- § 17 Inkrafttreten
EingangsformelAuf Grund des § 145 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 212 Absatz 1, § 219 Absatz 1 und § 234 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1Geltungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet: 1.Rückstellung für Beitragsrückerstattung: die Rückstellung für Beitragsrückerstattung gemäß § 139 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes;2.Altbestand: a)bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen: aa)Versicherungsverträge, die in § 336 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und in Artikel 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG vom
- Juli 1994 (BGBl. I S. 1630, 3134) genannt sind, undbb)Versicherungsverträge, bei denen die Prämien und Leistungen bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung mit den Prämien und Leistungen der in Doppelbuchstabe aa genannten Versicherungsverträge übereinstimmen, soweit sie nach dem
- Dezember 1994 und vor dem
- Januar 1998 abgeschlossen worden sind und die Lebensversicherungsunternehmen sie bis zum
- April 2008 mit den Versicherungsverträgen nach Doppelbuchstabe aa gemeinsam abgerechnet haben;b)bei Pensionskassen: alle Lebensversicherungsverträge, denen ein genehmigter Geschäftsplan zugrunde liegt;3.Neubestand: a)bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen: die nicht unter Nummer 2 Buchstabe a fallenden Lebensversicherungsverträge;b)bei Pensionskassen: die nicht unter Nummer 2 Buchstabe b fallenden Lebensversicherungsverträge.
§ 3Anzurechnende Kapitalerträge
Für die jeweiligen mittleren zinstragenden Passiva gilt Absatz 4 sinngemäß, wobei ein gemäß § 140 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gebildeter kollektiver Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung bei den versicherungstechnischen Brutto-Rückstellungen für das selbst abgeschlossene Lebensversicherungsgeschäft einzubeziehen ist. Für die mittleren übrigen Posten gilt Absatz 4 Satz 1 sinngemäß.
Ist der Betrag niedriger als die Rückstellung nach Satz 1, darf die Verminderung des extern finanzierten Rückstellungsteils nicht höher ausfallen als 1.der Rückgang der Rückstellung nach Satz 1 im Geschäftsjahr und2.der höhere der beiden folgenden Werte: a)die Verminderung, die sich ergäbe, wenn der extern finanzierte Rückstellungsteil im gleichen Verhältnis wie die Rückstellung nach Satz 1 reduziert würde,b)50 Prozent der Mindestzuführung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen nach § 6 Absatz 1.Lebensversicherungsunternehmen, die einen extern finanzierten Rückstellungsteil führen, erläutern der Aufsichtsbehörde spätestens sieben Monate nach Ende des Geschäftsjahres seine Veränderung im Geschäftsjahr.
§ 4Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen
§ 5Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung bei Pensionskassen
Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung berechnet sich nach Absatz 2 und § 6 Absatz 2. Alt- und Neubestand werden dabei getrennt betrachtet.
§ 6Kapitalanlageergebnis
Die anzurechnenden Kapitalerträge werden dabei für Alt- und Neubestand getrennt ermittelt. Pensionskassen haben die jeweiligen Beträge im Rahmen des in § 5 Absatz 1 genannten Gutachtens herzuleiten. Ist vertraglich vereinbart, dass die Versicherungsnehmer an den anzurechnenden Kapitalerträgen zu mehr als 90 Prozent beteiligt werden, ist die Mindestzuführung entsprechend zu erhöhen. Ergeben sich rechnerisch negative Beträge für die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen, werden sie durch Null ersetzt, wenn die nach § 3 Absatz 1 anzurechnenden Kapitalerträge höher ausfallen als die rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen.
Andernfalls beträgt die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen 100 Prozent der nach § 3 Absatz 1 anzurechnenden Kapitalerträge abzüglich der rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen.
