Einundzwanzigstes Gesetz über die Anpassung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder in der Altershilfe für…
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Anpassung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und Altersgeldern in der Altershilfe für Landwirte. Es legt fest, wie diese Leistungen in den Jahren 1979, 1980 und 1981 erhöht werden.
Für wen: Empfänger von Versicherten- und Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung; Empfänger von Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Bank-, Versicherungs- und Finanzmarktrecht
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Anpassung von Versicherten- und Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
- Die Anpassung von Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
- Die Anpassung von Altersgeldern in der Altershilfe für Landwirte.
- Die Berechnungsgrundlagen und Faktoren für die Rentenanpassung in den Jahren 1979, 1980 und 1981.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Empfänger von Versicherten- und Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
- Empfänger von Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
- Empfänger von Altersgeldern in der Altershilfe für Landwirte.
Was sind die Eckpunkte?
- Renten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1978 werden für Bezugszeiten ab dem 1. Januar 1979 angepasst.
- Renten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1980 werden für Bezugszeiten ab dem 1. Januar 1980 angepasst.
- Renten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1981 werden für Bezugszeiten ab dem 1. Januar 1981 angepasst.
- Für die Anpassung zum 1. Januar 1979 werden Renten mit dem Faktor 4,9213, zum 1. Januar 1980 mit 5,1182 und zum 1. Januar 1981 mit 5,3228 vervielfältigt, zuzüglich Kinderzuschuss.
Bank-, Versicherungs- und Finanzmarktrecht
Bank-, Versicherungs- und Finanzmarktrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
gesetzlichen Rentenversicherung sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder in der Altershilfe für LandwirteStandGeändert durch Art. 17 G v. 1.12.1981 I 1205Die Vorschrift gilt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I Kap. VIII Sachg. H Abschn. I Nr. 16 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1057 (+++ Textnachweis Geltung ab: 5.12.1981 +++) RAG 21010Art 1Rentenanpassung
Erster AbschnittAnpassung der Renten aus
der gesetzlichen Rentenversicherung
Art 1§ 1
- Januar 1978 eingetreten sind, für Bezugszeiten vom
- Januar 1979 an, 2.vor dem
- Januar 1980 eingetreten sind, für Bezugszeiten vom
- Januar 1980 an und 3.vor dem
- Januar 1981 eingetreten sind, für Bezugszeiten vom
- Januar 1981 an nach Maßgabe der §§ 2 bis 8 dieses Artikels angepaßt. Zu den Renten im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gehören auch die nach Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 37 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom
- Januar bis
- Dezember 1978 erhöhten Renten.
Art 1§ 2
Abweichungen infolge Abrundungen sind zulässig. Satz 1 gilt für Versicherungsfälle, die in der Zeit vom
- Januar bis
- Juni 1978 eingetreten sind, mit der Maßgabe, das als allgemeine Bemessungsgrundlage für die Anpassung zum
- Januar 1980 in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten der Betrag von 22.472 Deutsche Mark und in der knappschaftlichen Rentenversicherung der Betrag von 22.712 Deutsche Mark und für die Anpassung zum
- Januar 1981 in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten der Betrag von 23.146 Deutsche Mark und in der knappschaftlichen Rentenversicherung der Betrag von 23.393 Deutsche Mark zugrunde gelegt wird. § 1282 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung, § 59 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder § 79 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes gilt nicht in den Fällen, in denen die §§ 1278 und 1279 der Reichsversicherungsordnung, §§ 55 und 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder §§ 75 und 76 des Reichsknappschaftsgesetzes angewendet worden sind.
Art 1§ 3
- Januar 1979 an mit 4,9213, für Bezugszeiten vom
- Januar 1980 an mit 5,1182 und für Bezugszeiten vom
- Januar 1981 an mit 5,3228 vervielfältigt und der Kinderzuschuß für jedes Kind in der ab
- Juli 1977 maßgebenden Höhe, die Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung und bei Waisenrenten für Halbwaisen der Betrag in Höhe des ab
- Juli 1977 maßgebenden Kinderzuschusses sowie bei Waisenrenten für Vollwaisen der Betrag in Höhe von einem Einhundertzwanzigstel der bei der Anpassung nach § 2 Abs. 1 dieses Artikels zugrunde zu legenden allgemeinen Bemessungsgrundlage hinzugefügt würden; Abweichungen infolge Abrundungen sind zulässig. § 2 Abs. 1 Satz 3 dieses Artikels ist anzuwenden.
