Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Dialogmarketing/zur Kauffrau für Dialogmarketing
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Kaufmann für Dialogmarketing/zur Kauffrau für Dialogmarketing. Sie legt fest, welche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in dieser dreijährigen Ausbildung vermittelt werden müssen.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Kaufmann für Dialogmarketing/Kauffrau für Dialogmarketing.
- Die Dauer der Ausbildung.
- Die Ziele der Berufsausbildung, insbesondere die Befähigung zu selbstständigem Planen, Durchführen und Kontrollieren.
- Die Inhalte der Ausbildung, einschließlich der zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Kaufmann für Dialogmarketing/zur Kauffrau für Dialogmarketing.
- Ausbildende Betriebe, die diese Ausbildung anbieten.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert drei Jahre.
- Eine Zwischenprüfung findet zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres statt und dauert höchstens 120 Minuten.
- Die Abschlussprüfung besteht aus vier Prüfungsbereichen: Gestaltung und Vertrieb von Dienstleistungen, Projektmanagement im Dialogmarketing, Wirtschafts- und Sozialkunde sowie einem Fallbezogenen Fachgespräch.
- Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in mindestens drei der Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Dialogmarketing/zur Kauffrau für Dialogmarketing Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. D
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2006 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom
- März 2005 (BGBl. I S. 931) und mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
- August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem Organisationserlass vom
- November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Kaufmann für Dialogmarketing/Kauffrau für Dialogmarketing wird staatlich anerkannt.
§ 2Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Zielsetzung der Berufsausbildung
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
§ 4Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Der Ausbildungsbetrieb: 1.1Stellung, Rechtsform und Struktur, 1.2Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, 1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1.4Umweltschutz; 2.Dienstleistungsangebot; 3.Arbeitsorganisation, Kooperation, Teamarbeit; 4.Betriebliche Prozessorganisation, qualitätssichernde Maßnahmen; 5.Dialogprozesse: 5.1Sprachliche und schriftliche Kommunikation, 5.2Kundenbetreuung, 5.3Kundenbindung, 5.4Kundengewinnung; 6.Informations- und Kommunikationssysteme: 6.1Software, Netze und Dienste, 6.2Datenbanken, Datenschutz und Datensicherheit; 7.Projekte: 7.1Projektvorbereitung, 7.2Projektdurchführung, 7.3Projektcontrolling; 8.Personal; 9.Kaufmännische Steuerung und Kontrolle: 9.1Kosten- und Leistungsrechnung, 9.2Controlling; 10.Qualitätssicherung der Auftragsdurchführung; 11.Vertrieb und Marketing: 11.1Angebotserstellung und Verkauf, 11.2Vermarktung von Dienstleistungen.
§ 5Ausbildungsrahmenplan
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 6Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 7Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 8Zwischenprüfung
§ 9Abschlussprüfung
§ 10Fortsetzung der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Servicefachkraft für Dialogmarketing kann in dem Ausbildungsberuf Kaufmann für Dialogmarketing/Kauffrau für Dialogmarketing nach den Vorschriften für das dritte Ausbildungsjahr fortgesetzt werden.
§ 11Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
