Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen
Kurz gesagt
Dieses Gesetz dient der Strukturreform im Gesundheitswesen und ändert oder ergänzt verschiedene Gesetze, insbesondere im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung. Es regelt Übergangsbestimmungen für die Krankenversicherung von Rentnern und Studenten sowie für freiwillige Versicherungen.
Was es regelt
- Ergänzung und Änderung des Sozialgesetzbuches, insbesondere des Fünften Buches (Gesetzliche Krankenversicherung).
- Änderung weiterer Gesetze, die das Gesundheitswesen betreffen, wie das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte.
- Überleitungs- und Schlussvorschriften für verschiedene Bereiche der Krankenversicherung.
- Regelungen zur Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang für bestimmte Verordnungen.
Wen es betrifft
- Personen, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen oder beziehen.
- Studenten, die am 31. Dezember 1988 versicherungspflichtig waren.
- Ärzte im Praktikum, die am 31. Dezember 1988 versicherungspflichtig waren.
- Personen, deren Versicherungspflicht oder Anspruch auf Familienhilfe ab dem 1. Januar 1989 entfällt.
Eckpunkte
- Personen, die bis zum 31. Dezember 1993 eine Rente beantragen, können unter bestimmten Voraussetzungen versichert werden, wenn sie seit dem 1. Januar 1950 mindestens die Hälfte der Zeit Mitglied einer Krankenkasse waren.
- Wer am 31. Dezember 1988 aufgrund einer Rente versicherungspflichtig war, bleibt dies für die Dauer des Rentenbezugs.
- Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Rentner konnte bis zum 30. Juni 1989 beantragt werden und wirkt ab dem 1. Juli 1989.
- Der Beitritt zur freiwilligen Versicherung muss in bestimmten Fällen bis zum 31. März 1989 oder 30. Juni 1989 schriftlich angezeigt werden.
Gesetzestext
Obsah (27)
Art 1Art 8Art 55Art 56Art 57Art 58Art 59Art 60Art 61Art 62Art 63Art 64Art 65Art 66Art 67Art 68Art 69Art 70Art 71Art 72Art 73Art 74Art 75Art 76Art 77Art 78Art 79Gesetz zur Strukturreform im GesundheitswesenStand
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1989 +++)
InhaltsübersichtErster TeilErgänzung und Änderung des SozialgesetzbuchsArtikel 1Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche KrankenversicherungArtikel 2Änderung des Ersten Buches SozialgesetzbuchArtikel 3Änderung des Vierten Buches SozialgesetzbuchArtikel 4Änderung des Zehnten Buches SozialgesetzbuchZweiter TeilÄnderung weiterer GesetzeArtikel 5ReichsversicherungsordnungArtikel 6Gesetz über die Krankenversicherung der LandwirteArtikel 7AngestelltenversicherungsgesetzArtikel 8Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)Artikel 9ReichsknappschaftsgesetzArtikel 10Gesetz über die Sozialversicherung BehinderterArtikel 11KünstlersozialversicherungsgesetzArtikel 12HandwerkerversicherungsgesetzArtikel 13Gesetz über die Verwaltung der Mittel der Träger der KrankenversicherungArtikel 14Arbeiterrentenversicherungs-NeuregelungsgesetzArtikel 15Angestelltenversicherungs-NeuregelungsgesetzArtikel 16Knappschaftsrentenversicherungs-NeuregelungsgesetzArtikel 17Gesetz über KassenarztrechtArtikel 18Zulassungsordnung für KassenärzteArtikel 19Zulassungsordnung für KassenzahnärzteArtikel 20SchiedsamtsordnungArtikel 21KV-PauschalbeitragsverordnungArtikel 22KrankenhausfinanzierungsgesetzArtikel 23BundespflegesatzverordnungArtikel 24ApothekenbetriebsordnungArtikel 25Gesetz über den Aufbau der SozialversicherungArtikel 26Dritte Verordnung zum Aufbau der Sozialversicherung (Gemeinschaftsaufgaben)Artikel 27Selbstverwaltungs- und Krankenversicherungsangleichungsgesetz BerlinArtikel 28Sozialversicherungs-Angleichungsgesetz SaarArtikel 29SelbstverwaltungsgesetzArtikel 30Siebentes Gesetz zur Änderung des SelbstverwaltungsgesetzesArtikel 31SozialversicherungsabkommenArtikel 32SozialgerichtsgesetzArtikel 33BundesausbildungsförderungsgesetzArtikel 34ArbeitsförderungsgesetzArtikel 35VorruhestandsgesetzArtikel 36ArbeitssicherstellungsgesetzArtikel 37BundesversorgungsgesetzArtikel 