Gesetz zur Neuregelung des Fremdrenten- und Auslandsrentenrechts und zur Anpassung der Berliner Rentenversicherung an die Vorschriften des Arbeiterren
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Neufestsetzung von Rentenansprüchen für Personen, die Renten aus dem Ausland oder als sogenannte Fremdrentner beziehen, und passt die Berliner Rentenversicherung an neue Vorschriften an. Es enthält Übergangsregelungen für verschiedene Rentenarten und Zeiträume.
Was es regelt
- Die Neuregelung des Fremdrenten- und Auslandsrentenrechts.
- Die Anpassung der Berliner Rentenversicherung an die Vorschriften des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes.
- Übergangsregelungen für die gesetzliche Unfallversicherung.
- Übergangsregelungen für die gesetzlichen Rentenversicherungen.
Wen es betrifft
- Personen, die Ansprüche auf Fremdrenten oder Auslandsrenten haben.
- Berechtigte der Berliner Rentenversicherung.
Eckpunkte
- Für Unfälle bei Tätigkeiten zur Erweiterung oder Festigung der Macht des Nationalsozialismus werden keine Leistungen gewährt (§ 1 Abs. 1).
- § 8 des Fremdrentengesetzes in der vor dem 1. August 1991 geltenden Fassung findet weiterhin Anwendung auf Berechtigte, die vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (ohne Beitrittsgebiet) hatten oder bestimmte Abkommen betreffen (§ 2 Abs. 1).
- Bei einer Neufeststellung der Rente unter Berücksichtigung des § 17a des Fremdrentengesetzes für Bezugszeiten nach dem 30. Juni 1990, die einen niedrigeren Zahlbetrag ergibt, ist mindestens der bisherige Zahlbetrag zu leisten (§ 6).
- Für Berechtigte, die vor dem 7. Mai 1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland genommen haben und deren Rente vor dem 1. Oktober 1996 beginnt, gelten spezifische Fassungen des § 22 Abs. 3 und 4 des Fremdrentengesetzes für die Rentenberechnung (§ 4c Abs. 1).
Gesetzestext
Gesetz zur Neuregelung des Fremdrenten- und Auslandsrentenrechts und zur Anpassung der Berliner Rentenversicherung an die Vorschriften des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Ange
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.4.1970 +++)
II.Gesetzliche Rentenversicherungen
Art 6§ 4
- Juli 1990 ein Anspruch auf Zahlung einer Rente, ist das Fremdrentengesetz in seiner bis zum
- Juni 1990 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Zeiten eines weiteren Rentenbezugs gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend, wenn die Rentenbezugszeiten unmittelbar aneinander anschließen.
- Juni 1990 einen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen, ohne in ein Herkunftsgebiet zurückgekehrt zu sein, und besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Rente für einen Zeitraum vor dem
- Januar 1996, frühestens jedoch vom
- Juli 1990 an, ist das Fremdrentengesetz mit der Maßgabe anzuwenden, daß § 5 anstelle von § 22 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes gilt. Dies gilt auch für Zeiten eines weiteren Rentenbezugs, wenn sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen aneinander anschließen. Besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Rente erstmals für einen Zeitraum nach dem
- Dezember 1995, ist das Fremdrentengesetz uneingeschränkt anzuwenden.
- Dezember 1996 können Beschäftigungszeiten nach § 16 des Fremdrentengesetzes angerechnet werden, wenn sie nach Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegt wurden und die Rentenbezugszeiten unmittelbar aneinander anschließen.
- Juni 1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen und besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Rente für einen Zeitraum vor dem
- Januar 1992, ist das Fremdrentengesetz mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Zahlbetrag der Rente, der sich nach § 22 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes für Zeiten bis zum
- Dezember 1991 ergibt, begrenzt wird auf den Betrag, der sich auf der Grundlage einer Berechnung der Rente nach § 5 ergeben würde. Der so ermittelte Rentenbetrag wird auch für Zeiten eines weiteren Rentenbezugs zugrunde gelegt, wenn sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen aneinander anschließen.
- Dezember 1991 geltenden Fassung und § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes in der ab
- Januar 1992 sowie in der vom
- Mai 1996 an geltenden Fassung finden keine Anwendung auf Berechtigte, die nach Maßgabe des Abkommens vom
- Dezember 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit Ansprüche und Anwartschaften auf der Grundlage des Abkommens vom
- Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung haben.