Anlage 1(zu § 5)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Dialogmarketing/zur Kauffrau für Dialogmarketing - Sachliche Gliederung -(Fundstelle: BGBl. I 2006, 1231 - 1235)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Der Ausbildungsbetrieb(§ 4 Nr. 1) 1.1Stellung, Rechtsform und Struktur(§ 4 Nr. 1.1)a)Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes und seine Stellung am Markt beschreibenb)Aufbau- und Ablauforganisation sowie Zuständigkeiten im Ausbildungsbetrieb erläuternc)Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellend)Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden, Gewerkschaften und Berufsvertretungen beschreiben1.2Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften(§ 4 Nr. 1.2)a)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreibenb)den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichenc)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung beschreibend)arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie für den Ausbildungsbetrieb geltende Tarif- und Arbeitszeitregelungen beachtene)wesentliche Inhalte und Bestandteile eines Arbeitsvertrages darstellenf)lebensbegleitendes Lernen für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen; berufliche Aufstiegs- und Weiterentwicklungsmöglichkeiten darstellen1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 4 Nr. 1.3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen1.4Umweltschutz(§ 4 Nr. 1.4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen2Dienstleistungsangebot(§ 4 Nr. 2)a)Bedeutung und Funktion des Dialogmarketings in den gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang einordnenb)Leistungen der Dialogmarketing-Branche unterscheidenc)das Leistungsspektrum des Ausbildungsbetriebes darstellen3Arbeitsorganisation, Kooperation, Teamarbeit(§ 4 Nr. 3)a)Entscheidungsprozesse und Informationswege im Ausbildungsbetrieb und die Zusammenarbeit zwischen den Funktionsbereichen berücksichtigenb)Arbeitsaufträge erfassen, die eigene Arbeit strukturieren, Arbeitsschritte mit den Beteiligten abstimmenc)mit internen und externen Partnern kooperieren, Besprechungen planen, vorbereiten und durchführend)Termine planen und überwachen, bei Terminabweichungen erforderliche Maßnahmen ergreifene)Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzenf)den eigenen Arbeitsplatz gestalten, ergonomische Regeln bei der Arbeit sowie Schutzvorschriften für Bildschirmarbeitsplätze und Empfehlungen, insbesondere der Berufsgenossenschaften, für Arbeitsplätze in Call Centern beachteng)Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und Arbeitsplatzgestaltung im eigenen Arbeitsbereich vorschlagenh)Aufgaben im Team bearbeiteni)neue Mitarbeiter bei der Einarbeitung unterstützenj)Konflikte vermeiden und zur Konfliktlösung beitragen4Betriebliche Prozessorganisation, qualitätssichernde Maßnahmen(§ 4 Nr. 4)a)dialogorientierte Organisationseinheiten in die Wertschöpfungskette einordnenb)bei Auftragsbearbeitung und Informationsweitergabe Schnittstellen berücksichtigen, bei Problemen Maßnahmen ergreifenc)Arbeitsabläufe an veränderte Anforderungen anpassend)Prozessablauf analysieren, bewerten und bei Problemen Lösungsmöglichkeiten vorschlagene)Zusammenhang zwischen Prozessqualität und Kundenzufriedenheit berücksichtigenf)qualitätssichernde Maßnahmen umsetzen5Dialogprozesse(§ 4 Nr. 5) 5.1Sprachliche und schriftliche Kommunikation(§ 4 Nr. 5.1)a)Texte zielgerichtet und den Kommunikationsmitteln angepasst formulieren, gliedern und gestaltenb)rhetorische Mittel einsetzenc)Sprachverhalten und Kundentyp bei der Gesprächsführung berücksichtigend)Gesprächsführungstechniken situationsgerecht einsetzene)Gespräche auch in einer Fremdsprache annehmen und weiterleitenf)Inbound- und Outbound-Gespräche führeng)Maßnahmen zur Stimmbildung ergreifenh)Maßnahmen des Stressmanagements anwenden5.2Kundenbetreuung(§ 4 Nr. 5.2)a)Kundenwünsche analysieren und bearbeitenb)Kunden- und Auftragsdaten während des Gesprächs erfassen und abrufenc)Vorgaben des Auftraggebers berücksichtigen5.3Kundenbindung(§ 4 Nr. 5.3)a)produkt- oder dienstleistungsbezogene Beratungen durchführenb)Zufriedenheitsbefragungen durchführenc)Haltegespräche nach Kündigungen durchführend)Lieferungs- und Zahlungstermine disponieren, Bonität des Kunden überprüfene)Beschwerden und Reklamationen bearbeiten, Beschwerdemanagement als Instrument zur Kundenbindung nutzenf)Instrumente der Kundenbindung anwenden5.4Kundengewinnung(§ 4 Nr. 5.4)a)neue Kunden akquirierenb)Bedarf des Kunden ermittelnc)Produkte oder Dienstleistungen verkaufen, Verträge im Namen des Auftraggebers abschließen, Rechtsvorschriften beachtend)andere und höherwertige Produkte oder Dienstleistungen anbieten6Informations- und