Fünfzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Anpassung von Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Es legt fest, wie diese Leistungen aufgrund von Änderungen der Bemessungsgrundlagen und Lohnsummen für das Jahr 1972 neu berechnet werden.
Für wen: Empfänger von Versicherten- und Hinterbliebenenrenten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen; Empfänger von Geldleistungen und Pflegegeldern aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Bank-, Versicherungs- und Finanzmarktrecht
- Paragraphen
- 16
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Anpassung von Versicherten- und Hinterbliebenenrenten aus gesetzlichen Rentenversicherungen.
- Die Anpassung von Geldleistungen und Pflegegeldern aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
- Die Berücksichtigung spezifischer Rentenarten wie Knappschaftsausgleichsleistungen und nach bestimmten Neuregelungsgesetzen erhöhte Renten.
- Die Anwendung von Ruhensvorschriften und Grenzbeträgen bei der Rentenanpassung.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Empfänger von Versicherten- und Hinterbliebenenrenten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen.
- Empfänger von Geldleistungen und Pflegegeldern aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Was sind die Eckpunkte?
- Renten aus Versicherungsfällen, die im Jahr 1971 oder früher eingetreten sind, werden für Bezugszeiten ab dem 1. Juli 1972 angepasst.
- Die Anpassung erfolgt unter Zugrundelegung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1972.
- Bestimmte Renten werden so angepasst, dass der ungekürzte Rentenbetrag ohne Kinderzuschuss und Steigerungsbeträge aus Höherversicherung mit 2,805 vervielfältigt wird.
- Der Anpassungsbetrag für andere Renten wird mit 1,095 und der Leistungszuschlag der knappschaftlichen Rentenversicherung mit 1,087 vervielfältigt.
Bank-, Versicherungs- und Finanzmarktrecht
Bank-, Versicherungs- und Finanzmarktrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung Die Vorschrift gilt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I Kap. VIII Sachg. H Abschn. I Nr. 16 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1057 (+++ Textnachweis ab: 19.10.1972 +++) Das G wurde als Artikel 5 G 826-26 v. 16.10.1972 I 1965 (RRG) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 6 § 8 Abs. 1 dieses G am 1.1.1973 in Kraft getreten.
010Erster AbschnittAnpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen
§ 1
§ 2(1) Renten, die nach den §§ 1253ff.
der Reichsversicherungsordnung, §§ 30ff. des Angestelltenversicherungsgesetzes oder §§ 53ff. des Reichsknappschaftsgesetzes berechnet sind, sind so anzupassen, daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach Anwendung von § 1255 Abs. 1 letzter Halbsatz der Reichsversicherungsordnung, § 32 Abs. 1 letzter Halbsatz des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 54 Abs. 1 letzter Halbsatz des Reichsknappschaftsgesetzes sowie der Kürzungs- und Ruhensvorschriften ergeben würde, wenn die Rente ohne Änderung der übrigen Berechnungsfaktoren unter Zugrundelegung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1972 und der Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung für dieses Jahr berechnet werden würde;
Abweichungen infolge Abrundungen sind zulässig. Bei Leistungen oder Leistungsanteilen aus der knappschaftlichen Rentenversicherung sind die nach Artikel 2 § 9 Abs. 1a des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes für Versicherungsfälle des Jahres 1972 maßgebenden Jahresbeträge zu berücksichtigen. Für Knappschaftsausgleichsleistungen gilt § 98a Abs. 2 Satz 1 des Reichsknappschaftsgesetzes. § 1282 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung, § 59 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder § 79 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes gilt nicht in den Fällen, in denen die §§ 1278, 1279 der Reichsversicherungsordnung, §§ 55, 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder §§ 75, 76 des Reichsknappschaftsgesetzes angewendet worden sind.
§ 3
Bei einer Versicherungsdauer von ... Jahren Versichertenrenten DM/Monat Witwen- und Witwerrenten DM/Monat 50 und mehr 1.501,00 900,60 49 1.471,00 882,60 48 1.441,00 864,60 47 1.411,00 846,60 46 1.381,00 828,60 45 1.350,90 810,60 44 1.320,90 792,60 43 1.290,90 774,60 42 1.260,90 756,50 41 1.230,90 738,50 40 und weniger 1.200,80 720,50
§ 4
- Dezember 1956 und bei Renten mit Leistungen oder Leistungsanteilen aus der knappschaftlichen Rentenversicherung, wenn sie nach § 2 dieses Artikels, b)bei den übrigen Renten aus Versicherungsfällen vor dem
- Januar 1957, wenn sie nach § 3 dieses Artikels angepaßt werden würden. Satz 1 gilt entsprechend für Renten nach Absatz 1, auf die § 5 Abs. 1 Satz 3 dieses Artikels anzuwenden ist.
