Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt spezifische Fragen der Lebensmittelhygiene und setzt europäische Rechtsakte in diesem Bereich um. Sie stellt sicher, dass Lebensmittel sicher hergestellt, behandelt und in den Verkehr gebracht werden.
Was sie regelt
- Die hygienische Beschaffenheit von Lebensmitteln und den Umgang mit lebenden Tieren zur Lebensmittelgewinnung.
- Die Verwendung von Trinkwasser oder aufbereitetem Wasser bei der Lebensmittelherstellung.
- Die erforderlichen Fachkenntnisse für Personen, die leicht verderbliche Lebensmittel herstellen oder behandeln.
- Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen bestimmter Primärerzeugnisse und Ausnahmen für traditionelle Lebensmittel.
Wen es betrifft
- Personen und Betriebe, die Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen.
- Personen, die mit lebenden Tieren umgehen, aus denen Lebensmittel gewonnen werden.
Eckpunkte
- Lebensmittel dürfen nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie keiner nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt sind (§ 3 Satz 1).
- Leicht verderbliche Lebensmittel dürfen nur von Personen hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, die über entsprechende Fachkenntnisse verfügen, die durch eine Schulung nach Anhang II Kapitel XII Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 erworben wurden (§ 4 Absatz 1 Satz 1).
- Wer Wasser oder aufbereitetes Wasser verwendet, das nicht den Mindestanforderungen der Trinkwasserverordnung entspricht, benötigt eine Genehmigung der zuständigen Behörde (§ 3a Absatz 2).
- Kleine Mengen von Primärerzeugnissen wie pflanzliche Erzeugnisse, Honig, Fischereierzeugnisse oder Eier dürfen unter bestimmten Bedingungen direkt an Verbraucher oder an örtliche Einzelhandelsbetriebe abgegeben werden (§ 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2).
Gesetzestext
Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von LebensmittelnNeufNeugefasst durch Bek. v. 21.6.2016 I 1469;Stand
(+++ Textnachweis ab: 15.8.2007 +++)
§ 1Anwendungsbereich
Diese Verordnung dient der Regelung spezifischer lebensmittelhygienischer Fragen sowie der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene.
§ 2Begriffsbestimmungen
- April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1; L 226 vom 25.6.2004, S. 3; L 204 vom 4.8.2007, S. 26; L 46 vom 21.2.2008, S. 51; L 58 vom 3.3.2009, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109) geändert worden ist, und2.Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; L 226 vom 25.6.2004, S. 22; L 204 vom 4.8.2007, S. 26; L 46 vom 21.2.2008, S. 50; L 119 vom 13.5.2010, S. 26; L 160 vom 12.6.2013, S. 15; L 66 vom 11.3.2015, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/355 (ABl. L 67 vom 12.3.2016, S. 22) geändert worden ist,entsprechend.
§ 3Allgemeine Hygieneanforderungen
Lebensmittel dürfen nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. Mit lebenden Tieren nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches darf nur so umgegangen werden, dass von ihnen zu gewinnende Lebensmittel bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind.
§ 3aVerwendung von Trinkwasser oder aufbereitetem Wasser
§ 4Schulung
§ 5Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen bestimmter Primärerzeugnisse
§ 6Herstellung bestimmter traditioneller Lebensmittel
Für Lebensmittelunternehmer, die ein in Anlage 3 Spalte 1 genanntes Lebensmittel herstellen, gelten die in Anlage 3 Spalte 2 jeweils bezeichneten Anforderungen des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 nicht hinsichtlich der in Anlage 3 Spalte 3 jeweils bezeichneten Räume oder Geräte und Ausrüstungen.
§ 6aAusnahmen für die Herstellung von Hart- und Schnittkäse in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft
Für Lebensmittelunternehmer, die in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft Hart- oder Schnittkäse mit einer Reifungszeit von jeweils mehr als 60 Tagen herstellen, gelten die in Anlage 3a Spalte 2 jeweils bezeichneten Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 nicht, soweit die in Anlage 3a Spalte 3 jeweils bezeichneten Anforderungen erfüllt werden.
