Neunzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder in der Altershilfe für…
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Anpassung von Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und Altersgeldern in der Altershilfe für Landwirte. Es legt fest, wie diese Leistungen aufgrund von Änderungen der Bemessungsgrundlagen und Lohnsummen für das Jahr 1976 und 1977 neu berechnet werden.
Für wen: Personen, die Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen beziehen; Personen, die Geldleistungen oder Pflegegeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Bank-, Versicherungs- und Finanzmarktrecht
- Paragraphen
- 20
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Anpassung von Versicherten- und Hinterbliebenenrenten aus gesetzlichen Rentenversicherungen.
- Die Anpassung von Geldleistungen und Pflegegeldern aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
- Die Anpassung von Altersgeldern in der Altershilfe für Landwirte.
- Spezifische Berechnungsweisen für verschiedene Rentenarten und Leistungen, einschließlich solcher aus dem Saarland.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen, die Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen beziehen.
- Personen, die Geldleistungen oder Pflegegeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten.
- Landwirte, die Altersgelder aus der Altershilfe beziehen.
Was sind die Eckpunkte?
- Renten aus Versicherungsfällen, die 1975 oder früher eingetreten sind, werden ab dem 1. Juli 1976 angepasst.
- Geldleistungen und Pflegegelder aus der gesetzlichen Unfallversicherung für Unfälle, die 1974 oder früher eingetreten sind, werden ab dem 1. Januar 1977 angepasst.
- Bestimmte Renten werden so angepasst, dass der ungekürzte Rentenbetrag (ohne Kinderzuschuss und Steigerungsbeträge aus Höherversicherung) mit 4,283 vervielfältigt wird.
- Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung werden berechnet, indem der Jahresarbeitsverdienst mit 1,070 vervielfältigt wird.
Bank-, Versicherungs- und Finanzmarktrecht
Bank-, Versicherungs- und Finanzmarktrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder in der Altershilfe für LandwirteStandZuletzt geändert durch Art. 91 G v. 8.12.2010 I 1864Überschrift: Die Vorschrift gilt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I Kap. VIII Sachg. H Abschn. I Nr. 16 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1057 (+++ Textnachweis ab: 11.6.1976 +++)
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
010Erster AbschnittAnpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen
§ 1
- Januar bis
- Juni 1976 erhöhten Renten, die Knappschaftsausgleichsleistung nach § 98a des Reichsknappschaftsgesetzes und die Leistung nach den §§ 27 und 28 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar vom
- Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402).
§ 2(1) Renten, die nach den §§ 1253ff.
der Reichsversicherungsordnung, §§ 30ff. des Angestelltenversicherungsgesetzes oder §§ 53ff. des Reichsknappschaftsgesetzes berechnet sind, sind so anzupassen, daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach Anwendung von § 1255 Abs. 1 letzter Halbsatz der Reichsversicherungsordnung, § 32 Abs. 1 letzter Halbsatz des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 54 Abs. 1 letzter Halbsatz des Reichsknappschaftsgesetzes sowie der Kürzungs- und Ruhensvorschriften ergeben würde, wenn die Rente ohne Änderung der übrigen Berechnungsfaktoren unter Zugrundelegung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1976 und der Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung für dieses Jahr berechnet würde; Abweichungen infolge Abrundungen sind zulässig. § 1282 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung, § 59 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder § 79 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes gilt nicht in den Fällen, in denen die §§ 1278 und 1279 der Reichsversicherungsordnung, §§ 55 und 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder §§ 75 und 76 des Reichsknappschaftsgesetzes angewendet worden sind.
§ 3
Bei einer Versicherungsdauer von ... Jahren Versichertenrenten DM/Monat Witwen- und Witwerrenten DM/Monat 50 und mehr 2.292,20 1.375,30 49 2.246,30 1.347,80 48 2.200,50 1.320,30 47 2.154,60 1.292,80 46 2.108,80 1.265,30 45 2.063,00 1.237,80 44 2.017,10 1.210,30 43 1.971,30 1.182,80 42 1.925,40 1.155,30 41 1.879,60 1.127,80 40 und weniger 1.833,70 1.100,30
§ 4
§ 5
§ 6
- Dezember 1956, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen und nach § 4 angepaßt werden, dürfen zusammen die in den §§ 1278 und 1279 der Reichsversicherungsordnung, §§ 55 und 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder die in den §§ 75 und 76 des Reichsknappschaftsgesetzes genannten Grenzbeträge, die bei der Berechnung der Renten nach § 2 zu berücksichtigen sind, nicht überschreiten. Satz 1 gilt auch für Renten aus Versicherungsfällen vor dem
- Januar 1957, wenn Leistungen oder Leistungsanteile aus der knappschaftlichen Rentenversicherung zu gewähren sind.
