Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für visuelles Marketing/zur Gestalterin für visuelles Marketing
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Gestalter für visuelles Marketing/zur Gestalterin für visuelles Marketing und legt fest, welche Fertigkeiten und Kenntnisse in dieser dreijährigen Ausbildung vermittelt werden müssen. Sie dient dazu, die Auszubildenden auf eine qualifizierte berufliche Tätigkeit vorzubereiten.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes.
- Die Dauer der Ausbildung.
- Die Ziele der Berufsausbildung und die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse.
- Die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Gestalter für visuelles Marketing/zur Gestalterin für visuelles Marketing.
- Ausbildende Betriebe, die diese Ausbildung anbieten.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert drei Jahre.
- Es gibt eine Zwischenprüfung, die in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden soll und schriftlich in höchstens 180 Minuten durchgeführt wird.
- Die Abschlussprüfung besteht aus vier Prüfungsbereichen: Praktische Arbeitsaufgabe (50%), Visuelle Verkaufsförderung (20%), Projektplanung und -steuerung (20%), Wirtschafts- und Sozialkunde (10%).
- Die Prüfung ist bestanden, wenn im Prüfungsbereich Praktische Arbeitsaufgabe und im Gesamtergebnis der schriftlichen Prüfungsbereiche jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für visuelles Marketing/zur Gestalterin für visuelles MarketingStandGeändert durch Art. 1 V v. 30.6.2009 I 1714 Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbi
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2004 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom
- August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom
- November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Gestalter für visuelles Marketing/Gestalterin für visuelles Marketing wird staatlich anerkannt.
§ 2Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Zielsetzung der Berufsausbildung
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
§ 4Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Der Ausbildungsbetrieb: 1.1Stellung, Rechtsform und Struktur, 1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, 1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1.4Umweltschutz; 2.Arbeitsorganisation, Kommunikation und Kooperation: 2.1Arbeitsorganisation und Arbeitsplanung, 2.2Teamarbeit und Kooperation 2.3Kundenorientierte Kommunikation, 2.4Informations- und Kommunikationssysteme, 2.5Qualitätssicherung, 2.6Anwenden von Englisch bei Fachaufgaben; 3.Grundlagen des visuellen Marketings: 3.1Visuelle Verkaufsförderung als Instrument der Unternehmenspolitik, 3.2Präsentation von Waren, Produkten und Dienstleistungen, 3.3Visuelle Verkaufsförderung und Werbung; 4.Werkstoffe, Werkzeuge und Geräte; 5.IT-Anwendungen; 6.Projekte des visuellen Marketings: 6.1Entwurf und Planung, 6.2Umsetzung; 7.Steuerung von Projekten visuellen Marketings: 7.1Beschaffung, 7.2Kalkulation, 7.3Erfolgskontrolle, 7.4Kaufmännische Steuerung und Kontrolle.
§ 5Ausbildungsrahmenplan
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 6Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 7Berichtsheft
Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 8Zwischenprüfung
§ 9Abschlussprüfung
§ 10Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 11Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.