Kommunikationssysteme(§ 4 Nr. 6) 6.1Software, Netze und Dienste(§ 4 Nr. 6.1)a)Kommunikationsanlagen nutzenb)Betriebssysteme, Standardsoftware und betriebsübliche Software anwendenc)Informationsnetze und -dienste nutzend)branchenspezifische Kommunikationssysteme nach Leistungsfähigkeit, Einsatzbereichen und Wirtschaftlichkeit unterscheidene)fremdsprachige Informationsquellen nutzenf)Kommunikationstarife und -kosten vergleichen6.2Datenbanken, Datenschutz und Datensicherheit(§ 4 Nr. 6.2)a)Aufbau einer relationalen Datenbank erläuternb)Datenbanken nutzenc)Daten eingeben, pflegen und sichernd)Notwendigkeit der Datensicherung begründen, rechtliche und betriebliche Regelungen zum Datenschutz anwendene)Notwendigkeit des Schutzes vor schadenstiftenden Programmen erläutern, Schutzmaßnahmen ergreifen7Projekte(§ 4 Nr. 7) 7.1Projektvorbereitung(§ 4 Nr. 7.1)a)Projektpläne aus Projektzielen ableitenb)Teilaufgaben entwickelnc)Informations- und Kommunikationsstrukturen für die Projektarbeit einrichten und nutzend)Gesprächsleitfäden für Projekte erarbeiten7.2Projektdurchführung(§ 4 Nr. 7.2)a)Ablaufpläne umsetzenb)Projektaufgaben mit Beteiligten koordinierenc)betriebsbedingte Abweichungen im Projektablauf melden, an der Entwicklung von Lösungsalternativen mitwirkend)Projektabläufe an veränderte Anforderungen von Auftraggebern anpassene)Arbeitszeitkonten führen7.3Projektcontrolling(§ 4 Nr. 7.3)a)Projektabläufe und -ergebnisse dokumentierenb)Kennzahlen von Projekten erfassen, für die Auftragsabrechnung aufbereiten und weiterleitenc)Projektstatistiken erstellend)Kosten ermitteln und erfassene)an der Erstellung des Abschlussberichtes mitwirken8Personal(§ 4 Nr. 8)a)an der Personalplanung und Teambildung mitwirkenb)bei Maßnahmen der Personalbeschaffung mitwirken, Bewerbervorauswahl durchführenc)neue Mitarbeiter einführend)Personaleinsatz auftragsorientiert planen, dabei insbesondere arbeitszeitrechtliche Vorschriften und Mitarbeiterbedürfnisse berücksichtigen, Schichtpläne erstellene)Motivationsinstrumente einsetzen, Vorschläge zu Konzepten für Anreizmodelle entwickelnf)Vorschläge für Schulungs- und Fortbildungskonzepte entwickeln, Mitarbeiterschulungen organisieren, Mitarbeiter-Briefing durchführen9Kaufmännische Steuerung und Kontrolle(§ 4 Nr. 9) 9.1Kosten- und Leistungsrechnung(§ 4 Nr. 9.1)a)Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und Kontrolle begründenb)Kosten überwachenc)Leistungen kalkulierend)Kosten und Erlöse erbrachter Leistungen errechnen und bewertene)Leistungsabrechnungen erstellen9.2Controlling(§ 4 Nr. 9.2)a)betriebliche Planungs-, Steuerungs- und Kontrollinstrumente anwenden, dabei branchenspezifische Kennzahlen ermitteln und aufbereitenb)Statistiken auswerten, Entscheidungen vorbereiten, Berichte erstellen10Qualitätssicherung der Auftragsdurchführung(§ 4 Nr. 10)a)qualitätssichernde Maßnahmen organisieren, durchführen und auswerten sowie für den Auftraggeber dokumentierenb)Projektabläufe überwachen und mit Mitarbeitern sowie Auftraggebern rückkoppeln, Beschwerden berücksichtigen, Projektabläufe optimieren, Schlussfolgerungen für neue Projekte ziehen11Vertrieb und Marketing(§ 4 Nr. 11) 11.1Angebotserstellung und Verkauf(§ 4 Nr. 11.1)a)Dialogmarketing-Markt beobachten, Informationen auswerten und nutzenb)Dienstleistungen und Konditionen von Wettbewerbern vergleichenc)Vorschläge zur Ausgestaltung und Verbesserung des Dienstleistungsangebotes entwickelnd)Auftraggeberwünsche ermittelne)Angebote erstellenf)Verträge anbahnen und Vertragsabschlüsse vorbereiteng)rechtliche Vorschriften beachten und allgemeine Geschäftsbedingungen anwenden11.2Vermarktung von Dienstleistungen(§ 4 Nr. 11.2)a)über Dienstleistungen informieren, Dienstleistungen anbieten und präsentieren, auch in einer Fremdspracheb)Projektkonzepte erarbeitenc)Verkaufsargumente für Dienstleistungsangebote entwickelnd)Auftraggeber-Briefing beachtene)bei der Planung verkaufsfördernder Maßnahmen mitwirken, verkaufsfördernde Maßnahmen umsetzen
Anlage 2(zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Dialogmarketing/zur Kauffrau für Dialogmarketing - Zeitliche Gliederung -(Fundstelle: BGBl. I 2006, 1236 - 1237)Erstes Ausbildungsjahr