Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Eigentumsverhältnisse und andere Vermögensrechte des ehemaligen Deutschen Reiches und der preußischen Beteiligungen, die nach dem 8. Mai 1945 bestanden. Es legt fest, welche dieser Vermögenswerte dem Bund, den Ländern oder anderen Rechtsträgern zustehen und wie diese übertragen werden.
Was es regelt
- Die Zuordnung von Eigentum und Vermögensrechten des Deutschen Reiches und Preußens nach dem 8. Mai 1945.
- Die Übertragung dieser Vermögensrechte auf Bund, Länder, Gemeinden oder andere Rechtsträger.
- Sonderregelungen für Rückfallvermögen und vereinbarte Verwaltungszuständigkeiten.
- Formvorschriften für die Übertragung von Rechten und die Berichtigung des Grundbuchs.
Wen es betrifft
- Den Bund, die Länder, Gemeinden (Gemeindeverbände) und andere Rechtsträger.
- Unternehmen des privaten Rechts, an denen das Deutsche Reich oder das ehemalige Land Preußen Beteiligungen hielten.
Eckpunkte
- Eigentum und Vermögensrechte des Deutschen Reiches und Preußens, die am oder nach dem 8. Mai 1945 bestanden, sind grundsätzlich Vermögen des Bundes (§ 1 Abs. 1).
- Vermögensrechte, die überwiegend für einen Sachbereich einer Verwaltungsaufgabe bestimmt waren, für den ein anderer Rechtsträger als der Bund zuständig ist, stehen diesem Rechtsträger zu (§ 2).
- Ansprüche auf Übertragung von Rückfallvermögen müssen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes geltend gemacht werden (§ 5 Abs. 1).
- Der Bund muss bestimmte Beteiligungen an Unternehmen des privaten Rechts unentgeltlich auf die Länder übertragen, wenn sie 26 vom Hundert des Stammkapitals übersteigen oder spezifische Anteile betreffen (§ 13 Abs. 1, 2, 3).
Gesetzestext
Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
Inhaltsübersicht Bundesvermögen § 1 Den Aufgabennachfolgern zustehendes Reichsvermögen § 2 Für Aufgaben eines Landes benutztes Reichsvermögen § 3 Oberfinanzdirektionen § 4 Rückfallvermögen § 5 Sonderregelung bei vereinbarter Verwaltungszuständigkeit § 6 Übertragung der Rechte § 7 Unübertragbare Vermögensrechte § 8 Feststellung der vom Bund auf andere Rechtsträger zu übertragenden Rechte an Grundstücken § 9 Formvorschriften für die Übertragung von Rechten § 10 Formvorschriften für eine Berichtigung des Grundbuchs § 11 Übergang von Beteiligungsrechten auf die Länder § 12 Übertragung von Beteiligungsrechten auf die Länder § 13 Ausgleich zwischen Bund, Ländern und sonstigen Verwaltungsträgern § 14 Bundesgesetzliche Vorabregelungen § 15 Besatzungs- und Stationierungsschäden § 16 Kosten anhängiger Gerichtsverfahren § 17 Kosten der Durchführung des Gesetzes § 18 Sondervorschriften für Berlin § 19 Sondervorschriften für das Saarland § 20 Berlin-Klausel § 21 Inkrafttreten § 22 Anlage zu § 12 Abs. 1
§ 1Bundesvermögen
- Mai 1945 zustanden, sind Vermögen des Bundes. Das gleiche gilt für Beteiligungen, die dem ehemaligen Land Preußen an Unternehmen des privaten Rechts am oder nach dem
- Mai 1945 zustanden.
- Mai 1945 anders als durch Rechtsgeschäft unmittelbar zugunsten eines Landes verfügt worden ist und die am
- Oktober 1959 noch zum unmittelbaren Vermögen des Landes gehörten, unterliegen den Vorschriften dieses Gesetzes; sie sind auf den Bund zu übertragen, soweit sie nach diesem Gesetz nicht dem Land zustehen.
§ 2Den Aufgabennachfolgern zustehendes Reichsvermögen
Vermögensrechte des Deutschen Reichs (§ 1), die am 8. Mai 1945 überwiegend und nicht nur vorübergehend für einen Sachbereich einer Verwaltungsaufgabe bestimmt waren, für den bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem Grundgesetz ein anderer Rechtsträger als der Bund zuständig ist, stehen diesem Rechtsträger zu.
§ 3Für Aufgaben eines Landes benutztes Reichsvermögen
Vermögensrechte des Deutschen Reichs (§ 1), auf welche die Voraussetzungen des § 2 nicht zutreffen und die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes überwiegend und nicht nur vorübergehend für eine grundgesetzliche Verwaltungsaufgabe eines Landes benutzt werden, stehen dem Land zu, dem diese Verwaltungsaufgabe obliegt.