§ 5
Ergibt sich bei erneuter Prüfung, daß die Rente unrichtig festgestellt, umgestellt oder nach Maßgabe des Ersten bis Vierzehnten Rentenanpassungsgesetzes angepaßt worden ist, so tritt an die Stelle des Rentenzahlbetrages im Sinne des Satzes 1 der Betrag, der sich nach erneuter Anwendung der Vorschriften über die Feststellung, Umstellung und Anpassung als Rentenzahlbetrag für Juli 1972 ergeben würde.
§ 6
- Dezember 1956, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen und nach § 4 dieses Artikels angepaßt werden, dürfen zusammen die in den §§ 1278, 1279 der Reichsversicherungsordnung, §§ 55, 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder die in den §§ 75, 76 des Reichsknappschaftsgesetzes genannten Grenzbeträge, die bei einer Berechnung der Renten nach § 2 dieses Artikels zu berücksichtigen sind, nicht überschreiten. Satz 1 gilt auch für Renten aus Versicherungsfällen vor dem
- Januar 1957, wenn Leistungen oder Leistungsanteile aus der knappschaftlichen Rentenversicherung zu gewähren sind.
§ 7
Leistungen nach den §§ 27 und 28 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar vom
- Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402) sind so anzupassen, daß sich ein Zahlbetrag ergibt, wie er sich bei Anwendung des Saarländischen Gesetzes Nr. 345 in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 520) und der Vorschriften dieses Artikels unter Zugrundelegung der bisherigen Versicherungszeiten ergeben würde.
§ 8
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten im Saarland unter Berücksichtigung der Fassung, in der die in den §§ 1 bis 7 dieses Artikels aufgeführten Vorschriften im Saarland anzuwenden sind, und zwar auch für Renten, die nach Artikel 2 § 15 des Gesetzes Nr. 591 zur Einführung des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom
- Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 779), Artikel 2 § 17 des Gesetzes Nr. 590 zur Einführung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom
- Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 789) und Artikel 4 § 9 des Gesetzes Nr. 635 zur Einführung des Reichsknappschaftsgesetzes und des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom
- Juni 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1099) gewährt werden.
020Zweiter AbschnittAnpassung der Geldleistungen und des Pflegegeldes aus der gesetzlichen Unfallversicherung
§ 9
- März 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 107) und in den Fällen des § 573 Abs. 1 und des § 577 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung vom
- April 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 241) gilt als Unfalljahr das Jahr, für das der Jahresarbeitsverdienst zuletzt festgelegt worden ist.
§ 10
- Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402) zu gewährenden Geldleistungen gilt als Jahresarbeitsverdienst der Betrag, der ohne eine Kürzung nach § 9 des Saarländischen Gesetzes Nr. 345 in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 520) der Geldleistung zugrunde liegt.
§ 11
Der vervielfältigte Jahresarbeitsverdienst darf den Betrag von 36.000 Deutsche Mark nicht übersteigen, es sei denn, daß gemäß § 575 Abs. 2 Sätze 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung ein höherer Betrag bestimmt worden ist. In diesem Fall tritt an die Stelle des Betrages von 36.000 Deutsche Mark der höhere Betrag.
030Dritter AbschnittGemeinsame Vorschriften
§ 12
§ 13Der Erhöhungsbetrag für die Zeit vom 1.
Juli 1972 bis zum 31. Dezember 1972 bleibt bei der Ermittlung anderen Einkommens unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen auf Grund eines Gesetzes oder anderer Vorschriften die Gewährung oder die Höhe der Leistungen von anderem Einkommen abhängig ist.
§ 14
040Vierter Abschnitt
§ 15
-
050Fünfter AbschnittÜbergangsvorschriften
§ 16(1) Der Ermittlung der Erhöhungsbeträge für Bezugszeiten vom 1.
Juli 1972 bis zum
- Dezember 1972 ist die Rente für Dezember 1972 zugrunde zu legen. Bei Renten, die nach dem
- Juni 1972 und vor dem
- Dezember 1972 weggefallen sind, ist bei der Ermittlung der Erhöhungsbeträge die Rente des Monats zugrunde zu legen, in dem die Rente weggefallen ist; diese Erhöhungsbeträge werden nur auf Antrag gezahlt.
- Juli 1972 bis zum
- Dezember 1972 als monatlicher Erhöhungsbetrag 9,5 vom Hundert des Zahlbetrages der Rente für Dezember 1972 ohne Kinderzuschuß, ohne Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung und in der knappschaftlichen Rentenversicherung ohne Leistungszuschlag zu zahlen; § 5 Abs. 1 Satz 3 dieses Artikels gilt entsprechend. Der sich nach Satz 1 ergebende Betrag ist um den Unterschiedsbetrag zwischen dem nach der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1971 und nach der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1972 berechneten Kinderzuschuß für jedes Kind und in der knappschaftlichen Rentenversicherung außerdem um 8,7 vom Hundert des Leistungszuschlags zu erhöhen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
- Juli 1972 bis zum
- Dezember 1972 sind getrennt von der laufenden Rentenzahlung im November 1972 auszuzahlen.