Verordnung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in bestimmten Gebieten von Hamburg und Niedersachsen
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in bestimmten Gebieten von Hamburg und Niedersachsen, um den Eintrag dieser Mittel in Gewässer zu minimieren. Sie legt besondere Bedingungen für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln fest, die normalerweise einen Mindestabstand zu Gewässern erfordern.
Was es regelt
- Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in den in Anlage 1 genannten Gebieten.
- Besondere Bedingungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Nähe von Gewässern.
- Aufzeichnungs- und Fortbildungspflichten für Betriebe, die Pflanzenschutzmittel anwenden.
- Die Einteilung von Gewässern in Expositionsklassen und ergänzende Maßnahmen zur Risikominderung.
Wen es betrifft
- Leiter landwirtschaftlicher oder gärtnerischer Betriebe mit Flächen in den in Anlage 1 bezeichneten Gebieten.
- Personen, die Pflanzenschutzmittel in diesen Gebieten anwenden.
Eckpunkte
- Pflanzenschutzmittel, die einen Gewässerabstand von mindestens fünf Metern erfordern, dürfen unter bestimmten Bedingungen auch näher an Gewässern angewandt werden.
- Es müssen Pflanzenschutzgeräte mit einer Abdriftminderungsklasse von mindestens 75 vom Hundert verwendet werden.
- Bei der Behandlung von Baumreihen an Gewässern muss die Luftunterstützung des Pflanzenschutzgeräts in Richtung Gewässer wirkungslos gemacht werden, es sei denn, es werden Tunnelsprühgeräte oder vergleichbare Geräte mit einer Abdriftminderungsklasse von 90 vom Hundert verwendet.
- Betriebe müssen detaillierte Aufzeichnungen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln führen und diese zehn Jahre aufbewahren.
- Anwender müssen einmal jährlich an einer Fort- und Weiterbildungsmaßnahme zum Gewässerschutz teilnehmen.
- Gewässer werden in Expositionsklassen (1 bis 4) eingeteilt, wobei bei Expositionsklasse 3 oder 4 zusätzliche Risikominderungsmaßnahmen ergriffen werden müssen.
Gesetzestext
Verordnung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in bestimmten Gebieten von Hamburg und NiedersachsenStandGeändert durch Art. 2 V v. 20.6.2016 I 1373 mWv 24.6.2016
(+++ Textnachweis ab: 17.3.2015 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 36 Absatz 6 des Pflanzenschutzgesetzes vom
- Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
- August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
- Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit auf Vorschlag der Freien und Hansestadt Hamburg und Niedersachsen:
§ 1Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in den in Anlage 1 bezeichneten Gebieten.
§ 2Allgemeine Bestimmungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
Ein Pflanzenschutzmittel, das nach einer in der jeweiligen Zulassung festgelegten Anwendungsbestimmung nur mit einem Abstand zu Gewässern von mindestens fünf Metern angewandt werden darf, darf abweichend von dieser Anwendungsbestimmung in den in Anlage 1 bezeichneten Gebieten auch nach den in den §§ 3 und 4, jeweils in Verbindung mit § 6, festgelegten Bedingungen angewandt werden.
§ 3Besondere Bestimmungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
§ 4Aufzeichnungs- und Fortbildungspflichten
§ 5Einteilung der Gewässer in Expositionsklassen
§ 6Ergänzende Maßnahmen zur Risikominderung
- Oktober 2020 die Voraussetzungen dafür erfüllt, anhand der in der in Anlage 3 festgelegten Berechnungsmethode in eine Expositionsklasse eingeteilt zu werden, die um eine Klasse günstiger ist als die ursprüngliche Einteilung und2.spätestens jedoch am
- Oktober 2025 die Voraussetzungen dafür erfüllt, anhand der in Anlage 3 festgelegten Berechnungsmethode in die Expositionsklasse 1 oder 2 eingeteilt zu werden.