Art 6§ 4a§ 22a des Fremdrentengesetzes gilt nicht für Personen nach § 4 Abs.
5.
Art 6
§ 4b§ 22b des Fremdrentengesetzes ist nicht für Berechtigte anzuwenden, die vor dem 7. Mai 1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben.
Art 6§ 4c
- Mai 1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Rente vor dem
- Oktober 1996 beginnt, sind für die Berechnung dieser Rente das § 22 Abs. 3 des Fremdrentengesetzes in der bis zum
- Dezember 1991 geltenden Fassung und § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes in der ab dem
- Januar 1992 geltenden Fassung sowie § 4 Abs. 5 und 7 in der am
- Mai 1996 geltenden Fassung anzuwenden.
- Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben, 2.deren Rente nach dem
- September 1996 beginnt und 3.über deren Rentenantrag oder über deren bis
- Dezember 2004 gestellten Antrag auf Rücknahme des Rentenbescheides am
- Juni 2006 noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, wird für diese Rente einmalig zum Rentenbeginn ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ermittelt. Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ergibt sich aus der Differenz zwischen der mit und ohne Anwendung von § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes ermittelten Summe aller persönlichen Entgeltpunkte. Dieser Zuschlag wird monatlich für die Zeit des Rentenbezuges vom
- Oktober 1996 bis
- Juni 1997 voll, vom
- Juli 1997 bis
- Juni 1998 zu drei Vierteln, vom
- Juli 1998 bis
- Juni 1999 zur Hälfte und vom
- Juli 1999 bis
- Juni 2000 zu einem Viertel gezahlt. Für die Zeit des Rentenbezuges ab
- Juli 2000 wird der Zuschlag nicht gezahlt. § 88 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung. § 44 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet Anwendung.
Art 6§ 5
- Juni 1942 für jede Woche die Lohn- und Beitragsklassen der Tabellen der Anlage 4 oder 6 des Fremdrentengesetzes und für Zeiten vom
- Juni 1942 an die Bruttojahresarbeitsentgelte der Tabellen der Anlage 5 oder 7 des Fremdrentengesetzes, wenn die Zeiten der Rentenversicherung der Arbeiter zuzuordnen sind, b)für Zeiten bis zum
- Juni 1942 für jeden Monat die Gehalts- oder Beitragsklassen der Tabellen der Anlage 8 oder 10 des Fremdrentengesetzes und für Zeiten vom
- Juli 1942 an die Bruttojahresarbeitsentgelte der Tabellen der Anlage 9 oder 11 des Fremdrentengesetzes, wenn die Zeiten der Rentenversicherung der Angestellten zuzuordnen sind, c)für Zeiten bis zum
- Dezember 1942 für jeden Monat die Beitrags- oder Gehaltsklassen der Tabellen der Anlage 12 oder 14 des Fremdrentengesetzes und für Zeiten vom
- Januar 1943 an die Bruttojahresarbeitsentgelte der Tabellen der Anlage 13 oder 15 des Fremdrentengesetzes, wenn die Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind, zugrunde zu legen. Für Zeiten vor dem
- Januar 1913, die der Rentenversicherung der Angestellten zuzuordnen sind, wird die Zahl der Beitrags- und Beschäftigungsmonate mit einem Hundertstel der Werte vervielfältigt, die für die einzelnen Klassen und die einzelnen Zeiträume in der Tabelle der Anlage 16 des Fremdrentengesetzes angegeben sind.
Art 6§ 6Personen, die am 1.
Juli 1990 eine Rente aus der deutschen Rentenversicherung beziehen, haben Anspruch auf Neufeststellung der Rente unter Berücksichtigung des § 17a des Fremdrentengesetzes für Bezugszeiten nach dem
- Juni
- Die Neufeststellung erfolgt nur auf Antrag; im Einzelfall kann sie auch von Amts wegen erfolgen. Ergibt die Neufeststellung einen niedrigeren Zahlbetrag, ist als Rente mindestens der bisherige Zahlbetrag zu leisten.