Anlage 1(zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gestalter für visuelles Marketing/zur Gestalterin für visuelles Marketing - Sachliche Gliederung -(Fundstelle: BGBl. I 2004, 925 - 928)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind1231Der Ausbildungsbetrieb (§ 4 Nr. 1) 1.1Stellung, Rechtsform und Struktur (§ 4 Nr. 1.1)a)Zielsetzung und Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes sowie seine Stellung am Markt und seine Bedeutung in der Region beschreibenb)Aufbau und Struktur des Ausbildungsbetriebes erläuternc)Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellend)Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden, Verbänden, Gewerkschaften und Berufsvertretungen beschreiben1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen (§ 4 Nr. 1.2)a)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreibenb)den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichenc)lebensbegleitendes Lernen für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen; berufliche Fortbildungsmöglichkeiten ermittelnd)für den Ausbildungsbetrieb geltende arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie Tarif- und Arbeitszeitregelungen darstellene)wesentliche Inhalte und Bestandteile eines Arbeitsvertrages darstellenf)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 1.3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden: Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen1.4Umweltschutz (§ 4 Nr. 1.4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen2Arbeitsorganisation, Kommunikation und Kooperation (§ 4 Nr. 2) 2.1Arbeitsorganisation und Arbeitsplanung (§ 4 Nr. 2.1)a)Ziele, Reihenfolge und Zeitplan für Aufgaben festlegen und dokumentierenb)Probleme analysieren, Lösungsalternativen entwickeln und bewertenc)Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzen; Informationen beschaffen und nutzend)Durchführung und Ergebnisse kontrollieren sowie Korrekturmaßnahmen ergreifen2.2Teamarbeit und Kooperation (§ 4 Nr. 2.2)a)Aufgaben im Team planen, bearbeiten und auswertenb)Sachverhalte, Themen und Unterlagen situationsbezogen und adressatengerecht aufbereiten und präsentierenc)interne und externe Kooperationsprozesse mitgestalten, insbesondere mit den Bereichen Verkauf, Werbung, Medien und Industried)Konfliktlösungsmöglichkeiten anwendene)Kommunikationsformen situationsbezogen anwenden2.3Kundenorientierte Kommunikation (§ 4 Nr. 2.3)a)Bedeutung von Information, Kommunikation und Kooperation für Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachtenb)Kundenkontakte nutzen und pflegen, Regeln für kundenorientiertes Verhalten anwendenc)Informations- und Präsentationsgespräche planen, durchführen und nachbereiten; Alternativen anbieten2.4Informations- und Kommunikationssysteme (§ 4 Nr. 2.4)a)Informations- und Kommunikationssysteme nutzenb)externe und interne Netze und Dienste nutzen; Sicherheitsanforderungen beachtenc)Daten eingeben, mit betriebsüblichen Verfahren sowie unter Beachtung des Datenschutzes sichern und pflegen2.5Qualitätssicherung (§ 4 Nr. 2.5)a)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragenb)Zusammenhänge zwischen Qualität und Kundenzufriedenheit beschreiben und Auswirkungen auf das Betriebsergebnis ableiten2.6Anwenden von Englisch bei Fachaufgaben (§ 4 Nr. 2.6)a)englische Fachbegriffe anwendenb)englischsprachige Informationen nutzen und auswerten3Grundlagen des visuellen Marketings (§ 4 Nr. 3) 3.1Visuelle Verkaufsförderung als Instrument der Unternehmenspolitik (§ 4 Nr. 3.1)a)Unternehmensphilosophie bei der Entwicklung von Gestaltungskonzepten berücksichtigenb)Bedarfs- und Marktentwicklungsdaten des Marktsegmentes beschaffen, auswerten und für Gestaltungskonzepte nutzen3.2Präsentation von Waren, Produkten und Dienstleistungen (§ 4 Nr. 3.2)a)Waren, Produkte und Dienstleistungen präsentieren und atmosphärisch visualisieren, dabei Grundsätze der Warenplatzierung anwendenb)Gestaltungsmittel und -elemente, insbesondere Warenträger, Beleuchtung und Multimediatechniken zielgruppenspezifisch auswählen und einsetzenc)Verkaufsräume, Ausstellungsräume oder Schaufenster unter dem Aspekt der visuellen Verkaufsförderung gliedern; Verkehrsströme und Blickzonen berücksichtigend)Waren bedarfsgebündelt und selbsterklärend präsentierene)Zusammenspiel von