- Januar 1979 an der Betrag von 35.815,60 Deutsche Mark, für Bezugszeiten vom
- Januar 1980 an der Betrag von 37.248,70 Deutsche Mark und für Bezugszeiten vom
- Januar 1981 an der Betrag von 38.737,90 Deutsche Mark, in § 3 Abs. 1 der Verordnung an die Stelle des Betrags von 171,60 Deutsche Mark für Bezugszeiten vom 1.
Januar 1979 an der Betrag von 844,50 Deutsche Mark, für Bezugszeiten vom
- Januar 1980 an der Betrag von 878,30 Deutsche Mark und für Bezugszeiten vom
- Januar 1981 an der Betrag von 913,40 Deutsche Mark, an die Stelle des Betrags von 471,60 Deutsche Mark für Bezugszeiten vom
- Januar 1979 an der Betrag von 2.320,90 Deutsche Mark, für Bezugszeiten vom
- Januar 1980 an der Betrag von 2.413,80 Deutsche Mark und für Bezugszeiten vom
- Januar 1981 an der Betrag von 2.510,30 Deutsche Mark und in § 3 Abs. 2 der Verordnung an die Stelle des Betrags von 4.281 Deutsche Mark für Bezugszeiten vom
- Januar 1979 an der Betrag von 21.068 Deutsche Mark, für Bezugszeiten vom
- Januar 1980 an der Betrag von 21.911 Deutsche Mark und für Bezugszeiten vom 1.
Januar 1981 an der Betrag von 22.787 Deutsche Mark tritt.
Art 1§ 4
- Januar 1979 an mit 1,045 und für Bezugszeiten vom
- Januar 1980 und
- Januar 1981 an jeweils mit 1,04 vervielfältigt und der Kinderzuschuß für jedes Kind in der ab
- Juli 1977 maßgebenden Höhe sowie bei Waisenrenten für Halbwaisen der Betrag in Höhe dieses Kinderzuschusses und bei Waisenrenten für Vollwaisen der Betrag in Höhe von einem Einhundertzwanzigstel der bei der Anpassung nach § 2 Abs. 1 dieses Artikels zugrunde zu legenden allgemeinen Bemessungsgrundlage hinzugefügt würde; Abweichungen infolge Abrundungen sind zulässig. Bei Renten, die auf einem in der Zeit vom
- Januar bis
- Juni 1978 eingetretenen Versicherungsfall beruhen, tritt an die Stelle des Faktors 1,04 bei der Anpassung zum
- Januar 1981 der Faktor 1,
- Bei Waisenrenten auf Grund von Versicherungsfällen, die nach dem
- Dezember 1977 eingetreten sind, tritt in den Fällen des § 1269 Satz 4 der Reichsversicherungsordnung, § 46 Satz 4 des Angestelltenversicherungsgesetzes und des § 69 Abs. 6 Satz 4 des Reichsknappschaftsgesetzes an Stelle des nach Satz 1 den Waisenrenten hinzuzufügenden Betrags die Hälfte dieses Betrags. Die Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung bleiben unberührt. § 2 Abs. 1 Satz 3 dieses Artikels findet Anwendung.
- Dezember 1956 und bei Renten mit Leistungen oder Leistungsanteilen aus der knappschaftlichen Rentenversicherung, wenn sie nach § 2 dieses Artikels, b)bei den übrigen Renten aus Versicherungsfällen vor dem
- Januar 1957, wenn sie nach § 3 dieses Artikels angepaßt würden.
Art 1§ 5
Art 1§ 6
- Dezember 1956, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen und nach § 4 dieses Artikels angepaßt werden, dürfen zusammen die in den §§ 1278 und 1279 der Reichsversicherungsordnung, §§ 55 und 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder die in den §§ 75 und 76 des Reichsknappschaftsgesetzes genannten Grenzbeträge, die bei der Berechnung der Renten nach § 2 dieses Artikels zu berücksichtigen sind, nicht überschreiten. Satz 1 gilt auch für Renten aus Versicherungsfällen vor dem
- Januar 1957, wenn Leistungen oder Leistungsanteile aus der knappschaftlichen Rentenversicherung zu gewähren sind.
Art 1
§ 7Leistungen nach den §§ 27 und 28 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar sind so anzupassen, daß sich ein Zahlbetrag ergibt, wie er sich bei Anwendung des Saarländischen Gesetzes Nr. 345 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 520) und der Vorschriften dieses Gesetzes unter Zugrundelegung der bisherigen Versicherungszeiten ergeben würde.