Art 6
§ 7(weggefallen)
Art 6(XXXX) §§ 8 bis 17(weggefallen) FANG060030III.Anpassung der Berliner Rentenversicherung FANG060040IV.Nachversicherung FANG060040Art 6§ 18
- Januar 1992 an nur noch für Personen, die einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu berechnende Rente haben oder aufgrund der Nachversicherung erwerben würden. FANG060040Art 6§ 19Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, die vor dem
- Mai 1945 in den ehemaligen deutschen Ostgebieten eine Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes verrichtet haben, gelten für die Zeiten dieser Beschäftigung als nachversichert. Voraussetzung ist, daß der Beschäftigte wegen der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften versicherungsfrei gewesen wäre, wenn sein Jahresarbeitsverdienst nicht die Versicherungspflichtgrenze überschritten hätte. Die Nachversicherung gilt als bis zur Höhe der Versicherungspflichtgrenze durchgeführt. Sie gilt nicht als durchgeführt, wenn auch ohne sie eine ausreichende anderweitige Alters- und Hinterbliebenensicherung gewährleistet ist; das Nähere bestimmen das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. Die Sätze 1 bis 4 gelten vom
- Januar 1992 an nur noch für Personen, die einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu berechnende Rente haben oder aufgrund der Nachversicherung erwerben würden. § 18 Abs. 2 und 4 bis 6 gilt entsprechend. FANG060040Art 6§ 20- FANG060040Art 6§ 21Angestellte, die vor dem
- Mai 1945 im Dienst des Deutschen Reichs einschließlich der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Reichspost, des ehemaligen Landes Preußen, des Unternehmens Reichsautobahn oder im Dienst sonstiger deutscher Dienstherren außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland standen und für die zu diesem Zeitpunkt ein nach § 16 der "Allgemeinen Tarifordnung für Gefolgschaftsmitglieder im öffentlichen Dienst (ATO)" und der dazu erlassenen Vorschriften gebildeter Versorgungsstock vorhanden war, können, wenn eine ausreichende anderweitige Alters- und Hinterbliebenensicherung nicht besteht, unter entsprechender Anwendung des § 72 Abs. 11 des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder nachversichert werden. Das Nähere regeln die Bundesministerien der Finanzen und des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates; in dieser kann auch die Anrechnung bereits aus dem Versorgungsstock gewährter Leistungen sowie deren Abtretung und die Gewährung einer Abfindung vorgesehen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten vom
- Januar 1992 an nur noch für Personen, die einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu berechnende Rente haben oder aufgrund der Nachversicherung erwerben würden. FANG060040Art 6§ 22
- September 1939 Angehörige des ausländischen öffentlichen Dienstes waren, danach bis zum
- Mai 1945 oder bis zum Eintritt des Versorgungsfalls im Rahmen der deutschen Wehrmacht oder Verwaltung eingesetzt oder tätig wurden, und nach dem Recht ihres Herkunftslandes bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch auf lebenslängliche Versorgung gehabt hätten, gelten für sämtliche Zeiten als nachversichert, in denen sie vor Ablauf des
- Mai 1945 bei Geltung der Reichsversicherungsgesetze im Herkunftsland wegen ihrer Beschäftigung im öffentlichen Dienst versicherungsfrei gewesen wären oder der Versicherungspflicht nicht unterlegen hätten, es sei denn, daß sie nach den Vorschriften ihres Herkunftslands versicherungspflichtig waren oder die Nachversicherung für diese Zeit bereits auf Grund anderer Vorschriften erfolgt ist oder diese Zeit bei der Bemessung einer lebenslänglichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung berücksichtigt wird. Satz 1 gilt auch für den Fall des Todes, wenn rentenberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind.
- Januar 1992 an nur noch für Personen, die einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu berechnende Rente haben oder aufgrund der Nachversicherung erwerben würden. FANG060050V.Wirksamwerden der Verbesserungen FANG060050Art 6§ 24- FANG070Art 7Schlußvorschriften FANG070Art 7§ 1Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom
- Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. FANG070Art 7§ 2Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland. FANG070Art 7§ 3
- Januar 1959 in Kraft.Mit dem gleichen Zeitpunkt treten unbeschadet der Absätze 2 und 3 alle ihm entgegenstehenden und inhaltsgleichen Vorschriften außer Kraft, insbesondere folgende Verordnungen und Bekanntmachungen mit den zu ihrer Änderung, Ergänzung und Durchführung erlassenen Verordnungen, Erlassen und Bekanntmachungen:a)bis p) ...q)Verordnung über die Eingliederung von Umsiedlern in die Reichsversicherung vom
- Juni 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 375),r)bis u) ...