Sortiment, Einrichtung, Bildwelten und dekorativer Darstellung berücksichtigen3.3Visuelle Verkaufsförderung und Werbung (§ 4 Nr. 3.3)a)Ziele und Aufgaben der visuellen Verkaufsförderung als Teil des Marketings erläuternb)bei der Entwicklung von Maßnahmen der Werbung, Verkaufsförderung und Öffentlichkeitsarbeit sowie bei Events mitwirken; wirtschaftliche und rechtliche Aspekte berücksichtigenc)Bedeutung und Wirkungen einzelner Werbemittel und Werbemaßnahmen erklären und diese zielgerichtet einsetzend)Farben als Gestaltungsmittel einsetzen, dabei Grundsätze der Farbenlehre beachtene)Licht als Gestaltungsmittel unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und Sicherheit einsetzenf)typografische Gestaltungsvarianten produktorientiert auswähleng)innovative verkaufsfördernde Gestaltungselemente einsetzen4Werkstoffe, Werkzeuge und Geräte (§ 4 Nr. 4)a)Werkstoffe und Hilfsmittel unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften und der beabsichtigten gestalterischen Wirkung auswählen; unterschiedliche Be- und Verarbeitungstechniken anwendenb)Werkzeuge und Maschinen nutzen und pflegenc)Geräte und Beleuchtungselemente nach Vorgaben und technischen Unterlagen einsetzen5IT-Anwendungen (§ 4 Nr. 5)a)Texte und Grafiken computergestützt gestalten und layoutenb)Bilder beschaffen und bearbeitenc)Konzepte der visuellen Verkaufsförderung computergestützt entwickeln und realisierend)Werbemittel gestalten und herstellene)branchenspezifische Software zur Auftrags- und Rechnungsbearbeitung sowie zur Materialverwaltung nutzen6Projekte des visuellen Marketings (§ 4 Nr. 6) 6.1Entwurf und Planung (§ 4 Nr. 6.1)a)Ideen entwickeln, Gestaltungskonzepte entwerfen und skizzierenb)werbe- und verkaufspsychologische Grundsätze beachtenc)Entwicklungen in Kunst, Design und Architektur nutzen sowie aktuelle Trends berücksichtigend)Reinzeichnungen und Pläne, insbesondere unter Berücksichtigung der Flächen- und Raumeinteilung, erstellene)Konzepte präsentieren und begründenf)Projekte unter Berücksichtigung inhaltlicher, organisatorischer, zeitlicher und finanzieller Aspekte planen und dokumentiereng)Bedarf an internen und externen Dienstleistungen ermittelnh)Kostenpläne projektbezogen erstellen und überwacheni)räumliche Gegebenheiten und Sicherheitsbestimmungen berücksichtigenk)rechtliche Regelungen, insbesondere des Urheberrechtes, beachten6.2Umsetzung (§ 4 Nr. 6.2)a)Präsentationsmittel, Materialien und Werkzeuge zur Projektrealisierung bereitstellen und einsetzen, abbauen und lagernb)Waren, Produkte, Accessoires und Requisiten platzierenc)Präsentations- und Ausstellungsräume vorbereitend)vorbereitende Maßnahmen für den Aufbau der Präsentation organisieren und überwachene)Maßnahmen bei veränderten Anforderungen im Rahmen der Projektgestaltung durchführen und veranlassenf)Ergebnisse der Projektdurchführung dokumentieren7Steuerung von Projekten visuellen Marketings (§ 4 Nr. 7) 7.1Beschaffung (§ 4 Nr. 7.1)a)Bedarf an Materialien und Waren ermittelnb)Angebote einholen und bewerten; Aufträge erteilenc)Lieferungen überprüfen; Aufträge, Lieferscheine und Rechnungen vergleichen; Abweichungen klären7.2Kalkulation (§ 4 Nr. 7.2)a)Projekte kalkulierenb)Nachkalkulationen durchführenc)Material- und Zeitaufwand dokumentieren und im Soll-Ist-Vergleich bewerten7.3Erfolgskontrolle (§ 4 Nr. 7.3)a)Erreichen von Projektzielen durch Soll-Ist-Vergleich prüfenb)Projekte auswerten, Instrumente der Erfolgskontrolle anwenden und Ergebnisse präsentierenc)Folgerungen für künftige Projekte ableiten7.4Kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 4 Nr. 7.4)a)Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und Kontrolle an Beispielen des Ausbildungsbetriebes begründenb)Notwendigkeit betrieblicher Kosten- und Leistungsrechnung erläuternc)projektbezogene Geschäftsvorgänge für das Rechnungswesen bearbeitend)Eingang und Ausgang von Rechnungen kontrollieren
Anlage 2(zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gestalter für visuelles Marketing/zur Gestalterin für visuelles Marketing - Zeitliche Gliederung -(Fundstelle: BGBl. I 2004, 929 - 930) A. Die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.1Arbeitsorganisation und Arbeitsplanung und2.2Teamarbeit und Kooperationsind während der gesamten Ausbildungsdauer zu vermitteln. B. 1. Ausbildungsjahr