§ 7
(weggefallen)
§ 8Hygienische Anforderungen an die Beförderung von Rohzucker in Seeschiffen
§ 9Zulassung zur Ausfuhr
§ 10Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 3 Satz 1 Lebensmittel herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt,2.entgegen § 3 Satz 2 mit einem lebenden Tier umgeht,3.entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 ein leicht verderbliches Lebensmittel herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt,4.entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 2 Nummer 2 Buchstabe g Umhüllungen oder Verpackungen nicht richtig lagert,5.entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 2 Nummer 3 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass dort genannte Personen nicht mit Primärerzeugnissen umgehen,6.entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt oder nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mit sich führt,7.entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 die dort bezeichnete Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt,8.entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1 oder 3 einen dort genannten Nachweis nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt oder9.entgegen § 8 Absatz 5 einen dort genannten Nachweis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
Anlage 1(zu § 4 Absatz 1 Satz 1)Anforderungen an Fachkenntnisse in der Lebensmittelhygiene(Fundstelle: BGBl. I 2016, 1473)1.Eigenschaften und Zusammensetzung des jeweiligen Lebensmittels2.Hygienische Anforderungen an die Herstellung und Verarbeitung des jeweiligen Lebensmittels3.Lebensmittelrecht4.Warenkontrolle, Haltbarkeitsprüfung und Kennzeichnung5.Betriebliche Eigenkontrollen und Rückverfolgbarkeit6.Havarieplan, Krisenmanagement7.Hygienische Behandlung des jeweiligen Lebensmittels8.Anforderungen an Kühlung und Lagerung des jeweiligen Lebensmittels9.Vermeidung einer nachteiligen Beeinflussung des jeweiligen Lebensmittels beim Umgang mit Lebensmittelabfällen, ungenießbaren Nebenerzeugnissen und anderen Abfällen10.Reinigung und Desinfektion
Anlage 2(zu § 5 Absatz 1 Satz 1)Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen(Fundstelle: BGBl. I 2016, 1474)1.Zur Vermeidung einer nachteiligen Beeinflussung von Primärerzeugnissen sind die jeweils angemessenen Maßnahmen zu treffen, um a)Wände, Böden und Arbeitsflächen in Betriebsstätten sowie Verkaufseinrichtungen, Anlagen, Ausrüstungsgegenstände, Behältnisse, Container und Fahrzeuge, die mit Primärerzeugnissen in Berührung kommen können, instand zu halten, regelmäßig zu reinigen und erforderlichenfalls in geeigneter Weise zu desinfizieren,b)hygienische Herstellungs-, Transport- und Lagerungsbedingungen für die Primärerzeugnisse sowie deren Sauberkeit in angemessener Weise sicherzustellen,c)beim Umgang mit und bei der Reinigung von Primärerzeugnissen Trinkwasser oder, falls angemessen, sauberes Wasser oder sauberes Meerwasser zu verwenden,d)Abfälle und gefährliche Stoffe so zu lagern, damit so umzugehen und sie so zu entsorgen, dass eine Kontamination der Primärerzeugnisse verhindert wird.2.Zur Sicherstellung einer guten Lebensmittelhygiene in Betrieben und Verkaufseinrichtungen gilt zusätzlich Folgendes: a)Bei der Lagerung von Primärerzeugnissen ist das Risiko einer Verunreinigung so weit wie möglich zu vermeiden.b)Erforderlichenfalls muss eine ausreichende Versorgung mit kaltem oder warmem Trinkwasser oder mit sauberem Wasser vorhanden sein.c)Erforderlichenfalls müssen geeignete Vorrichtungen zum Reinigen und Desinfizieren von Räumlichkeiten, Arbeitsgeräten und Ausrüstungsgegenständen vorhanden sein.d)Erforderlichenfalls müssen geeignete Vorrichtungen zur Ermöglichung einer angemessenen Personalhygiene, Vorrichtungen zum hygienischen Waschen und Trocknen der Hände sowie hygienische Sanitäreinrichtungen und Umkleidemöglichkeiten zur Verfügung stehen.e)Erforderlichenfalls müssen zur Säuberung von Primärerzeugnissen geeignete Vorrichtungen für eine hygienische Vorgehensweise vorhanden sein.f)Erforderlichenfalls müssen angemessene Vorrichtungen oder Einrichtungen zur Einhaltung geeigneter Temperaturbedingungen für die Primärerzeugnisse vorhanden sein.g)Umhüllungen und Verpackungen müssen so gelagert werden, dass sie nicht verunreinigt werden können.3.Es sind die jeweils angemessenen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass a)das für die Behandlung von Primärerzeugnissen eingesetzte Personal gesund und in Bezug auf Gesundheitsrisiken und in Fragen der Lebensmittelhygiene geschult ist,b)Personen, die mit Primärerzeugnissen umgehen, ein hohes Maß an persönlicher Hygiene halten sowie geeignete und saubere Arbeitskleidung und erforderlichenfalls Schutzkleidung tragen,c)Personen mit infizierten Wunden, Hautinfektionen oder Geschwüren nicht mit Primärerzeugnissen umgehen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass Primärerzeugnisse direkt oder indirekt kontaminiert werden können.