§ 7Risikoergebnis
Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit vom Risikoergebnis für die überschussberechtigten Versicherungsverträge beträgt 90 Prozent des auf überschussberechtigte Versicherungsverträge entfallenden Risikoergebnisses gemäß § 4 Absatz 1 bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen und gemäß § 5 Absatz 1 bei Pensionskassen. Alt- und Neubestand werden dabei getrennt betrachtet (in der in § 4 Absatz 1 genannten Nachweisung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung jeweils Spalte 03 und 02). Ergeben sich rechnerisch negative Beträge für die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit vom Risikoergebnis, werden sie durch Null ersetzt.
§ 8Übriges Ergebnis
Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit vom übrigen Ergebnis für die überschussberechtigten Versicherungsverträge beträgt 50 Prozent des auf überschussberechtigte Versicherungsverträge entfallenden übrigen Ergebnisses gemäß § 4 Absatz 1 bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen und gemäß § 5 Absatz 1 bei Pensionskassen. Alt- und Neubestand werden dabei getrennt betrachtet (in der in § 4 Absatz 1 genannten Nachweisung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung jeweils Spalte 03 und 02). Ergeben sich rechnerisch negative Beträge für die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit vom übrigen Ergebnis, werden sie durch Null ersetzt.
§ 9Reduzierung der Mindestzuführung
Dabei sind: aKE =die anzurechnenden Kapitalerträge nach § 3 Absatz 1, 2 und 6,Rz =die rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen,Sv =der zur Deckung des Solvabilitätsbedarfs erforderliche Betrag,RE =das Risikoergebnis,üE =das übrige Ergebnis.Das Risikoergebnis und das übrige Ergebnis sind dabei durch Null zu ersetzen, wenn sie negativ sind. Ergibt sich rechnerisch ein negativer Betrag, ist er durch Null zu ersetzen. § 139 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt.
§ 10Festverzinsliche Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäfte
§ 11Maßgeblicher Euro-Zinsswapsatz
Bei der Ermittlung des Sicherungsbedarfs aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie gemäß § 139 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist als Bezugszins der von der Deutschen Bundesbank gemäß § 7 der Rückstellungsabzinsungsverordnung veröffentlichte Null-Kupon-Euro-Zinsswapsatz mit einer Laufzeit von zehn Jahren am Ende desjenigen Monats zugrunde zu legen, der dem Zeitpunkt der Ermittlung der Bewertungsreserven vorangeht.
§ 12Methode zur Bewertung der Zinssatzverpflichtung eines Versicherungsvertrags
Zu jedem Ermittlungszeitpunkt ist der nach § 11 bestimmte Bezugszins mit dem höchsten in den nächsten 15 Jahren für einen Vertrag maßgeblichen Rechnungszins zu vergleichen. Ist der Bezugszins kleiner als der höchste maßgebliche Rechnungszins, ist die Zinssatzverpflichtung zu bewerten, indem 1.für den Zeitraum der nächsten 15 Jahre jeweils das Minimum aus dem für das jeweilige Jahr maßgeblichen Rechnungszins und dem Bezugszins und2.für den Zeitraum nach Ablauf von 15 Jahren der jeweils maßgebliche Rechnungszinszugrunde gelegt wird. Im Übrigen sind dieselben Berechnungs- und Bewertungsansätze wie bei der Deckungsrückstellung anzuwenden.
§ 13Höchstbetrag des ungebundenen Teils der Rückstellung für Beitragsrückerstattung
Die Summe aus dem ungebundenen Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung im Sinne des § 28 Absatz 8 Nummer 2 Buchstabe h der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung und einem etwaigen bereits über das Folgejahr hinaus festgelegten Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung darf nicht höher sein als folgender als Formel dargestellter Betrag: 0,8 x SP + 2 x (FR + DG) + Max {0; (1 – DNZ / 0,05) x SP}.
