Einführungsgesetz zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Einführung und Anwendung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, insbesondere in Bezug auf die Übergangsregelungen und die Befugnisse der Landesgesetzgebung. Es stellt sicher, dass bestimmte landesrechtliche Vorschriften weiterhin gelten oder angepasst werden können.
Was es regelt
- Den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.
- Die Anwendung von landesgesetzlichen Vorschriften im Bereich der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung.
- Die Berücksichtigung von Rechten an Grundstücken, die nicht im Grundbuch eingetragen sind, bei der Zwangsversteigerung.
- Die Festlegung von Verfahrensdetails und die Bestimmung des Grundstückswertes durch Landesgesetze.
Wen es betrifft
- Personen und Institutionen, die an Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen von Grundstücken und Schiffen beteiligt sind.
- Landesgesetzgeber und Justizverwaltungen, die Regelungen zur Zwangsversteigerung erlassen oder anwenden.
Eckpunkte
- Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung tritt für Schiffe gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft, für Grundstücke, sobald das Grundbuch angelegt ist (§ 1 Abs. 1).
- Landesgesetze können bestimmen, dass bestimmte öffentliche Lasten anderen im Rang vorgehen (§ 4 Abs. 1).
- Landesgesetze können festlegen, dass ein Auszug aus einem Steuerbuch dem Antrag auf Zwangsversteigerung beizufügen ist (§ 5).
- Für Zwangsversteigerungen, die bis einschließlich 31. Dezember 2024 angeordnet wurden, ist § 94a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung nicht anzuwenden (§ 14).
Gesetzestext
gesetz zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die ZwangsverwaltungStand
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.7.1979 +++)
§ 1
§ 2
§ 3
Die im Artikel 113 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch bezeichneten Vorschriften bleiben auch insoweit unberührt, als sie für den Anspruch des Entschädigungsberechtigten oder des Dritten, welcher die Entschädigung geleistet hat, ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren und den Rang dieses Rechts bestimmen. Jedoch kann dem Anspruch auf Rückstände wiederkehrender Leistungen ein Vorrecht nur mit der im § 2 Abs. 2 bezeichneten Einschränkung beigelegt werden.
§ 4
§ 5
Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß dem Antrag auf Zwangsversteigerung ein Auszug aus einem Steuerbuch beigefügt werden soll.
§ 6
Durch die Landesjustizverwaltung kann angeordnet werden, daß die Bestimmung des Versteigerungstermins noch andere als die im § 38 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vorgeschriebenen Angaben über das Grundstück enthalten soll.
§ 7
Unberührt bleiben die bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen noch andere als die in den §§ 39, 40 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bezeichneten Veröffentlichungen der Terminsbestimmung zu erfolgen haben.
§ 8
§ 9
§ 9a
§ 10
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen bei der Zwangsversteigerung für Gebote kommunaler Körperschaften sowie bestimmter Kreditanstalten und Sparkassen Sicherheitsleistung nicht verlangt werden kann.
§ 11Durch Landesgesetz kann für die Zwangsversteigerung, unbeschadet des § 112 Abs.
2 Satz 4 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, bestimmt werden, daß und nach welchen Grundsätzen der Wert des Grundstücks festgestellt werden soll.
§ 12
Die Landesgesetze können für die Fälle, in welchen bei der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung ein Aufgebotsverfahren erforderlich wird, die Art der Bekanntmachung des Aufgebots und die Aufgebotsfristen abweichend von den Vorschriften der §§ 435, 437 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestimmen.
§ 13
Soweit die Vorschriften der Zivilprozessordnung auf Sachverständige, die zum Zweck der Festsetzung des Verkehrswertes nach § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung angehört werden, entsprechend anzuwenden sind, ist deren bis zum 15. Oktober 2016 geltende Fassung weiterhin maßgeblich.
§ 14
§ 94a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung ist auf die bis einschließlich 31. Dezember 2024 angeordneten Zwangsversteigerungen nicht anzuwenden.