Gesetz zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz schafft ein zentrales Register für grundlegende Unternehmensdaten und führt eine bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen ein. Es soll die Datenqualität verbessern und den Verwaltungsaufwand für Unternehmen reduzieren.
Für wen: Unternehmen, wie Kaufleute, Genossenschaften, eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Partnerschaften, Vereine und wirtschaftlich tätige natürliche und juristische Personen; Öffentliche Stellen, die Unternehmensdaten verwalten, wie Landesjustizverwaltungen, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. und das Bundeszentralamt für Steuern.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Verwaltungsrecht
- Paragraphen
- 11
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Errichtung und den Betrieb eines Registers für Unternehmensbasisdaten beim Statistischen Bundesamt.
- Die Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen, die der Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung entspricht.
- Die Speicherung von Stammdaten, Identifikationsnummern und Metadaten von Unternehmen.
- Die Datenübermittlung zwischen dem Basisregister und anderen öffentlichen Stellen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Unternehmen, wie Kaufleute, Genossenschaften, eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Partnerschaften, Vereine und wirtschaftlich tätige natürliche und juristische Personen.
- Öffentliche Stellen, die Unternehmensdaten verwalten, wie Landesjustizverwaltungen, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. und das Bundeszentralamt für Steuern.
Was sind die Eckpunkte?
- Das Basisregister wird beim Statistischen Bundesamt errichtet und betrieben, räumlich, organisatorisch und personell getrennt von den Bereichen der Bundesstatistik.
- Die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen dient der registerübergreifenden eindeutigen Identifikation der im Basisregister geführten Unternehmen.
- Im Basisregister werden Stammdaten wie Firma/Name, Verwaltungsanschrift, Sitz, Geschäftsanschrift, Rechtsform und Haupttätigkeit gespeichert.
- Identifikationsnummern wie die Handelsregisternummer, die Wirtschafts-Identifikationsnummer und die Rechtsträgerkennung (LEI) werden ebenfalls gespeichert.
Verwaltungsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (11)
- § 1 Errichtung, Betrieb und Zweck des Registers über Unternehmensbasisdate
- § 2 Bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen
- § 3 Inhalt des Basisregisters
- § 4 Datenübermittlung an die Registerbehörde
- § 5 Datenübermittlung durch die Registerbehörde
- § 6 Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit
- § 7 Protokollierung
- § 8 Qualitätssicherung
- § 9 Informationssicherheit
- § 10 Rechtsverordnungsermächtigung
- § 11 Evaluierung
§ 1Errichtung, Betrieb und Zweck des Registers über Unternehmensbasisdaten
§ 2Bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen
§ 3Inhalt des Basisregisters
Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 449),11.das Kennzeichen, das zur Organisation der Datenbestände einer öffentlichen Stelle verwendet wird, welche aufgrund einer nach § 10 Nummer 6 erlassenen Rechtsverordnung Daten an die Registerbehörde übermittelt, und12.die EUID gemäß Nummer 9 des Anhangs Technische Spezifikationen und Verfahren der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1042.
§ 4Datenübermittlung an die Registerbehörde
§ 5Datenübermittlung durch die Registerbehörde
Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/771 (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28) (CPC-Verordnung) an die nach § 2 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes zuständigen Behörden und die zentrale Verbindungsstelle nach § 3 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes,5.an das Bundesamt für Justiz a)zur Pflege der Daten des Gewerbezentralregisters nach § 149 der Gewerbeordnung,b)zur Durchführung von aa)Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit den §§ 335b, 339 Absatz 3 oder den §§ 340o, 341o, 341y oder 342p des Handelsgesetzbuchs, mit § 21 des Publizitätsgesetzes, mit § 49 des D-Markbilanzgesetzes, mit § 31 des Vermögensanlagengesetzes, mit den §§ 6c oder 28l des Energiewirtschaftsgesetzes, mit § 8 des Telekommunikationsgesetzes oder mit § 123 Absatz 1, § 148 Absatz 1 oder § 160 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,bb)Bußgeldverfahren aufgrund der §§ 334, 341x oder 342o des Handelsgesetzbuchs, des § 20 des Publizitätsgesetzes, des § 48 des D-Markbilanzgesetzes, des § 30 des Vermögensanlagengesetzes, des § 405 des Aktiengesetzes, des § 87 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, des § 152 des Genossenschaftsgesetzes, des § 145 des Markengesetzes oder des § 4 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes,cc)Verwaltungsverfahren nach § 4a Absatz 2 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes,dd)Vollstreckungsverfahren, in denen das Bundesamt für Justiz Vollstreckungsbehörde nach § 2 Absatz 2 des Justizbeitreibungsgesetzes ist,ee)Verfahren zur Eintragung in die Listen nach den §§ 4 und 4d des Unterlassungsklagengesetzes und nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sowie Verfahren zur Überprüfung der Eintragungen in diesen Listen,6.an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.