38BundesvertriebenengesetzArtikel 39HeimkehrergesetzArtikel 40HäftlingshilfegesetzArtikel 41Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur RehabilitationArtikel 42BundessozialhilfegesetzArtikel 43SoldatenversorgungsgesetzArtikel 44ZivildienstgesetzArtikel 45BundesärzteordnungArtikel 46Viertes Gesetz zur Änderung der BundesärzteordnungArtikel 47Approbationsordnung für ÄrzteArtikel 48Fünfte Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für ÄrzteArtikel 49Gesetz über die Zulassung von nach § 19 des Zahnheilkundegesetzes berechtigten Personen zur Behandlung der Versicherten in der gesetzlichen KrankenversicherungArtikel 50Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und LändernArtikel 51StrafvollzugsgesetzArtikel 52MutterschutzgesetzArtikel 53SeemannsgesetzArtikel 54LohnfortzahlungsgesetzArtikel 55Rückkehr zum einheitlichen VerordnungsrangDritter TeilÜberleitungs- und SchlußvorschriftenErster Abschnitt ÜberleitungsvorschriftenArtikel 56Krankenversicherung der Rentner und der StudentenArtikel 57Befreiung von der Versicherungspflicht für Ärzte im PraktikumArtikel 58Berücksichtigung von Krankengeldleistungen im Finanzausgleich der Krankenversicherung der RentnerArtikel 59Freiwillige VersicherungArtikel 60Kieferorthopädische Behandlung und Versorgung mit ZahnersatzArtikel 61KostenerstattungArtikel 62Leistungsausschluß für FamilienversicherteArtikel 63Kostenerstattung durch die Träger der gesetzlichen UnfallversicherungArtikel 64Beteiligte Ärzte und Zahnärzte als Mitglieder der Kassenärztlichen VereinigungenArtikel 65Umwandlung von Beteiligungen in ErmächtigungenArtikel 66VertragsärzteArtikel 67Medizinisch-technische GroßgeräteArtikel 68DienstordnungArtikel 69Landesverbände der KrankenkassenArtikel 70Regionale KassenverbändeArtikel 71Beitragssatz für Studenten und PraktikantenArtikel 72Rücklagenbildung bei der BundesknappschaftArtikel 73Vertrauensärztliche Dienste bei den LandesversicherungsanstaltenArtikel 74Übergang der Prüfdienste bei den Landesversicherungsanstalten auf die LänderArtikel 75Betrieb von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen der gesetzlichen Krankenversicherung durch LandesversicherungsanstaltenArtikel 76Fortführung des InstitutionskennzeichensArtikel 77Verweisungen und Bezeichnungen in anderen VorschriftenZweiter Abschnitt SchlußvorschriftenArtikel 78Berlin-KlauselArtikel 79Inkrafttreten, Außerkrafttreten
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
010Erster TeilErgänzung und Änderung des Sozialgesetzbuchs
Art 1
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung-
(XXXX) Art 2 bis 4(weggefallen)-
020Zweiter TeilÄnderung weiterer Gesetze
(XXXX) Art 5 bis 7
Art 8
Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)-
(XXXX) Art 9 bis 54
Art 55Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 18 bis 21, 23, 24, 26, 47 und 48 beruhenden Teile der dort geänderten Verordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung in Verbindung mit diesem Artikel durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.
030Dritter TeilÜberleitungs- und Schlußvorschriften
030010Erster AbschnittÜberleitungsvorschriften
Art 56Krankenversicherung der Rentner und der Studenten
- Dezember 1993 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen und die Voraussetzungen für den Bezug der Rente, nicht jedoch die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, werden versichert, wenn sie oder die Person, aus deren Versicherung sie ihren Rentenanspruch ableiten, seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, jedoch frühestens seit dem
- Januar 1950, bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens die Hälfte der Zeit Mitglied einer Krankenkasse oder mit einem Mitglied verheiratet und nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig waren. Erfüllen sie die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente nicht, gelten sie bis zu dem Tag als Mitglieder, an dem der Rentenantrag zurückgenommen oder die Ablehnung des Rentenantrags unanfechtbar wird.