Anlage 3(zu § 6)Traditionelle Lebensmittel(Fundstelle: BGBl. I 2016, 1475 — 1476) LebensmittelAnforderungen des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004Räume, Geräte und AusrüstungenMilcherzeugnisseKapitel II Nummer 1Räume mita)gemauerten Bodenflächen, Wandflächen oder Decken,b)mit Bodenflächen, Wandflächen oder Decken aus offenporigem Naturstein,c)mit Bodenflächen aus anderen natürlichen Materialien,in denen die Lebensmittel reifen oder geräuchert werden, Höhlen oder Felsenkeller, in denen die Lebensmittel reifenKapitel V Nummer 1a)Kessel aus Kupfer,b)Arbeitsgeräte aus Holz,c)Gewebe aus Naturfasern oder sonstigen Materialien pflanzlicher Herkunft,die zur Herstellung, Lagerung oder Verpackung der Erzeugnisse verwendet werdenIm Naturreifeverfahren hergestellte RohwürsteKapitel II Nummer 1Räume mita)gemauerten Bodenflächen, Wandflächen oder Decken,b)mit Bodenflächen, Wandflächen oder Decken aus offenporigem Naturstein,c)mit Bodenflächen aus anderen natürlichen Materialien,in denen die Erzeugnisse reifen oder geräuchert werdenKapitel II Nummer 1 Buchstabe f und Kapitel V Nummer 1Spieße und Stellagen aus Holz, an denen die Erzeugnisse während der Reifung oder Räucherung aufgehängt werdenRohe PökelfleischerzeugnisseKapitel II Nummer 1Räume, Kammern oder Türme mita)gemauerten Bodenflächen, Wandflächen oder Decken,b)mit Bodenflächen oder Wandflächen aus offenporigem Naturstein,c)mit Decken aus Naturstein oder anderen natürlichen Materialien,in denen die Erzeugnisse reifen oder geräuchert werdenKapitel II Nummer 1 Buchstabe f und Kapitel V Nummer 1Spieße und Stellagen aus Holz, an denen die Erzeugnisse während der Reifung oder Räucherung aufgehängt werdenLatwerge und SüßwarenKapitel V Nummer 1Kessel aus Kupfer, die zur Herstellung der Erzeugnisse verwendet werdenFruchtaufstriche, Süßwaren, Suppen und EintöpfeKapitel V Nummer 1Geräte aus Holz, die zur Herstellung der Erzeugnisse verwendet werdenObst und Gemüse in Essig- oder Essig-Zuckerlösung, Gemüse in milchsaurer Gärung, EssigKapitel V Nummer 1Fässer und Töpfe aus Holz oder Steingut, die zur Herstellung der Erzeugnisse verwendet werdenBrot und BackwarenKapitel V Nummer 1Geräte und Ausrüstungen aus Holz, Eisen oder offenporigem Stein, die zur Herstellung der Erzeugnisse verwendet werden
Anlage 3a(zu § 6a)Ausnahmen für die Herstellung von Hart- und Schnittkäse in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft(Fundstelle: BGBl. I 2016, 1477) 123Lfd. Nr.Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004Anforderungen für die Herstellung von Hart- und Schnittkäse in Betrieben der Alm- und Alpwirtschaft1Kapitel I Nummer 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Halbsatz 1 (Handwaschbecken mit Warm- und Kaltwasserzufuhr)Der Betrieb verfügt über andere hygienisch unbedenkliche Handwaschgelegenheiten.2Kapitel I Nummer 3 Satz 1 und Nummer 8 (Kanalisationsanschluss und Abwasserableitungssystem)Sicherstellung durch das Eigenkontrollsystem, dass Lebensmittel weder direkt noch indirekt durch Abwässer nachteilig beeinflusst werden.3Kapitel I Nummer 4 Satz 3 (von Handwaschbecken getrennte Vorrichtungen zum Waschen der Lebensmittel)Zeitlich getrennte Nutzung der Vorrichtungen für das Waschen der Hände und das Waschen der Lebensmittel und Vermeidung der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln.4Kapitel VII Nummer 1 Buchstabe a (Verfügbarkeit von Trinkwasser)Ausreichende Verfügbarkeit von Wasser, das einmal jährlich auf die Einhaltungen der Anforderungen der Trinkwasserverordnung untersucht wird.