§ 4Oberfinanzdirektionen
Das Eigentum des Deutschen Reichs (§ 1) an Grundstücken, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes überwiegend und nicht nur vorübergehend für Aufgaben der Oberfinanzdirektionen (Landesfinanzamt) oder als Dienstwohnungen der Angehörigen dieser Dienststellen benutzt werden, steht zur Hälfte dem Land als Miteigentum zu, in welchem die Grundstücke belegen sind. Die §§ 2 und 3 sind insoweit nicht anzuwenden.
§ 5Rückfallvermögen
§ 6Sonderregelung bei vereinbarter Verwaltungszuständigkeit
§ 7Übertragung der Rechte
Vermögensrechte des Deutschen Reichs (§ 1), die nach den §§ 2 bis 6 dieses Gesetzes einem Land, einer Gemeinde (Gemeindeverband) oder einem anderen Rechtsträger zustehen, sind auf diesen zu übertragen und von diesem zu übernehmen.
§ 8Unübertragbare Vermögensrechte
Unter die §§ 1 bis 6 fallen auch Vermögensrechte, die durch Gesetz für unübertragbar oder nur auf Grund besonderer Vereinbarung für übertragbar erklärt worden sind.
§ 9Feststellung der vom Bund auf andere Rechtsträger zu übertragenden Rechte an Grundstücken
§ 10Formvorschriften für die Übertragung von Rechten
Für die Übertragung (§ 1 Abs. 3, § 7) des Eigentums oder eines anderen Rechts an einem Grundstück gilt folgendes: 1.Die zur Übertragung des Rechts erforderliche Einigung bedarf keiner Form. 2.§ 20 der Grundbuchordnung ist nicht anzuwenden. 3.§ 39 Abs. 1 der Grundbuchordnung ist nicht anzuwenden, wenn als Berechtigter das Deutsche Reich eingetragen ist.
§ 11Formvorschriften für eine Berichtigung des Grundbuchs
Ist als Eigentümer eines Grundstücks oder als Berechtigter eines sonstigen Rechts an einem Grundstück ein nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger eingetragen, und ist nach § 1 Abs. 1 Eigentümer oder sonstiger Berechtigter der Bund, so ist zum Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs eine Erklärung des Landes, in dem das betreffende Grundstück liegt, darüber erforderlich und genügend, daß Eigentümer oder sonstiger Berechtigter der Bund ist.
§ 12Übergang von Beteiligungsrechten auf die Länder
§ 13Übertragung von Beteiligungsrechten auf die Länder
§ 14Ausgleich zwischen Bund, Ländern und sonstigen Verwaltungsträgern
§ 15Bundesgesetzliche Vorabregelungen
- März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 155) und des § 11 des Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes vom
- Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1011), 2.des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs vom
- März 1951 (Bundesgesetzblatt I S. 157) und des Überleitungsgesetzes für die Bundesfernstraßen im Saarland vom
- Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 797), 3.des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen vom
- Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 352), 4.des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom
- März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 123), 5.der §§ 1, 3 bis 9 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundespost vom
- Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 225) und des § 12 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes vom
- Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1011), 6.des Gesetzes zur Abwicklung und Entflechtung des ehemaligen reichseigenen Filmvermögens vom
- Juni 1953 (Bundesgesetzblatt I S. 276) fallen.
- November 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 738) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den deutschen Wetterdienst vom
- Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 796) fallen, es sei denn, daß es sich um Vermögensrechte im Sinne des § 10 Satz 2 des bezeichneten Gesetzes handelt und daß diese Vermögensrechte nach den §§ 2, 3, 5 oder 6 einem Land zustehen.
§ 16Besatzungs- und Stationierungsschäden
- März 1950 an Sachen verursacht worden sind, die nach diesem Gesetz einem Land, einer Gemeinde (Gemeindeverband) oder einem sonstigen Rechtsträger zu übertragen sind, sind nach den Grundsätzen des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom
- Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 734) zu entschädigen. Der Antrag auf Entschädigung ist innerhalb von sechs Monaten nach Übertragung der in § 7 bezeichneten Rechte bei der nach § 44 des vorbezeichneten Gesetzes zuständigen Stelle einzureichen.
- Mai 1955, 12 Uhr mittags, und der Übertragung der in § 7 bezeichneten Rechte durch Handlungen oder Unterlassungen der im Bundesgebiet stationierten ausländischen Streitkräfte Schäden verursacht worden sind, sind diese nach den Grundsätzen des Artikels 8 des Finanzvertrages vom
- Mai 1952/
- Oktober 1954 (Bundesgesetzbl. 1955 II S. 381) oder nach den Grundsätzen der Bestimmungen, die diese Vorschrift ablösen, zu entschädigen. Der Lauf der in Artikel 8 Abs. 6 des Finanzvertrages oder in den diese Vorschrift ablösenden Bestimmungen vorgesehenen Fristen zur Geltendmachung des Anspruchs beginnt mit dem Tag der Übertragung der in § 7 bezeichneten Rechte.
§ 17Kosten anhängiger Gerichtsverfahren
Soweit sich ein anhängiger Rechtsstreit durch dieses Gesetz erledigt, trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen Auslagen. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.