- Dezember 1988 auf Grund des Bezugs einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist, kann bis zum
- Juni 1989 bei der Krankenkasse die Befreiung von der Versicherungspflicht als Rentner beantragen. Die Befreiung wirkt vom
- Juli 1989 an und kann nicht widerrufen werden.
- Dezember 1988 als Student nach § 165 Abs. 1 Nr. 5 der Reichsversicherungsordnung versicherungspflichtig ist, bleibt für die Dauer des Wintersemesters 1988/89, längstens bis zum
- März 1989, auch dann versicherungspflichtig, wenn er die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht erfüllt.
Art 57Befreiung von der Versicherungspflicht für Ärzte im Praktikum
Personen, die durch die Beschäftigung als Arzt im Praktikum am
- Dezember 1988 versicherungspflichtig sind, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der Antrag ist bis zum
- März 1989 bei der Krankenkasse zu stellen. § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Art 58Berücksichtigung von Krankengeldleistungen im Finanzausgleich der Krankenversicherung der Rentner
- Dezember 1988 geltenden Fassung gehört nicht das Krankengeld für Bezugszeiträume vor dem
- Januar 1984, es sei denn, das Krankengeld wurde wegen Ausfalls von Arbeitseinkommen im Sinne des § 180 Abs. 5 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung in der bis zum
- Dezember 1988 geltenden Fassung geleistet.
- Dezember 1988 geltenden Fassung für vergangene Kalenderjahre auch Krankengeld für Bezugszeiträume vor dem
- Januar 1984 enthalten war, das nicht wegen Ausfalls von Arbeitseinkommen geleistet wurde, ist dieses bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes nach § 272 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 1989 abzusetzen.
Art 59Freiwillige Versicherung
- Januar 1989 an entfällt, 2.Personen, für die der Anspruch auf Familienhilfe auf Grund dieses Gesetzes vom
- Januar 1989 an entfällt und die nicht nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind, 3.Angestellte der Krankenkassen und ihrer Verbände, für die eine Dienstordnung (§ 351 der Reichsversicherungsordnung) gilt, sowie Beamte, die in einer Betriebskrankenkasse oder in der knappschaftlichen Krankenversicherung tätig sind.
- März 1989 schriftlich anzuzeigen; die Mitgliedschaft beginnt am
- Januar
- In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 ist der Krankenkasse der Beitritt spätestens bis zum
- Juni 1989 schriftlich anzuzeigen; die Mitgliedschaft beginnt in diesen Fällen mit dem Tag des Beitritts.
Art 60Kieferorthopädische Behandlung und Versorgung mit Zahnersatz
Versicherte, deren zahnärztliche Behandlung zur Versorgung mit Zahnersatz oder Zahnkronen oder deren kieferorthopädische Behandlung vor dem
- Januar 1989 begonnen hat, haben Anspruch nach den am
- Dezember 1988 geltenden Rechtsvorschriften, wenn die Krankenkasse vor dem
- April 1988 über den Anspruch bereits schriftlich entschieden hat.
Art 61
-
Art 62Leistungsausschluß für Familienversicherte
Bis zum 31. Dezember 1990 haben die nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Versicherten aus dieser Versicherung keinen Anspruch auf Leistungen, die als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind.
Art 63Kostenerstattung durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
Art 64Beteiligte Ärzte und Zahnärzte als Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen
Die Mitgliedschaft von Ärzten und Zahnärzten bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die nach dem bis zum
- Dezember 1988 geltenden Recht beteiligt waren, bleibt bis zum Ablauf der auf den
- Dezember 1988 folgenden Amtsperiode, längstens bis zum
- Dezember 1992, erhalten.
Art 65Umwandlung von Beteiligungen in Ermächtigungen
Beteiligungen nach § 368a Abs. 8 der Reichsversicherungsordnung in der am
- Dezember 1988 geltenden Fassung gelten vom
- Januar 1989 an als Ermächtigungen im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die mit der Beteiligung verbundenen Nebenbestimmungen nach § 29 der Zulassungsordnung für Kassenärzte und nach § 29 der Zulassungsordnung für Kassenzahnärzte in der jeweils am
- Dezember 1988 geltenden Fassung gelten bis zur ausdrücklichen Umwandlung der Beteiligungen in Ermächtigungen durch den Zulassungsausschuß fort.