V. zur Pflege der Daten im zentralen Unternehmerverzeichnis der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 136a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch),7.an das Bundeszentralamt für Steuern zur Pflege der Daten in der Wirtschafts-Identifikationsnummer-Datenbank (§ 139c der Abgabenordnung),8.an die Deutsche Bundesbank zur Speicherung und zur Verwendung im Datenregister der Europäischen Zentralbank über Institute und verbundene Unternehmen,9.an die Bundesagentur für Arbeit zur Pflege der Daten in den Datenbeständen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 281 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach § 18i Absatz 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch geführt werden,10.an die vom Bundesministerium des Innern mit Zustimmung des Bundesrates nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Onlinezugangsgesetzes bestimmte öffentliche Stelle zur Verwendung in einem Organisationskonto im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und11.an das Statistische Bundesamt zur Pflege des Unternehmensregisters für statistische Verwendungszwecke nach § 13 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes.Die Registerbehörde darf an öffentliche Stellen nach Satz 1 nur Unternehmensbasisdaten zu denjenigen Unternehmen nach § 3 Absatz 1 übermitteln, für deren Daten die öffentliche Stelle nach den für sie geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitungsbefugt ist.
§ 6Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit
Die Registerbehörde ist ab dem Zeitpunkt der Datenübermittlung nach § 4 Verantwortliche im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
§ 7Protokollierung
§ 8Qualitätssicherung
§ 9Informationssicherheit
§ 10Rechtsverordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln: 1.die Zuständigkeit, die Form und das nähere Verfahren der Mitteilung der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen nach § 2 an die betroffenen Unternehmen,2.Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit,3.nähere Bestimmungen zur Auskunftserteilung nach § 7 Absatz 3 an die Unternehmen nach § 3 Absatz 1 bezüglich ihrer Daten aus dem Basisregister,4.die Festlegung technischer und organisatorischer Standards für den Betrieb des Basisregisters,5.die Festlegung technischer und organisatorischer Standards der Datenübermittlungen nach den §§ 4 und 5,6.die Bestimmung einzelner öffentlicher Stellen, die Daten an die Registerbehörde zum Aufbau und zur Pflege des Basisregisters übermitteln, einschließlich der von diesen zu übermittelnden Daten und7.die Bestimmung einzelner öffentlicher Stellen, die Daten von der Registerbehörde zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben übermittelt bekommen, einschließlich der an diese zu übermittelnden Daten.Die Maßnahmen zur Sicherstellung der Datensicherheit nach Satz 1 Nummer 2 sowie deren Überprüfung sind im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu erarbeiten.
§ 11Evaluierung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichtet dem Deutschen Bundestag im fünften Kalenderjahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über die Wirksamkeit der in diesem Gesetz enthaltenen Maßnahmen für die Erreichung der in § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 2 genannten Zwecke. Der Bericht wird zudem dem Bundesrat übermittelt. Dieser Bericht soll insbesondere Erkenntnisse darstellen, ob 1.die Identifikationsnummern nach § 3 Absatz 3 Nummer 7 bis 10 in den Registern und Datenbeständen öffentlicher Stellen durch die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach § 2 abgelöst werden können und2.durch das registerübergreifende Identitätsmanagement zu Unternehmen anhand der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer nach § 2 eine ausschließlich zentrale Speicherung von Unternehmensbasisdaten bei der Registerbehörde umgesetzt werden kann.