Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Bezahlung und den Ersatz von Auslagen für Vormünder und Betreuer. Es legt fest, wann und wie diese Personen oder Institutionen für ihre Arbeit vergütet werden.
Für wen: Berufsmäßige Vormünder und Betreuer; Vormundschaftsvereine, Jugendämter und Betreuungsvereine, die als Vormund oder Betreuer tätig sind.
Fristen:
- Berufsmäßigkeit liegt im Regelfall vor, wenn ein Vormund mehr als zehn Vormundschaften führt oder mindestens 20 Wochenstunden dafür aufwendet.
- Ansprüche auf Vergütung und Aufwendungsersatz erlöschen, wenn sie nicht binnen 15 Monaten gerichtlich geltend gemacht werden.
Auf einen Blick
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Feststellung, wann eine Vormundschaft als berufsmäßig gilt.
- Die Höhe der Vergütung für Vormünder und Betreuer, einschließlich Stundensätze und Fallpauschalen.
- Den Anspruch auf Ersatz von Auslagen für Vormünder und Betreuer.
- Die Zahlung der Vergütung und des Auslagenersatzes, auch aus der Staatskasse bei Mittellosigkeit.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Berufsmäßige Vormünder und Betreuer.
- Vormundschaftsvereine, Jugendämter und Betreuungsvereine, die als Vormund oder Betreuer tätig sind.
Was sind die Eckpunkte?
- Berufsmäßigkeit liegt im Regelfall vor, wenn ein Vormund mehr als zehn Vormundschaften führt oder mindestens 20 Wochenstunden dafür aufwendet.
- Der Stundensatz für Vormünder beträgt 26 Euro, kann aber bei besonderen Kenntnissen auf 33 Euro (Lehre) oder 44 Euro (Hochschulausbildung) steigen.
- Ansprüche auf Vergütung und Aufwendungsersatz erlöschen, wenn sie nicht binnen 15 Monaten gerichtlich geltend gemacht werden.
- Die Vergütung für berufliche Betreuer richtet sich nach monatlichen Fallpauschalen, die von der Dauer der Betreuung, dem Aufenthaltsort und dem Vermögensstatus des Betreuten abhängen.
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
Sonstige Rechtsvorschriften
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (20)
- § 1 Berufsmäßigkeit; Vergütung und Aufwendungsersatz
- § 2 Zahlung aus der Staatskasse und Rückgriff, Erlöschen und Geltendmachun
- § 3 Stundensatz des Vormunds
- § 4 Aufwendungsersatz des Vormunds
- § 5 Vergütung und Aufwendungsersatz für Vormundschaftsvereine
- § 6 Vergütung und Aufwendungsersatz für das Jugendamt
- § 7 Vergütung und Aufwendungsersatz des beruflichen Betreuers
- § 8 Höhe der Vergütung; Verordnungsermächtigung
- § 9 Fallpauschalen
- § 10 Aufwendungsersatz
- § 11 Sonderfälle der Betreuung
- § 12 Vergütung und Aufwendungsersatz für Betreuungsvereine
- § 13 Vergütung und Aufwendungsersatz für Behördenbetreuer und Betreuungsbeh
- § 14 Abrechnungszeitraum für die Betreuungsvergütung
- § 15 Zahlung aus der Staatskasse, Erlöschen und Geltendmachung der Ansprüch
- § 16 Sondervergütung für Verfahrens- und Umgangspfleger für Tätigkeiten auß
- § 17 Ausfallentschädigung des Umgangspflegers
- § 18 Umschulung und Fortbildung von Berufsvormündern und beruflichen Betreu
- § 19 Übergangsregelung
- § 20 Ansprüche von Betreuern, die vor Inkrafttreten des Betreuungsorganisat
010Abschnitt 1Vergütung und Aufwendungsersatz des Vormunds
§ 1Berufsmäßigkeit; Vergütung und Aufwendungsersatz
§ 2Zahlung aus der Staatskasse und Rückgriff, Erlöschen und Geltendmachung der Ansprüche
§ 3Stundensatz des Vormunds
§ 4Aufwendungsersatz des Vormunds
§ 5Vergütung und Aufwendungsersatz für Vormundschaftsvereine
§ 6Vergütung und Aufwendungsersatz für das Jugendamt
020Abschnitt 2Vergütung und Aufwendungsersatz des Betreuers
§ 7Vergütung und Aufwendungsersatz des beruflichen Betreuers
§ 8Höhe der Vergütung; Verordnungsermächtigung
§ 9Fallpauschalen
§ 10Aufwendungsersatz
Die Fallpauschalen nach § 9 gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Betreuer nach § 7 Absatz 1 bleibt unberührt.
§ 11Sonderfälle der Betreuung
§ 12Vergütung und Aufwendungsersatz für Betreuungsvereine
§ 13Vergütung und Aufwendungsersatz für Behördenbetreuer und Betreuungsbehörde
§ 14Abrechnungszeitraum für die Betreuungsvergütung
§ 15Zahlung aus der Staatskasse, Erlöschen und Geltendmachung der Ansprüche
030Abschnitt 3Sondervorschriften
§ 16Sondervergütung für Verfahrens- und Umgangspfleger für Tätigkeiten außerhalb der Geschäftszeiten
Stellt das Gericht fest, dass eine Angelegenheit des Verfahrens- oder Umgangspflegers werktäglich zwischen 18 und 6 Uhr, an Samstagen oder an Sonn- oder Feiertagen wahrzunehmen ist, so erhöht sich der nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 zu bewilligende Stundensatz der Vergütung um 25 Prozent.