Art 66Vertragsärzte
Für Ärzte und Zahnärzte, die am 1. Januar 1977 Vertragsärzte der Ersatzkassen waren oder sich bis zu diesem Zeitpunkt um Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung beworben hatten, gilt § 95 Abs. 8 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht.
Art 67Medizinisch-technische Großgeräte
Für medizinisch-technische Großgeräte, die vor dem
- Januar 1989 angeschafft, genutzt oder mitbenutzt worden sind, gelten § 368n Abs. 8 Satz 3 und 4 der Reichsversicherungsordnung in der am
- Dezember 1988 geltenden Fassung sowie die auf der Grundlage des § 368 Abs. 1 und 3, des § 368n Abs. 8 und des § 368p Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung beschlossenen Richtlinien für den bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Einsatz von medizinisch-technischen Großgeräten vom
- Dezember 1985 (BAnz. Nr. 60a vom
- März 1986, S. 3) weiter.
Art 68Dienstordnung
Die §§ 349 bis 357, § 360, § 413 Abs. 2 Satz 1 und § 414b der Reichsversicherungsordnung gelten weiterhin nicht für Krankenkassen oder deren Verbände, die am 31. Dezember 1988 nicht zu den Krankenkassen nach § 225 Abs. 1 oder den Verbänden nach § 406 oder § 414 der Reichsversicherungsordnung gehörten.
Art 69Landesverbände der Krankenkassen
Landesverbände, deren Aufgaben nach § 207 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch künftig von der Krankenkasse wahrgenommen werden, hören mit Ablauf des
- Dezember 1988 auf zu bestehen. In ihre Rechte und Pflichten tritt am
- Januar 1989 die Krankenkasse ein.
Art 70Regionale Kassenverbände
Für Kassenverbände, die am 31. Dezember 1988 nach § 406 der Reichsversicherungsordnung gebildet waren, sowie für Kassenverbände nach § 218 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten die §§ 407, 409 und 411 bis 413 der Reichsversicherungsordnung. Im übrigen gelten für diese Verbände die Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Art 71Beitragssatz für Studenten und Praktikanten
Der auf Grund des § 381a der Reichsversicherungsordnung zum
- Oktober 1988 vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung festgestellte durchschnittliche Beitragssatz gilt für Studenten bis zum Beginn des Wintersemesters 1989/90, längstens bis zum
- Oktober 1989, und für Praktikanten bis zum
- September 1989 weiter.
Art 72Rücklagenbildung bei der Bundesknappschaft
Die Bundesknappschaft als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung hat ihre Rücklage auf das in § 261 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgeschriebene Rücklagesoll bis zum 31. Dezember 1998 durch jährlich gleich hohe Teilzahlungen aufzufüllen.
Art 73Vertrauensärztliche Dienste bei den Landesversicherungsanstalten
Art 74Übergang der Prüfdienste bei den Landesversicherungsanstalten auf die Länder
Art 75Betrieb von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen der gesetzlichen Krankenversicherung durch Landesversicherungsanstalten
- Januar 1989 nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften über Gemeinschaftsaufgaben der Krankenversicherung Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen oder ähnliche Einrichtungen betreiben, dürfen diese als Einrichtungen der gesetzlichen Krankenversicherung längstens bis zum
- Dezember 1989 weiterbetreiben.
- Januar 1990, soweit die Landesversicherungsanstalten nicht bis zum
- September 1989 durch Vertrag 1.den Übergang der Einrichtungen auf Krankenkassen oder deren Verbände oder 2.eine anderweitige Verwendung der Einrichtungen, insbesondere ihren Weiterbetrieb als Einrichtungen der gesetzlichen Rentenversicherung, spätestens zum
- Januar 1990 regeln. Der Vertrag bedarf der Zustimmung der Krankenkassen, auf die jeweils allein im Durchschnitt der Jahre 1986 bis 1988 mehr als 10 vom Hundert der Berechnungstage der Einrichtung entfallen, soweit er nicht mit diesen Krankenkassen geschlossen wird.
Art 76Fortführung des Institutionskennzeichens
Anstelle einer Vereinbarung nach § 293 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch können sich die Beteiligten auch darauf verständigen, das bisherige Institutionskennzeichen weiter zu verwenden.
Art 77Verweisungen und Bezeichnungen in anderen Vorschriften
030020Zweiter AbschnittSchlußvorschriften
Art 78Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.