Dabei sind: SP =im Fall von Pensionskassen der Betrag gemäß § 17 der Kapitalausstattungs-Verordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 795) in der jeweils geltenden Fassung, in allen anderen Fällen der Betrag gemäß den §§ 9 bis 14 der Kapitalausstattungs-Verordnung,FR =der festgelegte Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung im Sinne des § 28 Absatz 8 Nummer 2 Buchstabe a bis d der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung, soweit er auf die Ausschüttung deklarierter Überschussanteile im Folgejahr entfällt,DG =der im Folgejahr auf Grund der deklarierten Überschussbeteiligung zu erwartende Betrag der Direktgutschrift (Summe der Beträge in Formblatt 200 Seite 2 Zeile 25, Seite 3 Zeile 11 und 13 jeweils Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung),DNZ =der Durchschnitt der Nettoverzinsungen der Kapitalanlagen der letzten drei Geschäftsjahre.Die Nettoverzinsung ist das Nettoergebnis aus Kapitalanlagen (Formblatt 3 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung, Ertragsposten I.3 abzüglich Aufwandsposten I.10, jedoch ohne die auf die Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen entfallenden Beträge), bezogen auf den mittleren Kapitalanlagenbestand des abgelaufenen Geschäftsjahres (Formblatt 1 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung, arithmetisches Mittel des Aktivpostens C am Bilanzstichtag des Geschäftsjahres und des Vorjahres).
§ 14Anzeigepflicht
Wird der Höchstbetrag des ungebundenen Teils der Rückstellung für Beitragsrückerstattung gemäß § 13 überschritten, hat das Versicherungsunternehmen unverzüglich nach Aufstellung des Jahresabschlusses die Aufsichtsbehörde darüber zu unterrichten.
§ 15Veröffentlichungspflicht
§ 16Übergangsvorschrift
- Januar 2016 begonnen hat, ist die Mindestzuführungsverordnung vom
- April 2008 (BGBl. I S. 690), die durch Artikel 1 Nummer 11 der Verordnung vom
- Dezember 2015 (BGBl. I S. 2345) aufgehoben worden ist, in der bis zum
- Dezember 2015 geltenden Fassung anzuwenden.
§ 17Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage 1(zu § 15 Absatz 1)(Fundstelle: BGBl. I 2016, 837) Angaben zur Beteiligung der Versicherten an den Erträgen im Geschäftsjahr …Erträge:Kapitalerträge… EuroRisikoergebnis… Euroübriges Ergebnis… EuroSumme… Euro Aufgliederung der Beteiligung der Versicherten an den Erträgen:Rechnungszins… EuroDirektgutschrift… EuroZuführung zur RfB… EuroSumme… Euro Die Ertragsquellen sind die anzurechnenden Kapitalerträge, das Risikoergebnis (soweit positiv) und das übrige Ergebnis (soweit positiv) im Sinne der §§ 6 bis 8 der Mindestzuführungsverordnung für den überschussberechtigten Versicherungsbestand. Der Eintrag „–“ bedeutet, dass die betreffende Ertragsquelle mit einem Verlust abgeschlossen hat.
Anlage 2(zu § 15 Absatz 3)(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1688) Durch Einschüssefinanzierte Absicherungder Zinsgarantien im Geschäftsjahr …Stand am Anfang des Geschäftsjahres… EuroStand am Ende des Geschäftsjahres… Euro Im Geschäftsjahr ist ein Betrag von … Euro zur Rückerstattung früherer Einschüsse verfügbar.
Das Lebensversicherungsunternehmen hatte die Rückstellungen erhöht, um die Zinsgarantien der Versicherungsverträge gegen das anhaltende Niedrigzinsumfeld abzusichern. Zur Finanzierung der höheren Rückstellungen hat das Unternehmen Einschüsse erhalten. Die Tabelle gibt an, in welchem Umfang dadurch Einschüsse in den Rückstellungen gebunden sind (entspricht dem extern finanzierten Rückstellungsteil im Sinne des § 3 Absatz 7 der Mindestzuführungsverordnung). Wird ein Teil der gebundenen Einschüsse nicht mehr zur Absicherung der Zinsgarantien benötigt, kann er zur Rückerstattung der Einschüsse verwendet werden.