§ 7Überwachung
- Die Berichte nach § 36 Absatz 6 des Pflanzenschutzgesetzes sind dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zum
- Dezember eines jeden Jahres vorzulegen. Die zuständigen Behörden berichten über den Umfang und die Ergebnisse der Erhebungen und durchgeführten Überprüfungen der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in den in Anlage 1 bezeichneten Gebieten, die Einhaltung der Aufzeichnungspflichten und Fortbildungspflichten nach § 4, und über weitere getroffene Risikominderungsmaßnahmen. Die zuständigen Behörden unterrichten das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über Anhaltspunkte hinsichtlich möglicher, nicht vertretbarer Auswirkungen für den Naturhaushalt. Auf der Grundlage der Berichte der zuständigen Behörden erstellt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unter Beteiligung des Umweltbundesamts und von Vertretern des Obstanbaus und der Umwelt- und Naturschutzverbände bis zum
- Dezember 2020 eine Übersicht über die bis zu dem genannten Zeitpunkt durchgeführten Maßnahmen im Sinne des § 6 sowie über die Entwicklung des Zustands der Gewässer.
§ 8Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage 1(zu den §§ 1 und 5 Absatz 1)Obstanbaugebiet in gewässerreichen Niederungsgebieten Hamburgs und Niedersachsens(Fundstelle: BAnz AT 16.03.2015 V2) In Hamburg das Gebiet, das von folgenden Grenzen umschlossen ist: 1.im Westen:die Landesgrenze zu Niedersachsen,2.im Süden:die Moorwettern bis zur Francoper Straße, die Francoper Straße bis zum Beginn der Bebauung, im Bereich Neugraben/Hausbruch entlang der nördlichen Bebauungsgrenze, dann über die Bundesautobahn A7 entlang des Fürstenmoordamms bis zum Abzugsgraben Harburg,3.im Osten:den Moorburger Hauptdeich bis zum Moorburger Elbdeich und4.im Norden:den Moorburger Elbdeich bis zur Bundesautobahn A7, dann entlang der Bundesautobahn A7 Richtung Norden bis zur Alten Süderelbe und diese dann entlang bis zum Aue Hauptdeich, diesen dann entlang über Ostfrieslandstraße, Finkenwerder Norderdeich, Neßdeich, Am Rosengarten (einschließlich der östlich gelegenen Flächen „Rosengarten Außendeich“) Neuenfelder Hauptdeich und Cranzer Hauptdeich wieder bis zur Landesgrenze Niedersachsen,mit Ausnahme der Naturschutzgebiete Westerweiden und Finkenwerder Süderelbe sowie die Schutzzonen 1 und 2 des Wasserschutzgebiets Süderelbmarsch/Harburger Berge. In Niedersachsen die Gebiete der 1.Städte Buxtehude und Stade,2.Samtgemeinden Horneburg und Lühe,3.Gemeinden Jork und Neu Wulmstorf,4.Samtgemeinden Nordkehdingen und Oldendorf-Himmelpforten (letztere nur nördlich der Bundesstraße 73),5.Gemeinde Drochtersen,6.Stadt Cuxhaven,7.Samtgemeinden Land Hadeln, Hemmoor und Am Dobrock,8.Stadt Winsen,9.Samtgemeinde Elbmarsch,10.Gemeinde Stelle.