§ 7
Leistungen nach den §§ 27 und 28 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar vom
- Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402) sind so anzupassen, daß sich ein Zahlbetrag ergibt, wie er sich bei Anwendung des Saarländischen Gesetzes Nr. 345 in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 520) und der Vorschriften dieses Gesetzes unter Zugrundelegung der bisherigen Versicherungszeiten ergeben würde.
§ 8
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten im Saarland unter Berücksichtigung der Fassung, in der die in den §§ 1 bis 7 aufgeführten Vorschriften im Saarland anzuwenden sind, und zwar auch für Renten, die nach Artikel 2 § 15 des Gesetzes Nr. 591 zur Einführung des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom
- Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 779), Artikel 2 § 17 des Gesetzes Nr. 590 zur Einführung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom
- Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 789) und Artikel 4 § 9 des Gesetzes Nr. 635 zur Einführung des Reichsknappschaftsgesetzes und des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom
- Juni 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1099) gewährt werden.
020Zweiter AbschnittAnpassung der Geldleistungen und des Pflegegeldes aus der gesetzlichen Unfallversicherung
§ 9
- März 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 107) und in den Fällen des § 573 Abs. 1 und des § 577 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung vom
- April 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 241) gilt als Unfalljahr das Jahr, für das der Jahresarbeitsverdienst zuletzt festgelegt worden ist.
§ 10
- Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402) zu gewährenden Geldleistungen gilt als Jahresarbeitsverdienst der Betrag, der ohne eine Kürzung nach § 9 des Saarländischen Gesetzes Nr. 345 in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 520) der Geldleistung zugrunde liegt.
§ 11
Der vervielfältigte Jahresarbeitsverdienst darf den Betrag von 36.000 Deutsche Mark nicht übersteigen, es sei denn, daß gemäß § 575 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung ein höherer Betrag bestimmt worden ist. In diesem Fall tritt an die Stelle des Betrags von 36.000 Deutsche Mark der höhere Betrag.
030Dritter AbschnittAnpassung der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte
§ 12
In der Altershilfe für Landwirte werden wegen der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage in der Rentenversicherung der Arbeiter für das Jahr 1976 gegenüber derjenigen für das Jahr 1975 um 11 vom Hundert die in § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1448), zuletzt geändert durch das Sozialgesetzbuch (SGB) - Allgemeiner Teil - vom
- Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3015), bezeichneten Altersgelder ab
- Januar 1977 für den verheirateten Berechtigten auf 362,10 Deutsche Mark und für den unverheirateten Berechtigten auf 241,60 Deutsche Mark monatlich festgesetzt.
040Vierter AbschnittGemeinsame Vorschriften
§ 13
§ 14
050Fünfter Abschnitt
(XXXX) §§ 15 bis 26
060Sechster AbschnittÜbergangs- und Schlußvorschriften
§ 27Die Erhöhungsbeträge auf Grund dieses Gesetzes bleiben vom 1.
Juli bis 31. Dezember 1976 bei der Ermittlung anderen Einkommens unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen auf Grund eines Gesetzes oder anderer Vorschriften die Gewährung oder die Höhe der Leistungen von anderem Einkommen abhängig ist, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Sozialleistungen in dem angegebenen Zeitraum allgemein wegen der wirtschaftlichen Entwicklung angepaßt oder neu festgestellt werden.
§ 28
(weggefallen)
§ 29
-
§ 30§ 15 Abs.
2 des Gesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom
- Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1660) gilt für Personen, deren Anspruch auf Ausgleichsleistung erst durch dieses Gesetz begründet worden ist, mit der Maßgabe, daß bei Antragstellung bis zum
- September 1976 die Ausgleichsleistung für Zeiträume ab
- Juli 1973, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, in dem die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, festzustellen und auszuzahlen ist.
§ 31Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs.
1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 32(1) Es treten in Kraft: § 25 mit Wirkung vom 4.
August 1974, § 15 Nr. 4 mit Wirkung vom
- Oktober 1974, §§ 18, 19 Nr. 1, §§ 20 und 21, §§ 24 und 29 mit Wirkung vom
- Dezember 1974, § 15 Nr. 5 bis 7 mit Wirkung vom
- Januar 1976, § 15 Nr. 2, 3, 10 und 11, § 16 Nr. 2 und 3, § 17 Nr. 2 und 3, § 23 Nr. 1 und § 28 am
- Juli 1976, § 15 Nr. 1 und § 23 Nr. 2 am
- Januar 1977, die übrigen Vorschriften am Tag nach der Verkündung.
- Dezember 1974 beginnen, gelten die durch dieses Gesetz vorgenommenen Änderungen auch für die Zeit vor dem
- Dezember 1974.