Art 1
§ 8Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten im Saarland unter Berücksichtigung der Fassung, in der die in den §§ 1 bis 7 dieses Artikels aufgeführten Vorschriften im Saarland anzuwenden sind, und zwar auch für Renten, die nach Artikel 2 § 15 des Gesetzes Nr. 591 zur Einführung des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom
- Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 779), Artikel 2 § 17 des Gesetzes Nr. 590 zur Einführung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom
- Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 789) und Artikel 4 § 9 des Gesetzes Nr. 635 zur Einführung des Reichsknappschaftsgesetzes und des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom
- Juni 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1099) gewährt werden.
RAG 21010020Zweiter AbschnittAnpassung der Geldleistungen und des Pflegegelds aus der gesetzlichen Unfallversicherung RAG 21010020Art 1§ 9
- März 1942 (RGBl. I S. 107) und in den Fällen des § 573 Abs. 1 und des § 577 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8231-16, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 § 4 des Gesetzes vom
- Juli 1969 (BGBl. I S. 956), gilt als Unfalljahr das Jahr, für das der Jahresarbeitsverdienst zuletzt festgelegt worden ist.
RAG 21010020Art 1§ 10
RAG 21010020Art 1§ 11Der vervielfältigte Jahresarbeitsverdienst darf den Betrag von 36.000 Deutsche Mark nicht übersteigen, es sei denn, daß gemäß § 575 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung ein höherer Betrag bestimmt worden ist. In diesem Fall tritt an die Stelle des Betrags von 36.000 Deutsche Mark der höhere Betrag.
RAG 21010030Dritter AbschnittAnpassung der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte RAG 21010030Art 1§ 12In der Altershilfe für Landwirte werden entsprechend der Veränderung der Renten in der Rentenversicherung der Arbeiter bis zum Jahre 1981 die in § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 1965 (BGBl. I S. 1448), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 16 des Gesetzes vom
- Juni 1977 (BGBl. I S. 1040, 1744), bezeichneten monatlichen Altersgelder vom
- Januar 1979 an auf 416,00 Deutsche Mark, vom
- Januar 1980 an auf 432,70 Deutsche Mark und vom
- Januar 1981 an auf 450,10 Deutsche Mark für den verheirateten Berechtigten sowie vom
- Januar 1979 an auf 277,60 Deutsche Mark, vom
- Januar 1980 an auf 288,70 Deutsche Mark und vom
- Januar 1981 an auf 300,30 Deutsche Mark für den unverheirateten Berechtigten festgesetzt.
RAG 21010040Vierter AbschnittGemeinsame Vorschriften RAG 21010040Art 1§ 13
RAG 21010040Art 1§ 14
RAG 21010050Fünfter Abschnitt RAG 21010050Art 1§ 15- RAG 21010060Sechster Abschnitt RAG 21010060Art 1§ 16
RAG 21020Art 2 u. 3 RAG 21040Art 4Übergangs- und Schlußvorschriften RAG 21040Art 4§ 1- RAG 21040Art 4§ 2Berlin-KlauselDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
RAG 21040Art 4§ 3InkrafttretenEs treten in Kraft: ... die übrigen Vorschriften am Tag nach der Verkündung.
RAG 21050-Anlagezu Artikel 1 § 3 Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1978, 1094 Höchstgrenzen nach Artikel 2 § 34 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 33 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes Bei einer Versicherungsdauer von ... Jahren Versichertenrenten DM/Monat Witwen- und Witwerrenten DM/Monat
- a)für Bezugszeiten vom 1. Januar 1979 an 50 und mehr 2.633,50 1.580,10 49 2.580,90 1.548,50 48 2.528,20 1.516,90 47 2.475,50 1.485,30 46 2.422,90 1.453,70 45 2.370,20 1.422,10 44 2.317,50 1.390,50 43 2.264,90 1.358,90 42 2.212,20 1.327,30 41 2.159,50 1.295,70 40 und weniger 2.106,80 1.264,10
- b)für Bezugszeiten vom 1. Januar 1980 an 50 und mehr 2.738,90 1.643,40 49 2.684,10 1.610,50 48 2.629,40 1.577,60 47 2.574,60 1.544,80 46 2.519,80 1.511,90 45 2.465,00 1.479,00 44 2.410,30 1.446,20 43 2.355,50 1.413,30 42 2.300,70 1.380,40 41 2.245,90 1.347,60 40 und weniger 2.191,10 1.314,70
- c)für Bezugszeiten vom 1. Januar 1981 an 50 und mehr 2.848,40 1.709,10 49 2.791,50 1.674,90 48 2.734,50 1.640,70 47 2.677,50 1.606,50 46 2.620,60 1.572,30 45 2.563,60 1.538,20 44 2.506,60 1.504,00 43 2.449,60 1.469,80 42 2.392,70 1.435,60 41 2.335,70 1.401,40 40 und weniger 2.278,70 1.367,30