Anlage 2(zu § 5 Absatz 1)Muster für die Aufzeichnungen zu Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln(Fundstelle: BAnz AT 16.03.2015 V2) Betriebsinhaber: Name, AnschriftParzelle/Flurstück/GrundstückAnwenderAnwendungsdatumPflanzenschutzmittelAufwandmengeAnwendungsgebietGerätetyp und Düsentyp mit Eintragungsnummer im Verzeichnis verlustmindernder GeräteGeräteeinstellungen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 5Gewässerart, Expositionsklasse und Wasserführungsgrad
Anlage 3(zu § 5 Absatz 1, § 6)Berechnung des Risikofaktors und Einteilung in Expositionsklassen für Gewässer im Alten Land(Fundstelle: BAnz AT 16.03.2015 V2) Teil AAls Referenzwert wird der bundesweit geltende Abdrifteckwert für ein Pflanzenschutzmittel mit einer Anwendungsbestimmung, die bei Verwendung von 90 % abdriftmindernder Technik einen Abstand zu Gewässern von 20 m vorschreibt, gewählt (Bekanntmachung über die Abdrifteckwerte, die bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln herangezogen werden vom
- Mai 2000, BAnz. S. 9878). Der Referenzwert berechnet sich aus dem Tabellenwert für die einmalige Anwendung eines Pflanzenschutzmittels im Obstbau in späten Entwicklungsstadien bei einer Entfernung von 20 m multipliziert mit dem Faktor 0,1 (90 % Minderung) und hat auf zwei Nachkommastellen gerundet den Betrag 0,
- Der aktuell für das Gewässer anzuwendende Abdrifteckwert ergibt sich nach folgender Formel: y = 60,36 * (x-1,75) –1,2243 für x < 15 y = 212,13 * (x-1,75) –1,7583 für x ≥ 15 mity:anzuwendender Abdrifteckwertx:Entfernung zwischen Böschungsoberkante und Mitte der ersten Baumreihe in m(bei Baumreihen rechtwinklig zum Gewässer zwischen Böschungsoberkante und Mitte erster Baum) Der Risikofaktor ergibt sich als Quotient aus dem für das Gewässer aktuell anzuwendenden Abdrifteckwert und dem Referenzwert. Folgende Risikofaktoren wurden für die Ermittlung der Expositionsklasse errechnet: Abstand Böschungsoberkante – Mitte erste BaumreiheRisikofaktor 3,50 m (nur periodisch wasserführende Gewässer)277 5,00 m130 6,00 m 93 7,00 m 72 8,00 m 58 9,00 m 4910,00 m 4115,00 m 2120,00 m 1220,00 m mit 90 % abdriftmindernder Technik (Referenz) 1 Teil BDie Gewässer werden in eine der vier folgenden Expositionsklassen eingeordnet: ExpositionsklasseRisikofaktor10 bis 12> 1 bis 303> 30 bis 654> 65
Anlage 4(zu § 5 Absatz 2, § 6)Maßnahmen zur Verbesserung der Expositionsklasse eines Gewässers(Fundstelle: BAnz AT 16.03.2015 V2) Folgende Maßnahmen sind Maßnahmen im Sinne des § 5 Absatz 1 MaßnahmeRisikominderungsfaktorRegulierung der Gewässertiefe, so dass in der Zeit vom
- März bis
- November eines jeden Jahres während des ganzen Zeitraums eine Gewässertiefe von mindestens 0,6 Metern50 % Minderung 0,9 Metern70 % Minderungvorhanden ist.Anlage/Unterhaltung einer Hecke zwischen Gewässer und Anwendungsfläche mit einer Höhe von mindestens 4 Metern und einer Breite von mindestens 1 Meter50 % MinderungAnlage/Unterhaltung eines geschlossenen Überdachungssystems mit Seitenabschirmung80 %Die Anwendung findet auf einer Fläche in Leelage (Hauptwindrichtung +/– 30 Grad) zu einem angrenzenden Gewässer statt.50 %Produktion mit einem durch die Produktionsart bedingten verringerten Anwendungsumfang von Pflanzenschutzmittelna)Produktion nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vom
- Juni 2007 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung90 % MinderungAnwendung findet bei Steinobst bei folgender Kronenhöhe statt:mehr als 4 Meter50 %bis 4 Meter70 % MinderungVerwendung eines in der Liste nach § 3 Absatz 1 aufgeführten Tunnelspritzgeräts mit einer Verlustminderungvon mindestens 90 %90 % Minderungvon mindestens 95 %95 % MinderungAnlage/Unterhaltung eines Refugialgewässers mit einer Oberfläche, die der Oberfläche der an den Betrieb grenzenden Gewässer entspricht50 %