Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe“
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt, wie die Gelder des Fonds „Aufbauhilfe“ nach dem Hochwasser 2013 verteilt und verwendet werden, um Schäden zu beheben und Infrastruktur wiederherzustellen. Sie legt fest, welche Länder wie viel Geld erhalten und welche Schäden berücksichtigt werden.
Für wen: Der Bund und die vom Hochwasser betroffenen Länder (Sachsen-Anhalt, Sachsen, Bayern, Thüringen, Brandenburg, Niedersachsen, Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz); Privathaushalte, gewerbliche und freiberufliche Wirtschaft, Land- und Forstwirtschaft, Vereine, Stiftungen, kulturelle und wissenschaftliche Einrichtungen, Gemeinden, Länder, Religionsgemeinschaften, die durch das Hochwasser geschädigt wurden.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Paragraphen
- 9
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Verteilung von 1,5 Milliarden Euro für die Wiederherstellung der Bundesinfrastruktur und der restlichen Mittel auf die vom Hochwasser betroffenen Länder.
- Die Kriterien für die Ermittlung der hochwasserbedingten Schäden, die zwischen dem 18. Mai und 4. Juli 2013 entstanden sind.
- Die Grundsätze für die Verwendung der Mittel, einschließlich der Förderfähigkeit von Maßnahmen und der Höhe der möglichen Leistungen.
- Die Verantwortung für die zweckentsprechende Verwendung der Mittel und die Bedingungen für deren Rückforderung.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Der Bund und die vom Hochwasser betroffenen Länder (Sachsen-Anhalt, Sachsen, Bayern, Thüringen, Brandenburg, Niedersachsen, Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz).
- Privathaushalte, gewerbliche und freiberufliche Wirtschaft, Land- und Forstwirtschaft, Vereine, Stiftungen, kulturelle und wissenschaftliche Einrichtungen, Gemeinden, Länder, Religionsgemeinschaften, die durch das Hochwasser geschädigt wurden.
Was sind die Eckpunkte?
- Dem Bund stehen 1,5 Milliarden Euro für die Wiederherstellung seiner Infrastruktur zur Verfügung.
- Die übrigen Mittel werden nach einem festen Schlüssel auf die Länder verteilt, wobei Sachsen-Anhalt 40,4 Prozent und Sachsen 28,78 Prozent erhalten.
- Bis zu 30 Prozent der Länderanteile können bei Einvernehmen zwischen Ländern und Bund nach einem anderen Schlüssel verteilt werden, um der tatsächlichen Schadensverteilung Rechnung zu tragen.
- Leistungen für individuelle Schäden können bis zu 80 Prozent des entstandenen Schadens betragen, wobei Soforthilfen angerechnet werden.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
EingangsformelAuf Grund des § 2 Absatz 4 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2401) verordnet die Bundesregierung:
§ 1Mittelverteilung
Sachsen28,78 Prozent, Bayern19,57 Prozent, Thüringen6,76 Prozent, Brandenburg1,38 Prozent, Niedersachsen1,14 Prozent, Baden-Württemberg1,1 Prozent, Schleswig-Holstein0,37 Prozent, Hessen0,31 Prozent, Mecklenburg-Vorpommern0,12 Prozent, Rheinland-Pfalz0,07 Prozent.
In diesen Mitteln sind die Anteile der Länder an den Mitteln für die Erstattung von Soforthilfen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes enthalten.3.Bis zu weitere 30 Prozent der nach Nummer 1 Satz 3 auf die vom Hochwasser betroffenen Länder entfallenden Mittel können nach Herstellung des gegenseitigen Einvernehmens zwischen den vorgenannten Ländern und dem Bund auch nach einem anderen als dem in Nummer 2 festgelegten Schlüssel an die dort genannten Länder verteilt werden, wenn hierdurch der Verteilung der Gesamtschäden nach dem Stand der auf Grundlage von § 2 erfolgten Schadensermittlung Rechnung getragen wird.4.Die Verteilung des nach Durchführung des Verfahrens zu Nummer 2 und 3 verbliebenen Restbetrages der nach Nummer 1 Satz 3 auf die vom Hochwasser betroffenen Länder entfallenden Mittel wird entsprechend der prozentualen Verteilung der nach § 2 ermittelten Gesamtschäden auf die vom Hochwasser betroffenen Länder spätestens bis zum 1. März 2016 in einer Bund-Länder-Vereinbarung festgelegt.