§ 18Kosten der Durchführung des Gesetzes
§ 19Sondervorschriften für Berlin
§ 20Sondervorschriften für das Saarland
§ 21Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 22Inkrafttreten
Anlage(zu § 12 Abs. 1) Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1961, 602 I. Baden-Württemberg
- Badisch-Pfälzische Flugbetrieb AG, Mannheim
- Doggererz AG, Blumberg
- Flughafen Friedrichshafen GmbH, Friedrichshafen
- Hohenzollerische Landesbahn AG, Hechingen
- Karlsruher Flughafen GmbH, Karlsruhe
- Siedlungsgesellschaft für das Doggererzgebiet Oberbaden mbH, Karlsruhe
- Württembergische Heimstätte GmbH, Stuttgart II. Bayern
- Bayerische Bauvereinsbank eGmbH, München
- Beamtenwohnungsverein eGmbH, München
- Landeswohnungsfürsorge Bayern GmbH, München III. Berlin
- Eisenbahn-Betriebs-Gesellschaft Tegel-Borsigwalde mbH, Berlin
- Reichsanstalt für Film und Bild in Wissenschaft und Unterricht GmbH i.L., Berlin
- Tempelhofer Feld AG für Grundstücksverwertung, Berlin IV. Bremen
- Beamten-Baugesellschaft Bremen GmbH, Bremen
- Fischereihafen-Betriebsgesellschaft mbH, Bremerhaven V. Hessen
- Bad Wildunger Heilquelle AG Königsquelle i.L., Bad Wildungen
- Kleinbahn-Aktiengesellschaft Frankfurt am Main-Königstein, Frankfurt (Main)
- Kleinbahn Kassel-Naumburg AG, Frankfurt (Main)
- Nassauische Heimstätte GmbH, Frankfurt (Main)
- Reinhardsquelle GmbH, Bad Wildungen West VI. Niedersachsen
- Ankum-Bersenbrücker Eisenbahn GmbH, Ankum
- Beamten-Baugesellschaft Hannover mbH, Hannover
- Bremervörde-Osterholzer Eisenbahn GmbH, Bremervörde
- Buxtehude-Harsefelder Eisenbahn GmbH, Buxtehude
- Delmenhorst-Harpstedter Eisenbahn GmbH, Harpstedt
- Eisenbahn Gittelde-Bad Grund GmbH, Bad Grund
- Emder Hafenumschlagsgesellschaft mbH, Emden
- Hafen-Dampfschiffahrt AG, Hamburg
- Hoya-Syke-Asendorf Eisenbahn GmbH, Hoya
- Kleinbahn Ihrhove-Westrhauderfehn GmbH, Leer
- Kleinbahn Leer-Aurich-Wittmund GmbH, Aurich
- Kleinbahn Neuhaus-Brahlstorf GmbH, Lüneburg
- Lüchow-Schmarsauer Eisenbahn GmbH, Lüchow
- Niedersächsische Heimstätte GmbH, Hannover
- Niederweserbahn GmbH, Bremerhaven
- Seefischmarkt Cuxhaven GmbH, Cuxhaven
- St.Andreasberger Eisenbahn GmbH, St.Andreasberg
- Steinhuder Meer-Bahn GmbH, Wunstorf
- Verden-Walsroder Eisenbahn GmbH, Verden (Aller)
- Wilstedt-Zeven-Tostedter Eisenbahn GmbH, Zeven
- Wittlager Kreisbahn AG, Bohmte (Holst.) VII. Nordrhein-Westfalen
- Extertalbahn AG, Barntrup
- Flughafen GmbH Essen-Mülheim, Mülheim (Ruhr)
- Gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft Duisburg-Hamborn eGmbH, Duisburg-Hamborn
- Kleinbahn Steinhelle-Medebach GmbH, Brilon
- Kleinbahn "Tecklenburger Nordbahn" - Rheine-Recke-Osnabrück-AG, Rheine (Westf.)
- Kleinbahn Weidenau-Deuz GmbH, Siegen
- Kreis-Altenaer-Eisenbahn AG, Lüdenscheid
- Wohnungsgesellschaft "Ruhr-Niederrhein" mbH, Essen VIII. Rheinland-Pfalz
- Kaolinwerk Oberwinter GmbH, Oberwinter
- Heimstätte Rheinland-Pfalz GmbH, Mainz IX. Saarland
- Flughafengesellschaft Saarbrücken-Ensheim mbH, Saarbrücken
- Merzig-Büschfelder Eisenbahn GmbH, Merzig (Saar) X. Schleswig-Holstein
- Elmshorn-Barmstedt-Oldesloer Eisenbahn AG, Elmshorn
- Kieler Flughafen GmbH, Kiel
- Kleinbahn Niebüll-Dagebüll AG, Niebüll
- Koloniale Frauenschule Rendsburg GmbH, Rendsburg
- Wohnungsbaugesellschaft Nordmark mbH, Kiel