§ 17Ausfallentschädigung des Umgangspflegers
Der Umgangspfleger erhält bei Ausfall eines Umgangstermins eine Ausfallentschädigung, wenn 1.der Ausfall nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,2.ihm der Ausfall nicht spätestens 24 Stunden vor dem Umgangstermin mitgeteilt worden ist und3.er versichert, in welcher Höhe er durch den Terminausfall einen Einkommensverlust erlitten hat.Die Ausfallentschädigung beträgt 50 Prozent des durch den Terminausfall erlittenen Einkommensverlustes.
040Abschnitt 4Schlussvorschriften
§ 18Umschulung und Fortbildung von Berufsvormündern und beruflichen Betreuern
- April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- Juni 2019 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, in der bis einschließlich
- Dezember 2022 geltenden Fassung gleichsteht, wenn der Vormund oder Betreuer besondere Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine dem Abschluss einer Lehre vergleichbare Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat. Zu einer solchen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer 1.mindestens drei Jahre lang Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig geführt und2.an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen hat, die besondere Kenntnisse im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 4 Absatz 3 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes vom
- April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- Juni 2019 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, in der bis zum
- Dezember 2022 geltenden Fassung vermittelt, welche nach Art und Umfang den durch eine abgeschlossene Lehre vermittelten vergleichbar sind.
- April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- Juni 2019 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, in der bis einschließlich
- Dezember 2022 geltenden Fassung gleichsteht, wenn der Vormund oder Betreuer Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat. Zu einer solchen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer 1.mindestens fünf Jahre lang Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig geführt und2.an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen hat, die besondere Kenntnisse im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 4 Absatz 3 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes vom
- April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- Juni 2019 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, in der bis einschließlich
- Dezember 2022 geltenden Fassung vermittelt, welche nach Art und Umfang den durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule vermittelten vergleichbar sind.
050Abschnitt 5Übergangsregelungen
§ 19Übergangsregelung
Auf Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche von Betreuern, Vormündern, Pflegern, Verfahrens- und Umgangspflegern und auf Ansprüche von Betreuern nach dem Betreuer-Inflationsausgleichs-Sonderzahlungsgesetz für Leistungen, die vor dem
- Januar 2026 erbracht wurden, ist das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz vom
- Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 925), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom
- Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, bis zum Ende des angefangenen Abrechnungsmonats in seiner bis einschließlich
- Dezember 2025 geltenden Fassung anzuwenden.
§ 20Ansprüche von Betreuern, die vor Inkrafttreten des Betreuungsorganisationsgesetzes bereits berufsmäßig Betreuungen geführt haben
- Januar 2023 seit weniger als drei Jahren berufliche Betreuungen führen, gilt § 4 Absatz 2 bis 4 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes vom
- April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- Juni 2019 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, in der bis einschließlich
- Dezember 2022 geltenden Fassung, bis sie ihre Sachkunde nach § 32 Absatz 2 Satz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes gegenüber der Stammbehörde nachgewiesen haben.
- April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- Juni 2019 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, in der bis einschließlich
- Januar 2023 geltenden Fassung oder von § 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes vom
- Juni 1998 (BGBl. I S. 1580, 1586), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom
- Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574) geändert worden ist, in der bis einschließlich
- Juni 2005 geltenden Fassung Prüfungsleistungen mit Abschlüssen gleichgestellt sind, sind die Prüfungsleistungen bei der Feststellung, nach welcher Vergütungsstufe sich die Vergütung richtet, im Verfahren nach § 8 Absatz 2 und 3 entsprechend zu Grunde zu legen.
Anlage(zu § 8 Absatz 1)(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 109, S. 3 – 4) Stufe 1Vermögensstatus des BetreutenGewöhnlicher Aufenthaltsort des BetreutenNr.Dauer der BetreuungMonatliche PauschaleNicht mittellosStationäre Einrichtung1.1.1.1In den ersten zwölf Monaten233,00 €1.1.1.2Ab dem
- Monat115,00 €Andere Wohnform1.1.2.1In den ersten zwölf Monaten325,00 €1.1.2.2Ab dem
- Monat192,00 €MittellosStationäre Einrichtung1.2.1.1In den ersten zwölf Monaten208,00 €1.2.1.2Ab dem
- Monat 98,00 €Andere Wohnform1.2.2.1In den ersten zwölf Monaten247,00 €1.2.2.2Ab dem
- Monat144,00 € Stufe 2Vermögensstatusdes BetreutenGewöhnlicher Aufenthaltsortdes BetreutenNr.Dauer der BetreuungMonatliche PauschaleNicht mittellosStationäre Einrichtung2.1.1.1In den ersten zwölf Monaten305,00 €2.1.1.2Ab dem
- Monat155,00 €Andere Wohnform2.1.2.1In den ersten zwölf Monaten427,00 €2.1.2.2Ab dem
- Monat250,00 €MittellosStationäre Einrichtung2.2.1.1In den ersten zwölf Monaten275,00 €2.2.1.2Ab dem
- Monat130,00 €Andere Wohnform2.2.2.1In den ersten zwölf Monaten324,00 €2.2.2.2Ab dem
- Monat190,00 €