§ 2Ermittlung der Schadenshöhe
- Mai 2013 bis zum
- Juli 2013 entstanden sind. Darunter fallen Schäden durch Hochwasser sowie Schäden durch wild abfließendes Wasser, Sturzflut, aufsteigendes Grundwasser, überlaufende Regenwasser- und Mischkanalisation und die Folgen von Hangrutsch, soweit sie jeweils unmittelbar durch das Hochwasser verursacht sind. Berücksichtigt werden auch unmittelbare Schäden durch Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge. Nicht berücksichtigt werden Schäden, die wegen des Verstoßes gegen Vorschriften zum Schutz vor Hochwassergefahren in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten eingetreten sind.
§ 3Mittelverwendung
Abweichende Regelungen können in Verwaltungsvereinbarungen zwischen Bund und Ländern getroffen werden.3.Schadenausgleichsansprüche gegenüber Dritten, insbesondere Versicherungen, können bei der Berechnung und Gewährung der Mittel des Fonds für Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes sowie zur Wiederherstellung von Gebäuden und Einrichtungen der als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften vorerst außer Acht gelassen werden, soweit die Ansprüche trotz Erfolgsaussicht nach Einschätzung der bewilligenden Stelle nicht kurzfristig von den Geschädigten realisiert werden können. In diesen Fällen sind die Ansprüche nach Einschätzung der bewilligenden Stelle jedoch bis zur Höhe der bewilligten Mittel an diese abzutreten.
Im weiteren Verfahren ist bei Konkretisierung der Sachlage über eine dann gegebenenfalls erforderliche Rückabtretung zu entscheiden.4.Der jeweilige Nachweis der Angaben der Geschädigten kann durch die Glaubhaftmachung mittels geeigneter Nachweise und Versicherung der Richtigkeit der Angaben erbracht werden. Nachträgliche Überprüfungen und Anforderungen von Nachweisen insbesondere bei Schäden von großem Umfang sind dadurch nicht ausgeschlossen.
§ 4Zweckentsprechende Mittelverwendung, Rückforderung
§ 5Inanspruchnahme und Rückzahlung von Mitteln
§ 6Liquidität des Fonds
Die Liquidität des Fonds ist durch den Bund auf seine Kosten sicherzustellen.
§ 7Fondsverwaltung
Die Verwaltung des Fonds obliegt dem Bundesministerium der Finanzen.
§ 8EU-beihilferechtliche Genehmigung
Soweit im Einzelfall eine beihilferechtliche Genehmigung erforderlich ist, wird diese unverzüglich durch den jeweiligen Beihilfegeber eingeholt.
§ 9Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage(zu § 1 Absatz 2 Satz 2)Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Aufbauhilfe“(Fundstelle: BGBl. I 2014, 1717 – 1723) Vorbemerkung In Ausführung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe“ (Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz – AufbhG) vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2401) wird ein nationaler Fonds „Aufbauhilfe“ als Sondervermögen des Bundes errichtet.
Der Fonds dient der Leistung von Hilfen in den im Sommer 2013 vom Hochwasser betroffenen Ländern. Mit den Fondsmitteln werden Maßnahmen zur Beseitigung der Hochwasserschäden und zum Wiederaufbau der zerstörten Infrastruktur finanziert. Sein Volumen beträgt 8 Mrd. Euro. Die Länder beteiligen sich an der Finanzierung durch die Übernahme von Zinsen und Tilgungen. Dies erfolgt in den Jahren 2014 bis 2019 durch eine Änderung der Umsatzsteuerverteilung zwischen Bund und Ländern und in den Jahren 2020 bis 2033 durch direkte Zahlungen der Länder an den Bund. Weitere Mittel kommen aus dem EU-Solidaritätsfonds.
Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 AufbhG werden die von Bund und Ländern geleisteten Soforthilfen, über die im Jahr 2013 Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern geschlossen wurden, aus den Mitteln des Fonds erstattet.
ÜberblickSoll 2014 1 000 €Soll 2013 1 000 €Veränderung gegenüber 2013 1 000 €Ausgabe-reste 2013 1 000 €Ist 2013 1 000 €EinnahmenÜbrige Einnahmen–8 000 000– 8 000 000–Gesamteinnahmen–8 000 000– 8 000 000–AusgabenZuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) . . .–2 411 169– 2 411 169–Ausgaben für Investitionen–5 588 831– 5 588 831–Besondere Finanzierungsausgaben––––Gesamtausgaben–8 000 000– 8 000 000–davon nicht flexibilisiert–8 000 000– 8 000 000– Titel FunktionZweckbestimmungSoll 2014 1 000 €Soll 2013 1 000 €Ist 2012 1 000 €EinnahmenÜbrige Einnahmen231 01 -813Zuführungen des Bundes–8 000 000272 01 -813Zuschüsse von der Europäischen Union––HaushaltsvermerkMehreinnahmen sind wegen bindender Vorgaben der EU zweckgebunden. Sie dienen nur zur Leistung der Mehrausgaben bei folgenden Titeln: Anlage 4 zu Kap. 6002.Titelgruppe 01Tgr. 01Infrastruktur des Bundes(–)(–)359 11 -850Entnahme aus Rücklage––HaushaltsvermerkMehreinnahmen sind gemäß Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz zweckgebunden. Sie dienen nur zur Leistung der Mehrausgaben bei folgenden Titeln: Tgr. 01 Kap. 6095.Titelgruppe 02Tgr. 02Beseitigung der Hochwasserschäden in den Ländern(–)(–)359 21 -850Entnahme aus Rücklage––HaushaltsvermerkMehreinnahmen sind gemäß Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz zweckgebunden. Sie dienen nur zur Leistung der Mehrausgaben bei folgenden Titeln: Tgr. 02 Kap. 6095.
Titel FunktionZweckbestimmungSoll 2014 1 000 €Soll 2013 1 000 €Ist 2012 1 000 €AusgabenHaushaltsvermerk:1.Mehrausgaben zu Nr. 2 und 3 der Erläuterungen dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen bei folgenden Titeln geleistet werden: 272 01, 359 11 und 359 21.2.Erstattungen und Rückzahlungen fließen den Ausgaben zu.Erläuterungen:
Bezeichnung1 000 €1.Zuführung des Bundes–2.Zuschüsse der Europäischen Union–3.Entnahmen aus Rücklagen–Zusammen– Titelgruppe 01Tgr. 01Infrastruktur des Bundes(–)(1 320 000)Haushaltsvermerk:Die Ausgaben der Tgr. 01 sind gegenseitig deckungsfähig.611 01 -813Zuführung an den Bund–––741 11 -721Aufwendungen für Bundesautobahnen–100 000–741 12 -722Aufwendungen für Bundesstraßen–305 000–741 13 -731Aufwendungen für Bundeswasserstraßen–90 000–741 14 -813Aufwendungen für Liegenschaften der Ressorts und sonstiges Vermögen des Bundes–100 000–891 11 -742Aufwendungen für Eisenbahnen des Bundes zur Beseitigung von Schäden am Bundesschienenwegenetz und für das Bundeseisenbahnvermögen–725 000–919 11 -850Zuführung an Rücklage–––Titelgruppe 02Tgr. 02Beseitigung der Hochwasserschäden in den Ländern(–)(6 680 000)Haushaltsvermerk:Die Ausgaben der Tgr. 02 sind gegenseitig deckungsfähig.611 21 -820Erstattung an den Bund–459 850– Titel FunktionZweckbestimmungSoll 2014 1 000 €Soll 2013 1 000 €Ist 2012 1 000 €612 21 -820Soforthilfen der Länder–369 742–Erläuterungen:
Bezeichnung1 000 €Sachsen-Anhalt–Sachsen–Bayern–Thüringen–Brandenburg–Niedersachsen–Baden-Württemberg–Schleswig-Holstein–Hessen–Mecklenburg-Vorpommern–Rheinland-Pfalz–Zusammen– 697 21 -813Programm zur Unterstützung hochwasserbetroffener Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehöriger Freier Berufe sowie wirtschaftsnaher Infrastruktur–527 468–Erläuterungen:
Bezeichnung1 000 €Sachsen-Anhalt–Sachsen–Bayern–Thüringen–Brandenburg–Niedersachsen–Baden-Württemberg–Schleswig-Holstein–Hessen–Mecklenburg-Vorpommern–Rheinland-Pfalz–Zusammen– 697 22 -813Programm zur Unterstützung der vom Hochwasser betroffenen Land- und Forstwirtschaft sowie zum Schadensausgleich in der ländlichen Infrastruktur im Außenbereich von Gemeinden–401 604–Erläuterungen:
Bezeichnung1 000 €Sachsen-Anhalt–Sachsen–Bayern–Thüringen–Brandenburg– Titel FunktionZweckbestimmungSoll 2014 1 000 €Soll 2013 1 000 €Ist 2012 1 000 €Noch zu Titel 697 22 Niedersachsen–Baden-Württemberg–Schleswig-Holstein–Hessen–Mecklenburg-Vorpommern–Rheinland-Pfalz–Zusammen– 698 21 -813Programm zur Unterstützung vom Hochwasser betroffener privater Haushalte und Wohnungsunternehmen–587 494–Erläuterungen:
Bezeichnung1 000 €Sachsen-Anhalt–Sachsen–Bayern–Thüringen–Brandenburg–Niedersachsen–Baden-Württemberg–Schleswig-Holstein–Hessen–Mecklenburg-Vorpommern–Rheinland-Pfalz–Zusammen– 698 22 -813Programm zur Schadensbeseitigung bei kulturellen Einrichtungen und Kulturdenkmälern unabhängig von der Trägerschaft–62 761–Erläuterungen:
Bezeichnung1 000 €Sachsen-Anhalt–Sachsen–Bayern–Thüringen–Brandenburg–Niedersachsen–Baden-Württemberg–Schleswig-Holstein–Hessen–Mecklenburg-Vorpommern–Rheinland-Pfalz–Zusammen– Titel FunktionZweckbestimmungSoll 2014 1 000 €Soll 2013 1 000 €Ist 2012 1 000 €698 23 -813Programm zur Schadensbeseitigung bei Forschungseinrichtungen unabhängig von der Trägerschaft–2 250–Erläuterungen:
Bezeichnung1 000 €Sachsen-Anhalt–Sachsen–Bayern–Thüringen–Brandenburg–Niedersachsen–Baden-Württemberg–Schleswig-Holstein–Hessen–Mecklenburg-Vorpommern–Rheinland-Pfalz–Zusammen– 882 21 -813Programm zur Wiederherstellung der Infrastruktur in den Gemeinden–785 252–Erläuterungen:
Bezeichnung1 000 €Sachsen-Anhalt–Sachsen–Bayern–Thüringen–Brandenburg–Niedersachsen–Baden-Württemberg–Schleswig-Holstein–Hessen–Mecklenburg-Vorpommern–Rheinland-Pfalz–Zusammen– 882 22 -813Programm zur Wiederherstellung der Infrastruktur der Länder–373 504–Erläuterungen:
Bezeichnung1 000 €Sachsen-Anhalt–Sachsen–Bayern–Thüringen–Brandenburg–Niedersachsen–Baden-Württemberg– Titel FunktionZweckbestimmungSoll 2014 1 000 €Soll 2013 1 000 €Ist 2012 1 000 €Noch zu Titel 882 22 Schleswig-Holstein–Hessen–Mecklenburg-Vorpommern–Rheinland-Pfalz–Zusammen– 893 21 -813Reserve zur Aufteilung nach weiterer Schadensbewertung–3 110 075–919 21 -850Zuführung an Rücklage–––